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Urteil

9 C 28/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Inhaber einer Zweitwohnung ist, wer rechtlich gesichert über die Nutzung verfügen kann; hierfür genügt auch das unentgeltliche Überlassen, wenn Verfügungsmacht erhalten bleibt. • Bei Miteigentum ist nicht die individuelle, sondern die gemeinschaftliche Verfügungsmacht entscheidend für die Zweitwohnungssteuerpflicht. • Ein Leihvertrag kann die Verfügungsmacht entfallen lassen, wenn die Geltung mietrechtlicher Kündigungsregelungen vereinbart ist oder die Leihe durch eine Zweckbestimmung derart gesichert ist, dass Rückforderung nicht kurzfristig möglich ist. • Fehlende Feststellungen zu Vertragstexten oder zu Zwecken der Überlassung verhindern eine endgültige Entscheidung; das Verfahren ist zur ergänzten Feststellung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Zweitwohnungssteuer: Innehaben bei Miteigentum und unentgeltlicher Überlassung • Inhaber einer Zweitwohnung ist, wer rechtlich gesichert über die Nutzung verfügen kann; hierfür genügt auch das unentgeltliche Überlassen, wenn Verfügungsmacht erhalten bleibt. • Bei Miteigentum ist nicht die individuelle, sondern die gemeinschaftliche Verfügungsmacht entscheidend für die Zweitwohnungssteuerpflicht. • Ein Leihvertrag kann die Verfügungsmacht entfallen lassen, wenn die Geltung mietrechtlicher Kündigungsregelungen vereinbart ist oder die Leihe durch eine Zweckbestimmung derart gesichert ist, dass Rückforderung nicht kurzfristig möglich ist. • Fehlende Feststellungen zu Vertragstexten oder zu Zwecken der Überlassung verhindern eine endgültige Entscheidung; das Verfahren ist zur ergänzten Feststellung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin ist seit 2005 zusammen mit Bruder und Schwester als Eigentümerin einer Wohnung eingetragen. Die Wohnung wurde in verschiedenen Zeiträumen unentgeltlich von den Geschwistern und zeitweise von der Klägerin selbst als Hauptwohnung genutzt. Die Kommune setzte wegen angeblichen Innehabens als Zweitwohnung Steuer für mehrere Zeiträume fest; die Klägerin widersprach. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, der Verwaltungsgerichtshof hob die Bescheide auf und verneinte Zweitwohnungssteuerpflicht der Klägerin mit der Begründung, die Klägerin habe nicht die erforderliche Verfügungsmacht gehabt, insbesondere bei Miteigentum oder bei einer möglichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Kommune zugelassen und die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben bzw. zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen, weil bundesrechtliche Fehler und unzureichende Feststellungen vorliegen. • Rechtsgrundlage und Begriff: Nach Art.105 Abs.2a GG können Länder Aufwandsteuern wie die Zweitwohnungssteuer erheben; steuerlich relevant ist das Innehaben einer weiteren Wohnung als Ausdruck wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. • Anforderungen an Inhaber: Inhaber muss rechtlich gesichert über die Nutzung verfügen können; Eigentümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigter kann Inhaber sein. • Unentgeltliche Überlassung: Unentgeltliche Überlassung an Dritte kann Inhaberschaft begründen, solange sich der Überlassende die Verfügungsmacht nicht durch rechtlich gesicherte Nutzungsrechte entzieht. • Leihverträge mit mietrechtlichem Schutz: Vereinbart der Verleiher für unbestimmte Zeit die Geltung der mietrechtlichen Kündigungsregelungen, so ist die Verfügungsmacht entzogen und damit kein Innehaben im steuerlichen Sinn gegeben. • Leihverträge ohne mietrechtlichen Schutz: Fehlt eine solche Vereinbarung und ist die Leihe unbestimmt, bleibt die Verfügungsmacht wegen jederzeitiger Rückforderungsmöglichkeit erhalten; Inhaberschaft kann bestehen. • Miteigentum: Bei Bruchteilseigentum kommt es auf die gemeinschaftliche Verfügungsmacht der Miteigentümer insgesamt an, nicht auf die individuelle Verfügungsmacht eines Einzelnen; gemeinschaftliche Inhaberschaft kann daher eine Steuerpflicht begründen. • Tatsachenfeststellungen erforderlich: Das Berufungsgericht hat unzureichend festgestellt, ob die Wohnung ggf. einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehörte oder welche konkreten Abreden/Zwecke den Leihen zugrunde lagen; fehlende Feststellungen verhindern eine abschließende Entscheidung. • Verfahrensfolgen: Wegen Verletzung von Bundesrecht und fehlender Feststellungen ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Die Revision der Beklagten ist teilweise erfolgreich. Das Bundesverwaltungsgericht hebt das Berufungsurteil auf, weil das Berufungsgericht Bundesrecht verletzt und notwendige Feststellungen unterlassen hat. Es stellt klar, dass bei Miteigentum auf die gemeinschaftliche Verfügungsmacht abzustellen ist und unentgeltliche Überlassung die Steuerpflicht nicht grundsätzlich ausschließt; anders kann es sein, wenn mietrechtlicher Kündigungsschutz vereinbart oder die Leihe durch Zweckbestimmung gesichert ist. Mangels konkreter Feststellungen zur Gesellschaftsstruktur des Erwerbs und zu den Abreden/Zwecken der Leihen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen, der nun diese Tatsachen zu klären hat und sodann über die Besteuerung neu zu entscheiden ist.