Urteil
90 K 2/25 T
VG Berlin 90. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0827.90K2.25T.00
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Leitsätze
1. Das Verbot der Annahme von Geschenken in § 32 Abs. 1 BO ÄKB (juris: ÄBerufsO BE) dient der Unabhängigkeit und Freiheit des ärztlichen Handelns. Es erfordert einen Zusammenhang mit der ärztlichen Berufsausübung, der nicht besteht, wenn ein ärztlicher Psychotherapeut nach einer förmlich abgerechneten Psychotherapie dazu übergeht, einen Patienten esoterisch-spirituell zu beeinflussen, um dadurch Zugriff auf dessen Vermögenswerte zu erlangen.(Rn.113)
2. In diesem Fall liegt ein Verstoß gegen die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung (§ 26 Abs. 1 BlnHKG (juris: HeilBKG BE) / § 4a Abs. 1 Satz Nr. 1 KammerG (juris: KaG BE) / § 2 Abs.2 BO ÄKB (juris: ÄBerufsO BE)) vor, wenn ein ärztlicher Psychotherapeut zu einem (ehemaligen) Patienten unter Verletzung des Distanz- und Abstinenzgebots eine väterlich-freundschaftliche Beziehung aufbaut und sich mit den Vermögenswerten des Betroffenen wirtschaftlich betätigt.(Rn.116)
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beklagte unwürdig ist, den ärztlichen Beruf
auszuüben.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Verbot der Annahme von Geschenken in § 32 Abs. 1 BO ÄKB (juris: ÄBerufsO BE) dient der Unabhängigkeit und Freiheit des ärztlichen Handelns. Es erfordert einen Zusammenhang mit der ärztlichen Berufsausübung, der nicht besteht, wenn ein ärztlicher Psychotherapeut nach einer förmlich abgerechneten Psychotherapie dazu übergeht, einen Patienten esoterisch-spirituell zu beeinflussen, um dadurch Zugriff auf dessen Vermögenswerte zu erlangen.(Rn.113) 2. In diesem Fall liegt ein Verstoß gegen die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung (§ 26 Abs. 1 BlnHKG (juris: HeilBKG BE) / § 4a Abs. 1 Satz Nr. 1 KammerG (juris: KaG BE) / § 2 Abs.2 BO ÄKB (juris: ÄBerufsO BE)) vor, wenn ein ärztlicher Psychotherapeut zu einem (ehemaligen) Patienten unter Verletzung des Distanz- und Abstinenzgebots eine väterlich-freundschaftliche Beziehung aufbaut und sich mit den Vermögenswerten des Betroffenen wirtschaftlich betätigt.(Rn.116) Es wird festgestellt, dass der Beklagte unwürdig ist, den ärztlichen Beruf auszuüben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Beschuldigte hat ein vorsätzliches Berufsvergehen begangen, das die Verhängung der Höchstmaßnahme erfordert. Die Einleitungsbehörde wirft dem Beschuldigten Handlungen vor, die ganz überwiegend in der Zeit vor dem 30. November 2018 stattgefunden haben sollen. Daher ist hinsichtlich des anzuwendenden Rechts die Übergangsregelung in § 92 Abs. 1 BlnHKG das Berliner Heilberufekammergesetz in der bis zum 12. Juni 2024 geltenden Fassung vom 30. Mai 2024 (GVBl. S. 146) in den Blick zu nehmen. Nach der Rechtsprechung des Berufsobergerichts für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 26. Juni 2025 - OVG 90 H 1/21 - S. 14 ff. UA) wird in diesen Fällen grundsätzlich das berufsgerichtliche Verfahren in der vorgenannten Fassung des Gesetzes geführt oder fortgeführt. Das Vorliegen eines Berufsvergehens und berufsrechtliche und berufsgerichtliche Maßnahmen bestimmen sich gemäß § 92 Abs. 3 BlnHKG nach dem Gesetz oder der Verordnung, das oder die zum Zeitpunkt der Begehung gilt. Im Einzelnen: Welches Recht auf eine Heilberufssache anzuwenden ist, ergibt sich aus § 92 des Berliner Heilberufekammergesetzes (BlnHKG n.F.) in der seit dem 13. Juni 2024 geltenden Fassung. Diese Norm lautet: Berufsrechtliche und berufsgerichtliche Verfahren; Berufsvergehen (1) Berufsrechtliche und berufsgerichtliche Verfahren wegen Berufsvergehen, die vor dem 30. November 2018 begangen worden sind, werden nach diesem Gesetz in der bis zum 12. Juni 2024 geltenden Fassung geführt oder fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmt ist. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht (§ 94 Absatz 2 Nummer 1) getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam. (2) Die vor dem 30. November 2018 nach bisherigem Recht (§ 94 Absatz 2 Nummer 1) eingeleiteten berufsgerichtlichen Verfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt. (3) Das Vorliegen eines Berufsvergehens und berufsrechtliche und berufsgerichtliche Maßnahmen bestimmen sich nach dem Gesetz oder der Verordnung, das oder die zum Zeitpunkt der Begehung gilt. (4) (…) Auf dieses berufsgerichtliche Verfahren ist § 92 Abs. 1 BlnHKG n.F. anwendbar. Berufsrechtliche und berufsgerichtliche Verfahren wegen Berufsvergehen, die vor dem 30. November 2018 begangen worden sind, werden danach nach diesem Gesetz in der bis zum 12. Juni 2024 geltenden Fassung geführt oder fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmt ist. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht (§ 94 Absatz 2 Nummer 1 BlnHKG n.F.) getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam. Diese Vorschrift ist der Sache nach eine einschränkende Konkretisierung zum allgemeinen Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts, wonach Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich mit der Änderung des Prozessrechts innerhalb eines anhängigen Verfahrens rechnen müssen (Berufsobergericht für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Juni 2025 - OVG 90 H 1/21 - S. 15 UA m.w.N.). Die speziellere abweichende Bestimmung des § 92 Abs. 2 BlnHKG n.F. für berufsgerichtliche Verfahren greift nicht ein, denn das berufsgerichtliche Verfahren ist hier am 15. November 2022 beim Berufsgericht für Heilberufe eingeleitet worden und damit nicht vor dem 30. November 2018. Die Vorschrift des § 92 Abs. 1 BlnHKG n.F. findet hier Anwendung, weil die Ärztekammer dem Beschuldigten ein überwiegend vor dem 30. November 2018 begangenes Berufsvergehen zur Last legt. Vorgeworfen werden Handlungen in der Zeit von Dezember 2013 bis Dezember 2018. Es handelt sich also um einen Übergangsfall, in dem Handlungen und Unterlassungen eines Berufsvergehens vor und nach dem 30. November 2018 Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens geworden sind. § 92 Abs. 1 BlnHKG n.F. regelt nicht ausdrücklich Fälle, in denen ein Bedürfnis nach einheitlicher Beurteilung und Bewertung eines Berufsvergehens und Verhängung von berufsgerichtlichen Maßnahmen besteht. Insoweit ist die Regelung in § 92 Abs. 1 BlnHKG n.F. unvollständig und bedarf einer Auslegung zur Schließung der Lücke in der gesetzlichen Übergangsregelung (vgl. dazu u.a. Berufsgericht für Heilberufe Berlin, Urteil vom 4. Juni 2021 – 90 K 2.19 T – juris Rn. 40; Beschluss vom 12. Juli 2023 – VG 90 K 2/21 T EA S. 3). Im Ergebnis ist nach Auffassung des Berufsobergerichts für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 26. Juni 2025 - OVG 90 H 1/21 - S. 16 UA) in einem solchen Übergangsfall, wenn das Berufsvergehen im Zeitraum vor dem 30. November 2018 und teilweise danach begangen worden ist, § 92 Abs. 1 BlnHKG n.F. entsprechend heranzuziehen, wofür der Grundsatz der Einheit des Berufsvergehens spricht, nach dem Berufsvergehen einheitlich zu würdigen sind. Das Heilberufsrecht wird ähnlich wie das Disziplinarrecht durch den Grundsatz der Einheit des Berufsvergehens geprägt. Soweit die Vorwürfe Gegenstand des berufsrechtlichen und berufsgerichtlichen Verfahrens sind, ist das durch mehrere Pflichtenverstöße zutage getretene Fehlverhalten einheitlich zu würdigen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Heilberufsrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen geht, sondern vor allem um die berufsrechtliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Arztes, das im Berufsvergehen aus der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2022 – 2 A 17.21 – juris Rn. 94 zum Disziplinarrecht). Die Vorschrift des § 92 Abs. 1 BlnHKG n.F. erfasst ausdrücklich berufsrechtliche und berufsgerichtliche Verfahren, regelt mithin die ein Berufsvergehen betreffenden Verfahren der Heilberufekammer und der Heilberufegerichtsbarkeit (Verfahrensrecht der Verwaltung und der Gerichte; siehe auch die Gesetzesbegründung, Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 19/1597 S. 35). Die Bestimmung regelt explizit die Führung und die Fortführung solcher Verfahren („geführt oder fortgeführt“). Aus dieser Unterscheidung folgt, dass berufsrechtliche und berufsgerichtliche Verfahren wegen Berufsvergehen, bei denen die Pflichtverletzungen (zumindest zum Teil) vor dem 30. November 2018 begangen worden sind, und deretwegen das berufsgerichtliche Verfahren bereits vor dem 13. Juni 2024 eingeleitet worden ist, erst von diesem Datum an in Anwendung des Berliner Heilberufekammergesetzes in der bis zum 12. Juni 2024 geltenden Fassung fortgeführt wird. Indem die aktuelle Übergangsvorschrift des § 92 Abs. 1 BlnHKG n.F. nur die Fortführung der bei Inkrafttreten der Gesetzesnovelle bereits eingeleiteten Verfahren regelt, überlässt sie die Beurteilung der bereits absolvierten Verfahrensschritte dem zur Zeit ihrer Vornahme geltenden Verfahrensrecht. Das verdeutlicht § 92 Abs. 1 Satz 2 BlnHKG, indem er die Rechtswirksamkeit der „nach bisherigem Recht“ getroffenen Maßnahmen bestätigt. „Maßnahmen“, die rechtswirksam bleiben, sind nicht nur bereits verhängte berufsgerichtliche Maßnahmen (§ 76 BlnHKG, § 17 Kammergesetz), sondern auch bereits vorgenommene Verfahrenshandlungen und prozessuale Handlungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2025 - OVG 90 H 2.19 – EA S. 4 f.). Rechtsfolge der aktuellen Übergangsvorschrift des § 92 Abs. 1 BlnHKG n.F. ist, dass das berufsgerichtliche Verfahren wegen eines Berufsvergehens grundsätzlich nach dem Berliner Heilberufekammergesetz in der bis zum 12. Juni 2024 geltenden Fassung geführt oder fortgeführt wird, soweit in § 92 Abs. 2 bis 4 BlnHKG n.F. nichts Abweichendes bestimmt ist. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht (§ 94 Absatz 2 Nummer 1 BlnHKG, d.h. das Berliner Kammergesetz in der Fassung vom 4. September 1978 [GVBl. S. 1937], das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 [GVBl. S. 226] geändert worden ist) getroffen worden sind, bleiben allerdings rechtswirksam. Die vorgenannte Rechtsfolge der grundsätzlichen Führung oder Fortführung des berufsgerichtlichen Verfahrens nach dem Berliner Heilberufekammergesetz in der bis zum 12. Juni 2024 geltenden Fassung ergibt sich nach Auffassung des Berufsobergerichts für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 26. Juni 2025 - OVG 90 H 1/21 - S. 17 f. UA) aus dem Wortlaut und einer systematischen Auslegung der spezielleren und später erlassenen Übergangsbestimmung des § 92 Abs. 1 BlnHKG n.F. Nach dem Wortlaut dieser Norm werden insbesondere berufsgerichtliche Verfahren wegen Berufsvergehen, die vor dem 30. November 2018 begangen worden sind, nach diesem Gesetz, also dem Berliner Heilberufekammergesetz (BlnHKG) in der bis zum 12. Juni 2024 geltenden Fassung geführt oder fortgeführt. Der Wortlaut der Norm ordnet gerade nicht die Führung oder Fortführung nach dem alten Berliner Kammergesetz an. Zwar enthielt des Berliner Heilberufekammergesetz in der bis zum 12. Juni 2024 geltenden Fassung als zeitlich vorhergehende Regelung mit § 92 BlnHKG a.F. auch eine Übergangsbestimmung, wonach auf Berufsvergehen, die vor dem 30. November 2018 begangen worden sind, die bis zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Rechtsvorschriften (§ 94 Absatz 2 Nummer 1 BlnHKG a.F., d.h. das Berliner Kammergesetz in der Fassung vom 4. September 1978 [GVBl. S. 1937], das zuletzt durch Art. 6 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 [GVBl. S. 226] geändert worden ist, weiterhin anzuwenden waren. Dies führt jedoch nicht dazu, dass trotz der spezielleren und späteren Regelung des § 92 Abs. 1 BlnHKG n.F. berufsrechtliche und berufsgerichtliche Verfahren wegen Berufsvergehen, die vor dem 30. November 2018 begangen worden sind, nach dem alten Berliner Kammergesetz geführt oder fortgeführt werden. Die Übergangsbestimmung des § 92 BlnHKG a.F. wurde durch die aktuell geltende und zeitlich spätere Regelung des § 92 Abs. 1 BlnHKG n.F. durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2024 (GVBl. S. 146) neu gefasst und damit der Regelungsgehalt des § 92 BlnHKG a.F. aufgehoben (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 19/1597 S. 149). Hierfür spricht auch der gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtssatz „lex posterior derogat legi priori“, wonach einem späteren Gesetz Vorrang vor einem früheren Gesetz derselben Rangordnung zukommt. Welcher Regelung im Verhältnis zu einer zweiten Regelung gleicher Normqualität der Vorrang zukommt, bestimmt sich nach den Kriterien der Spezialität ("lex specialis derogat legi generali") und der zeitlichen Reihenfolge ("lex posterior derogat legi priori") (BVerwG, Urteil vom 14. April 2011 – 3 C 24/10 – juris Rn. 26, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2014 – OVG 10 A 8.10 – juris Rn. 116). Danach kommt § 92 Abs. 1 BlnHKG n.F. als spezielle, später erlassene Übergangsbestimmung Vorrang vor der früheren Regelung des § 92 BlnHKG a.F. zu. Das alte Verfahrensrecht des Berliner Kammergesetzes soll auf berufsgerichtliche Verfahren wegen Berufsvergehens i.S. des § 92 Abs. 1 BlnHKG ab dem 12. Juni 2024 keine Anwendung mehr finden (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 19/1597, S. 35). Das hat zur Folge, dass die nach dem 12. Juni 2024 vorzunehmenden Verfahrensschritte im berufsgerichtlichen Verfahren in einem Fall, der ein überwiegend vor dem 30. November 2018 begangenes Berufsvergehen betrifft, nach Maßgabe des nach dem Berliner Heilberufekammergesetzes in der bis zum 12. Juni 2024 geltenden Fassung (BlnHKG a.F.) vorgenommen werden. Hingegen bestimmen sich das Vorliegen eines Berufsvergehens und berufsrechtliche und berufsgerichtliche Maßnahmen gemäß der speziellen Regelung des § 92 Abs. 3 BlnHKG n.F. nach dem Gesetz oder der Verordnung, das oder die zum Zeitpunkt der Begehung gilt. Das dem Beschuldigten vorgeworfene einheitliche Berufsvergehen ist danach insoweit nach dem Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Berliner Kammergesetz - KammerG) in der Fassung vom 4. September 1978 (GVBl. S. 1937), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, zu beurteilen. Ergänzend wird wegen der Einzelheiten auf den das Berufsgericht bindenden Beschluss des Berufsobergerichts für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 27. März 2025 – OVG 90 H 3/23 – Bezug genommen. Das Berufsobergericht für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 27. März 2025 – OVG 90 H 3/23 – gegen den Beschuldigten das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet. Danach steht mit Bindungswirkung fest, dass keine Mängel des berufsrechtlichen Verfahrens vorliegen, die der Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens entgegenstehen könnten. Das Berufsgericht kann auf der Grundlage des Inhalts der Verwaltungsvorgänge der Einleitungsbehörde und des Vorbringens der Beteiligten davon ausgehen, dass die wirtschaftliche Betätigung des Beschuldigten mit Herrn K... in der in der Anschuldigungsschrift dargestellten Weise erfolgt ist. Zwischen den Beteiligten streitig ist allein die Verbindung zu der von dem Beschuldigten bei dem (ehemaligen) Patienten durchgeführten Psychotherapie. Die Einleitungsbehörde geht davon aus, dass die Therapie erst durch die von dem Patienten mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 erklärte Kündigung des Behandlungsvertrages beendet wurde. Der Beschuldigte geht von der tiefenpsychologisch fundierten Einzeltherapie in 33 Sitzungen aus, die er dem Patienten K... für die Zeit vom 3. Dezember 2013 bis 24. September 2014 in Rechnung gestellt hat. Insoweit nimmt das Berufsgericht zu Gunsten des Beschuldigten an, dass ein Behandlungsverhältnis, das jedenfalls ansatzweise den formalen und fachlichen Anforderungen an eine Psychotherapie entspricht, nicht über den 24. September 2014 hinaus angedauert hat. Eine derartige Therapie lässt sich dem Beschuldigten allenfalls bis zu diesem Zeitpunkt nachweisen. Der Beschuldigte hat seinem Patienten jedenfalls formal im Einklang mit den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte unter dem 18. Oktober 2014 für vier Behandlungstage am 2. September 2014, 5. September 2014, 9. September 2014 und 24. September 2014 565,54 Euro in Rechnung gestellt (jeweils GOÄ Nr. 861b Tiefenpsychologisch fundierte Einzeltherapie, Einzelbehandlung, 50 min. je Sitzung und Porto nebst Auslagen). Es kann dahin stehen, ob der Einschätzung des von der Einleitungsbehörde zugezogenen Sachverständigen I... zu folgen ist, der auf der Grundlage der Schilderungen des Patienten in seiner Stellungnahme vom 8. November 2021 davon ausgeht, dass das Vorgehen des Beschuldigten in keiner Weise einer in Wissenschaft und Praxis anerkannten Psychotherapie entsprach. Nach seiner sachverständigen Einschätzung hängt es von der ätiologisch orientierten Diagnostik im Einzelfall ab, welche der zur Verfügung stehenden anerkannten Methoden der Psychotherapie angewandt wird, wobei eine solche Diagnostik in jedem Falle durchzuführen ist. Insoweit spricht gegen eine fachlich korrekte Vorgehensweise durch den Beschuldigten, dass er den von der privaten Krankenversicherung des Patienten in deren Schreiben vom 13. November 2014 für erforderlich gehaltenen vertraulichen Behandlungsbericht zur Prüfung durch beratende Fachärzte nicht erstellt hat. Der Beschuldigte räumt jedenfalls ein, dass er mit seinem ehemaligen Patienten weiterhin in Kontakt geblieben ist und sich dann die freundschaftliche und wirtschaftliche Beziehung immer weiter entwickelt hat. Dieses Schema lässt sich nicht nur bei dem in der Anschuldigungsschrift dargestellten Fall erkennen. Vielmehr hat es sich auch bei weiteren an den Geschäften des Beschuldigten beteiligten Personen um ehemalige Patienten gehandelt. Dies spricht dafür, dass der Beschuldigte das typische Abhängigkeitsverhältnis zwischen Patienten und Psychotherapeuten als Geschäftsmodell für seine wirtschaftliche Betätigung entdeckt hat. Das Berufsgericht ist entgegen der Darstellung des Beschuldigten davon überzeugt, dass er bereits während des Behandlungsverhältnisses zwischen dem Beginn des Studiums des Patienten am 1. September 2014 und der letzten therapeutischen Sitzung am 24. September 2014 mit dem Patienten außerhalb der jeweiligen Sitzungen in einem privaten Nachrichtenaustausch gestanden hat. Der Beschuldigte hat selbst eingeräumt, dass ein loser, meist fernmündlicher Kontakt bestanden habe, wobei Herr K... häufiger Fragen hinsichtlich des Studiums gehabt oder einfach habe berichten wollen, wie gut es ihm in Budapest ginge, den er allerdings in die Zeit nach September 2014 einordnete. Dies erscheint unschlüssig, weil die vom Beschuldigten als Gesprächsinhalte angegebenen Themen sich typischerweise gerade zu Beginn eines Studiums stellen, das der damalige Patient des Beschuldigten bereits am 1. September 2014 aufgenommen hatte. Unabhängig vom genauen Zeitpunkt des Beginns dieser Kontakte zeigt das Einholen von Ratschlägen des Beschuldigten, dass die Struktur des Arzt-Patienten-Verhältnisses fortbestand und dem (ehemaligen) Patienten für sein psychisches Wohlergehen die emotionale Zuwendung durch den Beschuldigten wichtig war. In diesem Verhältnis kommt nach Auffassung des Berufsgerichts auch dem Altersunterschied des als Vollwaise aufgewachsenen Patienten von rund 35 Jahren zu dem Beschuldigten eine erhebliche Bedeutung zu, bei dem der Beschuldigte durch dessen unstreitige fortschreitende Integration in seine Familienverhältnisse in die Rolle eines Ersatzvaters hineingewachsen ist. In dieser Beziehung haben der Beschuldigte und sein ehemaliger Patient zudem in dem von dem Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung angesprochenen speziellen Code miteinander kommuniziert, der es dem Beschuldigten erlaubte, durch sein überlegenes Wissen über die Vorgänge in der „geistigen Welt“ seinen ehemaligen Patienten zu manipulieren. Entgegen der Einschätzung der Einleitungsbehörde ist das Berufsgericht nicht davon überzeugt, dass sich dieser manipulative Umgang des Beschuldigten mit seinem Patienten als eine ärztliche Behandlung im Sinne der Berufsordnung verstehen lässt, bei der die Annahme von Vorteilen verboten ist. Nach § 32 Abs. 1 BO ist es Ärztinnen und Ärzten nicht gestattet, im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung von Patientinnen und Patienten oder Anderen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern, sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn nicht der Wert des Geschenkes oder des anderen Vorteils geringfügig ist. Bei den wirtschaftlichen Vorteilen, die der Beschuldigte von seinem ehemaligen Patienten erhalten hat, lässt sich der erforderliche Zusammenhang mit der geschützten Berufsausübung nicht feststellen. Ein solcher Zusammenhang wird in Anlehnung an die Formulierung in § 32 Abs. 1 S. 1 der Muster-Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO) angenommen werden können, wenn durch die Annahme eines Vorteils der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Annahme des Geschenks die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung tatsächlich beeinflusst. Vielmehr genügt der bloße Eindruck aus der Sicht eines Dritten, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung mit Blick auf die Zuwendung nicht gewahrt ist. Maßgeblich ist somit, dass in der Vorstellung eines objektiven Beobachters Zweifel daran entstehen, ob angesichts des Geschenks oder einer sonstigen Zuwendung die Wahrung der Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung gewährleistet ist. Das Abstellen auf den bloßen Zweifel spricht maßgeblich dafür, dass nicht nur die (konkrete) Unabhängigkeit des Arztes, sondern darüber hinaus das (abstrakte) Vertrauen in die Unabhängigkeit und Freiheit ärztlichen Handelns geschützt werden soll (vgl. Urteil des Berufsgerichts vom 30. April 2021 – VG 90 K 6/19 T – S. 12 UA). Relevant kann nach Auffassung des Berufsgerichts nur ein in einem engeren Sinne ärztliches Handeln sein, d.h. im konkreten Fall die nach den maßgeblichen fachlichen Standards durchgeführte Psychotherapie. Insoweit hat der Beschuldigte durch seine formal den Grundsätzen der Gebührenordnung entsprechende, wenn auch nach Auffassung der Krankenversicherung des Patienten überwiegend fehlerhafte Rechnungslegung jedenfalls den Anschein einer Psychotherapie nur bis Ende September 2014 gesetzt. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass danach noch eine an fachlichen Grundsätzen orientierte Therapie fortgeführt wurde, insbesondere als der ehemalige Patient etwa ein Jahr später begann, dem Beschuldigten Vermögenswerte zuzuwenden, liegen nicht vor. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die später einsetzende esoterische Beeinflussung des ehemaligen Patienten durch den Beschuldigten in einem weiteren Sinne der ärztlichen Tätigkeit zugerechnet würde. So haben dies jedenfalls der Betroffene und/oder seine Berater verstanden, die den Behandlungsvertrag mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 gekündigt haben. Es spricht zwar alles dafür, dass das Arzt-Patienten-Verhältnis auch die spätere Beziehung des Beschuldigten zu dem ehemaligen Patienten beeinflusst hat. Nach den Schilderungen des Patienten in seinem Schreiben vom 13. August 2021 an die Ermittlungsperson fanden zunächst wöchentlich Gespräche im Sitzungszimmer der Praxis statt, die er rückblickend als wohl tiefenpsychologisch fundierte Einzelsitzungen ansah. Solche Einzeltherapiesitzungen fanden nach seinen Angaben auch nach November 2014 regelmäßig wöchentlich statt, wobei sich der Kontakt intensivierte. Auch 2015 seien die Themen seine psychischen Probleme, Emotionen und Ängste gewesen, aber auch drängende Fragen nach seinem Lebenssinn und seiner beruflichen und privaten Zukunft, die Beziehungsprobleme mit seiner damaligen Freundin und die aus therapeutischer Sicht angeblich notwendige Trennung von seinem bisherigen Umfeld. Der von der Einleitungsbehörde zugezogene Sachverständige Dr. F... geht auf der Grundlage der Schilderungen des Patienten in seiner Stellungnahme vom 8. November 2021 davon aus, dass die sogenannte Therapie keiner anerkannten Methode entsprach, die gerade das Ziel verfolgen müsste, dem Patienten bei der Überwindung seiner Symptomatik zu helfen, aber eine dauerhafte Abhängigkeit vom Therapeuten zu vermeiden. Er erkennt die typischen Merkmale einer Sektenbildung, wobei der Beschuldigte anscheinend über ein für Gurus typisches Charisma verfüge, welches imstande sei, labile Persönlichkeiten in zunehmende Abhängigkeit zu bringen und willenlos sowie gefügig zu machen. Das offenkundig systematische Vorgehen, wie auch der Hinweis auf weitere als Patienten bezeichnete Personen zeigten deutlich, dass hier jemand mit einer formal erworbenen Qualifikation, welche er als Aushängeschild benutzt habe, sich erheblich bereichert habe und dabei die finanzielle und gesundheitliche Schädigung der Personen, die ihn als Patienten hilfesuchend in der Auffassung aufgesucht hätten, es handle sich bei ihm um einen seriösen Psychotherapeuten, aktiv befördert habe. Auch wenn der von der Ermittlungsperson herangezogene Sachverständige mit seinen überzogenen Formulierungen nicht vollends überzeugen kann, wird aus seiner Stellungnahme gleichwohl hinreichend deutlich, dass die von dem Patienten so verstandene Fortsetzung der Psychotherapie nicht ansatzweise den dazu erforderlichen formalen und inhaltlichen Voraussetzungen entsprach. Mit hinreichender Sicherheit lässt sich jedoch erkennen, dass der ehemalige Patient sich in psychischer Hinsicht weiterhin als hilfebedürftig empfunden hat und der Beschuldigte die von ihm erwartete Hilfestellung in der „geistigen Welt“ angeboten hat. Dies wird insbesondere verdeutlicht durch die „Vereinbarung vom Simplonpass“, die auch nach der eigenen Einschätzung des Beschuldigten jedenfalls teilweise gesundheitliche Aspekte erfasst. Eine gewisse Bestätigung findet diese Einschätzung in einer E-Mail der Architektin U... vom 16. Februar 2018, die zu einem Konflikt mit dem Beschuldigten an Herrn K... schreibt: „Die Sprache die du mir/uns gegenüber (letzte Email) verwendet hast, auch in den Texten - denn du sprichst vom ,ihr‘, hat mich zutiefst bestürzt und erschreckt. Das ist keine Basis für ein gemeinsames Arbeiten/Projektieren. Daraus spricht extrem viel Angst. Diese Texte zeigen mir auch, dass du noch viel, noch ganz viel lernen musst, gerade in Hinsicht auf Menschlichkeit. Ich werde keine Seiten beziehen, nach wie vor glaube ich an uns ‚Drei‘ - aber - Wir sind angetreten, damit die Menschen, die wir in die Projekte holen geheilt werden und für das ‚Bessere‘ auf dieser Welt arbeiten. Gestern wurde mir klar, dass du noch einen großen Heilungsbedarf hast. Du hast es selbst gesagt, du pendelst zwischen Funktion/Ahnen und Menschlichkeit hin und her. Bist du auf der menschlichen Seite, dann kann ich nur zu dir hoch schauen. Bist du funktional, fällst du in alte Regeln deiner Vorfahren zurück.“ Dies bestätigt den Aspekt der gemeinsamen Sprache in dem Verhältnis des Beschuldigten zu seinen ehemaligen Patienten und deren Heil(ung)serwartungen an ihn. Der Beschuldigte hat bei seiner Anhörung am 16. Juni 2022 erläutert, dass sich der ehemalige Patient nach seiner ärztlichen Behandlung durch ihn, einen ärztlichen Psychotherapeuten, vermutlich an ihn gewandt und auch unternehmerisch mit ihm verbunden habe, weil er ein guter Unternehmensberater sei und der ehemalige Patient in dem Gesundheitsmarkt den Markt von morgen gesehen habe. Wenn in der Vereinbarung vom Simplon-Pass der „energetischer Aufbau ihrer Person“ genannt werde, liege das daran, dass Herr K... ihn bewundert habe, weil er so energetisch fit sei. Das Energetische sei ja die Grundlage von allem. Herr K... sei nicht so energetisch wie er gewesen. Das sei ein Thema seines Lebens gewesen, das er verbessern wollte. Die von Herrn K... in seiner schriftlichen Stellungnahme genannten Gründe, warum er seine ärztliche Hilfe benötigte, seien nach seiner Erinnerung Schwierigkeiten im Studium, Erschöpfung, Antriebsschwäche, gewisse Sinnleere und später auch Angstzustände und vielfache Auseinandersetzungen mit Menschen und Rechtsstreitigkeiten. Dementsprechend sei Inhalt der ärztlichen Behandlung die Verbesserung seines Erschöpfungszustandes vor dem Hintergrund seiner Biografie gewesen. Auch dies bestätigt im Ergebnis eine Erwartung an den Beschuldigten, die sich gerade nicht in einer gemeinsamen unternehmerischen Betätigung bzw. Beratung in wirtschaftlicher Hinsicht erschöpft. Bezogen auf den Schutzzweck der Unabhängigkeit und Freiheit ärztlichen Handelns ginge es gleichwohl zu weit, wenn ein nicht ansatzweise den ärztlichen Standards entsprechender Umgang eines Arztes mit einem ehemaligen Patienten als Behandlung im Sinne dieser Vorschrift angesehen würde. In der Kommentierung zu § 32 MBO wird – allerdings ohne weitere Begründung – angenommen, bei einem Patienten, der sich durch Zuwendungen Vorteile bzw. Wohlverhalten erhoffe, müsse der Arzt ggf. die Behandlung beenden und den Patienten nicht als Mediziner sondern ausschließlich aufgrund eines persönlichen Vertrauensverhältnisses nichtärztlich unterstützen (Spickhoff/Scholz, 4. Aufl. 2022, MBO § 32 Rn. 1, beck-online). Der BGH hat zu einer Berufsordnung entsprechend § 32 Abs. 1 S. 1 MBO angenommen, schon ihrem Wortlaut nach verbiete die Vorschrift nur ein Verhalten des Arztes, indem sie ihm nicht gestattet, Geschenke oder andere Vorteile zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen; den Schutz des zuwendenden Patienten bezwecke die Regelung dagegen nicht (BGH, Urteil vom 2. Juli 2025 – IV ZR 93/24 – juris Rn. 13). Dies muss jedoch nicht weiter vertieft werden, da jedenfalls eine klare Verletzung der Generalklausel der ärztlichen Pflichten vorliegt, bei der zusätzlich berücksichtigt werden kann, dass sie jedenfalls nicht weit entfernt ist von einem Verstoß gegen § 32 Abs. 1 BO. Das Berufsgericht teilt die Einschätzung der Einleitungsbehörde, dass der Beschuldigte die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung vorsätzlich verletzt hat. Kammermitglieder, namentlich Ärztinnen und Ärzte, sind nach der Generalklausel des § 26 Abs. 1 BlnHKG a.F. und der zuvor geltenden Regelung des § 4a Abs. 1 Satz Nr. 1 KammerG verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Es entspricht der Natur des Kammerrechts, dass die Berufspflichten der Kammerangehörigen nicht in einzelnen Tatbeständen erschöpfend umschrieben werden können, sondern auch in einer allgemeinen Generalklausel zusammengefasst sind, welche die Berufsangehörigen zur gewissenhaften Berufsausübung anhält, die nähere Bestimmung der sich hieraus ergebenden einzelnen Pflichten aber der Aufsichtspraxis der Standesorgane und der Rechtsprechung der Berufsgerichte überlässt. Es ist anerkannt, dass eine solche Generalklausel auch als Grundlage für eine berufsgerichtliche Ahndung ausreicht (vgl. Berufsobergericht für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Juni 2025 - OVG 90 H 1/21 - S. 24 UA m.w.N.). Daran anknüpfend bestimmt § 2 Abs. 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin, dass Ärztinnen und Ärzte ihren Beruf gewissenhaft auszuüben haben und dem ihnen bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen entsprechen müssen. Das Verhältnis zwischen Arzt und Patient muss daher von einem generell professionellen Diskurs geprägt sein. Fachlichkeit und Professionalität stehen im Mittelpunkt dieses Verhältnisses, das maßgeblich durch eine spezifische Rollenverteilung (Arzt als Helfender und Patient als Hilfesuchender), ein damit verbundenes erhebliches strukturelles Machtgefälle sowie eine (unerlässliche) besondere Vertrauensbeziehung bestimmt wird. Zu einer professionellen Gestaltung der zwischen dem Arzt und seinem Patienten bestehenden Arbeitsbeziehung gehört es nicht nur, dass der Arzt das Vertrauensverhältnis zu seinem Patienten nicht zur Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse missbraucht. Fachlichkeit und Professionalität des Arztes als bedeutsame Maximen bei der Behandlung eines Patienten erfordern es darüber hinaus, dass der Arzt zu seinem Patienten die notwendige Distanz sowohl in körperlicher als auch in kommunikativer Hinsicht wahrt, wobei dies nicht nur während der Behandlung, sondern auch nach deren Abschluss gilt (Berufsobergericht für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2019 – OVG 90 H 2.18 – juris Rn. 84 - 86). Der Arzt hat bei dem für die Durchführung der Therapie notwendigen Aufbau einer Nähebeziehung Zurückhaltung zu üben, also Kontakte auf das professionell erforderliche Maß zu beschränken. Demgemäß darf ein Arzt gegenüber dem Patienten auch nicht als „privater“, sondern nur als „professioneller“ Freund auftreten, und zwar in dem Sinne, dass er den Patienten als eigene Persönlichkeit wahrnimmt und ihm mit Empathie begegnet. Eine Verwechslung zwischen privaten Beziehungen und dem „Arbeitsverhältnis“ zwischen Arzt und Patienten muss ausgeschlossen werden (Berufsobergericht für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2019 – OVG 90 H 2.18 – juris Rn. 88). Insoweit ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er schon während der Psychotherapie ein Verhältnis zu seinem Patienten aufgebaut hat, das diesen jedenfalls auch nach dem September 2014 veranlasst hat, sich weiterhin mit seinen privaten Anliegen an den Beschuldigten zu wenden und damit auch die von dem Beschuldigten als Therapiegrund eingeräumten Verunsicherungen weiterhin gezeigt hat. Das Landesberufsgericht für Heilberufe Münster hat die Bedeutung des Abstinenzgebots überzeugend in der folgenden Weise zusammengefasst: Das Abstinenzgebot ist ein in der Psychotherapie allgemein anerkannter Grundsatz, der sich nicht nur auf sexuelle Kontakte zwischen Therapeuten und Patienten bezieht. Es gebietet eine weitergehende Enthaltsamkeit des Therapeuten gegenüber seinen Patienten außerhalb der Therapie. In der Psychotherapie kommt der systematischen Berücksichtigung und der kontinuierlichen Gestaltung der Therapeut-Patient-Beziehung eine zentrale Bedeutung zu. Eine tragende - je nach Therapieansatz, Symptomatik, Persönlichkeit und Kommunikationsstil des Patienten unterschiedlich ausgestaltete - therapeutische Beziehung ist Voraussetzung für den Therapieerfolg und der wichtigste Wirkfaktor. Die Abstinenz ist ein wesentliches Merkmal dieser therapeutischen Beziehung und der Haltung des Therapeuten seinem Patienten gegenüber. Trotz der Nähe und Intimität, die im psychotherapeutischen Dialog entsteht, sind die Grenzen der psychotherapeutischen Arbeitsbeziehung zu wahren und es ist sorgfältig mit der Verletzlichkeit und der Abhängigkeit des Patienten vom Therapeuten umzugehen. Der Therapeut darf die Vertrauensbeziehung zu seinem Patienten insbesondere nicht ausnutzen bzw. missbrauchen oder versuchen, aus den Kontakten persönliche oder wirtschaftliche Vorteile zu ziehen. Die abstinente Haltung des Therapeuten in der Psychotherapie dient dem Ziel, dem Patienten den Freiraum zu verschaffen, ohne Rücksicht auf die persönliche Situation des Therapeuten diesem die eigene Situation zur Bearbeitung anvertrauen zu können. Störungen der therapeutischen Arbeitsbeziehung sind durch den grundsätzlichen Verzicht auf gleichzeitige private Kontakte vorzubeugen. Das Abstinenzgebot beruht auf gesicherten Erkenntnissen über Wirkfaktoren in bona-fide-Psychotherapien. Die Basis des Abstinenzgebots liegt in der Rollenzuweisung als Helfender und Hilfesuchender in der Behandlung und der daraus resultierenden Asymmetrie. Vielfach kommt es bei psychotherapeutischen Behandlungen zu tiefergehenden emotionalen Prozessen (Übertragungen), die diese Rollenunterschiede verstärken. Verlässt der Behandler die psychotherapeutische Arbeitsebene, so wird die Rollenverteilung aufgelöst oder jedenfalls auf für den Patienten schwer entwirrbare Weise vermischt. Auch ohne diese Übertragungen besteht ein erhebliches, strukturelles Machtgefälle zwischen Psychotherapeuten und Patienten, das eine intensive Abhängigkeit und auch Verletzlichkeit des Patienten begründet. Aufgrund der spezifischen Rolle des psychotherapeutischen Heilbehandlers und der daraus folgenden Asymmetrie stellt Abstinenz eine einseitige Pflicht dar, die auch dann gilt, wenn der Patient außertherapeutische Kontakte wünscht oder mit diesen einverstanden ist. Die Beachtung des Abstinenzgebots ist auch Teil eines grundlegenden ethischen Prinzips der Psychotherapie, des Prinzips der Nichtschädigung des Patienten. Hiervon ausgehend dient die Abstinenz dem Erhalt der Objektivität des Therapeuten und damit dem Therapieerfolg, vor allem aber dem Schutz der seelischen Gesundheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Patienten, der in einer Abhängigkeitsbeziehung zum Therapeuten steht (Landesberufsgericht für Heilberufe Münster, Beschluss vom 10. Februar 2014 – 13 E 494/12.T – juris Rn. 34 – 47; zustimmend: Berufsobergericht für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2019 – OVG 90 H 2.18 – juris Rn. 83). Die pauschale Behauptung des Beschuldigten, die Psychotherapie sei erfolgreich abgeschlossen gewesen und die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit dem ehemaligen Patienten habe sich erst danach ab Sommer 2015 auf dessen Wunsch entwickelt, überzeugt angesichts des Verhaltens des ehemaligen Patienten und des daraus ersichtlichen fortbestehenden Abhängigkeitsverhältnisses nicht. Wie oben dargestellt entwickelt sich in einer Psychotherapie regelmäßig ein Abhängigkeitsverhältnis und der Beschuldigte hat gerade nicht darauf hingewirkt, dieses zu beenden. Vielmehr gibt die sogenannte „Vereinbarung vom Simplonpass“ vom 29. Juni 2016 mit ihren Aufgabenzuweisungen an den Beschuldigten unter „1) Vereinigung ihrer Eltern“ und „2) energetischer Aufbau ihrer Person“ deutliche Hinweise darauf, dass die psychischen Probleme des ehemaligen Patienten fortbestanden und der Beschuldigte weiterhin eine Helferrolle ausfüllen sollte. Der Beschuldigte räumt insoweit selbst eine allgemeine Lebenshilfe im Sinne eines Coachings mit esoterisch-spiritistischen Leistungen („energetischer Aufbau", „Belebung", „Freischaltung") ein. Dass diese Tätigkeit nicht ansatzweise den fachlichen Standards einer Psychotherapie entsprach, spricht zwar dagegen, von einem fortbestehenden ärztlichen Behandlungsverhältnis auszugehen, ändert aber nichts daran, dass das Rollenverhältnis aus der Psychotherapie fortbestand und von dem Beschuldigten zu seinen Gunsten in einer Weise ausgenutzt wurde, die das Kammergericht in seinem Urteil vom 16. Dezember 2021– 20 U 76/21 – als besonders verwerflich und damit sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB gewürdigt hat, weil der Beschuldigte „aus eigensüchtigen Motiven das – gegebenenfalls ehemalige – Patientenverhältnis zu dem deutlich jüngeren Kläger ausnutzte, um beträchtliche finanzielle Vorteile für sich und ihm Nahestehende zu erhalten.“ Der Beschuldigte hat auch eingeräumt, dass er bereits ab September 2013 eine berufliche Neuorientierung angestrebt und deshalb seine Kassenarztzulassung abgegeben hat. Daher drängt es sich auf, dass seine Erkenntnisse aus der Psychotherapie über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Patienten sein späteres Verhalten geleitet haben und er in dem Patienten ein lohendes Objekt zur Befriedigung seiner wirtschaftlichen Bedürfnisse erkannt hat. Insoweit hat das Kammergericht in seinem Urteil vom 16. Dezember 2021– 20 U 76/21 – auf S. 9 – 12 überzeugend Folgendes ausgeführt: „a) Das auch vom Beklagten nicht bestrittene Vertrauens- und Näheverhältnis zwischen den altersmäßig mehrere Jahrzehnte auseinanderliegenden Parteien entwickelte sich im Zusammenhang mit einer psychotherapeutischen Behandlung des Klägers durch den Beklagten, durch welche sich beide kennenlernten und bei der dem Beklagten aufgrund seiner beruflichen Stellung als Psychotherapeut eine besondere Vertrauensstellung zukam. b) Die zwischen den Parteien etwa seit Mitte des Jahres 2015 unterhaltene geschäftliche Beziehung, bei der auf belastbare Geschäftsunterlagen, die unter Geschäftspartnern und bei hohen Investitionen üblich sind, verzichtet wurde, ging in finanzieller Hinsicht einseitig zu Lasten des geschäftlich unerfahrenen Klägers; diesem sollte kein entsprechender Vermögenswert von Seiten des Beklagten vereinbarungsgemäß zufließen. Soweit der Beklagte geltend macht, er habe für ein dienstvertragliches Tätigwerden betreffend die Immobilien des Klägers oder im Rahmen der Projektierungen ‚eine Vergütung‘ erhalten, ist nicht ansatzweise ersichtlich, welche vergütungspflichtigen Tätigkeiten damit gemeint sein könnten, zumal es sich nach dem eigenen Vortrag des Beklagten um gemeinsame Projekte gehandelt haben soll und nicht um solche des Klägers allein und der Beklagte dem Kläger außerdem vorgespiegelt hat, sich in erster Linie in der „Welt D“, einer geistigen Welt, auszukennen. c) Auffällig sind des Weiteren die außergewöhnlich hohen und gleichwohl ungesicherten Geldzuwendungen zwischen Euro 2.000,00 bis Euro 354.999,79 mit denen der Beklagte und ihm nahestehende Personen in verhältnismäßig kurzer Zeit monatlich (mit nur wenigen Ausnahmen) durch den Kläger bedacht wurden. In dem besagten Zeitraum von September 2015 bis einschließlich Februar 2018 erfolgten lediglich in vier Monaten keine Zahlungen (Januar 2016, Juni 2017 sowie November und Dezember 2017). (…) d) In die Würdigung hat weiter einzufließen, dass der Beklagte sich zu seinen Gunsten Informationen aus dem zumindest ehemaligen Arzt-Patient-Verhältnis mit dem Kläger zu Eigen machte. Dies ergibt sich aus den Anlagen 3a und b (im Anlagenband), wonach der Beklagte seine ‚Rolle‘ schriftlich dahin fixierte (oder durch den Kläger niederlegen ließ), dass er ‚die Vereinigung‘ der verstorbenen Eltern des Klägers (Ziffer 1.), den ‚energetisch Aufbau‘ der Person des Klägers (Ziffer 2.) und eine ‚Abkoppelung‘ von Erbbesetzern (Ziffer 3.) herbeiführen wollte und er es zumindest zuließ, dass der Kläger diese ‚Leistungen‘ des Beklagten bar jeder Realität geldlich sowohl ‚persönlich‘ als auch ‚faktisch‘ mit geradezu utopischen Eurobeträgen in Millionenhöhe bewertete. Alle drei angesprochenen Themen betreffen den Anlass, weshalb der Kläger den Beklagten im Jahr 2013 aufsuchte, um eine Psychotherapie zu beginnen, nämlich die verstorbenen Eltern, die eigenen Befindlichkeiten sowie erlebte Enttäuschungen mit Menschen, die in erster Linie an seinem Erbe interessiert waren. Es fügt sich ins Bild ein, dass der Beklagte auch bei anderen Patienten nicht davor zurückscheute, mit diesen im Zusammenhang mit einer Psychotherapie geschäftliche Kontakte zu knüpfen, wie mit O..., die unstreitig, vergleichbar dem Kläger, einseitig für erhebliche finanzielle Investitionen zuständig war. e) Obwohl die geschäftlichen Erfolge ausblieben - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat waren sich die Parteien einig, dass Geld geradezu verbrannt wurde -suggerierte der Beklagte dem Kläger, dieser leiste Großartiges, was ihn (den Beklagten) motiviere, der ‚nur‘ in der geistigen Welt D zu Hause sei. Insoweit bezieht sich der Senat auf den elektronischen Austausch der Parteien vom 04.01.2017 (Anlage K 12, im Anlagenband), in dem der Kläger dem Beklagten mitteilte, er werde morgen Euro 10.000,00 für ihn freimachen, und er ihm von weiteren Ausgaben von Euro 30.000,00 berichtete. Hierauf antwortete der Beklagte, dass ihre Gespräche ein neues Niveau erreicht hätten und der Beklagte den Kläger in einer anderen Dimension erlebe. Für ihn (den Beklagten) sei es jetzt sicherlich sehr schwer, weil sich D nicht als überschaubar abbilde. Umso kraftvoller erscheine ihm die Präsenz des Klägers und dessen Bereitschaft, ein Ja zur Zukunft leben zu wollen und zu können. Darüber freue er sich sehr, denn der Anschub seiner Strecke brauche diesen Rückhalt. Dass solche spirituell anmutenden Lobpreisungen beim mehr als 30 Jahr jüngeren Kläger fruchteten, zeigt die prompte Antwort etwa 30 Minuten später, wonach sich der Kläger freute, dem Beklagten an einer Stelle auch Freund und Unterstützung zu sein und er sich in der neuen Rolle sehr wohl fühle und sie genieße. Weiter heißt es, dass der Kläger gerne für den Beklagten in Vorleistung gehen und dezidiert loslaufen möchte, gerade weil der Beklagte ihm so viel Halt und Unterstützung gegeben habe. Ohne den Beklagten wäre der Kläger nicht an einem solchen Punkt, so erfüllt und weit… Er glaube an den Beklagten und werde für ihn einstehen, egal wie es am Ende komme. Auch an einem weiteren elektronischen Austausch lässt sich ablesen, dass das Handeln des Beklagten darauf abzielte, den Kläger darin zu bestärken, für den sich nur in der geistigen Welt D zu Hause befindlichen Beklagten da zu sein {Anlage K 15, im Anlagenband). So schrieb der Beklagte am 08.06.2017 an den Kläger, der ihm Euro 7.000,00 zur Verfügung stellen sollte für eine internationale Überweisung, dass es so aufwändig sei, ein Paypal Konto zu eröffnen; was müsse er dafür tun. Das seien Momente, wo er sich über sich ärgere, weil er B nicht ausreichend auf dem Bildschirm habe und versäume, seine Fürsorge so umzusetzen, wie er es von D gewohnt sei. Woraufhin der Kläger antwortete, dass der Beklagte einfach nur mit dem Kläger kommunizieren müsse; nicht alles habe die gleiche Priorität. In der Erwiderung vom nächsten Tag nahm der Beklagte erneut auf die vermeintlichen Weiten B und D Bezug. Es sei für ihn am 08.06.2017 eine Prüfung gewesen zu sehen, ob, wenn es nötig ist, es zwischen D und B funktioniert. Die Gesellschaft FW 2.0 werde neue Erfahrung bringen, wie B zu D und D zu B ineinandergriffen und miteinander wirken würden. Er müsse seine Verlegenheit überwinden, die ihm noch sehr peinlich sei und auch absurd, wenn er voll Dampf bei D erlebe und kämpfe wie die Sau und wie er dann schüchtern nach B schaue. Er freue sich über den Kläger, der dafür ein Gefühl habe. f) Darüber hinaus setzte der Beklagte den Kläger emotional in Zugzwang, ihn finanziell zu unterstützen, indem er diesem das Gefühl vermittelte, dass er seine Arztpraxis im Vertrauen auf die Finanzkraft des Klägers immer mehr zurückfahre. Dies wird durch die vom Beklagten eingereichten elektronischen Nachrichten vom 03.07.2017 deutlich (Anlage BK 3, Blatt 56 Bd. ||| d.A.), in denen der Kläger dem Beklagten versichert, dass er die Umstellung dessen Praxis auf die ... GmbH als einen redlichen Schritt in dem begründeten Vertrauen des Beklagten in den Kläger und die Projekte empfinde. Dadurch, dass der Beklagte die Arztpraxis umstelle, wisse er, dass der Beklagte in die Verantwortung dem Kläger, den Projekten und auch den Menschen gegenüber gehe und damit das Verbrennen derer verhindert, die schon drin seien, indem der Beklagte seine Fähigkeiten einbringe. Er verspricht dem Beklagten, gemeinsam für das Vorgehen einzustehen, finanziell wie menschlich. g) Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung der vorgenannten unstreitigen Umstände sind für den Senat die hohen, ausschließlich vom Kläger ausgehenden ungesicherten Geldzuwendungen gepaart mit einer stark esoterisch anmutenden Kommunikation unter Ausnutzung des Wissens aus einer Psychotherapie ausschlaggebend für die rechtliche Bewertung. Die Umstände begründen sowohl objektiv als auch subjektiv das Unwerturteil im Sinne von § 826 BGB. Die vom Beklagten konstruierten Welten A bis D, in denen nach seinen Angaben sich der - tatsächlich geschäftlich unerfahrene - Kläger in der Welt, zu der auch die Finanzen gehören, auskennt, während der Beklagte, der jahrelang selbständig eine Arztpraxis betrieb, allein in der geistigen Welt D zu Hause sei, dienten ersichtlich manipulativen Zwecken, um sich vom gutgläubigen und unterstützt gefühlten Kläger finanzielle Vorteile verschaffen zu lassen. Insgesamt stellen sich die einseitigen Zuwendungen des Klägers als Folge einer eigensüchtigen Zielen dienenden Beeinflussung durch den deutlich älteren und schon aufgrund seines Berufes im Einsetzen von Manipulationstechniken versierten Beklagten dar.“ Das Berufsgericht ist auf dieser Grundlage überzeugt, dass der Beschuldigte das nach § 17 Abs. 1 KammerG zu ahndende Berufsvergehen vorsätzlich begangen hat. Wie bereits ausgeführt gehört das Distanz- und Abstinenzgebot zu den Grundlagen einer gewissenhaften Ausübung des ärztlichen Berufs und gewinnt gerade in einer Psychotherapie eine herausragende Bedeutung. Der Beschuldigte hat dieses Gebot um seines wirtschaftlichen Vorteils willen bewusst und gewollt verletzt und auch sonst schuldhaft gehandelt. Darauf, dass der Beschuldigte jedenfalls die Dokumentation über die in Ausübung seines Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen unter Verstoß gegen § 10 Abs. 3 BO nicht für die Dauer von mindestens zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufbewahrt hat, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Bei der Auswahl und der Bemessung der berufsgerichtlichen Maßnahme ist grundsätzlich das Gewicht der festgestellten Berufspflichtverletzung, die Persönlichkeit des Beschuldigten, das Ausmaß seiner Schuld, berufsrechtliche Vorbelastungen, aber auch die Notwendigkeit zu berücksichtigen, das Ansehen der Angehörigen des Berufsstandes zu wahren und das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Zuverlässigkeit eines Arztes zu sichern, um so die Funktionsfähigkeit des ärztlichen Berufsstandes zu gewährleisten. Bei der Schwere der Berufspflichtverletzung spielt auch eine Rolle, ob der Kern der ärztlichen Tätigkeit betroffen ist; zu den die Schuld und die Persönlichkeit beeinflussenden Faktoren gehören die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten sowie die Zahl der Pflichtverletzungen. Das ärztliche Berufsrecht ist als Teil des staatlichen Disziplinarrechts nicht repressiv und damit tatbezogen. Vielmehr ist vorrangig das Gesamtverhalten und die Gesamtpersönlichkeit des Beschuldigten im Hinblick auf die sich aus dem gezeigten Verhalten ergebenden Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Berufsausübung zu würdigen; dabei steht die individuelle Pflichtenmahnung im Vordergrund. Neben dem Gewicht des Berufsvergehens ist dabei die Prognose des künftigen Verhaltens des Beschuldigten und hierbei die Frage entscheidend, in welchem Umfang es einer pflichtenmahnenden Einwirkung bedarf, um ein berufsrechtliches Fehlverhalten zukünftig zu unterlassen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2019 – OVG 90 H 2.18 – juris Rn. 109). Grundsätzlich kommen nach § 17 Abs. 1 KammerG in abgestufter Form und teilweise gemäß § 17 Abs. 2 KammerG auch kumulativ eine Warnung (1.), ein Verweis (2.), eine Geldbuße bis zu 50.000,- Euro (3.), die Entziehung des aktiven und passiven Kammerwahlrechts (4.) und die Feststellung, dass der Beschuldigte unwürdig ist, seinen Beruf auszuüben (5.), als Sanktionen in Frage. Da der Beschuldigte die Arzt-Patienten-Beziehung unter Verletzung des Distanz- und Abstinenzgebots genutzt hat, um sich sittenwidrig zu bereichern, und dies nicht nur in dem Einzelfall, der Gegenstand des vorliegen Verfahrens ist, sondern in seinem Patientenstamm weitere Geschäftspartner rekrutiert hat, stellt die Feststellung der Unwürdigkeit die erforderliche Sanktion dar. Der Beschuldigte hat Herrn K... und weitere Patienten angenommen, die sich ihm als niedergelassenen ärztlichen Psychotherapeuten anvertraut haben, um wegen ihrer psychischen Erkrankungen die fachlich gebotene Hilfe zu erhalten. Dieses Vertrauen hat er missbraucht, um wirtschaftliche Vorteile zu erhalten, die die Gebühren weit überschritten, die er zudem nur bei einer fachlich kompetenten ärztlichen Behandlung hätte erlangen können. Diese betrifft den Kernbereich einer Psychotherapie, die nach den insoweit überzeugenden Ausführungen des von der Einleitungsbehörde zugezogenen Sachverständigen Dr. F... in seiner Stellungnahme vom 8. November 2021 immer befristet ist, da sie den Zweck hat, den Patienten dabei zu unterstützen, seine Probleme soweit zu überwinden, dass er sein Leben wieder selbstständig und unbeeinflusst bewältigen kann, wozu auch die Unabhängigkeit vom Therapeuten zählt, weil es in therapeutischen Beziehungen, insbesondere bei depressiven Erkrankungen häufig zunächst zu einem Abhängigkeitserleben des Patienten kommt. Durch sein Fehlverhalten hat der Beschuldigte das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Zuverlässigkeit eines Arztes im Kern und unwiederbringlich erschüttert und sich damit als unwürdig erwiesen, den ärztlichen Beruf auszuüben. Hinreichende Gründe von dieser Maßnahme abzusehen liegen nicht vor. Eine überlange Verfahrensdauer kann den Beschuldigten nicht entlasten, wenn die Höchstmaßnahme zu verhängen ist. Der Beschuldigte hat von seinem Standpunkt ausgehend folgerichtig auch keine Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt, die zu seinen Gunsten hätte berücksichtigt werden können. Der Umstand, dass er berufsrechtlich nicht vorbelastet ist, hat angesichts des schweren Gewichts seines Fehlverhaltens im Ergebnis nur geringe Bedeutung. Im Hinblick darauf, dass auf das berufsgerichtliche Verfahren das neuere Recht anzuwenden ist, ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 60 Abs. 1 BlnHKG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO, § 85 Abs. 2 BlnHKG. Die Kosten des Verfahrens sind nach § 85 Abs. 1 BlnHKG die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die notwendigen Aufwendungen für eine zweckentsprechende Rechtsvertretung einschließlich der Gebühren und Auslagen für Bevollmächtigte und Beistände. Die Gebühren hat nach § 85 Abs. 2 BlnHKG das Kammermitglied zu tragen. Gebühren werden in diesem Fall festgesetzt, weil dem Beschuldigten eine berufsgerichtliche Maßnahme nach § 76 Abs. 1 BlnHKG auferlegt wird. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus § 60 Abs. 1 BlnHKG i.V.m. § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und § 709 Satz 2 ZPO. BESCHLUSS Die Gebühr für das Verfahren im ersten Rechtszug wird gemäß § 85 Abs. 2 S. 3 BlnHKG im Hinblick auf die verhängte Maßnahme auf die höchste Gebühr von 1.000,00 Euro festgesetzt. Die Einleitungsbehörde wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen als Berufsvergehen vor, er habe sich im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung als Arzt zulasten eines Patienten bereichert. Der am 8... geborene Beschuldigte ist seit dem 7... im Besitz der ärztlichen Approbation. Seit dem 6... verfügt er über die Facharztanerkennung für Psychotherapeutische Medizin. Er war bis zum 6... mit vertragsärztlicher Zulassung in eigener Praxis in Berlin psychotherapeutisch tätig. Nach eigenen Angaben war er danach noch bis 2017 bzw. bis zur steuerrechtlichen Abwicklung seiner Praxis im Jahr 2018 privatärztlich tätig und übt seitdem keine ärztliche Tätigkeit mehr aus. Der Beschuldigte ist berufsrechtlich nicht vorbelastet. Zu den Patienten des Beschuldigten zählte der am 8... geborene Student K..., der seit früher Kindheit Vollwaise war und dem seine Eltern ein großes Vermögen hinterlassen hatten, das durch eine Testamentsvollstreckerin verwaltet wurde. Zu seinem Erbe gehörte auch eine Apotheke in Berlin, die früher seine Mutter, die sich das Leben genommen hatte, betrieben hatte. Der Patient stellte sich Ende 2013 in der Praxis des Beschuldigten vor. Er befand sich in einer Lebens- und Sinnkrise. Diese wurde ausgelöst durch eine Vielzahl ungelöster Angelegenheiten aus dem Nachlass, belastende Rechtsstreite, persönliche Auseinandersetzungen und Probleme im Zusammenhang mit dem angestrebten Abschluss eines Volkswirtschaftsstudiums. Er fühlte sich permanent erschöpft, litt unter Angststörungen, hing depressiven Gedanken nach und hatte keinen Lebensmut mehr. Der Beschuldigte stellte dem Patienten K... für die Zeit vom 3. Dezember 2013 bis 24. September 2014 eine tiefenpsychologisch fundierte Einzeltherapie in 33 Sitzungen in Rechnung, in deren Rahmen er zunächst eine „mittelgradig depressive Episode“ (Diagnose-Nr.: F.32.1) und später eine „Angst und depressive Störung, gemischt“ (Diagnose-Nr.: F 41.2) als Diagnose angab. Zuletzt stellte er seinem Patienten unter dem 18. Oktober 2014 für vier Behandlungstage am 2. September 2014, 5. September 2014, 9. September 2014 und 24. September 2014 565,54 Euro in Rechnung (jeweils GOÄ Nr. 861b Tiefenpsychologisch fundierte Einzeltherapie, Einzelbehandlung, 50 min. je Sitzung und Porto nebst Auslagen). Die Rechnungen reichte der Patient bei seiner privaten Krankenversicherung zur Kostenübernahme ein, die ihn mit Schreiben vom 13. November 2014 darauf hinwies, dass der Beschuldigte sämtliche Sitzungen als „probatorisch“ abgerechnet habe, jedoch nur fünf „probatorische“ Sitzungen erstattungsfähig seien und dass zudem von dem Beschuldigten ein vertraulicher Behandlungsbericht zur Prüfung durch beratende Fachärzte benötigt werde. Der Patient reichte danach keine Rechnungen des Beschuldigten mehr zur Erstattung durch seine Krankenversicherung ein. Herr K... studierte vom 1. September 2014 bis 31. Januar 2016 Pharmazie an der X... Universität in Budapest. Im Sommer 2015 vereinbarten der Beschuldigte und dessen (ehemaliger) Patient bei einem persönlichen Treffen in Berlin eine unternehmerische Zusammenarbeit. Herr K... überließ dem Beschuldigten im September 2015 eine auf seinen Namen ausgestellte Prepaid-Kreditkarte mit dazugehöriger PIN, auf die er Geldbeträge einzahlte, die der Beschuldigte abheben konnte. Herr K... zahlte im November 2015 erstmals 20.000 Euro an den Beschuldigten. Von September 2015 bis Februar 2018 leistete Herr K... Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.534.911,62 Euro an den Beschuldigten persönlich, die M... GbR, die X... GmbH und die Ehefrau des Beschuldigten. Nach Beendigung der Testamentsvollstreckung gründete Herr K... am 18. März 2016 die K... Verwaltungs GmbH, die in der Folge alleinige Komplementärin diverser, ebenfalls neu gegründeter Kommanditgesellschaften wurde, in die Herr K... aus seinem Erbe stammende sowie neu erworbene und von ihm bezahlte Immobilien einbrachte. Dabei handelte es sich um die a) K... GmbH & Co. KG, in die Herr K... seine Grundstücke mit Mietshäusern F... einbrachte; b) X...P... GmbH & Co. KG, in die Herr K... das mit seinem Elternhaus bebaute Grundstück W... einbrachte; c) Q... GmbH & Co. KG, in die Herr K... das von seiner Mutter ererbte Geschäfts- und Apothekengrundstück Q... einbrachte; d) X... GmbH & Co. KG als Objektgesellschaft für das neu erworbene Grundstück X...; e) Schulwacht L... GmbH & Co. KG, als Objektgesellschaft für das neu erworbene Grundstück X...; f) J...G... GmbH & Co. KG, in die Herr K... das von ihm erworbene und bezahlte Grundstück U... einbrachte; g) W...GmbH & Co. KG, in die Herr K... das von ihm erworbene Grundstück W... in Grabow einbrachte; h) U... GmbH & Co. KG, in die Herr K... das von ihm erworbene Grundstück U... einbrachte; i) K... GmbH & Co. KG, deren Kommanditisten zu gleichen Teilen der Beschuldigte und Herr K... und die (als Dachgesellschaft/Holding konzipiert) zukünftig sämtliche Kommanditanteile des Herrn K... an den anderen Gesellschaften übernehmen sollte. Neben den o. g. Projekten wollte der Beschuldigte ein ihm gehörendes Wochenendgrundstück in P..., als ayurvedisches Behandlungszentrum ausbauen und gründete zu diesem Zweck mit seiner Patientin K... die M.... Die über 80 Jahre alte Patientin übernahm die Finanzierung des geplanten Vorhabens. Daneben unterstützte auch Herr K... dieses Projekt in der Folgezeit mit erheblichen Beträgen. Zum Erwerb weiterer Objekte in P... gründeten der Beschuldigte und Herr K... am 4. Mai 2016 die U...Q... GmbH mit einem Stammkapital von 65.000,00 Euro, welches den beiden Gesellschaftern hälftig zugeordnet wurde, das aber alleine von Herrn K... aufgebracht wurde. Im Juni 2016 gründeten der Beschuldigte und Herr K... die X... Gesellschaft für strategisches Management GmbH, an der beide mit jeweils 12.500 Geschäftsanteilen zu je 1,00 Euro beteiligt waren. Das Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von 25.000,00 Euro wurde allein von Herrn K... eingezahlt. Daneben gründete Herr K... im Juni 2016 die F...Gesellschaft von Architekten mbH und bestellte für diese die Architektin W... als alleinige Geschäftsführerin. Bei der Architektin handelte es sich ebenfalls um eine (ehemalige) Patientin des Beschuldigten, die für die Gesellschaft weitere Architekten anstellte. Der Zweck dieser GmbH – die ebenfalls alleine von Herrn K... finanziert wurde – bestand in der architektonischen Umsetzung der gemeinsamen Projekte. Am 29. Juni 2016 erwarb Herr K... ein Grundstück im R... in der Schweiz, das er bezahlte und das beiden gehören sollte. Nach dem Grundstückserwerb fuhren beide mit dem Pkw auf den Simplonpass in Brig. Dort unterzeichneten beide auf zwei Blättern auf dem Briefbogen des Beschuldigten eine handschriftliche Skizze (die sogenannte „Vereinbarung vom Simplonpass“). Dort wird handschriftlich in einer Spalte „Meine Rolle (RW)“ beschrieben: „1) Vereinigung ihrer Eltern 2) energetischer Aufbau ihrer Person 3) Abkoppelung von X.... Erbbesetzern 4) G... 5) U... 6) Q... 7) Rehabilitierung ihrer Mutter 8) Erbfolge ihrer Mutter 9) Belebung der Häuser 10) Freischaltung I... 11) Kooperation L...“ Herr K... trug in zwei Spalten auf dem anderen Blatt für diese Ziffern „mein persönl. Wert“ und daneben den „faktische Wert“ der einzelnen Leistungen mit Beträgen und einem Zeichen für Unendlich ein. Der persönliche Wert lag danach bei 14,7 Millionen Euro und der faktische Wert bei 65,3 Millionen Euro. An anderer Stelle ordnete er „12) R...“ „30 Mio.“ und „13) Freundschaften" „3 Mio.“ zu. Die U...Q... GmbH kaufte am 2. Juli 2016 zu einem Gesamtpreis von 63.000,00 Euro eine Ansammlung ehemaliger DDR-Ferienobjekte in P.... Am 30. März 2017 traten Herr K... und der Beschuldigte jeweils Geschäftsanteile in Höhe von 10.500,00 Euro an Frau O... ab, so dass Gesellschafter der U...Q... GmbH Herr K... und der G... mit jeweils 22.000 Geschäftsanteilen und Frau M... mit 21.000 Geschäftsanteilen zu je 1,00 Euro wurden. Am 26. April 2017 erwarb die GmbH das Grundstück I... zu einem Kaufpreis von 395.000,00 Euro. Die Kaufpreise (in Höhe von insgesamt 458.000,00 Euro) zahlte Herr K.... Nachdem Herr K... sein Immobiliarvermögen auf die o. g. Kommanditgesellschaften verteilt und in diese eingebracht hatte, übertrug er dem Beschuldigten mit notariellem Vertrag vom 8. August 2017 unentgeltlich 50 % der Geschäftsanteile der K...Q... Verwaltungs GmbH in Höhe von 12.500,00 Euro. Zugleich wurde der Beschuldigte neben Herrn K... zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der K... Verwaltungs GmbH bestellt. Mit notariellem Vertrag vom 13. Oktober 2017 übertrug Herr K... sämtliche Kommanditanteile an der J... GmbH und Co. KG an die ...GmbH & Co. KG (deren Kommanditisten der Beschuldigte und Herr K... zu gleichen Teilen waren). Ebenfalls mit notariellem Vertrag vom 13. Oktober 2017 veräußerte Herr K... seine Geschäftsanteile an der X... Gesellschaft für strategisches Management GmbH in Höhe von 12.500,00 Euro an den Beschuldigten. In der notariellen Vereinbarung ist festgehalten: „Die Erschienenen haben die schuldrechtlichen Vereinbarungen über den Verkauf und die Abtretung gesondert getroffen. Eine diesbezügliche Beurkundung wird ausdrücklich nicht gewünscht.“ Eine Vereinbarung oder Zahlung durch den Beschuldigten erfolgte nicht. Daneben übertrug Herr K... im Oktober 2017 seine Geschäftsanteile an der F... Gesellschaft von Architekten mbH auf Frau U.... Bei der Finanzierung dieser Gesellschaft war Herr K... zuvor in Liquiditätsschwierigkeiten geraten. Er verkaufte im Januar 2017 zwei mit Mehrfamilienhäusern bebaute Grundstücke in Berlin. Im Herbst 2017 wandte sich Herr K... an die Rechtsanwältin P... und den Rechtsanwalt R... und legte seine Vermögensverhältnisse und die zwischenzeitlich eingegangenen gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu dem Beschuldigten offen. Verhandlungen mit dem Beschuldigten über die Abwicklung führten zu keinem Ergebnis. Im September 2018 berief der Beschuldigte Herrn K... als Geschäftsführer der K... Verwaltungs GmbH ab. Herr K... erwirkte darauf hin die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 24. September 2018 - 8..., die dem Beschuldigten den Vollzug des Gesellschafterbeschlusses untersagte. Mit Schreiben seiner Rechtsanwälte vom 11. Dezember 2018 teilte Herr K... dem Beschuldigten mit, dass er keine Fortsetzung seiner Behandlung mehr wünsche. Zugleich bat er um die Herausgabe einer Kopie seiner kompletten Patientenakte, um die Therapie bei einem anderen Therapeuten fortsetzen zu können. Auf dieses Schreiben antwortete der Beschuldigte nicht. Herr K... erhob am 28. Dezember 2018 Klage gegen den Beschuldigten bei dem Landgericht Berlin auf Rückzahlung von 1.534.911,62 Euro und Rückgewährung der gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen. Der Beschuldigte beantragte Klageabweisung und erhob, gestützt auf eine vorgetragene Auseinandersetzungsvereinbarung vom 4. März 2018, Widerklage auf Zahlung weiterer 260.000,00 Euro und auf Freistellung von den Steuerlasten der erfolgten Zahlungen. Mit Schreiben vom 3. April 2019 reichte Herr K... Beschwerde gegen den Be-schuldigten bei der Einleitungsbehörde ein und bezog sich zur Begründung auf die o.a. Klageschrift. Die Klage hatte zunächst nur teilweise Erfolg (Urteil des Landgerichts Berlin vom 7...). Mit Urteil vom 6... gab das Kammergericht Berlin der Zahlungsklage des Herrn K... in der Berufungsinstanz in Höhe des geltend gemachten Geldbetrages statt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 408 bis 417 des Vorgangs der Einleitungsbehörde und die beigezogenen Akten des Zivilprozesses Bezug genommen. Aufgrund des beiderseitigen Parteivorbringens war das Kammergericht überzeugt, dass das Verhalten des Be-schuldigten im Zusammenhang mit den erfolgten Zuwendungen besonders verwerflich und damit sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB gewesen sei, weil der Beschuldigte „aus eigensüchtigen Motiven das – gegebenenfalls ehemalige –Patientenverhältnis zu dem deutlich jüngeren Kläger ausnutzte, um beträchtliche finanzielle Vorteile für sich und ihm Nahestehende zu erhalten.“ Die Widerklage des Beschuldigten wurde in beiden Instanzen abgewiesen. Der Antrag des Beschuldigten auf Zulassung der Revision hatte keinen Erfolg. Mit weiterem Urteil vom 15. März 2022 verurteilte das Landgericht Berlin – Az. 21 O 418/20 – auf die Klage des Herrn K... die L... GmbH, vormals: X... GmbH, zur Rückzahlung von 821.411,83 Euro und die Ehefrau des Beschuldigten zur Rückzahlung von 10.000,00 Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 437 bis 453 des Vorgangs der Einleitungsbehörde Bezug genommen. Herr K... befand sich ab dem 5. Februar 2019 bis mindestens Februar 2021 in ambulanter, zeitweise auch stationärer psychotherapeutischer Behandlung. Auf die Beschwerde des Herrn K... führten juristische Mitarbeiter der Einleitungsbehörde zunächst Vorermittlungen durch und beauftragten dann die Ermittlungsperson mit berufsrechtlichen Ermittlungen. Diese bemühte sich um eine Zeugenaussage des Beschwerdeführers, der gesundheitliche Gründe anführte, aus denen er zu einer Vernehmung im Beisein des Beschuldigten oder dessen Verfahrensbevollmächtigten nicht in der Lage sei. Auf konkrete Fragen der Ermittlungsperson gab er unter dem 13. August 2021 eine schriftliche Stellungnahme ab, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 273 bis 283 des Vorgangs der Einleitungsbehörde). Dabei führte er u.a. zur beigefügten „Vereinbarung vom Simplonpass“ aus: „Darüber hinaus sprach Herr R... nunmehr zunehmend über einen angeblich anstehenden Weltuntergang, welcher von einem bekannten Esoteriker in allernächster Zeit vorhergesagt wurde. Lediglich die Schweig als neutrales Terrain würde von einem Krieg - in welchem natürlich auch eine Vielzahl von Atombomben zum Einsatz kommen würden - verschont bleiben. Ich solle also mit ihm in die Schweiz reisen und dort zunächst neuen Grundbesitz erwerben, um vor diesem Krieg in Sicherheit zu sein. Auserkoren war von ihm dann in Absprache mit mir das Wallis, da dieses durch ein massives Felsmassiv vom Rest Europas abgeschottet Wäre. Wir fanden eine entsprechende Immobilie im Wallis. Herr R... wollte mich dann aus therapeutischer Hinsicht alsdann zur Beurkundung im September 2016 begleiten, auch um den Kauf aus der Seelenwelt heraus zu begleiten und abzusichern. Er wollte mich begleiten, diesen wichtigen therapeutischen und auch aufgrund des anstehenden Weltuntergangs absolut notwendigen Schritt gemeinsam vollziehen. Nach der Beurkundung in Brig wies er mich an, mit dem Auto gemeinsam auf den Simplon-Pass in Brig hochzufahren um auf dem Gipfel neben einem bekannten, von Napoleon erbauten Hospiz, an einer Raststätte (Außen-Terrasse) zu halten, wo er darum bat, zwei Kaffee und Kuchen zu bestellen. Dort draußen sitzend sagte Herr R... dann, wir sollten jetzt auf das nächste Kapitel anstoßen. Ich fragte, was denn das nächste Kapitel sei. Er antwortete, die Loslösung von „Erbschleichern", der Erwerb eines neutralen und sicheren Ortes für meine Zukunft und ein Ort für mich und für seine Familie im Falle des anstehenden Weituntergangs zu haben. Auf dem mir damals bei dem Unternehmerkonzept schon präsentierten Zettel - Bär trifft Adler (Kinder und Ahnen) - zeichnete Herr R... unvermittelt die 13 Lebensthemen, welche er in der Therapie für mich identifiziert habe, welche auch zugleich Seelenthemen seien - auf. Die Initiative hierzu ging allein von ihm aus, ich hatte die Fahrt auf den Simplonpass gar nicht mit meinen seelischen Themen in Verbindung gebracht, er hatte sie aber offensichtlich vorbereitet und parat, er hatte ja auch gleich seinen Block und Stifte dabei. Das Kennzeichen LDS - KB-904 weiches R... daneben auf das Papier zeichnete, stammte von einem Auto, das vor uns auf dem Simplon-Pass gefahren war, dies sei ein Zeichen dafür, dass die geistige Welt dieses Dokument jetzt erfordere. Die 904, so R..., sei eine Zahl mit hoher Bedeutung meiner Zukunft, wie auch allgemein die Zahl 4 meine Glückszahl wäre. Die 666 hingegen sei die Zahlenkombination des Teufels und wäre zu vermeiden. Der Umstand, dass mitten in den Schweizer Bergen ein Auto aus der Nähe von Berlin fahre, sei ein untrügliches phänomenologisches Zeichen dafür, dass die geistige Welt uns ein Bekenntnis abverlange. Ich sollte dann umgehend auf den Zettel einen emotionalen und einen faktischen Wert der Lösung meiner Lebensthemen aufschreiben, was mir das wert sei, wenn er mir diese meine seelischen Themen löse. Ich fragte, was dieses Dokument denn sein solle, er sagte dies sei ein Bekenntnis dafür, dass er dazu fähig sei, alle diese Probleme zu lösen und mein Leben in Hinsicht dieser Lebensthemen aufzuräumen, wenn ich dies wolle. Er sei bereit, diese Rolle zu übernehmen. Die Zahlen, die ich eintragen solle, würden dann meinen Wert dieser Punkte für mein Leben bekräftigen und wären mein Beitrag. Extrem berührt und aufgewühlt, dieser Moment war emotional sehr bewegend, wies ich all diesen Punkten - meine Lebensthemen eben wie der Therapeut sie für mich eindrücklich zusammengefasst hatte - hohe Summen zu, das war es mir ja tatsächlich wert. Um das Ritual zu beschließen und in der geistigen Welt zu verankern - das Autokennzeichen LDS-KB-904 hätte die Dringlichkeit nun eben bestätigt, sollten wir anschließend das Dokument unterschreiben, was ich sehr berührt und bewegt von dem Versprechen, meine Lebensprobleme zu lösen, gerne tat, auch Herr R...unterschrieb und unterstrich mir gegenüber, dieses Dokument sei nun in der geistigen Welt verbindlich, ein Schwur. Dieses Dokument präsentierte mir R. R... auf dem Simplon-Pass unvermittelt und ohne Vorankündigung. Mir wurde zudem damals nicht vermittelt, dass diese Skizze einen Vertragscharakter mit einer Vergütung haben sollte, was er dann später aber immer und immer wiederholte.“ Die Ermittlungsperson holte auf der Grundlage der Stellungnahme des Beschwerdeführers die Einschätzung des Dr. F..., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie vom 8. November 2021 ein, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 375 bis 378 des Vorgangs der Einleitungsbehörde). Rechtsanwalt R... erläuterte unter dem 10. Dezember 2021 auf Nachfrage der Ermittlungsperson die „Therapeutische Zusammenarbeit“ zwischen dem Beschuldigten und Herrn K.... Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 387 bis 389 des Vorgangs der Einleitungsbehörde Bezug genommen. Rechtsanwältin P... schilderte unter dem 8. Oktober 2021 und 10. Dezember 2021 auf Nachfrage der Ermittlungsperson ihre Therapie bei dem Beschuldigten und ihre Kenntnisse zu dessen Verhältnis zu Herrn K.... Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 394 bis 399 des Vorgangs der Einleitungsbehörde Bezug genommen. Die Ermittlungsperson hörte den Beschuldigten am 16. Juni 2022 persönlich an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift (Bl. 507 bis 511 des Vorgangs der Einleitungsbehörde) Bezug genommen. Die Ermittlungsperson legte unter dem 25. März 2022 ihren Abschlussbericht vor, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Juristische Mitarbeiter der Einleitungsbehörde führten bis 9. August 2022 ergänzende Ermittlungen durch. Nach einem Beschluss ihres Vorstands reichte die Einleitungsbehörde die Anschuldigungsschrift vom 15.November 2022 ein, die den Verteidigern des Beschuldigten am 22. November 2022 zugestellt wurde. Mit der am 23. Januar 2023, einem Montag, beim Berufsgericht eingegangenen Erwiderung rügten sie unter anderem als wesentlichen Verfahrensmangel, dass das Untersuchungsverfahren nicht wirksam eingeleitet worden sei. Das Berufsgericht teilte diese Auffassung und lehnte den Antrag der Einleitungsbehörde auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens ab. Auf die Beschwerde der Einleitungsbehörde hat das Berufsobergericht für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 27. März 2025 – OVG 90 H 3/23 – den Ablehnungsbeschluss geändert und gegen den Beschuldigten das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet. Dem Beschuldigten wird danach zur Last gelegt, in der Zeit von Dezember 2013 bis Dezember 2018 den ärztlichen Beruf durch Verletzung der fachlich gebotenen Distanz und Abstinenz nicht gewissenhaft und entsprechend dem ihm entgegengebrachten Vertrauen ausgeübt zu haben, wobei er von September 2015 bis Februar 2018 nicht geringfügige Vermögenszuwendungen an sich selbst und ihm nahestehende Dritte veranlasst und angenommen hat, und im vorgenannten Zeitraum über die ärztliche Behandlung keine Behandlungsdokumentation geführt oder eine solche nicht für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufbewahrt zu haben und dadurch seine Berufspflichten als Arzt verletzt zu haben. Die Einleitungsbehörde wirft dem Beschuldigten danach den folgenden Sachverhalt vor: „Der Beschuldigte führte in der Zeit vom 3.12.2013 bis zum 24.9.2014 bei dem Patienten Herrn K... (geb. 8...), der seit früher Kindheit Vollwaise ist und über ein beträchtliches Vermögen verfügte, eine psychotherapeutische Einzelbehandlung durch, die über die private Krankenkasse des Patienten abgerechnet wurde und während derer es auch zu privaten Treffen mit dem Patienten kam. Die Behandlung wurde spätestens ab September 2015 gegen Zahlung größerer Geldbeträge an den Beschuldigten ohne Rechnungslegung fortgesetzt und ist in der Folge (ab Januar 2016) in Form einer therapeutisch motivierten Zusammenarbeit erfolgt, bei welcher der Beschuldigte für die Arbeit in der Seelenwelt zuständig sein sollte und der Patient K... für die Arbeit in der materiellen Welt, insbesondere für sämtliche Investitionen und die Finanzierung des Lebensunterhalts des Beschuldigten. Der Beschuldigte war dabei aufgrund der psychotherapeutischen Behandlung eine zentrale Bezugsperson für Herrn K..., zu der sich dieser in einem fortdauernden Abhängigkeitsverhältnis befand. In der Zeit von September 2015 bis Februar 2018 veranlasste der Beschuldigte den Patienten K... zu Vermögenszuwendungen in Höhe von insgesamt 1.534.911,62 Euro an sich selbst und dem Beschuldigten nahestehende Dritte (nämlich: Zuwendungen in Höhe von 538.499,79 Euro an den Beschuldigten, in Höhe von 115.000,00 Euro an die M... GbR, in Höhe von 871.411,83 Euro an die X... Gesellschaft für strategisches Management GmbH und in Höhe von 10.000,00 Euro an die Ehefrau des Beschuldigten) sowie zu umfänglichen vermögenswerten gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen des Beschuldigten auf Kosten des Patienten K... (nämlich: Übertragung der hälftigen Geschäftsanteile an der K... Verwaltungs GmbH und der U... Vitalerholungsdorf GmbH, Stellung als Alleingesellschafter der X... Gesellschaft für strategisches Management GmbH sowie Beteiligung als Kommanditist zu 50 % an der K... GmbH & Co. KG). Der Beschuldigte hat die ihm zugewendeten Vorteile jeweils auch angenommen. Da er wusste, dass die Zuwendungen auf dem durch die Psychotherapie begründeten Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis des Herrn K... zu ihm beruhten, handelte er auch vorsätzlich. Der Beschuldigte hat über die Behandlung des Patienten K..., die dieser erst am 11.12.2018 für beendet erklärte, keine Behandlungsdokumentation geführt. Jedenfalls hat er eine solche nicht für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufbewahrt.“ Die Einleitungsbehörde hält die Anschuldigungen auf der Grundlage ihrer Ermittlungen für erwiesen. Sie meint, es handele sich um einen Verstoß gegen §§ 2 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3, 10 Abs. 1 und 32 Abs. 1 Berufsordnung der Ärztekammer Berlin (BO). Eine gewissenhafte Berufsausübung erfordere insbesondere die Beachtung des anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse. Gegen diese Berufspflicht habe der Beschuldigte verstoßen, indem er die aufgrund des ärztlichen Behandlungsverhältnisses fachlich gebotene Distanz und Abstinenz grob verletzt und unter Ausnutzung des in ihn als ärztlichen Psychotherapeuten gesetzten Vertrauens den Patienten K... zu erheblichen Vermögenszuwendungen an sich selbst und ihm nahestehende Dritte veranlasst habe. Schon das Vorgehen während der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie in der Zeit bis September 2014 habe dem fachlichen Standard widersprochen. Wie der Sachverständige I... überzeugend bekundet habe, sei das Ziel der psychotherapeutischen Behandlung, der Patientin oder dem Patienten bei der Überwindung der eigenen Symptomatik zu helfen, aber eine dauerhafte Abhängigkeit von der Therapeutin oder dem Therapeuten zu vermeiden. Da es während der psychotherapeutischen Behandlung wegen der notwendigen Asymmetrie der therapeutischen Beziehung auch zu Zeiten der Abhängigkeit kommen kann, sei besonders darauf zu achten, dass diese im Verlauf der Therapie durchgearbeitet und überwunden werde. Hierzu gehöre es, dass die Behandlung in einem klar abgegrenzten Rahmen durchgeführt werde und keine privaten Beziehungen mit Patienten eingegangen werden. Entgegen dieser Vorgabe habe der Beschuldigte bereits während der Abrechnung der Therapie über die private Krankenkasse des Patienten mit diesem private Treffen durchgeführt und den privaten Kontakt, ebenso wie das Abhängigkeitsverhältnis des Patienten, sukzessive gesteigert. Das Vorgehen des Beschuldigten ab Januar 2016 mit dem neuen „Therapieansatz“ einer Einbindung des Patienten in seinen Heilungsprozess durch eine wirtschaftliche Zusammenarbeit mit ihm, bei der der Beschuldigte in einer geistigen Welt, zu der nur er Zugang habe, an der Lösung der psychischen Probleme des Patienten arbeitete und der Patient die alleinige Verantwortung für die notwendigen materiellen Ressourcen für die gemeinsamen Projekte habe, entspräche in keiner Weise einer in Wissenschaft und Praxis anerkannten Psychotherapie. Es liege vielmehr ein Fall von emotionalem Missbrauch der Autorität des Beschuldigten als Psychotherapeuten und des seit 2013 stetig gewachsenen Vertrauens des Patienten zur Erzielung materieller Vorteile vor. Die Veranlassung des Patienten K... zu den erheblichen Geldzahlungen an den Beschuldigten und dem Beschuldigten nahestehende Dritte sowie zu den dargestellten gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen verstießen daher gegen § 2 Abs. 2 BO auch soweit das Behandlungsverhältnis – wie der Beschuldigte meint – im September 2014 beendet gewesen wäre. Denn das Abstinenzgebot gelte für die Zeit nach der Psychotherapie fort, soweit noch eine Behandlungsnotwendigkeit oder eine Abhängigkeitsbeziehung der Patientin oder des Patienten zu der Psychotherapeutin oder zu dem Psychotherapeuten bestehe. Dies sei hier der Fall gewesen. Auch bei einer (vermeintlichen) Beendigung des Behandlungsverhältnisses im September 2014 sei festzustellen, dass sich der Beschuldigte Informationen über den Patienten, die er aufgrund der Psychotherapie erlangt habe, gezielt zunutze gemacht habe, um die Zuwendung erheblicher Vermögenswerte zu ermöglichen. Aus den in der Anschuldigungsschrift dargelegten Gründen (Aussagen von Herrn K..., Frau P... und Herrn R... sowie objektive Beweismittel) sei aber davon auszugehen, dass das ärztliche Behandlungsverhältnis nach September 2014 fortgesetzt und erst mit der ausdrücklichen Mitteilung des Patienten am 11. Dezember 2018 beendet worden sei. Darauf, dass die Behandlung im Wege der therapeutischen Zusammenarbeit nicht fachgerecht gewesen sei, komme es insoweit nicht an. Die Veranlassung des Patienten zu den Vermögenszuwendungen verstoße daher auch gegen das Verbot, im Zusammenhang mit der Berufsausübung von Patientinnen und Patienten oder Anderen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern, sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn nicht der Wert des Geschenkes oder des anderen Vorteils geringfügig ist. Ein Zusammenhang mit der Berufsausübung habe wegen des fortbestehenden Behandlungsverhältnisses vorgelegen. Die Vorschrift schütze nicht nur die konkrete Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung, sondern darüber hinaus das abstrakte Vertrauen in die Unabhängigkeit und Freiheit des ärztlichen Handelns. Den Zuwendungen des Patienten K... hätte keine wirtschaftlich adäquate Gegenleistung des Beschuldigten gegenübergestanden, so dass es sich um Geschenke im Sinne der Norm handele. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Zuwendungen auf dem durch die Psychotherapie begründeten Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis des Patienten K... zu ihm beruhten. Er habe daher vorsätzlich gehandelt. Aus den in der Anschuldigungsschrift dargelegten Gründen sei anzunehmen, dass der Beschuldigte entgegen der dazu bestehenden Pflicht über die von Dezember 2013 bis Dezember 2018 erfolgte Behandlung des Patienten K... keine Dokumentation angefertigt habe. Sollte dagegen die Behauptung des Beschuldigten zutreffen, dass er Herrn K... die zunächst angefertigte Behandlungsdokumentation im Original ausgehändigt habe, läge ein Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht vor, wonach ärztliche Aufzeichnungen für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren sind, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht. Die Nennung eines (möglichen) Verstoßes gegen die Aufbewahrungspflicht erfolge wegen des zur Dokumentationspflicht bestehenden Alternativverhältnisses lediglich hilfsweise. Die Einleitungsbehörde beantragt, festzustellen, dass der Beschuldigte unwürdig ist, den ärztlichen Beruf auszuüben. Der Beschuldigte beantragt, festzustellen, dass kein berufsrechtlicher Verstoß vorlag. Er meint, die Einleitungsbehörde gehe fehl in der Annahme, er habe die Behandlung des Patienten nach dem September 2014 fortgesetzt. Der Patient habe danach seine Krise überwunden und ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Pharmazie aufgenommen. Der ehemalige Patient habe die Initiative zu einer gemeinsamen wirtschaftlichen Betätigung ergriffen und ihn wiederholt zu gemeinsamen Projekten gedrängt. Insoweit liege dem Verfahren keine übliche Patientenbeschwerde zugrunde. Vielmehr gehe es im Kern um einen Investor, der - vermutlich nach entsprechender anwaltlicher Beratung - eine Möglichkeit gesehen habe, zusätzlich zum angestrebten Erfolg der von ihm und dem Beschuldigten durchgeführten Projekte, Teile seines investierten Vermögens von seinem Geschäftspartner zurückzuerhalten. Diese zivilrechtliche Auseinandersetzung sei zu Unrecht zu seinen Lasten entschieden worden. Ende September 2014 habe er die therapeutische Behandlung des Patienten mit Erreichung des therapeutischen Ziels beendet und eine letzte Rechnung am 18. Oktober 2014 ausgestellt. Problembereiche, die die psychische Gesundheit des Herrn K... betroffen hätten (Selbstsicherheit, Motivation, Zielsetzung im Rahmen der Berufsausübung), seien erfolgreich durch die Therapie gelöst worden. Der Zeuge sei daher in einem guten psychischen Zustand und sehr motiviert gewesen, sein Leben selbstbestimmt zu meistern. Aufgrund der bestehenden Leistungsfähigkeit habe er ab Herbst 2014 ein Pharmaziestudium in Budapest begonnen, welches er mit guten Leistungen abgeschlossen habe. Hierzu habe er durch die erfolgreiche Therapie beigetragen. Der frühere Patient habe im Zeitraum vom 1. September 2014 bis 21. Januar 2016 in einem für ihn fremden Land gelebt und sich sogar ein Haus in Ungarn gekauft. Nach September 2014 habe zunächst nur ein loser, meist fernmündlicher Kontakt bestanden. Herr M... habe häufiger Fragen hinsichtlich des Studiums gehabt oder habe einfach berichten wollen, wie gut es ihm in Budapest ginge. Eine psychotherapeutische Behandlung sei nicht erfolgt. Im Sommer 2015 habe Herr K... dann auch persönlichen Kontakt zum Beschuldigten in Berlin gesucht. Angetrieben von seinem Erfolg habe Herr M... dem Beschuldigten vorgeschlagen, unternehmerisch zusammenzuarbeiten. Er werde dabei die finanziellen Mittel bereitstellen und durch seine enormen finanziellen Möglichkeiten den Rahmen für gemeinsame Projekte schaffen. Der Beschuldigte hingegen sollte sein Know-How im Rahmen des Gesundheitsbereichs, die unternehmerische Umsetzung und die personelle Verantwortung einbringen. Ziel solle sein, insbesondere auch unter Einbeziehung des bereits vorhandenen Immobilienbesitzes des Herrn K... gemeinsame Projekte zu schaffen, welche zum einen menschlich verantwortungsvoll, aber auch ökonomisch interessant sind (Kinder- und Jugendarbeit bis hin zu einer Altersakademie in einem Mehrgenerationenhaus und einem Hospiz). Herr M... sei der Meinung gewesen, dass der Gesundheitsmarkt „der Markt von morgen" sei. Aufgrund der bei dem Beschuldigten vorhandenen therapeutischen Erfahrungen und Fähigkeiten und seiner jahrelangen Erfahrung im Gesundheitswesen habe es für Herrn M... nahegelegen, den Beschuldigten mit dieser Aufgabe zu betrauen. Der Beschuldigte habe sich seit längerem nach einer neuen beruflichen Herausforderung gesehnt. Bereits im September 2013 - d.h. noch bevor er Herrn M... kennenlernte - habe er sich zur beruflichen Neuorientierung anwaltlich beraten lassen und seine Kassenarztzulassung abgegeben. Dennoch habe er zunächst gezögert, dieser an ihn von Herrn M... herangetragenen gemeinsamen Tätigkeit zuzustimmen. Auf dessen Drängen habe er schließlich nachgegeben und sich auf eine geschäftliche Kooperation eingelassen. Da Herr K... Projekte von einigem Umfang anvisierte und dafür die volle Aufmerksamkeit des Beschuldigten einforderte, um hier gemeinsam erfolgreich zu sein, hätten die Beteiligten vereinbart, dass der Beschuldigte in einem Exklusivverhältnis für Herrn M... tätig sein sollte. Nach seiner Auffassung hätte sich die Arbeit als Arzt in Privatpraxis nicht mit den zahlreichen und aufwendigen Projekten vereinbaren lassen. Aus diesem Grunde hätten sich die Parteien geeinigt, dass Herr K... dem Beschuldigten für seine Tätigkeiten und zur Deckung der laufenden monatlichen Kosten einen Betrag von 20.000,00 Euro zahlen sollte. Eine erste Zahlung sei im November 2015 erfolgt als Zeichen der Bereitschaft und des ernsthaften Interesses des Herrn M.... Der Beschuldigte, der anfangs gezögert habe, habe sich zunächst mit seiner Ehefrau beraten und die Zahlung sodann akzeptiert. Dieses Verhaltensmuster sei wohl gängig gewesen, denn Herr K... habe auf weitere Personen ähnlich eingewirkt: Frau U..., eine an den Projekten beteiligte Architektin habe sich nach intensiver Verhandlung mit Herrn M...entschieden, ihre bis dato ausgeführte Erwerbstätigkeit in Festanstellung aufzugeben und exklusiv als fest angestellte Geschäftsführerin bei der von Herrn M... finanzierten Gesellschaft F... Gesellschaft von Architekten mbH zu arbeiten. Dass der Beschuldigten und Frau U... für ihre Dienstleistungen entlohnt werden sollten (und zur Deckung ihres Lebensunterhaltes entlohnt werden mussten), sei Herrn M... jederzeit bewusst gewesen. Ferner sei auch der Bauunternehmer G... im Jahr 2018 von Herrn M... für seine Immobilien derart eingespannt worden, dass er allen sonstigen Auftragnehmern abgesagt und exklusiv für Herrn K... und dessen zu sanierende Wohnungen gearbeitet habe. Als Herr G... hiermit begonnen hatte, habe Herr K... plötzlich mit fadenscheinigen Mängelbehauptungen die Zahlungen verweigert, was Herrn G... in Existenznot gebracht habe. In der Folgezeit (im Jahr 2016) habe sich die Zusammenarbeit der Beteiligten intensiviert. Der Beschuldigte habe wie vereinbart seine Praxistätigkeit reduziert und seine ihm zugewiesenen Aufgaben und entwickelten Konzepte erfüllt, die dem Ansinnen des Herrn M... entsprochen hätten. Zum Zwecke der Projektverwirklichung habe Herr K... mehrere Immobilien gekauft. Gemeinsam hätten sie die Beratungsgesellschaft „X... Gesellschaft für Strategisches Management GmbH" gegründet, bei der die Konzepte des Beschuldigten zusammen mit Herrn M... beraten und inhaltlich entwickelt werden sollten. Dabei habe der Beschuldigte versucht die Wünsche des Herrn M... umzusetzen und die Nutzung seiner ererbten Immobilien gewinnbringend mit dem Konzept der psychischen/körperlichen Gesundheit zu verbinden. Mit einer Therapie hätte diese Wiederbelebung der Immobilien im unternehmerischen Sinne nichts zu tun gehabt. In diesem Jahr sei es neben der Zusammenarbeit im geschäftlichen Sinne sodann auch zu einer Freundschaft gekommen, nachdem sich das Geschäftliche intensiviert habe. Das freundschaftliche Verhältnis habe sich darin geäußert, dass gemeinsam eine Reise in die USA unternommen worden sei, bei der sie den Sohn des Beschuldigten besuchten, und darin gegipfelt, dass Herr K... den Heiligabend im Kreise der Familie des Beschuldigten verbracht habe. Während der Projektverwirklichung habe es keinerlei Anzeichen gegeben - weder für den Beschuldigten noch für Außenstehende -, dass Herr K... gesundheitlich instabil sei oder mental durch den Beschuldigten beeinflusst werde. Herr K... sei bei Geschäftsterminen als aufstrebender junger intelligenter Mann mit einem einnehmenden Charisma aufgetreten. Er habe stets selbstsicher, überzeugend und bestimmt gewirkt. Er habe sich als finanz- und willensstarker Immobilienunternehmer präsentiert mit dem Anspruch, viel Geld in soziale (aber auch für ihn gewinnbringende) Projekte investieren zu wollen und investieren zu können. Zur Verschlechterung des Verhältnisses im Jahr 2017 habe dann wohl der Umstand geführt, dass sich Herr K... vermutlich inzwischen finanziell als auch organisatorisch übernommen hatte und selbst erkannte, dass die aufwendigen Projekte noch keinen zeitnahen Ertrag brächten, sondern zur Umsetzung noch erhebliche Arbeit und Summen weiteren Kapitals von ihm abverlangen würden. Dies habe vor allem die Geschäftstätigkeit der F... Gesellschaft von Architekten mbH betroffen, die unter der Leitung von Frau U... erheblich angewachsen sei. Im Folgenden sei es sodann zur endgültigen Zerrüttung der Verhältnisse und zur Trennung der Beteiligten gekommen. Insoweit hätten von Dezember 2017 bis März 2018 Treffen von Frau U..., den Rechtsanwälten R... und P... sowie dem Beschuldigten und Herrn M...stattgefunden. In diesen sei über die Zukunft der Projekte und die künftige Zusammenarbeit gesprochen worden. Im Januar habe sich die Lage zugespitzt und Herr K... habe ein Positionspapier überreicht, in dem er entweder die Beendigung (Alternative I) oder die Fortführung der Projekte mit höherer Risikobeteiligung des Beschuldigten und Frau U... vorgeschlagen habe (Alternative II). Infolge der Zerrüttung der Parteien habe man sich einvernehmlich zur Trennung der Verhältnisse und damit für Alternative I entschieden. Zu einer gemeinsamen und finalen Einigung sei es im März 2018 gekommen. Die Ergebnisse dieser Einigung seien auf einer Flip-Chart dokumentiert. Die Einigung habe speziell für den Beschuldigten vorgesehen, dass dieser (1.) nichts an Herrn K... zurückzahlen sollte, (2.) von Herrn K... die auf die Zahlbeträge anfallenden (und bis dahin nicht gezahlten) Steuerzahlungen vollumfänglich erstattet erhalten sollte und (3.) die X... für einen besseren Übergang und zur Absicherung des mittlerweile ohne ärztliche Praxis befindlichen Beschuldigten eine Liquidationsausstattung für sechs Monate von insgesamt 260.000,00 Euro erhalten sollte. Das gesamte Paket habe demnach für den Beschuldigten eine Zahlung von 690.000,00 Euro vorgesehen. Frau U... habe ebenfalls ein Abfindungspaket für die Übergangszeit von sechs Monaten in Höhe von 6 x 40.000,00 Euro für die Neuorientierung der F...bekommen sollen. Die Beteiligten seien erleichtert gewesen eine gemeinsame Lösung gefunden zu haben und hätten am gleichen Tag, dem 4. März 2018, ein gemeinsames Foto gemacht. Rechtsanwalt R... habe die notwendigen Schritte zur Umsetzung dieser gemeinsamen Einigung vornehmen sollen. Diese Umsetzungstätigkeit habe sich jedoch ohne anfangs erkennbaren Grund sehr schleppend gestaltet. Zum Erstaunen der Frau U... und des Beschuldigten hätten sich die Rechtsanwälte im Juni 2018 nicht mehr als Mediatoren, sondern nur noch als Anwälte von Herrn K... verstanden und versucht, von den bereits vereinbarten Einigungen abweichende Bedingungen mit aller Härte und Druck zu Gunsten des Herrn K... neu zu verhandeln und insbesondere berufsrechtliche Konsequenzen angeführt, die sie dann mit ihrer Beschwerde bei der Einleitungsbehörde umgesetzt hätten. Dabei gehe es dem seit Mitte März 2018 gegenüber dem Beschuldigten nicht mehr persönlich auftretenden Herrn K... nicht darum, vermeintlich unethisches berufliches Verhalten durch die Standesvertretung feststellen zu lassen, um Gerechtigkeit oder Anerkennung erlittenen Fehlverhaltens zu erhalten. Die Instrumentalisierung der Ärztekammer und des Heilberufsgerichts sei lediglich Mittel zum Zweck, um für Herrn K... Geldbeträge in Millionenhöhe zivilgerichtlich durchzusetzen und hierfür die passende Begründung zu liefern. Die „Vereinbarung vom Simplonpass“ sei (bei objektivier Betrachtung) erkennbar keine Vereinbarung im Sinne eines Behandlungsvertrages gewesen, sondern stelle lediglich Stichpunkte einer geschäftsmäßigen Planung und Zusammenarbeit dar. Sie bestehe aus einer Liste mit 13 Punkten, die Herr K... und der Beschuldigte bei der Gelegenheit des Grundstückserwerbs des Herrn K... in Wallis (Schweiz) erstellt hätten. Die Vereinbarung, deren Autorenschaft keinesfalls überprüft worden sei, habe den Beschuldigten nicht zu Diensten an der Gesundheit des Herrn K... verpflichtet. Lasse man jegliche kritische Betrachtung des Zustandekommens der Skizze und der möglichen Intensionen beider Autoren außer Acht und betrachte allein den Aspekt des Gesundheitsbestrebens, so finde sich ein Hinweis auf die Gesundheit des Herrn K... allenfalls in Punkt 2 der Vereinbarung („energetischer Aufbau"). Jedoch sei der Begriff des energetischen Aufbaus so vage, dass ersichtlich keine ärztliche Psychotherapie als medizinische Behandlung erfolgen sollte. Psychotherapien de lege artis stellten keine Bezüge zu Energien her, es werde nichts „belebt" und „freigeschaltet". Vielmehr würden - jedenfalls im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung - die anerkannten Verfahren durchgeführt. Selbst wenn man den Standpunkt des Herrn K... einnehme, würden die verfassten Punkte in der Gesamtschau unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beinhalten, dass der Beschuldigte und Herr K... eine auf die Bedürfnisse des Unternehmers fokussierte Unternehmensberatung, allenfalls eine allgemeine Lebenshilfe im Sinne eines Coachings vereinbart hatten, wobei u.a. esoterisch-spiritistische Leistungen („energetischer Aufbau", „Belebung", „Freischaltung") geschuldet sein sollten. Das Abstinenzverbot sei davon geprägt, dass zum einen die außertherapeutische private und geschäftliche Beziehung zu einem Patienten während der Behandlung verboten sei. Aber auch nach Beendigung der Therapie liege kein Verstoß gegen das Abstinenzverbot vor, indem der Beschuldigte und Herr K... eine geschäftliche und später eine freundschaftliche Beziehung zueinander aufgebaut hätten. Eine Behandlungsnotwendigkeit sei zum Zeitpunkt der Beendigung der Therapie - aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des Herrn K... - nicht gegeben gewesen. Dass dieser zu einem späteren Zeitpunkt erneut behandlungsbedürftig geworden sein solle, habe zum Zeitpunkt des Eingehens der Geschäftsbeziehung nicht abgesehen werden können. Entgegen der Auffassung der Einleitungsbehörde habe eine Abhängigkeitsbeziehung zum Beschuldigten weder vorgelegen noch lasse sich diese anhand der zur Verfügung stehenden Beweise darlegen. Ferner könne nicht angenommen oder bewiesen werden, dass der Beschuldigte auf Herrn K... manipulativ Einfluss genommen habe, um sich erhebliche Vermögenswerte zuzuwenden. Die Anschuldigungsschrift versuche daher den Mangel an objektiven Beweisen zu überspielen und anhand von nicht tragfähigen Indizien die Schuld des Beschuldigten herzustellen. Auch ein Verstoß gegen § 32 Abs. 1 BO-Ä durch die Annahme finanzieller Vorteile, die über die Honorierung der ärztlichen Leistung des Beschuldigten hinausgingen, könne nicht angenommen werden. Wie bereits erläutert sei im Zeitraum der in Rede stehenden Zahlungen ein Behandlungsvertrag nicht geschlossen gewesen und werde (daher) auch gerichtlich nicht zu beweisen sein. Daher erfolgten die Zahlungen nicht „im Zusammenhang mit der Berufsausübung" des Beschuldigten, wie die Vorschrift voraussetze. Da keine medizinische Behandlung mehr am Herrn K... erfolgte, habe der Beschuldigte keine Feststellungen oder Maßnahmen in Ausübung seines Berufes getroffen. Er bedauere, dass er Herrn K... auf dessen Verlangen nicht nur Einsicht in die ihn betreffende Patientenakte gewährt oder Kopien erstellt habe, sondern ihm die Behandlungsdokumentation überlassen habe. Dem Berufsgericht lagen neben der Gerichtsakte die Verwaltungsvorgänge der Einleitungsbehörde und die Akten der Zahlungsklage des Herrn K... gegen den Beschuldigten als Beiakten vor, deren Inhalt – soweit von Bedeutung – Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und der beigezogenen Akten verwiesen.