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Beschluss

3 L 207/13

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2015:0519.3L207.13.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die von der Klägerin geltend gemachten „ernstlichen Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung; denn mit der Zulassungsbegründungsschrift wird weder ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz noch eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 -, juris). 3 Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Bescheide des Beklagten vom 4. und 7. Juni 2010 rechtmäßig sind und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 4 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Rücknahme der vorläufigen Finanzhilfebescheide vom 25. August 2003, 4. Oktober 2004, 5. September 2005 und 22. August 2006 in den streitgegenständlichen Bescheiden vom 4. Juni 2010 und 7. Juni 2010 jedenfalls im Hinblick auf die auflösende Bedingung keine Regelungswirkung mehr entfaltet, da insoweit die Regelung in den vorläufigen Bescheiden durch die entsprechende auflösende Bedingung in den Refinanzierungsbescheiden vom 19. Oktober 2004, 19. Oktober 2005, 11. Oktober 2006, 30. August 2007 und 21. August 2008 ersetzt worden sind. Der Vorbehalt endgültiger Regelung in den vorläufigen Finanzhilfebescheiden bewirkt, dass der Beklagte die vorläufige Regelung in den vorläufigen Finanzhilfebescheiden durch die endgültige Regelung in den Refinanzierungsbescheiden ersetzen konnte, ohne insoweit an die Einschränkungen der §§ 48, 49 VwVfG i. V. m. § 1 Abs.1 VwVfG LSA gebunden zu sein. Der Regelungsinhalt der vorläufigen Finanzhilfebescheide erschöpft sich darin, dass der Begünstigte die empfangene Finanzhilfe nur vorläufig bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung behalten darf. Deshalb geht die Bindungswirkung eines solchen Verwaltungsakts nicht dahin, dass er eine Rechtsgrundlage für das endgültige Behalten der Finanzhilfe bildet. Das bedeutet, dass es bei der späteren endgültigen Regelung keiner Aufhebung der unter Vorbehalt ergangenen Bewilligung bedarf (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2009 - 3 C 7.09 -, juris; HessVGH, Urt. v. 13.05.2014 - 9 A 2289/12 -, juris; OVG LSA, Beschl. v. 24.02.2012 - 1 L 166/11 -, juris). Ein vorläufiger Finanzhilfebescheid verliert daher bereits mit dem Erlass der endgültigen Regelung seine Wirksamkeit. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Bescheide über die vorläufige Finanzhilfe nach Eintritt der in den Refinanzierungsbescheiden enthaltenen auflösenden Bedingung bzw. einer Rücknahme der Refinanzierungsbescheide wieder „aufgelebt“ sind. Ob ein solches „Wiederaufleben“ rechtlich zulässig ist, bestimmt sich nach dem einschlägigen materiellen Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2011 - 1 C 2.10 -, juris; Urt. v. 21.06.2007 - 3 C 11.06 -, juris). Vorliegend steht dem Wiederaufleben der vorläufigen Finanzhilfebescheide entgegen, dass diese - wie die Refinanzierungsbescheide - mit der auflösenden Bedingung versehen worden sind, dass der Nachweis der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit zu führen ist. Diesen (endgültigen) Nachweis hat die Klägerin nicht geführt. Auf den Umstand, dass die Refinanzierungsbescheide infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung bzw. (möglicherweise) aufgrund einer Rücknahme nach ihrem Erlass ihre Wirksamkeit verloren haben, kommt es mithin nicht entscheidungserheblich an. 5 Die Refinanzierungsbescheide vom 19. Oktober 2004, 19. Oktober 2005, 11. Oktober 2006 und 30. August 2007 sowie die beiden Refinanzierungsbescheide vom 21. August 2008 (Berufsfachschule Gastronomie A-Stadt und Berufsfachschule Gastronomie C-Stadt), welche die vorläufigen Refinanzierungsbescheide vom 30. August 2007 ersetzen, sind mit der auflösenden Bedingung i. S. d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA versehen worden, dass die Bescheide für die streitgegenständlichen Schuljahre unwirksam werden, wenn bis zu den in den Bescheiden genannten Terminen die Gemeinnützigkeit nicht endgültig belegt wird. Soweit der Beklagte in den Bescheiden vom 4. und 7. Juni 2010 davon ausgeht, dass es sich um eine Auflage i. S. d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA handelt und daher davon ausgegangen ist, dass sämtliche Refinanzierungsbescheide gemäß § 48 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA zurückzunehmen seien, steht dieser Auffassung bereits der Wortlaut der Nebenbestimmung entgegen. Für die Rechtmäßigkeit der Rückforderungsbescheide nach § 49a VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA kommt es hierauf jedoch nicht entscheidungserheblich an. Diese vorgenannte Nebenbestimmung in den Refinanzierungsbescheiden ist (zunächst) auch bestandskräftig geworden, da die Klägerin hinsichtlich der auflösenden Bedingung kein Rechtsmittel gegen die Bescheide eingelegt hat. Mithin kommt es auf den Einwand der Klägerin gegen die Rückforderungsbescheide, dass diese Bedingung rechtswidrig sei, nicht (mehr) entscheidungserheblich an. 6 Die Klägerin hat innerhalb der in den vorgenannten Bescheiden genannten Frist jedenfalls für die streitgegenständlichen Kalenderjahre nicht endgültig belegt, dass sie in den streitgegenständlichen Bewilligungszeiträumen gemeinnützig i. S. d. § 18 Abs. 3 SchulG LSA war. Die Klägerin hat nur für die Kalenderjahre 2003 und 2007 einen (endgültigen) Freistellungsbescheid des Finanzamtes A-Stadt vorlegen können. Für die Jahre 2004 und 2005 hatte die Klägerin den Beklagten Anlagen zu den Körperschaftssteuerbescheiden vom 3. November 2005 und 8. Mai 2007 vorgelegt, welche ihr jeweils eine steuerrechtliche Gemeinnützigkeit bescheinigten, wobei nach den vorliegenden Akten jedenfalls der Körperschaftssteuerbescheid vom 8. Mai 2007 gemäß § 164 Abs. 1 AO ausdrücklich unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellt worden ist. Diese Bescheide sind nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung vom 7. April 2008 mit Bescheiden vom 18. April 2008 zum Nachteil der Klägerin geändert worden. Soweit die Refinanzierungsbescheide vom 19. Oktober 2004 (Zeitraum vom 01.08.2003 bis 31.07.2004) und die Refinanzierungsbescheide vom 21. August 2008 (Zeitraum vom 01.08.2006 bis 31.07.2007) jeweils einen Zeitraum betreffen, für den nur teilweise der Nachweis der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit erbracht worden ist, ist davon auszugehen, dass die vorgenannte auflösende Bedingung sich nur auf einen objektiv abgrenzbaren Teil des begünstigenden Verwaltungsaktes bezieht. 7 Anhaltspunkte dafür, dass die Refinanzierungsbescheide hinsichtlich der dort formulierten auflösenden Bedingung nichtig i. S. d. § 44 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA sind, sind von der Klägerin nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. 8 Entgegen der Auffassung der Klägerin sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass § 18 Abs. 3 SchulG LSA nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es im Lichte von Art. 7 Abs. 4 GG unbedenklich, wenn der Anspruch auf staatliche Hilfe für körperschaftlich organisierte private Ersatzschulen in dieser Weise von der Anerkennung der Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts abhängig gemacht wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1986 - 7 C 82.84 -, juris). Die Klägerin zeigt auch nicht auf, dass diese gesetzliche Regelung mit Landesverfassungsrecht unvereinbar ist. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 VerfLSA wird das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft gewährleistet. Schulen in freier Trägerschaft als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Landes und unterstehen den Gesetzen. Soweit diese Schulen Ersatz für öffentliche Schulen sind, haben sie Anspruch auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen öffentlichen Zuschüsse (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 VerfLSA). Das Nähere regelt ein Gesetz (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 VerfLSA). Art. 28 Abs. 2 Satz 1 VerfLSA begründet keinen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe, zumal nicht in einer bestimmten Höhe. Vielmehr hat der Verfassungsgeber es der Regelung durch ein Gesetz vorbehalten, den Anspruch von Schulen in freier Trägerschaft, die Ersatz für öffentliche Schulen sind, auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen öffentlichen Zuschüsse näher zu konkretisieren. Zwar handelt es sich bei diesem Regelungsauftrag nicht um einen allgemeinen Gesetzesvorbehalt, der den Gesetzgeber berechtigt, den dem Grunde nach begründeten Anspruch aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 VerfLSA einzuschränken. Doch ermächtigt der Vorbehalt den Gesetzgeber dazu, die Grenzen und Bedingungen unter Beachtung der Vorgaben aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 VerfLSA zu bestimmen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 22.02.2012 - 3 L 295/11 -, juris). 9 Entgegen der Auffassung der Klägerin wird mit der in den Refinanzierungsbescheiden verfügten Pflicht zum Nachweis der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit von ihr auch nichts objektiv Unmögliches verlangt. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Regelungen der Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft (SchifT-VO) vom 17. April 2013 (GVBl. LSA S. 166) verweist, ist diese Regelung für den hier streitgegenständlichen Zeitraum ohne Bedeutung, da die Regelungen dieser Verordnung erst seit dem 1. August 2013 gelten. Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass das Steuerrecht eine isolierte behördliche Feststellung zu sämtlichen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nicht vorsieht. Ob die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit vorliegen, entscheidet die zuständige Finanzbehörde vielmehr (erst) im Veranlagungsverfahren, wobei seit Inkrafttreten des § 60a AO in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) erstmals auch eine gesonderte Vorabfeststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen möglich ist (vgl. Tipke/Kruse, AO, Stand Mai 2013, Vorbemerkungen zu §§ 51 bis 68 Rdnr. 6). Gleichwohl besteht die Möglichkeit einer urkundlichen (inzidenten) Feststellung der Steuerbehörden über das Vorliegen der Voraussetzungen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung wird nämlich ein Freistellungsbescheid erteilt, mit dem die Steuerbefreiung des überprüften Zeitraums bestätigt wird. Der Freistellungsbescheid ist wie ein Steuerbescheid zu behandeln. Er enthält eine verbindliche Feststellung, dass die Körperschaft aufgrund des vom Finanzamt geprüften Sachverhalts eine bestimmte Steuer dem Grunde nach überhaupt nicht oder für einen bestimmten Veranlagungs- oder Erhebungszeitraum nicht schuldet (vgl. BFH, Urt. v. 13.11.1996 - I R 152/93 -, juris). Freistellungsbescheide können, wie andere Steuerbescheide auch, vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen (§§ 164, 165 AO). Unter den Voraussetzungen der §§ 129, 164, 165 und 172 f. AO können sie geändert werden. 10 Die Überprüfung der Freistellung durch die Finanzverwaltung erfolgt jeweils im Abstand von drei Jahren (vgl. BMF, Anwendungserlass zur AO zu § 59). Ein Freistellungsbescheid wirkt nicht über den zu Grunde liegenden Veranlagungszeitraum hinaus. Eine Untätigkeit des Finanzamtes nach Ablauf des Freistellungszeitraums schafft keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand, auf den sich die Körperschaft berufen kann (vgl. BFH, Urt. v. 13.12.1978 - I R 77/76 -, juris). Insoweit kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Finanzamt A-Stadt für die Steuerjahre 2004 bis 2005 in den Bescheiden vom 3. November 2005 und 8. Mai 2007 ( vor Prüfung der Satzung vom 10. März 2004 und der Prüfung der tatsächlichen Betriebsführung in den Jahren 2004 bis 2006) die Voraussetzungen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit bei der Klägerin zunächst als gegeben angesehen hatte. Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf Vertrauensschutz berufen. Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung hatte das Finanzamt in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen. Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung musste es zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgeben, auch wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte. Dies ist sogar dann angenommen worden, wenn die - fehlerhafte - Auffassung in einem Prüfungsbericht niedergelegt worden ist oder wenn die Finanzbehörde über eine längere Zeitspanne eine rechtsirrige, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten hatte. Das Finanzamt ist an eine bei einer früheren Veranlagung zugrunde gelegte Rechtsauffassung auch dann nicht gebunden, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf disponiert hat. Eine vom vorstehenden Grundsatz abweichende Beurteilung kann erforderlich sein, wenn der Vorsteher oder der zuständige Sachgebietsleiter dem Steuerpflichtigen eine bestimmte rechtliche Behandlung zugesagt hat oder wenn das Finanzamt durch sein früheres Verhalten außerhalb einer Zusage einen Vertrauenstatbestand geschaffen hatte (vgl. Finanzgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.01.2004 - 3 K 731/99 -, juris m. w. N.). Solche Maßnahmen der Finanzverwaltung hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. 11 Liegen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht mehr vor, hat das zuständige Finanzamt die Steuerbefreiung für die Zeiträume abzuerkennen, in denen der steuerschädliche Zustand eingetreten ist. Dies kann dann erforderlich sein, wenn die Satzung geändert wurde oder die Maßnahmen der Geschäftsführung nicht mehr den Anforderungen an den Status der Gemeinnützigkeit entsprechen. Insbesondere ein Verstoß gegen die satzungsmäßige oder tatsächliche Vermögensbindung führt zu einem rückwirkenden Fortfall der Steuervergünstigung und damit zu einer Nachversteuerung. Hierbei handelt es sich nicht - wie wohl der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden meint - um einen „Widerruf” der Gemeinnützigkeit, sondern lediglich um einen Steuerbescheid, der einen anderen Steuerbescheid ersetzen kann, soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen einer der in den §§ 129, 164, 165 oder 172 f. AO genannten Fälle erfüllt sind (vgl. zum Vorgehenden: Schlüter, GmbHR 2002, 535 f.) Gegen eine derartige „Aberkennung” der Gemeinnützigkeit, wie dies hier in den Bescheiden des Finanzamtes A-Stadt vom 18. April 2008 (Steuerjahre 2004 und 2005) und 30. Oktober 2008 (Steuerjahr 2006) geschehen ist, ist der Einspruch und gegebenenfalls die Klage zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn der Körperschaftsteuer- oder Gewerbesteuerbescheid zu keiner Steuerzahlung führt (vgl. BFH, Urt. v. 13.11.1996 - I R 152/93 -, juris). Nach den vorliegenden Akten des Finanzamtes A-Stadt hat die Klägerin kein Rechtsmittel gegen die Steuerbescheide vom 18. April 2008 und 30. Oktober 2008 eingelegt. Soweit die Klägerin auf Seite 5 der Begründung des Zulassungsantrages hierzu ausführt, dass nicht „verifiziert“ werden könne, dass die „Aberkennung“ der Gemeinnützigkeit durch Bescheide des Finanzamtes A-Stadt erfolgt sei, und damit sinngemäß erklärt wird, dass die vorgenannten Bescheide der Klägerin (bzw. ihrem Steuerbevollmächtigten) nicht bekannt gegeben worden seien, ist dem entgegenzuhalten, dass die Klägerin auf Seite 9 der Begründung des Zulassungsantrages ausführt, dass sie der aus ihrer Sicht unzutreffenden Auffassung des Finanzamtes A-Stadt zur fehlenden Gemeinnützigkeit „unglücklicherweise“ gefolgt sei. 12 Im Übrigen besteht auch - unabhängig von der Möglichkeit der Einholung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO - die Möglichkeit, die zuständige Finanzbehörde bereits vor einer Feststellung im Veranlagungsverfahren mit einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 1 Satz FGO dazu zu verpflichten, einer Körperschaft eine Bescheinigung über die vorläufige Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung auszustellen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Körperschaft nachweist, dass ihr bei einer fehlenden Anerkennung öffentliche Zuschüsse verwehrt werden. Erst im Körperschaftsteuerveranlagungsverfahren wird dann endgültig festgelegt, ob die Körperschaft aufgrund der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke von der Steuer befreit ist (vgl. BFH, Beschl. v. 11.06.2001 - 1 B 30/01 -, juris). 13 Entgegen der Auffassung der Klägerin bestand weder für den Beklagten noch für das Verwaltungsgericht Veranlassung eine von den Feststellungen des Finanzamtes A-Stadt unabhängige Prüfung der Gemeinnützigkeit der Klägerin durchzuführen. Der Wortlaut des § 18 Abs. 3 SchulG LSA knüpft durch den Verweis auf § 52 AO auf den im Zweiten Teil, Dritter Abschnitt der Abgabenordnung näher ausgeformten Begriff der Gemeinnützigkeit an. Für die von der Klägerin vertretene Auslegung, wonach in § 18 Abs. 3 SchulG LSA ein von den Bestimmungen der Abgabenordnung abweichender, gleichsam „ersatzschulrechtlicher“ Begriff der Gemeinnützigkeit maßgeblich sei, der insbesondere keinen steuerbehördlichen Gemeinnützigkeitsnachweis verlange, gibt es keine Anhaltspunkte. Bereits der Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung legt es nahe, bei einem steuerrechtlich geprägten Begriff das insoweit maßgebliche Rechtsregime in seiner Gesamtheit zu Grunde zu legen. Für eine abweichende Beurteilung fehlt es an geeigneten Maßstäben. Dass es nicht ausreichend sein kann, dass die Klägerin (auch) gemeinnützige Zwecke verfolgt, ergibt sich schon daraus, dass Ersatzschulen regelmäßig die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO erfüllen werden, indem sie die Erziehung, Volks- und Berufsbildung fördern. Wäre dies ausreichend, liefe die Bestimmung des § 18 Abs. 3 SchulG LSA leer. Der steuerrechtliche Nachweis ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht eine lediglich hinreichende, sondern notwendige Voraussetzung für die Feststellung, dass sie auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne von § 18 Abs. 3 SchulG LSA tätig ist. Abgesehen davon, dass der Beklagte zu einer derartigen umfassenden parallelen Prüfung weder berufen noch fachlich in der Lage ist, brächte dies die Gefahr miteinander in Widerspruch stehender steuerrechtlicher und schulrechtlicher Entscheidungen. 14 Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht bzw. dem Beklagten davon ausgeht, dass die Klägerin für das Schuljahr 2003/2004 innerhalb der im Refinanzierungsbescheid genannten Frist durch Vorlage der Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid vom 3. November 2005 bzw. hinsichtlich des Schuljahres 2004/2005 mit der Vorlage der Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid vom 8. Mai 2007 den „endgültigen“ Nachweis der steuerrechtlichen Nachweis der Gemeinnützigkeit erbracht haben sollte, legt die Klägerin nicht dar, aus welchen Gründen der Beklagte nach Erlass der Änderungsbescheide des Finanzamtes A-Stadt vom 18. April 2008 und 28. Oktober 2008 für das Steuerjahre 2004 und 2005 nicht befugt gewesen sein sollte, die Bescheide wegen ursprünglicher Rechtswidrigkeit gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA zurückzunehmen. Aus den nach Aktenlage bestandskräftigen Änderungsbescheiden des Finanzamtes A-Stadt ist zu entnehmen, dass auch für die Steuerjahre 2004 und 2005 die Voraussetzungen für die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit der Klägerin zu keinem Zeitpunkt vorgelegen haben und damit die Voraussetzungen für die Bewilligung von Finanzhilfe nach § 18 SchulG LSA sowohl bei Erlass der vorläufigen Bescheide als auch der Refinanzierungsbescheide nicht vorgelegen haben. Zwar bestimmt § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung gewährt hat, nicht zurückgenommen werden darf, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Der Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden vom 4. Juni und 7. Juni 2010 hierzu jeweils in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass das Vertrauen der Klägerin auf den Bestand der Finanzhilfebescheide nicht schutzwürdig gewesen sei, da die Klägerin durch ein Tun oder Unterlassen dazu beigetragen habe, dass für die streitgegenständliche Jahre die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit nicht habe festgestellt werden können. Es sei einem Träger einer Ersatzschule zuzumuten, sich in angemessener Weise über die Voraussetzungen und den möglichen Verlust der Gemeinnützigkeit i. S. d. § 52 AO zu informieren. Unterlasse der Träger der Ersatzschule die Einholung der ihm zumutbaren Informationen, sei dies grob fahrlässig. In einem solchen Falle überwiege das öffentliche Interesse an der Rückforderung von öffentlichen Mitteln, welche - aus vom Begünstigten zu vertretenden Umständen - nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend bewilligt worden sind. Allein der Einwand der Klägerin, dass die steuerrechtliche Beurteilung durch das Finanzamt A-Stadt unzutreffend sei - ohne allerdings Rechtsmittel gegen die Änderungsbescheide für die Jahre 2004 bis 2006 eingelegt zu haben - ist nicht ausreichend, um diese Ausführungen des Beklagten nachhaltig in Frage zu stellen. 15 Die Rückforderung (Erstattung) der überzahlten Finanzhilfe für die Jahre 2004 bis 2006 ist vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden im Ergebnis daher zu Recht auf § 49a Abs. 1 und 2 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA gestützt worden. Danach gilt, dass, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. 16 Die Klägerin hat sich insoweit auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen, da die ihr zugewendete Finanzhilfe nicht mehr in ihrem Vermögen vorhanden ist. Nach § 818 Abs. 3 BGB wäre demnach grundsätzlich die Verpflichtung zur Herausgabe oder - hier - zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen, weil die Klägerin als Empfängerin der Leistung nicht mehr bereichert ist. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nach § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG allerdings nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben. Maßgeblich ist dabei, dass sich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Erstattungspflichtigen nur auf die tatsächlichen Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit bzw. Unwirksamkeit der Refinanzierungsbescheide, nicht auch auf die Rechtswidrigkeit bzw. Unwirksamkeit selbst beziehen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.11.1997 - 3 C 33.96 -, juris). Es ist demnach nicht erforderlich, dass die Klägerin den Schluss auf die Unwirksamkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Finanzhilfebescheide gezogen hat. Vielmehr genügt ihre Kenntnis von den tatsächlichen Umständen, die die Unwirksamkeit bzw. Rechtswidrigkeit dieser Bescheide ausgelöst hat. Das Finanzamt A-Stadt hat in dem Prüfbericht vom 7. April 2008 (Beiakte F) in der Rubrik Einzelfeststellungen (S. 6 f.) zum einen ausgeführt, dass die Satzung der Klägerin vom 10. März 2004 unter formellen Mängeln leide und gegen §§ 60, 61 AO verstoße. Ferner wurde nach den Feststellungen des Finanzamtes A-Stadt in den Jahren 2004 und 2005 mit der tatsächlichen Geschäftsführung der Klägerin gegen die Satzungsbestimmungen verstoßen, da die Mittel der Körperschaft nicht ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet worden seien. Für die Vermögensverwaltung (Verpachtung des Hotelgebäudes von der Klägerin an die Hotel (…) GmbH) habe eine Mittelverwendung gemäß § 55 Abs. 1 AO nur erfolgen dürfen, soweit es sich um die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen handele, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Das Hotelgebäude habe jedoch nicht den satzungsmäßigen Zwecken der Klägerin gedient. Nur der Wellnessbereich des Hotels habe teilweise den satzungsmäßigen Zwecken der Klägerin gedient, da dort die Ausbildung zum Wellnessassistenten stattfinde. In einem weiteren Prüfbericht vom 22. Oktober 2010 wurde diese Feststellung auch auf das Jahr 2006 erstreckt (S. 6 des Prüfberichtes). Mit der Begründung des Zulassungsantrages wird nicht in Abrede gestellt, dass diese maßgeblichen Umstände der tatsächlichen Geschäftsführung der Klägerin bekannt waren. Soweit die Klägerin ausführt, dass ein Hotel dem Erwerb der besonderen Fachpraxis hinsichtlich der Ausbildung in gastronomischen bzw. hotelfachlichen Berufen dienen würde, wird bereits nicht näher ausführt, dass konkret auch das Hotel (...) in den streitgegenständlichen Jahren für diese Ausbildungszwecke genutzt worden ist. Dies ist auch nicht offenkundig, da ausweislich des Internetauftritts der Klägerin an dem Hauptsitz in A-Stadt u. a. eine Lehrküche, ein Lehrrestaurant und eine Übungsrezeption vorhanden sind. 17 Das Argument der Klägerin, die Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von mehr als zwei Millionen Euro führe zu ihrer Insolvenz und damit verbunden zur Schließung der Berufsfachschule, kann ggf. bei der Prüfung der Veränderung fälliger Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 LHO Berücksichtigung finden, berührt jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. 18 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.07.1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache zudem in der Antragsschrift darzulegen. „Dargelegt” im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 18.02.2011 - 1 L 3/11 -, juris m. w. N.). 19 Soweit die Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage aufwirft „Bringt die Übersendung eines Refinanzierungsbescheides nach § 18 Abs. 1, 2 SchulG LSA die bei dem Adressaten den für denselben Zeitraum zuvor erlassenen vorläufigen Finanzhilfebescheid generell zum Erlöschen oder tritt der Refinanzierungsbescheid nur dann und soweit an die Stelle des zuvor erlassenen vorläufigen Finanzhilfebescheides, wie er rechtlich wirksam ist“, setzt er sich bereits nicht mit vorgenannten höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 19.11.2009, a. a. O.; HessVGH, Urt. v. 13.05.2014, a. a. O.; OVG LSA, Beschl. v. 24.02.2012, a. a. O.) auseinander. Weiteren Klärungsbedarf zeigt die Klägerin nicht auf. 20 Soweit die Klägerin weiter als klärungsbedürftig die Fragen „(1) Verstößt es gegen Art. 28 VerfLSA, dass mit § 18 Abs. 3 SchulG LSA in Gestalt der streitgegenständlichen Nebenbestimmung weitergehend ein Gemeinnützigkeitsnachweis zum negativen Tatbestandsmerkmal des Finanzhilfeanspruchs für Ersatzschulen etabliert ist? (2) Wenn nein, verstößt die unter Ziff. 1 genannte Forderung nach einem Gemeinnützigkeitsnachweis dadurch, dass sie bei natürlichen Personen als Träger einer Ersatzschule nicht erhoben wird bzw. verfassungsrechtlich nicht erhoben werden darf, im Falle des körperschaftlich verfassten Trägers einer Ersatzschule gegen das Gleichheitsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG sowie gegen die Privatschulgründungsfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 GG?“ ansieht, bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem bereits zitierten Urteil vom 21. November 1986 entschieden, dass es mit Art. 7 Abs. 4 GG vereinbar ist, wenn das Landesrecht bei einem körperschaftlich organisierten gemeinnützigen Schulträger die Privatschulsubventionierung von den Voraussetzungen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit abhängig macht. Der Senat hat weiter bereits entschieden, dass Art. 28 VerfLSA gegenüber der bundesverfassungsrechtlichen Gewährleistung der Privatschulfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 GG dem Grunde nach keine weitergehenden finanziellen Ansprüche vermittelt (vgl. Urteile des Senats v. 22.02.2012 - 3 L 295/11 -, juris und v. 27.03.2013 - 3 L 34/12 -, juris). Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 21. November 1986 auch entschieden, dass dadurch, dass die Gewährung von Finanzhilfe an die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit anknüpft, welche nur für körperschaftlich verfasste Schulträger festgestellt werden kann, natürliche Personen als Schulträger - möglicherweise - benachteiligt werden, ein körperschaftlich verfasster Schulträger - wie die Klägerin - in seinen eigenen Rechten nicht beeinträchtigt ist. Weiteren Klärungsbedarf zeigt die Klägerin nicht auf. 21 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemachten Verfahrensmängel. Die Klägerin macht insofern eine unzureichende Begründung der Entscheidung geltend. 22 Dieser Vortrag vermag eine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO nicht zu rechtfertigen. Gemäß den §§ 117 Abs. 2 Nr. 5, 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen im Urteil die Gründe schriftlich niedergelegt werden, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblich waren. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstands fehlen oder sich als derart verworren oder unverständlich darstellen, dass sie unbrauchbar sind(vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.09.2013 - 1 B 8.13 -, juris). Nicht erforderlich ist insoweit, dass die Begründung des Urteils ausreichend, schlüssig und überzeugend ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.10.2006 - 2 B 64.06 -, juris). Ein Urteil verletzt § 138 Nr. 6 VwGO nicht schon dann, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind. Die Lückenhaftigkeit der Entscheidungsgründe kann allerdings anders zu beurteilen sein, wenn das Urteil auf „einzelne Ansprüche“ oder „einzelne selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel“ überhaupt nicht eingeht. Auch das kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Gründe in sich gänzlich lückenhaft sind, weil etwa einzelne Streitgegenstände oder Streitgegenstandsteile vollständig übergangen worden sind, aber nicht bereits dann, wenn lediglich einzelne Tatumstände oder Anspruchselemente unerwähnt geblieben sind oder wenn sich eine hinreichende Begründung aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe erschließen lässt (vgl.BVerwG, Beschl. v. 15.07.2010 - 8 B 94.09 -, juris). Eine solche Lückenhaftigkeit der Entscheidungsgründe im vorgenannten Sinne legt die Klägerin nicht dar. 23 Es ist auch nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. 24 Der in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet grundsätzlich das Recht, sich in dem Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zugrunde liegenden Sachverhalt äußern zu können. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht dabei, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (ständige Rechtsprechung des BVerfG, etwa: Beschl. v. 14.06.1960 - 2 BvR 96/60 -, juris; Beschl. v. 30.10.1990 - 2 BvR 562/88 -, juris). Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ist allerdings erst dann verletzt, wenn das Gericht gegen den vorbezeichneten Grundsatz, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, erkennbar verstoßen hat. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass dem genannten Verfassungsgebot entsprochen worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90 -, juris; Beschl. v. 17.11.1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, juris), ist die Annahme einer Verletzung der Pflicht des Gerichtes zur Kenntnisnahme des Beteiligtenvorbringens und des In-Erwägung-Ziehens desselben erst dann gerechtfertigt, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.07.1967 - 2 BvR 639/66 -, juris; Beschl. v. 25.05.1993 - 1 BvR 345/83 -, juris). Hierfür reicht es nicht schon aus, dass in der angefochtenen Entscheidung auf einen bestimmten Sachvortrag der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Denn jedenfalls ist das Gericht weder nach Art. 103 Abs. 1 GG noch nach einfachem Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen; es genügt vielmehr die Angabe der Gründe, „die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind“ (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, juris). 25 Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht der ihm obliegenden Verpflichtung nach Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, das Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachgekommen ist. Vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt und dessen rechtliche Relevanz erörtert. Dabei brauchte sich das Verwaltungsgericht - wie eingangs ausgeführt - in den Entscheidungsgründen nicht mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen, sondern hat sich auf die Angabe der Gründe, die für seine richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind, beschränkt. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens der Klägerin in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst. Das Verwaltungsgericht hat sich auf Seite 7f. der Urteilsgründe dazu verhalten, aus welchen Gründen es die Klage im Hinblick auf die Refinanzierungsbescheide wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung bzw. wegen eines - aus seiner Sicht gegebenen - Widerrufsgrundes als „ins Leere gehend“ angesehen hat und auf Seite 8 der Entscheidungsgründe auch ausgeführt, warum sich die Klägerin nicht auf Entreicherung berufen kann. Allein mit dem Einwand, dass diese Begründung nicht „ausreichend“ sei, wird keine Gehörsverletzung dargetan. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt insbesondere keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschl. v. 27.04.2012 - 8 B 7.12 -, juris m. w. N.). Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz ist nach alledem ebenso wenig dargelegt. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. 27 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.