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Beschluss

1 M 159/10

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:0120.1M159.10.0A
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Leitsätze
1. Art. 33 Abs. 4 GG begründet zwar kein Recht des Einzelnen, sondern beinhaltet in dem "Funktionsvorbehalt" eine objektiv-rechtliche Verfassungsregelung. Nicht ausgeschlossen ist hingegen die Rüge der Verletzung von Verfassungsrecht im Rahmen der Geltendmachung des subjektiven öffentlich-rechtlichen, aus Art. 33 Abs. 2 GG resultierenden Bewerbungsverfahrensanspruches.(Rn.13) 2. Soweit von der Regel des Art. 33 Abs. 4 GG abgewichen wird, darf es sich nur um Ausnahmefälle handeln.(Rn.18) 3. Für die Abweichung vom Regelfall bedarf es daher eines rechtfertigenden sachlichen Grundes dafür, die betreffende Stelle nicht mit einem Beamten zu besetzen. 4. Dabei ist kumulativ zu beachten, dass zum einen die in größerem Umfang erfolgende Übertragung der ständigen Ausübung hoheitlicher Befugnisse auf Nicht-Beamte mit Art. 33 Abs. 4 GG unvereinbar ist, und zum anderen zu prüfen ist, ob die zu übertragenden spezifischen Aufgaben schwerpunktmäßig hoheitlich geprägt sind. (Rn.18) 5. Die schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen hat im Hinblick auf den berücksichtigten Bewerberkreis Ausführungen dazu zu enthalten, aus welchen Gründen der Dienstherr im Zeitpunkt seiner Auswahlentscheidung davon ausgegangen ist, die streitbefangene Stelle einem Nicht-Beamten übertragen zu können.(Rn.18) 6. Zu der Frage, ob die Stelle eines Abteilungsleiters in einem Landesministerium dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG unterfällt(Rn.15) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art. 33 Abs. 4 GG begründet zwar kein Recht des Einzelnen, sondern beinhaltet in dem "Funktionsvorbehalt" eine objektiv-rechtliche Verfassungsregelung. Nicht ausgeschlossen ist hingegen die Rüge der Verletzung von Verfassungsrecht im Rahmen der Geltendmachung des subjektiven öffentlich-rechtlichen, aus Art. 33 Abs. 2 GG resultierenden Bewerbungsverfahrensanspruches.(Rn.13) 2. Soweit von der Regel des Art. 33 Abs. 4 GG abgewichen wird, darf es sich nur um Ausnahmefälle handeln.(Rn.18) 3. Für die Abweichung vom Regelfall bedarf es daher eines rechtfertigenden sachlichen Grundes dafür, die betreffende Stelle nicht mit einem Beamten zu besetzen. 4. Dabei ist kumulativ zu beachten, dass zum einen die in größerem Umfang erfolgende Übertragung der ständigen Ausübung hoheitlicher Befugnisse auf Nicht-Beamte mit Art. 33 Abs. 4 GG unvereinbar ist, und zum anderen zu prüfen ist, ob die zu übertragenden spezifischen Aufgaben schwerpunktmäßig hoheitlich geprägt sind. (Rn.18) 5. Die schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen hat im Hinblick auf den berücksichtigten Bewerberkreis Ausführungen dazu zu enthalten, aus welchen Gründen der Dienstherr im Zeitpunkt seiner Auswahlentscheidung davon ausgegangen ist, die streitbefangene Stelle einem Nicht-Beamten übertragen zu können.(Rn.18) 6. Zu der Frage, ob die Stelle eines Abteilungsleiters in einem Landesministerium dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG unterfällt(Rn.15) . Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 3. Dezember 2010, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg. Die Einwendungen der Antragsgegner rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Soweit die Antragsgegner eine fehlerhafte Anwendung von Art. 33 Abs. 4 GG durch das Verwaltungsgericht rügen, treten sie den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen. Nach Art. 33 Abs. 4 GG ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Damit soll die dauernde Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse in der Regel Beamten und nicht Angestellten und Arbeitern (Beschäftigten) des öffentlichen Dienstes übertragen werden ( so ausdrücklich: BVerfG, Urteil vom 27. April 1959 - Az.: 2 BvF 2/58 -, BVerfGE 9, 268 [284] ). Was unter „hoheitsrechtliche Befugnisse“ zu verstehen ist, ist im Einzelnen bislang bundesverfassungsgerichtlich nicht geklärt und im Übrigen in der einschlägigen Fachliteratur - wie das Verwaltungsgericht und die Beschwerde gleichermaßen darlegen - umstritten. Die Beschwerde räumt insoweit aber selbst ein, dass sich die „Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse“ nicht auf die Eingriffsverwaltung beschränkt und sich dementsprechend jedenfalls auch auf die Leistungsverwaltung mit Grundrechtsbezug erstreckt. Soweit die Beschwerde geltend macht, bei der Auslegung von Art. 33 Abs. 4 GG sei die Entwicklung im Arbeitsrecht seit 1949 zu berücksichtigen, stellt sie die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes indes nicht schlüssig in Frage. Nach wie vor stehen allein die Beamten in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis mit seinen im Beamtenrecht gesetzlich geregelten besonderen Rechten und Pflichten. Die Angestellten und Arbeiter bzw. Beschäftigten im öffentlichen Dienst stehen selbst trotz einer gewissen Annäherung an das Beamtenrecht in einem durch das Arbeitsrecht geordneten Arbeitsverhältnis, und zwar auch dann, wenn sie Hoheitsbefugnisse ausüben ( so ausdrücklich: BVerfG, Urteil vom 27. April 1959, a. a. O., Seite 284 f. ). Das privatrechtliche Arbeitsverhältnis ist inhaltlich vornehmlich gerade nicht gesetzlich, sondern vielmehr individual-vertraglich und kollektiv-vertraglich determiniert. Art. 33 Abs. 4 GG sichert aber die Kontinuität hoheitlicher Funktionen des Staates, indem er als Regel vorsieht, dass ihre Ausübung Beamten übertragen wird. Die Verfassungsnorm verbietet im Übrigen nur nicht generell, dafür auch Arbeitnehmer einzusetzen ( siehe: BVerfG, Beschluss vom 2. März 1993 - Az.: 1 BvR 1213/85 -, BVerfGE 88, 103 [114 f.] ). Gerade weil Art. 33 Abs. 4 GG die ständige Ausübung hoheitlicher Befugnisse in größerem Umfang durch Nicht-Beamte ausschließen will ( vgl. hierzu: BVerfG, Urteil vom 27. April 1959, a. a. O. ), lässt dies eine relativierende bzw. flexible Auslegung des Tatbestandsmerkmales „hoheitsrechtliche Befugnisse“ je nach individual- oder tarifvertraglicher Ausgestaltung der privatrechtlichen Arbeitnehmerbeschäftigungsverhältnisse nicht zu. Anders gewendet: Das private Arbeitrecht definiert nicht den Inhalt „hoheitsrechtlicher Befugnisse“ im Sinne von Art. 33 Abs. 4 GG, sondern dieser erschließt sich nach den allgemeinen Auslegungsregeln, insbesondere nach Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Norm. Soweit die Beschwerde darauf verweist, dass nach Art. 33 Abs. 2 GG jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte hat und die verwaltungsgerichtliche Auslegung zum „vollkommenen Ausschluss ganzer Bevölkerungsgruppen vom Zugang zu öffentlichen Ämtern“ führte, liegt der Einwand neben der Sache. Die Argumentation führte nämlich schon ihrerseits zu dem nicht mit Art. 33 Abs. 4 GG zu vereinbarenden Ergebnis, dass bei einem Stellenbesetzungsverfahren stets der nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG auszuwählende Bewerber zum Zuge kommen müsste, auch wenn dieser im Nicht-Beamtenver-hältnis stünde und dessen Übernahme in ein Beamtenverhältnis nicht erfolgen soll. Dies ist indes nach Art. 33 Abs. 4 GG grundsätzlich ausgeschlossen. Soweit von der Regel des Art. 33 Abs. 4 GG abgewichen wird, darf es sich nur um Ausnahmefälle handeln. Würde die ständige Ausübung hoheitlicher Befugnisse in größerem Umfang auf Nichtbeamte übertragen, so wäre dies mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Unschädlich ist allein, wenn Angestellte und Arbeiter (Beschäftigte) des öffentlichen Dienstes nur mit zeitlich beschränkten und nur ausnahmsweise mit ständigen hoheitlichen Aufgaben betraut werden ( so ausdrücklich: BVerfG, Urteil vom 27. April 1959, a. a. O., Seite 284 ). Dies schließt indes - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht generell aus, dass sich auch Nicht-Beamte auf eine Stelle bewerben, die dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG unterfällt. Denn diese können in den Kreis der bei der Auswahlentscheidung nach Leistungsgesichtspunkten zu berücksichtigenden Bewerber insbesondere dann aufgenommen werden, wenn ihnen die Funktion unter Berufung in das Beamtenverhältnis übertragen werden soll. In einem solchen - hier allerdings nicht gegebenen - Fall wird dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG durch die Ernennung des vormaligen Angestellten zum Beamten genüge getan. Ungeachtet dessen vermag die Beschwerde mit ihrem vorbezeichneten Einwand auch deshalb nicht durchzudringen, weil die nach Art. 33 Abs. 2 GG vorzunehmende Auswahlentscheidung unter Leistungsgesichtspunkten voraussetzt, dass ein Leistungsvergleich zwischen mehreren für die Übertragung des Dienstpostens in Betracht kommenden Bewerbern vorzunehmen ist. Dies erfordert zunächst die Prüfung, ob ein Bewerber diesem Personenkreis überhaupt zuzuordnen ist. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn ein Bewerber die erforderlichen allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen, bestimmte laufbahnrechtliche Voraussetzungen oder aber die nach dem Anforderungsprofil der Stelle erforderlichen Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt. Eine andere als die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung von Art. 33 Abs. 4 GG rechtfertigt sich ebenso wenig aus dem von der Beschwerde angeführten primären oder sekundären Recht der Europäischen Gemeinschaften. Soweit die Antragsgegner auf das Zugangsrecht zu öffentlichen Ämtern in Deutschland durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften verweisen, betrifft dies lediglich den Zugang als solchen, nicht hingegen die Art des Rechtsverhältnisses, in welchem dieser zu erfolgen hat oder hätte. Mit anderen Worten: Dass Gemeinschaftsrecht es - wie die Beschwerde geltend macht - gebietet, Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften Zugang zu Ämtern, die die ständige Ausübung hoheitlicher Befugnisse zum Gegenstand haben, zu verschaffen, bedingt nicht, wie dies zu erfolgen hat. Mithin bedeutet das Zugangsrecht nicht, dass diesem entgegen den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 4 GG auch in Gestalt eines Nicht-Beamtenverhältnisses zu entsprechen wäre. Gegenteiliges legt die Beschwerde auch nicht (weiter) dar. Das Beschwerdevorbringen zeigt vielmehr selbst auf, dass Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in ein Beamtenverhältnis nach deutschem Recht übernommen werden können. Damit kann ihnen nach Art. 33 Abs. 4 GG die ständige Ausübung hoheitlicher Befugnisse übertragen werden, was wiederum die Einbeziehung in die Auswahlentscheidung für die Besetzung von Beamtenstellen ermöglicht. Anlass, den Inhalt des Tatbestandsmerkmales „hoheitsrechtliche Befugnisse“ anderweitig auszulegen, bietet das Beschwerdevorbringen mithin gerade nicht. Die Beschwerde legt im Folgenden auch nicht plausibel dar, dass die vorliegend beabsichtigte Besetzung der Stelle eines Abteilungsleiters in einer obersten Landesbehörde - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes - einen solchen Dienstposten betrifft, welcher nicht die ständige Ausübung hoheit(srecht)licher Befugnisse zum Gegenstand hat. Die im Einzelnen begründete Auffassung des Verwaltungsgerichtes, bereits die „Stellung eines Ministeriums als oberste Landesbehörde innerhalb der staatsrechtlichen Organisation ab einer gewissen Leistungsebene [erfordere] den Einsatz von Beamten“, ist im Hinblick auf eine bestimmte indizielle Wirkung nicht von der Hand zu weisen. Auch wenn - wie der Beschwerde gegenüber zu konzedieren ist - die Art. 64 Abs. 1, 86 Abs. 1 Verf LSA nicht danach differenzieren, in welchem Rechtsverhältnis die Bediensteten zum Land Sachsen-Anhalt stehen, so regeln sie jedoch maßgeblich, dass die Landesregierung - aus dem Ministerpräsidenten sowie den Ministern bestehend - das oberste Organ der vollziehenden Gewalt ist und die öffentliche Verwaltung - außer durch die Träger der Selbstverwaltung - durch die Landesregierung und die ihr nachgeordneten Behörden ausgeübt wird. Sämtliche exekutive Funktion und Verantwortung des Landes liegt damit grundsätzlich bei der Landesregierung. Die Minister leiten gemäß Art. 68 Abs. 2 Verf LSA innerhalb der Richtlinien des Ministerpräsidenten ihren jeweiligen Geschäftsbereich selbständig und in eigener Verantwortung. Darunter fallen alle „hoheitsrechtlichen Befugnisse“, die sich zumindest prinzipiell im Rahmen der behördeninternen Hierarchie in den Leitungsfunktionen der Ministerien konzentrieren. Dass dies vorliegend bei der Besetzung der hier streitgegenständlichen Stelle des Abteilungsleiters 2 beim Antragsgegner zu 2. anders zu beurteilen sein sollte, legt die Beschwerde nicht schlüssig dar. Insbesondere legen weder die Ausführungen der Antragsgegner zur Funktion eines Abteilungsleiters in einem Ministerium noch der bloße Hinweis, die konkrete Betrachtung des Dienstpostens hätte zur Verneinung der Anwendung des Funktionsvorbehaltes führen müssen, schlüssig dar, dass es sich bei der hier maßgeblichen Stelle nicht um eine solche handelt, die die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe zum Gegenstand hat. Es handelt sich - wie der Stellenausschreibung zu entnehmen ist - um die schulpolitische und schulfachliche Grundsatzabteilung des Antragsgegners zu 2., zu deren Zuständigkeit u. a. die „Schulaufsicht“, mithin ein Bereich eindeutig hoheitlicher Verwaltung gehört. Dass „auch in anderen obersten Landesbehörden Angestellte auf Dienstposten von Abteilungsleitern eingesetzt werden“, ist schon für sich genommen kein Beleg für die Rechtmäßigkeit der dortigen Verwendung von Nicht-Beamten. Unabhängig davon macht die Beschwerde selbst geltend, dass eine konkrete dienstpostenbezogene Betrachtung durchzuführen sei; eine solche schließt es aber aus, pauschal auf die Verwendung von Angestellten auf anderen Abteilungsleiterdienstposten diverser oberster Landesbehörden zu verweisen. Im Übrigen mag zwar die bloße Vorgesetztenfunktion über die Referatsleiter nicht allein für sich genommen die Ausübung hoheit(srecht)licher Befugnisse zu begründen. Allerdings vermag sich der beschließende Senat nicht der von den Beschwerde in Bezug genommenen anderweitigen gerichtlichen Auffassung dahin anzuschließen, dass eine solche Vorgesetztenfunktion selbst dann nicht die Ausübung hoheit(srecht)licher Befugnisse zum Gegenstand haben soll, wenn die allgemeine und Einzelweisungsbefugnis sich in erheblichem Maße auf - damit letztlich weisungsabhängige - Arbeitseinheiten mit hoheit(srecht)lichen Befugnissen erstreckt. Dass - wie die Beschwerde plausibel zu machen sucht - sich die Tätigkeit eines Abteilungsleiters in einem Ministerium des Landes Sachsen-Anhalt in „Koordinierung und Management“ erschöpfte und das Ministerium nicht nach außen wirke, weil dies nachgeordnete Behörden täten, vermag nicht zu überzeugen. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen zur verfassungsrechtlich abgeleiteten Hierarchie der Landesverwaltung (mit der Landesregierung und ihren Ministerien an der Verwaltungsspitze) besteht selbst bei Wahrnehmungszuständigkeiten nachgeordneter Behörden die Letztverantwortlichkeit eines Ministeriums, nicht zuletzt auch durch die Möglichkeit der Fachaufsicht. Ungeachtet dessen ist der Antragsgegner zu 2. vor allem bei der Schulaufsicht (etwa im Hinblick auf das Ersatzschulwesen) auch für die Entscheidung von Einzelfällen und damit für Verwaltungsentscheidungen mit Grundrechtsbezug zuständig. Im Übrigen weist die Beschwerde selbst darauf hin, dass dem Abteilungsleiter die Vertretung des Ministeriums nach außen obliege und dieser sowohl für die sach- und fachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben seiner Abteilung als auch für die Umsetzung der politischen Richtlinien und Grundsätze der Landesregierung verantwortlich sei. Dass ihm damit etwa kein oder insgesamt nur untergeordnetes „ordnungsrechtliches Instrumentarium“ zur Verfügung stände, ist hiernach nicht plausibel. Die Tätigkeit eines Abteilungsleiters in einem Ministerium des Landes Sachsen-Anhalt kann sich nicht bloß in „Koordinierung und Management“ erschöpfen. Ausweislich der durch den Antragsgegner zu 2. erfolgten Stellenausschreibung ist der hier streitbefangene Dienstposten nach der Besoldungsgruppe B 5 BBesO bewertet. Innerhalb eines Ministeriums ist der Abteilungsleiter damit nach dem Staatssekretär, der gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG i. V. m. § 41 Nr. 1 LBG LSA überdies ein sogenannter politischer und aufgrund dessen jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzbarer Beamter ist, der ranghöchste Beamte. Von einer bloß koordinierenden oder „managenden“ Funktion kann daher gerade nicht ausgegangen werden. Zu Unrecht rügt die Beschwerde des Weiteren, dass die vom Verwaltungsgericht erfolgte Heranziehung der Vorschrift des Art. 33 Abs. 4 GG als Prüfungsmaßstab verfehlt sei. Art. 33 Abs. 4 GG begründet zwar - wie die Beschwerde übereinstimmend mit dem Verwaltungsgericht zutreffend geltend macht - kein Recht des Einzelnen ( so: BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1957 - Az.: 2 BvR 2/56 -, BVerfGE 6, 376 [385]; Beschluss vom 18. Februar 1988 - Az.: 2 BvR 1324/87 -, zitiert nach juris ), sondern beinhaltet in dem „Funktionsvorbehalt" eine objektiv-rechtliche Verfassungsregelung. Art. 33 Abs. 4 GG dient nicht dem Schutz oder den Interessen Einzelner, sondern stellt lediglich das Strukturprinzip sicher, dass hoheitsrechtliche Befugnisse in der Regel durch Beamte wahrgenommen werden. Damit ist jedoch lediglich eine eigenständige Rüge der Verletzung des Art. 33 Abs. 4 GG ausgeschlossen ( so: BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1988 - Az.: 2 BvR 1324/87 -, zitiert nach juris ). Nicht ausgeschlossen ist hingegen die Rüge der Verletzung von Verfassungsrecht im Rahmen der Geltendmachung des subjektiven öffentlich-rechtlichen, aus Art. 33 Abs. 2 GG resultierenden Bewerbungsverfahrensanspruches ( ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Mai 2008 - Az.: 1 B 1786/07 -, zitiert nach juris; vgl. auch: BayVGH, Beschluss vom 29. Juli 1993 - Az.: 3 CE 93.1964 -, ZBR 1994, 350 [352] ). Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Anspruch auf eine fehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung erfordert es nämlich, dass auch die Einhaltung objektiver Rechtsnormen geprüft wird, soweit diese maßgebend für die Stellenbesetzung und damit einhergehend für die Eignung des ausgewählten Konkurrenten sind. Auch objektive Rechtsnormen gebieten mit Blick auf Gehalt und Ausstrahlungswirkung des Art. 33 Abs. 2 GG in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit Beachtung. Fehlt dem ausgewählten Mitbewerber auf der Grundlage der objektiven Rechtsordnung bereits die (formale) Eignung für die zu besetzende Stelle, darf er gar nicht in das Auswahlverfahren einbezogen werden. Ein Leistungsvergleich unter Einbeziehung von von vornherein nicht für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle in Betracht kommender Bewerber ist damit rechtlich nicht zulässig. Dementsprechend verletzt die Auswahl eines Bewerbers, der die objektiv-rechtlich geforderte Mindestqualifikation für die in Rede stehende Stelle nicht besitzt, den unterlegenen Mitbewerber in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch ( überzeugend: OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O. [m. w. N.] ). Es geht - entgegen dem Beschwerdevorbringen - dabei nicht um den Schutz vor Konkurrenz, sondern vielmehr um die Gewährleistung der chancengleichen, rechtsfehlerfreien Einbeziehung in die Bewerberauswahl. So wie ein Bewerber im Hinblick auf den ihm zustehenden Bewerbungsverfahrensanspruch etwa geltend machen kann, dass der Dienstherr ungeeignete Bewerber in die Auswahlentscheidung einbezogen oder ein sachwidriges Anforderungsprofil aufgestellt bzw. zugrunde gelegt hat, kann er dementsprechend in der Sache rügen, dass die zu besetzende Stelle entgegen dem Gebot des Art. 33 Abs. 4 GG mit einem Nicht-Beamten besetzt werden soll. Insofern kann der unterlegene Bewerber einen Fehler des durchgeführten Auswahlverfahrens rügen, der sich aus dem Umstand ergibt, dass die fragliche Stelle sowohl für Beamte als auch für Angestellte (Beschäftigte) ausgeschrieben worden ist ( ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.; vgl. auch: BayVGH, a. a. O. ). Die gegenteilige Auffassung der Antragsgegner mit dem Hinweis auf anderweitige divergierende Rechtsprechung liefe demgegenüber letztlich darauf hinaus, dass ein Bewerber trotz des ihm zustehenden Bewerbungsverfahrensanspruches einen Verfassungsrechtsverstoß ohne jegliche effektive Rechtsschutzmöglichkeit hinnehmen müsste, indem er einem von (Verfassungs-)Rechts wegen nicht für die Stelle geeigneten Konkurrenten den Vorrang einräumen müsste. Nach alledem hat die Beschwerde nicht schlüssig in Frage gestellt, dass der hier streitbefangene Dienstposten des Abteilungsleiters 2 bei dem Antragsgegner zu 2. dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG unterfällt, weil er als ständige Aufgabe die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse zum Gegenstand hat. Soweit die Antragsgegner - hilfsweise - geltend machen, vorliegend könne der Dienstposten ausnahmsweise von einem Angestellten wahrgenommen werden, rechtfertigt das Beschwerdevorbringen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Die Beschwerde unterliegt bereits einem Fehlverständnis, soweit sie geltend macht, es sei vorliegend zunächst keine ständige Aufgabenübertragung vorgesehen. Die Stellenausschreibung sieht vielmehr lediglich vor, die Stelle zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe oder in einem befristeten Angestelltenverhältnis auf Probe zu übertragen, was gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Regelungen entspricht. Im Anschluss an die entsprechende Bewährung ist indes die dauerhafte Aufgabenübertragung ohne weitere Besetzungs- und Auswahlentscheidung vorgesehen; eine solche müsste überdies auch von Rechts wegen erfolgen. Die dem Dienstposten zugehörigen Aufgaben sind im Übrigen auch nicht solche, die nur vorübergehender Natur wären. Die mit dem Dienstposten mithin verbundene und letztlich mit der Stellenausschreibung auch beabsichtigte dauernde Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse soll aber gemäß Art. 33 Abs. 4 GG in der Regel Beamten und nicht Angestellten und Arbeitern (Beschäftigten) des öffentlichen Dienstes übertragen werden. Soweit die Beschwerde geltend macht, vorliegend könne eine Ausnahme von der Übertragung des Dienstpostens (nur) an einen Beamten gemacht werden, kann hier dahinstehen, ob das Vorbringen den diesbezüglich bestehenden Darlegungslasten genügt. Soweit von der Regel des Art. 33 Abs. 4 GG abgewichen wird, darf es sich - wie bereits ausgeführt - nur um Ausnahmefälle handeln ( so ausdrücklich: BVerfG, Urteil vom 27. April 1959, a. a. O., Seite 284 f. ). Für die Abweichung vom Regelfall bedarf es daher eines rechtfertigenden sachlichen Grundes dafür, die betreffende Stelle nicht mit einem Beamten zu besetzen ( ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.; VGH Kassel, Urteil vom 20. Juli 1988 - Az.: 1 UE 407/84 -, NVwZ-RR 1989, 563; OVG Berlin-Branden-burg, Beschluss vom 1. Juni 2007 - Az.: OVG 4 S 4.07 -, zitiert nach juris). Dabei ist - anders als wohl von der Beschwerde vertreten - nicht alternativ, sondern kumulativ Folgendes zu beachten: Zum einen ist die in größerem Umfang erfolgende Übertragung der ständigen Ausübung hoheitlicher Befugnisse auf Nicht-Beamte mit Art. 33 Abs. 4 GG unvereinbar ( so ausdrücklich: BVerfG, Urteil vom 27. April 1959, a. a. O., Seite 284 f. ). Mithin ist der Gesamtbestand der ständig auszuübenden hoheitlichen Befugnisse in den Blick zu nehmen und darf insoweit eine dauerhafte Aufgabenübertragung auf Nicht-Beamte nicht in einem quantitativ größeren Umfang erfolgen. Zum anderen ist zugleich zu prüfen, ob die zu übertragenden spezifischen Aufgaben schwerpunktmäßig hoheitlich geprägt sind, denn hoheitlich geprägte Aufgaben bedürfen der besonderen Absicherung durch den Beamtenstatus ( siehe: BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - Az.: 2 BvF 3/02 -, BVerfGE 119, 247 [267] ). In der letztgenannten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht auch diesen Gesichtpunkt - bezogen auf die Berufsgruppe der Lehrer - maßgeblich zugrunde gelegt ( vgl. insoweit auch: BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - Az.: 2 C 55.07 -, Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 7). Ob - dies zugrunde legend - die Beschwerde einen rechtfertigenden sachlichen Grund dafür schlüssig darlegt, die hier streitgegenständliche Stelle nicht mit einem Beamten zu besetzen, erscheint nach den vorstehenden Ausführungen des beschließenden Senates zumindest als fraglich. Dies kann indes vorliegend deshalb offen bleiben, weil - wie das Verwaltungsgericht mit Recht ausführt - es der Antragsgegner zu 1. in seiner Auswahlentscheidung verabsäumt hat, diese für das Stellenbesetzungsverfahren wesentlichen, da den Bewerberkreis betreffenden Auswahlerwägungen ( so auch: OVG Berlin-Branden-burg, Beschluss vom 1. Juni 2007 - Az.: OVG 4 S 4.07 -, zitiert nach juris) schriftlich zu fixieren. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt nämlich die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG ( so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - Az.: 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - Az.: 2 BvR 206/07-, NVwZ 2007, 1178 ). Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es dabei allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt ( siehe zum Vorstehenden ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - Az.: 1 WB 19.08 -, a. a. O.; siehe zum Vorstehenden zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2009 - Az.: 1 M 52/09 - und Beschluss vom 26. Oktober 2010 - Az.: 1 M 125/10 -, jeweils veröffentlicht bei juris; OVG Sachsen, Beschluss vom 15. März 2010 - Az.: 2 B 516/09 -, zitiert nach juris [m. w. N.] ). Hiervon ausgehend mangelt es dem maßgeblichen Auswahlvermerk des Antragsgegners zu 1. vom 12. April 2010 an jeglichen Erwägungen dazu, aus welchen Gründen die ausgeschriebene Stelle mit einem Nicht-Beamten besetzt werden kann und besetzt werden soll. Dies gilt ebenso, soweit der Auswahlvermerk auf die Schreiben des Antragsgegners zu 2. vom 26. Oktober 2009 und vom 18. Dezember 2009 Bezug nimmt. Hiernach bleibt gänzlich unklar, aus welchen Gründen der Antragsgegner zu 1. im Zeit-punkt seiner Auswahlentscheidung davon ausgegangen ist, die streitbefangene Stelle dem Beigeladenen als Nicht-Beamten übertragen zu können. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass sich die Antragsgegner im Rahmen der Auswahlentscheidung gar nicht mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 4 GG auseinandergesetzt haben. Das Nachholen einer dahingehenden Begründung im gerichtlichen Verfahren ist demgegenüber ausgeschlossen. Der Antragsgegner zu 1. wird diese Erwägungen vielmehr in der von ihm erneut zu treffenden Auswahlentscheidung nachzuholen haben. Den schließlich von der Beschwerde gerügten „logischen Bruch“ von Tenor und Begründung der angefochtenen Entscheidung vermag der beschließende Senat nicht zu erkennen. Die vom Antragsgegner zu 1. hiernach zu wiederholende Auswahlentscheidung wäre nämlich auch nach einem Ausscheiden des Beigeladenen aus dem zu berücksichtigenden Bewerberkreis zwischen den verbleibenden Bewerbern zu treffen. Dementsprechend ist die streitbefangene Stelle von den Antragsgegnern vorläufig unbesetzt zu halten. Im Übrigen käme es auf eine etwaige Divergenz nicht mehr entscheidungserheblich an, denn nach den Gründen der vorliegenden Beschwerdeentscheidung ist nicht von vornherein davon auszugehen, dass der streitbefangene Dienstposten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mit dem Beigeladenen besetzt werden könnte. Maßgeblich ist allerdings stets die Beachtung der Vorgaben des Art. 33 Abs. 4 GG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da dieser sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Beschwerdeverfahren wesentlich gefördert hat. Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 5 Satz 2 GKG, wobei der Senat die Hälfte des 6,5-fachen Endgrundgehaltes (hier: Festbesoldung) der Besoldungsgruppe B 5 BBesO nach Maßgabe der Anlage 2 zu § 18c Abs. 2 LBesG zugrunde gelegt hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).