Beschluss
1 M 118/11
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:0906.1M118.11.0A
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Leitsätze
1. Es entspricht dem bei der Beförderung zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG), zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen; regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - "aktuellsten" Beurteilungen.(Rn.6)
2. Für die Differenzierung innerhalb der Gruppen der Beamten mit (wesentlich) gleichem Gesamturteil muss der Dienstherr bei der Beförderungsauswahlentscheidung auf einzelne, im Vorhinein generell festgelegte leistungsbezogene Kriterien abstellen und die herangezogenen Beurteilungen im Einzelnen ausschöpfen.(Rn.11)
3. Hilfskriterien darf erst dann Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand unmittelbar leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Durch einen vorschnellen Rückgriff auf ein Hilfskriterium wird die dadurch gebildete und sortierte Gruppe unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG bevorzugt. (Rn.11)
4. Darf der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen, steht ihm hierbei grundsätzlich ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu.(Rn.12)
5. Das Ermessen des Dienstherrn kann eingeschränkt sein, wenn Rechtsnormen die Beachtung eines mit dem Leistungsgrundsatz zu vereinbarenden sachlichen Hilfskriteriums - wie im Falle der Frauenförderung nach dem FrFG LSA (juris: FrFG ST) - anordnen.(Rn.13)
6. Die bevorzugte Berücksichtigung von Frauen ist sowohl nach dem Unionsrecht (insbesondere Richtlinie 2006/54/EG (juris: EGRL 54/2006)) als auch nach § 8 Satz 1 BGleiG und §§ 4,5 FrFG LSA (juris: FrFG ST) ausdrücklich auf die Fälle gleicher Qualifikation beschränkt, greift aber ein, wenn nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.(Rn.14)
7. Gegenstand der nach Art. 19 Abs. 4 GG i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG wesentlichen und daher schriftlich zu fixierenden Auswahlerwägungen ist daher nicht nur die Angabe und Handhabung des oder der herangezogenen Hilfskriterien, sondern zudem, ob und inwiefern den §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 FrFG LSA (juris: FrFG ST) Rechnung zu tragen ist und Rechnung getragen wurde.(Rn.15)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es entspricht dem bei der Beförderung zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG), zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen; regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - "aktuellsten" Beurteilungen.(Rn.6) 2. Für die Differenzierung innerhalb der Gruppen der Beamten mit (wesentlich) gleichem Gesamturteil muss der Dienstherr bei der Beförderungsauswahlentscheidung auf einzelne, im Vorhinein generell festgelegte leistungsbezogene Kriterien abstellen und die herangezogenen Beurteilungen im Einzelnen ausschöpfen.(Rn.11) 3. Hilfskriterien darf erst dann Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand unmittelbar leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Durch einen vorschnellen Rückgriff auf ein Hilfskriterium wird die dadurch gebildete und sortierte Gruppe unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG bevorzugt. (Rn.11) 4. Darf der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen, steht ihm hierbei grundsätzlich ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu.(Rn.12) 5. Das Ermessen des Dienstherrn kann eingeschränkt sein, wenn Rechtsnormen die Beachtung eines mit dem Leistungsgrundsatz zu vereinbarenden sachlichen Hilfskriteriums - wie im Falle der Frauenförderung nach dem FrFG LSA (juris: FrFG ST) - anordnen.(Rn.13) 6. Die bevorzugte Berücksichtigung von Frauen ist sowohl nach dem Unionsrecht (insbesondere Richtlinie 2006/54/EG (juris: EGRL 54/2006)) als auch nach § 8 Satz 1 BGleiG und §§ 4,5 FrFG LSA (juris: FrFG ST) ausdrücklich auf die Fälle gleicher Qualifikation beschränkt, greift aber ein, wenn nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.(Rn.14) 7. Gegenstand der nach Art. 19 Abs. 4 GG i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG wesentlichen und daher schriftlich zu fixierenden Auswahlerwägungen ist daher nicht nur die Angabe und Handhabung des oder der herangezogenen Hilfskriterien, sondern zudem, ob und inwiefern den §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 FrFG LSA (juris: FrFG ST) Rechnung zu tragen ist und Rechnung getragen wurde.(Rn.15) Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 28. Juli 2011, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg. Die Einwendungen der Antragsgegnerin rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - Az.: 1 M 1/07 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]). Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, dass die Antragsgegnerin den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin in dem hier streitigen Auswahlverfahren verletzt hat, wird im Ergebnis durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Beamte haben gegenüber dem Dienstherrn bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (so in ständiger Rechtsprechung: BVerwG, etwa Urteil vom 17. August 2005 - Az.: 2 C 36.04 -, juris [m. z. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. hierzu: BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2002 - Az.: 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, und Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - Az.: 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - Az.: 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 [m. z. N.]). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (etwa: Urteil vom 21. August 2003, a. a. O., m. w. N.) entspricht es dem bei der Beförderung zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - „aktuellsten“ Beurteilungen, wobei der Dienstherr im Rahmen ordnungsgemäßer Personalbewirtschaftung dafür zu sorgen hat, dass die Beamten grundsätzlich regelmäßig dienstlich beurteilt werden, da die dienstliche Beurteilung mit ihrer auf das innegehabte Amt bezogenen Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamtes in Betracht kommenden Beamten dient. Allerdings hindert selbst das Fehlen wirksamer dienstlicher Beurteilungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht die Durchführung eines Stellenbesetzungsverfahrens. Indes sind von der Behörde die eignungs-, leistungs- und befähigungsrelevanten Merkmale des Bewerbers zu ermitteln, die einen Vergleich nach den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG ermöglichen (vgl.: BVerwG, a. a. O.). Da die Auswahlentscheidung bei der Beförderung den Grundsatz der Bestenauslese zu beachten hat und zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen ist, dürfen der Bewerberauswahl für die Besetzung eines öffentlichen Amtes nur Kriterien zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen, also solche, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte oder Richter den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Anderen Kriterien darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 17. August 2005, a. a. O. [m. w. N.]; siehe im Übrigen: Beschluss des beschließenden Senates vom 21. April 2006 - Az.: 1 M 54/06 -). Ob ein deutlicher oder aber nur ein geringfügiger Leistungsunterschied im Vergleich der Bewerber vorliegt (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 10. November 1993 - Az.: 2 ER 301.93 -, ZBR 1994, 52; OVG LSA, Beschluss vom 14. Mai 2002 - Az.: 3 M 76/02 -) und damit sonstige Auswahlkriterien zum Zuge kommen können, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern ist im Einzelfall zu ermitteln. Dabei sind zum einen die jeweiligen dienstlichen Beurteilungen und der sonstige Personalakteninhalt in den Blick zu nehmen. Zum anderen sind im Hinblick auf das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle auch weitere Kriterien wie besondere Fachkenntnisse oder eine bereits erworbene Funktionserfahrung für das angestrebte Amt zu berücksichtigen. Die Entscheidung über die Auswahl unter mehreren Bewerbern steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wobei das Ermessen insofern gebunden ist, als die Entscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist (Art. 33 Abs. 2 GG). Der Bewerber hat dementsprechend (nur) einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, welcher dann verletzt ist, wenn die für den Bewerber nachteilige Auswahlentscheidung unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer fehlerhaften Ausübung von Ermessens- bzw. Beurteilungsspielräumen beruht (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 28. November 2006 - Az.: 1 M 216/06 -, Beschluss vom 14. Mai 2002 - Az.: 3 M 76/02 - [m. w. N.]). Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - Az.: 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200). Hiervon ausgehend stellt die Beschwerde die Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung nicht schlüssig in Frage, soweit die Antragsgegnerin geltend macht, das Verwaltungsgericht rüge zu Unrecht die Nichtberücksichtigung der Frauenförderung und die Heranziehung des Dienstalters als alleiniges Hilfskriterium. Für die Differenzierung innerhalb der Gruppen der Beamten mit (wesentlich) gleichem Gesamturteil muss der Dienstherr bei der Beförderungsauswahlentscheidung auf einzelne, im Vorhinein generell festgelegte leistungsbezogene Kriterien abstellen. Bei (wesentlich) gleichem Gesamturteil sind die herangezogenen Beurteilungen im Einzelnen auszuschöpfen. Durch einen vorschnellen Rückgriff auf ein Hilfskriterium wird die dadurch gebildete und sortierte Gruppe unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG bevorzugt. Hilfskriterien darf erst dann Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand unmittelbar leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt (vgl.: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, www.bun-desverwaltungsgericht.de). Der Leistungsvergleich erfordert in erster Linie eine Gegenüberstellung des aktuellen „absoluten“ Leistungsstandes, nicht hingegen der bloß retrospektiven „relativen“ Leistungsentwicklung. Anders gewendet: Eine bessere Leistungsentwicklung an sich muss nicht zu einem höheren aktuellen Leistungsstand führen. Dieser bemisst sich hier an der vergebenen Punktzahl und dem damit einhergehenden Gesamtergebnis (Notenstufe). Bei dem Vergleich der letzten (aktuellen) dienstlichen Beurteilungen ist es gegebenenfalls notwendig und sachgerecht, wenn beim Leistungsvergleich nicht lediglich auf die Gesamtbewertung, sondern zugleich auf einzelne, in den dienstlichen Beurteilungen zum Ausdruck kommende Leistungsmerkmale abgestellt wird. Denn eine dienstliche Beurteilung erschließt sich mitunter nicht nur durch ihr Gesamturteil. Sie ist zugleich auch durch ihren Inhalt, namentlich durch Art und Umfang ihrer eignungs- und leistungsrelevanten Aussagen, gekennzeichnet (OVG LSA, Beschluss vom 28. November 2006 - Az.: 1 M 216/06 -, Beschluss vom 14. Mai 2002 - Az.: 3 M 76/02 - [m. w. N.]). Ergänzend sind gegebenenfalls die früheren dienstlichen Beurteilungen heranzuziehen, denn beim Leistungsvergleich zur Realisierung des Grundsatzes der Bestenauslese ist eine vollständige Auswertung des verfügbaren und verwertbaren Informationspotentials geboten. Zuvor hat die zur Auswahlentscheidung berufene Stelle allerdings stets zu prüfen, ob das den dienstlichen Beurteilungen zugrunde liegende Bewertungssystem einheitlich ist und die durch die dienstlichen Beurteilungen ausgewiesenen Leistungen auch im Übrigen einem Vergleich unterzogen werden können (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, ob die jeweiligen Beurteilungen gleichwertige Dienstposten betreffen. Sind nämlich zwei Bewerber auf Dienstposten mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad gleich gut beurteilt worden, so hat derjenige eine höherwertige Leistung erbracht, der die Aufgaben des schwierigeren Dienstpostens erfüllt hat (BVerwG, Beschluss vom 2. April 1981 - Az.: 2 C 13.80 -, DÖD 1981, 279; OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Ausführungen hierzu macht die Antragsgegnerin zwar im gerichtlichen Verfahren; solche fehlen indes in dem hier maßgeblichen Auswahlvermerk, in dem die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich zu fixieren sind. Hierzu gehört zwingend der anhand der herangezogenen dienstlichen Beurteilungen anzustellende Leistungsvergleich. Ausweislich des Auswahlvermerkes der Antragsgegnerin werden dort jedoch allein Erwägungen unter Zugrundelegung der Gesamtergebnisse der dienstlichen Beurteilungen, nicht hingegen auch nach Maßgabe der vorbezeichneten binnen-differenzie-renden Kriterien angestellt. Sollte eine weitere Differenzierung der Leistungsbewertung anhand von Einzelmerkmalen für einen Leistungsvergleich statusgleicher und abstrakt-funktionsidentisch verwendeter Beamter ausnahmsweise nicht aussagekräftig sein, wäre dies im Rahmen der darzulegenden Auswahlerwägungen zu dokumentieren. Erst wenn sich nach den herangezogenen dienstlichen Beurteilungen kein Leistungsvorsprung ergibt, kann auf ein sachliches, mit dem Leistungsgrundsatz vereinbares Hilfskriterium oder mehrere Hilfskriterien zurückgegriffen werden (vgl.: BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10; Beschluss vom 14. Mai 1996 - 2 B 73.96 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 52 [m. w. N.], Beschluss vom 10. November 1993 - 2 ER 301.91, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 50 zum Dienst- oder Lebensalter). Der Dienstherr kann insofern - wie die Beschwerde mit Recht geltend macht - die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen; hierbei steht ihm grundsätzlich ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (siehe: BVerwG, Beschluss vom 10. November 1993, a. a. O. [m. w. N.]). Hiernach ist grundsätzlich nicht zu erinnern, wenn die Antragsgegnerin bei wesentlicher gleicher Beurteilungslage auf ein höheres Dienst- oder Lebensalter abstellt, denn es handelt sich um ein mit dem Leistungsgrundsatz vereinbares sachliches Kriterium. Denn aufgrund der Dauer der Innehabung eines bestimmten der Beförderung vorausgehenden Amtes darf davon ausgegangen werden, dass die von einem in diesem Sinne dienstälteren Beamten in einem Amt typischerweise mitgebrachte umfassendere praktische Berufserfahrung für die nunmehr im Beförderungsamt zu erfüllenden Aufgaben im Rahmen der Leistungsbeurteilung berücksichtigt werden können (vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 30. Juni 2006 - 1 L 4/06 -, juris [m. w. N.]). Ist der Dienstherr bei der Heranziehung von Hilfskriterien mithin zwar grundsätzlich nicht an eine bestimmte Reihenfolge gebunden, kann sein dahingehendes Ermessen jedoch dann eingeschränkt sein, wenn Rechtsnormen die Beachtung eines mit dem Leistungsgrundsatz zu vereinbarenden sachlichen Hilfskriteriums anordnen. Dies ist hier aufgrund der Regelungen des FrFG LSA der Fall. § 1 Satz 1 FrFG LSA bestimmt bereits allgemein, dass zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern Frauen in Sachsen-Anhalt entsprechend dem Auftrag des Artikels 34 der Landesverfassung nach Maßgabe dieses Gesetzes gefördert werden, und zwar insbesondere zur Verbesserung ihrer beruflichen Situation und ihrer beruflichen Entwicklung. Im Besonderen bestimmt § 4 Abs. 2 Satz 1 FrFG LSA, dass für den Fall, dass die Einstellungsbehörde feststellt, dass eine Bewerberin und ein Bewerber für die auszuübende Tätigkeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichwertig qualifiziert sind, die Bewerberin einzustellen ist, wenn der Anteil der Frauen in der Funktion, in der Vergütungs- oder Besoldungsgruppe geringer ist als der der Männer. Dies gilt nach § 4 Abs. 2 Satz 2 FrFG LSA indes nicht, wenn in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe vorliegen, die auch unter Beachtung der Verpflichtung zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern überwiegen. Gemäß § 5 Abs. 1 FrFG LSA gilt § 4 FrFG LSA bei Beförderung entsprechend (siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 1 M 36/10 -, juris). Die Förderung der Gleichberechtigung in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG wie auch das Verbot der Benachteiligung Behinderter in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG sind überdies grundrechtlich verankert. Beide verfassungsrechtlichen Grundsätze sind allerdings nicht darauf gerichtet, die Geltung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe öffentlicher Ämter generell einzuschränken. Die bevorzugte Berücksichtigung von Frauen ist sowohl nach dem Unionsrecht (insbesondere Richtlinie 2006/54/EG) als auch nach § 8 Satz 1 BGleiG und §§ 4,5 FrFG LSA ausdrücklich auf die Fälle gleicher Qualifikation beschränkt, greift aber ein, wenn nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, www.bundesverwaltungsgericht.de). Gegenstand der wesentlichen und daher schriftlich zu fixierenden Auswahlerwägungen ist daher nicht nur die Angabe und Handhabung des oder der herangezogenen Hilfskriterien, sondern zudem, ob und inwiefern den §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 FrFG LSA Rechnung zu tragen ist und Rechnung getragen wurde. Denn bei (wesentlich) gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in der Person eines männlichen Mitbewerbers liegende Gründe setzen sich gegenüber dem Gesichtspunkt der Frauenförderung nur dann durch und führen zu einer Anwendung der „Öffnungsklausel“ des § 4 Abs. 2 Satz 2 FrFG LSA, wenn deutliche Unterschiede zu Gunsten des männlichen Bewerbers bestehen. Das ist nicht erst dann der Fall, wenn sich die Zurücksetzung des Mannes als krasse, besonders schwere Benachteiligung darstellt. Maßgeblich ist letztlich eine Einzelfallbetrachtung, die von den auch sonst in der Entscheidungspraxis der Ernennungsbehörde herangezogenen Hilfskriterien auszugehen hat (vgl.: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juli 2007 - 6 B 807/06 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 1 M 36/10 -, juris). Mit anderen Worten: Im Rahmen der - im Ermessen des Dienstherrn stehenden - Heranziehung der sonstigen Hilfskriterien ist im Falle gleich-leistungsstarker männlicher wie weiblicher Bewerber zugleich in den Blick zu nehmen und schriftlich zu begründen, welcher Bewerber aus welchen tragenden Erwägungen im Hinblick auf §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 FrFG LSA ausgewählt wird. Dem wird die hier vorliegende Auswahlentscheidung nicht gerecht; die von der Antragsgegnerin erstmals im gerichtlichen Verfahren nachgeschobenen Gründe sind insofern aus den bereits dargelegten verfassungsrechtlichen Gründen unbeachtlich. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist rechtlich auch nicht zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht im gegebenen Fall die Gewichtung des - allein von der Antragsgegnerin als Hilfskriterium herangezogenen - Dienstalters als unzureichend gerügt hat. Soweit die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung auf ein deutlich höheres Dienst- oder Lebensalter des ausgewählten männlichen Bewerbers gestützt hätte, wäre dies rechtlich nicht zu erinnern gewesen. Der beschließende Senat hat dies etwa für den Fall einer Differenz beim Lebensalter als auch beim Beförderungsdienstalter um dreizehn bzw. fünfeinhalb Jahre angenommen (OVG LSA, Beschluss vom 24. Februar 2010, a. a. O.; vgl. hierzu auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. November 2007 - 6 B 1493/07 -, juris). Eine solche Fallgestaltung ist hier indes ausweislich des Auswahlvermerkes und des Beschwerdevorbringens gerade nicht gegeben, denn bei einer Dienstzeit von jeweils etwa 17 Jahren fällt ein um nur sechs Monate höheres Dienstalter des männlichen Bewerbers jedenfalls nicht deutlich stärker ins Gewicht. Die Beachtung des Gebotes der Frauenförderung nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Satz 1 FrFG LSA ist nicht zu beanstanden, solange nicht die sonst herangezogenen Hilfskriterien zugunsten des männlichen Mitbewerbers deutlich überwiegen und ihrerseits keine diskriminierende Wirkung gegenüber der konkurrierenden Mitbewerberin haben. Ob die in der Person des männlichen Mitbewerbers liegenden Gründe hiernach überwiegen, ist eine Rechtsfrage, die einerseits im Grundsatz uneingeschränkter Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Andererseits korrespondiert damit die Entscheidungsfreiheit des Dienstherrn bei der Bestimmung des oder der maßgeblichen Hilfskriterien, die der konkreten Personalentscheidung vorausgehen. Der Dienstherr ist dementsprechend in den Grenzen des Willkürverbotes und des Leistungsprinzips darin frei, welchen zusätzlichen Gesichtspunkten er bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation der Konkurrenten größere Bedeutung beimisst. Dabei darf (und muss) der Dienstherr in diesem Fall nicht anders als bei der Auswahl zwischen Bewerbern gleichen Geschlechts grundsätzlich (nur) auf diejenigen Hilfskriterien zurückgreifen, die er auch sonst bei einem Qualifikationsgleichstand rechtskonform anzuwenden pflegt (so auch: OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.; OVG LSA, Beschluss vom 24. Februar 2010, a. a. O.). Darauf, dass bei einer Auswahlentscheidung nur unter männlichen oder ausschließlich unter weiblichen Bewerbern anhand von Hilfskriterien auch schon ein geringer(er) Unterschied ausschlaggebend sein kann, kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 GKG, wobei der Senat hier die Hälfte des 6,5-fachen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 8 LBesO i. V. m. § 20 LBesG LSA zugrunde gelegt hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).