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Beschluss

1 L 166/11

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2012:0224.1L166.11.0A
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Leitsätze
1. Eine Konkurrenz zwischen vorläufiger und endgültiger Regelung - parallelen oder konträren Inhalts - ist ausgeschlossen, ohne dass es einer Aufhebung bedarf.(Rn.6) 2. Zu den Voraussetzungen für das Inlaufsetzen der Jahresfrist gemäß §§ 49 Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG (LSA) (juris: VwVfG ST).(Rn.9) 3. Voraussetzung für die Verwirkung des Widerrufs- und Erstattungsrechts der Behörde.(Rn.14)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Konkurrenz zwischen vorläufiger und endgültiger Regelung - parallelen oder konträren Inhalts - ist ausgeschlossen, ohne dass es einer Aufhebung bedarf.(Rn.6) 2. Zu den Voraussetzungen für das Inlaufsetzen der Jahresfrist gemäß §§ 49 Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG (LSA) (juris: VwVfG ST).(Rn.9) 3. Voraussetzung für die Verwirkung des Widerrufs- und Erstattungsrechts der Behörde.(Rn.14) Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 29. September 2011 hat in der Sache keinen Erfolg. Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung. Die Klägerin tritt den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen, soweit sie geltend macht, eine zweckwidrige Verwendung der Fördermittel liege beim Umbau der alten Heizungsanlage sowie bei der über 20-%igen Ausgabenüberschreitung hinsichtlich der Außenanlagengestaltung wegen der mit dem Beklagten besprochenen und abgesprochenen „Anpassungen“ sowie im Hinblick auf die Regelungen im vorläufigen Zuwendungsbescheid vom 28. April 1997 nicht vor. Auf den vorläufigen Zuwendungsbescheid kommt es schon deshalb nicht entscheidungserheblich an, weil der Beklagte hiernach einen endgültigen Zuwendungsbescheid vom 14. August 1998 erlassen hat, der vorliegend - wie das Verwaltungsgericht mit Recht ausführt - das Verwaltungsrechtsverhältnis zwischen den Beteiligten ausschließlich prägt. Bei einem vorläufigen Verwaltungsakt hängt die Notwendigkeit seiner Aufhebung von Amts wegen und die Anwendbarkeit der allgemeinen Regeln der §§ 48, 49 VwVfG zwar von der konkreten Fallkonstellation ab; diese finden aber insbesondere dann keine Anwendung, wenn - wie hier - ein endgültiger Verwaltungsakt ergeht. In diesem Fall erledigt sich der vorläufige Verwaltungsakt, wird gegenstandslos bzw. erschöpft sich in seiner vorläufigen Regelungswirkung. Eine Konkurrenz zwischen vorläufiger und endgültiger Regelung - parallelen oder konträren Inhaltes - ist ausgeschlossen, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl.: BVerwG, Urteil vom 14. April 1983 - 3 C 8.82 -, BVerwGE 67, 99; OVG LSA, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 1 L 1/10 -, juris [m. w. N.]). Hierauf geht die Antragsbegründungsschrift schon nicht weiter ein. Unabhängig davon legt die Antrags(begründungs)schrift aber auch nicht schlüssig dar, dass mit dem den vorläufigen Bescheid vom 28. April 1997 ablösenden endgültigen Bescheid vom 14. August 1998 ein Regelungsrest oder auch nur eine Unklarheit verblieben wäre. Soweit sich die Klägerin dazu auf „Prüfvermerke“ vom 19. März 1997 und vom 18. August 1997 bezieht, handelt es sich ausweislich der Akten um baufachliche Stellungnahmen (Vermerke) der Oberfinanzdirektion Magdeburg/Landesbauabtei-lung. Gegenstand des ersten Vermerkes war die Feststellung, dass die Klägerin noch nicht die den Anforderungen genügenden Antragsunterlagen vorgelegt habe, Gegen-stand des zweiten Vermerkes die - vom Beklagten im endgültigen Zuwendungsbescheid wiedergegebene - Feststellung, dass das Schulgrundstück für den Neubauteil erheblich über dem nach der maßgeblichen Richtlinie förderfähigen Anteil von 4.480 m2 liege, weshalb der Förderumfang abschließend von der Bewilligungsbehörde festzusetzen sei. Dem hat der Beklagte mit der Regelung in Ziffer 1.1. des Zuwendungsbescheides („Der förderfähige Grundstücksanteil wird hiermit auf 4.480 qm festgesetzt. Die übersteigenden Kosten sind somit ggf. von Ihnen selbst zu tragen“) entsprochen, so dass kein Zweifel daran besteht, dass - jedenfalls - mit dem Zuwendungsbescheid die von der Klägerin problematisierte „abschließende behördliche Feststellung im Hinblick auf den Förderumfang der Außenanlagen“ ebenso unmissverständlich wie verbindlich getroffen worden ist. Soweit die Klägerin auf Besprechungen bzw. Absprachen und damit letztlich auf mündliche Erörterungen verweist, bestätigt dies letztlich die Annahme des Verwaltungsgerichtes, dass eine schriftliche Zusage, mithin eine wirksame Zusicherung im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 VwVfG LSA bzw. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA a. F. nicht gegeben ist. Dass der Beklagte im Übrigen nach Erlass seines endgültigen Zuwendungsbescheides diesen durch einen diesen ändernden Verwaltungsakt modifiziert hätte, legt die Antrags(begründungs)schrift ebenso wenig - schlüssig - dar. Soweit die Klägerin den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes dahingehend, dass abweichend von den allgemeinen Bestimmungen „im Zuwendungsrecht ein Zuwendungsbescheid in schriftlicher Form ergehen muss“ und daher auch Änderungen desselben in Schriftform zu erfolgen hätten, entgegentritt, erschöpft sich das Antragsvorbringen in der Einnahme einer bloßen Gegenposition, ohne sich mit den vom Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Besonderheiten des - weitgehend nicht gesetzlich geregelten - Subventionsrechtes auseinander zu setzen (siehe § 44 Abs. 1 LHO LSA; vgl. zur verwaltungsverfahrensrechtlichen Begleitenspflicht der Behörden in Zuwendungsverfahren sowie zur Ermessensreduktion bei der Formwahlfreiheit etwa: Stober, Besondere Wirtschaftsverwaltungsgerecht, 12. Auflage, § 60 I-III, VI; Knack/Henneke, VwVfG, 9. Auflage, § 37 Rn. 40 ff., § 54 Rn. 18 f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage, § 37 Rn. 18 ff.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage, § 37 Rn. 47 ff.). Soweit sich die Klägerin dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht die Einhaltung der Jahresfrist für die Entscheidung über den Widerruf gemäß § 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG LSA i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG LSA bejaht hat, tritt sie den tragenden Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung gleichfalls nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen. § 48 Abs. 4 VwVfG (LSA), auf den § 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG (LSA) verweist, erfasst nicht nur die Fälle, in denen die Rücknehmbarkeit eines begünstigenden Verwaltungsaktes darauf beruht, dass der Behörde bei Erlass dieses Verwaltungsakts nicht alle entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt waren. Die Norm regelt vielmehr auch die Fälle, in denen die Behörde bei voller Kenntnis des entscheidungserheblichen Sachverhaltes unrichtig entschieden hat, und findet somit auch Anwendung, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt hat (siehe BVerwG, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84, GrSen 2.84 -, BVerwGE 70, 356). Vorliegend war im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides am 24. November 2009 die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG (LSA) noch nicht abgelaufen. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG beginnt nämlich erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes erkannt hat und ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (BVerwG, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1984, a. a. O.). Zur Auslösung der Jahresfrist genügt daher insbesondere nicht, dass die die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigenden Tatsachen aktenkundig - aus den Akten ersichtlich - sind. Die Jahresfrist beginnt ebenso wenig schon mit dem Erlass des Verwaltungsaktes zu laufen, und zwar selbst dann nicht, wenn eine bewusste oder gewollte Fehlentscheidung vorliegt, mit der dem Begünstigten ein rechtswidriger Vorteil zugewendet werden soll (so: BVerwG, Großer Senat, a. a. O.). Vielmehr beginnt die Frist zur Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts mit dem Zeitpunkt, in dem die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhält, welche die Aufhebung eines Verwaltungsaktes rechtfertigen. Hierzu gehört zunächst die Kenntnis davon, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig (geworden) ist, und damit die Kenntnis derjenigen Tatsachen, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes ihrerseits ergibt. Das sind die Tatsachen, die den im Einzelfall unterlaufenen Rechtsanwendungsfehler und die Kausalität dieses Fehlers für den Inhalt des Verwaltungsakts ausmachen, mithin die konkreten Entscheidungsfehler, die im Einzelfall den Verwaltungsakt als rechtswidrig im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (LSA) qualifizieren (vgl.: BVerwG, a. a. O.). Indes setzt selbst die - bloße - Kenntnis davon, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, für sich allein die Rücknahmefrist nicht in Lauf, sondern § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG (LSA) verlangt, dass der Behörde sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Hierzu gehören auch alle Tatsachen, die im Falle des § 48 Abs. 2 VwVfG (LSA) ein Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsaktes entweder nicht rechtfertigen oder ein bestehendes Vertrauen als nicht schutzwürdig erscheinen lassen, sowie die für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände. Die Frist beginnt demgemäß zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden (so ausdrücklich: BVerwG, a. a. O.; siehe auch: Beschluss vom 28. Mai 2004 - 5 B 52.04 -, juris). Nichts Anderes gilt in Bezug auf diejenigen Umstände und (Er)kenntnisse, die zum im Ermessen der Behörde stehenden Widerruf eines Verwaltungsaktes führen (können), da § 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG (LSA) eine entsprechende Anwendung von § 48 Abs. 4 VwVfG (LSA) normiert(e). Hiernach ist - entgegen der von der Klägerin geäußerten Auffassung - rechtlich ohne Belang, dass bestimmte Tatsachen, welche den Widerruf des Zuwendungsbescheides rechtfertigen, in der Folgezeit bereits aktenkundig gewesen wären. Vielmehr hatte der Beklagte bzw. der für sie tätig gewordene Amtswalter aus den vom Verwaltungsgericht im Einzelnen und nachvollziehbar dargelegten Gründen ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge frühestens am 16. November 2009 vollständig Kenntnis von denjenigen entscheidungserheblichen Tatsachen, welche den Widerruf des Zuwendungsbescheides - auch unter Ermessensgesichtspunkten - haben rechtfertigen können. Dass bestimmte Aufwendungen nach dem Prüfvermerk einer anderen Stelle vom 25. April 2003 als nicht förderfähig festgestellt wurden, genügte für den Fristbeginn schon dem Grunde nach nicht, weil der Beklagte die für seine Ermessensausübung wesentlichen Umstände nämlich noch zu eruieren hatte. Dazu gehört nicht nur die erforderliche Anhörung der Klägerin, um ermessensrelevante Umstände, insbesondere etwaige Besonderheiten in Erfahrung zu bringen. Vielmehr konnte die Verwendungsüberprüfung seitens des Beklagten - nach den insoweit nicht weiter angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes - endgültig erst mit Beginn des Jahres 2008 erfolgen, weil der für die Förderung maßgebliche Darlehensvertrag bis Ende des Jahres 2007 lief, aus dessen Vollzug sich erst die Gesamthöhe der Aufwendungen ergibt. Dies lässt das Antragsvorbringen hier außer Betracht. Dass der Beklagte mithin bereits vor dem 24. November 2008 ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage gewesen wäre, unter sachgerechter Ausübung seines Ermessens über einen vollständigen bzw. partiellen wie rückwirkenden Widerruf des Verwaltungsaktes zu entscheiden, ist nach alledem nicht dargelegt und auch nicht anderweitig ersichtlich. Schließlich tritt die Antrags(begründungs)schrift den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht schlüssig entgegen, soweit die Klägerin die Verwirkung des Widerrufs- und Erstattungsrechtes des Beklagten geltend macht. Die Verwirkung ist Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben, der für die gesamte Rechtsordnung Gültigkeit hat. Sie stellt einen Anwendungsfall des Verbotes widersprüchlichen Verhaltens dar und besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (sog. Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (sog. Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2004 - 3 B 101.03 -, NVwZ-RR 2004, 314 [m. w. N.]). Für die Annahme der Verwirkung genügt mithin nicht der bloße Zeitablauf - sog. Zeitmoment. Vielmehr setzt sie zusätzlich ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten voraus, das geeignet ist, beim anderen Teil die Vorstellung zu begründen, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht werden, sowie eine Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen des anderen Teils, etwa weil dieser sich auf die vom Berechtigten erweckte Erwartung der Nichtgeltendmachung des Rechts einrichten durfte und eingerichtet hat - sog. Umstandsmoment (BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - 2 C 23.95 -, BVerwGE 102, 33 [m. w. N.]; OVG LSA, Urteil vom 28. September 2006 - 1 L 9/06 -, juris). Als Vertrauensgrundlage reicht dabei ein reines Schweigen oder Nichtstun, also der bloße Zeitablauf grundsätzlich nicht aus; hinzukommen muss vielmehr, dass der Berechtigte unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1972 - 2 BvR 225/67 -, BVerfGE 32, 305 [308 f.]). Aus den vorstehenden Gründen ist vorliegend jedenfalls - wie das Verwaltungsgericht mit Recht angenommen hat - davon auszugehen, dass es bereits an der erforderlichen Vertrauensgrundlage mangelt. Denn aus den - auch für die Klägerin faktisch wie rechtlich nachvollziehbaren - sachlichen Gründen war eine abschließende (Ermessens)-Entscheidung des Beklagten, insbesondere unter Kenntnis der angefallenen Gesamtaufwendungen nach Ablauf des Darlehensvertrages, der Förderfähigkeit der getätigten Aufwendungen und der etwaigen Einwendungen der Klägerin auch in Bezug auf das auszuübende Ermessen, erst ab dem Jahr 2008 möglich und zu erwarten. Entgegen dem Antragsvorbringen ist der Darlehensvertrag auch nicht nur für das „Wie“ der Förderung maßgeblich, da die streitbefangene Schulsanierung als sog. Schuldendiensthilfe des Landes Sachsen-Anhalt in Form der Erbringung von Zins- und Tilgungsraten erfolgt ist und sich hieraus die Höhe der Gesamtkosten sowie letztlich der Förderanteil ergeben (siehe Ziffer 1.3 des Zuwendungsbescheides vom 14. August 1998). Der Beklagte hat dementsprechend nach abgeschlossenem Darlehensvertragsvollzug und damit feststehenden Gesamtaufwendungen sogleich im Jahr 2008 mit der Verwendungsnachweisprüfung begonnen und die Klägerin u. a. mit Schreiben vom 10. Juni 2008 um Nachweisführung gebeten. Dem ist die Klägerin im Übrigen auch rügelos nachgekommen. Zu einem frühzeitigeren positiven Tun, hier der Verwendungsnachweisprüfung mit anschließender etwaiger Widerrufs- oder Rücknahmeentscheidung, war der Beklagte nach alledem weder verpflichtet noch abschließend in der Lage. Unabhängig vom Vorstehenden legt die Antrags(begründungs)schrift aber auch nicht das Vorliegen des sog. Zeitmomentes dar. Ist - wie vorliegend aufgrund der nicht zulassungsbegründend angefochtenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes - davon auszugehen, dass die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG (LSA a. F.) eingehalten wurde, kann schon grundsätzlich nicht von einer Verwirkung durch überlanges Untätigbleiben ausgegangen werden. Ungeachtet dessen ist selbst ausgehend vom Vorliegen des von der Klägerin angeführten Prüfvermerkes des seinerzeitigen Staatshochbauamtes Schönebeck der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 25. April 2003 und dem Tätigwerden des Beklagten im Jahr 2008 der insoweit zugrunde liegende Zeitraum von etwa fünf Jahren nicht derart lang bemessen, dass die Klägerin schon infolge des Zeitablaufes darauf hätte vertrauen können bzw. dürfen, dass vorliegend ein (Teil-)Wider-ruf der Zuwendung keinesfalls mehr erfolgen könne oder werde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren und unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 29. September 2011 zugleich für die erste Instanz beruht auf §§ 63 Abs. 3, 52 Abs. 3, 40, 47 GKG. Gemäß § 52 Abs. 3 GKG ist für die Streitwertfestsetzung die Höhe des Geldbetrages maßgebend, wenn der Klageantrag eine entsprechende Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Ein auf eine Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt im Sinne dieser Bestimmung ist auch ein Verwaltungsakt, der einen eine Geldleistung zusprechenden Verwaltungsakt aufhebt. Einem solchen Verwaltungsakt kommt hinsichtlich der Streitwertfestsetzung dieselbe Bedeutung zu wie dem aufgehobenen Verwaltungsakt (OVG LSA, Beschluss vom 30. August 2011 - 1 O 119/11 -, juris [m. w. N.]). In Anwendung dieser Grundsätze beläuft sich der Streitwert für den seitens der Klägerin hier ausweislich der Sitzungsniederschrift uneingeschränkt angegriffenen Rücknahmebescheid auf 231.279,03 €. Auf die festgesetzte Erstattungsforderung kommt es wegen der (teilweisen) wirtschaftlichen Identität hingegen ebenso wenig an wie auf eine darauf beruhende Zahlung seitens der Klägerin (vgl.: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).