Urteil
1 L 150/14
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2016:0811.1L150.14.0A
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Leitsätze
1. Zum Begriff der "Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck" i. S. d. Nr. 2 ANBest-Gk LSA (juris: ANBest-GK).(Rn.25)
2. Nr. 2 ANBest-Gk LSA (juris: ANBest-GK) kann mangels Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Ereignis" nicht als Bedingung i. S. d. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA (Juris: VwVfG ST) i. V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG angesehen werden, wenn sich der Rückgang der zuwendungsfähigen Ausgaben erst nach förderrechtlicher Bewertung jedes Einzelbelegs, ob und inwieweit eine tatsächlich getätigte Ausgabe zuwendungsfähig ist, ergibt.(Rn.30)
3. Allein die Einbeziehung der ANBest-Gk LSA (juris: ANBest-Gk) und NBest-Was LSA (juris: VVST-753200-MLU-20090316-SF) in den Zuwendungsbescheid rechtfertigt noch nicht die Annahme, die Regelung des Zuwendungshöchstbetrages und der zuwendungsfähigen Kosten als vorläufig anzusehen.(Rn.39)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Begriff der "Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck" i. S. d. Nr. 2 ANBest-Gk LSA (juris: ANBest-GK).(Rn.25) 2. Nr. 2 ANBest-Gk LSA (juris: ANBest-GK) kann mangels Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Ereignis" nicht als Bedingung i. S. d. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA (Juris: VwVfG ST) i. V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG angesehen werden, wenn sich der Rückgang der zuwendungsfähigen Ausgaben erst nach förderrechtlicher Bewertung jedes Einzelbelegs, ob und inwieweit eine tatsächlich getätigte Ausgabe zuwendungsfähig ist, ergibt.(Rn.30) 3. Allein die Einbeziehung der ANBest-Gk LSA (juris: ANBest-Gk) und NBest-Was LSA (juris: VVST-753200-MLU-20090316-SF) in den Zuwendungsbescheid rechtfertigt noch nicht die Annahme, die Regelung des Zuwendungshöchstbetrages und der zuwendungsfähigen Kosten als vorläufig anzusehen.(Rn.39) I. Die Berufung des Beklagten, die nur noch den nicht zurückgenommenen Klagegegenstand betrifft, ist zulässig, aber nur im tenorierten Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat die nach Klagerücknahme bezüglich Ziff. 3 des Bescheides vom 28. Juni 2012 noch verbliebene Klage zu Recht als zulässig (I. 1.) und im Ergebnis hinsichtlich Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Bescheides als begründet angesehen (I. 2.). Die Kassation der Kostengrundentscheidung ist dagegen im Hinblick auf die Klagerücknahme nicht gerechtfertigt (I. 3.). I. 1. Die Klage des Klägers ist zulässig; sie ist als Anfechtungsklage statthaft, und es mangelt dem Kläger nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Die Bedenken des Beklagten zur Tauglichkeit der Klage hinsichtlich der materiell-rechtlichen Befugnis, die ausgezahlte Zuwendung auch bei einer anderen, von der bisherigen Bewilligung abweichenden Ausführung der Fördermaßnahme behalten zu dürfen, greifen nicht durch. Mit Kassation von Ziff. 1 des angefochtenen Bescheides verbleibt es bei der mit Bescheid vom 12. Januar 2010 festgesetzten und bis auf ein Betrag von 6,80 € ausgezahlten, nicht rückzahlbaren Zuwendung. Bei Erfolg der Anfechtungsklage hätte der Kläger das Erstattungsbegehren des Beklagten abgewehrt. Der bestandskräftige Bescheid vom 12. Januar 2010 würde unverändert die Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen des Auszahlungsbetrages bilden. Er hätte seine Wirkung (wie sich aus den weiteren Urteilsgründen ergibt) auch nicht automatisch infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung teilweise verloren. Ob der Beklagte auf andere Weise - als durch den streitgegenständlichen Bescheid geschehen - die bislang bewilligte Zuwendung kürzen und eine Teilrückzahlung des Auszahlungsbetrages wegen Verwendung für nicht zuwendungsfähige Kosten erreichen kann, muss in diesem Verfahren nicht geklärt werden. I. 2. Ziff. 1 und 2 des Bescheides vom 28. Juni 2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. 2. a) Dabei geht der Senat im Rahmen seiner Sachprüfung davon aus, dass sich "nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck" im Sinne der Nr. 2 ANBest-Gk LSA ermäßigt haben, weil sich die Formulierung "Gesamtausgaben für den Verwendungszweck" bei Auslegung des objektiven Regelungsgehalts auf die "zuwendungsfähigen" Gesamtausgaben bezieht. Insoweit besteht kein Anlass, von der Senatsrechtsprechung zu der wortgleichen Regelung der Nr. 2.1 ANBest-P (im Urteil vom 10. Juni 2004 - 1 L 359/03 - n. v.) und dem Hinweis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Beschluss vom 31. März 2005 - 3 B 92.04 -, juris) zu der nach Wortlaut und Zweck dieser Nebenbestimmung sachgerechten Auslegung des Senats abzuweichen. Soweit andere Bundesländer in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Formulierung "zuwendungsfähige" (Gesamt)Ausgaben verwenden, steht die klarstellende Erläuterung des "Ausgaben"-Begriffes in anderen Bundesländern der Auslegung im vorliegenden Fall nicht entgegen und rechtfertigt insbesondere nicht die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung, dass der Wortlaut der Nr. 2 ANBest-Gk LSA aufgrund seiner Eindeutigkeit eine entsprechende Auslegung verbiete. Im Übrigen bedarf die Auslegung des Begriffes der Gesamtausgaben im Sinne der Nr. 2 ANBest-GK LSA an dieser Stelle keiner weiteren Vertiefung, weil - falls dem Begriffsverständnis des Klägers zu folgen wäre - die Berufung des Beklagten bezüglich Ziff. 1 und 2 des Bescheides vom 28. Juni 2012 bereits deshalb keinen Erfolg hätte, weil sich die Gesamtausgaben insgesamt, d. h. zuwendungsfähige und nicht zuwendungsfähige Ausgaben, erhöht und nicht ermäßigt haben. Damit hätte kein Grund bestanden, gestützt auf Nr. 2 ANBest-Gk LSA die bislang bewilligte Zuwendung zu reduzieren und neu festzusetzen sowie die Erstattung des überzahlten, bereits ausgezahlten Zuwendungsbetrages zu verlangen. In diesem Zusammenhang ist auch nicht ersichtlich, dass eine Erhöhung der nicht zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zugleich zu einer nach Nr. 2 ANBest-Gk LSA relevanten, weil zu einer Ermäßigung der Zuwendung führenden Erhöhung der Deckungsmittel geführt hätte. Ausweislich der Finanzierungsberechnung in Ziff. III. 2.1 und 2.2 des Bewilligungsbescheides vom 30. September 2009 und Ziff. 4 und 5 des Änderungsbescheides vom 12. Januar 2010 wurden die nicht zuwendungsfähigen Gesamtbaukosten durch Eigenmittel gedeckt. Für die (jeweilige) Berechnung des Zuwendungsbetrages war allein der Betrag der zuwendungsfähigen Gesamtbaukosten maßgeblich. Dieser aus den Bewilligungsbescheiden objektiv erkennbare Umstand spricht im Übrigen ebenfalls für die vom Senat vertretene Rechtsauffassung, dass eine Reduzierung der Gesamtausgaben i. S. d. Nr. 2 ANBest-Gk LSA rechtliche Relevanz nur in Bezug auf die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben besitzt. I. 2. b) Ziff. 1 und 2 des Bescheides vom 28. Juni 2012 haben indes auch im Falle der Ermäßigung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben rechtlich keinen Bestand. Denn der Zuwendungsbescheid vom 30. September 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12. Januar 2010 hat seine Wirkung nicht teilweise infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung im Sinne des § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. §§ 36 Abs. 2 Nr. 2, 43 Abs. 2 VwVfG verloren. Eine Reduzierung und Neufestsetzung der nicht rückzahlbaren Zuwendung rechtfertigt sich daher ohne Aufhebung des Bewilligungsbescheides ebenso wenig wie die Verpflichtung des Klägers zur Erstattung des überzahlten Betrages der ausgezahlten Zuwendung gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49a Abs. 1 VwVfG. Die Zuwendungsbescheide vom 30. September 2009 und 12. Januar 2010 sind unter anderem mit der allgemeinen Nebenbestimmung nach Nr. 2 ANBest-Gk LSA versehen worden. Danach ermäßigt sich eine Zuwendung bei Anteilsfinanzierung - wie hier - anteilig (gemäß 2.1 ANBest-Gk LSA), wenn "sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck (ermäßigen), … sich die Deckungsmittel (erhöhen) oder … neue Deckungsmittel hinzu(treten)". Die bisherige Senatsrechtsprechung zur wortgleichen allgemeinen Nebenbestimmung der Nr. 2.1 ANBest-P (vgl. Urteil vom 10. Juni 2004 - 1 L 359/03 - n. v.), wonach es sich hierbei um eine auflösende Bedingung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG LSA (in der bis zum 30. November 2005 geltenden Fassung) bzw. im Sinne der gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA seit 1. Dezember 2005 geltenden wortgleichen Regelung des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG handle, lässt sich im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes im Urteil vom 16. Juni 2015 (- 10 C 15.14 -, juris) jedenfalls nicht für den Fall aufrecht erhalten, dass sich der Rückgang der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht bereits schlicht durch Sichtung und Addition der Abrechnungsbelege, sondern - wie im vorliegenden Fall - erst nach förderrechtlicher Bewertung jedes Einzelbelegs, ob und inwieweit eine tatsächlich getätigte Ausgabe zuwendungsfähig ist, ergibt. Das Bundesverwaltungsgericht hat für die mit § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG übereinstimmende Bestimmung des Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG festgestellt, dass unter den im Tatbestand der Norm verwandten Begriff des "Ereignisses" nur von der Außenwelt wahrnehmbare Handlungen, Erklärungen oder Geschehnisse fallen und dass sein Eintritt aus Gründen der Rechtssicherheit für alle Beteiligten - für den Adressaten des Bescheides, für die Behörde, ggf. für Dritte - gleichermaßen ohne Weiteres erfassbar sein muss. Das sei nur bei äußeren, zur allgemeinen Erfahrungswelt gehörenden Tatsachen der Fall, nicht hingegen bei nur zur Gedankenwelt eines Beteiligten gehörenden Vorstellungen. Nach diesen Maßstäben handele es sich bei der - mit Nr. 2 ANBest-Gk LSA und Nr. 2.1 ANBest-P LSA im Wesentlichen wortgleichen und vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten - Bestimmung der Nr. 2.1 ANBest-K 2005 (wonach sich die Zuwendung reduziere, wenn sich "nach der Bewilligung die dem Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben ermäßigen", vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015, a. a. O., Rdnr. 15; die Bestimmung verwendet den Begriff der "zuwendungsfähigen Ausgaben" gegenüber dem in Sachsen-Anhalt verwendeten Terminus "Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck") trotz des in der Formulierung zum Ausdruck kommenden Automatismus zwischen dem Rückgang der zuwendungsfähigen Ausgaben und des Rückgangs der Zuwendung um keine Bedingung, weil kein die Bedingung auslösendes Ereignis benannt werde. Der Rückgang zuwendungsfähiger Ausgaben sei anders als die bauliche Durchführung der geförderten Maßnahme kein beobachtbares Ereignis. Die Feststellung, dass und um wie viel die zuwendungsfähigen Ausgaben zurückgegangen seien, beruhe nicht auf der grundsätzlich allen Beteiligten gleichermaßen möglichen Wahrnehmung von Tatsachen. Insbesondere könne der Rückgang der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht auf einfache Weise durch Sichtung und Addition der im Zusammenhang mit der geförderten Maßnahme eingegangenen Abrechnungsbelege gewonnen werden. Denn bei jedem Einzelbeleg müsse eine förderrechtliche Bewertung, ob und inwieweit eine tatsächlich getätigte Ausgabe zuwendungsfähig sei, hinzukommen. Erst dann könnten die getätigten zuwendungsfähigen Ausgaben addiert und mit den veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben verglichen werden. Hinsichtlich des Erfordernisses des wahrnehmbaren Ereignisses könne auch nicht im Wege der Auslegung der Klausel auf dem "Rückgang der zuwendungsfähigen Ausgaben" nachfolgende Handlungen abgestellt werden, wie die Berechnung des Zuwendungsempfängers, den Schlussbescheid der Bewilligungsbehörde oder den Prüfbericht eines Rechnungshofes. Nr. 2.1 ANBest-K enthalte keinerlei Hinweis darauf, dass es für die "Ermäßigung" der Zuwendung auf die vom Zuwendungsempfänger, von der Bewilligungsbehörde oder von einem Prüfer subjektiv für richtig gehaltene Rechtsanwendung ankommen solle. Insbesondere trete aus der Regelung nicht erkennbar der Wille hervor, dass auch eine rechtlich vielleicht fehlerhafte "Schlussberechnung" der Bewilligungsbehörde, sobald sie abgegeben werde, als auflösendes Ereignis den Umfang der Zuwendung bestimmen solle. Die rechtliche Neubewertung des Zuwendungsfalles durch die Bewilligungsbehörde stelle daher kein für den Eintritt der Rechtsänderung taugliches Ereignis dar. An den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichtes gemessen, denen der Senat folgt, kann eine Klausel wie Nr. 2 ANBest-Gk LSA mangels Erfüllung des Tatbestandsmerkmales "Ereignis" nicht als Bedingung im Sinne des § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG angesehen werden. Eine entsprechende Auslegung der Klausel ist auch nicht in Zusammenschau mit der ebenfalls zum Gegenstand des Bewilligungsbescheides gemachten Klausel Nr. 2 NBest-Was in der Fassung vom 16. März 2009 (Anl. 1 zu RzWas 2008) möglich. Danach ermäßigen sich Zuwendungen entsprechend Nr. 2.1 ANBest-Gk zu § 44 LHO infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung auch, wenn erst nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises bei der Rechnungsprüfung durch ein örtliches oder überörtliches Prüfungsorgan oder den Rechnungshof festgestellt wird, dass sich die Ausgaben oder die Finanzierung nachträglich geändert haben. Als zunächst rein innerer Vorgang stellt die Verwendungsnachweisprüfung kein von der Außenwelt erfassbares Ereignis dar (vgl. BVerwG vom 16. Juni 2015, a. a. O., Rdnr. 16). Zudem tritt aus der Regelung nicht erkennbar der Wille hervor, dass auch eine rechtlich vielleicht fehlerhafte "Schlussberechnung" im vorgenannten Sinne als auflösendes Ereignis den Umfang der Zuwendung bestimmen soll, sobald sie abgegeben wird (vgl. BVerwG vom 16. Juni 2015, a. a. O., Rdnr. 15). Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 16. Juni 2015 (a. a. O.) ferner davon ausgeht, dass die Anerkennung eines behördlichen Neubewertungsschreibens als auflösende Bedingung eine unzulässige Umgehung der Art. 43 Abs. 2, 48 Abs. 1 BayVwVfG (wortgleich mit §§ 43 Abs. 2, 48 Abs. 1 VwVfG) bewirken würde, weil das Verwaltungsverfahrensgesetz ein austariertes Regelungssystem geschaffen habe, das den Prinzipien der Rechtssicherheit und der materiellen Gerechtigkeit gleichermaßen Rechnung trage und auch öffentlich-rechtliche Körperschaften deren Beachtung verlangen könnten, da sie - obgleich ihnen die Berufung auf die besonderen Vertrauensschutzbestimmungen des Art. 48 BayVwVfG verwehrt sei - ebenfalls ein Interesse an einer verlässlichen und bestandssicheren Entscheidung des staatlichen Zuwendungsgebers für sich reklamieren können (vgl. BVerwG vom 16. Juni 2015, a. a. O., Rdnr. 18 bis 20), trifft diese Erwägung auch für die wortgleichen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen in Sachsen-Anhalt zu. Anhaltspunkte dafür, dass die zur Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen Verwaltungsaktes genannten Erwägungen nicht ebenso - wenn nicht sogar erst recht - auch für den Fall des Widerrufes eines rechtmäßigen, begünstigenden Verwaltungsaktes gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49 Abs. 2 und 3 VwVfG gelten könnten, hat der Senat nicht, zumal dem Grundsatz der Rechtssicherheit auch in diesen Fällen durch die Jahresfrist der §§ 48 Abs. 4, 49 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 VwVfG besonderes Gewicht eingeräumt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015, a. a. O., Rdnr. 19). I. 2. c) Die Klauseln der Nr. 2 ANBest-Gk und Nr. 2 NBest-Was können vorliegend auch nicht dahingehend verstanden werden, dass die Zuwendung in den Bescheiden vom 30. September 2009 und 12. Januar 2010 unter dem Vorbehalt der späteren endgültigen Festsetzung stand, so dass eine solche "Schlussentscheidung" durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 28. Juni 2012 ergangen wäre. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Januar 2016 (- 10 B 16.15 -, juris, Rdnr. 7) auf diese Auslegungsmöglichkeit verweist, bezieht es sich zugleich auf die Rechtsprechung seines 3. Senats im Urteil vom 19. November 2009 (- 3 C 7.09 -, juris). Letzterer hat in der genannten Entscheidung entschieden, dass eine unmittelbare Anwendung des § 49a Abs. 1 und Abs. 3 VwVfG BW (entspricht § 49a Abs. 1 und Abs. 3 VwVfG) zwar nicht in Betracht komme, wenn der Zuwendungsbescheid seine Wirkung nicht (teilweise) infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung verloren habe. Die Regelungen seien aber entsprechend anzuwenden, wenn der Zuwendungsbescheid durch einen "Schlussbescheid" ersetzt worden sei (vgl. BVerwG vom 19. November 2009, a. a. O., Rdnr. 12, 24). Eine vorläufige Bewilligung der streitgegenständlichen Zuwendung im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes liegt im vorliegenden Fall aber nicht vor. Die Vorläufigkeit des (der Schlussentscheidung vorausgehenden) Zuwendungsbescheides muss sich nicht auf seinen Regelungsinhalt insgesamt beziehen, sondern kann auf einzelne Aspekte beschränkt sein. So können z. B. die Bewilligung der Förderung selbst und die Berechnungsmodalitäten, insbesondere die Festlegung des Fördersatzes, dem Zuwendungsempfänger durchaus bereits eine gesicherte Rechtsposition vermitteln, dagegen können die zuwendungsfähigen Gesamtkosten - sowie infolge dessen die Gesamthöhe der Zuwendung selbst - ausdrücklich einer späteren Entscheidung vorbehalten sein. Das hat zur Folge, dass sich die Zuwendungsbehörde in Bezug auf die endgültigen Regelungen des Zuwendungsbescheides hiervon nur im Wege der Rücknahme oder des Widerrufes wieder lösen kann, eine Schlussentscheidung nur den unter Vorbehalt gestellten Regelungsteil des Zuwendungsbescheides inhaltlich abweichend ersetzen kann (vgl. BVerwG vom 19. November 2009, a. a. O., Rdnr. 17). Der im Wege der Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) zu ermittelnde Regelungsinhalt des Ausgangsbescheides muss danach ergeben, in welcher Hinsicht, d. h. in Bezug auf welche konkret getroffene Regelung der Begünstigte die empfangene Zuwendung nur vorläufig bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung behalten darf. Des Weiteren darf die Behörde eine Regelung nicht beliebig nur vorläufig treffen, sondern nur, wenn ihr eine bestehende Ungewissheit hierzu sachlichen Grund gibt. Das ist bei tatsächlicher Ungewissheit nur dann der Fall, wenn sie Umstände betrifft, die erst künftig eintreten und die nach dem Gesetz auch nicht im Wege einer Prognose zu schätzen sind (vgl. BVerwG vom 19. November 2009, a. a. O., Rdnr. 21). Hieran gemessen enthalten die Ausgangsbescheide vom 30. September 2009 und 12. Januar 2010 keine "vorläufige" Regelung. In beiden Bescheiden werden die zuwendungsfähigen Kosten und der Zuwendungshöchstbetrag weder "vorläufig" noch "unter Vorbehalt" oder ähnlichem, sondern ohne Einschränkung auf einen bestimmten Betrag festgesetzt (vgl. Ziff. 5.1 des Bescheides vom 30. September 2009, Ziff. 3 des Bescheides vom 12. Januar 2010). Gegen die Auslegung als "vorläufige" Regelung spricht zudem, dass die Änderung des Zuwendungshöchstbetrages und der zuwendungsfähigen Kosten im Bescheid vom 12. Januar 2010 ausweislich seiner Begründung (vgl. Pkt. II) mittels Widerrufs ergangen ist, der Beklagte selbst mithin nicht von einer vorläufigen Regelung im Bescheid vom 30. September 2009 ausgegangen ist, da eine solche keinen Widerruf erfordert (vgl. BVerwG vom 19. November 2009, a. a. O., Rdnr. 16); ebenso wenig findet sich in dem Bescheid vom 12. Januar 2010 ein Hinweis darauf, dass "nunmehr" eine vorläufige Regelung getroffen werden sollte. Auch in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 28. Juni 2012 geht der Beklagte nicht von einer vorläufigen Regelung in seinen Bescheiden vom 30. September 2009 und 12. Januar 2010, sondern von deren Teilunwirksamkeit infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung aus. Die Annahme einer Teilunwirksamkeit wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung und der damit verbundene Automatismus machen aber gerade nicht plausibel, dass hier noch eine Schlussentscheidung bezüglich einer vorläufigen Bewilligung, d. h. hinsichtlich des Zuwendungshöchstbetrages und der zuwendungsfähigen Kosten getroffen werden sollte. Es verbleibt danach allein der Umstand, dass die allgemeinen Nebenbestimmungen der ANBest-Gk LSA und NBest-Was LSA zum Gegenstand des Zuwendungsbescheides vom 30. September 2009 (Ziff. II.1) gemacht wurden und ihre Weitergeltung gemäß Ziff. 6 des Bescheides vom 12. Januar 2010 verfügt wurde. Dies allein genügt jedoch nicht, die Regelung des Zuwendungshöchstbetrages und der zuwendungsfähigen Kosten im Hinblick auf den Wortlaut der Regelung in Ziff. 1.5 des Bescheides vom 30. September 2009 und Ziff. 1.3 des Bescheides vom 12. Januar 2010 als vorläufig anzusehen. Soweit die Klauseln der allgemeinen Nebenbestimmungen eine Ermäßigung der Zuwendung unter bestimmten Voraussetzungen vorsehen, treffen sie selbst keine Aussage dahingehend, dass dies im Wege einer vorläufigen Regelung mit Schlussentscheidung mittels Verwaltungsakt geschehen soll; vielmehr geht Nr. 8.2.1 ANBest-Gk davon aus, dass es sich bei Nr. 2 ANBest-Gk um eine "auflösende Bedingung" handelt und auch Nr. 2 NBest-Was spricht von einer Ermäßigung der Zuwendung infolge Eintritts einer "auflösenden Bedingung"; eine auflösende Bedingung macht eine vorläufige Regelung mit Schlussentscheidung mittels Verwaltungsakt indes gerade nicht erforderlich. Die Zuwendungsbehörde ist daher gehalten, im Zuwendungsbescheid objektiv erkennbar zum Ausdruck zu bringen, dass, wenn der "Automatismus der auflösenden Bedingung" nicht greifen sollte, sie jedenfalls nur vorläufig festsetzen und bewilligen und eine Änderung des Ausgangsbescheides nicht den Modalitäten der §§ 48, 49 VwVfG unterwerfen will. Für diese Rechtsauffassung sprechen auch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Urteil vom 19. November 2009 (a. a. O.) zu Art und Umfang der vorläufigen Bewilligung im dort streitgegenständlichen Ausgangsbescheid und zur "ausdrücklichen" Bezeichnung des "Schlussbescheides", da ausweislich der tatbestandlichen Feststellungen im Urteil dem Zuwendungsbescheid die ANBest-P BW als allgemeine Nebenbestimmung beigefügt und laut Tatbestand des Urteiles des VGH Baden-Württemberg vom 29. Juli 2008 (- 9 S 2810/06, juris, Rdnr. 2) zum Bestandteil des dortigen Bescheides gemacht worden war. Dessen hätte es nicht bedurft, wenn allein die Einbeziehung der ANBest-P BW in den Regelungsgehalt des Zuwendungsbescheides bereits hinreichend Anlass für eine Auslegung des Ausgangsbescheides als vorläufige Bewilligung gegeben hätte. Auch im Urteil vom 16. Juni 2015 (- 10 C 15.14 -, juris) hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der Festlegung des Förderbetrages, der Fördersätze und der zuwendungsfähigen Kosten (- wie im vorliegenden Fall -) allein die Einbeziehung der ANBest-K 2005 und RZWas 2005 in dem dortigen Zuwendungsbescheid nicht zum Anlass genommen, diesen als vorläufigen Bescheid bzw. die Neufestsetzung und Rückforderung wegen vermeintlich teilweiser Erlöschung des Ausgangsbescheides durch die Regelung in Nr. 2.1 ANBest-K 2005 als auflösende Bedingung, als Schlussentscheidung auszulegen oder umzudeuten. Im Ergebnis folgt auch nichts anderes aus dem vom Beklagten in Bezug genommenen Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 25. September 2012 (- 6 A 10478/12 -, juris). Die dortige Feststellung zur Ermäßigung der Zuwendung nach der in die Bewilligungsbescheide einbezogenen Nr. 2.1 ANBest-P und zur vorläufigen Gewährung der gewährten Zuwendung bezieht sich lediglich auf die Verringerung der bewilligten Zuwendung um bereits vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides von der (dortigen) Klägerin zurückgezahlte Beträge. Zudem hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eine einzelfallspezifische Auslegung des dort angefochtenen Bescheides vorgenommen und die Beteiligten haben dem in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend zugestimmt. Bezüglich der Teilaufhebung des Zuwendungsbescheides wegen zweckwidriger Mittelverwendung ist diese explizit durch Widerruf erfolgt und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat dahingestellt sein lassen, "ob der Bescheid auch insoweit als Schlussbescheid in dem dargelegten Sinne zu verstehen sein kann, als er die Bewilligung der Zuwendung wegen Zweckverfehlung teilweise widerruft" (vgl. OVG Rheinland-Pfalz vom 25. September 2012, a. a. O., Rdnr. 48 bis 52). Von einer generellen Vorläufigkeit der Zuwendungsentscheidung allein wegen Einbeziehung der Nr. 2.1 ANBest-P und unbeschadet des konkreten Inhaltes der im Einzelnen getroffenen Regelungen geht auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz nicht aus. I. 2. d) Lässt sich nach alldem die Reduzierung und Neufestsetzung des Zuwendungsbetrages weder wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung noch im Wege einer Schlussentscheidung bei vorläufiger Bewilligung rechtfertigen, stellt § 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49a Abs. 1 und 2 VwVfG weder unmittelbar noch in entsprechender Anwendung eine geeignete Rechtsgrundlage für das Erstattungsbegehren dar, weil der Zuwendungsbescheid vom 30. September 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12. Januar 2010 für die Vergangenheit weder zurückgenommen noch widerrufen wurde noch infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung oder wegen Ersetzung einer vorläufigen Bewilligung durch Schlussbescheid unwirksam geworden ist. I. 2. e) Mangels festgesetzten Erstattungsbetrages besteht auch keine Rechtsgrundlage für das Zinsbegehren in Ziff. 2 des angefochtenen Bescheides (§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG). I. 3. Die Kassation der Kostengrundentscheidung gemäß Ziff. 4 des Bescheides vom 28. Juni 2012 ist hingegen nicht gerechtfertigt. Die Klage ist insoweit unbegründet, weil die Kostengrundentscheidung rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt. Insoweit hat die Berufung des Beklagten Erfolg und ist das erstinstanzliche Urteil abzuändern. Die Klagerücknahme des Klägers betrifft explizit (und lediglich) Ziff. 3 des angefochtenen Bescheides. Die Kostengrundentscheidung ihrerseits bezieht sich jedenfalls auch auf einen Auflagenverstoß des Klägers und die verfrühte Anforderung bzw. nicht alsbaldige Verwendung der Zuwendung. Die Heranziehung zu den Verwaltungskosten erfolgt danach wegen Ziff. 3 des Bescheides vom 28. Juni 2012 und rechtfertigt sich ungeachtet der Aufhebung von Ziff. 1 und 2 des Bescheides wegen der mittels Klagerücknahme inzwischen bestandskräftigen Entscheidung über die Amtshandlung der Erhebung von Zwischenzinsen gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 49a Abs. 4 VwVfG. Zu dieser Amtshandlung hat der Kläger Anlass gegeben im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA und er ist Kostenschuldner gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. III. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, in dem unter anderem eine nicht rückzahlbare Zuwendung reduziert und neu festgesetzt wurde sowie die Erstattung des überzahlten Auszahlungsbetrages einschließlich dessen Verzinsung angeordnet wurde. Mit Zuwendungsbescheid vom 30. September 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12. Januar 2010 bewilligte der Beklagte auf Antrag des Klägers für die Fördermaßnahme "Schmutzwasserentsorgung B-Stadt, K-Landstraße (ab Querung Taube)" eine nicht rückzahlbare Zuwendung bei einer Anteilsfinanzierung von 57,37 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben von bis zu 339.606,80 € für das Haushaltsjahr 2009. Die zuwendungsfähigen Kosten wurden auf 591.958,87 € (brutto) festgesetzt. Im Übrigen galt der Zuwendungsbescheid vom 30. September 2009 weiter, der in seinen allgemeinen Nebenbestimmungen unter Pkt. II 1 die Geltung der in der Anlage beigefügten allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (ANBest-Gk) einschließlich der Nebenbestimmungen zu den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung wasserwirtschaftlicher Vorhaben (NBest-Was 2008) und die baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) sowie die Geltung der Landeshaushaltsordnung regelte. Am 3. Dezember 2009 veranlasste der Beklagte die Auszahlung des angeforderten Betrages von 339.600,00 €, den der Kläger eigenen Angaben zufolge am 8. Dezember 2009 erhalten hat. Nach erfolgter Verwendungsnachweisprüfung und Anhörung des Klägers im April 2012 setzte der Beklagte mit Bescheid vom 28. Juni 2012 die nicht rückzahlbare Zuwendung (reduziert um einen Betrag von 17.610,79 €) neu auf 321.996,01 € fest und ordnete die Erstattung des überzahlten Betrages der ausgezahlten Zuwendung in Höhe von 17.603,99 €, zahlbar bis 20. Juli 2012, an (Ziff. 1). Zugleich verfügte der Beklagte die Verzinsung des Erstattungsbetrages mit jährlich 5 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz (Ziff. 2) und berechnete dem Kläger zudem Zinsen in Höhe von 1.071,77 € wegen Überschreitung der Zweimonatsfrist zum Verbrauch der abgeforderten Zuwendung für das Förderprojekt (Ziff. 3). Die Verfahrenskosten wurden dem Kläger auferlegt (Ziff. 4). Die Neufestsetzung der Zuwendung und Festsetzung des Erstattungsbetrages begründete der Beklagte damit, dass der Zuwendungsbescheid teilweise in Folge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden sei. Diese auflösende Bedingung ergebe sich aus Nr. 2 ANBest-Gk, weil sich die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verringert hätten. Zwar hätten sich die Gesamtausgaben insgesamt von 594.348,50 € auf 703.873,86 € und somit um 109.525,36 € erhöht, jedoch hätten sich die zuwendungsfähigen Kosten von 591.958,87 € auf 561.262,01 € verringert, was auch eine Erhöhung der Deckungsmittel zur Folge gehabt hätte. Am 6. Juli 2012 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Halle gegen den Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2012 in Gänze Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er - nach Rücknahme der Klage hinsichtlich Ziff. 3 des angefochtenen Bescheides - im Wesentlichen noch ausgeführt, dass sich die veranschlagten Gesamtausgaben nicht verringert hätten. Für die Auslegung des streitgegenständlichen Bescheides und der Nr. 2 ANBest-Gk sei der objektive Empfängerhorizont maßgeblich. Abzustellen sei danach auf die "veranschlagten Gesamtausgaben", nicht dagegen - wie der Beklagte dies tue - auf die (Gesamtheit bzw. Ermäßigung der) zuwendungsfähigen Ausgaben. Die vom Beklagten geltend gemachte auflösende Bedingung sei nicht eingetreten, eine Erstattung rechtfertige sich demgemäß nicht. Nachdem der Kläger seine Klage hinsichtlich Ziff. 3 des Bescheides des Beklagten vom 28. Juni 2012 zurückgenommen hatte, hat er beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2012 (im Übrigen) aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, der angefochtene Bescheid sei rechtens. Dessen Anfechtung vermittle dem Kläger keine materiell-rechtliche Befugnis, die überzahlte Zuwendung für einen anderen Zweck, hier die angebliche Errichtung von zwei Hauptkanälen, zu verwenden. Die Klage sei untauglich, um eine Zuwendungszweckerweiterung zu erreichen. Die Errichtung der zwei Straßenquerungen unter der K-Landstraße (B 187a) sei zu keinem Zeitpunkt (förderfähiger) Gegenstand des Zuwendungsbescheides gewesen, weder als Hausanschlussleitung noch als Hauptkanal. In rechtlicher Hinsicht handele es sich bei dem hier eingetretenen Fall der Nr. 2.1 ANBest-Gk um eine auflösende Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Mit den dort angeführten "Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck" seien die "zuwendungsfähigen Gesamtausgaben" gemeint. Die Regelung des Nr. 2.1 ANBest-Gk enthalte eine auflösende Bedingung, durch die dem Kläger die Zuwendung nur vorläufig gewährt werde. Der angefochtene Bescheid vom 28. Juni 2012 stelle den Schlussbescheid zu der vorläufigen Bewilligung dar. Dass der Bescheid über die Prüfung des Verwendungsnachweises als Schlussbescheid zu betrachten sei, ergebe sich auch aus Ziff. 2 der NBest-Was, die ebenfalls zum Gegenstand des Zuwendungsbescheides gemacht worden sei. Danach ermäßigten sich entsprechend Nr. 2.1 ANBest-Gk zu § 44 LHO die Zuwendungen infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung auch, wenn erst nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises bei der Rechnungsprüfung durch ein örtliches oder überörtliches Prüfungsorgan oder den Rechnungshof festgestellt werde, dass sich die Ausgaben oder die Finanzierung nachträglich geändert hätten. Mit Urteil vom 25. November 2014 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, und im Übrigen den Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2012 aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die verbliebene Klage sei begründet, weil der Beklagte fälschlicherweise von dem Eintritt einer auflösenden Bedingung und der daraus zugleich resultierenden Erstattungspflicht ausgegangen sei. Nr. 2.1 ANBest-Gk sei nicht einschlägig in Bezug auf die Frage, ob von den getätigten Gesamtausgaben Ausgaben für Maßnahmen erfolgt seien, die nicht zuwendungsfähig seien oder die nicht dem Zuwendungszweck dienten. Hierfür sehe das Gesetz die (Teil)Rücknahme oder den (Teil)Widerruf des Zuwendungsbescheides vor. Im Übrigen sei eine Auslegung gegen den eindeutigen Wortlaut der ANBest-Gk unzulässig. Im Gegensatz zu dem Wortlaut der ANBest-Gk in anderen Bundesländern beziehe sich die ANBest-Gk des Landes Sachsen-Anhalt nicht auf die "zuwendungsfähigen" Gesamtausgaben, sodass die auflösende Wirkung vorliegend nicht bei Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben eintrete. Aufgrund der im erstinstanzlichen Urteil zugelassenen Berufung, hat der Beklagte am 17. Dezember 2014 beim Verwaltungsgericht Halle Berufung eingelegt und diese zugleich wie folgt begründet: Der Kläger habe die Zuwendung in dem von ihm errechneten Umfang für einen anderen als den im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck eingesetzt, weshalb die auflösende Bedingung gemäß Nr. 2.1, 8.2.1 der zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides gemachten ANBest-Gk eingetreten sei. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt habe mit Urteil vom 10. Juni 2004 (- 1 L 359/03 - n. v.) hinsichtlich der vom Wortlaut identischen Bestimmungen der Nr. 2.1 und 8.2.1 der ANBest-P entschieden, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats Nr. 2.1 ANBest-P eine auflösende Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG LSA sei, deren objektiver Regelungsgehalt durch Auslegung zu ermitteln sei. Dies habe im entschiedenen Fall dazu geführt, dass für den Eintritt der auflösenden Bedingung der Unterschiedsbetrag zwischen den im Rahmen der Bewilligung als zuwendungsfähig bestätigten und den tatsächlich angefallenen zuwendungsfähigen Ausgaben maßgebend gewesen sei. Auf eine Gegenüberstellung der Gesamtausgaben des Projekts vor und nach der Bewilligung sei es nicht angekommen. Der Zweck von Nr. 2.1 ANBest-P sei erkennbar darauf gerichtet, (allein) Änderungen bei der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben Rechnung zu tragen; für die (dortige) Klägerin sei auch erkennbar gewesen, unter welchen Umständen sich die Bewilligung automatisch ändern und einen Erstattungsanspruch auslösen würde. Das Bundesverwaltungsgericht habe auf die gegen das vorgenannte Senatsurteil vom 10. Juni 2004 (a.a.O.) erhobene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 31. März 2005 (- 3 B 92.04 -, juris) ausgeführt, dass ein Klärungsbedarf für eine Grundsatzrevision auch deshalb zu verneinen wäre, "weil es nach Wortlaut und Zweck der Nebenbestimmung an der Richtigkeit der vom Berufungsgericht vertretenen Auslegung, dass es auf die Reduzierung der zuwendungsfähigen Aufwendungen und nicht auf die Reduzierung der Gesamtaufwendungen für das Projekt ankomme, keine ernsthaften Zweifel geben kann". Ferner sei zu rügen, dass das Verwaltungsgericht auf seine erstinstanzlichen Ausführungen zu der wegen Nr. 2.1 ANBest-Gk, Nr. 2 NBest-Was und Nr. 9.5 und 12 RZWas 2008 als vorläufig einzustufenden Bewilligung und die Qualifizierung des Bescheides vom 28. Juni 2012 als Schlussbescheid nicht eingegangen sei. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 25. November 2014 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das erstinstanzliche Urteil für rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend auf den Wortlaut der Nr. 2.1 ANBest-Gk des Landes Sachsen-Anhalt abgestellt und diesen ausgelegt. Die Rechtsfrage sei auch nicht durch das Urteil des OVG LSA vom 10. Juni 2004 (- 1 L 359/03 -) als geklärt anzusehen, da sich die Besetzung des Senats zwischenzeitlich geändert habe und andere Erkenntnisse eine Änderung in der Rechtsprechung zu rechtfertigen vermögen. Zudem überzeuge die Entscheidung vom 10. Juni 2004 nicht, weil sie im Rahmen der gebotenen Auslegung den maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont und dessen Verständnis des Begriffes "veranschlagte Gesamtausgaben" nicht hinreichend berücksichtige. In diesem Zusammenhang dürfe deshalb auch nicht im Wege der richterlichen Auslegung auf den Zweck der Verwaltungsvorschrift abgestellt werden. Auch sei es durchaus sinnvoll, den Blick auf die Gesamtausgaben zu richten, weil Änderungen bei nicht zuwendungsfähigen Ausgaben die Durchführung des Vorhabens beeinflussen könnten. Bereits im Rahmen der Klagebegründung habe er darauf hingewiesen, dass sich die veranschlagten Gesamtausgaben nicht ermäßigt hätten und sich - im Gegensatz zu der Klägerin in dem vom Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall - nicht lediglich mit der Zuwendungsfähigkeit der zur Ermäßigung führenden Kosten befasst. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten A-D) Bezug genommen.