Beschluss
2 M 80/12
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin – 7. Kammer – vom 18.04.2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den vom Antragsgegner durch Bescheid vom 17.01.2012 erlassenen Widerruf seiner Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister. Die gegen den Bescheid gerichtete Klage ist in erster Instanz anhängig (7 A 107/12). 2 Das Verwaltungsgericht hat es durch Beschluss vom 18.04.2012 abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Die dagegen gerichtete und rechtzeitig begründete Beschwerde, mit der der Antragsteller ersichtlich sein bisheriges Begehren weiter verfolgt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 146 Rn. 41 m.w.N.), hat keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt nicht die Änderung der angefochtenen Entscheidung. 3 Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der obergerichtlichen Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe zu überprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats vom 21.07.2011 - 2 M 31/11 -, m.w.N.). 4 Nach diesen Maßstäben hat die Beschwerde keinen Erfolg. 5 Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass als Grundlage für den Widerruf § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG in Betracht komme. Die Richtigkeit dieses rechtlichen Ansatzes wird in der Beschwerdebegründung nicht in Zweifel gezogen. Dies gilt auch in Bezug auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung zur Zuständigkeit des Antragsgegners für den angefochtenen Widerruf. 6 Auch auf das vom Verwaltungsgericht entwickelte Verständnis des Begriffes der Unzuverlässigkeit nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG geht die Beschwerdebegründung nicht substantiiert ein. Dies gilt etwa für die Annahme des Verwaltungsgerichts, es komme darauf an, ob der Bezirksschornsteinfegermeister nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Berufspflichten biete (vgl. S. 6 f. Beschlussabdruck). Ersichtlich ist das Verwaltungsgericht ferner davon ausgegangen, dass die persönliche Zuverlässigkeit auch dann in Frage zu stellen sein kann, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister eine Straftat mit Zusammenhang zu seiner Berufsausübung begeht (vgl. S. 8 Beschlussabdruck). Auch diese Auffassung, die – soweit ersichtlich – in Einklang steht mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 10.11.2011 – 1 L 103/10 -, Rn. 65 m.w.N., zitiert nach juris), zieht der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert in Zweifel. 7 Allerdings meint der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es sich beim Widerruf der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister um einen Eingriff in die Berufsfreiheit im Sinne von § 12 Abs. 1 GG handele. Dabei übersieht der Antragsteller jedoch, dass die angefochtene Entscheidung ausdrücklich „den mit dem Widerruf der Bestellung verbundenen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit“ erwähnt. Es stellt aber in diesem Zusammenhang auch auf die in § 11 Abs. 4 SchfG zum Ausdruck kommende „Wertung des Gesetzgebers zugunsten des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung“ ab. Auch auf dieses Argument geht die Beschwerdebegründung nicht ein. 8 Die vom Antragsteller begangene Straftat (vgl. Urt. des Amtsgerichts Schwerin – 37 Ds 562/07 – vom 13.11.2008, bestätigt durch Urteil des Landgerichts Schwerin – 255 Js 12241/07 – vom 18.09.2009) wertet der Senat so, dass diese allein möglicherweise schon zum Widerruf berechtigt hätte. Hinzuweisen ist hierzu auf § 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG, wonach der automatische Verlust der Beamtenrechte, also auch der Stellung als Lebenszeitbeamter, vorgesehen ist, wenn der Beamte wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat (die nicht in einem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis zu stehen braucht) zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird. 9 Jedenfalls aber ist der Widerruf durch das Hinzutreten weiterer einschlägiger Vorkommnisse gerechtfertigt. Dass es sich bei der Straftat nicht – wie aber der Antragsteller offenbar meint – um eine Lappalie gehandelt hat, zeigt bereits das (rechtskräftig ausgeurteilte) Strafmaß von 8 Monaten Freiheitsstrafe. Das Delikt steht im engen Zusammenhang mit der Berufsausübung des Antragstellers; denn dieser ist verurteilt worden wegen besonders schwerer Nötigung d.h. unter Missbrauch seiner Stellung als Amtsperson (vgl. § 240 Abs. 4 StGB). Auch die zugleich geahndete Beleidigung nach § 185 StGB steht im Zusammenhang mit der Berufsausübung des Antragstellers. Er hatte einen Mitarbeiter des Antragsgegners beleidigt, nachdem dieser einem Kunden des Antragstellers im Rahmen eines Streits um eine von diesem ausgestellte Rechnung eine für den Antragsteller ungünstige Auskunft erteilt hatte. Nicht nachvollziehbar ist, dass der Antragsteller – ohne dies näher zu begründen – meint, die Verurteilung habe „einen eher trivialen Anlass“ gehabt. Nach den Feststellungen des Landgerichts im genannten Berufungsurteil hat der Antragsteller einem seiner Kunden mit der Drohung, er werde einen Antrag nicht bearbeiten, solange darin eine bestimmte Heizungsfirma genannt sei, veranlasst, einen zweiten Heizungsbauer einzuschalten. Für den Kunden bedeutete die Drohung des Antragstellers, was diesem – so das das Landgericht – auch bewusst gewesen sei, dass der geplante Umzug zu „platzen“ drohte. 10 Wenn die Bestellung des Antragstellers zum Bezirksschornsteinfegermeister nicht schon aufgrund der von ihm begangenen Straftat zu widerrufen war, so war der Widerruf jedenfalls durch das Hinzutreten zahlreicher weiterer Vorkommnisse gerechtfertigt, ohne dass es darauf ankommt, ob die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe auch nur annähernd alle berechtigt sind. 11 Im engen sachlichen Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verurteilung sieht der Senat die zahlreichen Beschwerden, die gegen den Antragsteller erhoben und im angefochtenen Bescheid im Einzelnen aufgeführt worden sind. Darin geht es auch um erhebliche verbale Entgleisungen des Antragstellers. Dass es sich dabei aber durchweg um Verleumdungen durch seine Kundschaft handeln soll, ist kaum vorstellbar, sodass entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht davon auszugehen ist, dass es sich bei der ausgeurteilten Straftat um eine „Einzelsituation“ gehandelt hat, „deren Wiederholung nicht wahrscheinlich ist.“ Es spricht vielmehr alles dafür, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, mit seinen Kunden in einer seinem Amt gemäßen Weise umzugehen. 12 Auf die weiteren dem Antragsteller vorgehaltenen Berufspflichtverletzungen dürfte es danach für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Widerrufs nicht ankommen. 13 Dies gilt etwa für die vom Antragsteller zu Unrecht verweigerte Vorlage von Kehrbüchern. Insoweit kann im Übrigen auf die schon vom Verwaltungsgericht zitierten Gerichtsentscheidungen verwiesen werden sowie ergänzend auf die Beschlüsse des Senats vom 06.01.2012 – 2 L 247/11 und 2 L 248/11 -. 14 Soweit in der Beschwerdebegründung die Auffassung vertreten wird, das Verwaltungsgericht bzw. der Antragsgegner habe die Unzuverlässigkeit des Antragstellers auch darauf gestützt, dass dieser wiederholt versucht hätte, die Beitreibung von nicht den Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 SchfG genügenden Rechnungen durchzusetzen, so betrifft dies ebenfalls einen nicht entscheidungserheblichen Teilaspekt. Aber auch in diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht in Abrede stellt, fehlerhafte Rechnungen im größeren Umfang erstellt zu haben. So räumt er etwa ausdrücklich eine „fehlende Spezifizierung“ ein. Wenn der Antragsteller allerdings meint, die betroffenen Bürger seien „nicht geschädigt“ worden, da sie ja keine Zahlungen geleistet hätten, berücksichtigt er offensichtlich nicht den Aufwand und die Unannehmlichkeiten, die mit einer derartigen Zahlungsverweigerung gegenüber einem öffentlichen Amtsträger verbunden sind. Außerdem dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass nicht alle Empfänger derartiger Rechnungen die Zahlung verweigert haben. 15 Auch auf die Frage, ob sich die Unzuverlässigkeit des Antragstellers außerdem auf – wie es im Widerrufsbescheid heißt – „die fehlerhaften Durchführungen von Leistungen (etwa von Feuerstättenschauen durch Gesellen)“ oder auf das ebenfalls im angefochtenen Bescheid erwähnte (unerlaubte) „Nebengewerbe als Kaminvertrieb bzw. –bauer“ stützen lässt, bedarf danach keiner weiteren Prüfung. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. 17 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.