Beschluss
1 M 13/11
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:0301.1M13.11.0A
2mal zitiert
12Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Es besteht kein Wahlrecht zwischen dem Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfeger und der Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen. (Rn.9)
2. Die Rechtmäßigkeit einer auf § 11 Abs. 2 SchfG gestützten Widerrufsverfügung ist nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides zu beurteilen.(Rn.9)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht kein Wahlrecht zwischen dem Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfeger und der Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen. (Rn.9) 2. Die Rechtmäßigkeit einer auf § 11 Abs. 2 SchfG gestützten Widerrufsverfügung ist nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides zu beurteilen.(Rn.9) Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 17. Januar 2011, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Vorliegend entfaltet die Klage des Antragstellers gegen die auf § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG gestützte Widerrufsverfügung des Antragsgegners vom 10. Dezember 2010 aufgrund von Bundesrecht (§ 11 Abs. 4 SchfG) keine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Das Gericht trifft auch im Falle des § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO eine eigene, originäre Entscheidung, und zwar eine Ermessensentscheidung nach denselben Gesichtspunkten wie die Widerspruchsbehörde (§ 80 Abs. 3 und 4 VwGO) über die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Interessen des Antragstellers und des Antragsgegners sowie die betroffenen Interessen Dritter und der Allgemeinheit nach denselben Grundsätzen gegeneinander abzuwägen wie die Ausgangsbehörde und die Widerspruchsbehörde nach § 80 Abs. 4 VwGO. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Hauptsacheklage überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse, umgekehrt bei offensichtlicher Erfolgsaussicht der Hauptsacheklage das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes oder fehlende Erfolgsaussichten der Klage führen jedoch nicht dazu, dass eine Interessenabwägung entbehrlich wäre (Art. 19 Abs. 4 GG). Bei der zu treffenden Abwägung der Interessen sind dabei vor allem die Natur, Schwere und Dringlichkeit der dem Bürger auferlegten Belastungen und die Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer etwaigen späteren Rückgängigmachung der Maßnahme und ihrer Folgen zu berücksichtigen. Dies gilt unter Beachtung der insoweit gegebenen gesetzgeberischen Entscheidung insbesondere auch für den Fall, dass ein Rechtsbehelf gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung entfaltet (siehe: BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - Az.: 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93 [m. w. N.]; BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1994 - Az.: 4 VR 1.94 -, BVerwGE 96, 239; Beschluss vom 6. September 2005 - Az.: 1 VR 2.95 -, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 23; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 80 Rn. 146, 152 [m. w. N.]; Bader, VwGO, 4. Auflage, § 80 Rn. 83 f. [m. w. N.]). Der Rechtsschutzanspruch ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken. Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsaktes einer gesetzlichen oder einer behördlichen Anordnung entspringt (siehe: BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003, a. a. O.). In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich indes die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in den Fällen des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (siehe: BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003, a. a. O. [m. w. N.]; BVerwG, Beschluss vom 13. März 1975 - Az.: V ER 300.75 -, Buchholz 436.36 § 37 BAföG Nr. 1; Beschluss vom 14. April 2005 - Az.: 4 VR 1005.04 -, BVerwGE 123, 241). Die einfachgesetzliche Ausgestaltung wirkt sich mithin auf die Anforderungen an die Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aus. Hat sich der Gesetzgeber- wie hier gemäß § 11 Abs. 4 SchfG - für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. Ein Antragsteller hat daher die Wertung des Gesetzgebers mit Besonderheiten seiner Situation zu entkräften und Wege aufzeigen, die gleichwohl den öffentlichen Belangen noch Rechnung tragen. Dabei sind die Folgen, die sich für den einzelnen Betroffenen mit dem Sofortvollzug verbinden, nur insoweit beachtlich, als sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben (siehe: BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003, a. a. O. [m. w. N.]; BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005, a. a. O.). Im gegebenen Fall kann nach den vorstehenden Grundsätzen ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht festgestellt werden. Die Widerrufsverfügung des Antragsgegners vom 10. Dezember 2010 erweist sich - entgegen der Auffassung der Beschwerde - weder offenkundig noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig. In Ermangelung vom Antragsteller aufgezeigter besonderer Umstände rechtfertigt sich hiernach keine abweichende Entscheidung von der gesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 4 SchfG über den grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses im Falle einer Entscheidung nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG. Die Widerrufsverfügung vom 10. Dezember 2010 erweist sich nicht offenkundig oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG. Danach ist nach Anhörung des Vorstandes der Schornsteinfegerinnung die Bestellung als Bezirksschornsteinfeger zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Bezirksschornsteinfeger nicht die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufs besitzt. Dass die vom Antragsgegner und dem Verwaltungsgericht gleichermaßen angenommenen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG nicht vorliegen, macht die Beschwerde selbst nicht geltend. Sie wendet vielmehr allein ein, der Widerruf sei im Hinblick auf die im Erlasszeitpunkt nach § 10 SchfG gegebene und vorrangige Möglichkeit der Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen unverhältnismäßig. Das insoweitige Beschwerdevorbringen rechtfertigt indes nicht die Annahme einer offenkundigen oder überwiegend wahrscheinlich rechtswidrigen Widerrufsverfügung. Mit der ausweislich der Akten am 11. Dezember 2010 bewirkten (Bl. 392 der Beiakte A) Zustellung der hier streitbefangenen Widerrufsverfügung vom 10. Dezember 2010 lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 10 SchfG ab diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr vor. Denn diese Regelung setzt voraus, dass ein Bezirksschornsteinfeger aus bestimmten Gründen dauernd unfähig ist, die Arbeit der Gesellen und Lehrlinge zu überwachen. Ist der Betreffende - wie hier - nicht mehr Bezirksschornsteinfegermeister, weil seine Bestellung sofort vollziehbar widerrufen ist, kann er nicht (mehr) in den Ruhestand versetzt werden (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 6. März 2003 - Az.: 6 B 2.03 -, Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 42). Im Übrigen ist das Beschwerdevorbringen nicht schlüssig, soweit es für den vorliegenden Sachverhalt die Frage nach dem systematischen Verhältnis des zwingenden Widerrufes gemäß § 11 Abs. 2 SchfG einerseits und der Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 10 SchfG andererseits sowie nach der Verhältnismäßigkeit eines Widerrufes im Fall der Einschlägigkeit beider Normen aufwirft. Es besteht jedenfalls kein Wahlrecht zwischen dem Widerruf der Bestellung und der Versetzung in den Ruhestand (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 6. März 2003, a. a. O.; BayVGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - Az.: 22 ZB 08.816 -, GewArch 2009, 122; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. September 2002 - Az.: 14 S 1429/02 -, zitiert nach juris). Unabhängig davon ist die Rechtmäßigkeit einer auf § 11 Abs. 2 SchfG gestützten Widerrufsverfügung - wovon auch die Beschwerde ausgeht - nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides zu beurteilen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 - Az.: 1 C 7.93 -, Buchholz 451.20 Schornsteinfeger Nr. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2008 - Az.: 1 S 36.08 -, zitiert nach juris [m. w. N.]; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. September 2002, a. a. O.). Die Beschwerde legt insofern nicht substantiiert dar, dass zum Zeitpunkt des damit hier maßgeblichen 10. Dezember 2010 Anhaltspunkte für den Antragsgegner dafür bestanden haben, der Antragsteller erfülle die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 10 SchfG (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 6. März 2003, a. a. O.). Soweit der Antragsteller auf die am 1. September 2008 beim Antragsgegner erfolgte Anhörung zu dem seinerzeit schon einmal beabsichtigten Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfeger Bezug nimmt, hat er dort - wie die Beschwerde selbst ausführt - ausweislich des gefertigten Vermerkes (Bl. 42 f. der Beiakte A) lediglich auf „private Probleme“ hingewiesen. Im Übrigen waren Gesprächsanlass und -gegenstand die wirtschaftliche bzw. finanzielle Situation des Antragstellers. Eine auf die Dienstunfähigkeit im Sinne des § 10 SchfG deutende Erkrankung wird damit gerade nicht angesprochen und lässt sich dem Vermerk auch nicht entnehmen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Vorsprache des Antragstellers beim Antragsgegner am 23. Juni 2009. Soweit der Antragsteller in diesem Gespräch ausweislich des auch insofern gefertigten Vermerkes (Bl. 192 bis 196 der Beiakte A) mitgeteilt hat, er fühle sich „durch die privaten Belastungen gesundheitlich überfordert“, werden damit ebenso wenig greifbare Anhaltpunkte für eine dauernde Unfähigkeit der Überwachung der Arbeiten von Gesellen und Auszubildenden im Sinne von § 10 Abs. 1 SchfG aufgezeigt. Dies ist nach dem Beschwerdevorbringen überdies auch gegenwärtig noch nicht anzunehmen, zumal der Antragsteller nach eigenen Angaben keinen Alkohol mehr konsumiere. Der Antragsteller hat im Übrigen auch nicht die ihm vom Antragsgegner eingeräumte Gelegenheit genutzt, im Rahmen seiner Anhörung zum beabsichtigten Erlass der streitgegenständlichen Widerrufsverfügung auf seine Erkrankung hinzuweisen. Unabhängig vom Vorstehenden folgt aus dem Beschwerdevorbringen selbst, dass von einer offenkundig oder überwiegend wahrscheinlich rechtswidrigen Widerrufsverfügung hier nicht ausgegangen werden kann, soweit darauf verwiesen wird, die Auswirkungen der Alkoholerkrankung auf die Verschuldung pp. könne „nicht ohne Hilfe eines medizinischen Sachverständigen“ entschieden und müsse „im Hauptsacheverfahren geklärt“ werden; der Verfahrensausgang sei „insoweit mindestens offen“. Erweist sich die streitbefangene Widerrufsverfügung nach dem Beschwerdevorbringen damit nicht als offenkundig oder überwiegend wahrscheinlich rechtswidrig, wirkt sich die einfachgesetzliche Ausgestaltung gemäß § 11 Abs. 4 SchfG auf die Anforderungen an die Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - wie bereits ausgeführt - dahin aus, dass die Gerichte zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten sind, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. Hier hat der Antragsteller indes die Wertung des Gesetzgebers nicht mit Besonderheiten seiner Situation entkräftet. Vielmehr sind die von ihm aufgezeigten Folgen lediglich solche, die letztlich mit jedem (erzwungenen) Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfeger verbunden sind. Im Hinblick auf den mit § 11 Abs. 2 SchfG verfolgten Schutzzweck kann ein besonderes Individualinteresse auch nicht mit künftiger (weiterer) Erkrankung begründet werden, zumal damit erneut gerade jene Gesichtspunkte zum Tragen kämen, die ohnehin gemäß § 11 Abs. 2 SchfG zwingend zum Widerruf der Bestellung eines Bezirksschornsteinfegers führen. Im Übrigen ist es einem Schornsteinfeger(meis-ter) auch ohne Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger möglich, in seinem Beruf - gegebenenfalls in einem Anstellungsverhältnis - zu arbeiten. Dass dies dem Antragsteller aus hier nicht zum Widerruf führenden Gründen unmöglich wäre, ist seitens der Beschwerde nicht dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren und von Amts wegen zugleich für den ersten Rechtszug unter Änderung der Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 17. Januar 2011 beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 40, 47, 63 Abs. 3 GKG. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Diese Bedeutung bestimmt der Senat in Anlehnung an die Empfehlung in Ziffer 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 [1332]), die als Streitwert für die Gewerbeuntersagung den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens aber 15.000,00 € vorsieht (siehe auch: OVG LSA, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - Az.: 2 O 249/08 und vom 1. Dezember 2008 - Az.: 2 M 248/08 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]). Nach den vorliegenden Unterlagen ist von einem Jahresgewinn von wenigstens etwa 55.000,00 € auszugehen. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist dieser Betrag zu halbieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).