OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 9 N 112.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0809.OVG9N112.14.0A
23Zitate
17Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 17 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bestätigung der Rechtsprechung des Senats zur rechtlichen Diskontinuität kommunaler Anlagen der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung, die bereits vor Übertragung an den VEB Wasserversorgung hergestellt worden waren (Fortführung: (OVG Berlin-Brandenburg, 2013-11-14, OVG 9 B 34.12, juris Rn. 26; 2014-07-16, OVG 9 N 69.14, juris Rn. 16).(Rn.9) 2. § 19 Abs 1 KAG (juris: KAG BB) ist verfassungsgemäß.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 10. September 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 179.331,90 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bestätigung der Rechtsprechung des Senats zur rechtlichen Diskontinuität kommunaler Anlagen der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung, die bereits vor Übertragung an den VEB Wasserversorgung hergestellt worden waren (Fortführung: (OVG Berlin-Brandenburg, 2013-11-14, OVG 9 B 34.12, juris Rn. 26; 2014-07-16, OVG 9 N 69.14, juris Rn. 16).(Rn.9) 2. § 19 Abs 1 KAG (juris: KAG BB) ist verfassungsgemäß.(Rn.12) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 10. September 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 179.331,90 EUR festgesetzt. I Die Klägerin wendet sich gegen einen Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid, der im Jahr 2010 gegen sie als Eigentümerin eines in C... gelegenen Grundstücks erlassen worden war. Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides gerichtete Klage im September 2014 als unbegründet abgewiesen. Während des daraufhin von der Klägerin eingeleiteten Berufungszulassungsverfahrens hat der Beklagte im Februar 2017 den Bescheid nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst b KAG i.V.m. § 131 AO widerrufen. Daraufhin hat die Klägerin mitgeteilt, sie begehre nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides nach §113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Sie habe ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung, weil sie anderenfalls keine Prozesszinsen erhalten könne. Darüber hinaus sei die Feststellung der Rechtswidrigkeit auch für die Prozesskosten von Bedeutung. II Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit welchem die Klägerin nunmehr das Ziel einer Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides verfolgt, hat keinen Erfolg. Hierbei kann offen bleiben, ob der Klägerin wegen der beabsichtigten Geltendmachung von Prozesszinsen – insbesondere trotz der Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b KAG i.V.m. § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO (s. zu der vom BFH geforderten Kausalität: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 242. EL Juni 2017, § 236 AO Rn. 23) – ein berechtigtes Interesse zur Seite steht. Denn der Zulassungsantrag ist jedenfalls unbegründet. Die innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO greifen nicht durch. 1. Die Klägerin hat keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der Würdigung des Verwaltungsgerichts dargetan, dass der Anschlussbeitragsbescheid rechtmäßig (gewesen) ist (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a) Soweit sich die Klägerin gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, der Beitragstatbestand des § 4 Abs. 1 Buchst. b der maßgeblichen Beitragssatzung sei erfüllt, weil das Grundstück vollständig im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB liege, stellt sie lediglich unsubstantiierte Behauptungen auf. Dies genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. b) Ebenso wenig stellt die Klägerin die Ansicht des Verwaltungsgerichts schlüssig in Frage, für ihre Veranlagung sei es unerheblich, ob das streitbefangene Grundstück bereits vor dem 3. Oktober 1990, eventuell sogar schon um das Jahr 1900 an das öffentliche Schmutzwassernetz der Stadt C... angeschlossen bzw. anschließbar gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, auch in diesem Fall stünden ihrer Beitragspflicht die Grundsätze der Einmaligkeit der Beitragserhebung oder des Vertrauensschutzes nicht entgegen. Denn die durch die Anschlussmöglichkeit vermittelte beitragsrelevante Vorteilslage sei erstmalig nach der Wiedervereinigung eingetreten. Anknüpfungspunkt sei insoweit nicht die Anlage im technischen, sondern im kommunalrechtlichen Sinn. Es sei für das Land Brandenburg durch den Beschluss des Landesverfassungsgerichts vom 21. September 2012 – VfG Bbg 46/11 – (juris Rn. 53 ff.), durch Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg und Berlin-Brandenburg sowie der entscheidenden Kammer geklärt, dass es keine rechtliche Kontinuität zwischen den zu DDR-Zeiten bestehenden Anlagen (u.a.) der Abwasserentsorgung und den nach der „Wende“ entstandenen kommunalen Abwasserentsorgungsanlagen gebe. Nichts anderes gelte für Anlagen, die bereits vor Gründung der DDR vorhanden gewesen seien. Diese vormals kommunalen Abwasserentsorgungsanlagen seien den Städten und Gemeinden durch die Anordnung über die Bildung der VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung vom 23. März 1964 (GBl. III Nr. 20 S. 206) entzogen worden. Mit der Anordnung sei die Zuständigkeit der Kommunen endgültig beendet und auf den VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung übertragen worden. Damit seien die kommunalen öffentlichen Anlagen untergegangen. Nach der Wiedervereinigung sei zwar (u.a.) die Abwasserentsorgung wieder zur kommunalen Aufgabe geworden. Die Übertragung und der Betrieb der Anlagen beruhten jedoch auf neuen Rechtsvorschriften. Es gebe kein Wiedererstehen von untergegangenen Anlagen aus der Zeit vor Gründung der DDR. Die Klägerin stellt den rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, es komme nicht auf die Anlage im technischen Sinn an, maßgeblich sei vielmehr, ob rechtlich eine Anlagenkontinuität bestehe. Vielmehr hält auch sie den rechtlichen Anlagenbegriff für maßgeblich, wie aus ihrer Verweisung auf die Ansicht von Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 528 folgt. Sie meint indes, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Anschlussmöglichkeit für das streitbefangene Grundstück bereits vor 1945 bestanden habe. Die in dem Urteil herangezogene Rechtsprechung sei nicht übertragbar. Der mit dem Herstellungsbeitrag nach § 8 KAG abzugeltende Vorteil sei nicht erstmalig durch den „Rechtsakt der Rückübertragung“ nach der Wiedervereinigung hervorgerufen worden. Vielmehr habe er bereits vor 1945 bestanden. Mit dieser Argumentation übergeht die Klägerin, dass der abzugeltende wirtschaftliche Vorteil durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage geboten wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG). Wie der Anschlussbeitrag als solcher bezieht sich auch das Anschließenkönnen im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG auf eine bestimmte Anlage, deren Veränderungen gerade nicht tatsächlich (insbesondere technisch), sondern rechtlich zu beurteilen sind (s. hierzu zuletzt den Beschluss des Senats vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16 –, juris Rn. 16, 18). Auf die in dem Urteil geschilderte Rechtshistorie, aus welcher das Verwaltungsgericht – in Übereinstimmung mit der von ihm (u.a.) herangezogenen Rechtsprechung des Senats (s. Urteil vom 14. November 2013 – OVG 9 B 34.12 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 16. Juli 2014 – OVG 9 N 69.14 -, juris Rn. 16) - den Schluss gezogen hat, die vor Gründung der DDR vorhandenen und die nach der Wiedervereinigung auf die Kommunen übertragenen Anlagen seien rechtlich nicht identisch, geht die Klägerin nicht ein. Sie erläutert nicht, weshalb die von ihr angeführte Bestimmung des Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages zur unentgeltlichen Rückübertragung dazu führen könnte, dass die aufgrund der Anordnung vom 23. März 1964 untergegangenen Anlagen mit derselben rechtlichen Identität hätten „wiedererstehen“ können. Auch die von ihr angestellten Überlegungen, wodurch die Vorteilslage i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG hervorgerufen wird, wenn eine Anlage unter Geltung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg von einem anderen (privaten) Funktionsträger erworben wird, gehen an der maßgeblichen Erwägung des angefochtenen Urteils vorbei. Soweit die Klägerin darüber hinaus behauptet, der beitragsrelevante Vorteil sei bereits durch vor 1945 erbrachte Leistungen „abgegolten“ worden, hat sie schon nicht dargetan, dass und, falls ja, in welcher Höhe ihrer Auffassung zufolge beitragsrelevante Leistungen erbracht worden wären. Dies wäre umso mehr geboten, als das Oberverwaltungsgericht Brandenburg in dem von der Klägerin angeführten Urteil vom 5. Dezember 2001 – 2 A 611/00 – (nicht veröffentlicht) auf Seite 10 des Urteilsabdrucks ausgeführt hat, dass der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung bezogen auf die Abwasserentsorgung nicht habe feststellen können, dass vor Geltung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg von den Grundstückseigentümern Leistungen zu erbringen waren, die einem Beitrag i.S.d. § 8 KAG vergleichbar wären. Dies betrifft auch die Rechtslage nach dem Preußischen Kommunalabgabengesetz, wie die Bezugnahme auf das Urteil vom 12. April 2001 – 2 D 73/00.NE - (nicht veröffentlicht) zeigt. Dort gelangt der Senat auf Seite 20 zu dem Ergebnis, dass die Anschlussgebühr nach § 4 PrKAG – welche nach seinerzeit allgemein geübter Praxis erhoben wurde (so das von dem Senat angeführte Urteil des OVG Münster vom 30. Mai 1989 – 2 A 2920/84 -, OVGE 41, 133, 139) - nicht der Finanzierung des Herstellungsaufwandes diene und damit keine einem Beitrag vergleichbare Leistung sei. Vielmehr sei die Gebühr ein vorweggenommener Aufschlag auf die laufenden Benutzungsgebühren gewesen und für die künftige Benutzung der gemeindlichen Abwasseranlage erhoben worden. Ebenso wenig setzt sich die Klägerin mit den hierzu angestellten Erwägungen des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg auseinander, welche in dem in der angefochtenen Entscheidung genannten Beschluss vom 21. September 2012 a.a.O., juris Rn. 59, angestellt worden sind. Dort hat das Landesverfassungsgericht festgestellt, dass generell keine den Beiträgen nach § 8 KAG vergleichbare Leistungen zu erbringen gewesen seien. Darüber hinaus hat es angesichts der Regelung des § 18 KAG Zweifel angemeldet, ob bei rechtlicher Diskontinuität der in Rede stehenden Anlagen im Einzelfall dennoch erbrachte Leistungen überhaupt geeignet sein könnten, ein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen und den Beitrag im Einzelfall zu mindern. c) Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich auch keine ernstlichen Richtigkeitszweifel, soweit das Verwaltungsgericht die in § 19 Abs. 1 KAG normierte zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich als rechtmäßig erachtet hat. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, §19 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG entsprächen sowohl für sich genommen als auch in der Gesamtschau dem Gebot der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit. Die Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 - (juris) aufgestellt habe, seien erfüllt. Diese Auffassung steht in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Senats (s. die Beschlüsse vom 16. Juli 2014 – OVG 9 N 69.14 -, juris Rn. 25; vom 9. April 2015 – OVG 9 S 18.15, OVG 9 S 19.15 -, juris Rn. 8). Die Klägerin zeigt nicht die gesicherte Möglichkeit auf (s. zu diesem Maßstab: BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 19), dass hiervon abzurücken sei. Ihr Vorbringen, die sich aus § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG ergebende Obergrenze von insgesamt 25 Jahren sei verfassungswidrig, stellt (schon) die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage. aa) Die Klägerin meint, die sich aus dem Zusammenspiel von § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG ergebenden Höchstfrist von 25 Jahren sei für die Beitragszahler unzumutbar. Entgegen ihrem Vorbringen lässt sich den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts auch in der Randnummer 47 seines Beschlusses vom 5. März 2013 a.a.O. keine starre Zeitgrenze entnehmen. Wie auch das Verwaltungsgericht hervorhebt ist vielmehr maßgeblich, ob der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraums einen angemessenen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit geschaffen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2017 - 9 B 19.16 -, Rn. 71 f., 43 f.) Zur Beurteilung der Frage, ob der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum überschritten ist, wird in dem angefochtenen Urteil die Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG als Ausgangspunkt herangezogen und ausgeführt, dass der Gesetzgeber sich ausweislich der amtlichen Begründung zu § 19 Abs. 1 KAG (LT-Drs. 5/7642, S. 6 ff., 8) insoweit an der „absoluten Verjährungshöchstfrist“ von 30 Jahren orientiert und diese auf 15 Jahre halbiert habe (UA S. 33). Der Zeitraum von 15 Jahren ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zumutbar. Dreißigjährige Fristen seien im öffentlichen Recht nicht selten. Dies ergebe sich beispielweise aus § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG und der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts möglichen analogen Anwendung des § 197 BGB. Sodann zeichnet das Verwaltungsgericht die - seiner Auffassung zufolge einheitlich zu betrachtende (UA S. 34) – gesetzgeberische Interessenabwägung nach, wie sie in der amtlichen Begründung zu § 19 Abs. 1 KAG zum Ausdruck komme. Der auf dieser Abwägung beruhende Ausgleich wird in dem Urteil zunächst im Hinblick auf den „Hemmungstatbestand“ in § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG (UA S. 34 ff.) und sodann bezogen auf die Höchstfrist von 25 Jahren (UA Seite 36 ff.) als beanstandungsfrei angesehen. Die Klägerin zieht die Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage, die Orientierung an einer Frist von 30 Jahren als Obergrenze sei beanstandungsfrei. Entgegen ihrem Vorbringen, hat das Verwaltungsgericht nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vorrang spezialgesetzlicher und sachnaher Verjährungsregelungen verkannt. Vielmehr hat es unter Bezugnahme auf das (vom Vorrang spezialgesetzlicher Reglungen ausgehende) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2008 – 3 C 37.07 – (juris Rn. 10 ff.) erkannt, dass Rechtssicherheit und Rechtsfrieden eine Verjährung nach 30 Jahren erforderten, aber auch genügen ließen. Nichts anderes könne gelten, wenn es um eine zeitliche Höchstgrenze für die Beitragsfestsetzung gehe, die neben den Verjährungsvorschriften der Abgabenordnung Anwendung finde. Anders als die Klägerin zu meinen scheint, kann diesen Erwägungen nicht entnommen werden, das Verwaltungsgericht halte die Anwendung einer Verjährungsfrist von 30 Jahren generell für rechtmäßig, vielmehr billigt das Verwaltungsgericht diesen Zeitraum als in der deutschen Rechtsordnung vorgesehene Höchstgrenze. Auch soweit die Klägerin herausstellt, dass die Frist in § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG mit der Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes zu laufen beginne und damit die Belastung für den Bürger in weitaus größerem Umfang vorhersehbar sei, geht dies an den Erwägungen des Verwaltungsgerichts vorbei. Die Klägerin übersieht, dass es nicht darauf ankommt, ob die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zur Bestimmung der Verjährungsfrist des kommunalabgabenrechtlichen Anspruchs vorliegen (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 – 10 C 3.16 -, juris Rn. 18). Vielmehr geht es um die in § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zum Ausdruck gebrachte Wertung zur Ausgestaltung der Veranlagungshöchstfrist des § 19 Abs. 1 KAG, die neben den abgabenrechtlichen Bestimmungen zur Verjährung (s. insbesondere § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO) anwendbar ist Dies folgt klar aus dem angefochtenen Urteil, in welchem das Verwaltungsgericht meint, die Frist § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG könne zur Orientierung herangezogen werden und zur Begründung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 20. März 2014 – 4 C 11.13 – (juris 33 f.) Bezug nimmt, in welchem unter der Randnummer 33 ausdrücklich auf § 53 Abs. 2 VwVfG als Ausdruck der gesetzgeberischen Wertung abgestellt wird, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 BGB) zu beschränken. Soweit die Klägerin es für nicht nachvollziehbar hält, weshalb die nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b und Nr. 5 Buchst. a KAG i.V.m. §§ 169, 228 AO im Abgabenrecht geltenden Verjährungsfristen von vier und fünf Jahren nicht von Bedeutung sein sollten, fehlt es im Hinblick auf die Festsetzungsverjährungsfrist schon an einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dieses hat auf Seite 38 f. des angefochtenen Urteils ausgeführt, eine Orientierung an der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist sei nicht zielführend. Der Fristlauf setze voraus, dass die sachliche Beitragspflicht entstanden sei, was seinerseits davon abhänge, dass eine wirksame Beitragssatzung existiere. Wirksames Satzungsrecht zu erlassen, stieß jedoch nach den Seiten 34 und 35 des Urteils über viele Jahre auf erhebliche Schwierigkeiten, die vielfach bis in die Gegenwart fortbestünden. Weiterhin heißt es auf Seite 39 des Urteils, dass die gesetzlichen Verjährungsvorschriften leerliefen, wenn eine Höchstgrenze für die Beitragserhebung von vier Jahren festgelegt würde, die – unabhängig vom Entstehen der sachlichen Beitragspflicht - allein an das Entstehen der tatsächlichen Vorteilslage anknüpfte. Zu alledem äußert sich die Klägerin nicht. Weshalb die von ihr darüber hinaus angesprochene Regelung zur Zahlungsverjährung bedeutsam sein sollen, deren Lauf nicht an die in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 a.a.O. als maßgeblich erachtete tatsächliche Vorteilslage anknüpft (s. § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG i.V.m. § 229 AO), legt die Klägerin nicht dar. Mit ihrem Vorbringen, es sei auch unter Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit für den Bürger unzumutbar, über einen Zeitraum von 25 Jahren kontinuierlich die beträchtliche Summe eines Anschlussbeitrags vorzuhalten, dessen Höhe zudem nur ungefähr vorhersehbar sei, setzt sich die Klägerin darüber hinweg, dass es Aufgabe allein des Gesetzgebers ist, einen angemessenen Interessenausgleich herzustellen. Gerichtlich überprüfbar ist allein, ob der Gesetzgeber den ihm zustehenden – wie das Bundesverfassungsgericht hervorhebt (Beschluss vom 5. März 2013 a.a.O., juris Rn. 46) - weiten Gestaltungsspielraum überschritten hat. Die Klägerin geht indes nicht hinreichend ein auf die umfangreiche Aufarbeitung der beiderseitigen Interessen in der von dem Verwaltungsgericht herangezogenen amtlichen Begründung zu § 19 Abs. 1 KAG. Die gegen die Erwägung auf Seite 9, Buchstabe e der amtlichen Begründung gerichtete Rüge begründet keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Dort vertritt die den Gesetzentwurf vorlegende Landesregierung die Auffassung, es sei eine deutlich längere Frist als die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist sachgerecht, weil der Abgabenpflichtige zu dem Zeitpunkt, der für den Beginn der Verjährungshöchstfrist nach § 19 Abs. 1 maßgeblich sei, den durch den Beitrag auszugleichenden Vorteil regelmäßig noch nicht vollumfänglich erlangt habe. Das Verwaltungsgericht hat indes nicht auf diese Überlegungen abgestellt. Vielmehr hat es eine Orientierung an der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist aus den im vorstehenden Absatz genannten Gründen als nicht zielführend angesehen. Bereits zuvor hat es unter Bezugnahme auf die Randnummer 45 des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 a.a.O. ausgeführt, dass der Vorteil, welcher durch die Erschließung eines Grundstücks und die Schaffung der erstmaligen Anschließbarkeit an die Anlagen der zentralen Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung vermittelt werde, in die Zukunft fortwirke, so dass die Beitragserhebung auch noch (relativ) lange Zeit nach Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage zulässig sei (UA S. 32). Unabhängig davon greift die auf die Dauer der Anlagenkonzepte bezogene Rüge der Klägerin auch in der Sache nicht durch. Ihre Auffassung, es sei nicht sachgerecht, von der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist abzuweichen, weil auch bei Beginn dieser Frist das regelmäßig langfristig angelegte Trinkwasserversorgungs- bzw. Schmutzwasserbeseitigungskonzept noch nicht vollständig verwirklicht sei, geht an den Überlegungen des Gesetzgebers vorbei. Dieser will auf den „Eintritt der Vorteilslage“ abheben, an den die Höchstfrist nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 a.a.O. anzuknüpfen hat. Dass aber der hiernach maßgebliche tatsächliche, durch die Anschlussmöglichkeit vermittelte Vorteil für den Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist nicht ausreicht, hat das Verwaltungsgericht, wie ausgeführt, auf Seite 38 f. des Urteils dargelegt. Selbst wenn es jedoch Bedenken begegnete, in die Abwägung den Zeitraum zur Verwirklichung der Anlagenkonzepte einzustellen, so hat die Klägerin nicht dargetan, dass damit die Abwägung in ihrer Gesamtheit keinen sachgerechten Interessenausgleich herbeiführen könnte. Ihre weiterhin aufgestellte Behauptung, das Verwaltungsgericht habe die mit der Beitragserhebung abzugeltenden Dauervorteile zum alleinigen Maßstab zur Beurteilung der Zumutbarkeit des 25-jährigen Frist genommen, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat zu der sich aus § 19 abs. 1 Satz 1 und 3 KAG ergebenden Höchstfrist von 25 Jahren eine umfangreiche Würdigung angestellt (UA S. 36 ff), innerhalb derer es den lange in die Zukunft wirkenden Vorteil einer Anschlussmöglichkeit lediglich als ein Kriterium nennt (UA S. 37). Bereits zuvor hatte es, wie geschildert, auf die entsprechende Randnummer 45 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 a.a.O. hingewiesen (UA S. 32) und den Hemmungszeitraum des § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG nicht nur wegen der mit der Beitragserhebung abzugeltenden Dauervorteile, sondern auch vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber beschriebenen Schwierigkeiten einer zeitnahen Abgabenerhebung als moderat gewertet (UA S. 35). Auch an dieser Stelle setzt sich die Klägerin jedoch nicht auseinander mit den in dem Urteil geschilderten, in der amtlichen Begründung erläuterten berechtigten Interessen der Allgemeinheit, sondern hebt allein auf das Interesse des Einzelnen an Rechtssicherheit ab. bb) Die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils wird auch durch das Vorbringen der Klägerin nicht schlüssig in Frage gestellt, in Bezug auf die Hemmungsregelung des § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG sowie auf den Gesamtumfang der zeitlichen Obergrenze von 25 Jahren seien gewichtige Interessen des Bürgers nicht in die Abwägung einbezogen worden; eine Abwägung sei insoweit gänzlich unterblieben. Soweit die Klägerin behauptet, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob die zeitliche Obergrenze zumutbar sei, setzt sie sich in Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen, mit denen sie die eine Zumutbarkeit bejahenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts angreift [s. vorstehend 1. c) aa)]. Entgegen ihrem Vorbringen lässt sich den Entscheidungsgründen auf Seite 37 des Urteils auch nicht entnehmen, dass das Verwaltungsgericht das Interesse des Abgabenschuldners verkannt habe, innerhalb eines überschaubaren und wirtschaftlich planbaren Zeitraumes zur Zahlung herangezogen zu werden. Das Verwaltungsgericht hat bei der Prüfung der sich aus § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG ergebenden fünfundzwanzigjährigen Frist das in der amtlichen Begründung dargestellte Interesse an der Sicherung einer ordnungsgemäßen Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung durch eine entsprechende Finanzierung der öffentlichen Einrichtungen als erheblich und die widerstreitenden Interessen der Anschlussnehmer als geringer gewertet. In diesem Zusammenhang hat es die Erwägung des Gesetzgebers auf Seite 9 der amtlichen Begründung zu den Interessen des einzelnen Abgabeschuldners als zutreffend erachtet. Diesen Erwägungen haftet jedoch der von der Klägerin gerügte Mangel nicht an. Dies gilt zunächst insoweit, als dort das Interesse des Abgabenpflichtigen an einer möglichst zeitnahen Inanspruchnahme verneint wird. Das Interesse, die Heranziehung durch einen Abgabebescheid und damit die Zahlung möglichst lange hinauszuschieben, ist etwas anderes als das von der Klägerin angemahnte Interesse, innerhalb eines überschaubaren und wirtschaftlich planbaren Zeitraumes veranlagt zu werden. Mit dem darauffolgenden Satz der amtlichen Begründung, das von dem Gesetzgeber zu berücksichtigende Interesse des Abgabenschuldners liege lediglich darin, erkennen zu können, wann mit einer Inanspruchnahme nicht mehr zu rechnen ist, wird der Formulierung des Bundesverfassungsgerichts in Randnummer 47 des Beschlusses vom 5. März 2013 a.a.O. Rechnung getragen, die auf die berechtigte Erwartung des Bürgers abstellt, geraume Zeit nach Entstehen der Vorteilslage nicht mehr mit der Festsetzung des Beitrags rechnen zu müssen. Ebenso wenig begründen die Einwände der Klägerin durchgreifende Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, welche sie gegen den von dem Verwaltungsgericht angestellten Vergleich mit einer Beteiligung an der Anlagenfinanzierung durch Gebühren erhebt. Es ist schon nicht hinreichend dargetan, weshalb die Belastung für den Abgabepflichtigen nicht vorhersehbar sei, wenn anstatt regelmäßig erhobener Gebühren einmalig ein Beitrag zu zahlen ist. Soweit die Klägerin darüber hinaus darauf hinweist, dass die Höhe der einzelnen Gebührenraten regelmäßig geringer sei als die mit Herstellungsbeiträgen angeforderten Beträge, mag dies zwar zutreffen. Jedoch kann dieses Argument nicht die Ansicht des Verwaltungsgerichts erschüttern, dass die Interessen der Anschlussnehmer insgesamt weniger wögen als das öffentliche Interesse an der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung. Das Verwaltungsgericht hat mit seinem Vergleich lediglich darauf hingewiesen, dass andere, nach dem KAG gleichermaßen zulässige Arten der Refinanzierung von Investitionskosten eine langjährige Beteiligung des Einzelnen ermöglichen, und dem die gleichfalls weit in die Zukunft fortwirkende beitragsrechtliche Vorteilslage gegenübergestellt. Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, dass diese Feststellungen fehlerhaft seien und auf die Rechtmäßigkeit des mit § 19 Abs. 1 KAG geschaffenen Interessenausgleichs durchschlügen. Anders als die Klägerin meint, kann aus der amtlichen Begründung auf Seite 10 ff. zu § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG sowie zu der sich insgesamt aus § 19 Abs. 1 KAG ergebenden fünfundzwanzigjährigen Höchstfrist nicht der Schluss gezogen werden, dass es an einer Abwägung mit den Interessen des einzelnen Abgabepflichtigen fehle. Wie sich schon aus Seite 1 der amtlichen Begründung ausdrücklich ergibt, dient die Schaffung des § 19 KAG der Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 5. März 2013 a.a.O., in welchem das Interesses des Einzelnen an Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit zum Erfolg der Verfassungsbeschwerde führte. Dementsprechend ist die gesamte Gesetzesvorlage durchzogen von dem Willen, diesem Interesse hinreichend Rechnung zu tragen (s. insbesondere S. 3, 6, 7, 9, 12). Diese gesetzgeberische Motivation bestimmt auch das Verständnis der amtlichen Begründung. In dieser wird zunächst herausgearbeitet, weshalb eine Frist von 15 Jahren als zeitliche Obergrenze als zumutbar angesehen wird. Dort werden dem Interesse der kommunalen Aufgabenträger die Interessen der Abgabeschuldner gegenübergestellt, wie auch die Klägerin ausweislich ihres Vorbringens zu Seite 9 der amtlichen Begründung nicht verkennt. Sodann wird die Sondersituation nach der Wiedervereinigung dargestellt, auf welche die Hemmung nach § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG gestützt wird, um diese Sondersituation „innerhalb des allgemeinen Interessensausgleichs zu gewichten.“ Bei der darauffolgenden „Gesamtbetrachtung“ wird hervorgehoben, dass mit der sich aus § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG ergebenden Frist von 25 Jahren die „absolute Verjährungshöchstfrist“ von 30 Jahren nicht überschritten werde. Diese Frist wird bereits auf Seite 8 der amtlichen Begründung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als eine zutreffende Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit unter Abwägung mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung angesehen. Der Grundsatz der Rechtssicherheit, einschließlich seiner Ausprägung durch das Gebot der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit, dient indes der Wahrung der Interessen der Abgabepflichtigen, wie auch die Klägerin – wenngleich in anderem Zusammenhang – hervorhebt. Schließlich kommt die Klägerin auf die Frist des § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG zurück und meint, es sei fehlerhaft, auf den 3. Oktober 1990 als Beginn der Hemmung abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt seien weder die Kommunen noch die Anlagen der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung funktionsfähig gewesen, so dass es an einer tatsächlichen Vorteilslage gefehlt habe. Mit diesem Vorbringen wird übersehen, dass es sich zu Gunsten der Abgabepflichtigen auswirkt, wenn die Hemmung nicht an den – später liegenden – Zeitpunkt anknüpft, zu welchem die Funktionsfähigkeit bestanden haben soll. cc) Nach alledem kann offen bleiben, ob den Vorgaben in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 a.a.O. jedenfalls teilweise auch durch die nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 (juris) gebotene verfassungskonforme Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. Genüge getan wird (vgl. Rn. 50 des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 a.a.O.zu den verschiedenen Möglichkeiten, eine bestimmbare zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner zu gewährleisten). Ebenso wenig kommt es darauf an, dass für Bescheide, die – wie hier – erstmals bis zum 31. Dezember 2011 ergangen sind, eine verfassungskonforme Gesetzesregelung bereits in Gestalt der besonderen Fristenbestimmung des § 12 Abs. 3a KAG geschaffen worden ist (s. hierzu den Beschluss des Senats vom 16. Juli 2014 a.a.O., juris Rn. 21 ff.). d) Die Bezugnahme in dem klägerischen Schriftsatz vom 2. März 2017 auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 a.a.O. stellt neues Vorbringen dar, welches angesichts der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht berücksichtigt werden kann. Insbesondere verhält sich dieser Beschluss nicht zu dem Erfordernis einer zeitlichen Obergrenze für die Erhebung von Abgaben. 2. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Anders als die Klägerin meint, ist allein ein umfangreicher – von dem Umfang des klägerischen Vorbringens mitbestimmter – Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils oder des Rechtsmittelbeschlusses nicht ausreichend. Dies gilt um so mehr, wenn, wie hier, geltend gemacht wird, dass das erstinstanzliche Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen sei oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet habe (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830.00 -, juris Rn. 17). Ebenso wenig besteht ein Automatismus zwischen Fragen mit politischer Brisanz und der Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Voraussetzung ist vielmehr, dass entscheidungserhebliche tatsächliche oder rechtliche Fragen dargelegt werden, die sich nicht schon im Berufungszulassungsverfahren mit hinreichender Sicherheit beantworten lassen, sondern der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfen (s. hierzu: Kopp/Schenke, VwGO 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 9 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Frage, ob der Vorteil, der durch eine vollständig hergestellte kommunale Anlage vor ihrer Übertragung an den VEB Wasserversorgung vermittelt wurde, identisch ist mit dem Vorteil, der nach Rückübertragung dieser Anlage auf die Kommune besteht, ist in der Rechtsprechung des Senats - verneinend - geklärt (Urteil vom 14. November 2013 a.a.O., juris Rn. 26; Beschluss vom 16. Juli 2014 a.a.O., juris Rn. 16). Wie ausgeführt, bestehen auch keine schlüssigen Argumente, die dieses Ergebnis durchgreifend in Zweifel ziehen könnten. Auf die Bedeutung eines „Vorteilsausgleichs“ kommt es jedenfalls deshalb nicht an, weil die Klägerin nicht dargetan hat, dass und, falls ja, in welcher Höhe vor 1945 (etwaig) beitragsrelevante Leistungen erbracht worden wären. Auch die zu § 19 Abs. 1 KAG aufgeworfenen Fragen rechtfertigen keine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die Klägerin hat nicht nachvollziehbar dargetan, dass der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum dadurch überschritten haben könnte, dass er bei der Abwägung die Wertung des § 53 Abs. 2 VwVfG herangezogen hat. Vielmehr steht dies in Übereinstimmung mit der vorstehend genannten Rechtsprechung (u.a.) des Bundesverwaltungsgerichts. Die weiterhin aufgeworfene Frage, welche Interessen des Bürgers auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 a.a.O. bei der Ausgestaltung einer absoluten zeitlichen Obergrenze berücksichtigt werden müssen, ist in dieser Allgemeinheit nicht entscheidungserheblich; ihre Beantwortung hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Soweit es ein (angebliches) Interesse des Einzelnen an einer möglichst zeitnahen Geltendmachung der Abgabe betrifft, hat die Klägerin schon nicht plausibel gemacht, dass der Bürger daran interessiert ist, möglichst bald durch einen Abgabenbescheid zur Zahlung herangezogen zu werden. Zudem übersieht sie, dass sich die von ihr genannten Aussagen des Bundesverfassungsgerichts nicht auf ein (unterstelltes) Interesse beziehen, möglichst frühzeitig zahlen zu müssen, sondern darauf, geraume Zeit nach Entstehung der Vorteilslage nicht mehr mit der Festsetzung des Beitrags rechnen zu müssen. 3. Nach alledem ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 3 VwGO zuzulassen. Die hierzu gestellten Fragen sind, soweit sie überhaupt hinreichend formuliert worden sind, entweder bereits geklärt oder stellen sich nicht in dieser Allgemeinheit. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).