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Beschluss

OVG 9 N 13.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0915.OVG9N13.14.0A
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Leitsätze
Die Abgabenordnung ist zwar ein Bundesgesetz, gilt nach § 1 Abs 1 S 1 AO (juris: AO 1977) aber nur für Steuern, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften geregelt sind. Für einen Anschlussbeitrag im Sinne von § 8 Abs 4 KAG (juris: KAG BB) gilt sie lediglich kraft landesrechtlicher Verweisung (§ 12 Abs 1 KAG (juris: KAG BB)) und damit als Landesrecht.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 30. Januar 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 2.945,45 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Abgabenordnung ist zwar ein Bundesgesetz, gilt nach § 1 Abs 1 S 1 AO (juris: AO 1977) aber nur für Steuern, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften geregelt sind. Für einen Anschlussbeitrag im Sinne von § 8 Abs 4 KAG (juris: KAG BB) gilt sie lediglich kraft landesrechtlicher Verweisung (§ 12 Abs 1 KAG (juris: KAG BB)) und damit als Landesrecht.(Rn.8) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 30. Januar 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 2.945,45 EUR festgesetzt. I. Dem Kläger gehört ein Grundstück in F, einem Ortsteil von D, das nach seinen Angaben vor dem 3. Oktober 1990 an eine Trinkwasserversorgung angeschlossen worden ist. Mit Bescheid vom 26. August 2011 zog der Beklagte den Kläger zu einem Beitrag in Höhe von 2.945,45 EUR für die Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung heran. Dagegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist. Nachdem der Beklagte einen Aussetzungsantrag und einen Ratenzahlungsantrag des Klägers abgelehnt hatte, betrieb er die Vollstreckung der Beitragsforderung. Mit der am 5. Februar 2013 beim Amtsgericht B eingegangenen Klage, die das Amtsgericht an das Verwaltungsgericht Cottbus verwiesen hat, begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Vollstreckung aus dem Beitragsbescheid unzulässig sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 30. Januar 2014 abgewiesen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Danach ist die Berufung hier nicht zuzulassen. 1. Ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Das Urteil ist nicht unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen. Soweit der Zulassungsantrag geltend macht, die Ablehnung eines Befangenheitsantrages sei vor dem Bundesverfassungsgericht angefochten worden, betrifft dies ersichtlich ein anderes und nicht das vorliegende Verfahren. 2. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Kläger macht in der Sache im Kern geltend, wegen der bundesrechtlichen Vorschriften über die Festsetzungsverjährung habe er im Jahr 2011 nicht mehr zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag herangezogen werden dürfen, nachdem der Anschluss an die Trinkwasserleitung bereits 1989/1990 erfolgt sei. Bundesrecht breche insoweit Landesrecht (Art. 31 GG). Das greift nicht. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Feststellungsklage unzulässig sein dürfte. Der Kläger will zwar die fehlende Vollstreckbarkeit des Bescheides festgestellt wissen, hat zu deren Begründung aber ausschließlich angebliche materielle Rechtsmängel des – noch nicht bestandskräftigen - Beitragsbescheides angeführt; insoweit dürfte hier die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Anfechtungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) greifen. Dessen ungeachtet hat das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht die Vollstreckbarkeit des Anschlussbeitragsbescheides bejaht, insbesondere den Bescheid für wirksam, d.h. nicht nichtig gehalten. Der Kläger legt schon nicht dar, inwieweit eine etwaige Festsetzungsverjährung überhaupt etwas an der Vollstreckungsfähigkeit des Beitragsbescheides ändern würde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Festsetzungsverjährung kein Nichtigkeitsgrund ist (vgl. BFH, Urteil vom 3. März 2011 – III R 45/08 -, juris, Rn. 11 m.w.N.; Kruse, in: Tipke/Kruse, AO – FGO, Stand: Juni 2015, vor § 169 AO, Rn. 2 m.w.N.). Abgesehen davon gilt hier Folgendes: Die Abgabenordnung ist zwar ein Bundesgesetz, gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AO aber nur für Steuern, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften geregelt sind. Für den hier in Rede stehenden Anschlussbeitrag im Sinne von § 8 Abs. 4 KAG gilt sie lediglich kraft landesrechtlicher Verweisung (§ 12 Abs. 1 KAG) und damit als Landesrecht (vgl. Beschluss des Senats vom 19. Februar 2013 – OVG 9 N 6.10 -, juris Rn. 17; Herrmann, in: Becker/Benedens u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Stand: Mai 2015: § 12 Rn. 5). Danach setzt die Festsetzungsfrist nicht mit der Entstehung der Vorteilslage ein, sondern mit der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, die wiederum das Inkrafttreten einer rechtswirksamen Satzung voraussetzt (§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG). Soweit dies zu einem erheblichen zeitlichen Auseinanderfallen zwischen der Entstehung der Vorteilslage und der Möglichkeit der Beitragserhebung führen kann, hat der Landesgesetzgeber dem durch § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 KAG in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 40) eine Obergrenze gesetzt, die auch im Lichte des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (- 1 BvR 2457/08 -, juris) nicht zu beanstanden ist (Beschlüsse des Senats vom 9. April 2015 – OVG 9 S 18.15, OVG 9 S 19.15 –, juris Rn. 8 und vom 28. August 2015 – OVG 9 N 8.15 -, BA S. 11 ff. jeweils m.w.N.). Im Übrigen bestand und besteht für Beitragsbescheide, die - wie der Bescheid, um dessen Vollstreckung es hier geht - erstmals bis zum 31. Dezember 2011 ergangen sind, eine verfassungskonforme Gesetzesregelung schon in Gestalt der besonderen Fristenbestimmung des § 12 Abs. 3a KAG. Mit dieser Vorschrift hat der Landesgesetzgeber für bereits mit einer Anschlussmöglichkeit oder mit einem Anschluss versehene Grundstücke eine Beitragserhebung jedenfalls bis zum 31. Dezember 2011 zugelassen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Senats vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rn. 60 f., dem nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 22.14 -, juris; Beschluss des Senats vom 28. August 2015, a.a.O., S. 11 f.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 15.14 -, juris, Rn. 11 ff. zu einer vergleichbaren Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).