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Beschluss

OVG 9 N 128.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0702.9N128.16.00
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Leitsätze
1. Besteht in einem Gebiet bereits eine leitungsgebundene Entsorgungsanlage, so rechtfertigen Veränderungen nur dann die Annahme, es sei eine gänzlich neue, mit der bisherigen Anlage beitragsrechtlich nicht mehr identischen Anlage entstanden, wenn die Veränderungen nicht mehr als Teil der ursprünglich geplanten Anlagenherstellung und auch nicht als Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der bisherigen Anlage angesehen werden können.(Rn.8) 2. Die Statthaftigkeit eines auf Zinsenzahlung gerichteten Annexantrages setzt nicht voraus, dass sozusagen als Zwischenglied zwischen dem Anfechtungsbegehren und dem annexweise gelten gemachten Zinsbegehren auch noch ein Erstattungsbegehren annexweise geltend gemacht werden müsste.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. September 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 611,87 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Besteht in einem Gebiet bereits eine leitungsgebundene Entsorgungsanlage, so rechtfertigen Veränderungen nur dann die Annahme, es sei eine gänzlich neue, mit der bisherigen Anlage beitragsrechtlich nicht mehr identischen Anlage entstanden, wenn die Veränderungen nicht mehr als Teil der ursprünglich geplanten Anlagenherstellung und auch nicht als Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der bisherigen Anlage angesehen werden können.(Rn.8) 2. Die Statthaftigkeit eines auf Zinsenzahlung gerichteten Annexantrages setzt nicht voraus, dass sozusagen als Zwischenglied zwischen dem Anfechtungsbegehren und dem annexweise gelten gemachten Zinsbegehren auch noch ein Erstattungsbegehren annexweise geltend gemacht werden müsste.(Rn.10) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. September 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 611,87 EUR festgesetzt. I. Der Beklagte, Verbandsvorsteher eines Wasserverbandes („Zweckverband“), zog die Klägerseite mit Beitragsbescheid vom 18. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2011 zu einem Schmutzwasserbeitrag (611,87 Euro) heran. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beitragsbescheid aufgehoben und den Beklagten dazu verurteilt, auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 236 AO Zinsen aus 600 Euro ab Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage (4. Januar 2012) an die Klägerseite zu zahlen. Das Urteil ist dem Beklagten am 28. Oktober 2016 zugegangen. Er hat am 3. November 2016 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Zulassungsantrag erstmals am 28. Dezember 2016 begründet. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das fristgerechte Zulassungsvorbringen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) gibt keinen Anlass zur Zulassung der Berufung. 1. Das Verwaltungsgericht hat den Beitragsbescheid mit dem Argument aufgehoben, es fehle dem Bescheid an einer tragfähigen satzungsrechtlichen Grundlage, weil § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. aus Vertrauensschutzgründen auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris). Im Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) sei mit Blick auf § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in der Auslegung des OVG Frankfurt (Oder) keine Beitragserhebung mehr möglich gewesen. Seinerzeit habe bereits die Lage einer „hypothetischen Festsetzungsverjährung bestanden“. Diese Argumentation unterliegt angesichts des Zulassungsvorbringens weder ernsthaften Richtigkeitszweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weist die Rechtssache insoweit besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzliche Bedeutung auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). In mehreren, insbesondere dem Beklagten bekannten Entscheidungen hat der Senat schon deutlich gemacht, dass der Beklagte in Bezug auf Grundstücke im Altgebiet des Zweckverbandes, für die bereits in den 1990er Jahren eine Anschlussmöglichkeit bestand, gegen den vom Verwaltungsgericht bejahten Vertrauensschutz nicht einwenden kann, dass der Zweckverband überhaupt erst mit Bestandskraft des auf der Grundlage des Stabilisierungsgesetzes - StabG - vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) erlassenen Stabilisierungsbescheides vom 11. Dezember 2000 wirksam entstanden sei (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 8 ff.), dass der Zweckverband zum 1. Januar 2005 den bis dahin selbstständigen Wasser- und Abwasserzweckverbandes S... eingegliedert und in diesem Zusammenhang auch die Kläranlage R... und einer kleineren Ortskläranlage übernommen und danach erstmals über eigene Reinigungskapazitäten verfügt habe (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 12 ff.), dass der Zweckverband vor dem 1. Februar 2004 nicht die Absicht gehabt habe, sogenannte Altanschließergrundstücke zu veranlagen (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 17 ff.) und dass das Wissen um die fehlerhafte Gründung der Zweckverbände der Bildung von Vertrauen entgegen gestanden habe (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 20). Hieran hält der Senat fest und verweist insoweit auf seine bekannte Rechtsprechung. Unbeschadet des fristgebundenen Begründungserfordernisses des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO weist der Senat im Hinblick auf Vorbringen des Beklagten in jüngeren Verfahren auf Folgendes hin: Nach der Rechtsprechung des Senats bezieht sich der hier in Rede stehende Herstellungsbeitrag aus Sicht der Grundstücke im Altgebiet des Zweckverbandes - rechtlich - auf dieselbe Anlage, die schon in den 1990er Jahren bestanden hat. Das gilt ungeachtet der zum 1. Januar 2005 erfolgten Eingliederung des bis dahin selbstständigen Wasser- und Abwasserzweckverbandes S... und der damit verbundenen Übernahme der Kläranlage R.... Dem kann der Beklagte nicht erfolgreich entgegenhalten, die Übernahme der Kläranlage R... könne nach dem Urteil des OVG Frankfurt (Oder) vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03 -, juris, namentlich aus Sicht derjenigen Grundstücke im Altgebiet des Zweckverbandes, für die bereits vor dem 1. Januar 2000 eine Anschlussmöglichkeit bestanden habe, nicht als Verbesserung angesehen werden und müsse demzufolge als Herstellung einer gänzlich neuen Anlage eingeordnet werden. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht das genannte Urteil nicht der Annahme entgegen, dass sich die Übernahme der Kläranlage R... aus Sicht der schon in den 1990er Jahren anschließbaren Grundstücke im Altgebiet des Zweckverbandes als Verbesserungsmaßnahme dargestellt hat, falls sie sich positiv auf deren Entsorgungssituation ausgewirkt haben sollte. Nach dem Urteil des OVG Frankfurt (Oder) vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03 -, juris, erfolgt die Abgrenzung zwischen Herstellung und Verbesserung in Bezug auf das einzelne Grundstück. Dabei kommt dem Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht wesentliche Bedeutung zu. Eine schon bei Entstehung der sachlichen Beitragspflicht als Teil der Herstellung geplante Maßnahme ist aus Sicht des Grundstücks noch Teil der Herstellung, eine erst nach Entstehung der sachlichen Beitragspflicht geplante Maßnahme ist nicht mehr Herstellung, sondern gegebenenfalls Verbesserung (vgl. a. a. O., Rn. 21). Diesen Ansatz teilt der erkennende Senat (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 20). Soweit die sachliche Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. indessen nur durch eine rückwirkende Satzung zur Entstehung gebracht werden konnte, ist konsequenterweise der erforderliche Rückwirkungszeitpunkt der maßgebliche Zeitpunkt für die Abgrenzung zwischen Herstellung und Verbesserung gewesen. Dabei ist es geblieben, soweit Vertrauensschutz gegenüber der Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. besteht, mit der Folge, dass gleichsam im Gegenzug mehr Spielraum für die Erhebung von Verbesserungsbeiträgen eröffnet wurde und dieser auch eine mögliche Abrechnung der Übernahme der Kläranlage Rehfelde als Verbesserungsmaßnahme umfasst hat. Der Beklagte kann auch nicht mit dem Argument durchdringen, mit der Übernahme der Kläranlage R... sei aus Sicht der Grundstücke im Altgebiet des Verbandes deshalb eine gänzlich neue Anlage entstanden, weil die Kläranlage seither für die Erfüllung der Entsorgungsaufgabe nicht wegzudenken sei. Besteht in einem Gebiet bereits eine leitungsgebundene Entsorgungsanlage, so rechtfertigen Veränderungen nur dann die Annahme, es sei eine gänzlich neue, mit der bisherigen Anlage beitragsrechtlich nicht mehr identischen Anlage entstanden, wenn die Veränderungen nicht mehr als Teil der ursprünglich geplanten Anlagenherstellung und auch nicht als Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der bisherigen Anlage angesehen werden können (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 15). Das ist eine Wertungsfrage. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob etwas, das hinzugefügt worden ist, künftig nicht mehr hinweggedacht werden kann, sondern darauf, welcher Unterschied zum vorherigen Zustand besteht. Hat ein Anlagenträger seine Entsorgungsaufgabe - wie hier - bereits mit einer leitungsgebundenen Entsorgungsanlage erfüllt, und entscheidet er sich, die Reinigungsleistung teilweise nicht mehr via Überleitung durch einen vertraglich gebundenen Dritten zu erbringen, sondern mit einer eigenen Kläranlage, so mag darin eine Verbesserung liegen; warum damit der Rahmen einer Verbesserung noch überschritten werden sollte, ist indessen nicht ersichtlich. 2. Die Verurteilung zur Verzinsung auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b in Verbindung mit 236 AO unterliegt mit Blick auf das Zulassungsvorbringen weder ernsthaften Richtigkeitszweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weist die Rechtssache insoweit besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch besteht insoweit die geltend gemachte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Insoweit nimmt der Senat auf die rechtlichen Erwägungen in seinen namentlich dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten bekannten Beschluss vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, Bezug. Ergänzend ist lediglich auf Folgendes hinzuweisen: In dem genannten Beschluss hat der Senat u. a. ausgeführt, dass ein Begehren auf Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b in Verbindung mit § 236 AO gemäß § 113 Abs. 4 VwGO neben dem Anfechtungsbegehren gegen einen Anschlussbeitragsbescheid geltend gemacht werden kann, ohne dass zuvor ein behördliches Zinsfestsetzungsverfahren und ein diesbezügliches Widerspruchsverfahren durchgeführt worden wäre (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, Rn. 13). Die Statthaftigkeit eines entsprechenden Annexantrages setzt entgegen der vorliegend geäußerten Auffassung des Beklagten nicht voraus, dass sozusagen als Zwischenglied zwischen dem Anfechtungsbegehren und dem annexweise gelten gemachten Zinsbegehren auch noch ein Erstattungsbegehren annexweise geltend gemacht werden müsste. § 113 Abs. 4 VwGO erlaubt es, als Annex zum Anfechtungsbegehren Ansprüche zu verfolgen, die zwar im Zusammenhang mit der Aufhebung des Verwaltungsakts stehen, aber - wie der Anspruch nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b in Verbindung mit § 236 AO - nicht (mehr) der Vollzugsfolgenbeseitigung zuzuordnen sind. Ein entsprechendes Annexbegehren kann wegen des prozessökonomischen Zwecks der Bestimmung auch dann nach § 113 Abs. 4 VwGO geltend gemacht werden, wenn hinsichtlich der Vollzugsfolgenbeseitigung selbst (hier der Beitragserstattung) kein Annexbegehren geltend gemacht wird, weil der Beklagte die Vollzugsfolgenbeseitigung im Verlauf des Prozesses ohnehin schon vorgenommen hat (hier durch die vorsichtshalber schon erfolgte Rückzahlung) oder von einer Vollzugsfolgenbeseitigung für den Fall des Erfolges der Anfechtungsklage ohnehin auszugehen ist (vgl. hierzu u. a. BFH, Urteil vom 23. Februar 2011 - I R 20/10 -, juris, Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 C 38.97 -, juris, Rn. 14 am Ende). Mit anderen Worten: Durch Rückzahlung des Beitrages schon während des Anfechtungsprozesses kann die Behörde nicht die Statthaftigkeit eines Annexbegehrens auf Verzinsung nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 236 AO verhindern. Das Zulassungsvorbringen zum genauen Rückzahlungszeitpunkt ist hier wegen § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 2 AO nicht relevant. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).