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Beschluss

1 L 60/11

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:1125.1L60.11.0A
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Leitsätze
1. Bestätigung der Senatsrechtsprechung (insbes. Beschluss vom 14.12.2009 - 1 L 83/09 -) zum Tatbestandsmerkmal "vorübergehend vertretungsweise" i. S. d. § 46 Abs. 1 BBesG durch Urteile des BVerwG vom 28.04.2011 (- 2 C 30.09, 2 C 27.10, 2 C 48.10 - juris). (Rn.5) 2. Keine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 VwGO, wenn sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen als offensichtlich richtig darstellt.(Rn.18)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bestätigung der Senatsrechtsprechung (insbes. Beschluss vom 14.12.2009 - 1 L 83/09 -) zum Tatbestandsmerkmal "vorübergehend vertretungsweise" i. S. d. § 46 Abs. 1 BBesG durch Urteile des BVerwG vom 28.04.2011 (- 2 C 30.09, 2 C 27.10, 2 C 48.10 - juris). (Rn.5) 2. Keine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 VwGO, wenn sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen als offensichtlich richtig darstellt.(Rn.18) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 30. März 2011 hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. "Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gem. § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA i. st. Rspr., etwa: Beschl. v. 03.01.2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Das Vorbringen der Klägerin begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung. Zwar stellt die Antragsbegründungsschrift die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil, es fehle an einer vorübergehend vertretungsweisen Wahrnehmung des übertragenen Dienstpostens i. S. d. § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG in der für das Land Sachsen-Anhalt bis zum 31. Juli 2007 geltenden Fassung, weil der Klägerin besagter Dienstposten nach durchgeführtem Besetzungsverfahren ohne zeitliche Beschränkung, bei langer Verweildauer und mangels Verwendung der Begriffe "vorübergehend vertretungsweise", mithin dauerhaft übertragen worden sei, unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Senats, insbesondere im Beschluss vom 14. Dezember 2009 (- 1 L 83/09 -) schlüssig infrage. Denn der Senat geht im vorgenannten Beschluss davon aus, dass die Aufgabenübertragung i. S. v. § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG vielmehr dann "vorübergehend vertretungsweise" erfolgt, wenn der Dienstherr dem Beamten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes (ungeachtet etwaiger zeitlicher Bestimmungen und Beförderungsabsichten) bis zur - statusrechtlichen - Besetzung der dem Dienstposten zugeordneten, vakanten Planstelle überträgt und dass der Qualifizierung der Übertragung als "vorübergehend vertretungsweise" nicht entgegensteht, wenn die Übertragung nicht ausdrücklich unter Verwendung dieser Begriffe oder gar i. S. v. "bis auf Weiteres" auf "Dauer" erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinen jüngsten vom Verwaltungsgericht noch nicht berücksichtigten Urteilen vom 28. April 2011 (- 2 C 30.09, 2 C 27.10, 2 C 48.10 -, juris) die bisherige Rechtsauffassung des Senats bestätigt, indem es unter Bezugnahme auf seinen auch vom Senat für maßgeblich erachteten Beschluss vom 21. August 2003 (- 2 C 48.02 -, Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 1) das Tatbestandsmerkmal "vorübergehend vertretungsweise" erneut dahingehend definiert, dass der Beamte "die ihm übertragenen, einem höheren Statusamt zugeordneten Aufgaben erfüllen (soll), bis sie einem Beamten mit funktionsgerechtem höheren Statusamt übertragen werden". An anderer Stelle führt das Bundesverwaltungsgericht aus, die (zulagenrechtlich erforderliche) Vakanzvertretung ende, "mag sie auch zeitlich unbeschränkt oder sogar ausdrücklich als "dauerhaft" oder "endgültig" bezeichnet worden sein, erst mit der funktionsgerechten Besetzung der Stelle." Dies sei der Fall, wenn ein Beamter mit dem entsprechenden Statusamt in die freie Planstelle eingewiesen und ihm die Stelle, d. h. das Amt im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten) übertragen werde (BVerwG, a. a. O., 2 C 30.09, RdNr. 13). Indes würde das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der "vorübergehend vertretungsweisen" Aufgabenübertragung eines höherwertigen Amtes noch nicht die Annahme rechtfertigen, dass sich das angefochtene Urteil auch im Ergebnis als rechtsfehlerhaft erweist, d. h. die Klägerin - entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts - einen Anspruch auf die begehrte Verwendungszulage hat. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente schlagen nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als offensichtlich richtig darstellt. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verlangt nicht, die Berufung wegen eines Fehlers zuzulassen, der für den Ausgang des Berufungsverfahrens und damit für das Ergebnis des Prozesses mit Sicherheit bedeutungslos bleiben wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris; jüngst BVerfG, Beschl. v. 23.02.2011 - 1 BvR 500/07 -, RdNr. 15). So liegt der Fall hier. Die Klägerin wurde bereits mit richterlicher Verfügung vom 16. September 2011 darauf hingewiesen, dass die nach § 46 Abs. 1 BBesG erforderlichen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 SchulLV LSA in der im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis 30. Juli 2007 maßgeblichen Fassung nicht vorliegen. § 46 Abs. 1 BBesG sieht einen Anspruch auf Zulagengewährung nur vor, wenn die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung desjenigen höherwertigen Statusamts vorliegen, dem die übertragenen Aufgaben zugeordnet sind. Solange eine Beförderung des Vakanzvertreters in das funktionsgerechte Statusamt nicht möglich ist, darf eine Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG nicht gewährt werden. Sie kommt erst in Betracht, wenn einer Beförderung des Beamten in das höherwertige Amt keine laufbahnrechtlichen Hindernisse mehr entgegenstehen, d. h. sog. "Beförderungsreife" vorliegt. Maßgeblich sind insoweit allein die Bestimmungen des Laufbahnrechts. Damit nicht in Einklang stehende Verwaltungsübungen und Verwaltungsvorschriften bleiben außer Betracht (vgl. BVerwG, a. a. O. - 2 C 30.09 -, RdNr. 22). Die Klägerin hatte die Beförderungsreife für das hier maßgebende Statusamt der Förderschulrektorin (BesGr. A 14 mit Amtszulage) im Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis 30. Juli 2007 noch nicht erreicht. Gem. § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulLV LSA) vom 20. September 1992 (GVBl. LSA, S. 698) - hier i. d. F. der 2. und 3. Änderungsverordnung vom 29. Oktober 2003 (GVBl. LSA, S. 288) und vom 28. Juli 2006 (GVBl. LSA, S. 456) - durfte das Amt einer Sonderschul- bzw. Förderschulrektorin erst verliehen werden, wenn eine Dienstzeit von fünf Jahren zurückgelegt worden ist. Diese Voraussetzung erfüllte die erst mit Wirkung vom 1. August 2003 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Sonderschullehrerin zur Anstellung ernannte Klägerin im streitigen Zeitraum nicht. Soweit die Klägerin auf den richterlichen Hinweis vom 16. September 2011 mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2011 ausführt, bei der Berechnung der Dienstzeit sei im Hinblick auf die Regelung in § 2 SchulLV LSA ihre gesamte Tätigkeit als angestellte Lehrerin beim Staatlichen Schulamt seit dem Jahr 1993 zu berücksichtigen, greift dieser Einwand nicht durch. § 2 SchulLV LSA betrifft die Anrechenbarkeit bestimmter Vordienstzeiten auf die Dauer der Probezeit bei Einstellung in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt und ist inhaltlich wie qualitativ nicht vergleichbar mit der Bewährungszeit in einem Statusamt vor einer Beförderung und damit dauerhaften Übertragung eines höherwertigen Statusamts mit Leitungsfunktion i. S. d. § 5 Abs. 2 SchulLV LSA. Die laufbahnrechtliche Beförderungsreife, die § 46 Abs. 1 BBesG voraussetzt, knüpft an eine im Beamtenverhältnis in einem Statusamt verbrachte Bewährungszeit und die dort erwiesene Eignung des Beamten an. Es ergibt sich auch kein Anhalt für die Annahme, dass eine entsprechende Anrechnung der in § 2 SchulLV LSA genannten Vordienstzeiten auf die Mindestdienstzeitregelung in § 5 Abs. 2 SchulLV LSA erfolgen kann. Eine analogiefähige, d. h. vom Verordnungsgeber unbeabsichtigte und von der Rechtsprechung zu schließende Regelungslücke (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 15.03.2006 - 1 L 346/05 -, juris) ist nicht feststellbar. Dagegen spricht bereits die mit der 2. Änderungsverordnung vom 29. Oktober 2003 (a. a. O.) aufgehobene Übergangsregelung in § 11 Abs. 3 SchulLV LSA vom 20. September 1992 (a. a. O.), die in Abs. 3 bestimmte, dass die Regelungen über das Zurücklegen einer Dienstzeit in § 5 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 SchulLV LSA keine Anwendung auf Beamte finden, die bis zum 31. Dezember 1992 mit der Wahrnehmung der genannten Aufgaben beauftragt worden sind und dass eine entsprechende Tätigkeit im Angestelltenverhältnis zu berücksichtigen ist. Der Verordnungsgeber hat diese für einen bestimmten Personenkreis und einen bestimmten Zeitraum betreffende Ausnahmeregelung ersatzlos aufgehoben. Die Klägerin zählte im Übrigen schon nach dem Übergangsrecht nicht zum begünstigten Personenkreis, da sie bis zum genannten Stichtag am 31. Dezember 1992 mit der Wahrnehmung in § 5 Abs. 2 SchulLV LSA genannten Aufgaben weder im Beamten- noch im Angestelltenverhältnis betraut war. Eine entsprechende Analogie ist auch nicht von Verfassungs wegen wegen Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG geboten. Ob eine Regelung dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG entspricht, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon ab, ob für die getroffene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestanden, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen konnten. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes große Gestaltungsfreiheit, so dass der Gleichheitssatz in seiner Bedeutung als Willkürverbot erst dann verletzt ist, wenn sich für die ungleiche Behandlung ein sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund nicht finden lässt (so OVG LSA, Beschl. v. 15.03.2006 - 1 L 346/05 -, juris). Für eine willkürliche Ungleichbehandlung der Klägerin im vorgenannten Sinne ergibt sich kein Anhaltspunkt. Wie bereits ausgeführt, unterscheiden sich die beamtenrechtliche Probezeit und die Bewährung in einem Statusamt mit dem Ziel einer Beförderung in ein höheres Statusamt dergestalt, dass von eine Gleichbehandlung gebietenden Sachverhalten nicht die Rede sein kann. Soweit die Klägerin auf die Berechnung und Festsetzung des Besoldungsdienstalters und die dortige Berücksichtigung ihrer Beschäftigung als Angestellte im Öffentlichen Dienst verweist, kommt diesem Umstand lediglich für die Bemessung des Grundgehaltes und hinsichtlich des Aufsteigens in den Stufen Bedeutung zu (vgl. § 27 Abs. 1 BBesG i. d. v. 01.07.2002 - 11.02.2009 geltenden Fassung). Eine willkürlich fehlerhafte Regelung oder Auslegung der Bestimmungen über Laufbahnen des Schuldienstes im Land Sachsen-Anhalt lässt sich daraus nicht herleiten. Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergibt sich auch nicht aufgrund des Vorbringens unter Pkt. II 1 b der Antragsbegründungsschrift; dort macht die Klägerin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz mit der Begründung geltend, sie habe aufgrund der gewählten Anstellungsform nicht die Möglichkeit gehabt, eine entsprechend notwendige Laufbahn zu durchlaufen; sie sei - obwohl als Schulleiterin angestellt - "nur" als Lehrer verbeamtet worden und laufbahnmäßig nicht richtig eingestuft worden. Das Vorgehen der Beklagten stelle sich als willkürlich dar. Der Vortrag der Klägerin erschöpft sich in unsubstantiierten Behauptungen, ohne dass nachvollziehbar dargelegt wird, aufgrund welcher rechtlichen Bestimmungen die Einstellung der Klägerin in ein höheres Amt als das Eingangsamt der von ihr sinngemäß als maßgeblich erachteten Laufbahn des höheren Dienstes in Betracht gekommen wäre. Das Eingangsamt für Beamte des höheren Dienstes war im Jahr 2003 der BesGr. A 13 zugewiesen (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 4 BBesG). Erst recht wird ein "willkürliches" fehlerhaftes Vorgehen der - im Übrigen mit der Beklagten nicht identischen - Einstellungsbehörde nicht plausibel gemacht. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend gemachten Divergenz. Das Vorbringen unter Pkt. II 2 der Antragsbegründungsschrift zur Abweichung der erstinstanzlichen Rechtsprechung von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge, wonach es unverzichtbar ist, die voneinander abweichenden abstrakten Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen des Divergenzgerichts einerseits sowie des angefochtenen Urteils andererseits aufzuzeigen und gegenüberzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1995 - 6 B 35.95 -, juris). Diesen Anforderungen wird mit der Bezeichnung von zwei Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts und dem Hinweis, das Verwaltungsgericht habe dargelegt, die zitierte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts nicht mehr berücksichtigen zu wollen, weil sie durch nachfolgende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts überholt sei, nicht genügt. Soweit sich die gerügte Abweichung auf die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der "vorübergehend vertretungsweisen" Übertragung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes i. S. d. § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG bezieht, erwiese sich - auch bei Vorliegen einer Divergenz - das angefochtene Urteil jedenfalls aus anderen Gründen als richtig, weshalb eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht kommt. Denn die Entlastungsfunktion des Zulassungsverfahrens stellt auch in Bezug auf den Zulassungsgrund der Divergenz eine sachliche Rechtfertigung dafür da, dass ein Berufungsverfahren aus Gründen der Prozessökonomie nicht um eines Fehlers willen geführt werden soll, der mit Sicherheit für das endgültige Ergebnis bedeutungslos bleiben wird. Dies ist hier wegen der der Klägerin fehlenden laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG der Fall; auf die entsprechenden Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Berufung ist auch nicht wegen der unter Pkt. II 3 der Antragsbegründungsschrift geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die in der Antragsbegründungsschrift aufgeworfene Frage, "weshalb einem Beamten, der zunächst kommissarisch die Schulleiterposition übernommen hat und dann - nicht wie angestrebt - als Schulleiter, sondern lediglich als Lehrer verbeamtet wird, nicht die nach dem § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG in der für das Land Sachsen-Anhalt bis zum 31. Juli 2007 geltenden Fassung die Zahlung einer Zulage erhalten soll, obwohl dieser Beamte mit Übertragung des Schulleiteramtes Aufgaben eines höherwertigen Amtes übertragen bekommt", lässt sich mit Verweis auf die mangelnde Beförderungsreife der Klägerin und den vorangehenden Ausführungen des Senats dazu, warum sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen als richtig erweist, beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 40, 47, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124 a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).