Beschluss
1 L 45/17
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2017:0515.1L45.17.0A
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Leitsätze
1. Maßgebende Sach- und Rechtslage für Gewerbeuntersagungsverfahren.
2. Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit ist unbestimmter Rechtsbegriff.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgebende Sach- und Rechtslage für Gewerbeuntersagungsverfahren. 2. Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit ist unbestimmter Rechtsbegriff. Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 4. Kammer - vom 23. Februar 2017 hat in der Sache keinen Erfolg. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung. Das Antragsvorbringen stellt die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil festgestellte gewerberechtliche Unzuverlässigkeit der Klägerin im Wesentlichen im Hinblick auf nach der letzten Behördenentscheidung, hier dem Widerspruchsbescheid des Landkreises Burgenlandkreis vom 30. Juni 2011, eingetretene Umstände in Frage. Es sieht einen unlösbaren Widerspruch zwischen dem "Stichtag" der letzten Behördenentscheidung und der erforderlichen Zukunftsprognose für eine gewerbebezogene Unzuverlässigkeit. Der behauptete Widerspruch besteht nicht. Nach der letzten Behördenentscheidung eingetretene Umstände, wie z. B. der Abbau von Schulden und die Wiedererlangung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, finden im Rahmen eines Wiedergestattungsverfahrens im Sinne des § 35 Abs. 6 GewO ihre gebührende Beachtung, für ein Gewerbeuntersagungsverfahren ist nur die Sach- und Rechtslage maßgeblich, die bei Erlass der letzten Behördenentscheidung besteht. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach es - gerade wegen der gesetzlich vorgesehenen, antragsabhängigen Wiedergestattungsmöglichkeit gemäß § 35 Abs. 6 Satz 1 GewO - für die Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagungsverfügung gemäß § 35 Abs. 1 GewO auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 74.78 -, juris; Urteil vom 15. April 2015 - 8 C 6.14 -, juris). Der Verweis der Antragsbegründungsschrift auf die Möglichkeit des Nachschiebens von Gründen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren liegt neben der Sache. Er betrifft nicht nur andere Verfahren (Berufungszulassungsverfahren bzw. Nichtzulassungsbeschwerde Revision oder Revisionsverfahren statt des hier streitgegenständlichen gewerberechtlichen Untersagungsverfahrens), sondern ist als verfahrensrechtlicher Aspekt auch nicht mit der materiell-rechtlichen Regelung in Bezug auf die maßgebliche Sach- und Rechtslage für die Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung vergleichbar. Soweit die Antragsbegründungsschrift eine fehlende Zurückberechnung der Krankenhausrückstände im Notlagentarif auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung durch das Verwaltungsgericht bemängelt, wird damit nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil schlüssig in Frage gestellt, dass auch ein Rückstand von nur "4.800,00 € gemäß Notlagentarif" neben (weiterer) Rückstände gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von mindestens 1.600,00 €, nicht mehr als geringfügig angesehen werden könne. Der Vortrag der Antragsbegründungsschrift, die Klägerin hätte bei Erlass des Widerspruchsbescheides am 30. Juni 2011 einen vernachlässigbar geringen Beitragsrückstand gehabt, erschöpft sich in einer bloßen Gegenbehauptung, was den Darlegungsanforderungen an den Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Bezug auf ein In-Frage-Stellen mit schlüssigen Gegenargumenten nicht genügt. Im Übrigen betrifft das Antragsvorbringen zum Rückstand bei der (...) Berufsgenossenschaft mit dem Verweis auf eine Teilzahlung im Juli 2016 einen Umstand, der erst nach Erlass des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides eingetreten ist und damit nur im Wiedergestattungsverfahren Berücksichtigung finden kann. Entsprechendes gilt für den Hinweis, dass bezüglich der Restsumme zwischen den Parteien nach wie vor verhandelt werde. Auch insoweit ist kein Umstand ersichtlich, der Auswirkungen auf die maßgebliche Sachlage bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2011 aufweist. Soweit die Antragsbegründungsschrift die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes in Bezug auf die Rückstandssummen vom 4.800,00 € und 1.600,00 € für ermessensfehlerhaft hält, ist das Vorbringen unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar. Die Beantwortung der Frage, ob sich auf Grund finanzieller Rückstände des Gewerbetreibenden die Annahme seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigt, ist nicht in das Ermessen des Gerichtes gestellt, sondern betrifft den gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit. Der Vortrag, eine Beiziehung der Akte A. gegen (...) Berufsgenossenschaft C-Stadt hätte gegenüber den im Urteil angeführten 1.600,00 € zu einer günstigeren Entscheidung für die Klägerin führen können, ist nicht nachvollziehbar. Für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung mangelt es der Antragsbegründungsschrift insoweit an einer schlüssigen Darlegung, weshalb besagter Akteninhalt eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteiles ergeben soll. Soweit die Antragsbegründungsschrift hinsichtlich der erweiterten Gewerbeuntersagung auf die beanstandungslose Geschäftstätigkeit der Klägerin in den letzten sieben Jahren verweist, wird auch insoweit der maßgebliche Zeitrahmen bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2011 überschritten. Sofern sich bis zum Erlass des vorgenannten Widerspruchsbescheides ein "beanstandungsfreies Verhalten" der Klägerin ergeben soll, wird damit weder die erstinstanzliche Feststellung des Verwaltungsgerichtes in Frage gestellt, dass die Rückstände sowohl in ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung der Klägerin Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit der Klägerin seien, noch dass wegen der Verletzung der steuer- und abgaberechtlichen Verpflichtungen auch eine gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit vorliege und eine erweiterte Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich sei. Inwiefern die Annahme des Angebots der IHK-D-Stadt vom 23. Februar 2010 für eine Teilnahme am Projekt "Runder Tisch" die Rechtmäßigkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung in Frage stellen soll, macht die Antragsbegründungsschrift nicht plausibel. Entsprechendes gilt für den Hinweis auf das aktuelle Alter der Klägerin und ihre "Arbeitsbiographie", welche beide es ausschließen sollen, dass die Klägerin eine unselbständige Arbeit findet. Das heutige Lebensalter der Klägerin ist schon nicht entscheidungserheblich. Der Verweis auf ihre "Arbeitsbiographie" ist unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar. Beide Gründe stehen im Übrigen der Durchführung eines Wiedergestattungsverfahrens nicht entgegen. Zudem rechtfertigen persönliche Härten für den Gewerbetreibenden es in der Regel nicht, trotz Unzuverlässigkeit und Untersagungserforderlichkeit, den Interessen des Gewerbetreibenden Vorrang vor dem Schutzzweck des § 35 Abs. 1 GewO einzuräumen. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Die Antragsbegründungsschrift bemängelt das Fehlen eines rechtlichen Hinweises für den Fall, dass ein Rückstand von 4.800,00 € zuzüglich einer Rückstandssumme bei der gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von 1.600,00 € entscheidungserheblich wäre. In diesem Fall wäre der gesamte Akteninhalt der beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin seit Mai 2015 geführten Akte A. gegen (...) Berufsgenossenschaft C-Stadt eingeführt worden, was zu einer der Klägerin günstigen Entscheidung hätte führen können. Ein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wird mit diesem Vorbringen nicht schlüssig dargelegt. Die Antragsbegründungsschrift legt den gerügten Verfahrensfehler bereits nicht - wie es die Darlegungsanforderungen für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfordern - in rechtlicher Hinsicht substantiiert dar und gibt an, gegen welche prozessordnungsrechtliche Bestimmung das Verwaltungsgericht mit seinem Verfahren verstoßen haben soll. Sofern ein Verstoß gegen § 86 Abs. 3 VwGO geltend gemacht werden soll, begründet die Verpflichtung, unter anderem darauf hin zu wirken, dass ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt und alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden, keinen Anspruch eines Beteiligten darauf, vom Gericht zu seinem Prozessziel geleitet zu werden. Durch § 86 Abs. 3 VwGO soll verhindert werden, dass die Durchsetzung von Rechten an der Unerfahrenheit, Unbeholfenheit oder mangelnden Rechtskenntnis eines Beteiligten scheitert. Hinweise sind vor allem dann geboten, wenn ein Beteiligter erkennbar von falschen Tatsachen ausgeht und es deshalb unterlässt, das vorzutragen, was für seine Rechtsverfolgung notwendig wäre. Die Pflicht, die § 86 Abs. 3 VwGO begründet, darf indes nicht mit einer Rechtsberatung verwechselt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Beteiligter - wie hier - anwaltlich vertreten wird. Das Gericht darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt mit der Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut ist (so BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2001 - 4 B 50.01 -, juris). Auch für einen Verstoß gegen § 104 Abs. 1 VwGO ist nichts ersichtlich. Danach hat der Vorsitzende die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. Das läuft indes nicht auf die Verpflichtung hinaus, bereits in der mündlichen Verhandlung bekannt zu geben, wie das Gericht bestimmte Erkenntnismittel versteht und bewertet und welche Folgerungen es aus den ihm gegenüber abgegebenen Erklärungen ziehen will oder möglicherweise ziehen könnte. Denn die Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens ist einer Voraberörterung mit den Beteiligten entzogen. Sie ist vielmehr der Schlussberatung vorbehalten (so BVerwG, Urteil vom 6. Juli 2001, a. a. O.). Vorliegend hat die Klägerin zudem auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich damit selbst der Möglichkeit begeben, die Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Vortrag, es sei für eine Vielzahl von Gewerbetreibenden von Bedeutung, "wenn ihr Verhalten in der Vergangenheit zwar Anlass gibt, die Zuverlässigkeit in Frage zu stellen, jedoch umstritten ist, welche Tatsachen für die Zukunftsprognose entscheidungserheblich sind", genügt nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an den Zulassungsgrund der Grundsatzberufung. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825). Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründungsschrift nicht. Mit bloßen Angriffen gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes bzw. einem reinen Zur-Überprüfung-Stellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht ausreichend dargelegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995 - 6 B 61.95 -, Der Personalrat 1996, 27; Beschluss vom 24. Februar 1977 - II B 60.76 -, Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 40, 47, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).