Beschluss
OVG 95 A 1.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 95. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0117.95A1.14.00
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Leitsätze
Hat ein Richter in erster Instanz an den später zur Entscheidung des Rechtsstreits führenden Beweisbeschlüssen des Verwaltungsgerichts mitgewirkt, ist er nach seiner Ernennung zum Richter am Oberverwaltungsgericht nicht von der Mitwirkung an der Entscheidung in einem Zwischenverfahren gemäß § 99 Abs. 2 S. 1 VwGO betreffend dasselbe Verfahren ausgeschlossen.(Rn.5)
Tenor
Das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen den Richter am Oberverwaltungsgericht H... wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat ein Richter in erster Instanz an den später zur Entscheidung des Rechtsstreits führenden Beweisbeschlüssen des Verwaltungsgerichts mitgewirkt, ist er nach seiner Ernennung zum Richter am Oberverwaltungsgericht nicht von der Mitwirkung an der Entscheidung in einem Zwischenverfahren gemäß § 99 Abs. 2 S. 1 VwGO betreffend dasselbe Verfahren ausgeschlossen.(Rn.5) Das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen den Richter am Oberverwaltungsgericht H... wird abgelehnt. Das Ablehnungsgesuch bleibt erfolglos. Es ist zwar zulässig, aber unbegründet. Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO setzt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Es ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich voreingenommen oder parteiisch ist. Vielmehr genügt es, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus gesehen ein Grund vorliegt, der bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gibt, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln. Ein solcher Grund kann jeder tatsächliche Umstand sein, aus dem ein besonnener Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen kann, der Richter besitze möglicherweise nicht die notwendige Neutralität und Distanz zu den Verfahrensbeteiligten oder zu dem Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens (BVerwG, Beschluss vom 20. November 2017 – 6 B 47.17 – juris Rn. 7 m.w.N.). Bei Anwendung dieses Maßstabs ist die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters nicht berechtigt. Die Beklagte macht als Ablehnungsgrund allein geltend, dass Richter am Oberverwaltungsgericht H... vor seinem Wechsel an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg als Berichterstatter im Hauptsacheverfahren in zwei Beweisbeschlüssen eine Pflicht zur Vorlage der Sonderprüfberichte des Deutschen Bundestages trotz der von der Beklagten vorgetragenen Bedenken bejaht habe. Die so beschriebene Vorbefassung des abgelehnten Richters vermag für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Das geltende Verfahrensrecht ist von dem Gedanken geprägt, dass ein Richter grundsätzlich auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er bereits früher mit der Sache befasst war (BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2001 – 1 BvR 730/01 – NJW 2001, 3533 f. m.w.N.). Ausnahmen hiervon hat der Gesetzgeber normiert und in § 41 Nr. 6 ZPO in Verbindung mit § 54 Abs. 1 VwGO eine abschließende Regelung darüber getroffen, in welchen Fällen Richter aufgrund ihrer früheren Tätigkeit von der Ausübung ihres Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen sind (BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2009 – 5 PKH 6.09 – NVwZ-RR 2009, 662). Ein Fall des § 41 Nr. 6 ZPO liegt hier nicht vor. Danach ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar war Richter am Oberverwaltungsgericht H... Berichterstatter in dem zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren und hat an den Beweisbeschlüssen des Verwaltungsgerichts im Vorfeld des hiesigen Zwischenverfahrens mitgewirkt. Die Überprüfung dieser Entscheidungen ist jedoch nicht Gegenstand des hiesigen Zwischenverfahrens. Die Beweisbeschlüsse unterfallen damit schon nicht dem Tatbestandsmerkmal der „angefochtenen Entscheidung“ im Sinne des § 41 Nr. 6 ZPO. Der Fachsenat nach § 189 VwGO entscheidet im Zwischenverfahren gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur darüber, ob die Verweigerung der Aktenvorlage, die das Gericht der Hauptsache als entscheidungserheblich beiziehen will, rechtmäßig ist oder nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2013 – 20 PKH 1.13 – juris Rn. 8; OVG Münster, Beschluss vom 20. September 2017 – 13a F 25/17 – juris Rn. 5; Bamberger, in: Wysk, VwGO, Kommentar, 2. Aufl. 2016, § 99 Rn. 20; s. auch Rudisile, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblatt-Kommentar, Stand: Oktober 2016, § 99 Rn. 35). Prüfungsgegenstand ist nicht die Frage, ob die angeforderten Unterlagen für das anhängige Hauptsacheverfahren erheblich sind (dazu Bamberger, a.a.O.); an die entsprechende, etwa durch einen förmlichen Beschluss bekundete Einschätzung des Hauptsachgerichts ist der Fachsenat gebunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2009 – 20 F 4.09 – juris). Dass der Fachsenat ausnahmsweise befugt ist, hierbei eine andere Beurteilung zu treffen, wenn die Rechtsauffassung des Gerichts der Hauptsache offensichtlich fehlerhaft ist oder wenn das Gericht der Hauptsache seiner Verpflichtung nicht genügt, die ihm nach dem Amtsermittlungsgrundsatz zur Verfügung stehenden Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts zu erschöpfen, um auf dieser Grundlage über die Erforderlichkeit der Aktenvorlage zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2013 – 20 F 8.12 – juris Rn. 11 m.w.N.), führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auch dieser Umstand verhilft nicht darüber hinweg, dass die Frage der Entscheidungserheblichkeit nicht den Kern der im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO anzustellenden Bewertung berührt. Eine atypische Vorbefassung außerhalb des Anwendungsbereichs des § 41 Nr. 6 ZPO, die eine Besorgnis der Befangenheit nahelegen könnte, lässt sich aus Sicht des Senats ebenfalls nicht bejahen. Um in diesen Fällen eine entsprechende Besorgnis zu rechtfertigen, müssen besondere Umstände hinzutreten, da anderenfalls ein gesetzlich nicht vorgesehener Ausschließungsgrund geschaffen würde. Die Besorgnis der Befangenheit muss durch eine genaue Bezeichnung bestimmter Tatsachen dargelegt werden. Verständiger Anlass zu einem aus einer Vorbefassung hergeleitetem Misstrauen eines Beteiligten gegen die Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin besteht erst dann, wenn sich aufgrund besonderer zusätzlicher Umstände der Eindruck einer unsachlichen, durch Voreingenommenheit oder gar Willkür geprägten Einstellung des Richters aufdrängt (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2012 – 8 B 58.12 – juris Rn. 20; ebenso Vossler, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK-ZPO, Stand: 1. Dezember 2017, § 42 Rn. 16 f.). Solche besonderen Umstände, die hier zur Vorbefassung hinzutreten und die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, sind jedoch weder von der Beklagten geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Es gibt keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der abgelehnte Richter nur deshalb, weil er an den Beweisbeschlüssen mitgewirkt hat, nicht mehr unvoreingenommen über den Antrag nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO entscheiden könnte. Die Begründung des Befangenheitsantrages enthält lediglich den Hinweis, dass Richter am Oberverwaltungsgericht H... als damaliger Berichterstatter eine Pflicht der Beklagten zur Vorlage der streitgegenständlichen Unterlagen „trotz“ der von ihr vorgetragenen Bedenken bejaht habe, wonach ein Anspruch auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht bestehe. Ein besonderer Umstand in dem zuvor beschriebenen Sinne ist damit nicht glaubhaft gemacht. Daraus ergibt sich nicht, dass sich der abgelehnte Richter in dem hiesigen Zwischenverfahren auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt hätte oder er es an der nötigen Bereitschaft fehlen lassen könnte, seine von ihm im Hauptsacheverfahren geäußerte Ansicht gegebenenfalls kritisch zu überprüfen. Soweit Richter am Oberverwaltungsgericht H... seinerzeit eine Rechtsansicht vertreten hat, die von der Ablehnenden nicht geteilt wird, genügt dies ohnehin nicht, um dem Ablehnungsgesuch zum Erfolg zu verhelfen. Die Annahme, dass sich darin eine unsachliche oder gar von Willkür geprägte Einstellung zeigte (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, a.a.O., Rn. 21), liegt fern. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).