Beschluss
1 L 84/10
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2010:0617.1L84.10.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 24. Februar 2010 hat keinen Erfolg. 2 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. 3 „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird ( BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 ). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind ( OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - Az.: 1 L 245/06 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.] ). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen ( BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 ). 4 Das Vorbringen des Klägers begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung. 5 Wird - wie hier - ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG Unfallfürsorge gewährt. Diese umfasst nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG u. a. das Heilverfahren (§§ 33, 34 BeamtVG), welches seinerseits gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG die notwendige ärztliche Behandlung umfasst. Die Durchführung wird dabei gemäß § 33 Abs. 5 BeamtVG durch die Verordnung - Heilverfahrensverordnung (HeilvfV) - geregelt. 6 Nach § 1 Abs. 1 HeilvfV wird der Anspruch eines durch Dienstunfall Verletzten auf ein Heilverfahren dadurch erfüllt, dass ihm die notwendigen und angemessenen Kosten erstattet werden, soweit die Dienstbehörde das Heilverfahren nicht selbst durchführt oder durchführen lässt. Beamtenrechtliche Vorschriften über die Gewährung von Heilfürsorge bleiben unberührt, soweit die HeilvfV nicht umfassendere Leistungen vorsieht (§ 1 Abs. 2 HeilvfV). Gemäß § 3 Abs. 1 lit. a) HeilvfV werden Kosten für Untersuchung, Beratung, Verrichtung, Behandlung, Beobachtung, Begutachtung und andere Maßnahmen der Heilbehandlung, die vom Arzt oder Zahnarzt vorgenommen oder schriftlich angeordnet sind, - in der Regel nach dem Abschluss der Heilbehandlung (§ 11 HeilvfV) - erstattet. 7 Hiervon geht auch das Verwaltungsgericht in der vom Kläger angefochtenen Entscheidung zutreffend aus, stellt indes fest, dass dem Kläger keine (erstattungsfähigen) Kosten entstanden seien. Soweit der Kläger einwendet, das Verwaltungsgericht habe die hierfür gebotenen Tatsachenfeststellungen nicht getroffen, ist dies unzutreffend. 8 Sowohl § 1 Abs. 1 HeilvfV als auch § 3 Abs. 1 lit. a) HeilvfV knüpfen tatbestandlich an das Vorliegen von „Kosten“ an. Nur wenn solche dem Beamten gegenüber überhaupt entstehen bzw. entstanden sind, kann eine Erstattung derselben nach diesen Regelungen dem Grunde nach erfolgen. Das Verwaltungsgericht hat daher - entgegen dem Antragsvorbringen - mit Recht geprüft, ob im gegebenen Fall das Tatbestandsmerkmal „Kosten“ erfüllt ist. Dahingehender Einwendungen oder gar Beweisanträge der Beklagten bedurfte es im Hinblick auf § 86 Abs. 1 VwGO gerade nicht. Das Verwaltungsgericht hat daher zutreffend den Akteninhalt ausgewertet und zudem - entgegen der klägerischen Auffassung - in rechtlich nicht zu erinnernder Weise Beweis darüber erhoben, ob die im Namen der Ehefrau des Klägers erstellten „Rechnungen“ „zum Zweck der Anspruchsbegründung“ gefertigt wurden. 9 Soweit sich der Kläger gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht wendet, ist das Vorbringen nicht schlüssig. Dass die Vorlage von „Scheinrechnungen“ für den Kläger gegebenenfalls straf- oder dienstrechtliche Folgen zeitigen könnte, rechtfertigt für sich genommen - entgegen dem Antragsvorbringen - nicht bereits die Annahme, es müsse sich um „echte“ Rechnungen gehandelt haben. Im Übrigen erschöpft sich das Antragsvorbringen in der Einnahme einer bloßen Gegenposition, ohne sich mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes näher auseinander zu setzen, zumal dieses aufgrund der Beweisaufnahme zu dem überzeugenden Ergebnis gelangt ist, dass die Ehefrau des Klägers „ganz klar zum Ausdruck gebracht“ habe, dass sie gerade „nicht den Kläger als zahlungspflichtig“ angesehen habe. Mangels „Zahlungspflicht“ des Klägers vermochten diesem mithin aus der Behandlung durch seine Ehefrau auch keine „Kosten“ erwachsen. Selbst wenn, anders als es das Verwaltungsgericht angenommen hat, „eine Mischung der privaten mit der geschäftlichen Sphäre“ nicht „gegen eine Inanspruchnahme des einen Ehegatten durch den anderen“ spräche, folgte hieraus zumindest nicht zwingend, dass die vom Kläger selbst im Namen seiner Ehefrau erstellten „Rechnungen“ tatsächlich eine Zahlungsverpflichtung begründen sollten. 10 Ein Verstoß gegen den Fürsorgegrundsatz oder den allgemeinen Gleichheitssatz - wie der Kläger meint - scheidet mangels entstandener Kosten jedenfalls aus und ist ungeachtet dessen auch nicht substantiiert dargelegt. Auf eine etwaige (rechtswidrige) „Bewilligungspraxis“ kann sich der Kläger insofern schon dem Grunde nach nicht mit Erfolg berufen, da ihm im gegebenen Fall keine „Kosten“ erwachsen (sind). Auf die Bestimmungen der BhV kommt es insoweit ebenso wenig an; das Verwaltungsgericht hat diese im Übrigen auch nicht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogen. 11 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen des vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemachten Verfahrensmangels. 12 Ohne Erfolg rügt er eine „Aufklärungspflichtverletzung“ durch das Verwaltungsgericht. Der Umfang der Ermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird nämlich entscheidend durch das Klagebegehren im Sinne von § 88 VwGO, den Streitgegenstand und vor allem nach dem anzuwendenden materiellen Recht bestimmt ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - Az.: 5 B 134.91 -, Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 246; vgl. auch Urteil vom 22. Oktober 1987 - Az.: 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148; Urteil vom 7. Oktober 1990 - Az.: 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368 [379 f.] ). Die Sachverhaltserforschungspflicht geht mithin soweit, als dies für die Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1998 - Az.: 1 B 103.98 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Urteil vom 22. Oktober 1987, a. a. O.; Urteil vom 19. Januar 1989 - Az.: 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, 864 ), also wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichtes ( siehe hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1993 - Az.: 1 B 82.92 -, zitiert nach juris ) - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte ( so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - Az.: 6 C 49.84 -, BVerwGE 70, 216 [221 f.]; siehe auch Urteil vom 24. November 1982 - Az.: 6 C 64.82 -, zitiert nach juris ) - hierauf entscheidungserheblich ankommt ( siehe: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984, a. a. O. ). Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO daher grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme aufklärt oder für aufgeklärt hält ( ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. etwa: Beschluss vom 5. August 1997 - Az.: 1 B 144/97 -, NVwZ-RR 1998, 784; Beschluss vom 13. Mai 2004 - Az.: 4 B 27/04 -, zitiert nach juris; siehe zum Vorstehenden im Übrigen auch: OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 ). 13 Hiernach ist weder seitens des Klägers dargelegt noch anderweitig ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachverhaltserforschungspflicht verletzt hat. Die Antrags(begründungs)schrift legt schon nicht (substantiiert) dar, dass das Verwaltungsgericht ausgehend von seiner rechtlichen Ausgangsbetrachtung den Sachverhalt weiter bzw. anderweitig aufzuklären hätte. Dies ist für den Senat, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, auch nicht anderweitig ersichtlich. Insbesondere war es nicht fernliegend oder gar abwegig, zur Feststellung dahingehend, ob dem Kläger Kosten im Sinne der HeilvfV entstanden sind, die Ernsthaftigkeit der Inrechnungstellung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO zu ermitteln. Die dahingehenden Zweifel waren im Übrigen in der Sache Gegenstand der vom Kläger hier angefochtenen Bescheide, auch wenn die Beklagte diese rechtlich mithilfe der Bestimmungen der BhV herzuleiten suchte. 14 Schließlich wird der Kläger mit seinen bloßen Verweisen auf das erstinstanzliche Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen gerecht. Denn eine schlichte Bezugnahme auf bestimmte frühere Anträge oder Schriftsätze, erstinstanzlich in das Verfahren eingeführte Unterlagen etc. oder gar ein Pauschalverweis auf das erstinstanzliche Vorbringen oder den Inhalt der Gerichtsakten bzw. Verwaltungsvorgänge ist im Hinblick auf die durch § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO normierten besonderen Darlegungslasten und -anforderungen unzureichend, weil die Antragsschrift aus sich heraus verständlich sein muss und die Zulassungsgründe unter substantiiertem Vorbringen konkret aufgezeigt werden müssen ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 1980 - Az.: 8 B 54.80 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 187; OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 20. Juli 2007 - Az.: 1 L 114/07 -, veröffentlicht bei juris = JMBl. LSA 2007, 271 [m. w. N.] ). 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 16 Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 52 Abs. 3, 40, 47 GKG. 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).