Beschluss
OVG 9 N 10.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0527.9N10.18.00
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Leitsätze
1. Wohnungsbaugenossenschaften sind grundrechtsfähig, da sie im Kern Selbsthilfeeinrichtungen und grundsätzlich nicht materiell Teil des Staates sind, auch wenn sie Fördermittel oder Steuerbegünstigungen erhalten.(Rn.8)
2. Ob ausnahmsweise anderes gilt, wenn sie von der öffentlichen Hand beherrscht sind, und ob und unter welchen Umständen eine solche Beherrschung denkbar ist, bleibt hier offen.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. November 2017 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 12.723,99 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wohnungsbaugenossenschaften sind grundrechtsfähig, da sie im Kern Selbsthilfeeinrichtungen und grundsätzlich nicht materiell Teil des Staates sind, auch wenn sie Fördermittel oder Steuerbegünstigungen erhalten.(Rn.8) 2. Ob ausnahmsweise anderes gilt, wenn sie von der öffentlichen Hand beherrscht sind, und ob und unter welchen Umständen eine solche Beherrschung denkbar ist, bleibt hier offen.(Rn.8) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. November 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 12.723,99 EUR festgesetzt. I. Der Beklagte, Verbandsvorsteher eines Wasserverbandes („Zweckverband“), zog die Klägerseite mit Beitragsbescheid vom 19. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2012 zu einen Schmutzwasserbeitrag heran (Flurstück 69; 12.723,99 Euro). Mit dem angegriffenen Urteil vom 24. November 2017 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben und den Beklagten zur Zahlung von Prozesszinsen verurteilt. Das Urteil ist dem Beklagten am 28. Dezember 2017 zugegangen. Er hat am 30. Dezember 2017 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Zulassungsantrag erstmals am 28. Februar 2018 begründet. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das fristgerechte Zulassungsvorbringen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) gibt keinen Anlass zur Zulassung der Berufung. 1. Das Verwaltungsgericht hat den Beitragsbescheid mit dem Argument aufgehoben, es fehle dem Bescheid an einer tragfähigen satzungsrechtlichen Grundlage, weil § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. aus Vertrauensschutzgründen auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris). Im Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) sei mit Blick auf § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in der Auslegung des OVG Frankfurt (Oder) keine Beitragserhebung mehr möglich gewesen. Seinerzeit habe bereits die Lage einer „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ bestanden. Diese Argumentation unterliegt angesichts des fristgerechten Zulassungsvorbringens weder ernsthaften Richtigkeitszweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weist die Rechtssache insoweit besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzliche Bedeutung auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Auch eine Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor. In mehreren, insbesondere dem Beklagten bekannten Entscheidungen hat der Senat schon deutlich gemacht, dass der Beklagte in Bezug auf Grundstücke im Altgebiet des Zweckverbandes, für die bereits in den 1990er Jahren eine Anschlussmöglichkeit bestand, gegen den vom Verwaltungsgericht bejahten Vertrauensschutz nicht einwenden kann, dass der Zweckverband überhaupt erst mit Bestandskraft des auf der Grundlage des Stabilisierungsgesetzes - StabG - vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) erlassenen Stabilisierungsbescheides vom 11. Dezember 2000 wirksam entstanden sei (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 8 ff.), dass der Zweckverband zum 1. Januar 2005 den bis dahin selbstständigen Wasser- und Abwasserzweckverbandes S... eingegliedert und in diesem Zusammenhang auch die Kläranlage R... und eine kleinere Ortskläranlage übernommen und danach erstmals über eigene Reinigungskapazitäten verfügt habe (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 12 ff.), dass der Zweckverband vor dem 1. Februar 2004 nicht die Absicht gehabt habe, sogenannte Altanschließergrundstücke zu veranlagen (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 17 ff.) und dass das Wissen um die fehlerhafte Gründung der Zweckverbände der Bildung von Vertrauen entgegen gestanden habe (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 20). Hieran hält der Senat fest und verweist insoweit auf seine bekannte Rechtsprechung. Der Beklagte meint, vorliegend habe vor dem 1. Januar 2000 keine Lage „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ bestanden, weil zunächst wegen § 8 Abs. § 7 Satz 3 und 4 KAG a. F. der Ablauf der Festsetzungsfrist und sodann wegen § 12 Abs. 3 KAG in der seit dem 13. April 1999 geltenden a.F. sogar der Anlauf der Festsetzungsfrist gehemmt gewesen sei. Das greift nicht. Im Grundbuch soll nach dem Zulassungsantrag nur bis August 1998 „Eigentum des Volkes“ eingetragen gewesen sein. Anschließend hätte die Ungewissheit über den Beitragspflichtigen im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 4 KAG a. F. beseitigt sein können. Soweit der Zulassungsantrag geltend macht, das Grundbuch sei für den Zweckverband praktisch nicht einsehbar gewesen, ist dieses Argument angesichts der gleichzeitigen Behauptung, eine Veranlagung von Altanschließergrundstücken sei überhaupt nicht beabsichtigt gewesen, spekulativ; die Frage, welchen Aufwand Zweckverband und Grundbuchamt betrieben hätten, wenn die Veranlagung zahlreicher Altanschließergrundstücke beabsichtigt gewesen wäre, lässt sich nicht beantworten. Soweit der Zulassungsantrag eine Divergenz des angegriffenen Urteils zum Urteil des erkennenden Senats vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris, Rn. 66. f. geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass es in dem Urteil vom 26. Januar 2011 um § 12 Abs. 3 KAG in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung gegangen ist; darauf kommt es vorliegend nicht an. Der Beklagte macht geltend, die Klägerin als Wohnungsbaugenossenschaft e. G. könne sich, weil sie Aufgaben der Daseinsvorsorge erfülle, nicht auf verfassungsrechtlich fundierten Vertrauensschutz gegenüber der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG zum 1. Februar 2004 berufen. Das greift nicht. Die vom Zulassungsantrag angeführten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 2. November 2015 - 1 BvR 1530/15 und 1 BvR 1531/15 -, juris (betreffend Energieversorgungsunternehmen) und 3. November 2015 - 1 BvR 1766/15, 1 BvR 1783/15 und 1 BvR 1815/15 -, juris, (Wohnungsbauunternehmen), vom 2. Oktober 1995 - 1 BvR 1357/94 -, juris (Baugenossenschaft als Ausgeber von Reichsheimstätten), vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82 ff., juris („Sasbach“) und vom 7. Juni 1977 - 1 BvR 108/73 u. a. -, BVerfGE 45, 63, juris, („Stadtwerke Hameln“) hatten die Frage der Verfassungsbeschwerde- oder Grundrechtsfähigkeit der jeweiligen Beschwerdeführerinnen zum Gegenstand; zum Vertrauensschutz gegenüber der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. lässt sich ihnen nichts entnehmen. Unbeschadet des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2019 - 9 C 2.12 -, juris, besteht im Übrigen kein Grund, hinsichtlich des vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris, angenommenen Vertrauensschutzes gegenüber der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Abstriche zu machen, soweit juristische Personen betroffen sind, denen Grundrechtsfähigkeit zukommt. Eingetragene Genossenschaften sind prinzipiell grundrechtsfähig (vgl. Schulte, in: Lang/Weimüller, Genossenschaftsgesetz, 36. Auflage, Rn.1 zu § 17 GenG). Die Grundrechtsfähigkeit wird auch Wohnungsbaugenossenschaften nicht abgesprochen (vgl. etwa OVG Magdeburg, Urteil vom 21. Februar 2017 - 4 KA 168/14 -, juris, Rn. 2, 46; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 5 CN 1/12 -, juris, Rn. 3, 17; BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 1999 - 1 BvR 2132/93 -, juris, Rn. 8 und 16). Diese sind - wie alle eingetragenen Genossenschaften - im Kern Selbsthilfeeinrichtungen (vgl. § 1 GenG; vgl. weiter Kluth, LKV 2017, 337; 338). Sie sind danach grundsätzlich nicht materiell Teil des Staates, auch wenn sie Fördermittel oder Steuerbegünstigungen erhalten. Ob ausnahmsweise anderes gilt, wenn sie von der öffentlichen Hand beherrscht sind, und ob und unter welchen Umständen eine solche Beherrschung denkbar ist, kann hier offen bleiben (vgl. auch dazu Kluth a. a. O., S. 340, 342). Dem Zulassungsbringen lässt sich nicht entnehmen, dass die Klägerin durch die öffentliche Hand beherrscht würde. 2. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 236 AO dazu verurteilt, an die Klägerseite Zinsen in Höhe von 0,5 % je vollem Monat aus 12.700 Euro seit dem 20. Januar 2012 bis zum 15. Januar 2016 zu zahlen. Insoweit begründet das Zulassungsvorbringen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch besteht eine besondere Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), noch ist die Berufung wegen Divergenz zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Der Fall liegt weitgehend gleich mit dem Fall, der dem - namentlich dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten bekannten - Beschluss des Senats vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, zu Grunde gelegen hat. Mit diesem Beschluss hat der Senat bereits Folgendes entschieden: Ein Zinsbegehren nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG in Verbindung mit §§ 236, 238 AO kann nach § 113 Abs. 4 VwGO neben der Anfechtungsklage gegen einen Anschlussbeitragsbescheid geltend gemacht werden, ohne dass hinsichtlich des Zinsbegehrens zuvor ein behördliches Verfahren durchgeführt worden ist (a. a. O., Rn. 13). Für die Rechtshängigkeit des Zinsbegehrens bedarf es dabei wegen § 90 Abs. 1 VwGO nur des Eingangs eines Schriftsatzes bei Gericht, nicht dessen Zustellung (a. a. O., Rn. 15). Die für den Beginn des Zinslaufs bedeutsame Rechtshängigkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 AO ist die Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage und nicht etwa die Rechtshängigkeit eines Leistungsantrages auf Abgabenerstattung; daran ändert auch § 291 BGB nichts (a. a. O. Rn. 19 ff.). Die Zinshöhe wird auch nicht durch § 291 mit § 288 Abs. 1 BGB beschränkt (a. a. O., Rn. 22). Mit Beschluss vom 2. Juli 2018 - OVG 9 N 128.16 -, juris, Rn. 10, hat der erkennende Senat ergänzend darauf hingewiesen, dass das Zinsbegehren nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG in Verbindung mit §§ 236, 238 AO wegen § 113 Abs. 4 VwGO auch dann als Annexbegehren neben der Anfechtungsklage geltend gemacht werden kann, wenn ein Begehren auf Erstattung des Beitrages selbst nicht geltend gemacht wird, so namentlich dann, wenn die Behörde den gezahlten Beitrag bereits von sich aus erstattet hat. Was die behauptete Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1998 - 1 C 38.97 -, BVerwGE 107, 304, juris, anbelangt, ist nur darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil nicht zu einem Prozesszinsanspruch nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 236 verhalten hat, wie er hier in Rede steht (vgl. schon Beschluss des Senats vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, Rn. 30). Was schließlich die vom Verwaltungsgericht angeblich übergangene Teilrücknahme der Klage (hinsichtlich der Zinsen) angeht, so ist abschließend darauf hinzuweisen, dass bei verständiger Würdigung des ursprünglichen Zinsantrages nicht von einer Teilrücknahme auszugehen ist; es ging der Klägerseite schon seinerzeit um Zinsen nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 236 AO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).