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Beschluss

1 L 36/12

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2012:0629.1L36.12.0A
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Leitsätze
1. Zum Rücksichtnahmegebot nach § 74 Abs. 1 Satz 1 TKG 2004).(Rn.7) 2. Zur Frage, ob eine störende Beeinflussung im Sinne von § 74 Abs. 1 Satz 1 TKG 2004 auch in einer Erschwerung der Wartungs- und Reparaturarbeiten an einer besonderen Einrichtung liegen kann.(Rn.5)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Rücksichtnahmegebot nach § 74 Abs. 1 Satz 1 TKG 2004).(Rn.7) 2. Zur Frage, ob eine störende Beeinflussung im Sinne von § 74 Abs. 1 Satz 1 TKG 2004 auch in einer Erschwerung der Wartungs- und Reparaturarbeiten an einer besonderen Einrichtung liegen kann.(Rn.5) Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 16. Februar 2012 hat in der Sache keinen Erfolg. Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung. Der Kläger stellt die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage, soweit dieses den wegen vermeintlicher Verletzung von § 74 Abs. 1 Satz 1 TKG (2004) geltend gemachten Zahlungsanspruch mit der selbständig tragenden Begründung abgelehnt hat, es sei keine störende Beeinflussung der besonderen Anlagen der Klägerin durch die Telekommunikationslinien der Beklagten gegeben. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 TKG (2004), welcher den vorangegangenen §§ 55 Abs. 1 Satz 1 TKG (1996) und 5 Abs. 1 Satz 1 TWG entspricht, sind die Telekommunikationslinien so auszuführen, dass sie vorhandene besondere Anlagen (der Wegeunterhaltung dienende Einrichtungen, Kanalisations-, Wasser-, Gasleitungen, Schienenbahnen, elektrische Anlagen und dergleichen) nicht störend beeinflussen. Das Verwaltungsgericht hat eine solche störende Beeinflussung verneint. Soweit die Antrags(begründungs)schrift geltend macht, eine störende Beeinflussung könne auch in einer „Erschwerung der Wartungs- und Reparaturarbeiten an den Leitungen des Klägers“ liegen, erschöpft sich das Vorbringen bereits in einer bloßen Rechtsbehauptung. Entgegen dem Antragsvorbringen hat insbesondere das Bundesverwaltungsgericht einen dahingehenden Rechtssatz dergestalt nicht aufgestellt. In dem vom Kläger insofern angeführten Urteil vom 15. April 1988 in dem Verfahren 7 C 48.87 (BVerwGE 79, 218) hat das Bundesverwaltungsgericht vielmehr nur ausgeführt: „Hinzu käme allenfalls die Erschwerung von Wartungs- und Reparaturarbeiten an der Fernmeldelinie durch die Nähe der Kanalisations-, Gas- und Wasserleitungen usw.“. Ungeachtet des vagen Wortlautes bezogen sich diese nicht tragenden Hilfserwägungen auch nicht auf den seinerzeitigen § 5 Abs. 1 Satz TWG (entspricht § 74 Abs. 1 Satz 1 TKG [2004]), sondern erfolgten im Zusammenhang mit den vom Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf § 6 Abs. 1 TWG angestellten Überlegungen. Die dem damaligen § 6 Abs. 1 Satz 1 TWG heute entsprechende Bestimmung des § 75 Abs. 1 Satz 1 TKG (2004) findet im gegebenen Fall indes keine Anwendung, weil diese Norm die Fallgestaltung regelt, dass die Telekommunikationslinien - anders als hier - zeitlich bereits vor den besonderen Anlagen vorhanden waren (vgl. zur Abgrenzung auch: BVerwG, Beschluss vom 10. April 1990 7 B 184.89 -, Buchholz 442.065 TWG Nr. 10 [m. w. N.]; Scheurle/Mayen, TKG, 2. Auflage, §§ 74, 75 Rn. 1; Geppert/Piepenbrock, TKG 1. Auflage, § 74 Rn. 2, § 75 Rn. 2). Im Übrigen würden bloße Unterhaltungs- und Ausbesserungsarbeiten sowie das Auswechseln einzelner Teile der besonderen Anlage in Sinne von § 74 Abs. 1 Satz 1 TKG (2004) - wie hier - auch nicht von § 75 Abs. 6 TKG erfasst (siehe: Scheurle/Mayen, a. a. O., §§ 74, 75 Rn. 44). Letztlich hat das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung eine auf § 5 Abs. 1 Satz 1 TWG bezogene störende Beeinflussung lediglich dann angenommen, wenn der Betrieb der einen Anlage durch den Betrieb der anderen Anlage gestört wird, wozu auch Betriebsstörungen durch Beschädigungen einschließlich der Folgeschäden gehören, die an einer vorhandenen Anlage infolge des Baues einer neuen Anlage entstehen können. Ein dahingehender Sachverhalt ist vorliegend indes nicht gegeben. Zu Unrecht beruft sich die Antrags(begründungs)schrift zugleich auf den Senatsbeschluss vom 18. September 2006 in dem Verfahren 1 L 288/04 (juris), da diese Entscheidung ausschließlich den Kostenersatzanspruch auf der Grundlage der seinerzeitigen besonderen Bestimmung des § 52 Abs. 2 TKG (1996) über die „Rücksichtnahme auf Wegeunterhaltung und Widmungszweck“ (entspricht § 71 Abs. 2 TKG [2004]), nicht hingegen die §§ 55, 56 TKG (1996) zum Gegenstand hat. Unabhängig vom Vorstehenden zeigt die Antrags(begründungs)schrift aber auch nicht nachvollziehbar auf, dass es im gegebenen Fall zu einer „Erschwerung der Wartungs- und Reparaturarbeiten“ an der besonderen Anlage des Klägers gekommen ist; dies drängt sich dem Senat auch nicht anderweitig auf. Dass und aus welchen Gründen ein bestimmter geringer Seitenabstand neben bzw. das teilweise Verlegen der Telekommunikationslinien der Beklagten unmittelbar über dem klägerischen Kanalrohr die Arbeiten des Klägers ursächlich mehr als nur unerheblich „erschwert“ und dadurch zugleich Mehrkosten verursacht haben, wird jedenfalls weder mit der diesbezüglichen schlichten Behauptung noch mit dem bloßen Verweis auf die entsprechenden Lichtbilder, die „Behinderungsanzeigen“, die „Protokolle über die Bauberatungen“ oder die „vom Bauunternehmen vorgelegten Nachträge“ plausibel gemacht. Ebenso wenig wird die Klägerin mit ihrer bloßen Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen den Darlegungsanforderungen gerecht. Denn eine schlichte Bezugnahme auf bestimmte frühere Anträge oder Schriftsätze, erstinstanzlich in das Verfahren eingeführte Unterlagen etc. oder gar ein Pauschalverweis auf das erstinstanzliche Vorbringen oder den Inhalt der Gerichtsakten bzw. Verwaltungsvorgänge ist im Hinblick auf die durch § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO normierten besonderen Darlegungslasten und -anforderungen unzureichend, weil die Antragsschrift aus sich heraus verständlich sein muss und die Zulassungsgründe unter substantiiertem Vorbringen konkret aufgezeigt werden müssen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 1980 - 8 B 54.80 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 187; OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 2010 - 1 L 84/10 -, juris; Beschluss vom 20. Juli 2007 - 1 L 114/07 -, juris = JMBl. LSA 2007, 271 [m. w. N.]). Auf das weitere Antragsvorbringen, welches sich mit zusätzlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtes befasst, kam es nach alledem nicht mehr entscheidungserheblich an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 3, 40, 47 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).