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Beschluss

OVG 9 N 35.11

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0320.OVG9N35.11.0A
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Leitsätze
1. § 8 KAG (juris: KAG BB) liegt der wirtschaftliche Grundstücksbegriff zugrunde.(Rn.8) 2. Sind Grundstücke im Außenbereich tatsächlich bebaut, so ist den Gebäuden im Interesse einer annähernden Gleichbehandlung mit im Innenbereich liegenden baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücken eine bestimmte, nicht zwingend am Flurstück orientierte Fläche rechnerisch zuzuordnen.(Rn.8) 3. Für die Anwendung des Vollgeschossmaßstabs ist die Art der baulichen Nutzung nicht relevant.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. März 2011 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 12.214,75 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 8 KAG (juris: KAG BB) liegt der wirtschaftliche Grundstücksbegriff zugrunde.(Rn.8) 2. Sind Grundstücke im Außenbereich tatsächlich bebaut, so ist den Gebäuden im Interesse einer annähernden Gleichbehandlung mit im Innenbereich liegenden baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücken eine bestimmte, nicht zwingend am Flurstück orientierte Fläche rechnerisch zuzuordnen.(Rn.8) 3. Für die Anwendung des Vollgeschossmaßstabs ist die Art der baulichen Nutzung nicht relevant.(Rn.10) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. März 2011 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 12.214,75 EUR festgesetzt. I. Das Verwaltungsgericht hat einen Straßenbaubeitragsbescheid des Beklagten (Su... Straße) teilweise aufgehoben. Mit ihrem Zulassungsantrag verfolgt die Klägerin eine Aufhebung auch im Übrigen (12.214,75 EUR). II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Danach ist die Berufung hier nicht zuzulassen. 1. Die Darlegungen der Klägerin wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Zulassungsvorbringen hat keinen tragenden Rechtssatz und auch keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Urteils in der Weise schlüssig angegriffen, dass ein Erfolg der Berufung wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. a) Ohne Erfolg rügt die Klägerin die Flächenberechnung für das Grundstück am Wasserturm. Der Beklagte hat die Flurstücke 786, 787, 789, 790 und 791 mit einer Gesamtfläche von 17.580 m² als Außenbereich angesehen und in zwei Grundstücke im wirtschaftlichen Sinne aufgeteilt, ein großes unbebautes Grundstück mit Wiese und Baumbestand und ein kleines Grundstück mit einer Fläche von 1.000 m², das mit einem Wasserturm bebaut ist. Die Klägerin hält die Ausgliederung der bebauten Fläche des Wasserturms für einen Verstoß gegen das Willkürverbot. Für die Annahme einer bebaubaren Teilfläche von 1.000 m² gebe es keine rechtliche Grundlage. Der vom Verwaltungsgericht vermuteten Orientierung des Beklagten an einer Grundflächenzahl von 0,2 gemäß §§ 17, 19 BauNVO stehe die Verweisung des § 17 BauNVO auf § 16 BauNVO und die sich daraus ergebende Beschränkung der Anwendung auf Flächennutzungspläne entgegen. Das Grundstück sei als wirtschaftlich einheitliches Grundstück anzusehen. Dies greift nicht. § 8 KAG liegt der wirtschaftliche Grundstücksbegriff zugrunde. Er richtet schon die Bestimmung des beitragspflichtigen Grundstücks am Vorteilsgedanken aus. Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne ist danach – unabhängig von der Abgrenzung im Grundbuch – diejenige Grundfläche, die einem Eigentümer gehört und in Bezug auf die er den Vorteil zu entgelten hat, der ihm durch die Anschlussmöglichkeit oder die Ausbaumaßnahme vermittelt wird (vgl. grundlegend die bereits im Widerspruchsbescheid angegebene Entscheidung, OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02.NE –, juris, Rn. 46). Wirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 8 KAG ist also die durch die beitragsfähige Maßnahme selbständig bevorteilte, demselben Eigentümer gehörende Flächeneinheit (Urteile des Senats vom 14. November 2013 – OVG 9 B 35.12 –, juris, Rn. 56, und vom 19. Februar 2014 – OVG 9 B 5.11 –, juris, Rn. 21, jeweils m.w.N.). Bei baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücken in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 BauGB, sog. Innenbereich) – wie etwa dem Grundstück der Klägerin – ist das diejenige Fläche, die selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Das ist regelmäßig die Fläche des Buchgrundstücks (OVG Brandenburg, a.a.O.). Indessen kann sich bei baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücken – ausnahmsweise – aus dem Planungsrecht oder einer verwirklichten Baugenehmigung ergeben, dass das Buchgrundstück zum Bilden einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss, entweder weil erst mehrere Buchgrundstücke, insbesondere erst mehrere kleine Buchgrundstücke (oder Teile davon) zusammen eine selbständig baulich oder gewerblich nutzbare und damit selbständig bevorteilte Fläche darstellen, oder weil die durch die Anschlussmöglichkeit oder Ausbaumaßnahme selbständig bevorteilte baulich oder gewerblich nutzbare Fläche kleiner ist als ein (großes) Buchgrundstück (zum Ganzen vgl. Beschluss des Senats vom 18. Oktober 2013 - OVG 9 N 92.12 -, Juris Rn. 14 ff. m.w.N.; Becker, in: Ders. u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Stand: Februar 2014, § 8 Rn. 118 ff. m.w.N.). Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) – wie sie hier in Rede stehen – sind grundsätzlich nicht baulich oder gewerblich nutzbar. Ihr buchmäßiger Zuschnitt erfolgt auch nicht mit Blick auf eine bauliche oder gewerbliche Nutzung, so dass selbst bei Vorliegen einer tatsächlichen Bebauung kein Grund für die Annahme besteht, das Buchgrundstück sei regelmäßig mit dem Bau– oder Gewerbegrundstück gleichzusetzen. Sind sie tatsächlich bebaut, so ist den Gebäuden vielmehr im Interesse einer annähernden Gleichbehandlung mit im Innenbereich liegenden baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücken eine bestimmte Fläche rechnerisch zuzuordnen. Dabei kann die Größe dieser Fläche in typisierender Weise in Anlehnung an die niedrigste in § 17 BauNVO vorgeschriebene Grundflächenzahl 0,2 für Kleinsiedlungsgebiete bestimmt werden (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. April 2009 – 2 LB 64/08 –, juris, Rn. 34 m.w.N.). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, das sei hier durch das vom Beklagten aus jeweils einer Teilfläche des Flurstücks 790 und des Flurstücks 791 gebildete 1.000 m² große Grundstück für den Wasserturm geschehen, entspricht diesen Grundsätzen der Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs auf tatsächlich bebaute Außenbereichsgrundstücke. Soweit die Klägerin außerdem für die nicht bebaute Fläche den Ansatz des Nutzungsfaktors 0,0333 rügt, verkennt sie, dass dies gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe e SBS bereits der höchste – und damit für sie und die anderen Beitragspflichtigen günstigste – Nutzungsfaktor ist, den die Satzung für unbebaute Außenbereichsgrundstücke vorsieht. Auch das Vorbringen, der Nutzungsfaktor von 1,75 für vier Vollgeschosse für die mit dem Wasserturm bebaute Fläche setze den Wasserturm rechtlich fehlerhaft mit einem Einfamilienhaus gleich, obwohl beide Gebäude unterschiedlichen Nutzungen unterlägen, greift nicht. Regelungsgegenstand der § 5 Abs. 2, Abs. 4 Buchstabe a SBS ist allein das Maß der baulichen Nutzung. Insoweit, d.h. für die Anwendung des Vollgeschossmaßstabs, ist die Art der baulichen Nutzung nicht relevant. Demgegenüber wäre sie nach Maßgabe von § 5 Abs. 5 SBS ggf. besonders zu berücksichtigen; indessen ist dem Zulassungsvorbringen für eine solche – gewerbliche oder ähnliche – Nutzung des Wasserturms (etwa gemäß der ihm ursprünglich zugedachten Funktion der Druckstabilisierung bei der Wasserversorgung) nichts zu entnehmen. Der Einwand der Klägerin, aufgrund der Besonderheit des Bauwerks sei der Wasserturm eher unter § 5 Abs. 4 Buchstabe b SBS zu subsumieren als unter § 5 Abs. 4 Buchstabe a SBS, greift ebenfalls nicht. Die von der Klägerin bevorzugte Satzungsregelung knüpft gerade nicht allein an die Besonderheit des Bauwerks – etwa die besondere Größe oder Höhe des Bauwerks – an, zumal es keine gesetzliche Obergrenze für die Geschosshöhe gibt (vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Auflage 2013, Rn. 562). Maßgebend für die Anwendung der Regelung in § 5 Abs. 4 Buchstabe b SBS als Auffangtatbestand ist vielmehr schon nach ihrem Wortlaut, dass die Zahl der Vollgeschosse nicht festgestellt werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. August 2001 – 15 A 465/99 –, juris, Rn. 76; Bayerischer VGH, Urteil vom 25. September 2007 – 6 B 05.3018 –, juris, Rn. 15 f.). Diese Voraussetzung ist nach dem angefochtenen Urteil indessen nicht erfüllt, weil sich die Zahl der Vollgeschosse beim Wasserturm anhand der Zeichnungen, die der Beklagte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegt hat, ermitteln lasse. Gegen diese Ermittelbarkeit der Vollgeschosszahl erhebt der Zulassungsantrag keine konkreten Einwendungen. b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht, soweit sich die Klägerin gegen die Aufteilung des Flurstücks 774 in zwei Grundstücke im wirtschaftlichen Sinne wendet. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das insgesamt 11.844 m² große Flurstück im Außenbereich liege, es aber wegen deutlich unterscheidbarer Nutzungen zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht in zwei Grundstücke im wirtschaftlichen Sinne aufzuteilen sei. Ein westliches Grundstück sei als Sammelstelle für Laub und Grünschnitt genutzt worden und habe über zumindest eine Zufahrt von der ausgebauten Straße verfügt; wegen der einer gewerblichen Nutzung vergleichbaren Nutzung sei diese Fläche (7.537 m²) gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c SBS mit dem Nutzungsfaktor 0,5 zu vervielfältigen. Hingegen weise das östlich angrenzende Grundstück einen dichten Baumbestand auf und habe damit nicht dem Deponieren von Laub und Grünschnitt gedient; diese Fläche (4.307 m²) sei gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe e SBS mit dem Faktor 0,0333 zu vervielfältigen. Aus der Aufteilung ergebe sich insgesamt eine größere Verteilungsfläche und damit ein niedrigerer Beitragssatz, der zum aus dem Tenor ersichtlichen niedrigeren Festsetzungsbetrag für das Grundstück der Klägerin führe. Die Klägerin hält die Aufteilung des Flurstücks 744 für willkürlich. Das Verwaltungsgericht benenne nicht einmal eine gesetzliche Grundlage dafür. Der Beklagte habe erstmals unter dem Eindruck der richterlichen Bedenken nach der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2011 eine unterschiedliche Nutzung des Flurstücks vorgetragen. Dies sei als reine Schutzbehauptung zu werten und im Jahre 2008 nicht ersichtlich gewesen. Sonst wäre auch eine Aufteilung des Grundstücks der Klägerin gerechtfertigt, weil dessen hintere Fläche nicht bebaut sei und rein gärtnerisch und damit landwirtschaftlich genutzt werde. Dies greift nicht. Das Urteil begründet die Aufteilung des Flurstücks 744 in zwei Grundstücke mit dem nach § 8 KAG maßgeblichen wirtschaftlichen Grundstücksbegriff im o.a. Sinne und hat damit eine gesetzliche Grundlage. Die Feststellung, dass die östliche Teilfläche von 4.307 m² nicht als Deponie für Laub und Grünschnitt gedient habe, stützt das Urteil auf den dichten Baumbestand, der sich aus dem für die Beitragsberechnung gefertigten Luftbild des Abrechnungsgebietes ergebe, und damit nicht auf eine bloße Behauptung des Beklagten. Demgegenüber gibt das Zulassungsvorbringen nichts für eine Aufteilung des Grundstücks der Klägerin in zwei Grundstücke im wirtschaftlichen Sinne her. Es handelt sich um ein baulich oder gewerblich nutzbares Grundstück im Innenbereich. Wie oben zu 1. a) ausgeführt, ist bei solchen Grundstücken regelmäßig das Buchgrundstück zugleich das bevorteilte Grundstück im wirtschaftlichen Sinne. Konkrete Umstände, nach denen die durch den Straßenausbau selbständig bevorteilte Fläche hier ausnahmsweise geringer anzusetzen wäre und sich der dem Grundstück dadurch vermittelte Vorteil auf eine bestimmte Teilfläche beschränkt, sind dem Zulassungsantrag nicht zu entnehmen. 2. Der Rechtssache kommt mit Blick auf die Darlegungen der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn für die erstinstanzliche Entscheidung eine bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung gewesen ist, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung in einem Berufungsverfahren im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Weder die sinngemäße Frage, worin der konkrete wirtschaftliche Vorteil nach § 8 KAG für den Grundstückseigentümer besteht, wenn es nicht mehr um die erstmalige Erschließung eines Grundstücks geht und der Eigentümer sein Grundstück auch vor dem Ausbau der Straße problemlos erreichen konnte, noch die weitere sinngemäß angesprochene Frage, ob die Erhebung eines Ausbaubeitrages allein vom Grundstückseigentümer gegen das Übermaßverbot und gegen Art. 3 und 14 GG verstößt, bedürfen einer Klärung in einem Berufungsverfahren, weil sie in der Rechtsprechung des Senats bzw. des Bundesverwaltungsgerichts bereits beantwortet sind. Hinsichtlich der ersten Frage ergibt sich aus der Rechtsprechung des Senats, dass dem Grundstück mit einem Straßenbaubeitrag abzugeltende wirtschaftliche Vorteile durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG zukommen, weil es von der ausgebauten Straße aus erreicht werden kann und darf. Der Ausbau der Straße erleichtert die Erreichbarkeit des Grundstücks und erhöht damit seinen Gebrauchswert auch dann, wenn der Grundstückseigentümer oder andere Nutzer des Grundstücks die Möglichkeit, die ausgebaute Straße in Anspruch zu nehmen, tatsächlich nicht nutzen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 23. Januar 2014 – OVG 9 S 9.13 –, juris, Rn. 7 f. und vom 28. Januar 2014 – OVG 9 S 21.13 –, juris, Rn. 9). Hinsichtlich der zweiten Frage, mit der die Klägerin ohne nähere Begründung Grundrechtsverstöße geltend macht, erkennt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht seit langem an, dass es weder grundsätzlich gegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 14 Abs. 1 GG verstößt noch schon als solches die Grundstückseigentümer übermäßig belastet, wenn auf landesgesetzlicher Grundlage von den Grundstückseigentümern Straßenbaubeiträge erhoben werden (vgl. Beschluss vom 13. April 1978 – 7 B 48.78 bis 7 B 73.78 –, juris, Rn. 8 f). Soweit sich der Zulassungsantrag auf das Vorbringen eines Klägers in einem anhängigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht stützt, dass eine Straßenbaubeitragserhebung gegen Grundrechte verstoße, ist jenes Vorbringen inzwischen zurückgewiesen worden (Beschluss vom 16. Juni 2011 – BVerwG 9 BN 4.10 –, juris) und hat das Bundesverfassungsgericht die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 7. Januar 2013 – 1 BvR 1892/11 –, juris). Einen weitergehenden Klärungsbedarf zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. 3. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich kein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Zulassungsantrag rügt eine Verletzung der Pflichten des Gerichts zur Amtsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO). Ein Verwaltungsgericht verletzt seine Amtsermittlungspflicht aber nur, wenn es die Aufklärung von Umständen unterlässt, die auf der Grundlage seiner eigenen Rechtsauffassung entscheidungserheblich sind. Nachdem die Klägerin diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung keine förmlichen Beweisanträge gestellt und so nicht auf eine weitere Beweiserhebung hingewirkt hat, kommt es für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers darauf an, ob sich weitere Aufklärungsmaßnahmen dem Verwaltungsgericht aufgedrängt haben. Dem Zulassungsvorbringen ist nichts dafür zu entnehmen, warum das hier der Fall gewesen sein soll. a) Die Klägerin macht geltend, das Gericht hätte wegen des Einwands, die Su... Straße sei überdimensioniert ausgebaut und damit sei das Gebot der Wirtschaftlichkeit verletzt worden, von Amts wegen die Akten hinsichtlich der Kostenaufstellung für den Ausbau der Le...straße beiziehen müssen, um die Kosten mit denen des Ausbaus der Su... Straße vergleichen zu können, weil beide Straßen zur Erschließung weiterer Baugebiete ausgebaut worden seien, jedoch mit jeweils unterschiedlichem Ausbaustandard und deshalb auch unterschiedlichen Kosten. Die Klägerin zeigt indessen nicht auf, warum das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund seiner rechtlichen Einordnung der Su... Straße als Haupterschließungsstraße und der Rechtfertigung des dieser Funktion entsprechenden Ausbaustandards nach den technischen Regelwerken noch weitere Ermittlungen zu Erforderlichkeit der Kosten hätte anstellen müssen. Selbst wenn die Stadt andere Straßen mit gleicher Verkehrsfunktion in einem niedrigeren Standard ausgebaut haben sollte, würde das im Übrigen noch nicht eine fehlerhafte Ausübung des Ausbauermessens bei der Su... Straße begründen. b) Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Kostenpositionen Beweissicherungsverfahren und Aufwendungen für Landschaftsbauten nicht genauer geprüft. Auch dies rechtfertigt eine Zulassung der Berufung indessen nicht. Hinsichtlich der Kosten für das Beweissicherungsverfahren ist das Verwaltungsgericht rechtlich davon ausgegangen, dass der Beitragspflicht nicht nur die Aufwendungen unterlägen, die sich unmittelbar auf bauliche Maßnahmen bezögen, sondern auch andere Kosten, die ebenfalls für den Ausbau der Straße erforderlich gewesen und durch ihn verursacht worden seien. Aufgrund dieser Rechtsauffassung hat es die Kostenposition Beweissicherungsverfahren als gerechtfertigt angesehen, weil sie im Zusammenhang mit der Sicherung des Baugrundstücks stehe. Die Klägerin zeigt nicht auf, zu welcher weiteren Sachaufklärung das Verwaltungsgericht insoweit verpflichtet gewesen wäre. Die Kostenposition Landschaftsbauten hat das Verwaltungsgericht rechtlich als Kosten für unselbständige Grünanlagen im Sinne von § 2 Nr. 5 Buchstabe j SBS angesehen, die durch Rechnungen nachgewiesen seien. Der Zulassungsantrag beschränkt sich darauf, nochmals – wie schon in der Widerspruchsbegründung und im Klageverfahren – geltend zu machen, dass eine solche Kostenposition in der Satzung nicht enthalten sei und deshalb keine rechtliche Grundlage habe. Er zeigt indessen nicht auf, inwieweit die Anwendung der Satzungsvorschrift, die schon im Widerspruchsbescheid und erneut im Urteil benannt worden ist, eine weitere Sachaufklärung voraussetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).