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Beschluss

OVG 62 L 1/22

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund), Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2022:1004.OVG62L1.22.00
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Leitsätze
Zum Gegenstandswert beim Abschluss einer Personalvertretungssache durch Vergleich (hier: Zuweisungen unter Absehen von einer Stellenausschreibung).(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. Juni 2022 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Gegenstandswert beim Abschluss einer Personalvertretungssache durch Vergleich (hier: Zuweisungen unter Absehen von einer Stellenausschreibung).(Rn.2) Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. Juni 2022 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den Einzelrichter zu treffen, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. Die gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, die eine Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit auf insgesamt 35.000 Euro anstrebt, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert zu Recht auf 5.000 Euro festgesetzt. In der Sache war das Verwaltungsgericht zur Entscheidung in zwei Fällen aufgerufen, in denen der Antragsteller die Zustimmung zur Zuweisung der Tätigkeit bestimmter Beschäftigter mit der Begründung verweigert hatte, die Stelle sei nicht ausgeschrieben worden. Der vom Antragsteller und der Beteiligten zum Verfahrensabschluss geschlossene Vergleich bezog einen dritten gleichartigen Einzelfall ein. Der Antragsteller erteilte seine Zustimmung zu den Zuweisungen in den drei Einzelfällen (Nr. 2 des Vergleichs) und die Beteiligte versprach allgemein, bei Zuweisungen, denen eine Einstellung ohne vorherige Stellenausschreibung vorausgegangen sei, die Zustimmung des Antragstellers zum Verzicht auf Stellenausschreibung vorab einzuholen (Nr. 1 des Vergleichs). Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert im personalvertretungsrechtlichen Gerichtsverfahren nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 Euro anzunehmen. Der einzelne nichtvermögensrechtliche Gegenstand im Personalvertretungsrecht ist grundsätzlich mit 5.000 Euro anzusetzen (dazu ausführlicher: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss 28. Januar 2021 – OVG 62 PV 8/20 –). Nach § 22 Abs. 1 RVG werden in derselben Angelegenheit die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet. Im Personalvertretungsrecht sind allerdings weder bei einer Mehrzahl gestellter Anträge automatisch ebenso viele Gegenstände anzunehmen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. August 2014 – OVG 62 PV 11.14 – juris Rn.4) noch bei einer Mehrzahl von Anlassfällen (VGH München, Beschluss vom 24. November 2014 – 17 C 14.2275 – juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – OVG 60 PV 9.16 – juris Rn. 3). Denn beim personalvertretungsrechtlichen Verfahren handelt es sich um ein objektives Verfahren, in dem es in aller Regel nicht um die Durchsetzung von Ansprüchen oder um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechtsverhältnissen, sondern um die Klärung und Feststellung von Zuständigkeiten, von personalvertretungsrechtlich festgelegten Befugnissen und Pflichten sowie um gestaltende Entscheidungen bei Wahlanfechtung, Auflösung oder Ausschluss geht (so VGH München, Beschluss vom 24. November 2014 – 17 C 14.2275 – juris Rn. 9). Die maßgebliche Bedeutung der Sache liegt in der auf die Tätigkeit der Personalvertretung ausstrahlenden, über die Einzelfälle hinausgehenden Relevanz der Streitfrage (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – OVG 60 PV 9.16 – juris Rn. 3). Deshalb kommt eine Erhöhung des Gegenstandswertes bei mehreren Anträgen nicht schon dann in Betracht, wenn aus einem thematisch zusammenhängenden Sachverhaltskomplex lediglich mehrere Feststellungsbegehren abgeleitet werden („Sachverhaltsvarianten“), sondern erst dann, wenn aus verschiedenen Lebenssachverhalten herrührende Gegenstände in einem Antragsverfahren zusammengefasst werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2021 – OVG 60 PV 1/21 –). Die Festsetzung des Gegenstands erfährt dabei keine Änderung, wenn anstelle der konkreten Feststellung im Einzelfall eine abstrakte Feststellung (siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 11. März 2014 – 6 PB 41.13 – juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. März 2018 – OVG 62 PV 4.17 – juris Rn. 13) begehrt wird. Denn der Ertrag für die personalvertretungsrechtliche Behandlung von Fällen in der Dienststelle gleicht sich: Ist in dem konkreten Fall die gerichtliche Feststellung aufschlussreich für nachfolgende Parallelfälle, regelt die aus einem konkreten Fall entwickelte, ihn zum Anlass nehmende Klärung einer abstrakten Fragestellung die nachfolgenden Parallelfälle. Im vorliegenden Fall ging es sowohl in den drei vom Vergleich erfassten konkreten Fällen als auch in der abstrakt für die zukünftige Verfahrensweise getroffenen Vereinbarung um Zuweisungen ohne mitbestimmtes Absehen von einer Stellenausschreibung. Was der Antragsteller in drei Parallelfällen moniert hat, ist nunmehr generell geregelt. Der Vergleich enthält keine darüber hinausgehenden Lehren für zukünftige Mitbestimmungsverfahren. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde (so insgesamt § 33 Abs. 9 RVG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 6 Satz 1 RVG).