Beschluss
OVG 9 N 27.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0126.OVG9N27.14.0A
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Leitsätze
1. Der Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer steht nicht entgegen, dass ein Elternteil wegen seines ihm andernorts obliegenden elterlichen Erziehungsrechts aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG nicht seinen Erstwohnsitz verlegen will.(Rn.6)
2. In einem solchen Fall führt die Zweitwohnungssteuererhebung nicht zu einer Diskriminierung wegen der Entscheidung zur Betreuung seines Kindes in einer Art. 6 Abs. 1 GG verletzenden Weise.(Rn.7)
3. Die Heranziehung des Vaters zur Zweitwohnungssteuer beeinträchtigt als solche auch nicht das Recht des unehelichen Kindes auf Gleichstellung mit ehelichen Kindern aus Art. 6 Abs. 5 GG.(Rn.10)
4. Die Festlegung der Mindestgröße einer Zweitwohnung von 24 qm ist nicht gleichheitswidrig.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. Dezember 2013 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 407,58 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer steht nicht entgegen, dass ein Elternteil wegen seines ihm andernorts obliegenden elterlichen Erziehungsrechts aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG nicht seinen Erstwohnsitz verlegen will.(Rn.6) 2. In einem solchen Fall führt die Zweitwohnungssteuererhebung nicht zu einer Diskriminierung wegen der Entscheidung zur Betreuung seines Kindes in einer Art. 6 Abs. 1 GG verletzenden Weise.(Rn.7) 3. Die Heranziehung des Vaters zur Zweitwohnungssteuer beeinträchtigt als solche auch nicht das Recht des unehelichen Kindes auf Gleichstellung mit ehelichen Kindern aus Art. 6 Abs. 5 GG.(Rn.10) 4. Die Festlegung der Mindestgröße einer Zweitwohnung von 24 qm ist nicht gleichheitswidrig.(Rn.12) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. Dezember 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 407,58 EUR festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung weiter gegen einen Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten. Er ist Vater einer nicht-ehelichen Tochter, die in Berlin zusammen mit ihrer Mutter lebt. Seit der Trennung von der Mutter hat der Kläger seinen Erstwohnsitz in einer Wohnung in Berlin in unmittelbarer Nähe zur Wohnung der ehemaligen Lebensgefährtin. Beide Elternteile üben die Personensorge gemeinsam aus und teilen sich nach Aussage des Klägers die Betreuung der Tochter jeweils tageweise, auch an Schultagen. Der Kläger mietete aus beruflichen Gründen gemeinsam mit zwei Kollegen eine Zweitwohnung in A... an. Von der Gesamtwohnfläche im Umfang von 59,27 qm steht dem Kläger ein 13 qm großes Zimmer zur alleinigen Nutzung zur Verfügung. Die Gemeinschaftsräume darf er im üblichen Umfang mitnutzen. Er wurde vom Beklagten mit Bescheid vom 6. September 2011 für das Kalenderjahr 2011 zur Zweitwohnungssteuer in Höhe von 407,58 € herangezogen, was dem Steuerbetrag für die gesamte Wohnfläche entspricht. Zur Begründung wurde auf die in der Zweitwohnungssteuersatzung angeordnete gesamtschuldnerische Haftung verwiesen. Die gegen den Steuerbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2011 gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Potsdam mit Urteil vom 12. Dezember 2013 abgewiesen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Danach ist die Berufung hier nicht zuzulassen. 1. Die Darlegungen des Klägers wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Er hat keinen tragenden Rechtssatz oder keine erhebliche Tatsachenfeststellung schlüssig angegriffen. a) In der Belastung des Klägers mit Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2011 liegt kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung der Kinder) und gegen Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz der Familie). Auch seine Tochter wird insoweit nicht in ihrem Recht auf Gleichstellung mit ehelichen Kindern verletzt (Art. 6 Abs. 5 GG). Der Kläger wird durch die Zweitwohnungssteuererhebung schließlich auch nicht in seinem Gleichbehandlungsrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. aa) Es kann unterstellt werden, dass der Kläger im hier interessierenden Steuerjahr 2011 allein deshalb nicht vollständig nach Angermünde umgezogen ist, weil er seine Tochter in Berlin (tageweise) betreuen können wollte, mit der Folge, dass es einen kausalen Zusammenhang zwischen Erziehungswillen und Zweitwohnungssteuererhebung gibt. Das bloße Bestehen eines kausalen Zusammenhangs reicht indes noch nicht aus, um eine Verletzung des elterlichen Erziehungsrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG infolge der Steuerzahlungspflicht zu begründen. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Zweitwohnungssteuerbelastung im Jahr 2011 eine so erhebliche Belastung darstellt, dass sie seine Entscheidung über die Pflege und Erziehung seiner Tochter beeinflussen konnte (vgl. zu diesem Maßstab: BVerfG, Beschluss vom 14. März 2014 - 1 BvR 1159/11 -, juris, Rdnr. 23 f.). bb) Die Zweitwohnungssteuererhebung diskriminiert den Kläger nicht wegen seiner Entscheidung zur Betreuung seiner Tochter in einer Art. 6 Abs. 1 GG verletzenden Weise. Insbesondere befindet er sich durch die Betreuung seiner Tochter nicht in einer Lage, die der Lage entspricht, für die das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 11. Oktober 2005 – 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 -, juris, Rdnr. 82 ff., eine Zweitwohnungssteuererhebung für unzulässig erachtet hat (vgl. hierzu auch Beschluss vom 31. Oktober 2016 - 1 BvR 871/13 u. a. -, juris, Rdnr. 37 ff.). Die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer auf die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, diskriminiert nach dem Beschluss vom 11. Oktober 2005 (a. a. O.) die Ehe und verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht indessen nicht auf die Zweitwohnungssteuerbelastung als solche abgestellt, sondern auf eine melderechtliche Zwangslage, die nur bei Eheleuten, nicht aber bei unverheirateten Paaren in gleicher Lage bestehe. Nach den einschlägigen melderechtlichen Regelungen werde die vorwiegend genutzte Wohnung der Familie zwingend zum Hauptwohnsitz bestimmt, wodurch es für Verheiratete ausgeschlossen sei, die Wohnung am Beschäftigungsort trotz deren vorwiegender Nutzung zum Hauptwohnsitz zu bestimmen und so der Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer zu entgehen. Bei Unverheirateten sei eine solche Verlegung des Hauptwohnsitzes demgegenüber rechtlich möglich. Das führe zu einer Benachteiligung von Ehegatten. Vergleichbares kann der Kläger nicht für sich ins Feld führen. Melderechtlich gibt es keine zwingende Vorgabe, dass die Wohnung, in der er seine Tochter tageweise betreut, unabhängig vom entsprechenden Nutzungsumfang seine Hauptwohnung sein muss. Der Kläger wird infolge der Aufrechterhaltung des familiären Zusammenlebens mit seiner Tochter in Berlin nicht in einer mit dem oben dargelegten Sachverhalt vergleichbaren Weise zur Innehabung einer steuerpflichtigen Zweitwohnung in A... gezwungen. Nach den vom Kläger zitierten Vorschriften der Berliner bzw. Brandenburger Meldegesetzes (§ 17 bzw. § 16) ist Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Der Kläger könnte also melderechtlich in A... eine Erstwohnung begründen und gleichwohl weiter mit seiner Tochter in Berlin zusammenleben. Die vom Kläger getroffene Aussage, dass der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen eines erziehungsberechtigten Vaters, der sich mit der Mutter die Personensorge teilt, zwingend immer dort liege, wo er mit seinem Kind zusammenwohne und seinen Erziehungsauftrag erfülle, lässt sich in dieser Allgemeinheit den melderechtlichen Bestimmungen nicht entnehmen. Dass im Fall der Begründung eines Erstwohnsitzes in A... möglicherweise in Berlin eine Zweitwohnungssteuerpflicht entstünde, ist für die Entscheidung des vorliegenden Falls unerheblich. Der Satzungsgeber ist nicht verpflichtet, Steuerbelastungen durch andere Hoheitsträger bei seiner eigenen Belastungsentscheidung zu berücksichtigen. cc) Die Heranziehung des Klägers zur Zweitwohnungssteuer beeinträchtigt als solche auch nicht das Recht der unehelichen Tochter auf Gleichstellung mit ehelichen Kindern aus Art. 6 Abs. 5 GG. Zwar untersagt die Vorschrift nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Schlechterstellungen (von Coelln in Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 6, Rdnr. 101), so dass Normen des Steuerrechts grundsätzlich in ihren Anwendungsbereich fallen können. Jedoch müsste sich feststellen lassen, dass die Zweitwohnungssteuerbelastung selbst zu Diskriminierungen nicht-ehelicher Kindern führt. Dies lässt sich vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten nicht bejahen, da Eltern nicht-ehelicher Kinder nicht zwangsläufig einer Steuerbelastung ausgesetzt sind, wo Eltern ehelicher Kinder verschont bleiben. dd) Entgegen der Annahme des Klägers liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG vor, soweit seine Rechtsstellung als nicht-ehelicher Vater gegenüber ehelichen Vätern betroffen ist. Soweit der Kläger meint, er werde gegenüber Verheirateten dadurch diskriminiert, dass er nicht ebenso wie Verheiratete in den Genuss einer Befreiung von der Zweitwohnungssteuer kommen könne, greift dies nicht. In A... galt im Streitjahr noch die Zweitwohnungssteuersatzung aus dem Jahre 2007, die anders als die derzeit geltende Satzung noch keine Ausnahmevorschrift für Verheiratete vorsah. Auch für Verheiratete kam vor diesem Hintergrund nur eine Steuerbefreiung im Wege einer verfassungskonformen Satzungsauslegung in Betracht, die an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 – 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 - (juris), anknüpfte. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, in die durch die Entscheidung vorgegebene Zweitwohnungssteuerbefreiung einbezogen zu werden, denn dies setzte eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte voraus. Die melderechtliche Zwangslage, die Voraussetzung einer solchen vergleichbaren Situation für Verheiratete und Unverheiratete wäre, besteht für den Kläger - wie gezeigt - nicht. Er kann sich der Steuerpflicht auch auf andere Weise entziehen, insbesondere indem er in der die Zweitwohnungssteuer erhebenden Gemeinde keine Zweitwohnung begründet. ee) Die Zweitwohnungssteuer verstößt auch nicht deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil der Kläger als Mieter eines kleinen WG-Zimmers der Steuerpflicht unterworfen wird, die Steuerpflicht für kleine Wohnungen aber erst ab einer Quadratmeterzahl von 24 qm beginnt. Die Steuerpflicht knüpft bei der Zweitwohnungssteuer an das Vorhandensein einer Wohnung an. Der Wohnungsbegriff wird durch das Vorliegen bestimmter Merkmale gekennzeichnet. Zu diesen gehört auch eine bestimmte Mindestgröße. Bei der Untergrenze von 24 qm handelt es sich um ein gebräuchliches Maß, das sich unter anderem an der Definition der Gartenlaube in § 3 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes orientiert, wonach diese höchstens 24 qm groß sein darf. Aber auch unabhängig davon ist die Festlegung der Mindestgröße von 24 qm nicht gleichheitswidrig. Der Satzungsgeber durfte sich bei der Definition der steuerpflichtigen Wohnung einer typisierenden Regelung bedienen. Er konnte dabei davon ausgehen, dass räumliche Einheiten unterhalb einer bestimmten Mindestgröße wegen des dann anzunehmenden Fehlens elementarer Ausstattungsmerkmale nicht mehr zum dauerhaften Aufenthalt geeignet sind. Der Ansatz von 24 qm hält sich im Rahmen des vorhandenen Typisierungsspielraums. Demgegenüber führt die Anmietung eines WG-Zimmers in einer mindestens 24 qm großen Wohnung ohne weiteres zur Erfüllung der begrifflichen Voraussetzungen der Zweitwohnungssteuersatzung. Das Mietverhältnis umfasst nicht nur die Nutzung des 13 qm großen Zimmers, sondern auch die gemeinschaftliche Mitnutzung von Gemeinschaftsräumen wie Diele, Küche und Bad, so dass die Mindestmerkmale des Wohnungsbegriffs erfüllt werden. ff) Auch die Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung in § 2 Abs. 6 der Satzung führt nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Die Zweitwohnungssteuer wird nach § 3 Abs. 1 der Satzung entsprechend dem Mietaufwand erhoben und orientiert sich damit an der aus der Innehabung der Wohnung ersichtlichen gesteigerten Leistungsfähigkeit. Der Mietaufwand ist nach der Satzungsregelung auf die gesamte Zweitwohnung als Steuerobjekt bezogen. Für den Fall gemeinschaftlicher Nutzung ordnet § 2 Abs. 6 eine Gesamtschuld an. Die Regelung einer Gesamtschuld darf im Steuerrecht, wie auch die allgemeine Normierung in § 44 AO zeigt, immer dann zur Anwendung kommen, wenn mehrere Steuerpflichtige einen Steuertatbestand gemeinschaftlich erfüllen. Sie ist Ausdruck des Umstandes, dass jeder Steuerpflichtige den Steuertatbestand grundsätzlich allein voll erfüllt. Erst auf einer zweiten Stufe – für den Innenausgleich - ist das Innenverhältnis der Steuerpflichtigen untereinander relevant. Vor dem Hintergrund einer grundsätzlich unbeschränkten Tatbestandserfüllung wäre es demgegenüber nicht sachgerecht, bei gemeinschaftlicher Nutzung eines Mietobjekts eine Aufteilung in mehrere Steuerobjekte vorzunehmen. Vielmehr ist Voraussetzungen für die Zweitwohnungssteuerpflicht bei gemeinschaftlicher Nutzung die Begründung gemeinschaftlicher Verfügungsmacht (BVerwG, Urteil v. 11. Oktober 2016 – 9 C 28.15, juris). Es obliegt der pflichtgemäßen Ermessensausübung, welchen der Gesamtschuldner der Steuergläubiger zur Steuerzahlung heranzieht. Insofern ist die Heranziehung des Klägers zur vollen Zweitwohnungssteuer durch den Beklagten als solche nicht gleichheitswidrig, da durch den gemeinschaftlichen Mietvertrag gemeinsame Verfügungsmacht begründet wurde. Interne Absprachen über die Nutzung der Mietsache sind für die Heranziehung zur Steuerzahlung unerheblich. 2. Angesichts des zu 1) Ausgeführten ist die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. 3. Aus den Darlegungen des Zulassungsantrages ergibt sich nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte. Insbesondere ist die vom Kläger aufgeworfene Frage der Ungleichbehandlung der nicht-ehelichen Vater-Kind-Beziehung gegenüber der ehelichen aufgrund des oben Ausgeführten nicht entscheidungserheblich, so dass der Streitfall keinen Anlass zu ihrer Klärung bietet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).