Beschluss
1 M 12/15
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2015:0226.1M12.15.0A
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Leitsätze
Zu den Folgen der Nicht-Vollziehung einer (in einem Beförderungskonkurrentenstreit ergangenen und) auf ein Unterlassen gerichteten einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichtes nach § 123 Abs 1 VwGO durch den Vollstreckungsgläubiger.(Rn.1)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Folgen der Nicht-Vollziehung einer (in einem Beförderungskonkurrentenstreit ergangenen und) auf ein Unterlassen gerichteten einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichtes nach § 123 Abs 1 VwGO durch den Vollstreckungsgläubiger.(Rn.1) 1. Auf die zulässigen Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen zu 2., deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, war der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 15. Januar 2015 in dem aus dem Sachtenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, weil die darin ausgesprochene einstweilige Anordnung aufgrund des Ablaufes der Frist des § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 929 Abs. 2 ZPO gegenstandslos geworden ist. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene zu 2. haben aus Gründen der Rechtsklarheit hieran auch ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 VwGO entfällt grundsätzlich nicht durch die Möglichkeit eines Abänderungsantrags gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, da sich der Anspruch auf Überprüfung nach § 146 Abs. 4 VwGO ausschließlich nach der Darlegung der in der Beschwerde gegen die angegriffene Entscheidung geltend gemachten Gründe richtet und insoweit weiterreichen kann als nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO (OVG LSA, Beschluss vom 16. August 2011 - 4 M 92/11 - [m. w. N.]). Im Übrigen liegt die Beschwer der Antragsgegnerin wie des Beigeladenen zu 2. in der zu ihren Lasten ergangenen einstweiligen Anordnung. Auch hindert § 146 Abs. 4 VwGO die Geltendmachung nachträglicher Umstände innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nicht. Sie sind hier auch von rechtlicher Relevanz, weil mit Ablauf der durch Zustellung des angefochtenen Beschlusses angelaufenen Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO zur Vollstreckung der einstweiligen Anordnung diese ihre Wirkung verlöre und diese Sachentscheidungsvoraussetzung des Rechtsmittelverfahrens vom Beschwerdegericht - schon von Amts wegen - zu berücksichtigen ist (OVG LSA, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 1 M 12/14-; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. April 2014 - 9 S 358/14 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2006 - 4 CE 06.637 -, juris [m. w. N.]). Lediglich für ein darüber hinaus gehendes Begehren, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (OVG LSA, a. a. O.; BayVGH, a. a. O.; a. A. VGH Hessen, Beschluss vom 7. September 2004 - 10 TG 1498/04 -, juris). Insoweit waren die Beschwerden vorliegend zurückzuweisen. Zu Recht macht der Beigeladene zu 2. geltend, dass die Antragstellerin die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO hat verstreichen lassen. Danach ist die Vollziehung eines Arrestbefehls unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist (OVG LSA, a. a. O., Beschluss vom 20. Januar 2014 - 1 M 132/13 - [m. w. N.], juris). Abzustellen ist grundsätzlich auf die Zustellung als förmliche Bekanntgabe (ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juli 1991 - 11 B 773/91 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Dezember 1999 - 7 S 2505/99 -, juris, Beschluss vom 28. April 2014, a. a. O. [m. w. N.]), nicht hingegen auf eine informatorische, formlose Vorab-Bekanntmachung etwa - wie hier - per Telefax. Ob ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der formlosen Bekanntgabe der einstweiligen Anordnung abzustellen ist, wenn eine förmliche Zustellung unterblieben ist (siehe hierzu: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Band 2, § 929 Rn. 5 [m. w. N.]; Baumbach/Lauter-bach, ZPO, 73. Auflage, § 929 Rn. 14 [m. w. N.]; Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 929 Rn. 5 [m. w. N.]; siehe auch: Prütting/Gehrlein, ZPO 3. Auflage, § 929 Rn. 5; Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, Band 9, § 929 Rn. 3), bedarf vorliegend keiner Klärung. Denn der hier streitgegenständliche Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist der Antragstellerin am 21. Januar 2014 zugestellt worden (Bl. 117 der Gerichtsakte), so dass die Vollzugsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des 23. Februar 2015 - einem Montag - abgelaufen war. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die einstweilige Anordnung im gegebenen Fall nicht vollzogen worden. Auch Unterlassungsgebote - wie hier - sind der Vollziehung fähig (siehe: BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92 -, juris). Die von Amts wegen erfolgte bloße Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes an den Antragsgegner reichte nicht aus. Die Amtszustellung ist Wirksamkeitserfordernis der nicht verkündeten einstweiligen Anordnung und kann deshalb nicht zugleich zu deren Vollziehung dienen. Der Amtszustellung fehlt auch das „spezifisch vollstreckungsrechtliche Element“, dass der Gläubiger tätig wird und seinen Willen kundgibt, von dem Titel Gebrauch zu machen (OVG LSA, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. April 2014 - 9 S 358/14, juris [m. w. N.]; ebenso: BAG, Urteil vom 18. September 2007 - 9 AZR 672/06 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992, a. a. O.). Zweck des § 929 Abs. 2 ZPO ist es - auch im Bereich des § 123 VwGO gegen einen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger -, den Gläubiger anzuhalten, umgehend dem Schuldner Klarheit zu verschaffen, ob er von der Anordnung Gebrauch macht. Außerdem soll eine Vollziehung verhindert werden, die zu einem späteren Zeitpunkt unter möglicherweise wesentlich veränderten Umständen erfolgt. Schließlich muss es im Hinblick auf die durch § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 945 ZPO normierte Schadensersatzpflicht dem Gläubiger überlassen bleiben, ob die ergangene Anordnung vollzogen werden soll oder nicht (siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.], sowie Beschluss vom 8. September 2014 - 1 M 98/14 -). Die Antragstellerin hat innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO keine Maßnahme vorgenommen, die als Vollziehung bzw. Beginn der Vollziehung der einstweiligen Anordnung angesehen werden könnte. Eine Absicht der Antragstellerin, aus dem bereits erlangten Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren zu vollstrecken, ist durch keine Maßnahme erkennbar. Die Anwendung der Bestimmung des § 929 Abs. 2 ZPO ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Antragsgegnerin der einstweiligen Anordnung bereits freiwillig Folge geleistet hätte. Für den Vollzug bzw. den Beginn des Vollzuges ist auf jeden Fall eine Maßnahme des Gläubigers erforderlich, durch die er für den Schuldner erkennbar seinen Willen kundgibt, von dem Titel Gebrauch zu machen. Wenn die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung auch auf andere Weise als durch Zustellung im Parteibetrieb möglich ist, muss es sich dann jedenfalls um eine ähnlich formalisierte oder urkundlich belegte, jedenfalls leicht feststellbare Maßnahme handeln (siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, a. a. O.]). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 3. waren insgesamt nicht aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig zu erklären, da diese sich - anders als der rechtsmittelführende Beigeladene zu 2. in erstinstanzlichen Verfahren - weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Beschwerdeverfahren wesentlich gefördert haben. 3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG in der seit dem 16. Juli 2014 (Gesetz vom 8. Juli 2014, BGBl. I S. 890) geltenden Fassung (§§ 40, 71 Abs. 1 GKG). Insofern war hier für das Beschwerdeverfahren die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe A 9 LBesO LSA mit Amtszulage (267,02 € monatlich) zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung zugrunde zu legen. Dabei geht der Senat nach ihren schriftsätzlichen Ausführungen vom 28. Januar 2015 davon aus, dass die Antragstellerin der 7. Erfahrungsstufe (2.946,61 € monatlich) zugeordnet ist. Der sich daraus ergebende Betrag war nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren weiter zu reduzieren (siehe: OVG LSA, Beschlüsse vom 15. April 2014 - 1 M 31/14 und 1 M 33/14 -, juris [m. w. N.]). 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).