Beschluss
OVG 9 N 154.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1008.9N154.17.00
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Leitsätze
1. Es ist für den Eintritt der Lage einer „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ unerheblich, ob ein Zweckverband in den 1990er Jahren die Absicht hatte, „Altanschließergrundstücke“ zu veranlagen.(Rn.8)
2. Die Statthaftigkeit eines Annexantrages, gerichtet auf das Begehren auf Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge nach § 12 Abs 1 Nr 5 Buchst b KAG (juris: KAG BB) i.V.m. § 236 AO (juris: AO 1977) gemäß § 113 Abs 4 VwGO neben dem Anfechtungsbegehren gegen einen Anschlussbeitragsbescheid, setzt nicht voraus, dass sozusagen als Zwischenglied zwischen dem Anfechtungsbegehren und dem annexweise gelten gemachten Zinsbegehren auch noch ein Erstattungsbegehren annexweise geltend gemacht werden müsste. § 113 Abs 4 VwGO erlaubt es, als Annex zum Anfechtungsbegehren Ansprüche zu verfolgen, die zwar im Zusammenhang mit der Aufhebung des Verwaltungsakts stehen, aber - wie der Anspruch nach § 12 Abs 1 Nr 5 Buchst b KAG (juris: KAG BB) i.V.m. § 236 AO (juris: AO 1977) - nicht (mehr) der Vollzugsfolgenbeseitigung zuzuordnen sind.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Februar 2017 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 91.693,88 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist für den Eintritt der Lage einer „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ unerheblich, ob ein Zweckverband in den 1990er Jahren die Absicht hatte, „Altanschließergrundstücke“ zu veranlagen.(Rn.8) 2. Die Statthaftigkeit eines Annexantrages, gerichtet auf das Begehren auf Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge nach § 12 Abs 1 Nr 5 Buchst b KAG (juris: KAG BB) i.V.m. § 236 AO (juris: AO 1977) gemäß § 113 Abs 4 VwGO neben dem Anfechtungsbegehren gegen einen Anschlussbeitragsbescheid, setzt nicht voraus, dass sozusagen als Zwischenglied zwischen dem Anfechtungsbegehren und dem annexweise gelten gemachten Zinsbegehren auch noch ein Erstattungsbegehren annexweise geltend gemacht werden müsste. § 113 Abs 4 VwGO erlaubt es, als Annex zum Anfechtungsbegehren Ansprüche zu verfolgen, die zwar im Zusammenhang mit der Aufhebung des Verwaltungsakts stehen, aber - wie der Anspruch nach § 12 Abs 1 Nr 5 Buchst b KAG (juris: KAG BB) i.V.m. § 236 AO (juris: AO 1977) - nicht (mehr) der Vollzugsfolgenbeseitigung zuzuordnen sind.(Rn.12) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Februar 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 91.693,88 EUR festgesetzt. I. Der Beklagte, Verbandsvorsteher eines Wasserverbandes („Zweckverband“), zog die Klägerseite mit Beitragsbescheid vom 14. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2013 zu einem Schmutzwasserbeitrag von 91.693,88 Euro heran (Flurstücke 4/4 und 4/6). Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beitragsbescheid aufgehoben und den Beklagten dazu verurteilt, auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 236 AO Zinsen in Höhe von 6.688,61 Euro an die Klägerseite zu zahlen. Das Urteil ist dem Beklagten am 15. Mai 2017 zugegangen. Er hat am 14. Juni 2017 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Zulassungsantrag erstmals am 17. Juli 2017 begründet (Montag). Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das fristgerechte Zulassungsvorbringen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) gibt keinen Anlass zur Zulassung der Berufung. 1. Das Verwaltungsgericht hat den Beitragsbescheid mit dem Argument aufgehoben, es fehle an einer tragfähigen satzungsrechtlichen Grundlage, weil § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. aus Vertrauensschutzgründen vorliegend nicht anwendbar sei (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris). Im Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) sei mit Blick auf § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in der Auslegung des OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29.98.NE - (juris, Rn. 43 ff.), keine Beitragserhebung mehr möglich gewesen. Seinerzeit habe bereits die Lage einer „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ bestanden. Diese Argumentation unterliegt angesichts des fristgerechten Zulassungsvorbringens weder ernstlichen Richtigkeitszweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weist die Rechtssache insoweit besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzliche Bedeutung auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die strittige Beitragserhebung bezieht sich auf die Entsorgungsanlage, mit deren Herstellung der Zweckverband nach seiner Gründung im Jahr 1991 begonnen hat. Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Zweckverband überhaupt erst mit Bestandskraft des auf der Grundlage des Stabilisierungsgesetzes - StabG - vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) erlassenen Stabilisierungsbescheides wirksam entstanden sei (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 8 ff.) und dass der Zweckverband nach dem 1. Februar 2004 einen bis dahin selbstständigen anderen Zweckverband eingegliedert habe (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 12 ff.). In Bezug auf die Eingliederung des ehemals selbstständigen Wasser- und Abwasserzweckverbandes L... zum 1. Januar 2010 gilt das auch deshalb, weil der Zweckverband seither für das Eingliederungsgebiet eine gesonderte leitungsgebundene Entsorgungsanlage betrieben hat und betreibt (vgl. u. a. § 1 Abs. 1 der Abwasserbeseitigungssatzung vom 11. Januar 2010). Der Beklagte wendet gegen den Eintritt der Lage der „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ vor dem 1. Februar 2004 ein, infolge der Übernahme der Altanlagen des ehemaligen VEB WAB erst mit Übernahmevertrag vom 27. Juli 1995, genehmigt erst am 16. Februar 1996, hätten die an den entsprechenden Leitungen liegenden Grundstücke eine rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit an die Verbandsanlage erst zum 1. Januar 1996 oder zum 1. Januar 1997 erlangt. Die Anschlussmöglichkeit sei damit in eine Zeit gefallen, als der Zweckverband ausweislich seines Satzungsrechts in Bezug auf „Altanschließergrundstücke nicht beabsichtigt habe, Herstellungsbeiträge zu erheben, wie sich u. a. aus den Regelungen zur geplanten Erhebung von Verbesserungsbeiträgen ergebe. Wegen der fehlenden Absicht, in Bezug auf Altanschließergrundstücke Herstellungsbeiträge zu erheben, habe auch mit Blick auf die Rechtsprechung des OVG Frankfurt [Oder] zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F., Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29.98.NE - (juris, Rn. 43 ff.), nicht das Erfordernis bestanden, die Herstellungsbeitragspflicht für altangeschlossene Grundstücke durch eine wirksame, auf den 1. Oktober 1993 zurückwirkende Satzung zur Entstehung zu bringen. Das greift nicht. Schon das OVG Frankfurt (Oder) hat mit Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 - (juris, Rn. 33, 34), festgestellt, dass Herstellungsbeitragspflichten auch für „Altanschließergrundstücke“ im Gebiet des Zweckverbandes nur durch eine wirksame, auf den 1. Oktober 1993 zurückwirkende Beitragssatzung begründet werden konnten. Daran ist festzuhalten. Es ist für den Eintritt der Lage einer „hypothetischen Festsetzungsverjährung vor dem 1. Februar 2004“ unerheblich, ob der Zweckverband in den 1990er Jahren die Absicht hatte, „Altanschließergrundstücke“ zu veranlagen. Auch deren Eigentümer konnten darauf vertrauen, dass sie nur auf der Grundlage einer wirksamem rückwirkenden Satzung zu Herstellungsbeiträgen herangezogen werden konnten, wenn der Zweckverband in den 1990er Jahren eine Beitragssatzung erlassen hatte, die jedenfalls auf die Heranziehung von Neuanschließern abgezielt hat (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 17 ff). Ungeachtet dessen überzeugt es nicht ansatzweise, wenn der Beklagte betont, die an Anlagen des ehemaligen VEB WAB liegenden Grundstücke hätten die Anschlussmöglichkeit an die Verbandsanlage erst infolge der notariellen Anlagenübertragung vom 22. Juli 1995, genehmigt am 16. Februar 1996, erlangt. Für die Einbeziehung technischer Gegenstände in die zentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgungseinrichtung kommt es nicht auf das Eigentum, sondern auf eine - ggf. auch konkludente - Widmung an. Es ist indessen nicht ansatzweise überzeugend, dass die Anlagenteile, die ursprünglich vom VEB WAB hergestellt worden sind und an denen die „altangeschlossenen“ Grundstücke liegen, erst im Zusammenhang mit der notariellen Übernahme durch den Zweckverband gewidmet und damit in die zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage des Zweckverbandes einbezogen worden sollen. Der Zweckverband hat bereits mit Vertrag vom 1. Juli 1993 die Nutzung dieser Anlagenteile übernommen, das heißt die Entsorgung über diese Anlagenteile verwirklicht. Es ist nicht nachvollziehbar, dass er danach noch jahrelang eine Widmung unterlassen und damit die betroffenen Grundstücke in einer ungesicherten Entsorgungssituation belassen haben will, wo er doch gerade diese Grundstücke als „Altanschließergrundstücke“ beitragsrechtlich privilegiert hat, indem er sie nur zu Verbesserungsbeiträgen heranziehen wollte. Wäre der Zweckverband tatsächlich davon ausgegangen, dass die an ehemaligen VEB WAB-Anlagen anliegenden Grundstücke erst 1996 oder gar 1997 eine gesicherte Anschlussmöglichkeit an die Verbandsanlage erhalten haben, hätte es sich aufgedrängt, sie als „Neuanschließergrundstücke“ zu behandeln. Soweit der Beklagte meint, die Grundstückseigentümer hätten vor dem 1. Februar 2004 kein schutzwürdiges Vertrauen in eine (hypothetische) Festsetzungsverjährung von Beiträgen bilden können, weil sie wegen der Gründungmängel des Zweckverbandes nicht von einem Lauf der Festsetzungsfrist hätten ausgehen können, greift auch das nicht (vgl. dazu etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 20). 2. Die Verurteilung zur Verzinsung auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b in Verbindung mit 236 AO unterliegt mit Blick auf das Zulassungsvorbringen weder ernsthaften Richtigkeitszweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weist die Rechtssache insoweit besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch besteht insoweit die geltend gemachte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Insoweit nimmt der Senat auf die rechtlichen Erwägungen in seinen namentlich dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten bekannten Beschluss vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, Bezug. Ergänzend ist lediglich auf Folgendes hinzuweisen: In dem genannten Beschluss hat der Senat u. a. ausgeführt, dass ein Begehren auf Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b in Verbindung mit § 236 AO gemäß § 113 Abs. 4 VwGO neben dem Anfechtungsbegehren gegen einen Anschlussbeitragsbescheid geltend gemacht werden kann, ohne dass zuvor ein behördliches Zinsfestsetzungsverfahren und ein diesbezügliches Widerspruchsverfahren durchgeführt worden wäre (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, Rn. 13). Die Statthaftigkeit eines entsprechenden Annexantrages setzt entgegen der vorliegend geäußerten Auffassung des Beklagten nicht voraus, dass sozusagen als Zwischenglied zwischen dem Anfechtungsbegehren und dem annexweise gelten gemachten Zinsbegehren auch noch ein Erstattungsbegehren annexweise geltend gemacht werden müsste. § 113 Abs. 4 VwGO erlaubt es, als Annex zum Anfechtungsbegehren Ansprüche zu verfolgen, die zwar im Zusammenhang mit der Aufhebung des Verwaltungsakts stehen, aber - wie der Anspruch nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b in Verbindung mit § 236 AO - nicht (mehr) der Vollzugsfolgenbeseitigung zuzuordnen sind. Ein entsprechendes Annexbegehren kann wegen des prozessökonomischen Zwecks der Bestimmung auch dann nach § 113 Abs. 4 VwGO geltend gemacht werden, wenn hinsichtlich der Vollzugsfolgenbeseitigung selbst (hier der Beitragserstattung) kein Annexbegehren geltend gemacht wird, weil der Beklagte die Vollzugsfolgenbeseitigung im Verlauf des Prozesses ohnehin schon vorgenommen hat (hier durch die vorsichtshalber schon erfolgte Rückzahlung) oder von einer Vollzugsfolgenbeseitigung für den Fall des Erfolges der Anfechtungsklage ohnehin auszugehen ist (vgl. hierzu u. a. BFH, Urteil vom 23. Februar 2011 - I R 20/10 -, juris, Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 C 38.97 -, juris, Rn. 14 am Ende). Mit anderen Worten: Durch Rückzahlung des Beitrages schon während des Anfechtungsprozesses kann die Behörde nicht die Statthaftigkeit eines Annexbegehrens auf Verzinsung nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 236 AO verhindern. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).