Urteil
OVG 82 D 3.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 82. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0314.82D3.17.00
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Leitsätze
Ein Zollbeamter, der Gelder nicht abgeführt, Quittungsdurchschriften verändert und eine Erpressung seiner Person wahrheitswidrig behauptet, muss bei fehlenden Milderungsgründen mit seiner Entfernung aus dem Dienst rechnen.(Rn.47)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Zollbeamter, der Gelder nicht abgeführt, Quittungsdurchschriften verändert und eine Erpressung seiner Person wahrheitswidrig behauptet, muss bei fehlenden Milderungsgründen mit seiner Entfernung aus dem Dienst rechnen.(Rn.47) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist nicht begründet. Der Beklagte hat ein Dienstvergehen begangen, das seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG) erfordert. Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist nur noch der Vorwurf, der Veruntreuung von Geldern unter Quittungsmanipulation in insgesamt 17 Fällen mit einem Gesamtumfang von 15.551,72 €. Den Vorwurf der ungenehmigten Nebentätigkeit hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nach § 56 BDG ausgeschieden. Eine Wiedereinbeziehung kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen hierfür nicht nachträglich entfallen sind (§ 56 Satz 2 BDG), denn die dem Beklagten insoweit vorgeworfenen Handlungen fallen für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme (weiterhin) nicht ins Gewicht. Der dem Beklagten insoweit vorgeworfene Sachverhalt ist erwiesen. Nach den tatsächlichen Feststellungen in den rechtskräftigen Strafurteilen des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Juli 2006 und vom 3. Januar 2008 hat der Beklagte in Ausübung seines Amtes als Vollstreckungsbeamter im Zeitraum zwischen dem 23. August 2004 und dem 9. November 2005 in insgesamt 17 Fällen bei den Vollstreckungsschuldnern eingenommene Beträge nicht vollständig, sondern nur wesentlich geringere Teilbeträge unter Vorlage entsprechend veränderter Quittungsdurchschriften abgeführt, und auf diese Weise einen Gesamtbetrag von 15.551,72 € für sich behalten, wobei er jeweils in der Absicht gehandelt hat, sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. Beide Urteile des Amtsgerichts sind hinsichtlich des Schuldspruchs rechtskräftig geworden, nachdem der Beklagte jeweils in der Berufungshauptverhandlung seine Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Das wird in den Berufungsurteilen des Landgerichts Berlin vom 4. Oktober 2006 und vom 13. August 2012 jeweils ausdrücklich festgestellt. An diese tatsächlichen Feststellungen ist der Senat nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG, der gemäß § 65 Abs. 1 BDG für das Berufungsverfahren entsprechend gilt, gebunden. Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG sind die tatsächlichen Feststellungen u.a. eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Zu den ausdrücklichen wie auch stillschweigend getroffenen "tatsächlichen Feststellungen" gehören nicht nur die äußeren Aspekte eines Tathergangs, sondern auch Elemente des inneren Tatbestandes, wie etwa Vorsatz oder Fahrlässigkeit, die Zueignungsabsicht oder das Unrechtsbewusstsein. Feststellungen zur Schuldfähigkeit binden das Gericht jedoch nur, soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der Betreffende schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist. Von der Bindungswirkung nicht erfasst werden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur Tatsachen, die nicht konkret Gegenstand der Anklageschrift und des Strafurteils waren und die lediglich für die Strafzumessung maßgeblich sind (BVerwG, Urteil vom 31. März 1998 - 1 D 59.97 - juris Rn. 20). Hierbei handelt es sich um solche Tatsachen, die für die Strafzumessung innerhalb eines bestehenden Strafrahmens von Bedeutung sind. Anderes gilt für Tatsachen, von deren Vorliegen die Anwendung des bestimmten Strafrahmens abhängt. Diese sind für das Disziplinarverfahren bindend, weil ihnen im Ergebnis Tatbestandsfunktion zukommt, selbst soweit sie in der Strafrechtsdogmatik als Strafzumessungsregel gelten. Sie bilden auch regelmäßig den Gegenstand von Anklageschrift und Strafurteil (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 2016 - 2 B 126.15 - juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 2 B 34.14 - juris Rn. 38; BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 2 B 60.14 - juris Rn. 10 f., jeweils m.w.N.). Hieran gemessen sind für das vorliegende Disziplinarverfahren sowohl die Feststellungen des Amtsgerichts in den Urteilen vom 25. Juli 2006 und vom 3. Januar 2008 zum Tathergang bindend, einschließlich des inneren Tatbestandsmerkmals, dass der Beklagte jeweils die Gelder einbehalten hat, um sie für sich zu verwenden, als auch die jeweilige Feststellung, dass der Beklagte handelte, um sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. Diese Feststellungen beziehen sich auf den nach § 266 Abs. 2 StGB entsprechend anwendbaren Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB, wonach in besonders schweren Fällen die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist (Satz 1) und ein besonders schwerer Fall in der Regel vorliegt, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt (Satz 2 Nr. 1), nämlich in der Absicht, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (vgl. nur Beukelmann, in: BeckOK StGB, § 263 Rn. 102), oder wenn er seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht (Satz 2 Nr. 4). Aus den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts, dass der Beklagte jeweils handelte, um sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen, folgt zugleich, dass er das Geld nicht - wie er vorträgt - lediglich an Dritte - seine „Erpresser“ - ablieferte. Die Bindungswirkung dieser Feststellungen ist durch das Berufungsurteil des Landgerichts Berlin vom 13. August 2012 nicht entfallen. Das gilt für die Feststellungen in dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Juli 2006 schon deshalb, weil dieses Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs bereits im Oktober 2006 mit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch und im Übrigen mit der Verwerfung der Revision gegen das in diesem Verfahrens ergangene Berufungsurteil des Landgerichts Berlin durch Beschluss des Kammergerichts vom 30. Juli 2007 rechtskräftig geworden war. Die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. Januar 2008 sind dadurch rechtskräftig geworden, dass der Beklagte seine Berufung in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin am 13. August 2012 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Wie das Landgericht in den Gründen seines Urteils ausdrücklich festgestellt hat, sind hierdurch die tatsächlichen Feststellungen und der Schuldspruch auch für das Berufungsgericht bindend geworden; es hat daher auf diese Feststellungen Bezug genommen (Urteilsabdruck Seite 3). Auch von der Feststellung, dass der Beklagte die Regelbeispiele des § 266 Abs. 2 in Verbindung mit § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 4 StGB verwirklicht hat, ist es nicht abgewichen, sondern hat lediglich ausgeführt, dass und warum die gebotene Gesamtabwägung nach Auffassung der Kammer dazu führe, auf Grund des Überwiegens der Strafmilderungsgründe von der Regelwirkung abzuweichen (Urteilsabdruck Seite 8). Aus der vom Beklagten angeführten Passage in dem Urteil des Landgerichts ergibt sich nichts anderes. Es heißt dort: „Dass der Angeklagte sich bei den Taten infolge der von ihm geltend gemachten und nicht widerlegten Drohungen des W... und anderer unter Druck gefühlt haben mag, fiel bei der Bestimmung des Strafrahmens nicht ins Gewicht. Die Kammer hat jedoch bei der Strafzumessung insoweit auch berücksichtigt, dass der Angeklagte sich deshalb in einer emotional sehr angespannten Situation befunden haben mag und nunmehr eingeräumt hat, dass es ihm gleichwohl zuzumuten gewesen wäre, sich an die Polizei zu wenden.“ (Urteilsabdruck Seite 9). Schon nach dem Wortlaut handelt es sich um Strafzumessungserwägungen, die das Landgericht wegen der Beschränkung der Berufung nur anstellen durfte. Aus der Formulierung „haben mag“ wird zudem deutlich, dass das Landgericht insoweit keine positiven Feststellungen getroffen hat, sondern den vom Beklagten geschilderten Geschehensablauf lediglich für möglich gehalten hat. Im Übrigen ist in dem Urteil auch nicht die Rede davon, dass die Drohungen des W... nicht widerlegbar seien, wie es der Beklagte formuliert, sondern dass sie (bisher) nicht widerlegt worden seien. Der Schwerpunkt der Erwägungen liegt zudem auf dem Gesichtspunkt, dass der Beklagte nunmehr „eingeräumt hat“, dass er sich an die Polizei hätte wenden müssen, also Einsicht gezeigt habe. Eine Lösung von den Feststellungen in den amtsgerichtlichen Urteilen nach § 65 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG, wie sie der Beklagte hinsichtlich der Frage, was er mit den nicht abgeführten Geldern getan hat, anregt, kommt nicht in Betracht. Nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG hat das Gericht die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. Die gesetzliche Bindungswirkung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Daher sind die Verwaltungsgerichte nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten "sehenden Auges" auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Hierunter fällt auch, wenn das Strafurteil auf einer Urteilsabsprache beruht, die den rechtlichen Anforderungen nicht genügt. Darüber hinaus entfällt die Bindungswirkung, wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen. Wird dies geltend gemacht, so sind die Verwaltungsgerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich über eine Lösung nach der entsprechenden Norm zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist. Pauschale Behauptungen oder bloßes Bestreiten genügen nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit ergeben kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 2 B 20.12 - Rn. 8 f. m.w.N.; s.a. Beschluss vom 30. August 2017 - 2 B 34.17 - juris Rn. 13; Beschluss vom 15. Dezember 2017 - 2 B 59.17 - juris Rn. 21 f.). Keine dieser Anforderungen ist erfüllt. Die amtsgerichtlichen Feststellungen beruhten nicht auf Urteilsabsprachen, dies behauptet auch der Beklagte nicht. Neue Beweismittel hat er nicht eingeführt, sondern trägt sein Vorbringen aus dem strafgerichtlichen Verfahren erneut vor bzw. verweist auf die von ihm 2006 erstattete Strafanzeige wegen Erpressung. Dieses Ermittlungsverfahren ist indessen eingestellt worden, neue Erkenntnisse haben sich daraus nicht ergeben. Auch das Landgericht hat - wie ausgeführt - die entsprechenden Einlassungen des Beklagten weder für überzeugend noch für nicht widerlegbar, sondern lediglich für nicht widerlegt gehalten; bei der Strafzumessung hat es insoweit berücksichtigt, dass der Beklagte nunmehr eingeräumt habe, es wäre ihm gleichwohl zuzumuten gewesen, sich an die Polizei zu wenden. Durch die erwiesenen Straftaten hat der Beklagte ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen, indem er gegen seine Dienstpflichten zur uneigennützigen Aufgabenwahrnehmung und zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten nach der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Tatbegehung noch geltenden Bestimmung des § 54 Abs. 1 Satz 2, 3 BBG a.F. (nunmehr § 61 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBG vom 5. Februar 2009, BGBl. I. 160) verstoßen hat. Das Dienstvergehen erfordert unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 BDG). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 - juris Rn. 71 ff. m.w.N.). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Das weitere Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 BDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - juris Rn. 10 ff., sowie Beschluss vom 28. Juni 2010 - 2 B 84.09 - juris Rn. 13 ff. jeweils m.w.N.). Die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Ein endgültiger Verlust des Vertrauens ist anzunehmen, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 - juris Rn. 74). Bei einer Gesamtwürdigung in Anwendung dieser Grundsätze ist der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Das Dienstvergehen wiegt schwer. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens ist auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 19 f.). Dieser Rahmen ist hier eröffnet, da bereits für die einfache Untreue eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorgesehen ist, in besonders schweren Fällen, wie hier vom Amtsgericht angenommen, eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren (§ 266 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nrn 1 und 4 StGB). Anderes ergäbe sich im Übrigen auch nicht, wenn man das Dienstvergehen strafrechtlich als veruntreuende Unterschlagung bewerten würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Februar 2018 - OVG 82 D 2.17 - Seite 7 f.), denn auch § 246 Abs. 2 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt jedoch nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 36). Dies ist hier der Fall. Indem er die von ihm zu Gunsten der Vollstreckungsgläubiger bei den Vollstreckungsschuldnern eingenommenen Gelder in erheblicher Höhe nicht vollständig abgeführt hat, hat der Beklagte im Kern seiner Dienstpflichten als Vollstreckungsbeamter versagt. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses nötige Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten so nachhaltig, dass er grundsätzlich nicht im Dienst bleiben kann (BVerwG, Urteil vom 28. März 1984 - 1 D 63.83 - juris Rn. 10). Der Dienstherr ist auf die Redlichkeit und Uneigennützigkeit seiner Beamten beim Umgang mit dienstlich anvertrauten und eingezogenen Geldern in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Beamten nicht möglich ist. Wer diese für den geordneten Ablauf des Dienstbetriebs unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann regelmäßig nicht Beamter bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 1999 - 1 D 26.98 - juris Rn. 23; Urteil vom 19. Februar 2002 - 1 D 10.01 - juris Rn. 14; Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 2 B 64.11 - juris Rn. 11; Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 23). Besonders ins Gewicht fällt beim Beklagten darüber hinaus die hohe Zahl von 17 Dienstpflichtverletzungen, der lange Tatzeitraum von etwa 14 Monaten und die Höhe des entstandenen Schadens von insgesamt rund 15.000 €. Da es sich um ein innerdienstliches Dienstvergehen handelt, bei dem der Beamte gerade nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen ist, kommt dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine "indizielle" oder "präjudizielle" Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 - juris Rn. 15; s.a. Beschluss vom 27. Dezember 2017 - 2 B 18.17 - juris Rn. 9). Im Übrigen liegt das Strafmaß in dem ersten Strafverfahren mit elf Monaten Freiheitsstrafe nur knapp unter der Grenze für die Beendigung des Beamtenverhältnisses von Gesetzes wegen (§ 48 Satz 1 Nr. 1 BBG a.F.), und auch das in dem Urteil des Landgerichts vom 13. August 2012 für die sechs verbliebenen Taten festgesetzte Strafmaß von 180 Tagessätzen ist nicht unerheblich, insbesondere wenn berücksichtigt wird, dass das Landgericht eine Gesamtstrafe von 270 Tagessätzen für schuldangemessen gehalten und lediglich einen Härteausgleich vorgenommen hat, weil eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit dem die anderen Taten betreffenden Urteil wegen Ablaufs der Bewährungsfrist nicht mehr möglich war. Milderungsgründe, die ein Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe und Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen - auch etwa einer verminderten Schuldfähigkeit - Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - juris Rn. 13 m.w.N.). Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar ist. Entlastungsmomente können sich aus allen denkbaren Umständen ergeben, die sich entweder von den anerkannten Milderungsgründen grundsätzlich unterscheiden oder ihnen zwar vergleichbar sind, aber ihr Gewicht nicht erreichen. Solche Umstände können das Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen. Die anerkannten Milderungsgründe bieten Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - juris Rn. 14 ff. m.w.N.). Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit haben die Strafgerichte verneint und der Beklagte hat sie selbst nicht geltend gemacht. Er beruft sich allein auf den anerkannten Milderungsgrund eines schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmezustands, den er durch die von ihm behauptete Erpressungssituation gegeben sieht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei einem Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld oder Beförderungsgut ausnahmsweise möglich, wenn die Tat als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation des Beamten zu werten ist. Eine solche Situation setzt den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses voraus, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem auf dem Schock beruhenden Fehlverhalten des Betroffenen führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2002 - 1 D 10.01 - juris Rn. 21; Urteil vom 9. Mai 2001 - 1 D 22.00 - juris Rn. 16). Eine solche Situation ist hier schon auf Grund der - wie ausgeführt - bindenden Feststellungen der strafgerichtlichen Urteile, dass der Beklagte die Gelder für sich behalten - und nicht, wie er behauptet, an Erpresser weitergegeben - hat, nicht gegeben. Andere Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Aus dem Umstand, dass der Beklagte ab 2007 ein Privatinsolvenzverfahren durchlaufen hat, lässt sich nicht auf eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage zur Zeit des Dienstvergehens schließen. Für eine negative Lebensphase ist nichts ersichtlich. Gleiches gilt für den Milderungsgrund persönlichkeitsfremden Handelns in einer Versuchungssituation, der schon aufgrund der Vielzahl von Handlungen und des langen Tatzeitraums ausscheidet. Die lange Zeit der beanstandungsfreien Weiterbeschäftigung des Beklagten spricht nicht gegen die völlige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wirkt sich die Weiterbeschäftigung eines Beamten nach Aufdeckung eines Dienstvergehens grundsätzlich nicht maßnahmemildernd aus. Die Entscheidung des Dienstherrn zur Weiterbeschäftigung kann auf Umständen beruhen, die für die vom Gericht zu bestimmende Maßnahme nicht von Bedeutung sind. Insbesondere kann sich der Dienstherr aus finanziellen Gründen für eine Weiterbeschäftigung entschieden haben, weil der Beamte auch während des laufenden Verfahrens weiterhin alimentiert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2017 - 2 B 6.17 - juris Rn. 7 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die Klägerin hatte zunächst von einer vorläufigen Dienstenthebung im Hinblick auf das Vorbringen des Beklagten, er sei bedroht bzw. erpresst worden, abgesehen, um die Ergebnisse der strafrechtlichen Ermittlungen abzuwarten. Sie hatte den Beklagten jedoch unverzüglich umgesetzt auf einen Dienstposten, der - auch wenn die Abfertigung von Diplomaten- und Konsulargut verantwortungsvoll sein mag - eine Tätigkeit im Zollamt unter Aufsicht beinhaltete. Das finanzielle Interesse des Dienstherrn, den Beklagten unter diesen Umständen wenigstens bis zum Abschluss der Strafverfahren bzw. darüber hinaus im Verlauf des Disziplinarverfahrens zunächst weiter zu beschäftigen, wird dadurch verdeutlicht, dass sie dem Beklagten nach seiner vorläufigen Dienstenthebung im Jahr 2015 die Dienstbezüge fast in voller Höhe fortzahlt; lediglich 8 Prozent der Bezüge werden einbehalten. Die unangemessen lange Verfahrensdauer von insgesamt mehr als zwölf Jahren vermag ein Verbleiben des Beklagten im Beamtenverhältnis ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Ein von dem Beamten zerstörtes Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf und damit auch nicht durch eine verzögerte disziplinarrechtliche Sanktionierung wegen schwerwiegender Pflichtverstöße wiederhergestellt werden (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - juris Rn. 35 ff; Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - juris Rn. 59 ff; Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 - juris Rn. 84 ff). Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 BDG in Verbindung mit § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 69 BDG in Verbindung mit § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der 1... in Z... geborene Beklagte besuchte nach dem Abschluss der Oberschule im Juni 1991 zunächst bis Juli 1992 die Berufsfachschule für kaufmännische Grundausbildung und absolvierte anschließend von August 1992 bis Juli 1995 eine Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten. Da er dort nicht in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden konnte, arbeitete er zunächst als Verkäufer und bei einem Zeitarbeitsunternehmen, bevor er am 1. August 1996 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Zollanwärter ernannt und in den Dienst der Bundeszollverwaltung - O... - eingestellt wurde. Am 27. Juli 1998 bestand er die Laufbahnprüfung für den mittleren Binnenzolldienst und wurde anschließend unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Zollsekretär zur Anstellung ernannt. Mit Wirkung vom 1. August 2000 wurde der Beklagte zum Zollsekretär ernannt und unter Übertragung des Amts eines Zollsekretärs beim Hauptzollamt B... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 6m eingewiesen. Mit Verfügung vom 2. November 2000 wurde ihm in Anerkennung einer herausragenden besonderen Einzelleistung eine Leistungsprämie in Höhe von 1.200 DM gewährt. Mit Wirkung vom 4. Dezember 2001 wurde dem Beklagten die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Im Zusammenhang mit der Auflösung des Hauptzollamts B... wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 2002 an das Hauptzollamt B... versetzt. Am 3. April 2... wurde der Beklagte zum Zollobersekretär ernannt und mit Wirkung vom 1. März 2... in eine Planstelle der Besoldungsgroppe A 7 eingewiesen. Der Beklagte wurde am 16. November 2005 aus in seiner Person liegenden Gründen - im Hinblick auf die diesem Disziplinarverfahren zu Grunde liegenden Vorgänge - an das Zollamt M... und ab 12. April 2006 an das Zollamt S... umgesetzt, wo er als Abfertigungsbeamter hauptsächlich in der Abfertigung von Diplomaten- und Konsulargut tätig war. Mit Verfügung vom 3. Februar 2015 hat die Klägerin den Beklagten im Hinblick auf das vorliegende Disziplinarverfahren vorläufig des Dienstes enthoben und mit weiterer Verfügung vom 27. April 2015 die Einbehaltung von 8 Prozent seiner Dienstbezüge angeordnet. Der Beklagte wurde wie folgt dienstlich beurteilt: Durch Beurteilung vom 20. August 2001 mit „tritt hervor“, anschließend durch Beurteilungen vom 28. Juli 2003, 14. Juli 2005 und 16. Juni 2008 mit „entspricht den Anforderungen“ bzw. durch Beurteilung vom 16. November 2010 mit „den Anforderungen entsprechend (5 Punkte)“ und durch Beurteilung vom 12. November 2013 mit „überwiegend erwartungsgemäß (5 Punkte)“. Der Beklagte ist ledig und kinderlos. Er durchlief seit 2007 ein privates Insolvenzverfahren, das 2013 abgeschlossen sein sollte. Infolge eines Verkehrsunfalls am 9. August 2008 wurde gegen ihn durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Zossen vom 22. Oktober 2008 eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 € festgesetzt. Am 14. November 2005 erhielt der Arbeitsgruppenleiter des Beklagten bei der Vollstreckungsstelle im Hauptzollamt B... einen Anruf einer Mitarbeiterin der Vollstreckungsschuldnerin P...GmbH, die sich nicht habe erklären können, warum eine beträchtliche Forderung noch gegen sie geltend gemacht werde. Sie habe drei Einzahlungsbelege (Quittungen) übersandt, die der Beklagte als Vollziehungsbeamter ausgestellt habe. Aufgrund dieser Quittungen habe sich ein Fehlbetrag zwischen den durch den Beklagten eingenommenen und an die Zollzahlstelle beim Hauptzollamt B... abgeführten Geldbeträgen in Höhe von insgesamt 3.800 € ergeben. Der hiermit konfrontierte Beklagte habe erklärt, er wisse um den geschilderten Umstand, könne sich aus persönlichen Gründen jedoch hierzu nicht äußern. Der Beklagte gab unter dem 15. November 2005 eine „Dienstliche Erklärung zu Unregelmäßigkeiten im Zahlungsverkehr“ ab, in der er ausführte, es seien Zahlungen von einem bestimmten Vollstreckungsschuldner von ihm quittiert, die eingenommenen Summen jedoch nicht an das Hauptzollamt abgeführt worden, wobei die Differenz 3.800 € zu Ungunsten des Vollstreckungsschuldners betragen habe. Er habe sich aufgrund vorliegender Vollstreckungsaufträge regelmäßig zum Vollstreckungsschuldner... GmbH begeben, um Zahlungen zu empfangen. Dabei sei er unregelmäßig von drei unbekannten Personen offensichtlich verfolgt worden, die ihn, wohl wissend, dass er Vollziehungsbeamter sei und Geldbeträge mitführe, aufgefordert hätten, einen großen Teil des Geldes an sie auszuliefern. Er sei hierbei massiv mit Waffengewalt und Schadennahme seiner Person und seiner Familie bedroht worden. Aus Furcht vor Konsequenzen habe er den verlangten Betrag an die drei südländisch erscheinenden Personen ausgehändigt. Von einer Anzeige bei der Polizei oder dem Hauptzollamt habe er angesichts der Drohungen abgesehen, um sich und seine Familie zu schützen. In einigen Fällen habe er die Summe selbst mit eigenem Geld ausgleichen können, oft aber nicht mehr. Er habe daher entsprechend weniger Geld an das Hauptzollamt abgeführt als eingenommen. In einem „Zusatz zur dienstlichen Erklärung vom 15.11.2005“ führte der Beklagte aus, die Unregelmäßigkeiten hätten sich ausschließlich nach dem Besuch des angegebenen Vollstreckungsschuldners ereignet. Dabei sei er offensichtlich verfolgt worden bzw. sein weiterer Einsatzbereich den Tätern bekannt gewesen. Die Täter seien südländischer Herkunft, vermutlich türkischer Abstammung, und immer zu dritt gewesen. Sie hätten ihm nach Fortgang vom Vollstreckungsschuldner an jeweils verschiedenen Orten in der näheren Umgebung in Hauseingängen aufgelauert. Sie hätten ihn auch auf offener Straße angesprochen und gebeten, ihnen in abgelegene Plätze unter Androhung von Gewalt zu folgen. Jedes Mal hätten die Personen einen bestimmten Geldbetrag gefordert, den er ihnen ausgeliefert habe. Danach seien sie wieder verschwunden und hätten ihm mit Konsequenzen gedroht, sollte er gegen sie Maßnahmen einleiten. Er habe nicht immer geringere Summen an das Hauptzollamt abgeführt, sondern dreimal den gestohlenen Geldbetrag aus eigenem finanziellen Bestand erbracht; es handele sich hierbei um einen Gesamtbetrag in Höhe von 3.200 €. Er habe den Sachverhalt aus Angst vor den Tätern für sich behalten. Der Vorsteher des Hauptzollamts B... erstattete am 17. November 2005 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft B... gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Untreue. Mit Vermerk vom 25. November 2005 leitete er gemäß § 17 BDG ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein wegen des Verdachts, ein Dienstvergehen begangen zu haben, indem er wiederholt bei beigebrachten Geldbeträgen durch Manipulationen bei den erteilten Quittungen diese nicht vollständig und rechtzeitig bei der Zollzahlstelle oder auf das entsprechende Konto abgeführt und sich dadurch einen erheblichen Vermögensvorteil zu Lasten Dritter verschafft habe. Mit Schreiben vom gleichen Tag informierte er den Beklagten über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unter Hinweis darauf, dass es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen. Mit „Ergänzung zum Einleitungsvermerk“ vom 2. Dezember 2005 erweiterte und konkretisierte der Vorsteher des Hauptzollamts den gegen den Beklagten erhobenen Vorwurf dahin, dass er sich auf den Zeitraum vom 23. August 2004 bis 9. November 2005 bei drei Vollstreckungsschuldnern beziehe und insgesamt elf im Einzelnen aufgeführte Vorgänge mit einem registrierten Fehlbetrag von insgesamt 10.492 € umfasse; hierüber informierte er den Beklagten. Am 9. Januar 2006 setzte er das Disziplinarverfahren im Hinblick auf die anhängigen Straf- bzw. Ermittlungsverfahren 34 Js 5990/05 bzw. 34 Js 6350/05 der Staatsanwaltschaft B... aus. Der Beklagte machte in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2006 Folgendes geltend: Er räume ein, in den in der Verfügung vom 2. Dezember 2005 aufgezählten Fällen von Vollstreckungsschuldnern beigebrachte Geldbeträge nicht vollständig und nicht rechtzeitig bei der Zollzahlstelle auf das entsprechende Konto abgeführt zu haben, wobei er davon ausgehe, dass praktisch alle Fälle erfasst seien, aber nicht völlig ausschließen könne, dass es „noch den einen oder anderen weiteren Fall gegeben“ habe. Hierdurch habe er sich allerdings keinen eigenen Vermögensvorteil verschafft. Er sei etwa seit Sommer 2004 von mehreren Personen unter Druck gesetzt worden, von denen eine ihn damit konfrontiert habe, dass er als Heranwachsender Straftaten begangen habe. Im „Zustand panischer Angst“ vor dramatischen beruflichen Konsequenzen einer Offenbarung der Vorfälle aus seiner Jugendzeit habe er das Geld ausgehändigt. Er habe sich von diesen Personen, von denen eine bei einer Gelegenheit eine Waffe gezeigt habe, auch bedroht gefühlt. Er habe nunmehr Strafanzeige erstattet. Von einer der Personen sei ihm zumindest phonetisch auch der Name bekannt und eine Straße, in welcher diese früher mit ihren Eltern gewohnt habe. In seiner an die Staatsanwaltschaft B... gerichteten Strafanzeige vom 11. Januar 2006 gab der Beklagte den Namen der ihm bekannten Person mit „R... W...“ (phonetisch) an; dieser habe etwa im Jahr 1983 mit seinen Eltern in der T... Straße in Berlin gewohnt. Die beiden weiteren Person seien südländischen Aussehens und möglicherweise türkischstämmig gewesen. In dem auf diese Strafanzeigen eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden aus den polizeilichen und melderechtlichen Unterlagen zwei in Frage kommende Personen ermittelt, deren Lichtbilder dem Beklagten bei seiner Zeugenvernehmung am 15. Februar 2006 zusammen mit Bildern anderer Personen vorgelegt wurden. Der Beklagte erklärte, er könne mit Sicherheit sagen, dass der von ihm genannte R... W... nicht unter diesen abgebildeten Personen sei. Im Übrigen erklärte er in seiner Vernehmung, er sei etwa Ende Juni 2004 in der T... Straße angesprochen worden. Sein Bekannter habe ihm gesagt, dass es für ihn nicht günstig wäre, wenn seine Dienststelle von seinen früheren Handlungen etwas erfahren würde, und ihm viele Details aus seinem jetzigen Leben erzählt, wie etwa den Namen seines unmittelbaren Vorgesetzten und einiger Kollegen und einige Details über seine Familie. Etwa im Juli/August 2004 sei er von den drei Personen auf dem Gewerbehof in der S... Straße wieder angesprochen worden. Während dieses Gesprächs habe einer der beiden Begleiter seine hellgrüne Stoffjacke an der rechten Seite zurückgezogen, so dass er den Griff einer Pistole in seinem Hosenbund habe sehen können. Danach sei ihm die Situation recht ernst erschienen. Außerdem habe der Bekannte noch gesagt, dass er jemanden beim Hauptzollamt kenne, der am längeren Hebel sitze und dafür sorgen könne, dass er nicht nur seinen Job beim Zoll verlieren würde, wenn die Handlungen aus der Vergangenheit bekannt würden. Dies habe ihn veranlasst, dem W... die zuvor abkassierten 1.000 € auszuhändigen. In der Folgezeit sei es zu Geldübergaben stets auf einem unbefestigten Gelände in unmittelbarer Nähe seines Wohnorts gekommen. Im weiteren Verfahren wurde der Beklagte nach Ermittlung einer im angegebenen Zeitraum unter der angegebenen Adresse wohnhaften Person mit Nachnamen W... erneut als Zeuge geladen, erschien jedoch nicht. Das Ermittlungsverfahren wurde am 17. November 2006 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Nach Auswertung weiterer vom Beklagten ausgestellter Quittungserstschriften, die ein betroffener Vollstreckungsschuldner zwischenzeitlich vorgelegt hatte, erstattete der Vorsteher des Hauptzollamts B... im April 2006 wiederum Strafanzeige. Unter dem 18. September 2006 dehnte er das Disziplinarverfahren auf sechs - einzeln aufgeführte - Vorgänge im Zeitraum vom 12. April 2005 bis 31. August 2005 bei dem Vollstreckungsschuldner M... mit einem registrierten Fehlbetrag von insgesamt 5.059,72 € aus und setzte es zugleich im Hinblick auf das anhängige Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft B... aus. Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den Beklagten mit Urteil vom 25. Juli 2006 wegen Untreue in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Amtsgericht traf in diesem Urteil folgende tatsächliche Feststellungen, wobei der Beklagte als Angeklagter bezeichnet wird: „Der Angeklagte war seit dem Jahr 2000 als Vollziehungsbeamter des Hauptzollamtes B... beschäftigt und als solcher damit befasst, Geldschulden bei verschiedenen Schuldnern in B... einzuziehen. (...) In der Zeit vom 23.8.2004 bis zum 9.11.2005 suchte der Angeklagte in seiner Funktion als Vollziehungsbeamter des Hauptzollamtes die P... GmbH, , die P..., GbR, sowie die Gemeinschaftspraxis M..., auf, um dort jeweils Forderungen zu vollstrecken. Dabei stellte er für das von den Schuldnern tatsächlich erhaltene Geld jeweils eine Quittung aus, die er diesen aushändigte. An die Zollzahlstelle des Hauptzollamtes B... führte er jedoch anstatt des gesamten quittierten Geldbetrages einen wesentlich niedrigeren Geldbetrag aus. Den für die Zollzahlstelle bestimmten Durchschlag der Quittung hatte er dabei jeweils mit der niedrigen Summe versehen. Im Einzelnen kam es dabei zu folgenden Fällen: Datum Schuldner tatsächlich erhalten an Hauptzollamt abgeführt 23.8.2004 P... GbR 1.000,-- € 100,-- € 6.9.2004 P... GbR 1.000,-- € 100,-- € 23.9.2004 H... GmbH 2.000,-- € 200,-- € 11.10.2004 P... GbR 1.435,-- € 143,-- € 18.10.2004 P... GbR 1.000,-- € 100,-- € 15.11.2004 P... GbR 762,-- € 62,-- € 7.12.2005 P... GbR 570,92 € 70,92 € 5.1.2005 H... GmbH 1.293,66 € 293,66 € 8.2.2005 H... GmbH 1.500,-- € 500,-- € 24.2.2005 H... GmbH 1.409,-- € 409,-- € 9.11.2005 M... 1.000,-- € 500,-- € Der Angeklagte handelte in allen Fällen in der Absicht, sich aus der Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. Insgesamt führte er im Tatzeitraum 10.492,-- € nicht ab, sondern behielt das Geld für sich.“ Auf die von dem Beklagten hiergegen eingelegte Berufung, die er in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, hob das Landgericht durch Urteil vom 4. Oktober 2006 das erstinstanzliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch auf und verurteilte den Beklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungsfrist wurde auf drei Jahre festgesetzt. Die Revision des Beklagten wurde durch Beschluss des Kammergerichts vom 30. Juli 2007 verworfen. Durch weiteres Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. Januar 2008 wurde der Beklagte wegen Untreue in sechs Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Juli 2006 in Verbindung mit der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 4. Oktober 2006 unter Auflösung der dortigen Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung wiederum zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Anschluss an die Wiedergabe u.a. der tatsächlichen Feststellungen des Urteils vom 25. Juli 2006 traf das Amtsgericht folgende eigene Feststellungen, wobei der Beklagte als Angeklagter bezeichnet wird: „In seiner Eigenschaft als Vollziehungsbeamter beim Hauptzollamt B... quittierte der Angeklagte der Vollstreckungsschuldnerin Praxis M..., , die Zahlung von Geldbeträgen zu sechs Abführungsnummern und nahm die entsprechenden Zahlungen entgegen. An die Zollzahlstelle des Hauptzollamtes B... führte der Angeklagte jedoch jeweils nur Teilbeträge ab, wobei er Quittungsdurchschriften mit entsprechend niedrigeren Beträgen vorlegte. Die Differenz behielt er für sich. Dabei handelte er jeweils, um sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Fälle: Fall Nr. Abführungsnummer Quittungserstschrift Nr./Datum/Betrag Quittungsdurchschrift Betrag Fehlbetrag 1 2150/062/18 25761-36/12.04.05 1.100,- € 100,- € 1.000,- € 2 2150/062/21 25761-41/26.04.05 1.100,- € 100,- € 1.000,-€ 3 2150/062/35 25990-26/20.06.05 2.300,- € 1.240,28 € 1.059,72 € 4 2150/062/39 25990-46/19.07.05 1.000,-€ 0,- € 1.000,- € 5 2150/062/46 26959-8/04.08.05 1.000,-€ 500,- € 500,- € 6 2150/062/53 26959-29/31.08.05 1.000,- € 500,- € 500,- € Summe 5.059,72 € Hiergegen legte der Beklagte Berufung ein, die das Landgericht Berlin mit Urteil vom 2. April 2008 verwarf, weil er nicht zur Hauptverhandlung erschienen war. Auf die Revision des Beklagten hob das Kammergericht das Urteil des Landgerichts mit Beschluss vom 9. Januar 2009 auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. In der erneuten Hauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin am 13. August 2012 beschränkte der Beklagte seine Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch. Das Landgericht änderte mit Urteil vom 13. August 2012 das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. Januar 2008 im Rechtsfolgenausspruch dahin ab, dass der Beklagte zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 40,00 € verurteilt wurde, wobei die im angefochtenen Urteil vorgenommene Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil vom 25. Juli 2006 entfiel. In den Gründen führte das Landgericht u.a. folgendes aus: „Durch die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch sind die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils und der auf ihnen beruhende Schuldspruch für das Berufungsgericht bindend geworden. Insoweit wird auf die Feststellungen des angegriffenen Urteils (UA II. Seite 6) Bezug genommen.“ (S. 3). Weiter führte es aus: „Der Angeklagte hat sich in der Berufungshauptverhandlung wie folgt eingelassen: Er habe die Taten begangen, weil er von seinem früheren Bekannten W... und anderen wegen vor vielen Jahren begangener Straftaten unter Druck gesetzt und bedroht worden sei. Um die Geldforderungen des Weiland erfüllen zu können, habe er die dem Urteil vom 25. Juli 2006 und die verfahrensgegenständlichen Straftaten begangen. Er habe Angst vor dienstrechtlichen Folgen bis zur Entlassung gehabt und sich deshalb in einer seelischen Ausnahmesituation befunden. Ihm sei allerdings klar geworden, dass er sich gleichwohl an die Polizei hätte wenden und dort Hilfe suchen müssen. ... Die Kammer hat diese Angaben des Angeklagten ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. ... Bei der Strafzumessung hat die Kammer den Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. Anhaltspunkte für eine erheblich eingeschränkte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB oder gar für eine Aufhebung seiner Schuldfähigkeit im Sinne des § 20 StGB lagen nicht vor und sind von dem Angeklagten auch nicht geltend gemacht worden. Zwar hat er die Regelbeispiele des § 266 Abs. 2 in Verbindung mit § 263 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 und 4 StGB verwirklicht. Die bei der Strafrahmenwahl gebotene Gesamtabwägung ergibt jedoch für die Kammer, dass aufgrund des Überwiegens der Strafmilderungsgründe von der Regelwirkung abzuweichen ist.“ (S. 7 f.). Weiter heißt es in dem Urteil: „Dass der Angeklagte sich bei den Taten infolge der von ihm geltend gemachten und nicht widerlegten Drohungen des W... und anderer unter Druck gefühlt haben mag, fiel bei der Bestimmung des Strafrahmens nicht ins Gewicht. Die Kammer hat jedoch bei der Strafzumessung insoweit auch berücksichtigt, dass der Angeklagte sich deshalb in einer emotional sehr angespannten Situation befunden haben mag und nunmehr eingeräumt hat, dass es ihm gleichwohl zuzumuten gewesen wäre, sich an die Polizei zu wenden.“ (S. 9). Aus den danach schuldangemessenen Einzelgeldstrafen von je 150 Tagessätzen habe die Kammer unter erneuter Abwägung sämtlicher Strafzumessungskriterien und des engen zeitlichen sowie sachlichen Zusammenhangs zunächst eine an sich schuldangemessene Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen gebildet. Da eine Gesamtstrafenbildung infolge des zwischenzeitlichen Erlasses der Strafe aus dem Verfahren 34 Js 5... und der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Zossen vom 20. Oktober 2008 nicht mehr in Betracht gekommen sei, habe die Kammer einen Härteausgleich vorgenommen und auf eine danach schuldangemessene Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen erkannt. Die Klägerin setzte das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 14. Februar 2013 gemäß § 22 Abs. 2 BDG fort und dehnte es zugleich auf den Vorwurf aus, der Beklagte habe im Zeitraum 2004/2005 ohne Genehmigung des Dienstherrn eine Nebentätigkeit als Bote bei einer Kfz-Werkstatt mit Tankstelle ausgeübt und hierfür eine Vergütung in Höhe von 600-700 € monatlich bezogen. Der Ermittlungsbericht vom 9. August 2013 wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 13. September 2013 übersandt. Am 15. Mai 2014 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Berlin Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erhoben. Sie hat dem Beklagten unter Zugrundlegung der Sachverhalte der Strafverfahren vorgeworfen, rechtswidrig und schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt und damit ein schwerwiegendes einheitlich zu bewertendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen zu haben, indem er in insgesamt 17 Fällen mit einem Gesamtumfang von 15.551,72 € durch Quittungsmanipulationen Gelder veruntreut habe und einer ungenehmigten Nebentätigkeit nachgegangen sei. Der Beklagte hat sich darauf berufen, dass das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 13. August 2012 die Ausführungen zu der von ihm geltend gemachten Erpressungssituation insbesondere bei der Strafzumessung berücksichtigt habe und diese Ausführungen für nicht widerlegbar halte. Hinzuweisen sei auch darauf, dass der Schaden heute vollkommen ausgeglichen sei und der Beklagte seinen Dienst bisher beanstandungsfrei ausgeführt habe. Was die ihm vorgeworfene unerlaubte Nebentätigkeit betreffe, seien die Angaben in der Disziplinarklageschrift nicht hinreichend substantiiert. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 19. Dezember 2016 den Vorwurf ungenehmigter Nebentätigkeit aus dem Verfahren ausgeschieden und den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung, zu deren Begründung er geltend macht, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass das Landgericht sich in seinem Urteil vom 13. August 2012 insofern von den Feststellungen des Amtsgerichts Tiergarten gelöst und eigene Feststellungen an deren Stelle gesetzt habe, als es die Einlassung des Beklagten, er habe sich durch Drohungen unter Druck gefühlt, als nicht widerlegbar bezeichnet habe. Aufgrund dieser rechtskräftigen Veränderung des Urteils des Amtsgerichts Tiergarten durch das Landgericht Berlin sei es dem Verwaltungsgericht verwehrt gewesen, auf die ursprünglichen Feststellungen des Amtsgerichts zurückzugreifen. Hätte die Disziplinarkammer die Feststellungen des Landgerichts für offenkundig unrichtig gehalten, so hätte sie eine erneute Prüfung dieser Feststellungen gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG beschließen müssen. Das Verwaltungsgericht habe zudem übersehen, dass das Landgericht von einem Überwiegen der Strafmilderungsgründe ausgegangen sei, und daher § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 StGB nicht mehr angewandt habe. Für die Richtigkeit der Feststellung des Landgerichts, ihm sei die Bedrohung nicht zu widerlegen, spreche auch, dass zu keiner Zeit gegen den Beklagten wegen des Vortäuschens einer Straftat oder falscher Verdächtigung ermittelt worden sei. Hiernach hätte die Disziplinarkammer bei ihrer Beurteilung der Schwere des Dienstvergehens und der Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens die unwiderlegte Einlassung des Beklagten berücksichtigen müssen, dass er erpresst worden sei und sich nicht persönlich bereichert habe. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass Entlastungsgründe nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen seien, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprächen. Die Disziplinarkammer hätte außerdem bei der indiziellen Wertung der von den Strafgerichten ausgesprochenen Sanktionen ausschließlich auf die vom Landgericht zuletzt verhängte Geldstrafe zurückgreifen dürfen. Schließlich sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Beklagte erst mit Verfügung vom 3. Februar 2015 vorläufig des Dienstes enthoben worden sei, mithin nach den streitgegenständlichen Vorfällen noch neun Jahre lang unbeanstandet seinen Dienst verrichtet habe. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Dezember 2016 zu ändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise eine geringere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Ergänzend weist sie auf die Höhe der vom Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 13. August 2012 als schuldangemessen erachteten Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen hin. Die Einlassung des Beklagten, er habe immer gehofft, die Unregelmäßigkeiten würden dem Dienstherrn auffallen, sei nicht glaubhaft, da er nach dem Feststellen der ersten Fälle keine Angaben zum Vorliegen weiterer Manipulationen gemacht habe. Die Rückforderung der veruntreuten Gelder habe der Beklagte anfänglich angefochten, die Gesamtsumme sei dann mittels Gehaltsabzug bzw. Gehaltsabtretung bis 2012 beglichen worden. Der Beklagte sei in zahlreichen Zugriffen über einen langen Zeitraum zielstrebig vorgegangen. Er könne sich deshalb selbst dann nicht auf den Milderungsgrund einer psychischen Ausnahmesituation, ausgelöst durch die geltend gemachte Erpressung, berufen, wenn eine solche vorgelegen hätte. Dies sei aber nach den rechtskräftigen Feststellungen in dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Juli 2006 ohnehin nicht der Fall, da bei Vorliegen einer Erpressung der Zeitpunkt der Tatvollendung ein anderer gewesen wäre. Für eine erneute Überprüfung des Sachverhalts durch das Landgericht Berlin sei nach § 327 StPO kein Raum gewesen, weil die Berufung wirksam auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt gewesen sei. Der Weiterbeschäftigung des Beklagten nach Einleitung des Disziplinarverfahrens komme für die Entscheidung über die angemessene Disziplinarmaßnahme grundsätzlich keine Bedeutung zu. Im Übrigen sei dem Beklagten die vorläufige Dienstenthebung bereits mit Verfügung vom 16. Dezember 2005 angekündigt, hiervon aber abgesehen worden, um die weiteren Ermittlungen zu der vom Beklagten erstatteten Strafanzeige wegen Erpressung abzuwarten. In diesem Strafverfahren seien die Angaben des Beklagten trotz umfangreicher Ermittlungen durch die Polizei in keinem Punkt bestätigt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin (Personal- und Disziplinarakten) sowie der Strafakten der Verfahren 34 Js 3..., 34 Js 2... sowie 34 Js 2... (in Kopie) der Staatsanwaltschaft Berlin verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.