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Urteil

9 C 2/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Jagdsteuer ist eine Aufwandsteuer i.S. von Art. 105 Abs. 2a GG und erfasst regelmäßig die Ausübung des Jagdrechts als konsumtiven Aufwand. • Gemeinden können keinen steuerbaren Aufwand i.S. von Art. 105 Abs. 2a GG betreiben und sind deshalb grundsätzlich nicht zur Jagdsteuer heranziehbar. • § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG R-P ist verfassungskonform so auszulegen, dass er nur die Besteuerung solcher Jagdausübungsberechtigter erlaubt, die einen i.S. des Art. 105 Abs. 2a GG steuerbaren Aufwand betreiben. • Eine Spezialregelung zur Bemessung (§ 6 Abs. 1 Satz 3 KAG R-P) für nicht verpachtete Eigenjagdbezirke der Gebietskörperschaften rechtfertigt nicht ohne weiteres deren Einbeziehung in den Kreis der Steuerpflichtigen.
Entscheidungsgründe
Keine Jagdsteuerpflicht von Gemeinden mangels konsumtivem Aufwand (Art.105 Abs.2a GG) • Die Jagdsteuer ist eine Aufwandsteuer i.S. von Art. 105 Abs. 2a GG und erfasst regelmäßig die Ausübung des Jagdrechts als konsumtiven Aufwand. • Gemeinden können keinen steuerbaren Aufwand i.S. von Art. 105 Abs. 2a GG betreiben und sind deshalb grundsätzlich nicht zur Jagdsteuer heranziehbar. • § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG R-P ist verfassungskonform so auszulegen, dass er nur die Besteuerung solcher Jagdausübungsberechtigter erlaubt, die einen i.S. des Art. 105 Abs. 2a GG steuerbaren Aufwand betreiben. • Eine Spezialregelung zur Bemessung (§ 6 Abs. 1 Satz 3 KAG R-P) für nicht verpachtete Eigenjagdbezirke der Gebietskörperschaften rechtfertigt nicht ohne weiteres deren Einbeziehung in den Kreis der Steuerpflichtigen. Die Gemeinde klagte gegen einen Bescheid, mit dem sie für den Zeitraum 1.4.2009–31.3.2010 zur Jagdsteuer veranlagt wurde. In diesem Zeitraum war ihr Eigenjagdbezirk nicht verpachtet; die Jagd wurde durch den kommunalen Revierförster ausgeübt. Das Widerspruchsverfahren und die vorinstanzlichen Klagen wurden abgewiesen; das Oberverwaltungsgericht hielt Gemeinden für jagdsteuerpflichtig. Die Gemeinde rügte vor allem, sie könne nicht jagen und treibe keinen persönlichen konsumtiven Aufwand i.S. von Art. 105 Abs. 2a GG. Sie nutze die Eigenjagd zur Vermeidung wildbedingter Waldschäden und nicht zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen und die Frage der Vereinbarkeit der Heranziehung mit Bundesrecht geprüft. • Die Jagdsteuer ist eine Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG; maßgeblich ist die konsumtive Verwendung von Einkommen oder Vermögen als Ausdruck besonderer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. • Die Ausübung des Jagdrechts kann regelmäßig Ausdruck eines solchen konsumtiven Aufwands sein und damit steuerbar werden; deshalb sind grundsätzlich Jagdausübungsberechtigte steuerpflichtig. • Bei Gemeinden fehlt es an der für Aufwandsteuern wesentlichen konsumtiven Verwendung von Einkommen oder Vermögen zur Befriedigung persönlichen Lebensbedarfs; Gemeinden verwenden Mittel zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben und unterliegen einer Gemeinwohlbindung. • Die Gemeinwohlbindung und die Besonderheiten kommunaler Aufgaben unterscheiden Gemeinden von Privaten und von Jagdgenossenschaften, sodass Gemeinden keinen steuerbaren Aufwand i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG betreiben können. • Eine verfassungskonforme Auslegung von § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG R-P gebietet, die Ermächtigung zur Erhebung der Jagdsteuer nicht auf solche Gebietskörperschaften auszudehnen, die keinen steuerbaren Aufwand betreiben; § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG R-P zur Bemessung schließt eine einschränkende Auslegung der Ermächtigungsnorm nicht aus. • Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.8.1989 betrifft nur die Frage einer unterschiedlichen Bemessung und begründet nicht die allgemeine Heranziehung von Gebietskörperschaften zur Jagdsteuer. • Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG war nicht erforderlich, weil die Vorschrift des Landesrechts verfassungskonform ausgelegt werden kann. Die Revision der Gemeinde ist begründet; der Jagdsteuerbescheid ist rechtswidrig. Gemeinden können nicht zur Jagdsteuer herangezogen werden, weil ihnen das für eine Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG erforderliche Merkmal der konsumtiven Einkommens- oder Vermögensverwendung für persönlichen Lebensbedarf fehlt. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG R-P ist verfassungskonform so auszulegen, dass er keine Grundlage für die Besteuerung von Gemeinden bildet. Der Bescheid ist daher aufzuheben; die Entscheidung schützt die Gemeinde vor der Steuerpflicht, da ihre Ausübung des Jagdrechts der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient und nicht Ausdruck besonderer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist.