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Beschluss

1 O 7/12

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2012:0220.1O7.12.0A
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Leitsätze
1. Bei Klagerücknahme scheidet eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe regelmäßig aus, weil die Klagerücknahme gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Anhängigkeit der Klage rückwirkend entfallen lässt, so dass es in sachlicher und zeitlicher Hinsicht an einem Anknüpfungspunkt für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe fehlt.(Rn.5) 2. Zu den Voraussetzungen einer möglichen Ausnahme unter Billigkeitsgesichtspunkten.(Rn.5)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Klagerücknahme scheidet eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe regelmäßig aus, weil die Klagerücknahme gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Anhängigkeit der Klage rückwirkend entfallen lässt, so dass es in sachlicher und zeitlicher Hinsicht an einem Anknüpfungspunkt für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe fehlt.(Rn.5) 2. Zu den Voraussetzungen einer möglichen Ausnahme unter Billigkeitsgesichtspunkten.(Rn.5) Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 30. Dezember 2011 hat in der Sache keinen Erfolg. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO für jeden Rechtszug besonders erfolgt, setzt nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO voraus, dass die streitgegenständliche Rechtsverfolgung in der Instanz, für die Prozesskostenhilfe begehrt wird, noch beabsichtigt ist. Ist das Rechtsschutzverfahren vor dem Prozessgericht hingegen bereits beendet, bleibt für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Wegfall der Rechtshängigkeit grundsätzlich kein Raum mehr (OVG LSA, Beschluss vom 27. Juni 2005 - 3 O 152/05 - [m. w. N.]). Dies folgt schon aus der Überlegung, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe allein dem Zweck dient, die für die Führung eines Erfolg versprechenden Rechtsstreites erforderlichen Kosten aufzubringen. Hat der Rechtsstreit indessen in der Instanz, für die Prozesskostenhilfe begehrt wird, bereits seinen Abschluss gefunden, kann der genannte Zweck der Bewilligung von Prozesskostenhilfe regelmäßig nicht mehr erreicht werden. So verhält es sich hier. Das Klageverfahren, für dessen Durchführung die Klägerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt hatte, ist infolge der durch sie mit Schriftsatz vom 13. Februar 2012 wirksam erklärten Klagerücknahme abgeschlossen worden. Darauf, ob im gegebenen Fall eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens ausnahmsweise aus Gründen der Billigkeit (vgl. hierzu: OVG LSA, a. a. O.) geboten sein könnte, kommt es nicht an. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war hier im Übrigen schon deshalb abzulehnen, weil die Klägerin nicht innerhalb der vom Vorsitzenden des beschließenden Senates gesetzten Frist Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht hat (§ 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Die Klägerin wurde mit Verfügung vom 30. Januar 2012 darauf hingewiesen, dass ihre bisherigen Angaben nicht nachvollziehbar sind, und unter Fristsetzung bis zum 15. Februar 2012 aufgefordert, eine ergänzende Erklärung (mit Unterlagen) zu ihrer Einkommenssituation vorzulegen. Dies hat die Klägerin verabsäumt. Tritt bzw. träte Bewilligungsreife für die begehrte Prozesskostenhilfe - wie hier - infolge einer verspäteten oder erst nach Abschluss der ersten Instanz vorzulegenden Erklärung ein, scheidet eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohnehin aus (OVG LSA, a. a. O.; OVG Niedersachen, Beschluss vom 5. Mai 2009 - 4 PA 70/09 -, juris). Unabhängig vom Vorstehenden scheidet eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe hier aus, da die Klagerücknahme gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Anhängigkeit der Klage rückwirkend entfallen lässt, so dass es in sachlicher und zeitlicher Hinsicht an einem Anknüpfungspunkt für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe fehlt (vgl.: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Mai 2006 - OVG 9 M 81.05 -, juris [m. w. N.]; vgl. auch: OVH Hamburg, Beschluss vom 26. Oktober 2009 - 5 So 178/09 -, juris; OVG Niedersachen, a. a. O.). Ob und unter welchen etwaigen Voraussetzungen hiervon unter Billigkeitsgesichtspunkten wiederum Rückausnahmen anzuerkennen sind, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Ein Kläger, der um Prozesskostenhilfe nachsucht, hat jedenfalls mit seiner Klagerücknahmeerklärung grundsätzlich zu warten, bis über den betreffenden Antrag entschieden ist (vgl.: OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O. [m. w. N.]; OVG Niedersachsen, a. a. O.). Eine Ausnahme kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die bedürftige Partei alles Erforderliche und ihr Zumutbare getan hat, um vor einer nach den Umständen nicht weiter aufschiebbaren Klagerücknahme eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag herbeizuführen, insbesondere eine ordnungsgemäße Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - innerhalb einer etwaig gesetzten Frist - abgegeben sowie die Entscheidung über den hiernach bewilligungsreifen Prozesskostenhilfeantrag bei dem zur Entscheidung berufenen Gericht angemahnt hat (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 3. März 1998 - 1 PKH 3.98 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O. [m. w. N.]; OVG Niedersachsen, a. a. O.). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Ebenso wenig sind Gründe erkennbar, warum dies oder ein Zuwarten mit der Klagerücknahme für die Klägerin hätte unzumutbar gewesen sein sollen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).