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Beschluss

1 M 8/12

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2012:0220.1M8.12.0A
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Leitsätze
Kosten, die im Zusammenhang mit "Altschulden" entstehen, können die Anordnung des Sofortvollzuges allein nicht rechtfertigen, weil diese Rückstände nur die Folge eines früheren Fehlverhaltens des Gewerbetreibenden sind und aller Voraussicht nach auch dann entstehen, wenn der Gewerbetreibende seine gewerbliche Tätigkeit sofort einstellen würde. Mit dem Sofortvollzug der Gewerbeuntersagung kann nur erreicht werden, dass keine neuen Schulden aus der jetzigen gewerblichen Tätigkeit entstehen.(Rn.6)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kosten, die im Zusammenhang mit "Altschulden" entstehen, können die Anordnung des Sofortvollzuges allein nicht rechtfertigen, weil diese Rückstände nur die Folge eines früheren Fehlverhaltens des Gewerbetreibenden sind und aller Voraussicht nach auch dann entstehen, wenn der Gewerbetreibende seine gewerbliche Tätigkeit sofort einstellen würde. Mit dem Sofortvollzug der Gewerbeuntersagung kann nur erreicht werden, dass keine neuen Schulden aus der jetzigen gewerblichen Tätigkeit entstehen.(Rn.6) Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung dahingehend, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers vom 29. Juni 2011 gegen Ziff. 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 25. Mai 2011 gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederhergestellt wird. Soweit der Antragsteller erstmals im Beschwerdeverfahren ein Schreiben des Finanzamtes Genthin vom 11. Januar 2012 vorgelegt hat, in dem ihm u. a. bescheinigt wird, dass zurzeit Steuerrückstände weder bestünden noch zur Vollziehung ausgesetzt seien und keine Steuerbeträge gestundet seien, dürfte die Annahme im streitgegenständlichen Bescheid vom 25. Mai 2011, der Antragsteller habe gegenüber dem Finanzamt Genthin für das Jahr 2010 Steuerrückstände in Höhe von 3.279,62 Euro sowie die Feststellung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss, der Antragsteller schulde dem Finanzamt Magdeburg I (richtigerweise: Finanzamt Genthin) ausweislich einer dem Gericht vorliegenden Auskunft vom 4. März 2011 fällig gewordene Einkommen- und Umsatzsteuern einschl. Solidaritätszuschlag und Verspätungszuschlägen in Höhe von zusammen 13.795,10 Euro, nicht mehr aufrecht zu erhalten sein. Dabei kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich darauf an, wann der Antragsteller seine Steuerverbindlichkeit beglichen hat bzw. diese entfallen ist. Denn für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung einer Gewerbeuntersagungsverfügung ist die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.06.1995 - 1 B 83.95 -, Juris; OVG LSA, Beschl. v. 10.11.2011 - 1 O 197/11 -). Ist - wie hier - ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen, sind Veränderungen im Schuldenstand bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides zu berücksichtigen; spätere Entwicklungen können dagegen nur in einem Wiedergestattungsverfahren nach § 35 Abs. 6 GewO Berücksichtigung finden. Soweit das Schreiben des Finanzamtes Genthin vom 11. Januar 2012 zudem eine pünktliche Erfüllung der Steuererklärungspflicht bescheinigt, widerlegt dies zwar nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der für die Zeiträume ab 2005 nicht abgegebenen Steuererklärungen, zumal der Antragsteller einräumt, dass seine steuerliche Veranlagung aufgrund vom Finanzamt vorgenommenen Einkommensschätzungen erfolgt ist; möglicherweise rechtfertigt sich bei Erlass des Widerspruchsbescheides insoweit aber eine günstigere Prognose für den Antragsteller, was die ordnungsgemäße Führung seiner Gewerbeaktivitäten anbelangt. Auch das vom Antragsteller vorgelegte Schreiben der Stadt A-Stadt vom 17. Januar 2012, ausweislich dessen der Antragsteller derzeit alle fälligen Hunde- und Grundsteuern bezahlt habe, ist insoweit berücksichtigungsfähig, als damit die im streitgegenständlichen Bescheid vom 25. Mai 2011 erwähnte Verbindlichkeit gegenüber der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit Gewerbegrundsteuern in Höhe von insgesamt 87,90 Euro keinen Bestand mehr hat. Es verbleibt hiernach - abgesehen von kleineren und Altverbindlichkeiten betreffende Schulden - im Wesentlichen die Verbindlichkeit gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland in Höhe von zuletzt 6.708,15 Euro (Stand: Juni 2011), der rückständige Pflichtbeiträge des Antragstellers aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit als Metallbauer gem. § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI für die Jahre 2007 bis 2011 zugrunde liegen (vgl. Schr. der Deutschen Rentenversicherung v. 13.05.2011). Soweit der Antragsteller vorträgt, die Beitragsberechnung sei aufgrund der seiner Ansicht nach (zu hohen) Einkommensschätzung des Finanzamtes Genthin erfolgt und die Rentenversicherung werde nach Ergehen neuer Einkommenssteuerbescheide, die für Ende Januar 2012 erwartet würden, die Beiträge neu berechnen, wobei hinsichtlich der verbleibenden Beitragsschuld sein Ratenzahlungsantrag noch einmal geprüft werden solle, handelt es sich bisher nur um (nicht belegte) Absichtserklärungen, die keine Einschätzung erlauben, ob und wann sich das avisierte künftige Geschehen in der vom Antragsteller behaupteten Weise realisieren wird. Eine schriftliche Erklärung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland zur Glaubhaftmachung der Behauptungen des Antragstellers liegt nicht vor; auch lässt sich nicht beurteilen, in welcher Höhe sich die künftige Beitragsschuld voraussichtlich bewegen wird und ob das Zustandekommen einer Ratenzahlungsvereinbarung realistisch ist. Auch dem Schriftsatz des Antragstellers vom 14. Februar 2012 fehlt es - unbeschadet der Frage seiner Berücksichtigungsfähigkeit im Hinblick auf die Begründungsfrist gem. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO - an einer Glaubhaftmachung der Behauptung des Antragstellers zur möglichen kurzfristigen Tilgung der Beitragsschuld. Bei dieser Sachlage erscheint eine Prognose dahingehend, dass der Antragsteller sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird, zwar nicht ausgeschlossen, aber auch noch nicht aufgrund ausreichender Fakten begründet; soweit die Antragsgegnerin auf die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers aus dem Jahre 2009 verweist, kann dieser infolge des Zeitablaufs und ohne konkrete Erkenntnisse über weitere Verbindlichkeiten nur noch ein geringer Aussagewert hinsichtlich der Frage beigemessen werden, ob der Antragsteller über die erforderlichen Geldmittel zur ordnungsgemäßen Berufsausübung verfügt. Der Ausgang eines möglichen nachfolgenden Hauptsacheverfahrens bzw. die Sachlage bei Erlass des Widerrufsbescheides ist nach alldem als offen anzusehen. Die im Hinblick hierauf vorzunehmende Interessenabwägung führt dazu, dass vorliegend das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das besondere Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin für eine behördliche Sofortvollzugsanordnung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO überwiegt. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Gewerbeuntersagungsverfügung liegt vor, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass der unzuverlässige Gewerbetreibende die berechtigten Belange der Allgemeinheit, zu denen auch die des Steuerfiskus und der Sozialversicherungsträger gehören, dadurch erheblich gefährdet, dass sich sein Fehlverhalten im Anschluss an die Untersagung und ggf. auch während eines sich anschließenden gerichtlichen Verfahrens fortsetzen wird (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 03.08.2007 - 1 M 137/07 -). Diese Voraussetzungen lassen sich im gegebenen Fall nicht feststellen. Die Steuerverbindlichkeiten des Antragstellers sind offensichtlich beglichen, die noch bestehenden weiteren Verbindlichkeiten sind seit Erlass der streitgegenständlichen Gewerbeuntersagungsverfügung - soweit ersichtlich - jedenfalls nicht durch Fortsetzung eines Fehlverhaltens des Antragstellers angewachsen. Kosten, die im Zusammenhang mit „Altschulden“ entstehen, können die Anordnung des Sofortvollzugs allein nicht rechtfertigen, weil diese Rückstände nur die Folge eines früheren Fehlverhaltens des Antragstellers sind und aller Voraussicht nach auch dann entstehen, wenn der Gewerbetreibende seine gewerbliche Tätigkeit sofort einstellen würde. Mit dem Sofortvollzug der Gewerbeuntersagung kann nur erreicht werden, dass keine neuen Schulden aus der jetzigen gewerblichen Tätigkeit entstehen, die der Gewerbetreibende möglicherweise zu begleichen nicht in der Lage ist (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 21.07.2009 - 2 M 84/09 -). Für das Entstehen „neuer“ Schulden im vorgenannten Sinne bzw. für eine Fortsetzung des Fehlverhaltens des Antragstellers ergeben sich derzeit keine Anhaltspunkte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).