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Beschluss

4 S 1733/15

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2015:1027.4S1733.15.0A
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Leitsätze
1. Im Konkurrentenstreitverfahren hat die inzidente verwaltungsgerichtliche Prüfung der der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Beurteilung unter allen Gesichtspunkten zu erfolgen, die ihre Eignung als Auswahlgrundlage beeinträchtigen könnten. Dies gilt auch für Aspekte der richterlichen Unabhängigkeit.(Rn.6) 2. Die Auswahlentscheidung stellt keine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs 3 DRiG dar.(Rn.8) 3. Eine Aussetzungspflicht nach § 85 Abs 3 S 1 LRiStAG (juris: RiG BW 2000) besteht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht.(Rn.10)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03. August 2015 - 6 K 1719/15 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt abgelehnt. Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Konkurrentenstreitverfahren hat die inzidente verwaltungsgerichtliche Prüfung der der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Beurteilung unter allen Gesichtspunkten zu erfolgen, die ihre Eignung als Auswahlgrundlage beeinträchtigen könnten. Dies gilt auch für Aspekte der richterlichen Unabhängigkeit.(Rn.6) 2. Die Auswahlentscheidung stellt keine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs 3 DRiG dar.(Rn.8) 3. Eine Aussetzungspflicht nach § 85 Abs 3 S 1 LRiStAG (juris: RiG BW 2000) besteht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht.(Rn.10) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03. August 2015 - 6 K 1719/15 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt abgelehnt. Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu Unrecht vorläufig untersagt, den Beigeladenen zum Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu ernennen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist. Ein Anordnungsgrund liegt angesichts der zugunsten des Beigeladenen ergangenen Besetzungsentscheidung, die alsbald vollzogen werden soll, zwar vor; der Antragsteller hat aber, wie der Antragsgegner mit der Beschwerde hinreichend darlegt, keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn deren Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Senatsbeschluss vom 12.08.2015 - 4 S 1405/15 -, Juris m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn es ist nicht glaubhaft gemacht, dass das nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG zu führende und der angegriffenen Auswahlentscheidung zugrunde liegende Auswahlverfahren den Anspruch des Antragstellers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Auswahlentscheidung verletzt (im Folgenden unter I.). Selbst wenn von Mängeln seiner dienstlichen Beurteilung ausgegangen wird, kann nicht festgestellt werden, dass eine Auswahl des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren ernsthaft möglich erscheint (im Folgenden unter II.). I. 1. Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Der gebotene Vergleich der dienstlichen Beurteilungen muss bei gleichen Maßstäben in sich ausgewogen und stimmig sein. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Urteile vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361 und vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102; Beschlüsse vom 19.12.2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38 und vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112; Senatsbeschluss vom 12.08.2015 a.a.O., jeweils m.w.N.) Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Die Beurteilungen dürfen keine rechtlichen Mängel aufweisen, die zur Rechtswidrigkeit der auf sie gestützten Auswahlentscheidung führen können und bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2002 - 2 C 19.01 -, DVBl. 2002, 1641). Sie müssen in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein. Die dienstlichen Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten allerdings nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten bzw. Richters einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359, vom 21.03.2007 - 2 C 2.06 -, IÖD 2007, 206 und vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356; Beschluss vom 18.06.2009 - 2 B 64.08 -, NVwZ 2009, 1314; Senatsurteil vom 28.09.2010 - 4 S 1655/09 -, Juris, und Senatsbeschluss vom 12.08.2015 a.a.O., m.w.N.). 2. Die inzidente verwaltungsgerichtliche Prüfung der der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Beurteilung(en) hat unter allen Gesichtspunkten zu erfolgen, die ihre Eignung als Auswahlgrundlage beeinträchtigen könnten. Auch die Zuständigkeit des Richterdienstgerichts nach § 26 Abs. 3, § 62 Abs. 1 Nr. 4e) DRiG, § 63 Nr. 4f) LRiStAG zur Überprüfung von Maßnahmen der Dienstaufsicht im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit (vgl. hierzu BGH Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 31.01.1984 - RiZ (R) 3/83 -, Juris; vgl. auch Urteil vom 08.11.2006 - RiZ (R) 2/05 -, Juris; BVerwG, Urteil vom 09.06.1983 - 2 C 34.80 -, BVerwGE 67, 222, und Beschluss vom 17.09.2009 - 2 B 69.09 -, BVerwGE 134, 388) führt nicht dazu, dass im vorliegenden Verfahren der Prüfungsumfang beschränkt wäre und der Senat bei seiner Prüfung Aspekte der richterlichen Unabhängigkeit ausblenden müsste. Dies ergibt sich aus Folgendem: a) Die Zuständigkeit des Richterdienstgerichts ist nicht nur dem Gegenstand (Maßnahmen der Dienstaufsicht), sondern auch dem Anfechtungsgrund nach („aus den Gründen des § 26 Abs. 3“) begrenzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (seit Urteil vom 09.06.1983, a.a.O.), der sich das Dienstgericht des Bundes mit seiner Entscheidung vom 31.01.1984 (a.a.O.) unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung angeschlossen hat, hat bei Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG das Dienstgericht nur darüber zu entscheiden, ob die Maßnahme die Unabhängigkeit des Richters beeinträchtigt; hingegen hat es nicht zu prüfen, ob sie auch allgemein rechtmäßig und sachlich gerechtfertigt ist. Für diese Prüfung sind und bleiben die Verwaltungsgerichte zuständig. Entsprechendes gilt, soweit der Richter bezüglich einer Maßnahme, die nicht der Dienstaufsicht zugeordnet ist, die Verletzung seiner richterlichen Unabhängigkeit geltend macht. Hiervon ausgehend wird der Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG entsprechende Schutz des Bewerbers im Konkurrentenstreitverfahren vor der abschließenden Stellenbesetzung ausschließlich im verwaltungsgerichtlichen und nicht auch im dienstgerichtlichen Verfahren gewährt. Die den streitgegenständlichen Bewerbungsverfahrensanspruch betreffende Auswahlentscheidung stellt keine Maßnahme der Dienstaufsicht dar. Das Dienstgericht des Bundes hat den Begriff „Maßnahme der Dienstaufsicht" entsprechend dem auf einen umfassenden Rechtsschutz der richterlichen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG zwar seit jeher weit ausgelegt. Es genügt bereits eine Einflussnahme, die sich lediglich mittelbar auf die rechtsprechende Tätigkeit des Richters auswirkt oder darauf abzielt. Erforderlich ist jedoch, dass sich das Verhalten einer dienstaufsichtführenden Stelle bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem Richter oder bestimmten Richtern gekommen ist bzw. ein konkreter Bezug zur Tätigkeit eines Richters besteht. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht muss sich daher in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer Richter befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser Richter in bestimmter Richtung auszuwirken (vgl. etwa BGH Dienstgericht des Bundes, Urteile vom 14.02.2013 - RiZ 3/12 -, Juris m.w.N., und vom 04.03.2015 - RiZ (R) 4/14 -, Juris). Diese Voraussetzungen erfüllt die Auswahlentscheidung nicht, die sich darauf beschränkt, darüber zu entscheiden, welcher der Bewerber der für ein bestimmtes Richteramt am besten geeignete im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG ist. Ist die Auswahlentscheidung aber keine Maßnahme der Dienstaufsicht und bildet der auf sie bezogene Bewerbungsverfahrensanspruch im vorliegenden Verfahren den alleinigen Streitgegenstand, kommt eine Beschränkung der verwaltungsgerichtlichen Prüfung nicht in Betracht, weil insoweit keine Zuständigkeit des Dienstgerichts besteht. Umgekehrt gilt Entsprechendes in dem Fall, in dem der eigentliche Streitgegenstand in der ausschließlichen Zuständigkeit des Richterdienstgerichts liegt, wie dies z.B. bei der einen Richter auf Probe betreffenden Entlassungsverfügung der Fall ist (§ 63 Nr. 4d) LRiStAG, § 42 Abs. 1 Nr. 4c) DRiG). Die im Rahmen des gegen die Auswahlentscheidung oder die Entlassungsverfügung gerichteten Verfahrens vorzunehmende inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung ist dabei jeweils umfassend, verändert aber den jeweiligen Streitgegenstand nicht. Ebenso wie das Richterdienstgericht eine inzident erfolgende Überprüfung der Rechtmäßigkeit der einer Entlassungsentscheidung zugrundeliegenden Beurteilung - soweit erforderlich - in vollem Umfang vornimmt (vgl. BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 10.07.1996 - RiZ (R) 3/95 - sowie Beschluss vom 04.05.1998 - RiZ (R) 4/98 -, zum vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.05.2014 - 2 M 43/14 -, zum vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO, jeweils Juris), muss dies für das Verwaltungsgericht bei der inzidenten Prüfung einer dienstlichen Beurteilung im Rahmen einer Auswahlentscheidung gelten. b) Gegen eine nur eingeschränkte inzidente Prüfung der der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Beurteilung spricht zusätzlich das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). Nur so kann dem grundrechtlichen Anspruch des Bewerbers auf eine tatsächlich wirksame und möglichst lückenlose gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung Rechnung getragen werden. Das gilt umso mehr, als das von den Verwaltungsgerichten allgemein praktizierte Modell des vor die Ernennung gezogenen Rechtsschutzes im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO den sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen nur dann gerecht wird, wenn das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleibt. Dies bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102; vgl. auch Senatsbeschluss vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, Juris in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.10.2003 - 1 A 2338/01 -, NVwZ-RR 2004, 874). c) Dem steht die Regelung des § 85 Abs. 3 Satz 1 LRiStAG nicht entgegen. Diese sieht eine Pflicht zur Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Dienstgericht vor, wenn die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Dienstgerichts davon abhängt, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG unzulässig ist. Der Senat hat aus den dargelegten Gründen bereits Zweifel, ob sich der Anwendungsbereich der Vorschrift auf verwaltungsgerichtliche Verfahren erstreckt, in dem Streitgegenstand der auf eine bestimmte Auswahlentscheidung bezogene Bewerbungsverfahrensanspruch ist und (u.a.) geltend gemacht wird, die zugrunde liegende dienstliche Beurteilung verletze die richterliche Unabhängigkeit. Jedenfalls beansprucht die Vorschrift keine Geltung für den hier vorliegenden Fall des vorläufigen Rechtsschutzes. Über die dargelegten Gründe hinaus ergibt sich dies aus Folgendem: Bereits der Wortlaut, der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht erwähnt, legt nahe, dass der Gesetzgeber die Aussetzungspflicht auf Hauptsacheverfahren beschränken wollte. Die Formulierung „ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht … unzulässig ist“ sowie die Begründung der Pflicht zur Aussetzung der „Verhandlung“ deuten an, dass es hier um die Vorgreiflichkeit für die abschließende Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren geht. Bestätigt wird dies unter systematischem Aspekt durch eine ersichtlich auf Hauptsacheverfahren zugeschnittene Verfahrensvorschrift. Denn gemäß § 85 Abs. 3 Satz 3 LRiStAG gelten die Vorschriften des Absatzes 2 sinngemäß. Danach hat das „andere Gericht“ für den Fall, dass das dienstgerichtliche Verfahren noch nicht eröffnet ist, das Verfahren auszusetzen und im Aussetzungsbeschluss eine angemessene Frist zur Einleitung des dienstgerichtlichen Verfahrens zu setzen. Durch eine derartige Verfahrensgestaltung würde die gebotene zügige Durchführung eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig konterkariert. Auch den Materialien lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der Vorschrift auch auf Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erstrecken wollte (zu der den landesrechtlichen Regelungen zugrundeliegenden Vorschrift des § 68 DRiG vgl. BTDrs. 3/516, S. 56 zu § 67 DRiG). Gegen eine Aussetzungspflicht im Konkurrentenstreitverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sprechen nicht zuletzt verfassungsrechtliche Erwägungen. Die in § 85 Abs. 3 Satz 1 LRiStAG geregelte Möglichkeit einer Aussetzung führt - auf das konkrete Verfahren bezogen - zu dessen Verzögerung und tangiert damit den in Art. 19 Abs. 4 GG angelegten Anspruch auf rechtzeitigen Rechtsschutz. Deshalb wird die Aussetzung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als jedenfalls regelmäßig ausgeschlossen angesehen, weil sie hier dem besonderen Eilbedürfnis als Schutzzweck jener Vorschriften zuwiderläuft (zu § 94 VwGO vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, § 94 RdNr. 6, 12). Überdies bilden die hier am Verfahren Beteiligten ein mehrpoliges Rechtsverhältnis und sind dementsprechend unter dem Gesichtspunkt des Gebots effektiven Rechtsschutzes unterschiedliche Belange von verfassungsrechtlichem Gewicht zum Ausgleich zu bringen. Den Grundrechten des Antragstellers aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG stehen dieselben Grundrechte des Beigeladenen sowie das öffentliche Interesse an der Erfüllung des Justizgewährungsanspruchs gegenüber (zu Letzterem vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.11.1999 - 1 BvR 1708/99 -, NJW 2000, 797; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band IV/2, S. 1880). Diese gegenläufigen Interessen blieben bei einem unbedingten Vorrang des Verfahrens vor dem Richterdienstgericht unberücksichtigt. Dies wäre umso bedenklicher, als der Sache nach dem Antragsteller mit dem dienstgerichtlichen Verfahren zusätzlicher (vorläufiger) Rechtsschutz mit Blick auf eine dort nicht gegenständliche Auswahlentscheidung gewährt würde, obgleich der ausgewählte Konkurrent an diesem Verfahren nicht beteiligt ist. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch soweit in anderen Zusammenhängen eine Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit einer bestimmten Frage normiert ist, diese grundsätzlich nicht auf Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erstreckt wird. So sind die Fachgerichte durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht gehindert, schon vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91 -, BVerfGE 86, 382). d) Eine Einschränkung der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Senats ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen Bindungswirkung dienstgerichtlicher Entscheidungen. Wegen der unterschiedlichen Streitgegenstände im verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenstreitverfahren und im dienstgerichtlichen Verfahren über eine Maßnahme der Dienstaufsicht kommt den Entscheidungen aus den beiden Gerichtsbarkeiten eine gegenseitige Bindungswirkung nicht zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.1983 - 2 C 34.80 -, Juris). Nach alledem ist es nicht ausgeschlossen, dass die Frage, ob eine streitige dienstliche Beurteilung eines Richters wegen einer Beeinträchtigung der durch Art. 97 Abs. 1 GG geschützten richterlichen Unabhängigkeit zu beanstanden ist, vom Richterdienstgericht und vom Verwaltungsgericht unterschiedlich beantwortet wird. Damit einhergehende Wertungswidersprüche erscheinen vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen hinnehmbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn lediglich die Abweichung von einer dienstgerichtlichen Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes in Betracht kommt. Denn stellt das Dienstgericht im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 LRiStAG in Verbindung mit § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig fest, dass bestimmte Inhalte der dienstlichen Beurteilung den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigen, kommt dieser Entscheidung eben lediglich ein vorläufiger, nicht abschließender Charakter zu und steht sie unter dem Vorbehalt einer späteren Bestätigung im Hauptsacheverfahren. Im Übrigen kommt möglichen Divergenzen bei realistischer Betrachtung eine denkbar geringe Bedeutung zu. Denn es erscheint fernliegend, dass eine in einer dienstlichen Beurteilung enthaltene Wertung, die die richterliche Unabhängigkeit verletzt, sachlich gerechtfertigt sein könnte. Vielmehr wird die an eine bestimmte, der richterlichen Unabhängigkeit unterliegende Verfahrensweise oder Entscheidung des Richters anknüpfende negative Wertung in der Regel schon deshalb zu beanstanden sein, weil sie bezogen auf die richterliche Tätigkeit auf sachfremden Erwägungen beruht. Um diese als (beurteilungs-)fehlerhaft zu würdigen, bedarf es regelmäßig nicht der Feststellung, dass sie auch die richterliche Unabhängigkeit verletzt, d.h. sich auch in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten des beurteilten Richters befasst oder geeignet ist, sich auf das künftige Verhalten dieses Richters in bestimmter Richtung auszuwirken (BGH Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 14.02.2013 - RiZ 3/12 -, Juris m.w.N.). Ob die Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung sich als in dieser Weise „qualifiziert“ darstellt, ist im verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenstreitverfahren, das der wirksamen gerichtliche Kontrolle des vom Dienstherrn vorgenommenen Leistungsvergleichs und der darauf beruhenden Auswahlentscheidung dient, regelmäßig nicht entscheidungserheblich. 3. Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Anlassbeurteilungen des Antragstellers, des Beigeladenen und der weiteren Bewerber ergangene Auswahlentscheidung nicht als fehlerhaft. In dem vom Justizministerium am 01.02.2015 erstellten Auswahlvermerk, in dem die wesentlichen Auswahlerwägungen - wie erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178) - schriftlich fixiert worden sind, wird ausgeführt, die aktuellen Anlassbeurteilungen zeigten, dass alle vier Bewerber für das angestrebte Amt geeignet seien. Jedoch sei anhand der Beurteilungen ein klarer Vorsprung des Beigeladenen gegenüber den anderen drei Bewerbern zu erkennen, der in der gegenüber Herrn xxx sowie Herrn xx um eine, gegenüber dem Antragsteller sogar um zwei Notenstufen besseren zusammengefassten Beurteilung zum Ausdruck komme. Die unterschiedlichen Gesamturteile seien auch anhand des Inhalts der vier Anlassbeurteilungen gut nachzuvollziehen. Trotz der auf verschiedene Beurteiler zurückgehenden unterschiedlichen Beurteilungsstile lasse sich - gemessen am Anforderungsprofil für einen Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe der Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte - ein klarer Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsvorsprung zu Gunsten des Beigeladenen ausmachen. Seine dienstliche Beurteilung weise diesen ohne Zweifel als den nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung am besten geeigneten Bewerber für das angestrebte Amt aus. Der Antragsteller wendet sich gegen diese Auswahlentscheidung mit dem Vorbringen, die ihn betreffende Anlassbeurteilung vom 12.01.2015 sei zu seinen Lasten fehlerhaft. Dies trifft jedoch nicht zu. Seine Anlassbeurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. a) Dies gilt zunächst für die Einholung und Einbeziehung des Beurteilungsbeitrags des vormaligen Präsidenten des Verwaltungsgerichts Stuttgart. Die Notwendigkeit hierfür ergab sich daraus, dass der Beurteilung der Zeitraum vom 15.09.2008 bis zum 30.06.2014 zugrunde liegt, die Beurteilerin selbst aber ihr Amt am Verwaltungsgericht Stuttgart erst im März 2013 angetreten hat. Denn der allgemeine beurteilungsrechtliche Grundsatz der Vollständigkeit der Tatsachengrundlage fordert von einem Beurteiler, der keinen ausreichenden persönlichen Eindruck von den Leistungen und der Befähigung des zu beurteilenden Beamten bzw. Richters hat, sich im Vorfeld der Beurteilung die fehlenden Kenntnisse von anderen Personen zu beschaffen. Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Der Beurteiler ist an die Feststellungen und Bewertungen Dritter aber nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359 m.w.N., vom 26.09.2012 und vom 04.11.2010, jeweils a.a.O.; s.a. Beschluss vom 16.04.2013 - 2 B 134.11 -, IÖD 2013, 146; Senatsbeschluss vom 12.08.2015, a.a.O.). Diesen Anforderungen wurde im vorliegenden Fall genügt. Die Beurteilerin hat unter der jeweiligen Rubrik der Beurteilung zunächst die hierzu im Beurteilungsbeitrag enthaltenen, auf die Zeit vor ihrem Amtsantritt bezogenen Aussagen übernommen, indem sie diese wörtlich wiedergegeben hat. Im Anschluss daran hat sie ihre Beurteilung für die Zeit ab März 2013 dargelegt, die ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken begegnet. b) Der in die Beurteilung auf diese Weise eingeflossene Beurteilungsbeitrag leidet entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht zu Lasten des Antragstellers an einer falschen oder unvollständigen tatsächlichen Beurteilungsgrundlage. aa) Die mit der Beschwerdebegründung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorgebrachten Einwände greifen durch. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung allein tragend damit begründet, dass der Antragsteller hinsichtlich der vom vormaligen Präsidenten des Verwaltungsgerichts in seinem Beurteilungsbeitrag geschilderten Vorgänge im Zusammenhang mit der Urlaubsabwesenheit aller Mitglieder der 11. Kammer am 01. und 02.08.2011 einen in wesentlicher Beziehung anderen Sachverhalt glaubhaft gemacht habe, der nicht geeignet sei, die in Abschnitt 9. c) vorgenommene Darstellung und Bewertung zu tragen. Die Beschwerdebegründung hat hiergegen eingewandt, dass auch bei Zugrundelegung der Darstellung des Antragstellers der wesentliche Sachverhalt hinsichtlich der Urlaubsabwesenheit aller Mitglieder der 11. Kammer Anfang August 2011 in dem von der Beurteilerin wörtlich zitierten Beurteilungsbeitrag des damaligen Präsidenten des Verwaltungsgerichts in komprimierter Form zutreffend dargestellt werde. Auch aus der anschließenden Würdigung, dass es an validen Absprachen innerhalb der Kammer und mit der Vertretungskammer gefehlt habe, lasse sich nicht entnehmen, dass hier ein falscher oder unvollständiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden sei. Diese Einwände sind begründet. Die Wertung des PräsVG a.D. x., dass es an validen Absprachen innerhalb der Kammer und mit der Vertretungskammer gefehlt habe, impliziert nicht, dass er davon ausgegangen ist, es habe überhaupt keine Information der Vertretungskammer gegeben. Im Gegenteil ergibt sich aus dem an den Antragsteller gerichteten Schreiben des damaligen Präsidenten vom 03.08.2011, dass diesem die Tatsache der Information von Frau x. durch Herrn xx am Freitag, den 29.07.2011, bekannt war und er diese mit in den Blick nahm. Aus seiner Sicht stellte sich damit die Information von Frau x. durch Herrn x. als nicht abgestimmte Einzelinitiative eines Kammermitglieds dar, weil innerhalb der Kammer keine ausreichende Kommunikation über die Abwesenheit der gesamten Kammer erfolgt war. Dass es an der erforderlichen Kommunikation innerhalb der Kammer gefehlt hat, wird bestätigt durch die Darstellung des Antragstellers in der Beschwerdeerwiderung. Danach ist ihm bei Beantragung seines Urlaubs am 28.06.2011 der Umstand, dass RaVG x. ab dem 01.08.2011 (bis 21.08.2011) Urlaub genommen hatte, nicht bekannt gewesen und hatte er diesen Umstand auch nicht kennen können, weil das maßgebliche Urlaubsgesuch des RaVG x. vom 06.06.2011 nicht von ihm, sondern von RaVG xx als seinem ständigen Vertreter abgezeichnet worden ist. Der Antragsteller schließt es damit sogar aus, dass er davon hätte erfahren können, dass ein Kammermitglied Anfang Juni bereits 20 Tage Urlaub für die Zeit ab 1. August genommen hatte. Dies macht deutlich, dass bis Ende Juni eine Abstimmung der Urlaubsgesuche im Hinblick auf die Sommermonate nicht erfolgt und auch nicht dokumentiert war, für welche Zeiträume die Richter der Kammer bereits Urlaub beantragt hatten. Soweit der Antragsteller ausführt, dass seinerzeit aufgrund der Information von RinaVG xx eine völlig ausreichende Vertretungsregelung bestanden habe, nimmt er nicht hinreichend in den Blick, dass der vormalige Präsident in dem streitigen Beurteilungsbeitrag nicht auf die ihm bekannte Absprache des RaVG xx mit der Kollegin aus der Vertretungskammer abstellt, sondern darauf, dass der Antragsteller, der den Urlaubsantrag seines ständigen Vertreters für die Zeit vom 25.07. bis 09.08.2011 schon am 29.04.2011 zur Kenntnis genommen und den des Kammermitglieds x. für die Zeit vom 01.08. bis 29.08.2011 am 27.06.2011 als Vertreter abgezeichnet hatte, die Urlaubssituation seiner Kammer nicht im Blick hatte und auch anlässlich seines eigenen Antrags vom 28.06.2011 bzw. vor seinem Urlaubsantritt nicht überprüfte. Nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers, wonach er keine Kenntnis davon hatte, dass RaVG x. ab dem 01.08.2011 in Urlaub gehen würde, und er damit auch nicht wusste, dass am 01. und 02.08.2011 alle Kammermitglieder urlaubsbedingt abwesend sein würden, ist es ausgeschlossen, dass die Information der Vertretungskammer durch RaVG x. auf seine Veranlassung bzw. aufgrund einer Abstimmung innerhalb der gesamten Kammer erfolgt ist. Dem entspricht die Stellungnahme von RaVG x. in der E-Mail vom 22.08.2011, wonach dieser den Urlaubsantrag des Antragstellers abgezeichnet habe „ohne groß zu reflektieren, dass am 1. und 2. August alle Kammermitglieder im Urlaub sind“. Die Information von RinaVG x. stellt sich damit - auch nach den eigenen Angaben des Antragstellers - als Einzelinitiative von RaVG x. dar, der wohl als einziger bemerkt hatte, dass die gesamte Kammer am folgenden Montag und Dienstag vakant sein würde. Soweit sich das Verwaltungsgericht bei seiner Einschätzung auf den Widerspruchsbescheid stützt, hat es nicht ausreichend bedacht, dass in Verfahren wie dem vorliegenden die Ausführungen in der Widerspruchsentscheidung die angegriffene Beurteilung nicht verändern, sondern in Auseinandersetzung mit der Begründung des Widerspruchs verteidigen und darlegen, warum die begehrte Aufhebung nicht erfolgt, die die Erstellung einer neuen Beurteilung durch die zuständige Beurteilerin zur Folge hätte. Das Verwaltungsgericht geht selbst davon aus, dass PräsVG a.D. x. die im Widerspruchsbescheid gestellte Anforderung, wonach wegen der Abwesenheit aller Kammermitglieder alle drei nicht der 11. Kammer angehörenden und zur Entscheidung berufenen Vertreter über diese Möglichkeit hätten informiert werden müssen, nicht zugrunde gelegt hat. Ob diese Anforderung bei einer kurzfristigen Vakanz der Kammer infolge Urlaubsabwesenheit sämtlicher Richter rechtlich oder gemessen an der im Verwaltungsgericht Stuttgart geübten Praxis „überzogen“ ist oder nicht, kann deshalb dahinstehen. Entgegen der Würdigung des Verwaltungsgerichts war PräsVG a.D. x. aber - wie dargelegt und wie sich aus seinem Schreiben vom 03.08.2011 ergibt - der gesamte Vorgang, einschließlich des Gesprächs zwischen RaVG xx und seiner Kollegin RinaVG x. bekannt. Die Annahme, dass eine Urlaubsvertretung im Falle der vollständigen Vakanz der mit vier Richtern besetzten Kammer auch für nur wenige Tage nicht verlässlich geregelt ist, wenn der Kammervorsitzende die Präsenz der Kammermitglieder an den fraglichen Tagen nicht hinreichend im Blick hat, er es nicht selbst übernimmt, die Vertretung der gesamten Kammer zu regeln und zu klären, und es damit nicht sichergestellt ist, dass ein Kammermitglied die Situation erkennt und die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsablauf gebotenen Maßnahmen ergreift, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zum Maß der Verantwortlichkeit des Antragstellers hat PräsVG a.D. x. ausgeführt, auch hier könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob der Mangel nur vom Vorsitzenden zu verantworten gewesen sei, klar sei aber, dass die Zusammenarbeit mit dem Antragsteller und seiner Kammer sich manchmal schwierig gestaltet habe. Diese Einschätzung lässt erkennen, dass weder dem Beurteilungsbeitrag noch der Beurteilung selbst zugrunde lag, dass die Verantwortung für das Kommunikationsdefizit im Zusammenhang mit der vollständigen Vakanz der mit vier Richtern besetzten Kammer allein dem Antragsteller zuzuschreiben war. Auch insoweit lässt sich deshalb nicht feststellen, dass hier zu seinen Lasten von einem unvollständigen oder unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wurde. Auch vor diesem Hintergrund ist sein Vorbringen, wonach er sich völlig korrekt verhalten habe und PräsVG a.D. x. in dieser Situation hätte rückfragen müssen, bevor er seinen Urlaub genehmigte, ersichtlich nicht geeignet, die der Beurteilung zugrunde liegenden Annahmen und Wertungen zu erschüttern. Der Antragsteller macht in anderem Zusammenhang selbst geltend, dass eine Vertretungsregelung nicht der Dienstaufsicht unterliege und die Gewährleistung des gesetzlichen Richters Teil des Rechtsprechungsauftrags sei, den Art. 92 GG den Richtern, nicht den Präsidenten anvertraue. bb) Auch im Hinblick auf die im Beurteilungsbeitrag enthaltenen tatsächlichen Feststellungen zu den Ereignissen vom 04.04.2009 im Zusammenhang mit dem NATO-Gipfel (Beurteilung Seite 17, 3. Absatz) lässt sich ein Beurteilungsfehler zu Lasten des Antragstellers nicht feststellen. Die Richtigkeit der dortigen Annahmen ist durch die dienstlichen Äußerungen von Unterstützungskräften bestätigt worden. Ihnen lässt sich hierzu entnehmen, dass sich niemand erinnern konnte, dass der Antragsteller mit ihnen am Samstagmorgen gesprochen und ihnen insbesondere mitgeteilt hätte, dass er das Gericht zunächst wieder verlassen und gegen 14 Uhr wiederkommen wolle. Auch konnte sich keine der Unterstützungskräfte, die nach ihren Erklärungen bis etwa 14:30 Uhr oder 15 Uhr anwesend waren, daran erinnern, dass der Antragsteller in dieser Zeit noch einmal wiedergekommen wäre. Einer der Befragten gab an, dass es Verwunderung und etwas Unmut bei den Urkundsbeamtinnen gegeben habe, weil er bereits vor ihnen im Gericht gewesen sei, dieses dann aber wieder verlassen habe, ohne dass jemand gewusst habe, wann und ob er wiederkomme. Eine weitere Befragte gab an, von dem „Aufreger“ erfahren zu haben. Dem setzt der Antragsteller in seiner Versicherung an Eides statt substantiiert nichts entgegen. cc) PräsVG a.D. x. hat die Führungskompetenz des Antragstellers gegenüber dem nichtrichterlichen Personal auch deshalb als „etwas zweifelhaft“ bewertet, weil der Konflikt in der 12. Kammer (vgl. hierzu noch unten) sich auch auf die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle erstreckt habe, die durch das Verhalten des Antragstellers empört und verunsichert gewesen sei und erklärt habe, dass eine weitere Arbeit mit diesem Vorsitzenden für sie sehr belastend wäre. Insoweit hat der Antragsteller den zugrunde gelegten Sachverhalt nicht in Frage gestellt. c) aa) Die aus dem zutreffenden und vollständigen Sachverhalt im Zusammenhang mit der Urlaubsabwesenheit sämtlicher Richter der Kammer gezogenen Schlussfolgerungen für die Kommunikations- und Teamfähigkeit bzw. die Sozial- und Führungskompetenz des Antragstellers beruhen auf nachvollziehbaren und sachlichen Erwägungen und sind deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. bb) Entsprechendes gilt, soweit die Beurteilung auf der Grundlage dieses Sachverhalts im Zusammenhang mit den Anträgen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen passbeschränkende Maßnahmen am 04.04.2009 zur Feststellung von Defiziten in der Sozialkompetenz mit Folgewirkungen auf die Führungskompetenz gelangt. Im Beurteilungsbeitrag ist aus dem Verhalten des Antragstellers an diesem Tage gefolgert worden, dass insoweit nicht nur das Kommunikationsdefizit innerhalb der Kammer deutlich geworden sei, sondern auch „mangelndes Verantwortungsgefühl und Anleitung gegenüber dem nichtrichterlichen Personal“. Diese Schlussfolgerung erscheint ohne Weiteres plausibel. Dies gilt gerade auch mit Blick auf die aus den dienstlichen Erklärungen der Unterstützungskräfte ersichtliche Verunsicherung, die dadurch ausgelöst worden war, dass der Antragsteller das Gericht wieder verlassen hatte, ohne die anwesenden Unterstützungskräfte instruiert zu haben. Vor diesem Hintergrund begegnet die Annahme, dass er an diesem Tage seiner Verantwortung als Kammervorsitzender nicht hinreichend gerecht geworden sei, keinen Bedenken. Die diesbezüglichen Ausführungen in seiner eidesstattlichen Versicherung sind nicht geeignet, diese Würdigung in Frage zu stellen. Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob PräsVG a.D. x. die Unterstützungskräfte für 8:00 Uhr mit dem Einverständnis oder nach der Information des Antragstellers oder seiner Kammerkollegen einbestellt hatte oder nicht. Entsprechendes gilt für den Vortrag des Antragstellers, in diesem Zusammenhang sei allein entscheidend, dass er die vom Antragsgegner beklagte Lage nicht verursacht habe. Angesichts des Vorbringens des Antragstellers drängt sich auch die Frage auf, wie die Kammermitglieder ohne die Unterstützungskräfte, die ausweislich der Angaben in ihren dienstlichen Erklärungen an diesem Vormittag gut beschäftigt waren, die eingehenden Eilanträge hätten bewältigen sollen. Letztlich setzen sich die Einlassungen des Antragstellers, der in seiner eidesstattlichen Versicherung auf die an diesem Tage bestehende Ausnahmesituation und die Notwendigkeit sofortiger Entscheidungen der 11. Kammer nicht eingeht (nach den nicht in Frage gestellten Feststellungen im Widerspruchsbescheid vom 05.05.2015 waren am Morgen des 04.04.2009 - bereits zur Zeit der Anwesenheit des Antragstellers im Gerichtsgebäude - dreizehn Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes neu anhängig), mit dem maßgeblichen Vorhalt von Defiziten in der Wahrnehmung der Verantwortung als Kammervorsitzender gegenüber dem Servicepersonal und gegenüber den richterlichen Mitgliedern der 11. Kammer nicht substantiiert auseinander. Davon, dass der Antragsteller das Gericht an diesem Samstagmorgen nicht hätte verlassen dürfen, ist in der angegriffenen Beurteilung nicht die Rede. Entgegen der Behauptung des Antragstellers ist auch nicht „allein“ aus diesem Vorfall auf das Fehlen von Sozial- und Führungskompetenz geschlossen worden. d) Auch der Vortrag des Antragstellers, seine dienstliche Beurteilung vom 12.01.2015 sei unbestimmt, nicht hinreichend differenziert und in sich widersprüchlich, greift nicht durch. aa) Die tatsächlichen Grundlagen für die Bewertung der fachlichen Befähigung und Leistung des Antragstellers werden in den Abschnitten 5. und 6. der Beurteilung im Einzelnen dargelegt. Dass und in welcher Hinsicht die dortige Darstellung fehlerhaft oder unvollständig wäre, zeigt der Antragsteller nicht hinreichend auf. Soweit er auf seine Abordnung zum Bundesverwaltungsgericht und zum Bundesverfassungsgericht sowie seine Tätigkeit als Richter am Verwaltungsgerichtshof abstellt, liegen diese außerhalb des hier maßgeblichen Beurteilungszeitraums. Wenn er rügt, dass bestimmte von ihm hervorgehobene Aspekte im Auswahlverfahren im Einzelnen hätten erörtert und bewertet werden müssen und das dann zu treffende Gesamturteil unter Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte hätte begründet werden müssen, fehlt es schon an hinreichend substantiierten Darlegungen, was der Antragsteller insoweit vermisst. Seine fachlichen Fähigkeiten und Leistungen einschließlich der Qualität und auch Quantität seiner richterlichen Tätigkeit sind im 7. Abschnitt eingehend gewürdigt und bewertet worden. Diese Bewertung ist schließlich in die Gesamtwürdigung eingeflossen. Die vom Antragsteller zitierte Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, dass der beurteilte Beamte nachvollziehen können muss, welchen Stellenwert der Dienstherr seiner beruflichen Leistung im Vergleich zu den Leistungen anderer vergleichbarer und beurteilter Beamter zumisst (BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 A 7.07 -, Juris), bezieht sich auf Quotierungsregelungen, wobei die zweithöchste und dritthöchste Note in die Quotierung einbezogen waren, ohne dass das Quotenverhältnis zwischen diesen Noten erkennbar war, und weist damit keinen Bezug zum vorliegenden Fall auf. Vor diesem Hintergrund legt der Antragsteller nicht konkret dar, inwieweit die gegenständliche Beurteilung mit der zitierten Rechtsprechung nicht in Einklang steht. Soweit er im Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung eine „exakte Beschreibung des gewonnenen Ergebnisses“ vermisst, bleibt ohne nähere Erläuterung bereits unklar, was hierunter konkret zu verstehen ist. Im Übrigen geht die Rüge, die Beurteilung vermeide eine Würdigung und konkrete Einordnung seiner Fachkompetenz, an deren Inhalt vorbei. Auf den Seiten 11 und 18 nimmt die Beurteilerin insbesondere dadurch, dass sie dem Antragsteller eine hohe fachliche Befähigung sowie beachtlich hohe Leistungen als Vorsitzender der Fachkammer für Personalvertretungssachen sowie im Bereich der 11. Kammer als Einzelrichter oder Vorsitzender nach § 87a Abs. 2 VwGO bescheinigt, explizit eine aussagekräftige Einordnung seiner fachlichen Befähigung und Leistung vor. Eine vergleichende Betrachtung der Leistungen des Antragstellers und Konkurrenten enthält nicht die Beurteilung, sondern erst der Auswahlvermerk, in den der Antragsteller ebenfalls Einsicht hatte. (1) Sollte sein Vorbringen so zu verstehen sein, die fachlichen Fähigkeiten und Leistungen müssten zunächst eine isolierte Bewertung erfahren und dann mit einer bestimmten Gewichtung in die Gesamtbeurteilung einfließen, ist eine Grundlage für ein solches Verfahren nicht ersichtlich. Insbesondere sieht die Beurteilungsrichtlinie Einzelbewertungen, die jeweils mit bestimmten prozentualen Anteilen die Gesamtnote bilden, nicht vor. (2) Soweit der Antragsteller geltend macht, es fehle an der erforderlichen differenzierten und nachvollziehbaren Darstellung der Frage der Kammersitzungen, trifft dies nicht zu. Ausweislich ihrer Ausführungen auf Seite 12 f. unterscheidet die Beurteilerin in nicht zu beanstandender Weise im Einzelnen zwischen seiner Tätigkeit als Kammervorsitzender der 22. Kammer einerseits und seiner Tätigkeit als Kammervorsitzender der 11. Kammer andererseits. Sie führt aus, seine leitende Aktivität als Kammervorsitzender konzentriere der Antragsteller vor allem auf die 22. Kammer. Nach eigenen Angaben habe er im gesamten Beurteilungszeitraum elf mündliche Verhandlungen im Rahmen von Kammersitzungen geleitet, davon zwei in der 11. Kammer sowie neun in der 22. Kammer. Soweit der Antragsteller kritisiert, die Beurteilerin habe ohne sachlichen Grund in seiner Tätigkeit in der 22. Kammer keine ausreichende Grundlage gesehen für eine Aussage über seine Verhandlungsführung in einem Spruchkörper, geht dieser Einwand ersichtlich fehl. Die Ausführungen auf Seite 12 zeigen, dass sie seine Verhandlungsführung in der Personalvertretungskammer ausdrücklich berücksichtigt und in aussagekräftiger Weise gewürdigt hat. Dort führt die Beurteilerin u.a. aus, seine bereits früher beschriebene ausgeprägte Fähigkeit zum Erkennen von Interessenlagen, zur prägnanten auch für den nicht juristisch vorgebildeten Adressaten verständlichen Darstellung der Rechtslage, zum Ausgleich in Interessenkonflikten und gelungenen Umgang mit Verfahrensbeteiligten habe sie auch beim Besuch der von ihm geleiteten mündlichen Verhandlung der Personalvertretungskammer wahrnehmen können. Diese Fähigkeiten würden ganz offensichtlich von den Verfahrensbeteiligten anerkannt, wie die hohe Zahl von Vergleichen, durch die der Antragsteller insbesondere die personalvertretungsrechtlichen Verfahren zur Erledigung bringe, belege. (3) Der Einwand, dass in der Beurteilung vom 12.01.2015 unverändert der Vorhalt aufrechterhalten werde, dass er keinen „richtungsweisenden Einfluss auf die Rechtsprechung des Spruchkörpers ausübe", wobei hierbei ausschließlich an die niedrige Zahl der Kammersitzungen der 11. Kammer angeknüpft werde, trifft nicht zu. Diese Formulierung lässt sich in der Beurteilung nicht finden. Zudem wird zu seinem Wirken als Vorsitzender in der 11. Kammer auf S. 13 dargelegt: „Eine Aussage zur Verhandlungsführung von Herrn xxx als Vorsitzender einer über allgemeine Verwaltungsrechtssachen verhandelnden Kammer in der Besetzung von drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern kann ich deshalb nicht treffen. Dazu bemerke ich auf der Grundlage meiner Gespräche mit xxx: Die 11. Kammer ist außer dem Vorsitzenden mit drei sehr selbständigen, durchaus auch als eigenwillig wahrgenommenen, allerdings auch langjährig in den Bereichen der Kammerzuständigkeiten sehr erfahrenen und bewanderten Berichterstattern, die ihrerseits dezidiert die Arbeit als Einzelrichter bevorzugen, zügig arbeiten, keine Altfälle aufweisen, sich auch inhaltlich austauschen sowie abstimmen, ihre ausgeprägte Präferenz für ihre Tätigkeit als Einzelrichter dem Vorsitzenden gegenüber auch deutlich vertreten und regelmäßig von den Verfahrensbeteiligten die Zustimmung zu Entscheidungen als Berichterstatter nach § 87a Abs. 3 VwGO anstelle der Kammer erlangen, besetzt. Herr xxx würde, wie er mir gesprächsweise sagte, in besonders anspruchsvoll gelagerten oder im Blickfeld der Öffentlichkeit stehenden Verfahren Kammersitzungen anberaumen. Seinen Einfluss auf Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers nimmt der Vorsitzende im Bereich der 11. Kammer nach seiner Darstellung informell wahr, indem er für wechselseitige Information aller Kammermitglieder über die jeweilige durch die einzelnen Mitglieder der Kammer durch den Einzelrichter oder Berichterstatter erfolgende Rechtsprechung sorgt.“ Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass in der Beurteilung sinngemäß der Vorwurf erhoben wird, der Antragsteller übe keinen richtungweisenden Einfluss auf die Rechtsprechung des Spruchkörpers aus. bb) Soweit sich sein Vorbringen gegen die Beurteilung seiner Führungskompetenz richtet, verfängt es ebenfalls nicht. Für die Zeit vor ihrem Amtsantritt hat die Beurteilerin zunächst den Beurteilungsbeitrag ihres Vorgängers übernommen (S. 17 der Beurteilung). Dort wird ausgeführt, nachdem in den Jahren 2010 bis 2013 keine Kammersitzungen der 11. Kammer stattgefunden hätten, lasse sich nicht sagen, wie die Verhandlungsführung und die Kommunikation in einem Spruchkörper mit weiteren Berufsrichtern sich gestalten würden. Die Sitzungen in der anders besetzten Personalvertretungskammer verliefen ohne Probleme oder Beanstandungen. Hierzu stellt die Beurteilerin fest, dass auch während ihrer Amtszeit seit 01.03.2013 die richterlichen Mitglieder der 11. Kammer weiterhin nicht im Rahmen des Spruchkörpers der Kammer zusammengewirkt hätten. Die Arbeitsfähigkeit der 11. Kammer sei in Anbetracht ihrer Zusammensetzung dadurch im Übrigen weiterhin zu keinem Zeitpunkt infrage gestellt gewesen. Damit kann der Beurteilung nicht entnommen werden, dass dort - ausdrücklich oder auch nur sinngemäß - moniert wird, dass Entscheidungen in der 11. Kammer überwiegend vom konsentierten Einzelrichter nach § 87a Abs. 2 VwGO oder vom Einzelrichter nach § 6 VwGO getroffen worden sind. Vielmehr gelangt die Beurteilerin auf der Grundlage der rein objektiven Feststellungen zum Zusammenwirken der richterlichen Mitglieder der 11. Kammer (im Rahmen der zusammengefassten Beurteilung unter 11.) lediglich zu der Schlussfolgerung, dass es nach wie vor an einer tragfähigen Grundlage zur Beurteilung der Verhandlungsführung des Antragstellers in einen mit drei Berufsrichtern besetzen Spruchkörper fehlt. Dies kann nicht beanstandet werden. Insbesondere war es der Beurteilerin nicht versagt, dem Umstand, dass sie eine Verhandlung des kollegialen Spruchkörpers in allgemeinen Verwaltungsrechtssachen nicht besuchen konnte und deshalb insoweit - anders als zur Verhandlungsführung in der 22. Kammer - keine Aussage machen kann, in der zusammengefassten Beurteilung Bedeutung beizumessen. Dass hier differenziert werden kann, ergibt sich nicht nur aus der unterschiedlichen Zusammensetzung der Spruchkörper, sondern auch daraus, dass in einem mit drei Berufsrichtern besetzten Spruchkörper der Vorsitzende vor allem auch Verhandlungen in Rechtssachen führt, in denen nicht er selbst, sondern eine(r) der beisitzenden Berichterstatterinnen oder Berichterstatter die mündliche Verhandlung vorbereitet hat. Dass die Verhandlungsführung eines Kammervorsitzenden in allgemeinen Verwaltungsrechtssachen im Übrigen eigenständige Aussagekraft für die Eignungsprognose im Hinblick auf das hier angestrebte Amt eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof hat, der ebenfalls auf der Grundlage der Verwaltungsgerichtsordnung mit zwei richterlichen Beisitzern verhandelt, liegt auf der Hand. Davon, dass diese Eignung „nur anhand der Verhandlungsführung in einem mit drei Berufsrichtern besetzten Spruchkörper“ festgestellt werden kann (vgl. Seite 11 der Beschwerdeerwiderung), ist die Beurteilerin nicht ausgegangen. Soweit der Antragsteller die Ansicht vertritt, dass die fehlende Möglichkeit eines Sitzungsbesuchs als Grundlage für die Beurteilung der Verhandlungsführung in einem kollegialen Spruchkörper zu keinen Nachteilen hinsichtlich der Eignungsprognose für das Amt des Vorsitzenden Richters führen dürfe und dabei auf die Situation in anderen Gerichtsbarkeiten verweist, ist darauf hinzuweisen, dass es auch dort im Rahmen der Vertretung des Vorsitzenden die Möglichkeit gibt, sich in der Verhandlungsführung zu bewähren. Vor dem Hintergrund der sachlichen Rechtfertigung dieser Wertungen lassen sich in diesem Zusammenhang auch Mängel der Beurteilung unter dem Gesichtspunkt einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit nicht feststellen. Dies gilt auch für die auf Seite 12 der Beurteilung enthaltene Formulierung, der Antragsteller konzentriere seine leitende Aktivität als Kammervorsitzender vor allem auf die 22. Kammer. Sie kann nach Auffassung des Senats nicht als die Unabhängigkeit des Richters beeinträchtigende direkte oder indirekte Einflussnahme auf seine Verfahrens- oder Entscheidungspraxis verstanden werden. Eine ausdrückliche Weisung oder eine Aufforderung, zukünftig den Schwerpunkt seiner Leitungstätigkeit als Kammervorsitzender zu verändern, ist mit dieser Aussage nicht verbunden. Aber auch aus den Umständen ergibt sich nicht, dass die Formulierung vom Antragsteller so verstanden werden könnte, dass er von seiner Verfahrens- und Entscheidungspraxis in Zukunft abgehen sollte. Die Leitungstätigkeit des Antragstellers wird auch in diesem Kontext weder ausdrücklich noch sinngemäß einer Kritik unterzogen, sondern in allgemeiner und die Entscheidungsfreiheit des Antragstellers nicht in Frage stellender Weise beschrieben. Dass die zitierte Aussage bei objektiver Betrachtung nicht geeignet ist, den Antragsteller anzuhalten, zukünftig eine andere Verfahrens- oder Sachentscheidung zu treffen, ergibt sich dabei auch daraus, dass die Beurteilerin in diesem Zusammenhang deutlich zu erkennen gibt, dass die Leistungen der 11. Kammer zu Beanstandungen keinen Anlass bieten (S. 13 der Beurteilung). Zusätzlich verweist die Beurteilerin darauf, dass der Antragsteller erklärt habe, in besonders anspruchsvoll gelagerten oder im Blickfeld der Öffentlichkeit stehenden Verfahren Kammersitzungen anzuberaumen und seinen Einfluss auf Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers im Bereich der 11. Kammer informell wahrzunehmen, indem er für wechselseitige Information aller Kammermitglieder über die jeweilige durch die einzelnen Mitglieder der Kammer als Einzelrichter oder Berichterstatter erfolgende Rechtsprechung sorge. e) Der Senat vermag auch bei den übrigen Ausführungen zur sozialen Kompetenz und zur Führungskompetenz Mängel der Anlassbeurteilung nicht festzustellen. Die Beurteilerin hat insoweit u.a. zugrunde gelegt, dass es Konflikte mit den Kolleginnen und Kollegen in beiden Spruchkörpern gab, denen der Antragsteller während des Beurteilungszeitraums zugewiesen war. Der Antragsteller war ab seinem Dienstantritt zunächst als Vorsitzender Richter ab 15.09.2008 der - mit drei Berichterstattern besetzten - 12. Kammer zugewiesen. PräsVG a.D. x. hat in seinem Beurteilungsbeitrag vom 22.12.2014, den die Beurteilerin insoweit auf S. 5 wörtlich übernommen hat, zu dem bereits vier Monate nach seiner Versetzung erfolgten Kammerwechsel mitgeteilt: „Der Wechsel in eine andere Kammer zum 20.01.2009 - unmittelbar nach Beginn des Geschäftsjahres - wurde notwendig, weil es in der vorherigen Auseinandersetzungen gegeben hatte. Zwischen zwei Mitgliedern dieser Kammer und dem Vorsitzenden waren in der kurzen Zeit seit der Zuweisung von Herrn xxx Differenzen entstanden. Die Richterin und der Richter äußerten mir gegenüber, eine Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden sei infolge einiger Vorfälle nicht mehr möglich. Das Präsidium hat deshalb am 19.01.2009 Herrn xxx in seinem Einverständnis der 11. Kammer zugewiesen, um die Funktionsfähigkeit der 12. Kammer aufrechtzuerhalten. Das Präsidium ging in dem einstimmig gefassten Beschluss davon aus, dass die Voraussetzungen des § 21 e GVG vorliegen." Knapp zwei Jahre später wandten sich die drei Berichterstatter der 11. Kammer mit Schreiben vom 11.01.2011 an den damaligen Präsidenten des Gerichts, das folgenden Wortlaut hatte: „Aufgrund der Ihnen bekannten Vorkommnisse in der 11. Kammer ..., die unser Vertrauen in rechtsstaatliches Handeln unseres Vorsitzenden erschüttert haben, beantragen wir, Herrn xxx xxx einer anderen Kammer zuzuweisen." In seinem, auch insoweit wörtlich von der Beurteilerin (S. 15) übernommenen Beurteilungsbeitrag führt der damalige Präsident des Verwaltungsgerichts hierzu aus: „In einem Gespräch vom 11.01.2011 brachten sie u.a. zum Ausdruck, dass ihnen die An- und Abwesenheitszeiten des Vorsitzenden selten umfassend bekannt seien, hierzu nur rudimentäre Absprachen existierten und die Kommunikation mit dem Vorsitzenden nicht nur wegen seiner wechselnden und unkonventionellen Anwesenheitszeiten schwierig sei. Anlass des Antrags waren Differenzen über die Führung der Zuteilungsliste und damit über die gleichwertige Belastung aller Kammermitglieder. Herr xxx verweigerte den anderen Kammermitgliedern auch für den Fall seiner Abwesenheit den Zugriff auf diese Liste, da sie von diesen zu seinen Lasten fehlerhaft geführt worden sei. In einer Sitzung vom 24.01.2011 lehnte das Präsidium nach Anhörung der Richter und des Vorsitzenden diesen Antrag ab. Parallel hierzu habe ich mit allen richterlichen Mitgliedern der 11. Kammer einschließlich des Vorsitzenden Vermittlungsgespräche geführt (18.01., 25.01. und 02.03.2011), bei denen eine Vereinbarung über die Führung der Zuteilungsliste getroffen wurde. Außerdem wurde besprochen, die Abwesenheiten - insbesondere des Vorsitzenden - in der Kammer besser zu kommunizieren, indem ein Abwesenheitskalender auf der Geschäftsstelle geführt wird. Bei der letzten Besprechung wurde von allen Kammermitgliedern erklärt, eine von mir vorgeschlagene externe Mediation werde nicht gewünscht. Man habe ein wenn auch niedriges Niveau der Zusammenarbeit gefunden.“ Diese Darstellung der beiden Konflikte in der 12. und der 11. Kammer wird mit dem Vorbringen des Antragstellers im Kern nicht in Frage gestellt. Wenn er geltend macht, dass es zu dem Konflikt in der 11. Kammer allein deshalb gekommen sei, weil unbefugte Eintragungen in die Zuteilungsliste vorgenommen worden seien, ist dies nicht geeignet, die Darstellung des Konflikts zu erschüttern. Denn damit wird nicht in Zweifel gezogen, dass die Beschwerden der Kammerkollegen damit begründet waren, der Antragsteller habe diese Liste weggeschlossen und sie sei ihnen nur während seiner - ihnen nicht ausreichend bekannten - Anwesenheitszeiten zugänglich gewesen. Dass er die Zuteilungsliste unter Verschluss genommen hatte, räumt der Antragsteller in seiner Versicherung an Eides statt ein. Damit war sie aber nicht jederzeit zugänglich, sondern, wie mit diesem Vorgehen beabsichtigt, nur während seiner Anwesenheit. Dementsprechend ist es nicht zu bestanden, wenn die Beurteilung - lediglich - zugrunde legt, dass Konflikte mit Kolleginnen und Kollegen im Beurteilungszeitraum in beiden kollegialen Spruchkörpern, denen er als Vorsitzender zugewiesen war, aufgetreten sind und das Tätigwerden des Präsidiums und des Präsidenten erforderlich gemacht haben. Dass er für die Konflikte allein verantwortlich gewesen wäre, ist nicht Grundlage der Beurteilung. Vielmehr wird explizit und deutlich auch die Zusammensetzung der 11. Kammer angesprochen, die außer dem Vorsitzenden „mit drei sehr selbständigen, durchaus auch als eigenwillig wahrgenommenen, allerdings auch langjährig in den Bereichen der Kammerzuständigkeit sehr erfahrenen und bewanderten Berichterstattern, die ihrerseits die Arbeit als Einzelrichter bevorzugen, …“ besetzt sei (Seite 13 der Beurteilung). Soweit der Antragsteller meint, dies alles liege schon länger zurück, weshalb den entsprechenden Vorfällen keine wesentliche Bedeutung mehr beigemessen werden könne, trifft dies nicht zu. Die Beurteilerin hat im Zusammenhang mit der Führungskompetenz ausgeführt, auch sie sei der Auffassung, dass die von ihrem Vorgänger aufgezeigten Sachverhalte fortwirkend Anlass zu Zweifeln an der Führungskompetenz des Antragstellers in Bezug auf die für einen Vorsitzenden erforderliche Kommunikationsbereitschaft, Integrations- und Motivationskraft sowie Fähigkeit zur Konfliktlösung innerhalb des richterlichen Spruchkörpers gäben. Dies kann nicht beanstandet werden. Ebenso wie bei den übrigen Bewerbern im Besetzungsverfahren ist die Beurteilung auf der Grundlage des gesamten Beurteilungszeitraums zu erstellen. Der letzte nach außen gedrungene Konflikt innerhalb des Spruchkörpers ist im März 2011, d.h. etwa in der Mitte des Beurteilungszeitraums, nach Einschaltung des Präsidenten und des Präsidiums beigelegt worden. Die Kammermitglieder haben dabei nach eigener Einschätzung eine Möglichkeit der Zusammenarbeit lediglich auf einem niedrigen Niveau gefunden, wenn auch, worauf der Antragsteller abstellt, nun eine tragfähige Verständigung bezüglich der Zuteilungsliste erzielt wurde. Dieses vergleichsweise niedrige Niveau ist auch bei der fehlenden Urlaubsabstimmung innerhalb der Kammer Anfang August 2011 erkennbar geworden. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, dass diese Umstände bei der Beurteilung der Sozial- und Führungskompetenz des Antragstellers hätten ausgeblendet oder mit geringerem Gewicht eingestellt werden müssen. f) Der Senat vermag auch Fehler bei der Gesamtwürdigung nicht erkennen. Der Antragsteller behauptet, der angegriffenen Beurteilung liege die Vorstellung zugrunde, nur der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht, der viele Kammersitzungen vorweisen könne und in dieser Richtung - überdies prozessordnungswidrig - auf die anderen Mitglieder des Spruchkörpers Einfluss nehme, sei für eine Verwendung als Vorsitzender Richter am Verwaltungsgerichtshof in Betracht zu ziehen. Dies trifft nicht zu. Der angegriffenen Beurteilung kann weder ausdrücklich noch sinngemäß eine derartige Aussage entnommen werden. Soweit die Beurteilerin darlegt, dass es insbesondere nach wie vor an einer tragfähigen Grundlage zur Beurteilung seiner Verhandlungsführung in einem mit drei Berufsrichtern besetzten Spruchkörper fehlt, handelt es sich auch hier um eine objektive Feststellung. Hiermit zeigt die Beurteilerin lediglich auf, dass zu einem bestimmten Teil der richterlichen Tätigkeit, der für das angestrebte Amt zweifelsohne von Bedeutung ist, bezüglich des Antragstellers keine Erkenntnisse vorliegen, auf deren Grundlage eine Prognose gestellt werden könnte. Ob sich das Fehlen solcher Erkenntnisse daraus ergibt, dass ein Bewerber Vorsitzender in einer Kammer ist, die keine Kammersitzungen durchführt, oder Beisitzer in einem Senat ohne Vertretung des Vorsitzenden bei Verhandlungsführungen, ist insoweit unerheblich. Die Beurteilerin hat festgestellt, dass die von ihrem Vorgänger geschilderten, in zwei verschiedenen Kammern mit unterschiedlichen Richterpersönlichkeiten aufgetretenen Konflikte und die hierin zum Ausdruck gekommenen Defizite im Bereich seiner sozialen Kompetenz mit Folgewirkung auf seine Führungskompetenz ihn hinderten, als Kammervorsitzender seine hohen Fähigkeiten in vollem Umfang bei der Führung der ihm anvertrauten 11. Kammer fruchtbar werden zu lassen. Auch dies kann nicht beanstandet werden. Es erscheint nicht sachwidrig, jedenfalls ohne erkennbare konkrete Ansätze für ein wachsendes kollegiales Zusammenwirken in der gegenwärtigen Kammer davon auszugehen, dass eine günstigere Prognose nicht getroffen werden kann. Dass es in dieser Hinsicht an greifbaren Anhaltspunkten für eine positive Entwicklung fehlt, lässt sich der Beurteilung klar entnehmen (vgl. etwa Seite 16: „Die richterlichen Mitglieder der 11. Kammer arbeiten offensichtlich auf dem von ihnen gefundenen Niveau der Zusammenarbeit beständig weiter, …“). Ersichtlich hat die Beurteilerin keine Hinweise für die positive Feststellung, dass in der vom Antragsteller geführten 11. Kammer inzwischen ein höheres Niveau der Zusammenarbeit erreicht worden wäre. Dies ist vom Antragsteller auch nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Dass sich die deutlichen Defizite in der Sozial- und Führungskompetenz trotz des Vorliegens hoher fachlicher Befähigung und Leistung in der Gesamtbeurteilung auch niederschlagen, ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu bestanden. Dem steht nicht entgegen, dass nach dem auf der Dienstbesprechung der Präsidenten der Verwaltungsgerichtsbarkeit am 11.01.2013 festgelegten Maßstab die besondere Ausprägung der Fachkompetenz das Hauptkriterium für das Beförderungsamt eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof bildet und insoweit vorliegende Einschränkungen nicht durch andere Beurteilungskriterien vollständig kompensiert werden können. Damit muss ein Bewerber, der dieses Kriterium nicht erfüllt, auch dann außer Betracht bleiben, wenn er z.B. überragende soziale Kompetenzen aufweist. Die besondere Ausprägung der Fachkompetenz muss im Sinne einer Grundvoraussetzung uneingeschränkt bei jedem Bewerber vorliegen. Soweit der Antragsteller indes eine Überbetonung der Fachkompetenz fordert, verkennt er, dass sich aus der Qualifizierung der Fachkompetenz zum Hauptkriterium nicht im Umkehrschluss folgern lässt, dass erhebliche Einschränkungen bei anderen Anforderungen keine wesentlichen Auswirkungen auf das Gesamturteil haben dürfen. Eine solche Sichtweise begegnete im Übrigen auch rechtlichen Bedenken. Die Beurteilung der Eignung des Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt durch den Dienstherrn bezieht sich auf die künftige Amtstätigkeit des Betroffenen und enthält zugleich eine Prognose, die eine konkrete einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282). Demgemäß soll sich aus den dienstlichen Beurteilungen ein zutreffendes Gesamtbild der Persönlichkeiten der zu Beurteilenden ergeben (vgl. Nr. 1 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinie). Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (BVerfG, Beschluss vom 04.10.2012 - 2 BvR 1120/12 -, Juris; BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83). Demgemäß begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass in der Beurteilung trotz der attestierten hohen fachlichen Befähigung des Antragstellers den festgestellten erheblichen Defiziten in der Sozial- und Führungskompetenz Bedeutung für das Gesamturteil beigemessen wurde. Wie dargelegt, hat die Beurteilerin auch in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass die in Bezug auf die Sozial- und Führungskompetenz festgestellten Defizite des Antragstellers - im Vergleich zu anderen Vorsitzenden - ihn daran hinderten, die ihm attestierten fachlichen Fähigkeiten in vollem Umfang für einen Spruchkörper fruchtbar zu machen. Mit der im Hinblick auf das Amt des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof bestehenden Anforderung einer besonderen Ausprägung der fachlichen Kompetenz und ausgeprägter sozialer Kompetenz (vgl. Anlage 3 zur Beurteilungsrichtlinie) wird gerade auch der Einsatz der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zugunsten der kollegialen Rechtsfindung innerhalb des Spruchkörpers erwartet. Auch dies erhellt, dass jedenfalls Defizite in der kollegialen Zusammenarbeit nicht durch besondere fachliche Leistungen kompensiert werden können, sondern umgekehrt deren Gewicht relativieren. g) Die Beurteilung ist schließlich auch nicht deshalb fehlerhaft, weil gegen die Pflicht verstoßen worden wäre, den Antragsteller gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Bei bereits erstellten dienstlichen Beurteilungen lässt sich im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG sinnvollerweise nur prüfen und feststellen, ob der Beurteiler tatsächlich voreingenommen war, dadurch die Beurteilung beeinflusst und deshalb rechtsfehlerhaft sein kann. § 21 LVwVfG, wonach im Verwaltungsverfahren bereits die Besorgnis der Befangenheit ausreicht, einen Amtsträger von der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu entbinden, ist auf dienstliche Beurteilungen schon deshalb nicht anwendbar, weil diese keine Verwaltungsakte sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.04.1998 - 2 C 16.97 -, BVerwGE 106, 318, und vom 23.09.2004 - 2 A 8.03 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 43; BVerfG, Beschluss vom 06.08.2002 - 2 BvR 2357/00 -, NVwZ-RR 2002, 802; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.05.2011 - 1 L 86/10 -, Juris; Senatsbeschluss vom 01.06.2012 - 4 S 472/12 -, VBlBW 2012, 423). Tatsächliche Voreingenommenheit liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Richter oder Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Voreingenommenheit des Beurteilers unterscheidet sich von der Besorgnis seiner Befangenheit dadurch, dass seine mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu Beurteilenden nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern aus der Perspektive eines objektiven Dritten festzustellen ist. Die Voreingenommenheit eines Beurteilers kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem sonstigen Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum oder im Beur-teilungsverfahren ergeben. In besonders gelagerten Einzelfällen können auch Vorgänge aus der Zeit vor dem Beurteilungszeitraum Voreingenommenheit - noch - bei der Beurteilung offenbaren (BVerwG, Urteil vom 23.04.1998, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 01.06.2012, a.a.O.). Hinreichende Anhaltspunkte für eine tatsächliche Voreingenommenheit der Beurteilerin oder des Erstellers des Beurteilungsbeitrags liegen nicht vor. aa) Dass PräsVG a.D. x. dem Antragsteller gegenüber voreingenommen gewesen wäre, wird nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt. Hiergegen spricht im Übrigen, dass sich die von ihm in seinem Beurteilungsbeitrag dargestellten Sachverhalte nicht zu Lasten des Antragstellers als falsch oder unvollständig erwiesen haben. Entsprechendes gilt für die Rüge, die Beurteilerin habe sich selbst dem Vorwurf der Voreingenommenheit ausgesetzt. Dass die Darstellung und Behandlung der Defizite des Antragstellers von falschen oder unvollständigen Sachverhalten ausgehend eine völlig einseitige Sicht der Dinge offenbarten, wird nur pauschal behauptet. Unabhängig davon entbehrt diese Behauptung angesichts der vorstehenden Ausführungen einer hinreichenden Grundlage. Soweit der Antragsteller darauf abhebt, dass er die Beurteilerin gebeten habe, etwaige Vorhalte von PräsVG a.D. x. nicht unkritisch zu übernehmen, und zugleich Wege aufgezeigt habe, wie eine objektive Überprüfung erfolgen könne, die Beurteilerin sich aber für den anderen Weg entschieden habe, stellt er alleine darauf ab, dass seinen - nicht näher mitgeteilten - Vorstellungen nicht entsprochen worden sei, ohne aber konkrete Anhaltspunkte dafür aufzuzeigen, dass die von der Präsidentin gewählte Verfahrensweise fehlerhaft sein und auf unsachlichen Erwägungen beruhen könnte. Unabhängig von der Frage, ob allein eine fehlerhafte Vorgehensweise bereits die Besorgnis der Befangenheit begründet, lässt sich auch nicht feststellen, dass die Art und Weise der Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrags rechtsfehlerhaft gewesen wäre. Zur Begründung wird auf die überzeugenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 05.05.2015 unter B.II.2.a)(2) Bezug genommen, die sich der Senat insoweit zu eigen macht. Die dortigen Erwägungen sind vom Antragsteller nicht in Frage gestellt worden. bb) Soweit er die Beurteilerin auch deshalb für voreingenommen hält, weil das Auswahlverfahren überhaupt nicht offen gewesen wäre, sondern der Beigeladene schon seit langem als auszuwählender Bewerber festgestanden habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Leiter der Abteilung I des Justizministeriums Baden-Württemberg hat die ihm in diesem Zusammenhang zugeschriebenen Äußerungen in Abrede gestellt. Auch fehlen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die angeblichen Äußerungen der Beurteilerin zur Kenntnis gebracht worden sind. Selbst wenn der Leiter der Abteilung I des Justizministeriums zum Ausdruck gebracht hätte, dass die nächste Stelle für den Beigeladenen vorgesehen sei, diese Äußerung die Runde gemacht hätte und auch der Beurteilerin zu Ohren gekommen wäre, ließe sich auch allein hieraus ohne das Vorliegen zusätzlicher Umstände keinesfalls auf eine - hier allein erhebliche - tatsächliche Voreingenommenheit der Beurteilerin schließen. h) Der Senat kann eine Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung vom 12.01.2015 auch nicht feststellen, soweit sich der Antragsteller in seiner durch Art. 97 GG geschützten richterlichen Unabhängigkeit verletzt sieht. Die angefochtene dienstliche Beurteilung beeinträchtigt durch ihren Inhalt nicht die richterliche Unabhängigkeit (§ 26 Abs. 3 DRiG). Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn eine dienstliche Beurteilung die richterliche Amtsführung und spezifisch richterliche Fähigkeiten bewertet. Das entspricht vielmehr ihrem Zweck. Eine dienstliche Beurteilung verletzt die richterliche Unabhängigkeit, die in erster Linie Weisungsfreiheit bedeutet, nur dann, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter künftig verfahren oder entscheiden soll. In dieser Richtung muss die dienstliche Beurteilung eines Richters sich auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten. Sie ist unzulässig, wenn die in ihr enthaltene Kritik den Richter veranlassen könnte, in Zukunft eine andere Verfahrens- oder Sachentscheidung als ohne diese Kritik zu treffen (vgl. BGH Dienstgericht des Bundes, Urteile vom 31.01.1984 - RiZ (R) 3/83 -, BGHZ 90, 41, 44 m.w.N., vom 27.01.1995 - RiZ(R) 3/94 -, DRiZ 1995, 352, und vom 10.08.2001 - RiZ (R) 5/00 -, Juris; st.Rspr.). Hieran gemessen lässt sich bei einer inzidenten Prüfung der diesbezüglichen Einwände nicht feststellen, dass Aussagen in der dienstlichen Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Unabhängigkeit zu beanstanden sind. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen unter 3. sowie die - den Beteiligten bekannten - Gründe des Widerspruchsbescheides 05.05.2015 (unter B.II.2.e) und des Beschlusses des Dienstgerichts für Richter vom 22.06.2015 - RDG 01/15 - (unter „4. Hilfsantrag Ziff. 3 c“) verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht. Dabei rechtfertigen die vom Dienstgericht angestellten Erwägungen nach Auffassung des Senats auch bei Anlegung des üblichen Maßstabs der Glaubhaftmachung nicht die Annahme einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit. Nach alledem liegen weder der vom Verwaltungsgericht angenommene noch die weiteren vom Antragsteller geltend gemachten Beurteilungsfehler vor. II. Unabhängig von Vorstehendem gilt Folgendes: Auch bei Annahme einer fehlerhaften Auswahlentscheidung setzt ein Anspruch des Antragstellers auf eine erneute Auswahlentscheidung voraus, dass sich der Verstoß auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken kann. Deren Erfolg muss bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest ernsthaft möglich sein (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, NVwZ 2008, 194 und vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -, NVwZ 2008, 69; BVerwG, Urteile vom 04.11.2010 - 2 C 16/09 -, BVerwGE 138, 102, und vom 18.04.2002 -, BVerwG 2 C 19.01 -, Buchholz; Senatsbeschlüsse vom 17.06.2014 - 4 S 494/14 -, Juris, und vom 22.07.2008 - 4 S 3097/07 -, NVwZ-RR 2009, 216). Die Anforderungen an diese Voraussetzung dürfen indes nicht überspannt werden. Insbesondere kann von einem Bewerber nicht verlangt werden, (positiv) glaubhaft zu machen, dass er in einem erneuten Auswahlverfahren bei Vermeidung des unterstellten Fehlers anstelle eines ausgewählten Mitbewerbers zum Zuge komme (BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, Juris). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Möglichkeit eines Erfolgs der Bewerbung allerdings nicht allein dann zu verneinen, wenn einer Beförderung des Antragstellers zwingende rechtliche Gründe entgegenstehen (vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 15.01.2004 - 4 S 77.03 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.2005 - 1 B 301/05 -, Juris). Vielmehr ist diese Voraussetzung - auch vor dem Hintergrund der im Konkurrentenstreitverfahren nach § 123 VwGO zu berücksichtigenden verfassungsrechtlichen Belange (siehe bereits oben unter I. 2. c) - auch dann nicht gegeben, wenn bei einer Gesamtbetrachtung des vorgenommenen Leistungsvergleichs die Auswahl des Antragstellers offensichtlich ausgeschlossen erscheint. Dies ist hier der Fall. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem im Auswahlvermerk festgestellten klaren Vorsprung des Beigeladenen zu, der in der gegenüber dem Antragsteller um zwei Notenstufen besseren zusammengefassten Beurteilung zum Ausdruck kommt. Diese Beurteilung hat der Antragsteller nicht angegriffen. Selbst wenn - den Einwendungen des Antragstellers folgend - von einzelnen Mängeln seiner dienstlichen Beurteilung ausgegangen würde, würde dies die Annahme grundlegender Mängel des Auswahlverfahrens nicht rechtfertigen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 17.06.2014, a.a.O., und vom 22.07.2008, a.a.O.). Jedenfalls erscheint bei einer Gesamtwürdigung des Leistungsvergleichs unter Einbeziehung der unstreitigen tatsächlichen Feststellungen in der Beurteilung des Antragstellers die Annahme offensichtlich ausgeschlossen, dass für ihn die ernsthafte Möglichkeit besteht, den eklatanten Eignungs- und Leistungsvorsprung des Beigeladenen in einem erneuten Auswahlverfahren wettzumachen. Die dienstliche Beurteilung bescheinigt dem Antragsteller zwar eine hohe fachliche Befähigung und beachtlich hohe Leistungen als Vorsitzender der Fachkammer für Personalvertretungssachen sowie im Bereich der 11. Kammer als Einzelrichter und Vorsitzender nach § 87a Abs. 2 VwGO. Hinter der dem Beigeladenen in diesem Zusammenhang - unter Bezugnahme auf eine frühere Beurteilung - bescheinigten Qualifikation („auch in quantitativer Hinsicht Spitzenkraft“, „herausragende“ bzw. „hervorragende“ Fachkompetenz, „durchgängig vorbildliche“ Kammerführung, „Garant für die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers“, Kammer unter seinem Vorsitz „Aushängeschild des Gerichts“, „fachliche Autorität“ … „unbestritten“) bleibt er indes weit zurück. Nichts anderes gilt mit Blick auf die Sozial- und Führungskompetenz, die beim Beigeladenen uneingeschränkt positiv beurteilt wird („agiert in allen Bereichen auf äußerst hohem Niveau“, „geradezu vorbildlich“, „besondere Fähigkeit“). Vor diesem Hintergrund wäre die Annahme eines offenen Auswahlverfahrens nach Auffassung des Senats rein theoretisch. Dass der Dienstgerichtshof für Richter in seinem Beschluss vom 26.10.2015 - GDH 2/15 - die Formulierung in der dienstlichen Beurteilung beanstandet hat, der Antragsteller konzentriere seine leitende Aktivität als Kammervorsitzender vor allem auf die 22. Kammer, ändert an dieser Bewertung nichts. Denn dieser Formulierung kommt angesichts der übrigen Ausführungen in diesem Zusammenhang und in der dienstlichen Beurteilung insgesamt kein eigenständiger, im vorliegenden Verfahren relevanter Aussagegehalt zu. III. Auch mit dem Hilfsantrag dringt der Antragsteller nicht durch. Nach den oben unter I. 2. c) dargelegten Grundsätzen kommt eine Aussetzung des vorliegenden Konkurrentenstreitverfahrens gemäß § 85 Abs. 3 Satz 1 LRiStAG nicht in Betracht. IV. Die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingelegte, auf die Kostenentscheidung beschränkte Anschlussbeschwerde des Antragstellers, mit der er begehrt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts im Kostenausspruch zu ändern und dem Antragsgegner die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in vollem Umfang aufzuerlegen, bleibt nach alledem ebenfalls ohne Erfolg, ohne dass es auf deren Zulässigkeit ankommt. Denn die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, 2 und 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, entspricht nicht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO). V. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Es entspricht in Verfahren der vorliegenden Art der ständigen Praxis des Senats, auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren ungekürzt zu lassen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).