Beschluss
OVG 9 L 10.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0625.OVG9L10.14.0A
3Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein Aussetzungsbeschluss eines VG ist beschwerdefähig.(Rn.3)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Nichtabhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. Juni 2014 aufgehoben. Dem Verwaltungsgericht wird die erneute Entscheidung über die Abhilfe der Beschwerde übertragen.
Die Gerichtskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beim Oberverwaltungsgericht trägt die Staatskasse. Im Übrigen richtet sich die Kostenentscheidung nach der Schlussentscheidung im Beschwerdeverfahren.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Aussetzungsbeschluss eines VG ist beschwerdefähig.(Rn.3) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Nichtabhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. Juni 2014 aufgehoben. Dem Verwaltungsgericht wird die erneute Entscheidung über die Abhilfe der Beschwerde übertragen. Die Gerichtskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beim Oberverwaltungsgericht trägt die Staatskasse. Im Übrigen richtet sich die Kostenentscheidung nach der Schlussentscheidung im Beschwerdeverfahren. I. Das Verwaltungsgericht hat das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 14. Mai 2014 nach § 94 VwGO ausgesetzt. Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 21. Mai 2014 zugegangen. Er hat am 3. Juni 2014 "fristwahrend" Beschwerde erhoben und die zeitnahe Einreichung einer Beschwerdebegründung angekündigt. Ohne deren Eingang weiter abzuwarten, hat der Einzelrichter am 6. Juni 2014 beschlossen, der Beschwerde nicht abzuhelfen und die Sache dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen. II. Auf die Beschwerde ist der Nichtabhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und dem Verwaltungsgericht die erneute Entscheidung über die Nichtabhilfe zu übertragen (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 572 Abs. 3 ZPO), weil sich das Verwaltungsgericht infolge einer Gehörsverletzung bislang nicht mit den Sachargumenten der Beschwerde befasst hat (ähnlich im Falle einer PKH-Beschwerde: HessVGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 - 5 D 226/14 - juris, unter Hinweis auf OVG-Bln-Bbg, Beschluss vom 25. Juli 2013 - OVG 2 M 5.13 - juris). Der Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - beschwerdefähig (§ 146 Abs. 1 VwGO). Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hält das Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen (§ 148 Abs. 1 VwGO). Das Abhilfeverfahren soll eine Selbstkorrektur des Verwaltungsgerichts ermöglichen und das Oberverwaltungsgericht entlasten. Im Umfang der Beschwerde besteht insoweit eine volle Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts. Dieses hat - wie immer im Verwaltungsprozess - rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zu gewähren, d. h. es darf Vorbringen der Beteiligten nicht abschneiden und hat erfolgtes Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dem wird es nicht gerecht, wenn das Verwaltungsgericht in Bezug auf eine fristgerechte und auch sonst zulässige Beschwerde die Abhilfe versagt, ohne den Eingang einer Beschwerdebegründung abzuwarten, obwohl deren zeitnahe Einreichung angekündigt worden und seit der Ankündigung erst so wenig Zeit vergangen ist, dass eine Einreichung der Beschwerdebegründung offensichtlich immer noch als zeitnah anzusehen wäre. Die Kostenentscheidung für das vorliegende Beschwerdeverfahren beim Oberverwaltungsgericht beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).