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Urteil

9 S 19/15

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2016:0324.9S19.15.00
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Tenor

1.       Das am 21.04.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf, AZ: 29 C #####/####, wird dahingehend abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

2.       Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.       Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Das am 21.04.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf, AZ: 29 C #####/####, wird dahingehend abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird. 2. Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Pflicht der Berufungsklägerin als Rechtsschutzversicherer des Berufungsbeklagten zur Freistellung von den Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung. Der Berufungsbeklagte unterhält bei der Berufungsklägerin eine Rechtsschutzversicherung. Dem streitigen Leistungsverlangen liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Unter dem 14. Dezember 2013 bestellte der Berufungsbeklagte bei einem Autohaus ein Neufahrzeug des Typs Ford Fiesta zum Kaufpreis von 17.665 Euro, dabei betrug der tatsächlich zu zahlende Kaufpreis wegen Inzahlunggabe 17.000 EUR (= Hauspreis des Händlers). Das Autohaus machte die Übergabe des Fahrzeuges davon abhängig, dass der Kläger zusätzlich Überführungskosten i.H.v. 679 EUR tragen sollte. Daraufhin beauftragte der Berufungsbeklagte einen Rechtsanwalt N2 in Trier mit der außergerichtlichen Interessenwahrnehmung. Im weiteren Verlauf einigte er sich mit dem Autohaus hinsichtlich der Überführungskosten auf die Zahlung eines Pauschalbetrages i.H.v. 300 EUR, woraufhin der Kaufvertrag zu Durchführung gelangte. Der damalige Bevollmächtigte des Klägers stellte zunächst wegen außergerichtlicher Beratung/Gutachten mit Kostennote vom 19. März 2015 (Bl. 43 der Akten) einen Betrag i.H.v. 113,05 EUR in Rechnung, der von der Berufungsklägerin auch gezahlt wurde. Sodann stellte der Anwalt mit Rechnung vom 27 März 2014 (Bl. 9 der Akten) einen weiteren Betrag i.H.v. 1.966,36 EUR (1,0 Geschäftsgebühr sowie 1,2 Einigungsgebühr zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale) in Rechnung, gerechnet auf einen Gegenstandswert von 20.965 Euro (Listenpreis des Fahrzeugs inkl. Sonderausstattung ohne den im Kaufvertrag vereinbarten Nachlass für den Hauspreis i.H.v. 3.300 EUR). Der seinerzeit bevollmächtigte Rechtsanwalt trat seine Forderung aus dieser Rechnung an die E AG (DAV) mit Einverständnis seines Mandanten ab. Im Verlauf des Rechtsstreits zahlte die Beklagte an den Kläger weitere 120,19 EUR. Der Kläger/Berufungsbeklagte hat sich erstinstanzlich auf den Standpunkt gestellt, die Beklagte habe ihn aufgrund der abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung von den vorgenannten Kosten freizustellen. Nachdem das Amtsgericht die Klage zunächst durch Versäumnisurteil abgewiesen hatte, beantragte der Kläger, die Beklagte unter Aufhebung des Versäumnisurteils zu verurteilen, ihn von der Forderung der DAV gemäß Rechnung Nr. 0568-14-0072 vom 31. März 2014 durch Zahlung i.H.v. 1.966,36 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Mai 2014 freizustellen. Die Beklagte beantragte, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Ausgehend von einem Gegenstandswert i.H.v. 679 EUR zuzüglich des Kaufpreises, sei der Kläger im Rahmen der Einigung nur zu 1,6 % unterlegen, so dass er auch nur in diesem Umfange die eigenen angefallen Rechtsanwaltskosten habe tragen müssen. Soweit hierzu keine ausdrückliche anderweitige Kostenregelung in dem außergerichtlichen Vergleich getroffen worden sei, widerspreche dies der Regelung in § 2 Abs. 3 a) der ARB 75 (Bl. 23 der Akten), wonach die Kosten, die aufgrund einer gütlichen Erledigung, insbesondere eines Vergleiches, nicht dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entsprechen oder deren Übernahme durch den Versicherungsnehmer nach der Rechtslage nicht erforderlich ist, von dem Versicherer nicht getragen würden. Das Amtsgericht hat das Versäumnisurteil mit Urteil vom 21. April 2015 insoweit abgeändert, als die Beklagte nur noch zur Freistellung i.H.v. 1.612,69 EUR verurteilt wurde und hat im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es, unter Bezugnahme auf einen zuvor erteilten Hinweis (Bl. 81 der Akten) ausgeführt, dass der Gegenstandswert 17.000 EUR betrage, gegebenenfalls zuzüglich der streitigen Überführungskosten, worauf es jedoch mangels eines Gebührensprungs nicht ankomme. Demgegenüber könne nicht auf den reinen Listenpreis abgestellt werden. Dabei sei von dem Gebührenanspruch des außergerichtlich bevollmächtigten Rechtsanwalts unter Zugrundelegung der Gebühren gemäß der streitgegenständlichen Kostenrechnung die bereits erfolgten Zahlung i.H.v. 120,19 EUR abzuziehen, ferner auch die auf die Rechnung vom 19. März 2015 gezahlten 113,05 EUR, da insoweit eine Anrechnung vorzunehmen sei. In Höhe des danach noch verbleibenden Betrages habe der Kläger einen Freistellungsanspruch gegen die Beklagte. Für eine Anwendbarkeit der Regelung in § 2 Abs. 3 a) ARB 75 fehle es bereits an einem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegenüber dem Autohaus. Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten und hiesigen Berufungsklägerin. Sie macht geltend, die Klausel erfasse nach der neueren Besprechung des BGH insbesondere auch außergerichtliche Vergleiche. Der Berufungsbeklagte habe auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Autohaus gehabt, das die Übereignung des Fahrzeuges zu Unrecht verweigert habe, da der Kaufvertrag die Zahlung von Überführungskosten nicht vorgesehen habe. Soweit das Bestehen eines solchen Anspruchs nicht zu der Vereinbarung einer Kostenquotelung geführt habe, habe der Berufungsbeklagte gegenüber dem Autohaus unnötige Zugeständnisse bei den Kosten zu Lasten des Versicherers gemacht, so dass dieser in diesem Umfange leistungsfrei sei. Für die Kostenquotelung sei maßgeblich, dass sich die dortigen Parteien über einen Gesamtstreitwert i.H.v. 18.344 Euro (Kaufpreis i.H.v. 17.665 EUR zzgl. Überführungskosten) geeinigt hätten, wobei auf den Berufungsbeklagten wegen der Zahlung von lediglich noch 300 EUR nur eine Unterliegensquote von 1,6 % entfallen sei. Im Übrigen nimmt sie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Die Berufungsklägerin beantragt, die Klage unter Abänderung des am 21.04.2014 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf AZ: 29 C #####/####, abzuweisen. Der Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil aus den dortigen Gründen. Im Übrigen wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung ist begründet. Der Berufungsbeklagte hat über die von der Berufungsklägerin bereits erbrachten Zahlungen hinaus keinen weiteren Kostenfreistellungsanspruch mehr. 1. Die Regelung in § 2 Abs. 3 a) ARB 75 ist auch auf den streitgegenständlichen außergerichtlichen Vergleich anwendbar. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach die streitgegenständliche Regelung der allgemeinen Rechtsschutzbedingungen auch außergerichtliche Vergleiche erfasst (BGH in VersR 2006, 404). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Parteien überhaupt eine Kostenregelung getroffen haben. Eine solche Regelung muss jedoch nicht ausdrücklich erfolgen. Auszugehen ist vielmehr davon, dass ein umfassender, abschließender Vergleich auch Kostenerstattungsansprüche beinhaltet, so dass eine konkludente Kostenregelung insoweit auch dahingehend vorliegt, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Dabei muss ein verständiger Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass der Versicherer nur diejenigen Kosten erstattet, die bei einer gerichtlichen Entscheidung mit dem Inhalt des Vergleiches nach §§ 91 ff ZPO auferlegt worden wären (BGH a.a.O., Prölss/Martin/Armbrüster, 28. Auflage, zu § 5 ARB 2008, Rn. 50). Danach hat der Berufungsbeklagte vorliegend zumindest konkludent eine Kostenvereinbarung dahingehend getroffen, dass er und das Autohaus die jeweiligen außergerichtlichen Kosten selber in voller Höhe tragen. Entgegen der Rechtsansicht des Amtsgerichts ist zumindest streitig, ob im Falle einer außergerichtlichen Erledigung der Ausschluss gemäß der vorgenannten Klausel davon abhängt, dass ein Versicherungsnehmer einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Gegner gehabt hätte, auf den er zumindest konkludent verzichtet hat (dagegen z. B. Prölss/Martin/Armbrüster, a.a.O. Rn. 59). Darauf kommt es vorliegend indes nicht an. Das Autohaus hatte nämlich keinen Anspruch auf Zahlung von Überführungskosten, weil es dafür mangels Vereinbarung - die Bestellung sieht eine Übernahme derartiger Kosten nicht vor -, an einer Rechtsgrundlage fehlte. Demnach hatte der Kläger wegen der ungerechtfertigten Inanspruchnahme gegen das Autohaus einen Anspruch auf entsprechende Erstattung seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten, auf den er im Rahmen der konkludent getroffenen Kostenvereinbarung verzichtet hat. Somit ist grundsätzlich die Regelung zur Leistungsbegrenzung im Falle einer gütlichen Einigung gemäß den einschlägigen ARB anwendbar. 2. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob sich die Kostenquote nach einem Streitwert unter Einschluss des Fahrzeugkaufpreises berechnet, oder nur nach den Überführungskosten (679 EUR). In beiden Fällen besteht über die erbrachten Zahlungen hinaus kein weiterer Freistellungsanspruch. a) Unter Zugrundelegung des Vortrags des Berufungsbeklagten wäre nach h.M. der Streitwert unter Einbeziehung des Fahrzeugwertes zu bemessen. Der Kläger hat dazu in der Klageschrift vorgetragen, es habe seinerseits die Drohung eines Vertragsrücktritts mit Schadensersatzforderungen „im Raum gestanden“, als sein Bevollmächtigter ihn zu einem Gespräch mit dem Autohaus begleitet habe, an dessen Ende dann die Einigung stand. Der Kläger geht davon aus, dass man sich über den Kauf als solchen geeinigt habe. Auch nach einer Mitteilung des Rechtsanwalts N2 an die Berufungsklägerin soll das gesamte Erfüllungsinteresse seines Mandanten maßgeblich sein, da weder Fahrzeug noch Papiere übergeben waren. Auch wenn sich zum Umfang der anwaltlichen Beauftragung keine Vollmacht in der Verfahrensakte befindet, mag dies zunächst als zutreffend unterstellt werden. Stand tatsächlich die Durchführung des Kaufvertrages und damit Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs im Streit, so ist nach herrschender Meinung der Wert der heraus verlangten Sache maßgeblich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich der eigentliche Streit an Gegenansprüchen, auch soweit sie im Rahmen eines Zurückbehaltungsrechtes geltend gemacht werden, entzündet hat und diese Gegenansprüche in wirtschaftlicher Hinsicht weit geringwertiger sind, z. B. wenn einem an sich unstreitigen Herausgabeanspruch ein verhältnismäßig geringfügiges streitiges Zurückbehaltungsrecht entgegengehalten wird (Zöller/Herget, 28. Aufl., § 3 Stichwort Gegenleistung; MüKo, ZPO, 4. Aufl., § 6 Rn. 13). Danach beträgt die Unterliegensquote des Berufungsbeklagten gerechnet auf den Gesamtstreitwert von 18.344 EUR (17.665 Euro Händlerpreis, da auch die Inzahlungnahme zur Vertragsdurchführung gehörte, zuzüglich Überführungskosten i.H.v. 679 Euro) angesichts einer Zuzahlung von nur 300 EUR tatsächlich nur den von der Berufungsklägerin veranschlagten 1,6 %. Zwar war nach der Vereinbarung von dem Berufungsbeklagten neben den 300 EUR auch der vereinbarte Restkaufpreis von 17.000 EUR zu zahlen, indes hätte dies auch im Falle einer streitigen Entscheidung vor Gericht infolge der dann erfolgten Zug-um-Zug Verurteilung keinen Einfluss auf die dem Kläger günstige Kostenquote gehabt. Soweit die Praxis von dieser Streitwertbemessung bei Herausgabeansprüchen Ausnahmen zulässt, so insbesondere für den Wert der Auflassungsklage, für die der Wert der geringfügigen Gegenforderung zugrunde gelegt wird, wenn einem Anspruch auf Eigentumsverschaffung an einer Immobilie nur noch die letzte Kaufpreisrate entgegen gehalten wird (so z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Mai 2014 – I-22 U 139/13, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 30.01.2013, 12 W 37/12, BeckRS 2013, 05750; OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.12.2010), bedarf es keiner Entscheidung, ob diese Rechtsprechung ggf. auch auf Fälle der vorliegenden Art Anwendung finden kann. In diesem Falle wäre für den Gegenstandswert nur auf die streitigen Überführungskosten abzustellen, woraus sich jedoch – wie noch darzulegen sein wird – vorliegend keine dem Berufungsbeklagten günstigere Entscheidung ergäbe. b) Es ist nämlich bereits fraglich, ob die Berufungsklägerin aufgrund des Versicherungsvertrages i.V.m. mit den einbezogenen ARB auch zur Freistellung von den Kosten für die außergerichtliche Beauftragung des Rechtsanwalts N2 mit einem Herausgabeanspruch verpflichtet gewesen wäre. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten hat diese aufgrund telefonischer Anfrage die Deckungszusage erteilt. Die telefonische Anfrage bezog sich indes nur auf kaufvertraglich nicht vereinbarte Überführungskosten. Gemäß der Mitteilung Anlage B 1 (Bl. 38 d.A.) sollten weitere kostenauslösende Maßnahmen mit der Versicherung abgestimmt werden. Damit ist die Deckungsanfrage lediglich hinsichtlich zur Abwehr der im Streit stehenden Überführungskosten erteilt worden. Insoweit ist es unerheblich, dass die Höhe der streitigen Überführungskosten im Rahmen der Deckungsschutzanfrage nicht genannt worden ist. Maßgeblich ist die Beschränkung der Anfrage auf die Abwehr dieser Forderung. Eine Ausweitung des anwaltlichen Mandats, insbesondere auf die Durchsetzung eines Vertragserfüllungsanspruchs des Versicherungsnehmers hätte dann zuvor mit der Berufungsführerin abgestimmt werden müssen. Eine entsprechende Anfrage auf erweiterten Deckungsschutz hat der Berufungsbeklagte nicht gestellt. Er hätte, jedenfalls im Rahmen der zunächst nur außergerichtlichen Interessenwahrnehmung, auch keinen Anspruch auf eine im vorgenannten Umfang erweiterte Deckungszusage gehabt. Insoweit enthalten die hier einschlägigen ARB '75 in § 15 Abs. 1 d) aa) die Obliegenheit zu kostenmindernden Maßnahmen dahingehend, dass der Versicherungsnehmer vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einklagen darf und die Geltendmachung des restlichen Teils bis zur Rechtskraft über die Teilansprüche zurückstellen muss. Ferner sind gemäß § 15 Abs. 1 cc) kostenauslösende Maßnahmen, insbesondere die Erhebung von Klagen und das Einlegen von Rechtsmitteln mit dem Versicherer abzustimmen. Ungeachtet der Frage, ob der Versicherungsnehmer auch im Falle eines gerichtlichen Vorgehens gehalten gewesen wäre, auf Feststellung des Nichtbestehens einer Verpflichtung zur Zahlung der Überführungskosten oder aber auf Rückzahlung von unter Vorbehalt geleisteter Überführungskosten zu klagen, war ihm im Rahmen der vorgerichtlichen Vergleichsverhandlungen jedenfalls zuzumuten, das Mandat seines Rechtsanwalts entsprechend zunächst auf die Abwehr der unberechtigt geltend gemachten Kosten beschränken bzw. die der Deckungsanfrage implizite Beschränkung nicht zu erweitern. Damit wäre für die Kostenquote lediglich auf die Überführungskosten abzustellen. Gerechnet auf einen Gegenstandswert von 679 EUR stand dem beauftragten Rechtsanwalt N2 unter Zugrundelegung der mit Rechnung Bl. 9 d.A. abgerechneten Gebühren folgender Gebührenanspruch zu: 1,0 Geschäftsgebühr: 80 EUR 1,2 Einigungsgebühr: 96 EUR 20% Auslagenpauschale: 35,20 EUR Gesamt: 221,20 EUR zzgl. MwSt 40,13 EUR 261,33 EUR Gezahlt hat die Beklagte auf die Rechnung vom 19.03.2015: 113,05 EUR und im Laufe des Rechtsstreits weitere 120,19 EUR mithin insgesamt 233,24 EUR. Bei einem Unterliegen mit 300 EUR gerechnet auf einen Gegenstandswert von 679 EUR hätte der Berufungsbeklagte an seinen außergerichtlichen Kosten jedoch lediglich eine Kostenquote von 45% zu tragen gehabt, mithin 117,60 EUR, so dass insoweit bereits eine Überzahlung vorliegt. Die Berufungsklägerin ist auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht deswegen gehindert, sich auf diese Unterliegensquote zu berufen, weil sie bei einer vergleichsweisen Kostenquotelung nach Obsiegen und Unterliegen im Ergebnis auch zum Ausgleich der gegnerischen Kosten in nochmals derselben Höhe verpflichtet gewesen wäre. Insgesamt hätte die Berufungsführerin auch dann nämlich insgesamt nur Kosten i.H.v. 235,20 EUR zum Ausgleich bringen müssen. In etwa dieser Höhe hat sie jedoch, wenn auch ausschließlich zugunsten ihres Versicherungsnehmers, Leistungen erbracht. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO, die es gebieten, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.612,69 EUR festgesetzt.