Urteil
OVG 70 A 4.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 70. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2021:1216.OVG70A4.16.00
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Leitsätze
1. Die vorläufige Besitzeinweisung kann grundsätzlich nicht mit der Begründung angefochten werden, sie verletze die Bestimmung des § 44 FlurbG. Abfindungsmängel können vielmehr nur ausnahmsweise zur Rechtswidrigkeit einer vorläufigen Besitzeinweisung führen, wenn zwischen Einlage und Abfindung entgegen § 44 Abs. 1 FlurbG offensichtlich ein grobes Missverhältnis besteht oder die vorläufige Einweisung entgegen § 44 Abs. 4 FlurbG offensichtlich zu einem unzumutbaren Eingriff in die bisherige Struktur des betroffenen Betriebes führt.(Rn.28)
2. Teilnehmer eines Bodenordnungs- und Flurbereinigungsverfahrens haben weder Anspruch auf eine unveränderte Zuteilung ihrer Flächen in alter Lage noch sonst auf eine ihren Wünschen in jeder Hinsicht Rechnung tragende Gestaltung ihrer Abfindung.(Rn.30)
3. Gegen etwaige die innere Organisation der Teilnehmergemeinschaft als öffentlich-rechtlicher Körperschaft betreffende Mängel können Teilnehmer am Bodenordnungsverfahren nicht im vorläufigen Besitzeinweisungsverfahren vorgehen. Sie müssen vielmehr vorab mit den ihnen als Mitglieder der Teilnehmergemeinschaft vom FlurbG dafür zur Verfügung gestellten Mittel vorgehen (z.B. Einberufung von Versammlungen, § 22 FlurbG; Möglichkeit einer Abberufung von Mitgliedern des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft, § 23 FlurbG, ggf. Einschaltung der Aufsichtsbehörde gem. § 17 FlurbG).(Rn.37)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Verfahren ist gebührenpflichtig nach einem Streitwert von 5.000 EUR. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30 EUR erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 119 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die vorläufige Besitzeinweisung kann grundsätzlich nicht mit der Begründung angefochten werden, sie verletze die Bestimmung des § 44 FlurbG. Abfindungsmängel können vielmehr nur ausnahmsweise zur Rechtswidrigkeit einer vorläufigen Besitzeinweisung führen, wenn zwischen Einlage und Abfindung entgegen § 44 Abs. 1 FlurbG offensichtlich ein grobes Missverhältnis besteht oder die vorläufige Einweisung entgegen § 44 Abs. 4 FlurbG offensichtlich zu einem unzumutbaren Eingriff in die bisherige Struktur des betroffenen Betriebes führt.(Rn.28) 2. Teilnehmer eines Bodenordnungs- und Flurbereinigungsverfahrens haben weder Anspruch auf eine unveränderte Zuteilung ihrer Flächen in alter Lage noch sonst auf eine ihren Wünschen in jeder Hinsicht Rechnung tragende Gestaltung ihrer Abfindung.(Rn.30) 3. Gegen etwaige die innere Organisation der Teilnehmergemeinschaft als öffentlich-rechtlicher Körperschaft betreffende Mängel können Teilnehmer am Bodenordnungsverfahren nicht im vorläufigen Besitzeinweisungsverfahren vorgehen. Sie müssen vielmehr vorab mit den ihnen als Mitglieder der Teilnehmergemeinschaft vom FlurbG dafür zur Verfügung gestellten Mittel vorgehen (z.B. Einberufung von Versammlungen, § 22 FlurbG; Möglichkeit einer Abberufung von Mitgliedern des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft, § 23 FlurbG, ggf. Einschaltung der Aufsichtsbehörde gem. § 17 FlurbG).(Rn.37) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist gebührenpflichtig nach einem Streitwert von 5.000 EUR. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30 EUR erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 119 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die hier allein verfahrensgegenständliche vorläufige Besitzeinweisung vom 1. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Mit ihrem Einwand, dass ihre ordnungsgemäß vermessenen Flächen (insbes. Einlageflurstücke 3 ... und 4 ... der Flur 1 ... ) zu Unrecht in das Verfahren einbezogen worden seien, kann die Klägerin nicht mehr gehört werden. Der Anordnungsbeschluss und die für die Flurstücke der Klägerin maßgeblichen Änderungsbeschlüsse sind sämtlich – wie in § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 6 Abs. 2, § 110 FlurbG vorgesehen - öffentlich bekannt gemacht worden und inzwischen seit langem bestandskräftig (ebenso bereits Urteil des Senats v. 29. August 2018 - OVG 70 A 1.16 -, juris Rn 30). Damit sind sowohl die Wirksamkeit der Anordnung und der Änderungen des zunächst als reines Bodenordnungsverfahren begonnenen, mit dem 5. Änderungsbeschluss vom 12. Dezember 2001 zu einem kombinierten Verfahren gem. § 56 LwAnpG und §§ 1, 37 FlurbG geänderten Verfahrens und seiner Ziele als auch das sich aus diesen sowie den weiteren Änderungs- und Teilungsbeschlüssen ergebende, die Flächen der Klägerin umfassende Verfahrensgebiet in seiner Ausdehnung als gegeben hinzunehmen (zur Abschichtungswirkung bestandskräftiger Teilentscheidungen im Verfahren vgl. BVerwG, Urteil v. 10. Dezember 2014 – 9 C 11.13 -, juris Rn 13 a.E.). 2. Die vorläufige Besitzeinweisung vom 1. Juli 2014 weist keine erkennbaren formellen Mängel auf. Sie ist vom dafür gem. § 61a Abs. 3 Satz 1 LwAnpG, § 65 Abs. 2 FlurbG und § 2 Abs. 3 BbgLEG zuständigen Beklagten erlassen worden und - den Anforderungen des § 110 FlurbG entsprechend - u.a. im Amtsblatt von Werder vom 15. August 2014 bekannt gemacht worden; dabei ist auch auf die zur Einsichtnahme der Beteiligten erfolgende Auslegung der Überleitungsbestimmungen sowie der Gebietskarten hingewiesen worden. 3. Die sich aus § 65 Abs. 1 FlurbG ergebenden Voraussetzungen der vorläufigen Besitzeinweisung sind hier ebenfalls erfüllt. a. Gemäß § 63 LwAnpG i.V.m. § 65 Abs. 1 FlurbG können die Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen werden, wenn deren Grenzen in die Örtlichkeit übertragen worden sind und endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen sowie das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Die neue Feldeinteilung ist den Beteiligten bekanntzugeben und auf Antrag an Ort und Stelle zu erläutern. Hier ist die u.a. im Amtsblatt für die Stadt Werder vom 5. Dezember 2008 bekannt gemachte Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung vom 24. November 2008 bestandskräftig geworden und die auf dieser Grundlage beruhenden Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke bilden die Grundlage des der vorläufigen Besitzeinweisung zugrunde liegenden Zuteilungsentwurfs. Aus den für die Flächen der Klägerin erstellten Einlage- und Abfindungsnachweisen (Bl. 4 f. der Verwaltungsvorgänge) ergeben sich nicht nur Flächen und Wertzahlen der alten wie der neuen Flurstücke, sondern aus der Gegenüberstellung des neuen und des alten Bestandes am Ende des Abfindungsnachweises ergibt sich auch, dass ein Landabzug gem. § 47 FlurbG in diesem Verfahren nicht erfolgt. Auch das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - die Übertragung der Grenzen der neuen Grundstücke in die Örtlichkeit und die Bekanntgabe und Erläuterung der neuen Feldeinteilung gegenüber den Beteiligten - hat die Klägerin nicht nachvollziehbar in Abrede gestellt. An dem am 21. Juli 2014 durchgeführten Termin zur Planabsteckung bzw. Einweisung in die neuen Flurstücke hat die Klägerin - vertreten durch ihren Vater als Bevollmächtigten - teilgenommen. Soweit ihr Bevollmächtigter erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass ihm die Grenzen des neuen Flurstücks im Einweisungstermin nicht hätten angezeigt werden können, steht dies in einem nicht aufgelösten Widerspruch zu den Ausführungen in ihrem nur wenige Tage nach diesem Termin gefertigten Widerspruchsschreiben, in dem nicht nur von einer Verschiebung der zuvor vorhandenen Grenzmarkierungen, sondern in diesem Zusammenhang ausdrücklich auch von der Versetzung eines Grenzpunktes zu ihrem Nachteil die Rede ist, durch den der Grenzverlauf nunmehr schief sei. Davon, dass eine Anzeige des neuen Grenzverlaufs wegen fehlender Übertragung der neuen Grenzen in die Örtlichkeit nicht möglich war, ist in diesem Widerspruch nicht die Rede. b. Mängel der mit der vorläufigen Besitzeinweisung zugeteilten neuen Flächen, die für die Rechtmäßigkeit der Besitzeinweisung beachtlich sein könnten, sind ebenfalls nicht feststellbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Beschluss v. 12. November 2010 - 9 B 41.10 -, juris Rn 4 f. m.w.N.; dem folgend Urteil des Senats v. 5. November 2015 - OVG 70 A 3.14 -, juris Rn 38) bezieht sich § 65 Abs. 1 Satz 1 FlurbG mit dem Erfordernis der Wertnachweise auf die Ergebnisse der Bodenwertermittlung. Mit dem weiteren Erfordernis, dass das Verhältnis der Abfindung zur Einlage feststehen muss, wird zusätzlich zur Wertermittlung der Einlage- und Abfindungsflächen der Landabzug nach § 47 FlurbG berücksichtigt. Dagegen nimmt die Vorschrift nicht auf die weiteren Maßgaben des § 44 FlurbG für die Landabfindung Bezug. Dementsprechend kann die vorläufige Besitzeinweisung grundsätzlich nicht mit der Begründung angefochten werden, sie verletze die Bestimmung des § 44 FlurbG. Abfindungsmängel können vielmehr nur ausnahmsweise zur Rechtswidrigkeit einer vorläufigen Besitzeinweisung führen, wenn zwischen Einlage und Abfindung entgegen § 44 Abs. 1 FlurbG offensichtlich ein grobes Missverhältnis besteht oder die vorläufige Einweisung entgegen § 44 Abs. 4 FlurbG offensichtlich zu einem unzumutbaren Eingriff in die bisherige Struktur des betroffenen Betriebes führt. (1) Davon ausgehend kann im konkreten Fall zunächst ausgeschlossen werden, dass die mit der beanstandeten vorläufigen Besitzeinweisung verbundene, gem. § 66 Abs. 3 FlurbG grundsätzlich bis zur Ausführung des Flurbereinigungsplans andauernde Verpflichtung zur Nutzung der neu zugewiesenen Flächen offensichtlich zu einem unzumutbaren Eingriff in die bisherige Struktur eines betroffenen Betriebes führt. Denn die Klägerin führt keinen landwirtschaftlichen Betrieb, der durch die - zudem geringfügigen - Änderungen der neu zugewiesenen gegenüber den Einlageflächen unzumutbar betroffen sein könnte. Überdies hat die Klägerin als Teilnehmerin eines Bodenordnungs- und Flurbereinigungsverfahrens ohnehin weder Anspruch auf eine unveränderte Zuteilung ihrer Flächen in alter Lage noch sonst auf eine ihren Wünschen in jeder Hinsicht Rechnung tragende Gestaltung ihrer Abfindung. Denn die Flurbereinigung ist zwar privatnützig. Sie dient aber nicht dem individuellen Interesse jedes einzelnen Teilnehmers, sondern ist ein Instrument der landwirtschaftlichen Bodenordnung. Ihre Durchführung liegt im Interesse der Gesamtheit aller Beteiligten und die Neugestaltung des Verfahrensgebietes - die grundsätzlich keine Enteignung i.S.d. Art. 14 GG darstellt (vgl. Wingerter, in: Wingerter/Mayr, FlurbG, Vorb., Rn 2 ff. mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung) - hat nach den Neugestaltungsgrundsätzen des § 37 FlurbG die gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten, die Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung sowie das Wohl der Allgemeinheit zu berücksichtigen. Die Abwägung der verschiedenen, bei der Neugestaltung des Gebietes zu berücksichtigenden Belange ist Aufgabe der Flurneuordnungsbehörde, der insoweit ein weites planerisches Ermessen zukommt. Der einzelne Teilnehmer kann im abschließenden Bodenordnungsplan eine seiner Einlage gleichwertige Landabfindung i.S.v. § 44 FlurbG beanspruchen. Für eine gesonderte gerichtliche Abwägungskontrolle besteht daneben aber selbst dort kein Raum, soweit es nicht ausnahmsweise um betriebliche Entwicklungsperspektiven geht, denen ein über den Anspruch auf wertgleiche Abfindung hinausgehender Eigenwert zukommt und deren ordnungsgemäße Berücksichtigung deshalb durch eine wertgleiche Abfindung noch nicht gewährleistet ist. Solche Faktoren müssen konkretisierte betriebliche Entwicklungsperspektiven betreffen (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 10 C 2/06 -, juris Rn 16; Urteil vom 23. August 2006 - 10 C 4.05) und sind im Fall der Klägerin weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. (2) Die vorläufige Besitzeinweisung ist hier auch nicht wegen eines offensichtlich groben Missverhältnisses zwischen dem Wert der Einlage und der Abfindung zu beanstanden. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Fläche des der Klägerin neu zugeteilten Bestandes nach dem Stand der Vermessung im Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung mit 22.738 m² zwar um 136 m² (davon 13 m² Baufläche) - und damit um ca. 0,59 % - kleiner ist als diejenige der Einlageflächen mit 22.874 m². Auch der Wert der neuen Flächen, für den nach Vorstehendem von den bestandskräftig festgestellten Ergebnissen der Wertermittlung auszugehen ist, liegt mit 128.692,05 WE um 336,25 WE - d.h. um ca. 0,26 % - unter demjenigen der Einlageflächen (129.028,30 WE). Ein offensichtliches, die Unzumutbarkeit der auch nur vorläufigen Nutzung der mit der vorläufigen Besitzeinweisung zugeteilten Flurstücke begründendes Missverhältnis zwischen dem Wert der Einlage- und der Abfindungsfläche ergibt sich hieraus allerdings nicht. Ein solches, danach fehlendes grobes Missverhältnis ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich - wie die Klägerin zuletzt vorgetragen hat - nach nicht näher konkretisierten Recherchen ihres Vaters beim hinteren Teil ihres Flurstücks 36 um „Bauerwartungsland“ handele. Denn die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung ist mangels eines diesbezüglichen Widerspruchs auch der Klägerin gegenüber bestandskräftig geworden. Dass der Wert der hinteren Teilfläche ihres Einlageflurstücks 36 sich zwischen der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung und dem mit der vorläufigen Besitzeinweisung festgesetzten Stichtag für die Wertgleichheit von Einlage- und Abfindungsflächen geändert hat oder eine etwaige frühere Wertänderung sonst unter Nachsichtgewährung gem. § 134 FlurbG für die Gestaltung der Abfindung im Bodenordnungsplan zu berücksichtigen sein könnte, ist auf Grundlage des diesbezüglichen, kaum substantiierten Vorbringens der Klägerin nicht absehbar. Damit ist dieses Vorbringen aber auch nicht geeignet, das Vorliegen eines im hiesigen Verfahren über die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Besitzeinweisung allein beachtlichen „offensichtlichen“ groben Missverhältnisses zwischen der Einlage- und der Abfindungsfläche zu stützen, zumal der Klägerin der größte Teil der in Rede stehenden Fläche mit der vorläufigen Besitzeinweisung wieder zugeteilt worden ist. Soweit die Klägerin eine Nichtausweisung und Bewertung des auf ihrem Einlageflurstück 1 ... der Flur 1 ... befindlichen Betonfundaments rügt, gilt Entsprechendes. Auch dieser Einwand ist nicht mit einem Widerspruch gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung geltend gemacht worden, und die diese „Sonderfläche“ umfassende Ackerfläche ist der Klägerin mit der vorläufigen Besitzeinweisung ebenfalls wieder zugeteilt worden. Davon ausgehend ist auch die beanstandete unterlassene gesonderte Ausweisung und Bewertung dieser Fläche offensichtlich nicht geeignet, ein für die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Besitzeinweisung relevantes grobes Missverhältnis zwischen dem Wert ihrer Einlage- und Abfindungsflächen zu begründen. Darauf, ob die von der Klägerin insbesondere beanstandete Veränderung der hinteren Grenze ihres Einlageflurstücks 3 ... der Flur 1 ..., die auch nach der Klageerwiderung zur Anpassung „an die örtlichen Nutzungs- und Bewirtschaftungsgrenzen“ erfolgt sein soll, ihren Anspruch auf wertgleiche Abfindung aus § 44 FlurbG verletzen würde, kommt es für die hier nur zu prüfende Rechtmäßigkeit der vorläufigen Besitzeinweisung nicht an. Mit Blick auf die Abfindung der Klägerin in dem noch zu erstellenden Bodenordnungsplan erscheint es aber auch dem Senat durchaus zweifelhaft, dass eine auf Luftbildern festgestellte Nutzung ihrer Fläche, die - wie die Klägerin rügt - auf eine geringfügige und im Zweifel versehentliche Verletzung ihrer hinteren Grundstücksgrenze durch die die angrenzenden Flächen bewirtschaftenden Landwirte zurückzuführen ist, geeignet sein könnte, die - von § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG vorausgesetzte - Unvermeidbarkeit einer nach der derzeitigen Einlage- und Abfindungsbilanz bestehenden Minderausweisung zu begründen (vgl. zu letzterem nur Mayr, in: Wingerter/Mayr, FlurbG, § 44 Rn 55 ff.). 4. Soweit die Klägerin sich allgemein gegen „ob“ und „wie“ der Durchführung des Verfahrens sowie die Zweckmäßigkeit der in dessen Rahmen durchgeführten Maßnahmen wendet und meint, es dränge sich der Verdacht auf, „dass in diesem Bodenordnungsverfahren Einiges faul“ sei und versucht werde, „uns hier mit allen möglichen Mitteln und Maßnahmen mundtot zu machen und zur Aufgabe zu zwingen“, ist klarzustellen, dass eine umfassende Überprüfung etwaiger allgemeiner Mängel des Verfahrens hier nicht stattfindet. Nach dem Flurbereinigungsgesetz werden die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer im Verfahren durch die Teilnehmergemeinschaft (§ 16 FlurbG) bzw. den von dieser zu wählenden und sie vertretenden Vorstand (§ 21 FlurbG) gewahrt. Gegen etwaige die innere Organisation der Teilnehmergemeinschaft als öffentlich-rechtlicher Körperschaft betreffende Mängel können und müssen Teilnehmer mit den ihnen als Mitglieder der Teilnehmergemeinschaft vom FlurbG dafür zur Verfügung gestellten Mittel vorgehen (z.B. Einberufung von Versammlungen, § 22 FlurbG; Möglichkeit einer Abberufung von Mitgliedern des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft, § 23 FlurbG, ggf. Einschaltung der Aufsichtsbehörde gem. § 17 FlurbG). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 60 LwAnpG i.V.m. § 147 Abs. 1 FlurbG. Die Gebührenpflicht richtet sich nach Nr. 5112 der Anlage I zum GKG. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Verfahrensgebühr bemisst sich mangels konkreter Anhaltspunkte für ein anders zu bewertendes wirtschaftliches Interesse der Klägerin an der vorläufigen Besitzeinweisung anhand eines Streitwerts von 5.000 EUR. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30 EUR erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 60 LwAnpG, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Revisionszulassungsgründe i.S.v. § 132 VwGO liegen nicht vor. Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin mehrerer im Gebiet des Bodenordnungsverfahrens „F ... “ gelegener Grundstücke gegen die vom Beklagten verfügte vorläufige Besitzeinweisung vom 1. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2016. Das 1993 als Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) angeordnete Bodenordnungsverfahren G ... wurde nach verschiedenen Änderungen des Verfahrensgebietes ab Dezember 2001 (5. Änderungs- und Teilungsbeschluss vom 12. Dezember 2001) als kombiniertes Verfahren gem. § 56 LwAnpG und §§ 1, 37 FlurbG angeordnet, um neben der Neuordnung der Eigentumsverhältnisse auch eine Neugestaltung des Verfahrensgebietes zu ermöglichen. In der Folge wurde das Verfahrensgebiet mehrfach aufgeteilt. Das hier verfahrensgegenständliche Gebiet „F ... “ hat nach weiteren geringfügigen Gebietsänderungen eine Größe von ca. 1.917 ha und umfasst die Grundstücke der Klägerin. Sämtliche angeführten Beschlüsse sind bestandskräftig geworden (vgl. dazu bereits Urteil des Senats v. 29. August 2018 - OVG 70 A 1.16 -, juris Rn 30). Die Ergebnisse der Wertermittlung für das Verfahrensgebiet, die auf Grundlage des vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft im Dezember 2007 beschlossenen Wertermittlungsrahmens erarbeitet wurden, wurden den hierzu mit öffentlicher Bekanntmachung geladenen Teilnehmern im Juli 2008 in gruppenweisen Versammlungen erläutert. Die nach Behebung von Einwendungen mit Beschluss des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft vom 7. Oktober 2008 erfolgte Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung sowie die Auslegung der Wertermittlungsunterlagen wurden nachfolgend - u.a. im Amtsblatt der Stadt Werder vom 5. Dezember 2008 - öffentlich bekannt gemacht. In der Rechtsmittelbelehrung war zudem darauf hingewiesen worden, dass innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch gegen die Ergebnisse der Wertermittlung erhoben werden könne. Die Klägerin hat keinen Widerspruch gegen die festgestellten Ergebnisse der Wertermittlung erhoben; die Feststellung ist auch ihr gegenüber bestandskräftig geworden. Die Klägerin wurde - zum Zeitpunkt der Besitzeinweisung - mit folgenden in der Gemarkung G ... gelegenen Einlageflurstücken (Grundbuch von G ..., Bl. 5 ... und 9 ... ) unter der Ordnungsnr. 2 ... als Teilnehmerin des Verfahrens geführt: Flur 1 ... Flurstück 1 ... 4.612 m² Ackerland 1.062,58 WE Flurstück 1 ... 3.774 m² Ackerland 865,94 WE Flur 1 ... Flurstück 3 ... 12.487 m² Ackerland, Bauflächen, Sonderflächen 126.659,56 WE Flurstück 4 ... 2.001 m² Ackerfläche 440,22 WE 22.874 m² 129.028,30 WE Die Trennungsvermessung des Flurstücks 3 ... der Flur 1 ... in die Flurstücke 1 ... bis 1 ... sowie die Abschreibung des zuvor auf dem Grundbuchblatt 9 ... verzeichneten Flurstücks 4 ... der Flur 1 ... auf das GB-Blatt 2 ... sind in einem geänderten Einlagenachweis (Stand der Daten: 8. September 2015) nachvollzogen worden; eine entsprechende Anpassung/Änderung der vorläufigen Besitzeinweisung ist den vorliegenden Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen. Auch eine Anpassung an eine weitere Teilung des Flurstücks 1 ... in die Flurstücke 1 ... und 1 ... ist danach bisher nicht erfolgt. Mit der für sofort vollziehbar erklärten „Vorläufigen Besitzeinweisung“ vom 1. Juli 2014 wies der Beklagte die Verfahrensbeteiligten gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 65 FlurbG in den Besitz der neuen Grundstücke ein, setzte den Zeitpunkt der Wertgleichheit des eingebrachten Grundbesitzes und der Landabfindung gem. § 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG auf den 1. September 2014 fest und traf die erforderlichen Überleitungsbestimmungen. Die Anordnung wurde (u.a.) am 15. August 2014 im Amtsblatt der Stadt Werder (Havel) bekannt gemacht. In deren Vollzug wurden der Klägerin - jeweils in einer den Einlageflächen im Wesentlichen entsprechenden Lage - das neuen Flurstück 1 ... der Flur 1 ... (8.418 m² Ackerfläche, 1.929,20 WE), das Flurstück 1 ... der Flur 1 ... (1.997 m² Ackerland, 439,34 WE) und das Flurstück 1 ... der Flur 1 ... (6.594 m² Ackerland, 5.729 m² Bauflächen, 1 m² Sonderfläche; insgesamt 125.323,51 WE) zugeteilt. Mit 22.738 m² ist die Fläche des ihr neu zugeteilten Bestandes um 136 m² kleiner als diejenige der Einlageflächen (22.874 m²). Der Wert der neuen Flächen liegt mit 128.692,05 WE um 336,25 WE unter demjenigen der Einlageflächen (129.028,30 WE). Nach dem Termin zur Anzeige der neuen Grenzen am 21. Juli 2014, an dem der von der Klägerin bevollmächtigte Herr W ... für sie teilgenommen hatte, legte die Klägerin mit Schreiben vom 1. August 2014 Widerspruch ein. Sie beanstandete die Einbeziehung ihres Einlageflurstücks 3 ... der Flur 1 ... in das Flurbereinigungsverfahren. Dieses sei straßenbegleitend mit einer Tiefe von 30-35 m als Bauland ausgewiesen, die restliche Fläche sei Ackerland/Außenbereich. Insbesondere die straßenbegleitenden Baulandflächen bedürften keiner Neuordnung. Das Grundstück sei zuvor bereits vermessen, die Grenzpunkte seien ordnungsgemäß festgestellt und die Grenzpunkte zu den angrenzenden Ackerflächen seien durch einbetonierte, ca. 1,80 m hohe Metallrohre fixiert worden. Der eine Grenzpunkt sei wahrscheinlich durch Ackergeräte verschoben worden. Es sei völlig unverständlich, warum in diesem Bereich der eine Grenzpunkt zu ihrem Nachteil versetzt worden sei, so dass der Grenzverlauf in diesem Bereich nicht mehr wie vorher rechtwinklig, sondern schief sei. Durch die Änderung entstünde neuer Aufwand und neue Kosten. Nach vorheriger, mit Schreiben vom 28. Januar 2016 erfolgter Anhörung der Klägerin zur beabsichtigten Entscheidung wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2016 zurück. Dieser sei unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung des vorläufigen Besitzübergangs hätten vorgelegen und die Überprüfung habe ergeben, dass der Klägerin die eingebrachten Flächen in etwa in alter Lage wieder zugewiesen worden seien. Die Grenzen des neuen Flurstücks 1 ... (alt Flurstück 3 ... ) seien „entsprechend der Nutzung reguliert“ worden. Bei einer Differenz von 336,25 WE oder 136 m² liege kein Missverhältnis zwischen Einlage und Abfindung vor und es werde auch nicht in die Nutzung der Flächen eingegriffen; eine Beschwer durch die Besitzeinweisung sei nicht vorhanden. Zur Begründung ihrer dagegen am 7. April 2016 erhobenen Klage führt die Klägerin aus, ihr teilweise im Innenbereich gelegenes, im hinteren Teil brach liegendes Flurstück 3 ... hätte nie in das Bodenordnungsverfahren einbezogen werden dürfen bzw. später hätte herausgenommen werden müssen. Das Flurstück einschließlich der „von der Enteignung betroffenen“ Grundstücksgrenze sei mehrfach durch amtliche Vermesser vermessen worden und die Grenzpunkte seien deutlich erkennbar. Das Grundstück habe keiner Regulierung bedurft. Unter diesen Umständen könne eine zufällige Luftaufnahme an einem Tag X, auf der zu erkennen sei, dass der benachbarte Bauer bei der Bearbeitung seines eigenen oder angepachteten Grundstücks ihr Grundstück „minimal befahren“ habe, keine „Enteignung“ dieser Fläche begründen. Die Nutzer der drei angrenzenden Flächen hätten einen kleinen Teil ihres Grundstücks in ihre Bepflanzung einbezogen und damit ihre Grundstücksgrenze unberechtigter Weise ein wenig überschritten. Dies rechtfertige keine sie enteignende Feststellung neuer Grenzen. Auch bezüglich des Flurstücks 4 ... habe niemals die Notwendigkeit bestanden, die bereits amtlich festgestellten Grenzpunkte und Grenzverläufe festzustellen und zu bestätigen. Das auf dem Flurstück 1 ... befindliche größere Betonfundament müsse bei der Beurteilung und Bewertung von Flurstücken in diesem Verfahren dokumentiert, vermessen und im Liegenschaftskataster aufgenommen werden. Die Klägerin beantragt, den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 7. März 2016 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die obere Flurbereinigungsbehörde zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist darauf, dass die Zuteilung der neuen Flurstücke der Klägerin weitestgehend in der Lage der alten Flurstücke erfolgt sei und die Grenzen nur verändert worden seien, „soweit das zur Anpassung an die örtlichen Nutzungs- und Bewirtschaftungsgrenzen zweckmäßig“ gewesen sei. Dies sei aus den Übersichtskarten und Luftbildern ersichtlich. Einen geringfügigen Flächen- und entsprechenden Wertverlust gebe es dadurch im nördlichen Bereich des Flurstücks 3 ..., bei dem es sich um minderwertiges Ackerland im nicht bebaubaren Außenbereich handele. Die Minderausweisung belaufe sich dort auf 36 WE bzw. ca. 150 m². Bei der Parzellierung und Vermessung einzelner Baugrundstücke aus dem Flurstück 3 ... seien zudem sogenannte Neuvermessungsdifferenzen festgestellt worden, die gemäß den Katasterdaten zu einer Flächenminderung von 29 m² führten und entsprechende Einlagewertveränderungen nach sich zögen. Abschließende Berechnungen würden erst zum Zeitpunkt der Planbekanntgabe als notwendig erachtet. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (ein Band), den das klägerische Verfahren betreffenden Einzelakten-Vorgang des Beklagten (ein Heft) und dessen zum Verfahren OVG 70 S 15.15 übersandte Verwaltungsvorgänge zu Verwaltungsakten, Ladungen und Bekanntmachungen im Bodenordnungsverfahren „Feldlage Glindower Platte“ (ein Ordner) Bezug genommen.