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Beschluss

5 D 226/14

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2014:0204.5D226.14.0A
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Leitsätze
Die Frist des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO zur Vorlage der zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen ist keine Ausschlussfrist. Werden die Angaben nach der erstinstanzlichen Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs nachgereicht, so hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Entscheidung, ob einer Beschwerde abgeholfen wird (§ 148 Abs. 1 VwGO), neuen Vortrag und neue Belege zu berücksichtigen. Lässt das Verwaltungsgericht derartigen Vortrag unberücksichtigt, kann das Beschwerdegericht das Verfahren zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe an das Verwaltungsgericht zurückverweisen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main über die Nichtabhilfe vom 24. Januar 2014 - 1 K 4138/13.F - aufgehoben. Dem Verwaltungsgericht wird die erneute Entscheidung über die Abhilfe der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts übertragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Frist des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO zur Vorlage der zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen ist keine Ausschlussfrist. Werden die Angaben nach der erstinstanzlichen Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs nachgereicht, so hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Entscheidung, ob einer Beschwerde abgeholfen wird (§ 148 Abs. 1 VwGO), neuen Vortrag und neue Belege zu berücksichtigen. Lässt das Verwaltungsgericht derartigen Vortrag unberücksichtigt, kann das Beschwerdegericht das Verfahren zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe an das Verwaltungsgericht zurückverweisen. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main über die Nichtabhilfe vom 24. Januar 2014 - 1 K 4138/13.F - aufgehoben. Dem Verwaltungsgericht wird die erneute Entscheidung über die Abhilfe der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts übertragen. I. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. Dezember 2013 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Bewilligung sei gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 Zivilprozessordnung - ZPO - abzulehnen, weil die Antragstellerin nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist die dem Antrag gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO beizufügende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht habe. Gegen den am 10. Januar 2014 zugestellten Beschluss hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin am 23. Januar 2014 Beschwerde erhoben, nachdem die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin nebst Anlagen bereits am 20. Dezember 2013 bei dem Verwaltungsgericht eingereicht worden war. Mit Beschluss vom 24. Januar 2014 hat das Verwaltungsgericht ohne weitere Begründung der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht vorgelegt. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache dergestalt Erfolg, dass der Beschluss vom 24. Januar 2014 gemäß § 572 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 173 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - aufgehoben und dem Verwaltungsgericht die erneute Entscheidung über die Abhilfe der Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs übertragen wird. Von dieser Möglichkeit macht der Senat Gebrauch, weil sich das Verwaltungsgericht, dem im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung durch das Beschwerdegericht über den Antrag ein Entscheidungsvorrang zukommt, bisher weder mit der Hilfsbedürftigkeit der Antragstellerin noch mit den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung befasst hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juli 2013 - OVG 2 M 5.13 -, Juris mit umfangreichen Hinweisen auf die obergerichtliche Rechtsprechung). Zwar hat das Verwaltungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin zunächst gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO zu Recht abgelehnt, da die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der vom Gericht gesetzten Frist eingereicht worden sind. Jedoch hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin die geforderte Erklärung unmittelbar nach dem Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung, noch vor Erhebung der Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht eingereicht. Bei der Frist des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO handelt es sich jedoch nicht um eine Ausschlussfrist, so dass das Gericht den neuen Vortrag und die neuen Belege in seine Entscheidung einzubeziehen hat, solange das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren noch beim Verwaltungsgericht anhängig ist (§ 148 Abs. 1 VwGO), d. h. bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts darüber, ob es der Beschwerde abhilft (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juli 2013 - OVG 2 M 5.13 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Januar 2008 – 11 S 2916/07 -, VBlBW 2008, 278; OVG Bremen, Beschluss vom 22. Dezember 2008 – 1 S 97/09 -, NordÖR 2010, 177, jeweils mit weiteren Nachweisen). Dies wird nun nach Rückübertragung der abschließenden Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu erfolgen haben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstaatet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).