Beschluss
OVG 9 N 50.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1119.9N50.19.00
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Leitsätze
1. Die Befugnis eines Zweckverbandes, Satzungen zu erlassen, beruht nicht auf der Verbandssatzung, sondern auf dem Gesetz, hier § 15 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 GKG a.F.(Rn.8)
2. Die Abgrenzung einer Verbandsanlage zu vormals von den einzelnen Kommunen des Verbandes betriebenen Anlagen ist nach rechtlichen Gesichtspunkten und nicht anhand technischer Veränderungen vorzunehmen.(Rn.13)
3. Der Untergang einer leitungsgebundenen Anlage ist im Wesentlichen nur für die Fälle denkbar, dass ihr technischer Bestand in eine rechtlich andere Anlage integriert wird, sei es, wie hier, im Wege der Bildung einer gänzlich neuen Anlage, sei es im Wege der Erweiterung einer anderen Anlage.(Rn.14)
4. Das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit gebietet es nicht, § 8 Abs. 2 Satz 7 KAG n.F. ebenso auszulegen wie § 8 Abs. 2 Satz 7 KAG a.F.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. Juli 2019 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 64.631,93 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Befugnis eines Zweckverbandes, Satzungen zu erlassen, beruht nicht auf der Verbandssatzung, sondern auf dem Gesetz, hier § 15 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 GKG a.F.(Rn.8) 2. Die Abgrenzung einer Verbandsanlage zu vormals von den einzelnen Kommunen des Verbandes betriebenen Anlagen ist nach rechtlichen Gesichtspunkten und nicht anhand technischer Veränderungen vorzunehmen.(Rn.13) 3. Der Untergang einer leitungsgebundenen Anlage ist im Wesentlichen nur für die Fälle denkbar, dass ihr technischer Bestand in eine rechtlich andere Anlage integriert wird, sei es, wie hier, im Wege der Bildung einer gänzlich neuen Anlage, sei es im Wege der Erweiterung einer anderen Anlage.(Rn.14) 4. Das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit gebietet es nicht, § 8 Abs. 2 Satz 7 KAG n.F. ebenso auszulegen wie § 8 Abs. 2 Satz 7 KAG a.F.(Rn.15) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. Juli 2019 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 64.631,93 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag. Sie war jedenfalls bis Februar 2015 Eigentümerin des Flurstücks 212 der Flur 2 der Gemarkung S.... Das Flurstück war bereits am 3. Oktober 1990 an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Die amtsangehörigen Kommunen des Amtes B... bzw. nach deren Zusammenschluss im Jahr 2001 die Stadt B... sowie die Gemeinde S..., in welcher das Flurstück liegt, betrieben seit 1992/1993 (u.a.) die Abwasserentsorgung gemeinsam in Form einer GmbH. Im Zuge dessen wurden eine neue Kläranlage errichtet sowie umfangreiche Verbesserungen und Erneuerungen an dem Leitungssystem unternommen. Zum 1. Januar 2006 schlossen sich die beiden Kommunen zum Wasser- und Abwasserzweckverband N... zusammen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts übernahm der Zweckverband die zuvor von den beiden Kommunen gemeinsam betriebenen Abwasserentsorgungsanlagen ohne wesentliche Veränderungen des technischen Bestandes. Streitgegenständlich ist der im Jahr 2014 erlassene Anschlussbeitragsbescheid des Zweckverbandes in Gestalt des während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im August 2015 erlassenen Teilrücknahmebescheides. Die Gemeinde S...als vormalige Aufgabenträgerin hatte die Flurstücke der Klägerin nicht veranlagt. Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Heranziehungsbescheid erhobene Klage abgewiesen. Mit dem Berufungszulassungsantrag verfolgt die Klägerin ihr Anfechtungsbegehren weiter. II. Der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. a) In dem angefochtenen Urteil zieht das Verwaltungsgericht als Rechtsgrundlage § 8 KAG i.V.m. der Schmutzwasserbeitragssatzung des Verbandes vom 19. Oktober 2017 heran. Die gegen die Wirksamkeit der Satzung erhobenen Rügen greifen nicht durch. (1) Es ist unerheblich, dass sich die Satzung Rückwirkung auf den 1. März 2011 beimisst, während die neue, am 4. Mai 2011 beschlossene Verbandssatzung erst danach in Kraft getreten ist. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Zweckverband bereits 2006 wirksam gegründet worden war. Allein hierauf kommt es an. Die Befugnis eines Zweckverbandes, Satzungen zu erlassen, beruht nicht auf der Verbandssatzung, sondern auf dem Gesetz, hier § 15 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 GKG a.F. (2) Soweit die Klägerin behauptet, in die der Satzung zugrunde liegenden Kalkulation sei unter Verletzung des § 18 KAG Investitionsaufwand eingestellt worden, der vor dem 3. Oktober 1990 entstanden ist, setzt sie sich nicht mit den dieser Behauptung entgegenstehenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 12 des Urteilsabdrucks auseinander. Anders als sie meint, muss auch nicht der Beklagte geltend machen, diesen Aufwand außer Betracht gelassen zu haben. Vielmehr obliegt es ihr selbst, substantiierte Rügen zu erheben, wenn sie die Plausibilität der Beitragskalkulation in Frage stellen will (s. hierzu: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, juris Rn. 43 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rn. 30 m.w.N., dem nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 22.14 – juris). b) Das Verwaltungsgericht geht davon aus, die Klägerin könne sich weder auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung noch auf Vertrauensschutz im Sinne der „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ nach den Maßgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 - (juris) berufen. Einschlägig sei § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. Dies habe in zeitlicher Hinsicht zur Folge, dass die sachliche Beitragspflicht nicht vor dem Jahr 2011 entstanden sein könne, weil der Zweckverband nicht vor dem Jahr 2011 über eine wirksame Beitragssatzung verfügt habe. Die hiergegen vorgebrachten Argumente der Klägerin stellen diese Würdigung nicht schlüssig in Frage. (1) Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 a.a.O. stellt die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. in den Fällen eine unzulässige echte, jedenfalls aber unzulässige unechte Rückwirkung dar, in denen nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. in der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg im Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) eine Beitragserhebung nicht mehr möglich gewesen ist. Damit ist § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nach wie vor auf diejenigen Fälle anwendbar ist, in denen der Anschlussbeitrag zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits festsetzungsverjährt gewesen wäre, wenn der Satzungsgeber eine wirksame Beitragssatzung erlassen hätte, die auf den nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. maßgeblichen Zeitpunkt des ersten Satzungsversuchs zurückgewirkt hätte. Ein solcher Fall einer „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ setzt zunächst voraus, dass die Anschlussmöglichkeit für das betroffene Grundstück an die maßgebliche Anlage im Jahr 1999 oder früher geschaffen worden war. Des Weiteren muss die die Anlage betreibende Stelle bis Ende 1999 eine – wenn auch unwirksame – Satzung erlassen haben, aus der hervorgeht, dass die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück spätestens im Jahr 1999 entstehen sollte. Schließlich darf die regulär vier volle Kalenderjahre betragende „hypothetische Festsetzungsfrist“ in Bezug auf das Grundstück im Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) nicht gleichwohl deshalb noch offen gewesen sein, weil ihr Ablauf gehemmt gewesen ist (s. hierzu im Einzelnen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 – juris). Soweit der Bundesgerichtshof § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. anders auslegt (BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 – III ZR 93/18 -, juris Rn. 20 ff.) folgt der Senat dem nicht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2019 – OVG 9 S 18.18 -, juris Rn. 16 ff.). In dem angefochtenen Urteil vertritt das Verwaltungsgericht die Ansicht, ein solcher Fall einer „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ liege nicht vor. Zur Begründung führt es aus, der Beitrag werde als Gegenleistung für die Anschlussmöglichkeit an eine bestimmte Anlage erhoben. Die Anlagenbezogenheit der Beitragspflicht gelte auch für den Fall der „hypothetischen Festsetzungsverjährung“. Der hierauf gegründete Vertrauensschutz greife deshalb nicht mehr, wenn es um eine Beitragserhebung für eine andere Anlage gehe. Die Frage der Anlagenidentität sei nach rechtlichen – und nicht nach tatsächlichen (insbesondere technischen) - Gesichtspunkten zu beurteilen. Die gebotene rechtliche Beurteilung führe vorliegend dazu, dass die vormals von den zuständigen Kommunen B... und S... gemeinschaftlich betriebene Anlage [im technischen Sinn] nicht mit der Schmutzwassereinrichtung des Wasser- und Abwasserzweckverbands N... identisch sei. Dies gelte auch in Ansehung dessen, dass der Zweckverband den technischen Bestand der Anlage im Wesentlichen übernommen habe. Der hiergegen gerichtete Einwand der Klägerin, mit der Verbandsgründung sei keine neue Anlage geschaffen worden, weil der Zweckverband keine technischen Änderungen vorgenommen habe, begründet keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. Das Verwaltungsgericht hat die Abgrenzung der Verbandsanlage zu den vormals von den beiden Kommunen betriebenen Anlagen zu Recht nach rechtlichen Gesichtspunkten vorgenommen, so dass es auf technische Änderungen nicht ankommt. Insoweit wird in dem Urteil ausgeführt, dass der Verband als neuer Rechtsträger durch Fusion der Stadt B... und der Gemeinde S... „auf Augenhöhe“ entstanden sei, so dass es nicht um eine bloße räumliche Erweiterung durch ein „Beitrittsgebiet“ gehe, sondern für alle Grundstückseigentümer eine neue Anlage entstanden sei. Diese Erwägungen stehen in Übereinstimmung mit der von dem Verwaltungsgericht auch angeführten, die maßgeblichen Gesichtspunkte ausführlich erläuternden Rechtsprechung des Senats (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2018 – OVG 9 N 1.17 -, juris Rn. 14 ff.; Beschluss vom 24. Mai 2018 – OVG 9 N 142.16 -, juris Rn. 14 ff; Beschluss vom 6. Dezember 2018 – OVG 9 S 6.18 -, juris Rn. 7 ff.). Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie habe auf die Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. durch das Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vertraut; zudem habe die Gemeinde S... ausdrücklich auf eine Festsetzung von Anschlussbeiträgen für Altanschließer „verzichtet“. Dass die Gemeinde im Einzelfall – wirksam – auf eine Beitragserhebung verzichtet habe, ist nicht dargetan. Vielmehr dürfte die Gemeinde generell von einer Veranlagung von Altanschließern abgesehen haben. Wegen der Rechtswidrigkeit eines solchen „Verzichts“ (s. hierzu: OVG Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2001 – 2 A 611/00 –, Mitt. StGB Bbg. 03/2002, S. 126, 128; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2012 – OVG 9 S 9.12 -, juris Rn. 7 ff.; Urteil vom 18. April 2012 – OVG 9 B 62.11 -, juris Rn. 50) besteht insoweit nur Vertrauensschutz im Rahmen der Festsetzungsverjährung oder der „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ infolge der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. Dieser Schutz bezieht sich indessen nur auf eine konkrete Anlage. Dass sich aber der Anschlussbeitrag auf eine bestimmte Anlage bezieht und dass die Frage, ob eine neue Anlage entstanden ist, nach rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist, ist allgemein anerkannt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2018 a.a.O., juris Rn. 14 m.w.N. sowie OVG Magdeburg, Urteil vom 20. August 2019 – 4 L 134/17 -, juris Rn. 33 ff.). Dieses Normverständnis ergibt sich für das Land Brandenburg aus dem seit Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg im Wesentlichen unveränderten Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG und der hiernach erforderlichen Abgrenzung der dort aufgeführten Maßnahmen [Aufwandsersatz für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung sowie – seit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 27. Juni 1995 (GVBl. 1995, Seite 145) – Erneuerung und Verbesserung öffentlicher … Anlagen …]. Es lag auch der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg zugrunde (s. hierzu: OVG Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2001 a.a.O., Mitt. StGB Bbg. 03/2002, S. 126, 128; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2018 a.a.O., juris Rn. 15). Dementsprechend ist beitragsrechtlich schon lange anerkannt, dass die Einmaligkeit (und eine Verjährung) des Beitrages nur so lange „tragen“ kann, wie die betreffende Anlage überhaupt besteht. Dies ist auch damit vereinbar, dass der Beitrag der Abgeltung eines gesicherten Dauervorteils dient. Der Untergang einer leitungsgebundenen Anlage ist im Wesentlichen nur für die Fälle denkbar, dass ihr technischer Bestand in eine rechtlich andere Anlage integriert wird, sei es, wie hier, im Wege der Bildung einer gänzlich neuen Anlage, sei es im Wege der Erweiterung einer anderen Anlage. Das kann nicht nach Belieben geschehen. Vielmehr unterliegt schon das „Ob“ dieser Maßnahme der gerichtlichen Kontrolle, und zwar gerade auch mit Blick auf die Frage willkürlicher Schaffung neuer Beitragserhebungsmöglichkeiten. Geht eine Anlage rechtlich im Zusammenhang mit Veränderungen auf Rechtsträgerseite unter – wie hier durch Zweckverbandsgründung – so findet das nur nach einem aufwändigen politischen Prozess statt, an dem sich die betroffenen Grundstückseigentümer jedenfalls mittelbar beteiligen können. Vor allem aber geschieht es typischerweise, weil sich die Rechtsträger Synergieeffekte versprechen. In dieser besonderen Situation wird ein verständiger Grundstückseigentümer nicht die Erwartung hegen können, alle bisherigen Vorteile unverändert „mitnehmen“ zu können (s. den bereits in dem angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Beschluss des Senats vom 6. Dezember 2018 – OVG 9 S 6.18 -, juris Rn. 7 ff.). Darüber hinaus wird den Interessen von „Altanschließern“ bei derartigen Fallkonstellationen dadurch Rechnung getragen, dass ihnen zur Wahrung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG ein Belastungsausgleich zu gewähren ist, wenn und soweit sie an den vormaligen Rechtsträger einen Beitrag gezahlt haben (BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 – 10 BN 5.06 -, juris Rn. 9 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2018 a.a.O., juris Rn. 15; OVG Magdeburg a.a.O., juris Rn. 48 ff.). (2) Entgegen der Ansicht der Klägerin gebietet das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit es nicht, § 8 Abs. 2 Satz 7 KAG n.F. ebenso auszulegen wie § 8 Abs. 2 Satz 7 KAG a.F. Es kommt deshalb nicht auf die am 25. Januar 2006 beschlossene, nach Ansicht des Verwaltungsgerichts unwirksame Schmutzwasserbeitragssatzung des Zweckverbandes an. Zwar beruht die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg auch auf der Erwägung, einer Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Zeitpunkts des Entstehens und der Verjährung von Beitragsforderungen entgegenzuwirken (OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29.98.NE -, juris Rn. 48). Jedoch ist es Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung der Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, wie er eine verfassungskonforme zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner gewährleistet. Er ist nicht darauf festgelegt, den Satzungsgeber zu verpflichten, die zur Heilung des Rechtsmangels erlassene wirksame Satzung rückwirkend auf den Zeitpunkt des vorgesehenen Inkrafttretens der ursprünglichen nichtigen Satzung in Kraft zu setzen, sofern der Lauf der Festsetzungsverjährung damit beginnt. Vielmehr kann er beispielsweise auch eine Verjährungshöchstfrist vorsehen, wonach der Beitragsanspruch nach Ablauf einer auf den Eintritt der Vorteilslage bezogenen, für den Beitragsschuldner konkret bestimmbaren Frist verjährt (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457.08 -, juris Rn. 46, 50). Von dieser Alternative hat der Brandenburger Gesetzgeber Gebrauch gemacht, indem er die am 7. Dezember 2013 in Kraft getretene Regelung des § 19 in das Kommunalabgabengesetz eingefügt hat [s. das 6. KAGÄndG (GVBl. I, S. 1)]. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 19 KAG bestehen nicht, wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats zutreffend ausgeführt hat. 2. Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich zugleich, dass die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 VwGO zuzulassen ist. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Senats geklärt. Soweit es um vergleichbare Rechtsfragen geht, steht die obergerichtliche Rechtsprechung der anderen Bundesländer hierzu nicht im Widerspruch. Vielmehr stützt sie die Auffassung des Senats, dass der Beitrag anlagengezogen und im beitragsrechtlichen Sinn zu verstehen ist. Bundes(verfassungs-)rechtliche Vorgaben, die bei der Bestimmung des landesrechtlichen Anlagenbegriffs und der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. zu beachten sind, sind, wie aufgezeigt, höchstrichterlich geklärt. Die von der Ansicht des Senats abweichende Auffassung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Bestimmung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. (BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 a.a.O.) ist nicht entscheidungserheblich. Denn diese Regelung war nicht mehr in Kraft, als durch die Gründung des Zweckverbandes im Jahr 2006 eine neue Anlage im beitragsrechtlichen Sinn geschaffen wurde. 3. Bereits aus diesem Grunde scheidet auch Berufungszulassung wegen einer Abweichung des angefochtenen Urteils von dem vorgenannten Urteil des Bundesgerichtshofs (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) aus. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht nicht auf einer solchen Abweichung. Im Übrigen gehört der Bundesgerichtshof nicht zu den in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Divergenzgerichten. Abgesehen davon würde die Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. durch den Bundesgerichtshof die vorliegende Beitragserhebung gerade stützten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).