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Urteil

1 L 103/10

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:1110.1L103.10.0A
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Leitsätze
1. Die Unzuverlässigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters für seinen Beruf gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 Schornsteinfegergesetz kann auch durch ein Verhalten im privaten Bereich begründet sein.(Rn.65) 2. Eine spezifische Pflicht des Bezirksschornsteinfegermeisters zur Verfassungstreue besteht auf der Grundlage des Schornsteinfegergesetztes 1969 nicht (mehr).(Rn.71) (Rn.73) (Rn.78) (Rn.86) (Rn.87) (Rn.95)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Unzuverlässigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters für seinen Beruf gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 Schornsteinfegergesetz kann auch durch ein Verhalten im privaten Bereich begründet sein.(Rn.65) 2. Eine spezifische Pflicht des Bezirksschornsteinfegermeisters zur Verfassungstreue besteht auf der Grundlage des Schornsteinfegergesetztes 1969 nicht (mehr).(Rn.71) (Rn.73) (Rn.78) (Rn.86) (Rn.87) (Rn.95) Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, denn der streitgegenständliche Widerrufsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; Gleiches gilt für den streitgegenständlichen Kostenbescheid. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zunächst ausgeführt, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des hier streitgegenständlichen Widerrufs der Bestellung des Klägers als Bezirksschornsteinfegermeister gem. § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, mithin auf den Tag des Ergehens des Widerrufsbescheides vom 10. April 2008 abzustellen ist. Bei dem Widerruf der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister handelt es sich um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, durch welchen eine frühere Erlaubnis (Bestellung) wieder entzogen wird. Im Anschluss an die für Untersagungsverfahren gem. § 35 GewO entwickelte Rechtsprechung ist hiernach nicht auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen; dem zwischenzeitlichen Verhalten des Bezirksschornsteinfegermeisters kommt indes im Hinblick auf die Möglichkeit der Wiedereintragung in die Bewerberliste (§ 5 SchfV) Bedeutung zu (wie hier : BVerwG, Urt. vom 8.8.1997 - 1 C 7.93 - m. w. N. - juris -, OVG LSA B. v. 1.3.2011 - 1 M 13/11 -, juris [m. w. N.]; Musielak/Schira/Manke, Kommentar z. SchfG, 6. Aufl., 2003, RdNr. 9 m. w. N.; Dohrn/Arndt, Kommentar z. SchfG, § 11, RdNr. 9 m. w. N.). Hiervon ausgehend ist lediglich das Verhalten des Klägers von rechtlicher Relevanz, soweit es den Zeitraum bis zum Ergehen der Widerrufsverfügung betrifft. Gem. § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG ist die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Bezirksschornsteinfeger nicht die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Berufes besitzt; ein Ermessen der Behörde besteht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - insoweit nicht. Dabei regelt das Schornsteinfegergesetz die Rücknahme bzw. den Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister abschließend (BVerwG, Urt. v. 8.4.1997 - 1 C 7.93 -, juris). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG für den Widerruf der Bestellung des Klägers zum Bezirksschornsteinfegermeister nicht erfüllt sind. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr für eine künftig ordnungsgemäße Erfüllung seiner beruflichen Pflichten bietet. Der Senat verkennt durchaus nicht, dass dem Bezirksschornsteinfegermeister eine Reihe verantwortungsvoller Aufgaben vom Staat übertragen sind, zu deren wirksamer Erfüllung ihm durch das Schornsteinfegergesetz für seinen Kehrbezirk der Status eines mit hoheitlichen Aufgaben beliehenen Unternehmers zugewiesen ist (OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 9.8.1989 - 6 A 57/89 -, NJW 1990, 465). Die Aufgabenerfüllung des Bezirksschornsteinfegermeisters hat danach nicht nur handwerklichen Maßstäben zu genügen, sondern muss auch den wesentlichen Anforderungen entsprechen, welche der Rechtsstaat an Träger öffentlicher Gewalt allgemein stellt. Die rechtsstaatliche Gebundenheit dieses Verwaltungshandelns erschöpft sich danach nicht lediglich in „richtiger“ Aufgabenerledigung, sondern begründet auch allgemeine Verhaltenspflichten im Umgang mit den Bürgern. Diese besonderen Verpflichtungen ergeben sich - worauf der Beklagte mit Recht hinweist - nicht zuletzt daraus, dass dem Bezirksschornsteinfegermeister ein gesetzliches Recht zum Betreten von Grundstücken bzw. Wohnungen eingeräumt und ein Kehrbezirk übertragen worden ist, welchem sich die betreffenden Einwohner grundsätzlich nicht entziehen können. Es kommt danach entscheidend darauf an, ob ein Bezirksschornsteinfegermeister nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Berufspflichten bietet (vgl. Musielak/Schira u. a., a. a. O., RdNr. 5 m. w. N.). Dabei kann grundsätzlich auch das Verhalten im privaten Bereich seine Unzuverlässigkeit in dieser Funktion begründen. Insoweit muss es sich indes um Verhaltensweisen handeln, die eine unmittelbare Auswirkung auf die Zuverlässigkeit seiner Aufgabenwahrnehmung haben, d. h. etwa im Fall wiederholter Trunkenheit (wie hier Dohrn/Arndt, a. a. O., RdNr. 5 a, OVG LSA, B. v. 1.3.2011, a. a. O.) Es ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht dargetan, dass der Kläger die ihm nach dem Schornsteinfegergesetz übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt oder etwa die damit verbundenen steuer- oder sozialversicherungsrechtlichen Pflichten vernachlässigt hat. Vielmehr haben die im Zusammenhang mit diesem Verfahren eingeholten Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister sowie aus dem Bundeszentralregister jeweils ergeben, dass dort keine Eintragungen über den Kläger vorhanden sind. Es ist auch nicht zu verkennen, dass der Kläger weder im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung noch im Zusammenhang mit seinen politischen Aktivitäten strafrechtlich verurteilt worden ist. Vielmehr sind gegen ihn gerichtete Strafverfahren entweder gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts oder - wie zuletzt durch das OLG Naumburg mit Beschluss vom 27. Juli 2011 - gem. § 153 Abs. 1, 2 StPO eingestellt worden. Anhaltspunkte, die eine diesbezügliche andere rechtliche Bewertung angezeigt sein lassen, bestehen nicht und werden vom Beklagten auch nicht schlüssig dargetan. Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht im Übrigen davon aus, dass die dem Kläger vorgeworfenen Aktivitäten in der rechtsextremistischen Szene nicht zu einer Beeinträchtigung der Erfüllung seiner Pflichten als Bezirksschornsteinfegermeister geführt haben und eine solche auch künftig nicht befürchten lassen. Insbesondere liegen entsprechend der Auskunft des E-Kreises vom 15. November 2007 keine Erkenntnisse darüber vor, dass der Kläger im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Bezirksschornsteinfegermeister Bürgern gegenüber etwa unangemessen aufgetreten ist, vor allem nicht darüber, dass er in diesem Zusammenhang versucht hat, rechtsextremistisches Gedankengut an die Eigentümer von Grundstücken bzw. Wohnungen seines Kehrbezirks heranzutragen. Sind danach keine Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Ausübung der konkreten Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister zu erkennen, so bilden auch die dem Kläger zur Last gelegten politischen Aktivitäten - sofern sie in zeitlicher Hinsicht für dieses Verfahren überhaupt rechtlich relevant sind - keinen hinreichenden Grund dafür, seine Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister wegen fehlender persönlicher Zuverlässigkeit gem. § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG zu widerrufen: Zwar ist der Senat - entgegen den vielfältigen Einlassungen des Klägers - davon überzeugt, dass dieser sich sehr wohl mit den Zielen der NPD identifiziert und sich aktiv für die Partei einsetzt. Dies ergibt sich schon daraus, dass er Mitglied der NPD-Fraktion im Kreistag des E-Kreises sowie Vorsitzender der NPD-Fraktion im Stadtrat von C-Stadt ist, an Veranstaltungen des NPD-Kreisverbandes E. teilgenommen hat, und nicht zuletzt daraus, dass er auf der Liste der NPD für die Wahlen zum Deutschen Bundestag kandidiert hat. Die vom Kläger dazu gegebene Einlassung, er „betrachte seine Zusammenarbeit mit der NPD im E-Kreis als einen zeitlich befristeten Vorgang, welcher von ihm jederzeit beendet werden könne“, lässt zur Überzeugung des Senats lediglich den Versuch erkennen, sich - rein formal - von den Zielen dieser Partei zu distanzieren, für welche er tatsächlich aktiv eintritt. Indes kann es letztlich dahinstehen, ob und inwieweit der Kläger tatsächlich für die NPD engagiert ist, denn ein derartiges politisches Engagement des Klägers ist nicht geeignet für die Annahme, dass er nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufes i. S. v. § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG besitze. Dies ergibt sich aus Folgendem: Es ist - wie bereits oben ausgeführt - nicht festzustellen, dass der Kläger im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben als Bezirksschornsteinfegermeister Bürgern gegenüber unangemessen, d. h. hier aktiv werbend für die Ziele der NPD bzw. für rechtsextremistische Auffassungen aufgetreten ist. Es mag durchaus sein, dass Grundstückseigentümer angesichts der - offensichtlich allgemein bekannten - politischen Aktivitäten des Klägers Unbehagen empfinden, wenn sie diesem gem. § 1 Abs. 3 SchfG Zutritt zu ihrer Wohnung zu verschaffen haben. Indes reicht die bloße, d. h. nicht durch tatsächliche Anhaltspunkte begründete Befürchtung, der Kläger könne seine Befugnis zum Betreten von Grundstücken zu politischen Aktivitäten oder politisch motiviertem Fehlverhalten missbrauchen, für eine Feststellung der Unzuverlässigkeit i. S. v. § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG nicht aus. Abgesehen von der Eingabe des Ehepaares H. aus dem Jahr 2010, die schon deswegen rechtlich unbeachtlich ist, weil sie einen Zeitraum nach Ergehen des Widerrufsbescheides betrifft und im Übrigen auch ausdrücklich keine rechtsextremistischen Äußerungen des Klägers im Zusammenhang mit seiner Kehrtätigkeit zum Gegenstand hat, ist kein Fall ersichtlich, in welchem Bürger Bedenken geäußert haben, dem Kläger wegen etwaiger politischer Aktivitäten im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung den Zutritt zu ihrem Grundstück zu verwehren. Überdies müsste es sich um rechtlich relevante Bedenken handeln, mithin solche, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Berufsausübung zu begründen geeignet sind. Auch solche liegen hier nicht vor. Soweit dem Kläger in dem Widerrufsbescheid vorgehalten worden ist, er habe sich auf der Internet-Seite der NPD E. in Berufskleidung mit der sog. Schulfhof-CD, einer Sammlung rechtsradikaler Liedertexte, abbilden lassen und damit einen Zusammenhang zwischen seiner Aufgabe als Bezirksschornsteinfegermeister und seiner ideologischen Gesinnung hergestellt, so ist angesichts der dazu vom Kläger gegebenen und vom Beklagten nicht (schlüssig) in Frage gestellten Einlassung, es handele sich insoweit um eine Fotomontage, eine entsprechende Verknüpfung bereits nicht mit der gebotenen hinreichenden Wahrscheinlichkeit festzustellen (wie hier im Ergebnis bereits B. d. 2. Senats v. 1.12.2008 - 2 M 248/08 -, juris). Ebenso wenig hat der Beklagte plausibel darzulegen vermocht, dass das Foto bzw. die Fotomontage mit Wissen und Willen des Klägers öffentlich Verwendung gefunden hat. Nach dessen nicht (substantiiert) in Frage gestellten Einlassungen hat er das Foto bzw. die Fotomontage selbst von der Internetseite entfernen lassen. Die - nach Auffassung des Senats zu Recht bestehenden - Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers sind für sich genommen nicht geeignet zur Feststellung, er verfüge nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufes i. S. d. § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG. Es ist - entgegen der Rechtssauffassung des Beklagten - nicht davon auszugehen, dass die Aufgabenerfüllung des Bezirksschornsteinfegermeisters dessen Verfassungstreue, mithin aktives Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung voraussetzt. Zwar ist die Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters als staatlich gebundener Beruf anzusehen; dies führt indes nicht zu der Annahme, dass er damit - gleichsam automatisch - der etwa für Beamte und Richter unmittelbar aus Art. 33 Abs. 5 GG geltenden Pflicht zur Verfassungstreue unterliegt. Die Gesetzgebungshistorie zum Schornsteinfegerwesen zeigt vielmehr, dass sich die gesetzlichen Anforderungen an die persönliche Eignung des Schornsteinfegermeisters im Lauf der letzten Jahrzehnte nicht unerheblich geändert haben: Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Beschluss vom 1. April 1963 (Az.: - I B 90.62 -, GewArch 1964, 13) grundlegend zu dem Begriff der Unzuverlässigkeit im Rahmen des Schornsteinfegerwesens dahingehend geäußert, dass diese anzunehmen sei, „wenn der Bezirksschornsteinfegermeister nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit nicht mehr die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Berufspflichten bietet. Zu diesen Pflichten gehört nicht nur fachliche einwandfreie Arbeit, sondern - wie § 27 Abs. 2 VOSch ausdrücklich hervorhebt - ganz allgemein gewissenhafte Geschäftsführung und vorbildliche Lebensführung.“ Es könne „daher keinem Zweifel unterliegen, dass auch die Unfähigkeit zu einer sachgemäßen Wirtschaftsführung, wie sie von einem gewissenhaften Handwerksmeister erwartet werden muss, und Verfehlungen, die mit einer vorbildlichen Lebensführung nicht vereinbar sind, den Widerruf der Bestellung eines Bezirksschornsteinfegermeisters zu rechtfertigen vermögen.“ Auf diese Entscheidung nimmt partiell noch die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung Bezug (siehe: HessVGH, Urt. v. 19.9.1989 - 11 UE 1395/87 -, GewArch 1990, 132; VGH Baden-Württemberg, B. v. 6.9.1990 - 14 S 1080/90 -, GewArch 1991, 69; siehe demgegenüber: OVG Niedersachsen: B. v. 19.1. 2007 - 8 ME 171/06 -, juris [m. w. N.]; BayVGH, B. v. 43.2008 - 22 CS 07.2769 -, juris; OVG Saarland, B. v. 24.1.1990 - 1 W 129/89 -, GewArch 1990, 285). Soweit sich der Beklagte auf die zu der damaligen Rechtslage ergangene Rechtsprechung bezieht, ist allerdings angesichts der Gesetzgebungshistorie zum Schornsteinfegerwesen davon auszugehen, dass der Gesetzgeber jedenfalls mit dem Schornsteinfegergesetz vom 15. September 1969 (BGBl I S. 1634) im Hinblick auf die persönliche Zuverlässigkeit eine in jeder Hinsicht „vorbildliche Lebensführung“ des Bezirksschornsteinfegermeisters ebenso wenig mehr vorausgesetzt hat wie ein berufsbezogenes achtungs- und vertrauensgerechtes Verhalten außerhalb der Berufsausübung und dass daher die zu der früheren Rechtslage ergangene Rechtsprechung nicht mehr uneingeschränkt Anwendung finden kann. Den Wandel der Anforderungen an die persönliche Eignung des Bezirksschornsteinfegermeisters zeigt die folgende Historie: Infolge des Reichsgesetzes vom 13. April 1935 (RGBl. I S. 508) wurde § 39 GewO dahingehend geändert, dass im ganzen Reichsgebiet Kehrbezirke für Schornsteinfeger eingerichtet werden mussten und zugleich ein Kehrzwang durch ein Kehrmonopol für den Bezirksschornsteinfeger eingeführt wurde (siehe hierzu: BVerfG Entscheidung v. 30.4.1952 - 1 BvR 14/52 u. a. -, BVerfGE 1, 264). In Art. 2 des Gesetzes wurde der Reichswirtschaftsminister ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern zur Durchführung des Gesetzes Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Auf Grund dieser Ermächtigung ergingen die Verordnungen über das Schornsteinfegerwesen vom 15. April 1935 (RGBl. I S. 130) und vom 28. Juli 1937 (RGBl. I S. 216) - künftig: SchfV 1935 bzw. SchfV 1937-. Die SchfV 1935 und 1937 waren wesentlich geprägt durch die Ideologie der NSDAP; neben einem „ordentlichen Lebenswandel“ (§ 11 Nr. 2 SchfV 1935 und 1937) und einer „vorbildlichen Lebensführung“ (§ 28 Abs. 2 SchfV 1935, § 27 Abs. 2 SchfV 1937) hatten die Bewerber „ein Jahr im Arbeitsdienst“ (§ 11 Nr. 3 SchfV 1935) und die Mitgliedschaft in der „Deutschen Arbeitsfront“ (§ 11 Nr. 6 SchfV 1935, § 11 Nr. 5 SchfV 1937) nachzuweisen. Hierauf rekurrierten überdies die Vorschriften über die Streichung von den Bewerberlisten (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 SchfV 1935 und 1937). Die seinerzeitigen Bestimmungen über den Widerruf als Bezirksschornsteinfeger ließen einen solchen zu, wenn „politische Unzuverlässigkeit erwiesen“ war (§ 47 Nr. 10 SchfV 1935 und 1937). Die SchfV 1935 und 1937 stellten mithin wesentlich - neben der fachlichen Eignung - auch auf eine bestimmte politische, nämlich nazistische Gesinnung eines Bezirksschornsteinfegers bzw. eines entsprechenden Bewerbers ab. Aufgrund dessen galt die SchfV 1937 nach dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Regimes auch nicht uneingeschränkt fort, sondern wurde durch Alliierte Kontrollratsgesetze um die erkennbar dem nazistischen Regime und seiner Ideologie zuzuordnenden Regelungsbereiche bereinigt (siehe Nachweise und bereinigtes Bundesrecht im: BGBl. III, Sachgebiets-Nr. 7111-1, S. 31). Hiernach hatten indes - isoliert - weiter Bestand die Bestimmungen der §§ 11 Nr. 2, 14 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 27 Abs. 2 SchfV 1937. Mit der Verordnung vom 12. November 1964 (BGBl. I S. 865) wurde jedoch § 11 Nr. 2 SchfV 1937 dahingehend beschränkt, dass es - ohne auf einen „ordentlichen Lebenswandel“ abzustellen - allein noch der „erforderlichen Zuverlässigkeit“ bedurfte. Eine entsprechende Folgeänderung wurde in § 14 Abs. 1 Nr. 2 SchfV 1964 getroffen, welcher nurmehr auf § 11 Nr. 1, 2, 5 und 6 SchfV 1964 rekurrierte; der bisherige § 11 Abs. 1 Nr. 5 SchfV 1937 entfiel. Geändert wurde schließlich auch § 27 SchfV 1937, insbesondere der bisherige Abs. 2. Nach der in Abs. 3 von § 27 SchfV 1964 enthaltenen Bestimmung war der Bezirksschornsteinfeger „zur ordnungsgemäßen Ausführung der ihm obliegenden Arbeiten und gewissenhaften Geschäftsführung verpflichtet“ (Satz 1). Außerdem musste er „auch außerhalb seiner Berufstätigkeit der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert“ (Satz 2). Insgesamt ist der Novellierung der SchfV 1937 durch die Verordnung vom 12. November 1964 (SchfV 1964) der erkennbare Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, an das persönliche außerberufliche Verhalten eines Bezirksschornsteinfegers geringere Anforderungen als zuvor zu stellen. Mit dem SchfG vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634) setzte sich diese Entwicklung fort. Die vorliegend maßgebliche Widerrufsregelung des § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG stellt allein noch auf „die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufes“ ab. Als allgemeine Berufspflicht wird in § 12 Abs. 1 SchfG lediglich noch konstituiert, dass der Bezirksschornsteinfeger verpflichtet ist, „seine Aufgaben ordnungsgemäß und gewissenhaft auszuführen“. Die Aufsichtsbehörde kann den Bezirksschornsteinfegermeister gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 SchfG durch Aufsichtsmaßnahmen gleichfalls nur zu den ihm nach dem SchfG obliegenden Pflichten und Aufgaben anhalten. Eine Regelung wie in § 27 Abs. 2 Satz 3 SchfV 1964 findet sich nicht mehr. Hieran hat sich im Wesentlichen mit den gesetzlichen Folgeänderungen nichts geändert. Die Tendenz des Gesetzgebers, an das persönliche außerberufliche Verhalten eines Bezirksschornsteinfegermeisters geringere Anforderungen als unter der Geltung der SchfV 1937 und der SchfV 1964 zu stellen, zeigt sich zudem an § 28 Satz 1 SchfG 1969. Die einstweilige Untersagung der Berufsausübung knüpft gerade daran an, dass ein Widerrufsverfahren oder ein Strafverfahren wegen einer Tat, die den Widerruf der Bestellung rechtfertigen würde, schwebt. Die vom Beklagten noch in der Berufungsverhandlung vertretene Rechtsauffassung, wonach der Gesetzgeber im Zuge der Neufassung des Schornsteinfegergesetzes im Jahr 1969 gleichwohl an den Kriterien der SchV 1964 festgehalten habe, findet daher keine rechtliche Grundlage. Als allgemeine Berufspflicht wird in der nunmehr maßgeblichen Fassung des § 12 Abs. 1 SchfG 1969 lediglich konstituiert, dass der Bezirksschornsteinfeger verpflichtet ist, „seine Aufgaben ordnungsgemäß und gewissenhaft auszuführen“. Im Hinblick auf den vom Gesetzgeber manifestierten Willen, die Berufspflichten des Bezirksschornsteinfegermeisters auf die „erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufes“ zu reduzieren, mithin gerade nicht mehr an eine „vorbildliche Lebensführung“ anzuknüpfen, kann die zu der früheren Rechtslage gebildete Rechtsprechung (etwa der B. d. BVerwG v. 24.3.1964 - I C 82.61 -, juris) jedenfalls keine unmittelbare Anwendung mehr finden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass das Gesetz eine besondere Verfassungstreue des Bezirksschornsteinfegermeisters im Gegensatz zu Angehörigen anderer Berufsgruppen des Öffentlichen Dienstes, etwa zu dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur - hierzu Urteil des Senats vom 12. November 1997 (- 1 S 99/96 - juris) - nicht erfordert. Der 2. Senat des erkennenden Gerichts hat hinsichtlich der Verpflichtung zur Verfassungstreue der verschiedenen für den Staat tätigen Berufsgruppen in seinem im Rahmen des vorangegangenen Eilverfahrens ergangenen Beschluss vom 1. Dezember 2008 (- 2 M 248/08 - juris) Folgendes ausgeführt: „Die Frage, ob und in welchem Maß eine Person, die mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betraut ist, sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen muss, lässt sich nicht für alle Berufsgruppen einheitlich beantworten. Die Pflicht der Beamten und Richter zur Verfassungstreue folgt bereits unmittelbar aus Art. 33 Abs. 5 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend: BVerfG, Beschl. v. 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334 [346 ff.]) gehört zu den in Art. 33 Abs. 5 GG genannten hergebrachten und zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums und des Richterrechts der Grundsatz, dass vom Beamten und Richter zu fordern ist, dass er für die Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, eintritt. Dazu gehört die Pflicht zur Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte oder Richter dienen soll, mit der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren, was nicht ausschließt, an Erscheinungen dieses Staates Kritik üben zu dürfen, für Änderungen der bestehenden Verhältnisse - innerhalb des Rahmens der Verfassung und mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln - eintreten zu können, solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt werden. Die hergebrachte Treuepflicht des Beamten erhält unter der Geltung des Grundgesetzes ein besonderes Gewicht dadurch, dass diese Verfassung nicht wertneutral ist, sondern sich für zentrale Grundwerte entscheidet, sie in ihren Schutz nimmt und dem Staat aufgibt, sie zu sichern und sie zu gewährleisten. Sie trifft Vorkehrungen gegen ihre Bedrohung, sie institutionalisiert besondere Verfahren zur Abwehr von Angriffen auf die verfassungsmäßige Ordnung, sie konstituiert eine wehrhafte Demokratie. Diese Grundentscheidung der Verfassung schließt es aus, dass der Staat, dessen verfassungsmäßiges Funktionieren von der freien inneren Bindung seiner Beamten an die geltende Verfassung abhängt, zum Staatsdienst Bewerber zulässt und im Staatsdienst Bürger belässt, die die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnen und bekämpfen. Diese Treuepflicht wird in den beamten- und richterrechtlichen Vorschriften einfach-gesetzlich konkretisiert (BVerfG, Beschl. v. 22.05.1975, a. a. O.). Bei Beamten und Berufsrichtern ist die Treuepflicht zunächst als persönliche Einstellungsvoraussetzung in § 7 Abs. 1 Nr. 2 BBG, § 7 Abs. 1 Nr. 2 BG LSA sowie § 9 Nr. 2 DRiG ausdrücklich normiert. Darüber hinaus muss sich der Beamte durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten (vgl. § 52 Abs. 2 BBG und § 52 Abs. 2 BG LSA). Auch für ehrenamtliche Richter gilt, dass sie für die Verfassungsordnung einzutreten haben, auf die sie vereidigt sind; dies folgt auch aus ihrer Funktion als den hauptamtlichen Richtern gleichberechtigte Organe genuin staatlicher Aufgabenerfüllung. (BVerfG, Beschl. v. 06.05.2008 - 2 BvR 337/08 -, NJW 2008, 2568). Die hergebrachten Grundsätze des Berufbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG gelten allerdings unmittelbar nur für den öffentlichen Dienst, insbesondere für Beamte und Richter (vgl. hierzu Maunz in: Maunz/Dürig, GG, Art. 33 RdNrn. 44 ff.). Das BVerfG hat in der zitierten Entscheidung (a. a. O., S. 355 f.) allerdings klargestellt, dass auch die Angestellten im öffentlichen Dienst dem Dienstherrn Loyalität und die gewissenhafte Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten schulden. Auch sie dürfen nicht den Staat, in dessen Dienst sie stehen, und seine Verfassungsordnung angreifen. Auch sie können wegen grober Verletzung dieser Dienstpflichten fristlos entlassen werden. Und auch ihre Einstellung kann abgelehnt werden, wenn damit zu rechnen ist, dass sie ihre mit der Einstellung verbundenen Pflichten nicht werden erfüllen können oder wollen. Dem entsprechend sieht die Tarifbestimmung des § 8 BAT vor, dass sich die Angestellten im Öffentlichen Dienst durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen müssen. Dabei lässt sich allerdings keine für alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes gleichmäßige, von ihrer Funktion gelöste besondere politische Treuepflicht ableiten. Dementsprechend ist hinsichtlich der Frage, welches Maß an Verfassungstreue zu fordern ist, auf die Funktion des jeweiligen Arbeitnehmers abzustellen (vgl. BAG, Urt. v. 14.03.1990 - 7 AZR 345/88 -, Juris). Die mit öffentlichen Aufgaben beliehenen Privaten gehören indes nicht zum „öffentlichen Dienst“; ihnen sind lediglich durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen, die (in der Regel) den Angehörigen des öffentlichen Dienstes zugewiesen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1978 - 1 C 15.75 -, BVerwGE 57, 55 [58]). Angehörige freier Berufe sind, auch wenn sie öffentlichen Bindungen unterliegen, nicht vom Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 5 GG umfasst (Masing in: Dreier, GG, 2. Aufl., Art. 33 RdNr. 78). Allerdings finden auch für „staatlich gebundene Berufe“ je nach der Nähe des Berufs zum öffentlichen Dienst Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 GG Anwendung, die die Wirkungen von Grundrechten zurückdrängen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.06.1986 - 1 BvR 787/80 - BVerfGE 73, 280 [292]). Hiernach verlangt u. a. die Bestellung von Notaren die Gewähr, dass sie jederzeit die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland wahren werden. Dieses rechtfertigt sich daraus, dass dem Notar öffentliche, mit hoheitlichen Mitteln zu erfüllende Aufgaben übertragen werden, die ihn als unabhängigen Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO) nach der Regelung seiner Aufgaben, Amtsbefugnisse und Rechtsstellung in die nächste Nachbarschaft zum öffentlichen Dienst rücken. Der mit der Verleihung des Amtes verbundene Status befähigt den Träger grundsätzlich auch dazu, richterlicher Beisitzer in den für die Notare eingerichteten Gremien der Disziplinar- und Berufsgerichtsbarkeit zu sein (§§ 103. 108 BNotO). Als ehrenamtlicher Richter hat er, ebenso wie der Berufsrichter, seine Pflichten getreu dem Grundgesetz und getreu dem Gesetz zu erfüllen. Diese mit der Übertragung des öffentlichen Amtes als Notar verbundene allgemeine Befähigung zur Bekleidung eines ehrenamtlichen Richteramtes ist bei den an die Eignung nach § 6 BNotO zu stellenden Anforderungen mit zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschl. v. 18.06.1986, a. a. O.; BGH, Beschl. v. 30.07.1990 - NotZ 23/89 -, NJW 1991, 2423). Dem entsprechend legt der Notar gemäß § 13 Abs. 1 BNotO auch einen Eid u. a. auf die Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung ab. Zwar kann auch der Beruf als Bezirksschornsteinfegermeister als ein „staatlich gebundener“ Beruf angesehen werden. Durch die staatliche Verleihung des Kehrbezirks erlangt der Bezirksschornsteinfegermeister eine durch Kehrzwang und Kehrmonopol bestimmte Rechtsstellung, die von vornherein durch das Gesetz im Einzelnen geregelt ist und auch weiterhin in ihrer Einzelausgestaltung der Verfügung des Gesetzgebers unterliegt (vgl. BVerfG, Entsch. v. 30.04.1952 - 1 BvR 14/52 u. a. -, BVerfGE 1, 264). Daraus ergibt sich aber noch keine „nächste“ Nachbarschaft zum öffentlichen Dienst, wie dies etwa bei den Notaren auf Grund ihres oben dargestellten Status oder bei ehrenamtlichen Richtern kennzeichnend ist. Für Letztere folgt die Pflicht zur Verfassungstreue - wie bereits erörtert - insbesondere aus ihrer Funktion als den hauptamtlichen Richtern gleichberechtigte Organe genuin staatlicher Aufgabenerfüllung (BVerfG, Beschl. v. 06.05.2008, a. a. O.). Die Bezirksschornsteinfegermeister erfüllen zwar - auch - öffentliche Aufgaben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SchfG), bei denen ihnen hoheitliche Befugnisse eingeräumt sind, insbesondere sind Eigentümer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, dem Bezirksschornsteinfegermeister und den bei ihm beschäftigten Personen zum Zwecke des Kehrens und der Überprüfung der kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten (§ 1 Abs. 3 SchfG). Andererseits erfüllen sie einen wesentlichen Teil ihrer Aufgaben (vgl. den Katalog in § 13 SchfG) gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 SchfG als dem Handwerk angehörige Gewerbetreibende. Damit gehören sie in erster Linie als Gewerbetreibende dem Handwerk an (vgl. VGH BW, Beschl. v. 04.06.1997 - 9 S 2567/96 -, NVwZ-RR 1997, 621). Maßgebliches Gewicht bei der Frage, welche „Nähe“ Bezirksschornsteinfegermeister zum öffentlichen Dienst haben und welche Pflichten ihnen damit in Bezug auf die Verfassungstreue abverlangt werden können, misst der Senat neben ihrer Funktion dem Umstand bei, dass die den Bezirksschornsteinfegermeister betreffenden gesetzlichen Vorschriften keinerlei Anforderungen an die Verfassungstreue stellen, wie dies etwa bei anderen Trägern öffentlicher Aufgaben der Fall ist. Wie bereits oben dargelegt, ist bei Beamten und Richtern die Pflicht zur Verfassungstreue, die sich bereits unmittelbar aus Art. 33 Abs. 5 GG ergibt, nochmals ausdrücklich in beamten- und richterrechtlichen Vorschriften normiert bzw. konkretisiert. Entsprechendes gilt für Angestellte des öffentlichen Dienstes (§ 8 BAT). Auch für Soldaten verlangt § 8 SG, dass diese die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch ihr gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten müssen. Für Lehrbeauftragte an Hochschulen regelt § 50 Abs. 1 Satz 4 HSG LSA, dass § 7 Abs. 1 Nr. 2 BG LSA entsprechend gilt, wobei allerdings bei der Prüfung, ob ein Bewerber die erforderliche Eignung für das durch den Lehrauftrag vermittelte Amt aufweist, ebenfalls der Maßstab der sog. funktionsbezogenen Treuepflicht anzulegen und von dem Bewerber nur diejenige politische Loyalität zu fordern ist, die für eine funktionsgemäße Amtsausübung in Erfüllung des erteilten Lehrauftrags unverzichtbar ist (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 19.01.1989 - 7 C 89.87 -, BVerwGE 81, 212). Für den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, der bei der Wahrnehmung der Aufgaben des öffentlichen Vermessungswesens - wie der Bezirksschornsteinfegermeister - als Beliehener tätig wird, bestimmt § 3 Abs. 1 Nr. 3 ÖbVermIngG LSA, dass er die erforderliche persönliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzen muss, die gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 1 ÖbVermIngG LSA u. a. dann nicht gegeben ist, wenn der Bewerber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat oder die freiheitlich demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft. Auch der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur, bei dem mithin eine verfassungsfeindliche Einstellung allein kein Hindernis für die Bestellung darstellt, ist im Übrigen - wie der Bezirksschornsteinfegermeister - gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 VermGeoG LSA dazu berechtigt, Grundstücke zu betreten und zu befahren. Nur das Betreten von Wohnungen erfordert gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 VermGeoG LSA die Zustimmung der Wohnungsinhaber. Auch einem Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege darf die Zulassung allein wegen einer verfassungsfeindlichen Einstellung nicht versagt werden, sondern gemäß § 7 Nr. 6 BRAO nur dann, wenn der Bewerber die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft. Diese Zulassungsregelung schließt es aus, ein aktives Eintreten für eine als verfassungsfeindlich angesehene Partei nachteilig zu berücksichtigen, wenn der Bewerber die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht in strafbarer Weise im Sinne dieser Regelung bekämpft (BVerfG, Beschl. v. 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80 -, BVerfGE 63, 266). Die Personen, von denen eine Pflicht zur Verfassungstreue gefordert wird, haben regelmäßig einen (Dienst-)Eid auf die Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung abzulegen (vgl. § 58 BBG und § 58 BG LSA, § 9 SG, § 38 DRiG). Auch die ehrenamtlichen Richter leisten gemäß § 45 Abs. 3 DRiG einen Eid u. a. dahingehend, dass sie ihre Pflichten getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz erfüllen. Insbesondere auch auf diesen Umstand hat das BVerfG in der vom Antragsgegner ins Feld geführten Entscheidung vom 06.05.2008 (a. a. O.) die Annahme gestützt, dass die Verfassungstreue Vorraussetzung für eine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter sei. Auf den vom Notar zu leistenden Eid auf die Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung wurde bereits hingewiesen. Selbst Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und Rechtsanwälte, bei denen die Verfassungstreue nicht als Voraussetzung für die Bestellung bzw. Zulassung zu ihrem Beruf normiert ist, sind auf die Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung zu vereidigen (vgl. § 5 ÖbVermIngG LSA, § 12a BRAO). Entsprechende Regelungen finden sich für Bezirksschornsteinfegermeister nicht. § 5 Abs. 1 Satz 1 SchfG verlangt für eine Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister die Eintragung in die Bewerberliste, den Nachweis der gesundheitlichen Eignung sowie eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit im Schornsteinfegerhandwerk im Betrieb eines Bezirksschornsteinfegermeisters innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung. Die Voraussetzungen für die Eintragung in die Bewerberliste regelt § 1 SchfV. Darin wird zwar verlangt, dass der Bewerber die für einen Bezirksschornsteinfegermeister erforderliche persönliche und fachliche Zuverlässigkeit besitzt; eine irgendwie geartete Verpflichtung, sich mit der freiheitlichen, demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung zu identifizieren, wird darin aber nicht genannt. Auch eine Vereidigung des Bezirksschornsteinfegermeisters auf die Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung findet nach den Regelungen des SchfG nicht statt. Der Gesetzgeber ist offenbar davon ausgegangen, dass die Übertragung der in § 3 Abs. 2 SchfG genannten Aufgaben, die ein Bezirksschornsteinfegermeister als öffentliche Aufgaben und damit hoheitlich erfüllt, es nicht rechtfertigt, die Verfassungstreue des Bewerbers vorauszusetzen. Auch das seit dem 29.11.2008 geltende Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (SchfHwG) vom 26.11.2008 (BGBl I 2242) enthält keine Vorschriften zur Verfassungstreue. Es steht dem Gesetzgeber frei, Verfassungstreue auch der Berufsgruppe der Bezirksschornsteinfeger abzuverlangen, wie er dies bei anderen, mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betrauten Personen getan hat.“ An diesen Ausführungen hält der nunmehr für das Schornsteinfegerrecht wieder zuständige Senat in vollem Umfang fest. Danach ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber von dem Bezirksschornsteinfegermeister gerade kein dezidiertes Bekenntnis zur Verfassungstreue abverlangt. Dementsprechend sind die Aktivitäten des Klägers für die NPD grundsätzlich nicht geeignet, den Widerruf seiner Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister wegen Nichtvorliegens der erforderlichen persönlichen oder fachlichen Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufes zu rechtfertigen. Es bedarf daher im Rahmen dieses Rechtsstreits keiner Entscheidung dahin, ob - wie der Beklagte vorbringt - die NPD verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Unabhängig davon war allerdings zu prüfen, ob der Kläger mit dem ihm in der Widerrufsverfügung zur Last gelegten Verhalten - nur darauf kommt es rechtlich an - sich in einer Weise pflichtwidrig verhalten hat, dass dieses spezifische Verhalten die Annahme rechtfertigt, er besitze nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufes. In Betracht kommen insoweit folgende Aktivitäten: - Teilnahme an Veranstaltungen zum Gedenken an die Mörder des ehemaligen Reichsaußenministers Rathenau in den Jahren von 2001 bis 2004 sowie von 2006 bis 2007, - Mitführen einer Kopie eines Flugblattes „Nachrichtenblatt Landeselektrizität“ mit der kopierten Fahne der NSDAP nebst Hakenkreuz auf seinem Titel, - Stellungnahme der NPD-Kreistagsfraktion zur Absicht, die Bestellung des Klägers zum Bezirksschornsteinfegermeister zu widerrufen mit der Bezeichnung verantwortlicher Landespolitiker als „Wadenbeißer“, „Kriminelle“ u. ä., zeitweise mit dem Zusatz : „Hanf zu Seilen! und Laternen zu Galgen!“, - Verwendung des Begriffs „Alliierter Bombenholocaust“ anlässlich einer Ansprache zum Volkstrauertag 2006, - Tragen eines T-Shirts mit dem Bild des iranischen Präsidenten Ahmadinedschad und dem Slogan „mein Freund ist Ausländer“ in der Sitzung des Kreistages, - angebliche Äußerung „Schwarze, das sind doch keine Menschen!“, - Aufbringen des Spruchs: „Wenn alle untreu werden, so bleiben wir doch treu!“ auf der Vereinsfahne des SC C-Stadt, - Abbildung des Klägers vor einer Reichskriegsflagge. Diese Vorkommnisse - sofern sie überhaupt dem Kläger persönlich zuzurechnen sind - sind zwar geprägt durch eine rassistische, ausländerfeindliche, antisemitische und antidemokratische Grundhaltung. Jedoch ist erneut zu betonen, dass eine Unzuverlässigkeit i. S. d. § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG eine gröbliche Verletzung von Berufspflichten voraussetzt. Keine der dem Kläger insoweit zur Last gelegten Verhaltensweisen steht indes in dem gebotenen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister und ist deshalb nicht geeignet, eine gröbliche Verletzung seiner Berufspflichten zu begründen. Es ist daher nicht entscheidend, ob in den rechtsextremen Aktivitäten des Klägers im privaten Bereich ein „zumindest sozial-ethisch verwerfliches Verhalten“ zu sehen ist. Die Feststellung der Unzuverlässigkeit wegen eines Verhaltens im privaten Bereich erfordert gerade einen Zusammenhang mit einer zu befürchtenden Verletzung beruflicher Pflichten (OVG LSA, 2. Senat, B. v. 1.12.2008, a. a. O.). Etwas Anderes mag dann gelten, wenn das außerberufliche Verhalten des Klägers zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt hätte mit der Folge, dass daraus Rückschlüsse auf die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit gerade auch für die Ausübung seines Berufes hergeleitet werden könnten. Indes haben alle gegen den Kläger im Zusammenhang mit rechtsextremen Aktivitäten geführten Strafverfahren - soweit ersichtlich - in keinem Falle zu dessen strafrechtlicher Verurteilung geführt. Demzufolge vermag auch die vom Beklagten vertretene Position, der Kläger „neige zu strafbarem Verhalten“, keine hinreichende rechtliche Grundlage für die vom Beklagten erstrebte Ablösung des Klägers von seiner bisherigen Funktion darzustellen. Selbst wenn hinsichtlich der Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung abzustellen wäre, änderte dies an dem Ergebnis der Entscheidung nichts: Soweit sich der Beklagte auf eine vom Kläger im Juli 2010 vermeintlich begangene versuchte Nötigung von Fotografen bezieht, ist zu bemerken, dass dieser Vorwurf im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte abschließende Einstellung des Strafverfahrens mit Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. Juli 2011 (- 2 Ss 107/11 -) und den darin angeführten Gründen nicht weiter aufrechterhalten werden kann. Soweit der Beklagte die von ihm als „Vorfall“ bezeichnete Eingabe eines jüdischen Ehepaars vom August 2010 berücksichtigt finden will, hat er selbst eingeräumt, dass dieser keine rechtsextremistische Äußerung des Klägers während der Durchführung seiner Kehrtätigkeit zugrunde gelegen hat. Unabhängig davon ergeben sich aus dem Beklagtenvorbringen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger - etwa als „geistigem Anstifter“ - das Verhalten der Jugendlichen dem Sohn des Ehepaares gegenüber persönlich zuzurechnen bzw. anzulasten wäre. Beide „Vorfälle“ wären daher - wie sich aus den vorstehenden Rechtsausführungen ergibt - schon von vornherein nicht geeignet, eine anderweitige rechtliche Würdigung des Sachverhalts herbeizuführen. Entsprechendes gälte in Bezug auf das in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten angeführte weitere Verhalten des Klägers, d. h. das „Führen politischer Gespräche“ und die Beteiligung an einem Flyer, welcher eine Bezugnahme auf das sog. Treuelied („Wenn alle untreu werden, so bleiben wir doch treu!“) enthalten soll. Zu dem Inhalt von „politischen Gesprächen“ des Klägers mit Kunden hat der Beklagte keine (weiteren) Angaben gemacht, insbesondere nicht dazu, dass der Kläger im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit überhaupt versucht hat, Bürger von seiner politischen Auffassung zu überzeugen, d. h. diese zu indoktrinieren. Unabhängig davon sind Gespräche zwischen dem Bezirksschornsteinfegermeister und seinen Kunden - ggf. auch über Politik - nicht unüblich, jedenfalls allgemein nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat diesbezüglich keinerlei Beschwerden Dritter, welche ein Fehlverhalten des Klägers im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung zum Gegenstand gehabt hätten, angeführt. Soweit sich der Beklagte im Berufungsverfahren erneut auf eine Abbildung des Klägers in Schornsteinfegerbekleidung mit der Vereinsfahne des SC C-Stadt und der Aufschrift: „Wenn alle untreu werden, so bleiben wir doch treu!“ bezieht, handelt es sich - wie der Beklagte selbst einräumt - um ein Foto aus dem Jahr 2004, welches bereits der Widerrufsentscheidung zugrunde gelegen hat. Soweit sich der Beklagte in der Berufungsverhandlung zudem auf einen „Flyer“ bezogen hat, welcher ebenfalls einen Zusammenhang zwischen dem Kläger, dessen beruflicher Tätigkeit und dem vorstehend zitierten „Treuelied“ darstellen soll, ist zu bemerken, dass es sich hierbei um ein - auch in sog. Kommersbüchern enthaltenes - Volks- und Studentenlied von Max von Schenkendorf handelt, welches aus dem Jahr 1814 stammt. Zwar ist einzuräumen, dass dieses Lied - in entfremdeter Form - im Dritten Reich von der SS als sog. „Treuelied“ verwendet worden ist. Allerdings ist die Verwendung des Liedes in der Zeit des Nationalsozialismus noch nicht dazu geeignet, dem Liedtext von vornherein eine antidemokratische, rassistische oder menschenverachtende Prägung zu geben. Wenn in dem „Flyer“ ein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Klägers als Bezirksschornsteinfegermeister und dem „Treuelied“ hergestellt worden sein sollte, so könnte mit einem derartigen Sachverhalt letztlich nicht die persönliche Nichteignung des Klägers für die Ausübung seines Berufes i. S. v. § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG dargetan werden. Der Senat hat deshalb davon abgesehen, den Sachverhalt hinsichtlich der Existenz des „Flyers“ bzw. dessen Inhalt näher aufzuklären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG; der Senat hat - wie bereits das Verwaltungsgericht - den Jahresbetrag der vom Kläger erzielten Einkünfte zugrunde gelegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 709 S. 2, 711 ZPO. Die Revision war gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Ein Revisionsverfahren kann zur Klärung der Rechtsfrage beitragen, ob die „erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Berufes“ eines Bezirksschornsteinfegermeisters gem. § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG in der gem. Art. 4 Abs. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl I S. 2242) bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung auch dessen Verfassungstreue erfordert. Der am 1. Januar 2013 stattdessen in Kraft tretende § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG enthält weiter eine entsprechende Regelung. Gegenstand dieses Verfahrens ist der Widerruf der Bestellung des Klägers als Bezirksschornsteinfegermeister. Der im Jahr (…) geborene Kläger wurde durch den ehemaligen Rat des Bezirks A-Stadt mit Wirkung vom 1. Januar 1987 als Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk C-Stadt bestellt; seitdem ist er ununterbrochen als Bezirksschornsteinfegermeister tätig. Infolge der zum 1. Januar 2006 erfolgten Neueinteilung der Kehrbezirke im Land Sachsen-Anhalt ist der Kläger nunmehr für den Kehrbezirk E-Kreis Nr. 16 zuständig, welcher im Wesentlichen das Gebiet der Stadt C-Stadt und der umliegenden Gemeinden umfasst. Im August 2007 erhielt der Beklagte darüber Kenntnis, dass sich der Kläger seit geraumer Zeit aktiv für die Nationaldemokratische Partei (NPD) betätige, ohne indes deren Mitglied zu sein. Der Beklagte nahm dies zum Anlass, weitere Erkundigungen über den Kläger einzuholen, und zwar sowohl über dessen dienstliches Verhalten als auch über dessen Aktivitäten für die NPD. Hinsichtlich des beruflichen Verhaltens des Klägers als Bezirksschornsteinfegermeisters teilte der Landkreis E-Kreis dem Beklagten mit Schreiben vom 15. November 2007 mit, dass es dort keine Erkenntnisse über Aufgabenverletzungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers als Bezirksschornsteinfegermeister gebe. Die vom Landkreis E-Kreis im März 2008 über den Kläger zum Zwecke der Überprüfung seiner gewerberechtlichen Zuverlässigkeit eingeholten Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister bzw. aus dem Bundeszentralregister enthielten jeweils keine Eintragung. Ein gegen den Kläger seitens der Staatsanwaltschaft Halle geführtes Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organe (Az.: - 425 JS 28024/07 -) wurde mit Verfügung vom 3. August 2007 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Ein von der Staatsanwaltschaft Halle gegen den Kläger geführtes Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung (- 425 JS 20731/08 -) wurde mit Verfügung vom 27. März 2009 ebenfalls gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Ein Strafverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der versuchten Nötigung wurde schließlich durch Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. Juli 2011 (- 2 Ss 107/11 -) gem. § 153 Abs. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, „weil eine - bisher nicht festgestellte - Schuld des Angeklagten als gering anzusehen wäre und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht“. Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 10. April 2008 widerrief der Beklagte - nach Anhörung des Klägers und des Vorstands der Schornsteinfegerinnung - dessen Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk E-Kreis Nr. 16; zugleich legte er dem Kläger mit gesondertem Bescheid vom selben Tag die Kosten des Verwaltungsverfahrens auf. Zur Begründung hieß es in dem Widerrufsbescheid im Wesentlichen wie folgt: Die Bestellung des Klägers sei gem. § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) zu widerrufen, da Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass er nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufes besitze. Die im Verlauf des Widerrufsverfahrens bekannt gewordenen Tatsachen rechtfertigten die Annahme, dass der Kläger nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit nicht die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner beruflichen Pflichten biete. Das private Verhalten des Klägers sei zu berücksichtigen, denn § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG stelle ausdrücklich auf die persönliche, nicht allein auf die fachliche Zuverlässigkeit ab; dies habe seinen Grund in den besonderen öffentlichen Aufgaben, die durch den Bezirksschornsteinfegermeister wahrzunehmen seien. Soweit der Bezirksschornsteinfegermeister öffentliche Aufgaben wahrnehme, sei er Amtsträger i. S. d. § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Mithin richteten sich die Anforderungen an die persönliche Eignung am Prüfungsmaßstab des Art. 33 Abs. 2 GG aus; zu den Eignungsanforderungen gehöre auch die Verfassungstreue. Der Kläger biete nicht die Gewähr, die für ihn als Träger eines öffentlichen Amtes bestehenden besonderen Pflichten zu erfüllen. Dies ergebe sich aus einer Gesamtschau des bisherigen Verhaltens. Der Kläger habe eine Nähe zur menschen- und rechtsverachtenden Willkürherrschaft des Nationalsozialismus dokumentiert, die ihn für das Amt des Bezirksschornsteinfegermeisters untragbar mache. Der Widerrufsbescheid wurde auf folgende Erkenntnisse gestützt: Der Kläger habe wiederholt, nämlich von 2001 bis 2004 sowie 2006 bis 2007 an der jährlich wiederkehrenden „Ehrung“ der Rathenau-Attentäter Fischer und Kern in Bad K. teilgenommen. Der Mordanschlag im Jahr 1933 habe dem damaligen Reichsaußenminister Rathenau als dem Repräsentanten der demokratisch-republikanisch verfassten staatlichen Ordnung gegolten, welcher zugleich wegen seines mosaischen Glaubens heftigen Hasstiraden nationalistischer und antisemitischer Kreise ausgesetzt gewesen sei. Die „Ehrung“ der Mörder, zugleich die Billigung eines feigen Mordanschlags sei unvereinbar mit der Achtung der Menschenwürde (Art. 1 GG) und stelle zugleich eine Schmähung der Opfer dar. Eine derartige „Ehrung“ identifiziere sich durch ihr Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft. Somit diene diese Veranstaltung nur vordergründig der „Ehrung“ der Mörder Rathenaus, sondern in Wahrheit dazu, nationalsozialistisches Gedankengut zu verbreiten. Dies bewiesen auch Handzettel, mit denen ohne Impressumsangabe ein „nationalrevolutionärer Kreis“ zur Teilnahme an der „Totenehrung“ aufrief. Die öffentliche Ehrung und Feier der Täter sei nicht anders zu verstehen, als dass die Begehung derartiger Verbrechen noch heute anzustreben sei. Die von dem Kläger dazu gegebene Einlassung, er wolle sich lediglich mit einem lokalen geschichtlichen Ereignis auseinandersetzen und habe keine Veranlassung, die Personen Fischer und Kern zu ehren, sondern betrachte sie als Menschen, die durch die geschichtlichen Umstände zu terroristischen Mördern geworden seien, sei eine bloße Schutzbehauptung. Der Kläger sei kein bloßer Mitläufer bei diesen Manifestationen, sondern einer der Organisatoren und Propagandisten dieser sich jährlich wiederholenden Demonstration verfassungsfeindlicher Gesinnung. Dadurch sei das Vertrauen der Bürger in die Integrität des Klägers zerstört. Zudem habe der Kläger anlässlich der „Manifestation für die Rathenau-Mörder“ am 21. Juli 2007 in den Räumen der Gaststätte „...“ einen politischen Vortrag gehalten und mit den Teilnehmern politische Lieder gesungen. Überdies habe er in mehreren Exemplaren Kopien eines Flugblatts „Nachrichtenblatt Landeselektrizität“ mit sich geführt, welches auf seinem Titel eine kopierte Fahne der NSDAP mit Hakenkreuz aufgewiesen habe. Damit sei der objektive Tatbestand des § 86a StGB erfüllt, auch wenn die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt habe. Die Stellungnahme der NPD-Kreistagsfraktion vom November 2007 zu der Absicht des Beklagten, die Bestellung des Klägers zum Bezirksschornsteinfegermeister zu widerrufen, erfülle den Tatbestand des § 187 StGB, indem über verantwortliche Landespolitiker in schmähender und beleidigender Weise als „Wadenbeißer“ und „Kriminelle“ hergezogen werde. Auch wenn nicht nachzuweisen sei, dass die Äußerungen in der Stellungnahme der NPD-Kreistagsfraktion von dem Kläger selbst stammten, so sei er doch nicht gegen diese vorgegangen, habe sie folglich geduldet und in der Öffentlichkeit den Eindruck erweckt, als Mitglied der NPD-Kreistagsfraktion diese Schmähungen als seine eigene Auffassung zu vertreten. Zudem sei dem Kläger auch die - vorübergehend im Internet lesbare - Ergänzung der Stellungnahme der NPD-Kreistagsfraktion um das Theodor-Körner-Zitat „Hanf zu Seilen! Und Laternen zu Galgen!“ zuzurechnen. Zwar habe sich der Kläger verbal von der Stellungnahme distanziert und ausgeführt, er habe „alles getan, um diese unliebsame Berichterstattung zu beenden“, denn er halte in diesem Zusammenhang das Zitat für „äußerst unangemessen“. Er hätte aber, wollte er tatsächlich gegen die Veröffentlichung vorgehen, dieses sofort und vollständig unterbinden und auch rechtliche Schritte gegen den angeblichen Urheber unternehmen müssen. Zudem wird dem Kläger zu Last gelegt, er habe sich in Schornsteinfegerbekleidung fotografieren lassen, wobei er in der rechten Hand die sog. Schulhof-CD gehalten habe. Auf dieser CD fänden sich Titel rechtsextremistischer Gruppen; die CD insgesamt propagiere ein völkisch begründetes Wir-Gefühl, eine aggressive Fremdenfeindlichkeit und den Hass auf das „System“, die Diskreditierung des Demokratischen Rechtsstaats und seiner Verfassungsorgane. Die dazu vom Kläger abgegebene eidesstattliche Erklärung (dahingehend, dass es sich hierbei um eine Fotomontage gehandelt habe) solle lediglich seine Entlastung bewirken. Schließlich wird dem Kläger vorgeworfen, er habe im Rahmen einer Ansprache zum Volkstrauertag 2006 die von dem NPD-Landtagsabgeordneten Gansel in einer Sitzung des Sächsischen Landtags geäußerte Formulierung über einen „alliierten Bombenholocaust“ aufgegriffen, welcher seinerzeit zu einer Eskalation in der dortigen Landtagssitzung geführt habe. Dabei handele es sich nicht etwa um eine missglückte Formulierung des Klägers, sondern um eine erkennbare Erneuerung einer gezielten Provokation. Dies habe sich auch an einem weiteren Vorfall gezeigt: Der Kläger habe, wie andere Kreistagsmitglieder der NPD, während einer Sitzung des Kreistages ein T-Shirt mit einem Bild des iranischen Präsidenten Ahmadinedschad und dem Slogan „Mein Freund ist Ausländer“ getragen. Auf eine zynische Weise werde hier unter dem Deckmantel einer scheinbaren Ausländerfreundlichkeit erkennbar Antisemitismus propagiert. Dem entspreche auch eine Äußerung des Klägers anlässlich eines Fußballspiels des FFC C-Stadt: „Schwarze, das sind doch keine Menschen!“. Eine derartige Äußerung komme einer Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB nahe. Schließlich sei dem Kläger das Absingen des Liedes „Wenn alle untreu werden, so bleiben doch treu“ ebenso zur Last zu legen wie der Umstand, dass er sich vor einer Reichskriegsflagge in der von 1933 bis 1935 geltenden Fassung habe ablichten lassen. Zusammenfassend manifestiere sich ein klares Bild von der politischen Handlungsweise des Klägers. Durch eine Vielzahl von Handlungen wirke er für die Verbreitung eines politischen Gedankenguts, welches mit den Zielen und Werten des Grundgesetzes nicht vereinbar sei. Dem Kläger sei die exponierte Betätigung für die rechtsextremistische NPD anzulasten. Dabei gehe es nicht um die formale Frage der Mitgliedschaft in dieser Partei oder in der Fraktion, sondern darum, dass sich der Kläger durch das Mitwirken an öffentlichen politischen Aktivitäten der NPD zum Träger der politischen Inhalte dieser Partei mache. Wegen der ideologischen Prägung des bisherigen Verhaltens des Klägers sei auch der Schluss zu ziehen, dass er künftig in vergleichbarer Weise handeln werde. Die erforderliche Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem privaten Interesse des Klägers an der Belassung in dem von ihm eingenommenen Amt sei durch den Gesetzgeber dahingehend getroffen worden, dass die Bestellung des Klägers zwingend zu widerrufen sei. Darin liege weder ein unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit noch eine unzulässige Beschränkung der Meinungsfreiheit sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Am 25. April 2008 hat der Kläger gegen den Widerrufsbescheid und gegen den Kostenbescheid rechtzeitig Klage erhoben und zur Begründung zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Die Widerrufsverfügung sei rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für den Widerruf seiner Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister gem. § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG nicht vorlägen. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten besitze er weiter die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit. Zwar sei es zutreffend, dass ein Bezirksschornsteinfegermeister mit seiner Bestellung im Auftrag des Staates im weiten Umfang Aufgaben der Gefahrenabwehr wahrnehme; er handele insoweit als beliehener Unternehmer. Allerdings richteten sich die Anforderungen an die persönliche Eignung eines Schornsteinfegermeisters nicht unmittelbar am Prüfungsmaßstab des Art. 33 Abs. 2 GG aus. Eine gesteigerte Verfassungstreue, wie sie etwa im Beamtenverhältnis gelte, könne nicht vom Inhaber eines jeden öffentlichen Amtes verlangt werden. Ein Bezirksschornsteinfegermeister sei weder einem Notar noch einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur vergleichbar. Zwar verbiete es die Loyalitätspflicht als Bezirksschornsteinfegermeister, sich an einer kämpferischen Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung zu beteiligen. Es sei ihm jedoch unbenommen, sich kommunalpolitisch zu betätigen. Er habe es stets verstanden, eine Grenze zwischen den von ihm vertretenen politischen Auffassungen einerseits und den allgemeinen von der NPD als Bundespartei vertretenen politischen Auffassungen andererseits zu ziehen. Dies habe er auch öffentlich getan. Er habe auch den Beitritt zur NPD als Partei abgelehnt, denn er identifiziere sich eben gerade nicht mit den bundespolitischen Zielen und dem bundespolitischen Erscheinungsbild der NPD als Bundespartei. Hinsichtlich der einzelnen Vorwürfe führte der Kläger - zusammengefasst - aus: Seine Teilnahme an den Gedenkveranstaltungen „Fischer und Kern“ habe niemals zum Ziel gehabt, im Nachhinein den Mordanschlag auf den früheren Reichsaußenminister Rathenau zu billigen. Er mache sich ausdrücklich auch den Begriff der „Totenehrung“ nicht zu Eigen, sondern sein Beweggrund für die Teilnahme an den Veranstaltungen habe darin gelegen, sich mit diesem „lokalen geschichtlichen Ereignis auseinanderzusetzen“ zu wollen. Soweit anlässlich der Veranstaltungen Handzettel eines „nationalrevolutionären Kreises“ und ähnliche Äußerungen verteilt worden seien, seien ihm diese unbekannt. Im Zusammenhang mit der Veranstaltung vom 21. Juli 2007 habe er lediglich seine Kenntnisse über die Geschichte des Fischer- und Kern-Gedenkens kundgetan. Soweit ihm in diesem Zusammenhang das Mitführen des „Nachrichtenblattes Landeselektrizität“ mit der darauf enthaltenen Abbildung einer Hakenkreuzfahne vorgehalten worden sei, habe es sich insoweit um die Kopie eines historischen Dokumentes gehandelt, welches er für seinen „historischen Vortrag über die Geschichte des Toten-Gedenkens Fischer und Kern“ benötigt habe. Er verweise darauf, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren diesbezüglich eingestellt worden sei. Soweit ihm die - nach Auffassung des Beklagten verleumderische - Stellungnahme der NPD-Kreistagsfraktion vom 29. November 2007 zur Last gelegt werde, distanziere er sich von deren gesamtem Inhalt, zumal er an der Stellungnahme nicht beteiligt gewesen sei. Dementsprechend sei ihm auch das Zitat: „Hanf zu Seilen! Und Laternen zu Galgen!“ nicht zuzurechnen. Soweit es um die sog. Schulhof-CD gehe, verweise er auf ein diesbezügliches Schreiben des Herrn F. an die Schornsteinfegerinnung, in welchem dieser eingeräumt habe, dass er diese Schulhof-CD in ein von dem Kläger vorhandenes Foto in seiner Berufskleidung eingescannt habe. Der Kläger habe demzufolge zu keinem Zeitpunkt für die Schulhof-CD öffentlich geworben. Soweit ihm die Verwendung des Begriffs „Alliierter Bombenholocaust“ im Rahmen einer Veranstaltung zum Volkstrauertag 2006 zur Last gelegt werde, habe er diesen Begriff bewusst verwendet, allerdings nicht unter Bezugnahme auf die Rede des NPD-Abgeordneten im Sächsischen Landtag. Mit der Qualifizierung der deutschen Luftkriegsopfer als Opfer des „Alliierten Bombenholocausts“ habe er jedoch in keiner Weise in Abrede stellen wollen, dass auch der Völkermord an den Juden in Zeiten des Nationalsozialismus als Holocaust bezeichnet werden muss. Das Tragen des T-Shirts mit der Abbildung des iranischen Präsidenten sei als politische Satire zu werten. Mit dieser öffentlichkeitswirksamen Aktion hätten die drei NPD-Kreisräte darauf aufmerksam machen wollen, dass eine unkritische Ausländerintegration nicht als Selbstwert begriffen werden dürfe und nicht jeder Ausländer automatisch ein guter und damit integrationswürdiger Mensch sein müsse. Soweit ihm ein angeblich am Rande eines Fußballspiels in C-Stadt getätigtes Zitat „Schwarze, das sind doch keine Menschen!“ zur Last gelegt werde, habe ihn dieser Vorwurf überrascht, denn ein derartiger Vorfall habe sich tatsächlich gar nicht ereignet. Bei dem sog. „Treuelied“, welches aus dem Jahr 1814 stamme, handele es sich nicht um ein originär-nationalsozialistisches Lied, sondern vielmehr um ein solches aus der Zeit der deutschen Freiheitskriege und dem Kampf gegen die napoleonische Herrschaft. Soweit ihm schließlich die Verwendung der sog. Reichskriegsflagge als Fotohintergrund zur Last gelegt werde, sei davon auszugehen, dass es sich bei der als Fotohintergrund benutzten Flagge nicht um die Reichskriegsflagge des Dritten Reiches gehandelt habe; diesbezüglich sei auch kein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet worden. Insgesamt sei festzustellen, dass er sich in der Vergangenheit im Zusammenhang mit seiner Aufgabenwahrnehmung stets rechtstreu verhalten habe. Alle gegen ihn in der Vergangenheit geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren seien eingestellt worden. Er müsse sich daher nicht nachsagen lassen, durch sein Verhalten die öffentliche Sicherheit gefährdet oder gar zur Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung aufgerufen zu haben. Der Kläger hat beantragt, den Widerrufsbescheid des Beklagten vom 10. April 2008 und den hierzu erlassenen Kostenbescheid vom 10. April 2008 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrages zunächst auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides sowie sein bisheriges Vorbringen in den diesbezüglich geführten gerichtlichen Eilverfahren - 1 B 98/08 HAL - bzw. - 2 M 248/08 - Bezug genommen und zudem vertiefend ausgeführt: Die persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit eines Bezirksschornsteinfegermeisters gem. § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG sei zu verneinen, wenn dieser nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit nicht die Gewähr für eine künftig ordnungsgemäße Erfüllung seiner beruflichen Pflichten biete. Der Kläger übe als Beliehener zumindest in dem Umfang, wie sein hoheitlicher Kompetenzbereich reiche, ein öffentliches Amt i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG aus. Auch der historische Gesetzgeber sei in Kenntnis der daran anknüpfenden Folgen davon ausgegangen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bzw. derzeit der Bezirksschornsteinfegermeister in Ausübung eines öffentlichen Amtes handele. Zwar sei der Bezirksschornsteinfegermeister Gewerbetreibender und gehöre dem Handwerk an; der Umstand jedoch, dass der Bezirksschornsteinfegermeister, soweit er hoheitliche Aufgaben wahrnehme, Träger eines öffentlichen Amtes sei und als Behörde fungiere, habe gravierende Auswirkungen auf seine Berufspflichten. Dazu gehöre nicht allein die Beachtung derjenigen Pflichten, die jeden Gewerbetreibenden beträfen. Er habe vielmehr auch diejenigen Pflichten zu wahren, die dem Träger eines öffentlichen Amtes oblägen. Danach ergäben sich die zu stellenden Anforderungen unmittelbar aus Art. 33 Abs. 2 GG, d. h. die Fähigkeit und die innere Bereitschaft, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regelungen einzuhalten. Der Kläger sei zu Unrecht der Ansicht, dass das Erfordernis der Verfassungstreue Inhalt einer ausdrücklichen einfach-gesetzlichen Bestimmung sein müsse. Für den Beruf des Bezirksschornsteinfegermeisters habe vielmehr der historische Gesetzgeber die Feststellung getroffen, dass er Träger eines öffentlichen Amtes sei mit der Folge, dass für seine Rechtsstellung die sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden (Eignungs-)Anforderungen gälten. Der Bezirksschornsteinfegermeister nehme genuin staatliche Aufgaben wahr, welche der Staat im Grundsatz auch durch eigene Bedienstete wahrnehmen könnte. Er sei Amtsträger i. S. v. § 11 StGB und gelte als Beamter i. S. d. § 839 BGB. Er erhebe Gebühren, die staatlich festgesetzt seien und erreiche mit Ablauf des 65. Lebensjahres die Altersgrenze. Vor allem sei es wegen der Bindung an die eingerichteten Kehrbezirke dem Bürger nicht möglich, sich den Amtsträger auszuwählen, womit der Bezirksschornsteinfegermeister eng in die staatliche Organisation einbezogen und seine Stellung derjenigen eines öffentlich Bediensteten angenähert sei, deutlich stärker als etwa bei Notaren, Prüfingenieuren und Vermessungsingenieuren. Schließlich sei auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 38, 244 [249]) auf die besondere Nähe des Bezirksschornsteinfegermeisters zum Öffentlichen Dienst hinzuweisen. Art. 33 Abs. 2 GG fordere von dem Träger eines öffentlichen Amtes die Fähigkeit und die innere Bereitschaft, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten. Diese Pflicht gelte auch für den Bezirksschornsteinfegermeister, und zwar unabhängig davon, dass der Gesetzgeber nicht ausdrücklich bestimmt hat, diese Pflichtenlage durch die Abgabe eines Eides bekräftigen zu lassen. Der Bezirksschornsteinfegermeister trage wegen der besonderen Bedeutung seines Berufs eine erhöhte Verantwortung für die öffentliche Sicherheit. Er verwalte auch wesentliche personenbezogene Daten zu sämtlichen Grundstückseigentümern bzw. Wohnungsinhabern seines Kehrbezirks. Aus diesen Gründen müsse er das Vertrauen der ihm unterworfenen Bürger besitzen. Die hohe Bedeutung des Berufs für die öffentliche Sicherheit erfordere es, auch das Verhalten im „privaten“ Bereich für die Beurteilung einzubeziehen, ob der Kläger willens und auch in der Lage sei, die Freiheitsrechte der Bürger und deren Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu wahren. Der Kläger habe mit seinem Verhalten deutlich gemacht, dass nach seiner politischen Auffassung Freiheitsrechte jedenfalls nicht solchen Bewohnern zuzugestehen seien, welche nach der von der NPD vertretenen „völkischen“ Definition nicht dem deutschen Staatsvolk angehörten. Ihm fehle insoweit die abzuverlangende „innere Bereitschaft“, die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren. Soweit sich der Kläger dahingehend einlasse, er habe seinen Beitritt zur NPD unterlassen, weil er sich mit den bundespolitischen Zielen und dem bundespolitischen Erscheinungsbild der NPD nicht identifiziere, seien diese Ausführungen nicht glaubhaft. Vielmehr habe der Kläger erneut seine Identifikation mit der NPD bekundet, indem er im Juni 2009 wiederum für die Liste der NPD zum Stadtrat der Stadt C-Stadt kandidiert habe. In dem zwischenzeitlich geführten gerichtlichen Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Juli 2008 (- 1 B 98/08 HAL -) die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet; die dagegen gerichtete Beschwerde des Beklagten hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 1. Dezember 2008 (- 2 M 248/08 -) zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat mit dem hier streitgegenständlichen Urteil vom 29. April 2010 den Widerrufsbescheid des Beklagten und den diesbezüglichen Kostenbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister seien bei dem Kläger nicht gegeben. Der Bezirksschornsteinfegermeister nehme öffentliche Aufgaben zur Gefahrenabwehr im Bereich des Brand- und Emissionsschutzes wahr. Daher seien erhöhte Anforderungen an seine persönliche und fachliche Qualifikation zu stellen. Er müsse nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Berufspflichten bieten. Zu den spezifischen Berufspflichten des Bezirksschornsteinfegermeisters gehöre nicht nur die Befolgung der ihm speziell nach dem Schornsteinfegergesetz übertragenen Aufgaben, sondern daneben die Erfüllung seiner steuerrechtlichen Verpflichtungen und die Beachtung der ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Mitwirkungs- und Zahlungsverpflichtungen. Es folge aber aus der ausdrücklichen Formulierung des Gesetzes, wonach die Bestellung zur widerrufen sei, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister nicht „die persönliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Berufes“ besitze, dass eine allgemeine - umfassende - Zuverlässigkeit gerade nicht vorausgesetzt werde. Dies ergebe sich auch daraus, dass § 27 Abs. 2 VOSch 1937, welcher seinerzeit ausdrücklich die „vorbildliche Lebensführung“ gefordert habe, aufgehoben worden sei. Es komme danach konsequent auf den auszuübenden Beruf und auf die damit einhergehenden Berufspflichten bezogene Zuverlässigkeit an, wie sie im Übrigen auch dem Zuverlässigkeitsbegriff im Gewerberecht entsprächen. In Anwendung dieser Grundsätze sei der Kläger zuverlässig. Diese Gewähr ergebe sich aus der Gesamtschau seines bisherigen beruflichen Verhaltens. Der Kläger habe die ihm übertragenden Aufgaben stets ordnungsgemäß erfüllt; es lägen auch keine zu berücksichtigenden strafbaren Handlungen vor. Bedenken gegen einen Verbleib des Klägers in seiner Funktion ließen sich auch nicht daraus herleiten, dass der Kläger als Bezirksschornsteinfegermeister Zugang auch zu Wohnungen derjenigen Bürger habe, denen gegenüber die NPD wegen ihrer Herkunft, ihrer Abstammung usw. eine feindselige Haltung einnehme. Insoweit wäre erforderlich, dass der Kläger selbst während der Ausübung seines Berufes, insbesondere innerhalb der Wohnungen der betroffenen Bevölkerungskreise eine rechtsextreme Gesinnung in irgendeiner Form geäußert hätte. Derartige Vorfälle seien aber weder vorgetragen noch ersichtlich. Hinsichtlich der sog. Schulhof-CD sei schon nicht festzustellen, dass die Herstellung und Verbreitung des Fotos mit Einverständnis des Klägers erfolgt sei. Vielmehr sei dem Umstand, dass jenes auf sein Verlangen hin wieder entfernt worden sei, gerade zu entnehmen, dass er dafür Sorge trage, dass sein politisches Engagement keinerlei Einfluss auf seine beruflichen Pflichten habe. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister gem. § 11 Abs 2 Nr. 1 SchfG seien auch nicht deswegen erfüllt, weil der Kläger politisch der NPD nahe stehe, ohne deren Mitglied zu sein und Parteiämter einzunehmen. Erforderlich sei auch hier, dass sich dies auf die Erfüllung seiner beruflichen Pflichten bzw. die Qualität seiner Arbeit auswirke. Zwar sei nicht hinnehmbar eine Gewerbeausübung, die mit der Verharmlosung oder Verherrlichung des Nationalsozialismus und mit der Verbreitung neonazistischen Gedankenguts vereinbar ist, etwa durch gewerbliches Handeln mit entsprechenden Waren. Sei dies nicht der Fall, so spielten die persönlichen bzw. politischen Überzeugungen bzw. Zugehörigkeit und Nähe zu politischen Parteien keine entscheidungserhebliche Rolle. Folglich sei die Verfassungstreue kein Kriterium der Zuverlässigkeit i. S. d. Schornsteinfegergesetzes. Anderes folge auch nicht daraus, dass beim Kläger aufgrund der Betätigung für rechtsextreme Gruppierungen oder Ziele Zweifel an seiner Verfassungstreue bestehen. Die Stellung und die Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters setzten - obwohl dieser öffentliche Aufgaben wahrnehme - Verfassungstreue nicht voraus. Zwar handele es sich insoweit um einen mit öffentlichen Aufgaben beliehenen Privaten, der mit der hoheitlichen Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben betraut sei. Er gehöre aber damit nicht zum „Öffentlichen Dienst“ mit der in Art. 33 Abs. 5 GG ausdrücklich normierten Pflicht zur Verfassungstreue. Im Gegensatz zum Notar, welcher im Hinblick auf die ausdrückliche Regelung in § 6 BNotO ausdrücklich nach seiner „Persönlichkeit“ für das Amt geeignet sein müsse, fehle es für den Bezirksschornsteinfegermeister an einer derartigen Regelung. Es gebe für Bezirksschornsteinfegermeister keine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung, sich mit der freiheitlichen, demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung zu identifizieren. Auch eine Vereidigung auf die Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung sei vom Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber es in diesem Bereich für nicht gerechtfertigt halte, die Verfassungstreue der Bewerber zu verlangen. Stehe demnach fest, dass vom Kläger Verfassungstreue nicht verlangt werden könne, so bedürfe es weder der Bewertung der diesem vorgeworfenen Nähe zur NPD und seines weiteren politischen Engagements für diese Partei in seiner Freizeit noch der weiteren Prüfung, ob dieses Verhalten überhaupt hinreichenden Anlass und die Möglichkeit biete, die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister zu widerrufen. Mit Beschluss vom 14. April 2011 hat der erkennende Senat auf Antrag des Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle wegen der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 16. Juli 2010 dargelegten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen. Der Beklagte führt in seiner fristgerecht eingegangenen Berufungsbegründungsschrift zunächst folgenden Sachverhalt ein: Im April 2010 sei ein in C-Stadt lebender Jugendlicher mit israelischer Staatsangehörigkeit von Jugendlichen, die zuvor vom Kläger in dem Fußballverein G. C-Stadt trainiert worden seien, auf offener Straße verprügelt und als „Judenschwein“ beschimpft worden. Der Kläger sei suspendiert worden, habe jedoch teilweise seine Funktion als Jugendtrainer weiter ausgeübt. Die Eltern des verletzten israelischen Jugendlichen hätten dem Staatssekretär im Innenministerium des Landes Sachsen-Anhalt im August 2010 mitgeteilt, dass sie nicht mehr bereit seien, dem für ihr Grundstück zuständigen Kläger oder dessen Mitarbeiter „aufgrund seines politischen Hintergrundes“ für die gesetzlich vorgeschriebenen Kehrarbeiten Zutritt zu ihrem Grundstück zu gewähren, weil sie nicht bereit seien, den „Lebensunterhalt des Rechtsextremisten und Antisemiten C. mitzufinanzieren“; dem Anliegen sei entsprochen worden. Im Übrigen vertritt der Beklagte weiter die Auffassung, dass die Klage abzuweisen sei, weil der Widerrufsbescheid rechtmäßig sei, denn der Kläger sei persönlich unzuverlässig i. S. v. § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG. Hinsichtlich der Bewertung der Sach- und Rechtslage sei entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht von dem Zeitpunkt des Widerrufsbescheides als der letzten Behördenentscheidung auszugehen, sondern vielmehr von dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Bei dem Widerruf der Bestellung handele es sich nämlich um einen Dauerverwaltungsakt mit der Folge, dass hinsichtlich dessen rechtlicher Bewertung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz abzustellen sei. Dies habe zur Folge, dass der Umstand, dass sich im Jahr 2010 Bürger im Kehrbezirk des Klägers geweigert hätten, diesen aufgrund seiner rechtsextremistischen Einstellung auf ihr Grundstück zu lassen, Bedeutung finden müsse. Das Verwaltungsgericht verkenne im Übrigen mit seiner Rechtsauffassung, der Begriff der persönlichen Zuverlässigkeit i. S. v. § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG setze keine allgemeine, von der konkreten Zielrichtung der Berufsausübung losgelöste - umfassende - Zuverlässigkeit voraus, den Wortlaut der Vorschrift und ziehe auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes falsche Schlüsse. Aus dem Umstand, dass der Wortlaut des Gesetzes an die „persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Berufs“ anknüpfe, ergebe sich, dass grundsätzlich auch ein Verhalten aus dem Privatbereich des Bezirksschornsteinfegermeisters geeignet sein könne, dessen Zuverlässigkeit für die Zukunft zu verneinen bzw. die hierfür erforderliche Prognoseentscheidung darauf zu stützen. Wenngleich mit Inkrafttreten des Schornsteinfegergesetzes 1969 die frühere Regelung des § 27 Abs. 3 Satz 2 VOSch 1964 mit der ausdrücklich geregelten Bezugnahme auf das Erfordernis persönlicher Zuverlässigkeit nicht mehr gegolten habe, habe sich mit der neuen Rechtslage sachlich nichts geändert. Jedenfalls lasse sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen, dass mit einer Streichung der früheren Regelungen eine Änderung der Rechtslage habe einhergehen sollen. Anhaltspunkte für eine einengende Auslegung ergäben sich auch nicht aus dem vom Verwaltungsgericht bemühten Vergleich zum allgemeinen Gewerberecht. Vielmehr sei der Begriff der Zuverlässigkeit im Normzusammenhang auszulegen. Im Gegensatz zum Gewerbetreibenden trete der Bezirksschornsteinfegermeister mit seiner Bestellung in einen öffentlich-rechtlichen Pflichtenkreis ein, der weitergehende Anforderungen an seine persönliche Zuverlässigkeit als bei einem „normalen“ Gewerbetreibenden stelle. Schon dadurch, dass er über die notwendigen Zwangsbefugnisse verfüge, den Zutritt auch gegen den Willen des Eigentümers durchzusetzen, folge, dass der Bezirksschornsteinfegermeister durch sein gesamtes Verhalten in der Öffentlichkeit die Gewähr dafür bieten müsse, dass Zutrittsverweigerungen im Kehrbezirk auf das notwendige Minimum reduziert würden. Gebe der Bezirksschornsteinfegermeister durch sein - auch nicht berufsbezogenes - Verhalten in der Öffentlichkeit berechtigten Anlass dafür, ihm den Zutritt zu Grundstücken zu verweigern, so biete er nicht mehr die Gewähr der persönlichen Zuverlässigkeit, unabhängig davon, ob seine fachliche Arbeit Beanstandungen ausgesetzt sei. Das außerberufliche Verhalten des Bezirksschornsteinfegermeisters müsse sich danach nicht auf die Erfüllung seiner beruflichen Pflichten bzw. die Qualität der Arbeit auswirken. Aus der Gesamtschau des Verhaltens des Klägers folge entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts seine persönliche Unzuverlässigkeit. Mit der mehrfachen Teilnahme an Veranstaltungen der NPD, der regelmäßigen Teilnahme an Kranzniederlegungen auf dem Saalecker Friedhof von Bad K. und der Mitgliedschaft in der NPD-Kreistagsfraktion zeige der Kläger, dass er den Zielen der NPD und damit einer rechtsextremistischen Partei - wenn auch nicht in jeder Einzelheit, so doch zumindest in ihrer Gesamtheit - nahestehe. Diese Aktivitäten seien geeignet, das Vertrauen der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken im klägerischen Kehrbezirk entfallen zu lassen. Dies zeige gerade der jüngste „Vorfall des jüdischen Ehepaares vom August 2010“ anschaulich. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts verkenne die besondere Pflichtenstellung des Bezirksschornsteinfegermeisters. Zu Unrecht verlange das Verwaltungsgericht, dass der Kläger bei seiner Berufsausübung, also insbesondere innerhalb der Häuser der betroffenen Eigentümer, seine rechtsextremistische Gesinnung in irgendeiner Form hätte geäußert haben müssen. Hierauf komme es gerade nicht an. Vielmehr müsse der Bezirksschornsteinfegermeister Gewähr dafür bieten, dass er seine Berufspflichten ordnungsgemäß ausübe und insbesondere die betroffenen Eigentümer ihm das notwendige Vertrauen entgegenbringen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst eine Verbindung zwischen seiner rechtsextremistischen Gesinnung und derartigen Aktivitäten mit seiner beruflichen Stellung als Bezirksschornsteinfegermeister herstelle. Dies ergebe sich aus der Vorstellung seiner Person auf der Homepage der NPD-Kreistagsfraktion des E-Kreises, ferner daraus, dass er sich auf einem Foto in der Berufskleidung des Bezirksschornsteinfegermeisters mit der sog. Schulhof-CD in der rechten Hand habe ablichten lassen. Es komme auch nicht darauf an, ob das Foto auf der Homepage mit Willen des Klägers eingestellt worden sei. Maßgeblich sei vielmehr die Existenz eines solchen Fotos und der damit dokumentierte Willen des Klägers, Beruf und Gesinnung bewusst zu vermischen. Die persönliche Unzuverlässigkeit des Klägers ergebe sich überdies - was das Verwaltungsgericht vollständig außer Betracht gelassen habe - aus seinem latent aggressiven Verhalten in der Öffentlichkeit, insbesondere beim Auftreten von Widersprüchen und verbalen Auseinandersetzungen. Dies stelle einen Charaktermangel dar, der befürchten lasse, dass der Kläger seine Berufspflichten in Zukunft nicht ordnungsgemäß erfüllen werde. Die Drohung und versuchte Nötigung des Klägers während der „Totenehrung“ am 17. Juli 2010 gegenüber Journalisten zeige, dass sich der Kläger nicht beherrschen könne und notfalls auch zu gewalttätigen Mitteln zu greifen bereit sei. Wer sich einer gewaltaffinen Sprache bediene, lasse befürchten, in entsprechenden Situationen auch zu körperlicher Gewalt zu greifen. So zeuge auch das (zeitweilige) Zitat „Hanf zu Seilen! und Laternen zu Galgen!“ auf der Homepage der NPD-Kreis-tagsfraktion E-Kreis von einer latenten Bereitschaft des Klägers zur Gewalt. Damit werde ein Klima der Angst geschaffen, welchem sich die Eigentümer und Besitzer im Kehrbezirk nicht entziehen könnten. Den Inhalt der Erklärung müsse sich der Kläger aufgrund seiner Fraktionszugehörigkeit zurechnen lassen Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts setze die Rechtsstellung des Bezirksschornsteinfegermeisters eine Verfassungstreue voraus. Es sei in der Rechtsprechung dem Grunde nach geklärt, dass das Merkmal der Verfassungstreue auch für sog. „staatlich gebundene Berufe“ gelte; der Bundesgerichtshof habe dies etwa für Notare bejaht. Zudem habe der erkennende Senat dies auch für den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angenommen. Abzustellen sei stets auf die Eigenart und Qualität der übertragenen Aufgaben und die Frage, ob eine Privatperson nach ihrer Funktion und Stellung behördentypische Funktionen ausübe. Dies sei bei dem Bezirksschornsteinfegermeister der Fall. Soweit das Verwaltungsgericht die Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters dadurch charakterisiere, dass er „keine besonderen hoheitlichen Funktionen“, sondern „unselbständige Verfahrenshandlungen i. S. d. § 44 a VwGO“ wahrnehme, verkenne es dem Grunde nach die hoheitlichen Funktionen der Bezirksschornsteinfegermeister. Im Übrigen sei die Rechtsstellung des Bezirksschornsteinfegermeisters beamtenähnlich ausgestaltet und dokumentiere gerade die Nähe zum öffentlichen Dienst: Dem Bezirksschornsteinfegermeister sei eine Monopolstellung eingeräumt; sein Einkommen werde durch die Größe des Kehrbezirks vorbestimmt; ihm sei eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit grundsätzlich untersagt. Daneben unterliege der Bezirksschornsteinfegermeister beamtenähnlichen Maßgaben hinsichtlich seiner Vergütung bzw. der Möglichkeiten der Versetzung in den Ruhestand. Zudem unterliege er der Aufsicht und Disziplinargewalt des Staates. Es sei entgegen der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts im Beschwerdeverfahren auch nicht erforderlich, dass im Schornsteinfegergesetz ein spezifisches Verhaltenserfordernis ausdrücklich normiert sei. Für den Bezirksschornsteinfegermeister als Beliehenen gelte Art. 33 Abs. 2 GG, denn die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben als Privatperson im Wege der Beleihung stelle die Übernahme eines öffentlichen Amtes dar. Die Vorschrift gelte kraft Verfassungsrechts und bedürfe keiner ausdrücklichen gesetzlichen Normierung. Demzufolge sei die Verfassungstreue ungeschriebener Bestandteil des Erfordernisses der persönlichen Zuverlässigkeit gem. § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG. Gegen diese Verfassungstreuepflicht habe der Kläger durch seine vielfachen Teilnahmen an Veranstaltungen der NPD, der Kandidatur für die NPD und der Mitgliedschaft in der NPD-Kreistagsfraktion verstoßen. Dass der Kläger nicht Mitglied der NPD sei, sei unerheblich. Schließlich stehe dem Widerruf der Bestellung des Klägers als Bezirksschornsteinfegermeister auch nicht die Rechtsprechung des EGMR entgegen. Soweit diesbezüglich auf die Entscheidung des EGMR vom 26. September 1993 abgestellt werde, sei der hier zugrunde liegende Sachverhalt dem dort entschiedenen schon deswegen nicht vergleichbar, weil es hier nicht um eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis als „schwerwiegenden Eingriff“ gehe, sondern lediglich um den Verlust des Kehrbezirkes und die damit verbundenen hoheitlichen Aufgaben. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Halle vom 29. April 2010 - 1 A 99/08 HAL - die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er schließt sich zunächst der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts dahingehend an, dass der Begriff der Zuverlässigkeit konsequent auf den auszuübenden Beruf und damit auf die einhergehenden Berufspflichten bezogen auszulegen sei. Unter Beachtung dieser Auslegung zum Begriff der Zuverlässigkeit gem. § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG griffen die vom Beklagten aufgeführten Berufungsgründe nicht durch. Zunächst sei auf den Zeitpunkt der Widerrufsverfügung als den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt abzustellen. Denn der Widerruf sei kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Im Übrigen sei es unzulässig, den seinerzeit von § 27 Abs. 3 VOSch geregelten Rechtsbegriff der „vorbildlichen Lebensführung“ auch für die Auslegung des Begriffs der Zuverlässigkeit gem. § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG heranzuziehen. Unabhängig davon besitze er die persönliche Zuverlässigkeit für die Ausübung der Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister: Er habe keine rechtsextremistische Gesinnung. Zwar sei er ein globalisierungskritisch denkender Zeitgenosse und bereit, sich gefallen zu lassen, seine Haltung als „rechtsgerichtet“ einordnen zu lassen. Er sei indes kein Befürworter oder Anhänger der Politik des sog. „Dritten Reiches“. Dass diese Politik für den Einzelnen, und zwar nicht nur in Deutschland, sondern auch in der Welt zu teilweise schrecklichen Ergebnissen geführt hat, gehöre zu seinen Grundüberzeugungen. Er sei ein Verfechter offener Listen; da er bisher noch keine Partei kennengelernt habe, welche in ihrer Zielsetzung deckungsgleich mit seinen politischen Überzeugungen sei, beteilige er sich im Rahmen der von ihm gewollten pluralen Staatsordnung durch Kandidaturen auf offenen Listen. Er betrachte seine Zusammenarbeit mit der NPD im E-Kreis als einen zeitlich befristeten Vorgang, welcher von ihm jederzeit wieder beendet werden könne. Er gehe davon aus, dass er sich durch sein diesbezügliches Agieren gerade nicht in jeder Hinsicht die Programmatik der NPD als Partei zu eigen mache. Im Übrigen sei seine tatsächliche Einstellung den Kunden bzw. den Bürgern in seinem Kehrbezirk bekannt. Bisher habe sich noch niemand wegen seiner angeblich bestehenden rechtsextremistischen Gesinnung gegenüber den Aufsichtsbehörden beschwert. Der von dem Beklagten herangezogene Vorfall des jüdischen Ehepaares H. habe offensichtlich nicht den Grund, dass er sich im Rahmen der Durchführung seiner Kehrtätigkeit gegenüber diesem Personenkreis in irgendeiner Weise rechtsextremistisch geäußert habe. Er entfalte auch keine rechtsextremistischen Aktivitäten. Er habe insbesondere nicht in Berufskleidung für die sog. Schulhof-CD geworben. Was das „Totengedenken“ angehe, so liege darin kein aggressives Verhalten. Bei den Mördern des Reichsaußenministers Rathenau handele es sich auch nicht um verehrungswürdige Helden, sondern um Menschen, die durch die konkreten geschichtlichen Umstände zu terroristischen Mördern geworden seien. Hinsichtlich des - zeitweiligen - Zitats: „Hanf zu Seilen! Und Laternen zu Galgen!“ auf der Homepage der NPD-Kreistagsfraktion habe er selbst dafür gesorgt, dass dies alsbald wieder von der Homepage beseitigt worden sei. Hinsichtlich des vom Beklagten geforderten Merkmals der Verfassungstreue sei zu bemerken, dass diese zwar für Beamte und u. a. auch für Notare gelte. Daraus ergebe sich indes nicht, dass auch Bezirksschornsteinfegermeister unter diese Regelung fielen. Weder gebe es für Bezirksschornsteinfegermeister eine entsprechende gesetzliche Regelung noch eine Eidespflicht hinsichtlich der von der Behörde verlangten Verfassungstreuepflicht. Selbst wenn man aber das Bestehen einer Verfassungstreuepflicht bejahen würde, so hätte er indes gegen eine solche nicht verstoßen. Weder sei die Teilnahme an Veranstaltungen der NPD noch die Kandidatur auf offenen Listen der NPD geeignet, einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue zu begründen. Auch die Mitgliedschaft in der NPD-Kreistagsfraktion lasse keine andere rechtliche Bewertung zu. Selbstverständlich sei er jederzeit bereit, für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten; er nehme allerdings für sich das Recht auf freie Meinungsäußerung i. S. v. Art. 10 EMRK, Art. 5 Abs. 1 GG in Anspruch. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Berufungsverhandlung.