Beschluss
1 L 75/16
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
17Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Verpflichtung zur Neubescheidung eines Subventionsantrages auf der Grundlage von inzwischen außer Kraft getretenen Förderbestimmungen stellt keine dem Vorprüfungsverfahren des Art 108 Abs 3 AEUV unterworfene beabsichtigte Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen dar.(Rn.27)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verpflichtung zur Neubescheidung eines Subventionsantrages auf der Grundlage von inzwischen außer Kraft getretenen Förderbestimmungen stellt keine dem Vorprüfungsverfahren des Art 108 Abs 3 AEUV unterworfene beabsichtigte Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen dar.(Rn.27) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 10. Kammer - vom 19. April 2016 hat keinen Erfolg. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der von der Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. "Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA, std. Rspr., vgl. Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris, [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Das Vorbringen der Beklagten begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung. Die Antragsbegründungsschrift trägt unter Pkt. I.1 vor, es liege kein Ermessensfehler in Form der unzureichenden Sachverhaltsermittlung vor. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes habe sie - die Beklagte - die Tätigkeiten der Klägerin nicht nur auf Zerkleinern und Sortieren reduziert; für die Klägerin sei erkennbar gewesen, welche Fragen für sie entscheidungserheblich gewesen seien, sie habe die Klägerin nicht verwirrt und ihr könne nicht vorgehalten werden, mangels konkreter Nachfragen die für die Subsumtion unter die Begriffe der Förderrichtlinie maßgeblichen Sachverhaltsangaben nicht ermittelt zu haben. Ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteiles ergeben sich hieraus nicht. Die Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil, dass die Beklagte vor allem das Zumischen weiterer Stoffe nicht berücksichtigt habe, dass sie im Rahmen der Prüfung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG unzutreffende Vergleichsgruppen durch Gleichsetzung ungleicher Tätigkeiten (die hier streitgegenständliche Futtermittelherstellung mit Altreifen- oder Schrottverwertung) gebildet habe und unberücksichtigt geblieben sei, dass die Klägerin durch verschiedene Trocknungsverfahren und Mischverhältnisse mit anderen Zusatzstoffen höherwertige Endprodukte mit anderen chemisch-physikalischen Eigenschaften erreiche, wird mit der Kritik an dem - im Urteil verkürzt dargestellten - Hinweis auf die Reduktion der Produktionsschritte des Zerkleinerns und Sortierens nicht schlüssig in Frage gestellt. Vielmehr folgt aus dem im Zulassungsbegründungsantrag wiedergegebenen Streitstoff aus den Verwaltungsvorgängen, dass das Mischen bzw. die Zugabe von Zusatzstoffen und das Homogenisieren zu den von der Klägerin angegebenen Produktionsschritten gehörte und dem von der Beklagten als Förderausschlussgrund verwandten Begriff der "Nicht-Weiterverarbeitung" im Sinne der Gemeinschaftsaufgabe gerade nicht ohne Weiteres zugeordnet oder als rechtlich nicht relevant angesehen werden konnte. Nur vor diesem Hintergrund erscheint auch nachvollziehbar, dass die Beklagte die Klägerin zur weiteren Präzisierung und detaillierteren Angaben zum Verfahrens- bzw. Produktionsablauf aufgefordert hat (vgl. Telefonat vom 20. Dezember 2013 und E-Mail vom 20. Dezember 2013, Schreiben vom 6. Februar 2014, Bl. 35, 32, 31 der Beiakte A). Zugleich wird aus dem Antragsvorbringen und den Verwaltungsvorgängen der Beklagten auch deutlich, dass die Aufforderung zur weiteren Präzisierung des Produktionsverfahrens zwar ausführt, was nach Auffassung der Beklagten "keine Weiterverarbeitung im Sinne der Gemeinschaftsaufgabe" darstellt, mithin zum Förderungsausschluss eines grundsätzlich förderungsfähigen Futtermittelherstellungsbetriebes führen könne, dass aber andererseits nicht darauf hingewiesen wurde, welche bisherigen, aber bislang nicht hinreichend spezifizierten Angaben zum Produktionsablauf möglicherweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten oder anders gewendet, dass die Begriffe des Mischens, der Zugabe von Zusatzstoffen und der Homogenisierung der Betriebsstätte möglicherweise ein Gepräge geben können, welches die Bejahung des Begriffes der Weiterverarbeitung im Sinne der Gemeinschaftsaufgabe und damit eine Förderung rechtfertigt. Dass sich die Beklagte bei dieser Sachlage in sachgerechter Ausübung ihres Ermessens darauf beschränken durfte, die Klägerin lediglich allgemein zur weiteren Präzisierung ihrer Aufgaben aufzufordern, ohne zu verdeutlichen, auf welche konkreten Aspekte des Produktionsverlaufes es vorliegend entscheidungserheblich ankommen konnte und die Klägerin andererseits ihre Mitwirkungsobliegenheit verletzt hat, weil sie - obgleich erkennbar für sie - entscheidungserhebliche Informationen nicht zur Verfügung gestellt hat, damit ein Förderungsausschluss verneint werden konnte, legt die Antragsbegründungsschrift nicht schlüssig dar. Soweit die Antragsbegründungsschrift darauf verweist, im an die Klägerin gerichteten Anhörungsschreiben vom 13. März 2014 im Einzelnen darauf hingewiesen zu haben, welche Tätigkeiten richtliniengemäß keine Weiterverarbeitung im Sinne der Gemeinschaftsaufgabe darstellen würden, geht die entsprechende Aufzählung wiederum nicht auf den Klägervortrag des Mischens ein. Das Antragsvorbringen, der Vorgang des Mischens sei in die Förderungsentscheidung mit einbezogen worden, wird nicht schon dadurch plausibel gemacht, dass dieser Begriff bei den von der Klägerin aufgezählten Tätigkeiten Erwähnung findet. Aus welchen Gründen die Beklagte den Begriff des "Mischens" den förderungsausschließenden Verarbeitungstätigkeiten zugeordnet oder im Verhältnis zu den übrigen Produktionstätigkeiten als nicht entscheidungserheblich angesehen hat, legt das Antragsvorbringen nicht nachvollziehbar dar, und dies ist auch weder aus dem Anhörungsschreiben noch in sonstiger Weise ersichtlich. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Begriff des Homogenisierens im Rahmen der Anhörung dem Begriff der "Volumenreduktion" zugeordnet wurde. In chemischer Hinsicht wird darunter der Prozess des gleichmäßigen Vermischens von Flüssigkeiten, die sich (von selbst) nicht mischen (z. B. Fett und Wasser) verstanden (vgl. Fehler! Hyperlink-Referenz ungültig."). Das Antragsvorbringen dazu, dass Frau (K.) und Herr (W.) zwar Mitarbeiter der Beklagten, aber für die streitgegenständliche Fördermaßnahme behördenintern nicht zuständig gewesen seien, sowie weshalb sich der internen E-Mail vom 21. Oktober 2013 (Bl. 42 der Beiakte A) nicht entnehmen lasse, dass die zuständige Mitarbeiterin der Beklagten nicht konsequent zwischen der Frage, ob die Klägerin Futtermittelherstellerin sei, und der Frage, ob die Tätigkeit unabhängig davon förderfähig sei, differenziert habe, dieses (nicht) nach außen kommuniziert und die Klägerin (nicht) verwirrt worden sei, lässt nicht erkennen, inwiefern sich hieraus die Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteiles ergibt. Weder wird damit schlüssig dargelegt, dass die Beklagte ihrer Sachverhaltsermittlungspflicht genügt hat, noch dass sie wegen einer Verletzung der Mitwirkungsobliegenheiten der Klägerin von weiteren Ermittlungen befreit war. Entsprechendes macht auch der Hinweis der Beklagten nicht plausibel, sie habe bis zum Erlass des Ablehnungsbescheides vom 14. April 2014 immer wieder auf die Einreichung einer detaillierten Darstellung des Verfahrens- und Produktionsablaufes hingewirkt, um prüfen zu können, ob das Vorhaben nicht doch noch als förderfähig anerkannt werden könne, und die Klägerin habe trotz Zusicherung eines vertraulichen Umgangs mit entsprechenden Unterlagen keine detaillierten oder ähnlichen Angaben, wie in der mündlichen Verhandlung zum Mischungsverhältnis, gemacht. Im Hinblick auf das wiederholte Vorbringen zum Förderungsausschluss wegen fehlender "Weiterverarbeitung" ist nicht ersichtlich, auf Grund welcher Umstände die Beklagte mit ihren Nachfragen von der Möglichkeit einer "Überwindung" der Förderausschlusskriterien bis zum Erlass ihres Ablehnungsbescheides ausgegangen ist, es sei denn - was auch das weitere Antragsvorbringen nahe legt - die angegebene Tätigkeit des "Mischens" hätte substantiierterer Angaben bedurft und sich als entscheidungserheblich erweisen können. Hierauf wurde bei den Nachfragen aber weder konkret hingewiesen noch ist nachvollziehbar dargelegt, dass der Klägerin die Entscheidungsrelevanz gerade dieses Produktionsabschnittes in hinreichender Weise vermittelt wurde. Weiter trägt die Antragsbegründungsschrift vor, die Beklagte sei nicht wegen Nichtberücksichtigung des Produktionsschrittes des Mischens von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Eine gesonderte Benennung dieses Verfahrens- und Produktionsschrittes sei nach der ständigen Verwaltungspraxis, wonach der Förderausschluss nach Ziff. 2.4.1 g der LR-LSA bereits dann greife, wenn die überwiegenden Tätigkeiten in der Betriebsstätte nicht förderfähig seien, nicht erforderlich. Inwiefern die Beklagte zu der Schlussfolgerung gelangen konnte, dass die Tätigkeit des "Mischens" als im Verhältnis zu den anderen Tätigkeiten untergeordnete Tätigkeit eingestuft werden könnte, erschließt sich aus dem Antragsvorbringen nicht. Allein der Hinweis, dass es an entsprechend detaillierten Angaben seitens der Klägerin gefehlt habe, reicht für die vorgenannte Schlussfolgerung nicht; er macht nur deutlich, dass insoweit ein Aufklärungsdefizit bestand. Auch lässt eine fehlende Mitwirkung der Klägerin nicht zwingend den Schluss zu, dass die defizitäre Tatsachenkenntnis zu ihren Lasten gewertet werden kann, wenn - wie bereits ausgeführt - auf die Entscheidungsrelevanz der Tätigkeit des Mischens nicht konkret hingewiesen wurde. Unter Pkt. 2. a) trägt die Antragsbegründungsschrift vor, sie wende den Förderausschluss nach Ziff. 2.4.1 g der LR-LSA entsprechend ihrer bestehenden Verwaltungspraxis über die in der Richtlinie genannten Unternehmensgegenstände/Branchen hinaus auch auf Recycling und andere Unternehmensgegenstände/Branchen an. Die Verwaltungspraxis zur Anwendung der Regelung auf Recycling ergebe sich aus den der Antragsbegründungsschrift beigefügten Anlagen 1, 2 und 3. Die Verwaltungspraxis zur Anwendung der Regelung auf Unternehmen anderer Branchen ergebe sich aus den Anlagen 4 und 5. Dass das Unternehmen der Klägerin als dem Ausschlusstatbestand "Recycling" unterfallend eingestuft werden kann und es insoweit auf die für diese Unternehmen bestehende Verwaltungspraxis der Beklagten ankommen könnte, wird mit diesem Vortrag nicht nachvollziehbar dargelegt. Die als Beleg für die Einbeziehung anderer Unternehmensgegenstände/Branchen in den Förderausschluss nach Ziff. 2.4.1 g LR-LSA vorgelegten Anlagen 4 und 5 machen eine im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehende Verwaltungspraxis der Beklagten nicht hinreichend plausibel. Der als Anlage 4 vorgelegte Ablehnungsbescheid betrifft zwar ein Unternehmen der Futtermittelherstellung, datiert aber vom 8. Dezember 2014 und ist damit erst nach dem streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2014 ergangen. Er bezieht sich zudem auf erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangene Fördervorschriften, wie den am 4. August 2014 veröffentlichten Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" und die Zuwendungsrichtlinie des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. August 2014. Entsprechendes gilt für die vom 5. Mai 2014 datierende, zu dem vorgenannten Vorhaben ergangene Entscheidungsvorlage, die sich auf den Koordinierungsrahmen 07/2014 und die LR-LSA vom 28. August 2014 bezieht. Die Antragsbegründungsschrift legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern sich aus einer zeitlich nachfolgenden Entscheidung der Beklagten und anderen als vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Bestimmungen Rückschlüsse auf eine frühere Verwaltungspraxis der Beklagten ziehen lassen. Das als Anlage 5 vorgelegte Schreiben der Beklagten vom 3. September 2013 betrifft die Herstellung von Gummipulver, Karbon 12 sowie von chemischen Produkten, wobei als Ausgangsstoffe für den Verarbeitungsprozess geschredderte Gummigranulate aus Altreifen dienen. Inwiefern die Einbeziehung dieses Unternehmensgegenstandes die Schlussfolgerung rechtfertigt, dass sich der Ausschlusstatbestand der Ziff. 2.4.1 g der LR-LSA vom 10. Januar 2012 auch auf Futtermittelherstellungsbetriebe bezieht, erschließt sich nicht. Eine Erweiterung der Verwaltungspraxis über die im Ausschlusstatbestand Ziff. 2.4.1 g LR-LSA explizit bezeichneten Unternehmensgegenstände/Branchen hinaus, rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass davon letztlich alle oder zumindest all jene nicht in sonstiger Weise von Ziff. 2.4.1 a bis f, bzw. h bis m LR-LSA explizit erfassten Unternehmensbereiche erfasst werden sollen, sofern für sie lediglich zutrifft, dass ihre Produktionstätigkeit keine Weiterverarbeitung im Sinne der Ziff. 2.4.1 g Satz 2 LR-LSA darstellt. Selbst wenn letzteres im Übrigen zuträfe, macht eine grundsätzliche Anwendbarkeit des Förderausschlusses nach Ziff. 2.4.1 g Satz 2 der LR-LSA noch keine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteiles plausibel, denn es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Produktionstätigkeit des (Zu)Mischens im konkreten Fall zu den eine Förderung mangels Weiterverarbeitung ausschließenden Tätigkeiten gerechnet werden kann. Weiter trägt die Antragsbegründungsschrift vor, die Beklagte habe den Förderausschließungsgrund nach Ziff. 2.4.1 g der LR-LSA über den in Satz 1 genannten Anwendungsbereich hinaus jedenfalls mit Billigung des Richtliniengebers angewandt. Eine über eine Einzelfallentscheidung hinaus gehende bestehende Verwaltungspraxis der Beklagten lässt sich hieraus noch nicht ableiten. Ebenso wenig wird mit dem Vorbringen schlüssig dargelegt, inwiefern die angeführte Abstimmung eine den Gleichbehandlungsgrundsatz wahrende Entscheidung gewährleistet. Soweit die Antragsbegründungsschrift moniert, dass sich das Verwaltungsgericht am Wortlaut des Förderausschlussgrundes nach Ziff. 2.4.1 g der LR-LSA orientiert habe, ist weder die behauptete bestehende Verwaltungspraxis noch der danach maßgebliche Ausschlusstatbestand der fehlenden Weiterverarbeitung bislang schlüssig dargelegt worden. Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteiles macht dieses Vorbringen nicht plausibel. Dies gilt auch für den Vortrag im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. April 2003 (- 3 C 25.02 -, juris), das die Frage, ob sich ein Verstoß gegen das Willkürverbot aus der Verletzung einer absolut eindeutigen und unmissverständlichen Richtlinienbestimmung ergeben könne, offen gelassen habe. Die Nichtbeantwortung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfenen Frage stellt kein Indiz für die Annahme dar, sie sei - im Sinne der Beklagten - zu verneinen. Auch der Vortrag, der Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Oktober 2015 (- 2 BvR 388/13 -, juris) stütze die entsprechende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes nicht, weil er die Auslegung eines Gesetzes betreffe und diese Regeln auf ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht anwendbar seien, legt weder die Unrichtigkeit der vom Verwaltungsgericht geäußerten Rechtsauffassung noch - sofern letzteres zu bejahen wäre - eine entscheidungserhebliche Auswirkung auf die Richtigkeit des Urteilsergebnisses schlüssig dar. Unter Pkt. I. 2. b) trägt die Antragsbegründungsschrift vor, soweit bei den Ausgangsstoffen/Inputstoffen das Verfallsdatum abgelaufen sei, handele es sich nach der Verwaltungspraxis der Beklagten um Abfall und der Förderausschlusstatbestand "Recycling" (Ziff. 2.4.1 c der LR-LSA) finde Anwendung. Nach der Verwaltungspraxis der Beklagten sei Recycling nur dann förderfähig, wenn ein Wertschöpfungsprozess stattfinde, bei dem mittels chemisch-physikalischer Prozesse neue, höherwertigere Endprodukte mit neuen chemisch-physikalischen Eigenschaften im Rahmen eines chemisch-physikalischen Verfahrens entstehen und der überwiegende Umsatz aus dem Verkauf dieser höherwertigeren Produkte erzielt werde. Sofern die Tätigkeiten in der Betriebsstätte im Wesentlichen im Sortieren, Klassifizieren und Reinigen sowie der reinen Volumenreduktion bestünden, liege nach der Verwaltungspraxis der Beklagten kein chemisch-physikalischer Prozess vor, der eine Förderfähigkeit des Recyclings bedingen könne. Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteiles begründet dieser Vortrag nicht. Er stellt weder die Feststellung des Verwaltungsgerichtes, dass die Beklagte vor allem das Zumischen weiter Stoffe nicht berücksichtigt habe, noch dass die Klägerin durch verschiedene Trocknungsverfahren und Mischungsverhältnisse mit anderen Zusatzstoffen höherwertigere Endprodukte mit anderen chemisch-physikalischen Eigenschaften erreiche (vgl. S. 7 Abs. 2 der UA), schlüssig in Frage. Soweit das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zudem darauf hinweist, dass es sich laut Angaben der Klägerin bei dem Ankauf von nicht mehr verkäuflichen Backwaren weit überwiegend um zu viel produzierte und bereits am nächsten Tag nicht mehr verwendete Teige handele (vgl. S. 7 Abs. 1 der UA), wird auch die vom Verwaltungsgericht monierte fehlende Nachvollziehbarkeit der Schlussfolgerung der Beklagten, es handele es sich bei nicht mehr verkäuflichen Back- und Süßwarenerzeugnissen um Produkte mit überschrittenem Verfallsdatum und damit um Abfälle, nicht schlüssig in Frage gestellt. Das Antragsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe der Sachverhaltsdarstellung im Widerspruchsbescheid einen unzutreffenden Erklärungsinhalt entnommen, weil die Beklagte bei dem Gespräch am 5. März 2014 nur Produkte mit überschrittenem Verfallsdatum als Abfall bewertet habe, macht nicht plausibel, weshalb der Widerspruchsbescheid in Bezug auf einen Förderausschluss "auch" auf den Ausschlusstatbestand des "Recycling" gemäß Ziff. 2.4.1 c der LR-LSA abstellt (vgl. S. 5 des Widerspruchsbescheides, Bl. 14 der GA). Es erschließt sich nicht, wie die Beklagte bei einem nur teilweisen Einsatz von Abfall in der Betriebsstätte ("Soweit bei den Ausgangsstoffen/Inputstoffen das Verfallsdatum abgelaufen ist …", vgl. S. 18 Abs. 4 der Antragsbegründungsschrift) zu der Auffassung gelangt, die Betriebsstätte sei im Sinne des Förderausschlusstatbestandes als "Recycling" einzustufen bzw. inwiefern die Frage der Förderfähigkeit der Betriebsstätte (je nach verwandtem Inputstoff) aufteilbar sein sollte. Eine andere rechtliche Bewertung macht auch der Verweis auf die Billigung des Förderausschlusses nach Ziff. 2.4.1 c der LR-LSA durch das zuständige Ministerium nicht plausibel. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die Frage der Förderfähigkeit bzw. des Förderausschlusses anhand eines Teils der von der Klägerin verwandten Ausgangsstoffe beurteilen lässt. Ferner rechtfertigt die Billigung durch den Richtliniengeber noch nicht den Schluss, dass die konkrete Anwendung der Richtlinie im Falle der Klägerin nicht gegen den Gleichheitssatz bzw. das Willkürverbot verstößt. Die Antragsbegründungsschrift legt nicht nachvollziehbar dar, dass es sich insoweit nicht nur um eine Einzelfallentscheidung gehandelt hat, sondern der Richtliniengeber die Auslegung seiner Richtlinie grundsätzlich bestätigen oder ändern wollte. Im Wortlaut der nachfolgenden Richtlinienänderungen hat sich die behauptete Verwaltungspraxis der Beklagten jedenfalls nicht niedergeschlagen. Soweit die Antragsbegründungsschrift bemängelt, dass das Verwaltungsgericht nicht dargelegt habe, dass andere Futtermittelhersteller mit vergleichbarer Unternehmenstätigkeit und einem vergleichbaren Produktions- und Verfahrensablauf von der Beklagten gefördert worden seien, macht der Verweis auf den als Anlage 4 vorgelegten Ablehnungsbescheid vom 8. Dezember 2014 eine bestehende Verwaltungspraxis - wie oben bereits ausgeführt - nicht plausibel. Auch lässt sich die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides vom 8. Dezember 2014 und die Vergleichbarkeit der dieser Entscheidung zu Grunde gelegten Tatsachen mit denen des klägerischen Betriebes nicht beurteilen. So lässt sich dem Ablehnungsbescheid vom 8. Dezember 2014 nicht entnehmen, ob die Tätigkeit des "Mischens" mit dem klägerischen Produktionsablauf vergleichbar ist und zu Recht als "keine Weiterverarbeitung im Sinne der Gemeinschaftsaufgabe" eingestuft wurde sowie weshalb der dortige "teilweise" Einsatz von als Abfall zu qualifizierenden Inputstoffen die Zuordnung dieser Betriebsstätte zur Branche "Recycling" gerechtfertigt hat und ob auch insoweit die näheren Umstände mit denen der klägerischen Betriebsstätte vergleichbar sind. Unter Pkt. I. 3. trägt die Antragsbegründungsschrift vor, auf Grund der Verwaltungspraxis der Beklagten seien Unternehmen - gleich welcher Branche - von der Förderung ausgeschlossen, deren überwiegende Unternehmenstätigkeit keine Weiterverarbeitung im Sinne der Gemeinschaftsaufgabe darstelle. Das gelte entsprechend der Verwaltungspraxis der Beklagten für Unternehmen, die dem Recycling zuzuordnen seien. Es gebe keine Fälle, in denen die Beklagte auf Grund eines vergleichbaren Sachverhaltes Bewilligungen ausgesprochen habe. Deshalb verstoße die Ablehnung des klägerischen Antrages nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteiles begründet dieses Vorbringen nicht. Weder rechtfertigt sich auf Grund der bisherigen Sachverhaltsermittlung der Schluss, dass die überwiegende Unternehmenstätigkeit der Klägerin keine Weiterverarbeitung im Sinne der Gemeinschaftsaufgabe darstellt, noch, dass das klägerische Unternehmen dem Förderausschlussgrund "Recycling" zugeordnet werden kann. Der Verweis auf das Fehlen entsprechender Bewilligungen bei vergleichbaren Sachverhalten sagt nichts über die Rechtmäßigkeit der Anwendung der jeweiligen Ausschlusstatbestände aus und lässt die grundsätzliche Förderfähigkeit eines Futtermittelherstellungsbetriebes unberücksichtigt. Der Verweis auf den als Anlage 4 beigefügten Ablehnungsbescheid vom 8. Dezember 2014 ist - aus den schon ausgeführten Gründen - nicht zielführend. Unter Pkt. I. 4. der Antragsbegründungsschrift trägt die Beklagte vor, das angefochtene Urteil verpflichte sie auf der Grundlage eines Koordinierungsrahmens und von Richtlinien zur Neubescheidung, die inzwischen außer Kraft getreten und durch geänderte Förderbedingungen ersetzt worden seien. Da die ursprüngliche Freistellung des Koordinierungsrahmens (vom 6. August 2009) von der Notifizierungspflicht zum 30. Juni 2014 geendet habe, würde die Gewährung eines Zuschusses auf dessen Grundlage eine nicht notifizierte bzw. nicht freigestellte Beihilfe darstellen. Damit würde die Gewährung eines Zuschusses gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV verstoßen und wäre rechtswidrig. Dasselbe gelte für die Landesregelungen vom 10. Januar 2012, zumindest hinsichtlich der Fördersätze, die sich an denen des Koordinierungsrahmens vom 6. August 2009 orientierten. Nach der Rechtsprechung des EuGH entfalte das in Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ausgesprochene Durchführungsverbot unmittelbare Wirkung und verpflichte alle nationalen Gerichte zu Maßnahmen, die geeignet seien, die Rechtswidrigkeit der Durchführung der Beihilfe zu beseitigen. Dies habe das Verwaltungsgericht nicht beachtet. Es verstoße zudem gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, die Beklagte zur Gewährung einer rechtswidrigen Beihilfe zu verpflichten, auf deren Bestand die Klägerin nicht vertrauen könne, da die Rechtskraft des angefochtenen Urteiles sie nicht an einer späteren Rückforderung hindere. Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteiles legt dieses Vorbringen nicht schlüssig dar. Die Verpflichtung zur Neubescheidung des klägerischen Antrages auf der Grundlage von inzwischen außer Kraft getretenen Förderbestimmungen stellt keine dem Vorprüfungsverfahren des Art. 108 Abs. 3 AEUV unterworfene beabsichtigte Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen dar. Art. 108 Abs. 3 AEUV unterwirft nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die beabsichtigte Einführung neuer Beihilfen einer vorbeugenden Prüfung durch die EU-Kommission. Die damit geschaffene Kontrolle ist darauf gerichtet, dass nur mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen durchgeführt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2015 - C 505/14 -, juris, Rdnr. 18, 19). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, welche Sach- und Rechtslage dem auf Gewährung einer Subvention gerichteten Klagebegehren zu Grunde zu legen ist, ist nicht auf die Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe gerichtet und hat demgemäß auch nicht die Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens und eine abschließende Entscheidung durch die EU-Kommission sicherzustellen, sondern betrifft die Frage, auf welchen Zeitpunkt das Gericht bei seiner Entscheidung abzustellen hat, mithin ob eine Änderung der Vergabebestimmungen bereits zuvor zur Förderung gestellte Vorhaben erfasst und ob dies insbesondere im Hinblick auf den Zuwendungszweck mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2002 - 3 C 54.01 -, juris, Rdnr. 19). Soweit das Verwaltungsgericht im Ergebnis maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (30. Juni 2014) abgestellt hat, legt das Antragsvorbringen nicht nachvollziehbar dar, dass der Koordinierungsrahmen vom 6. August 2009 und die LR-LSA vom 10. Januar 2012 zu diesem Zeitpunkt bereits außer Kraft getreten waren. Die Antragsbegründungsschrift macht in diesem Zusammenhang auch nicht plausibel, dass und aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht auf einen späteren Zeitpunkt hätte abstellen und eine Berücksichtigung der Änderung der Vergabebestimmungen hätte erfolgen müssen. Unter Pkt. I. 5. trägt die Antragsbegründungsschrift vor, das Verwaltungsgericht habe sich nur mit der Frage befasst, ob die Ablehnung des klägerischen Antrages ermessensfehlerhaft gewesen sei, nicht aber, ob der Klägerin im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der geltend gemachte Anspruch noch zustehe und welche Sach- und Rechtslage hierfür maßgeblich sei, insbesondere auf welche Fassung des Koordinierungsrahmens und der Landesrichtlinien es im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ankomme. Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteiles wird mit der Rüge einer unzureichenden Sachprüfung nicht schlüssig dargelegt. Das Antragsvorbringen macht nicht plausibel, dass das materielle Recht oder mangels dort einschlägiger Regelung verfahrensrechtlich in Bezug auf den Neubescheidungsanspruch der Klägerin auf den Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung abzustellen ist und sich die Änderung der Vergabebestimmungen (zudem) entscheidungserheblich ausgewirkt hätte. Weiter trägt die Antragsbegründungsschrift vor, bislang liege kein vollständiger Antrag der Klägerin vor. Es fehle an einer Finanzierungsbestätigung als Nachweis der Gesamtfinanzierung auf dem dafür vorgesehenen Muster. Eine bloße Anfinanzierung des Vorhabens sei unzulässig. Der insoweit unvollständige Antrag sei in Bezug auf die Frage von Bedeutung, welche Verwaltungsvorschriften im Falle der Neubescheidung maßgeblich seien. Da die Klägerin mangels vollständigen Antrages vor Änderung der Verwaltungsvorschriften keinen Anspruch auf die begehrte Förderung habe, könnten der Koordinierungsrahmen vom 6. August 2009 und die Landesrichtlinie vom 10. Januar 2012 für die Neubescheidung des Antrages der Klägerin nicht maßgeblich sein. Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteiles begründet dieses Vorbringen nicht. Die Rechtsauffassung der Beklagten, dass die Bewilligungsreife eines Fördermittelantrages vorliegend nicht gegeben sei und jedenfalls bei einer gerichtlichen Verpflichtung zur Neubescheidung Auswirkung auf die maßgebliche Fassung der Verwaltungsvorschriften habe, erschöpft sich in einer bloßen Behauptung und findet auch in der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Thüringischen Oberverwaltungsgerichtes vom 16. Oktober 2001 (- 2 KO 169/00 -, juris) keine hinreichende Stütze. Soweit dort auf die Erfüllung der Fördervoraussetzungen vor Aufhebung der Subventionsnorm (Rdnr. 33) abgestellt wird, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen, dass und welche Nachweise insoweit zu den Fördervoraussetzungen gehören. Auch die Antragsbegründungsschrift legt nicht nachvollziehbar dar, dass die angeführte Finanzierungsbestätigung eine Fördervoraussetzung darstellt, etwa weil nur sie geeignet wäre, eine Tatbestandsvoraussetzung der Förderung zu belegen. Das Antragsvorbringen setzt sich insoweit zudem nicht mit dem Umstand auseinander, dass eine ermessensfehlerhafte Entscheidung der Beklagten Grund für die zeitliche Verzögerung und Verpflichtung zur Neubescheidung ist, und macht nicht plausibel, weshalb es materiell-rechtlich gerechtfertigt und insbesondere mit dem Grundsatz der effektiven Rechtsschutzgewährung gemäß Art. 19 Abs. 4 GG im vorliegenden Fall vereinbar ist, dies zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen, zumal die angefochtenen Bescheide die Ablehnung der Förderung nicht auf die fehlende Finanzierungsbestätigung stützen, sondern sich - wie auch die Verpflichtung zur Neubescheidung nach Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes - nur auf die streitige Frage der Förderfähigkeit der Maßnahme beziehen. Im Übrigen legt die Antragsbegründungsschrift auch nicht nachvollziehbar dar, inwiefern die Frage der Förderfähigkeit durch die dem Koordinierungsrahmen vom 6. August 2009 und den Landesrichtlinien vom 10. Januar 2012 nachfolgenden Förderrichtlinien in entscheidungserheblicher Weise beeinflusst wird bzw. - mit der Folge der Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteiles - zu verneinen wäre, mit anderen Worten weshalb und auf Grund welcher Fassung der Förderrichtlinien die ursprünglich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes zu Unrecht verneinte Förderfähigkeit der Maßnahme zwischenzeitlich entfallen sein soll. Unter Pkt. I. 6. trägt die Antragsbegründungsschrift vor, das Verwaltungsgericht habe im Zusammenhang mit der Frage des Förderausschlusses den erstmaligen Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zum Mischungsverhältnis, dem Verhältnis der Kosten für den Einkauf der Inputstoffe und der Einnahmen aus dem verkauften Endprodukt sowie die mangelnde Marktfähigkeit der Zwischenprodukte berücksichtigt, sämtlichst Angaben, die die Beklagte im nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nicht habe berücksichtigen können. Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteiles begründet der Vortrag nicht. Die maßgebliche in Bezug genommene Passage auf Seite 7 Abs. 2 der Urteilsausfertigung geht auf das in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Vorbringen der Beklagten zur Vergleichbarkeit des klägerischen Unternehmens mit recycelnden Unternehmen in den Bereichen der Wiederaufarbeitung von Altreifen und des Schrotts ein, moniert die Nichtberücksichtigung vor allem des von der Klägerin angegebenen Produktionsschrittes des Zumischens weiterer Stoffe und die Bildung einer unzutreffenden Vergleichsgruppe durch Gleichsetzen ungleicher Tätigkeiten. Dabei dienen die näheren Ausführungen der Klägerin zur Tätigkeit des Mischens lediglich der Erläuterung, weshalb die Tätigkeit der Klägerin nicht mit der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angeführten Recyclingtätigkeit im Zusammenhang mit Altreifen und Schrott vergleichbar ist. Da die angefochtenen Bescheide eine Vergleichsbildung der vorgenannten Art nicht enthalten, spricht dies für die Annahme, dass die Urteilsbegründung insoweit nur auf das Beklagtenvorbringen in der mündlichen Verhandlung eingeht. Daraus lässt sich indes weder bereits die Entscheidungserheblichkeit der gerichtlichen Ausführungen ableiten noch zwingend schlussfolgern, das Verwaltungsgericht habe bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung einen der Beklagten unbekannten Sachverhalt zu Grunde gelegt. Soweit das angefochtene Urteil auf Seite 9 Abs. 2 auf die näheren Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zum Mischungsverhältnis eingeht, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Angaben entscheidungserheblich sind. Die entscheidungstragende Feststellung, die Beklagte sei bei ihrer Entscheidung ermessensfehlerhaft von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, weil sich die Klägerin nicht darauf beschränke, allein Ausgangsstoffe zu behandeln, sondern der Produktionsprozess durch verschiedene weitere Produktionsschritte, wie Mischen und Ergänzen weiterer Stoffe, darüber hinaus gehe, so dass erst dadurch ein neues Produkt entstehe, besteht unabhängig von den Angaben zum konkreten Mischungsverhältnis. Auch die weitere Feststellung des Verwaltungsgerichtes, dass die Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium an der Ermessensfehlerhaftigkeit der Entscheidung nichts ändere, weil die Beklagte verkannt habe, dass erst die weitere Verarbeitung der zuvor aufbereiteten Lebensmittelreststoffe zu einem wertgesteigerten, wenn nicht gar erst handelbaren Produkt führe, lässt sich in dieser Allgemeinheit bereits auf Grund der Ausführungen der Klägerin in ihrem Widerspruch vom 30. April 2014 zu dem bei ihr stattfindenden Wertschöpfungsprozess treffen (vgl. S. 2 Abs. 3 des Widerspruches vom 30. April 2014, Bl. 10 der Beiakte A). Der in Bezug genommene Abs. 3 auf Seite 9 der Urteilsausfertigung befasst sich mit dem vom Koordinierungsrahmen geforderten Primäreffekt zur Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen und der Erfassung der Futtermittelherstellung in einer Positivliste, für die das Vorliegen des Primäreffektes vermutet werde. Die Feststellung, dass die Klägerin ihren Erlös einzig mit dem Verkauf des Endproduktes erziele und mit den in Zwischenschritten gewonnenen Teilprodukten kein eigenständiger Gewinn erzielt werde, entspricht dem klägerischen Vortrag im Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Verkauf der Endprodukte (vgl. Schreiben der Klägerin vom 27. Februar 2014, Bl. 28 der Beiakte A; Protokoll der Beklagten vom 17. Oktober 2013, Bl. 44 der Beiakte A; Schreiben der Klägerin vom 11. Oktober 2013, Bl. 46 der Beiakte A; Ziff. 2.3. des Förderantrages vom 11. Oktober 2013 zur "100 % Herstellung von Einzelfuttermittel" bzw. "100 % Abgabe des hergestellten Produktes an Händler für Einzelfuttermittel in Deutschland", Bl. 72 der Beiakte A). Im Übrigen dürfte die Frage, ob eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung seitens der Beklagten vorliegt, der vollen gerichtlichen Überprüfung der Tatsachenermittlung und Tatsachenfeststellung unterliegen und lediglich die Bewertung des Sachverhaltes bei Ermessensentscheidungen als Rechtsfrage nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterworfen sein (vgl. Fehling/Kastner/Störmer Verwaltungsrecht, 4. Aufl., § 24 VwVfG, Rdnr. 54). Mit anderen Worten, ob der Beklagten ein als Ermessensdefizit vorwerfbares Ermittlungsdefizit vorzuhalten ist, lässt sich nur anhand der Tatsachengrundlage überprüfen, welche im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung gegeben war und der zuständigen Behörde bekannt war oder hätte bekannt sein können (vgl. BFH, Urteil vom 10. Mai 1972 - II 57/64 -, juris, Rdnr. 3), wenn sie ihrer Amtsermittlungspflicht in gebotener Weise nachgekommen wäre. Die letztgenannte Alternative des "Hätte-Kennenmüssens" spricht dafür, die näheren Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zum Vorgang des "Mischens" der Ebene der gerichtlich voll überprüfbaren Tatsachenermittlung zuzuordnen, die sich zwar bezogen auf die relevanten Tatsachen am nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes und gleichermaßen der Beklagten für die Ermessensentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung orientieren muss, aber ihrerseits von der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht erfasst und zur Beurteilung der Frage herangezogen werden kann, ob ein Ermessensdefizit in Form eines Ermittlungsdefizites besteht. Dass die Feststellung der zur Beurteilung des Vorliegens eines Aufklärungsdefizits der Beklagten maßgeblichen Tatsachengrundlage statt dessen ebenfalls der Ebene der Ermessensausübung zuzuordnen wäre und nur einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt bzw. es insoweit nur auf die tatsächlich Kenntnis der Beklagten ankäme, legt das Antragsvorbringen jedenfalls nicht nachvollziehbar dar; die Antragsbegründungsschrift begnügt sich insoweit mit der bloßen weder begründeten noch belegten Behauptung, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung Sachverhalte berücksichtigt, die der Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht bekannt gewesen seien und daher bei der Ermessensentscheidung nicht hätten berücksichtigt werden können und müssen. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der unter Pkt. II der Antragsbegründungsschrift geltend gemachten Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes. Eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer Rechtsfrage anderer Auffassung ist, als sie eines der in der Vorschrift genannten Gerichte vertreten hat, also seiner Entscheidung einen (entscheidungserheblichen) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit dem in der Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz nicht übereinstimmt (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 19. April 2007 - 1 L 32/07 -, juris [m. w. N.]). Eine nur unrichtige Anwendung eines in obergerichtlicher bzw. höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht infrage gestellten Rechtsgrundsatzes stellt hingegen keine Abweichung im Sinne des Zulassungsrechtes dar; insbesondere kann eine Divergenzrüge nicht gegen eine rein einzelfallbezogene, rechtliche oder tatsächliche Würdigung erhoben werden. Gleiches gilt, wenn das Verwaltungsgericht aus nicht (ausdrücklich) bestrittenen Rechtssätzen nicht die gebotenen (Schluss-)Folgerungen zieht, etwa den Sachverhalt nicht in dem hiernach erforderlichen Umfang aufklärt und damit unbewusst von der divergenzfähigen Entscheidung abgewichen ist. Das Darlegungserfordernis gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 4, 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO verlangt daher bezogen auf die Divergenzrüge, dass die sich widersprechenden Rechtssätze des verwaltungsgerichtlichen Urteiles einerseits und der Entscheidung des übergeordneten Gerichtes andererseits im Zulassungsantrag aufgezeigt und gegenübergestellt werden. Diese Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. Für die ordnungsgemäße Darlegung einer Divergenzrüge ist es somit nicht ausreichend, wenn sich die Antragsschrift lediglich auf die Geltendmachung dahingehend beschränkt, das Verwaltungsgericht habe aus der divergenzfähigen Rechtsprechung nicht die gebotenen Schlüsse gezogen oder sei bei der einzelfallbezogenen Tatsachenfeststellung und -würdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt als die in Bezug genommene obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen. Zwar bedarf es in der angefochtenen Entscheidung nicht notwendigerweise einer ausdrücklichen Divergenz, sofern das Verwaltungsgericht zumindest auf der Grundlage eines bestehenden „prinzipiellen Auffassungsunterschieds“ hinreichend erkennbar einen fallübergreifenden (abstrakten) Rechtssatz gebildet hat, der objektiv von der Rechtsprechung des Divergenzgerichtes abweicht. Eine solche Annahme ist allerdings nur dann berechtigt, wenn die Entscheidungsgründe dies ohne weitere Sachaufklärung unmittelbar und hinreichend deutlich - durch „stillschweigendes Aufstellen“ - erkennen lassen. Mithin muss sich ein nicht ausdrücklich formulierter divergenzfähiger Rechtssatz des Verwaltungsgerichtes als ab-strakte Grundlage der Entscheidung eindeutig und frei von vernünftigen Zweifeln aus den Entscheidungsgründen selbst ergeben und klar formulieren lassen. Hingegen reicht es wegen der für die Divergenzrüge unerheblichen Möglichkeit einer bloßen fehlerhaften einzelfallbezogenen Rechtsanwendung nicht aus, wenn sich der abweichende abstrakte Rechtssatz nur durch eine interpretierende Analyse der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung herleiten lässt (siehe zum Vorstehenden insgesamt: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Hieran gemessen stellt die Antragsbegründungsschrift bereits nicht in der gebotenen Weise die kontradiktorischen Rechtssätze des Verwaltungsgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes gegenüber. Das Antragsvorbringen, das Bundesverwaltungsgericht habe sich im Urteil vom 23. April 2003 (- 3 C 25.02 -, juris) nicht mit der Frage beschäftigt, ob sich ein Verstoß gegen das Willkürverbot aus der Verletzung einer absolut eindeutigen und unmissverständlichen Richtlinienbestimmung ergeben kann, die für unterschiedliche Interpretationen keinen Raum lässt, weil es in dem maßgeblichen Fall eine solche Richtlinienbestimmung nicht gegeben habe, verkennt zum einen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Frage aufgeworfen und als naheliegend bezeichnet hat (Rdnr. 19), zum anderen, dass aus ihrer Nichtbeantwortung wegen fehlender Entscheidungsrelevanz kein divergierender abstrakter Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichtes zu der bejahenden Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil (S. 5 letzter Abs. der UA) folgt. Soweit die Antragsbegründungsschrift auf die erheblich ältere Rechtsprechung des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. April 1979 (- 3 C 111.79 -, juris) verweist und verschiedene Rechtssätze aus dieser Entscheidung (vgl. Rdnr. 24) wiedergibt, ist ebenfalls kein zur erstinstanzlichen Entscheidung kontradiktorisch aufgestellter abstrakter Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichtes schlüssig dargelegt. Die vom Verwaltungsgericht angesprochene Fallvariante, dass eine Richtlinie für unterschiedliche Interpretationen überhaupt keinen Raum lässt, also gerade nicht interpretations- bzw. auslegungsfähig ist, spricht das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Feststellung, dass Förderrichtlinien "grundsätzlich" keiner richterlichen Interpretation unterworfen seien, sowie dem Hinweis, die Bewilligungsstelle könne sich auf den Wortlaut der Richtlinie berufen oder diesen ihrerseits interpretieren, nicht an, denn die vom Verwaltungsgericht angesprochene Fallvariante ist weder grundsätzlicher Art, noch eröffnet sie eine Interpretationsmöglichkeit, denn dies würde einen interpretationsfähigen Wortlaut der Richtlinie voraussetzen. Auf letzteres hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen auch in seiner Entscheidung vom 23. April 2003 (a. a. O.) abgestellt, indem es auf das durch die dort maßgebliche Richtlinie eröffnete weite Auslegungsspektrum und das Fehlen einer "unmissverständlichen Regelung" verwiesen hat (vgl. Rdnr. 19, a. a. O.). Die weiteren Ausführungen der Antragsbegründungsschrift zu einer zulässigen Auslegung der Richtlinienbestimmungen durch die Bewilligungsbehörde, ggf. auch entgegen deren Wortlaut, und der Hinweis, maßgeblich sei allein, ob die ständige Verwaltungspraxis vom Urheber der Richtlinie gebilligt oder jedenfalls geduldet werde, genügen ebenfalls nicht dem Darlegungserfordernis, den kontradiktorischen abstrakten Rechtssatz des Divergenzgerichtes konkret aufzuzeigen und dem erstinstanzlichen abstrakten Rechtssatz gegenüber zu stellen. Das in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Februar 1995 (- 2 C 19.94 -, juris) stellt lediglich darauf ab, dass eine Verwaltungsvorschrift nicht wie eine Rechtsnorm aus sich heraus, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen sei (vgl. Rdnr. 18). Zur Frage der Auslegung entgegen des Wortlauts der Richtlinie, noch dazu einer nicht auslegungsfähigen, weil eindeutigen und unmissverständlichen Regelung, verhält sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Februar 1995 (a. a. O.) nicht. Entsprechendes gilt für die angeführte Senatsentscheidung vom 4. Dezember 2003 (- 1 L 525/02 -, juris). Es ist nicht ersichtlich, dass sich diese Entscheidung mit der vom Verwaltungsgericht angesprochenen Fallvariante einer fehlenden Interpretationsfähigkeit der Richtlinienbestimmung befasst. Vielmehr weist der dort wiedergegebene Wortlaut der Richtlinie, der "in Nr. 5.4 von "tatsächlich entstehenden Personalangaben" spricht" (vgl. Rdnr. 20) ein Auslegungsspektrum auf. Hinsichtlich der angeführten Entscheidung des Niedersächsischen OVG (Beschluss vom 7. Oktober 2011 - 8 LA 93/11 -, juris) handelt es sich bereits nicht um die Entscheidung eines Divergenzgerichtes im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, weil hierzu nur das im Instanzenzug übergeordnete Oberverwaltungsgericht, vorliegend das OVG LSA, gehört. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 8. Juni 2009 (- 2 B 33.09 -, juris) darauf hingewiesen, dass der Verwaltung bei der Änderung ihrer Ermessenspraxis regelmäßig ein weiter Spielraum zusteht, sie aber auch bei Änderungen nicht im rechtsfreien Raum tätig, sondern gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie etwa an das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot oder an den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden ist. Auf genau diese Frage eines Verstoßes gegen das Willkürverbot zielt das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil mit der von der Beklagten monierten Feststellung auf Seite 5 letzter Absatz der Urteilsausfertigung ab bzw. bezieht sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23. April 2003 (a. a. O.) mit der lediglich aufgeworfenen, aber nicht beantworteten Problematik einer fehlenden Interpretationsmöglichkeit einer Richtlinienbestimmung. Zudem weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Behörde bei der Entscheidung über eine in ihrem Ermessen stehende Subventionsvergabe "Entscheidungsspielräume und in gewissem Umfang die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften hat" (vgl. Rdnr. 15 in der Entscheidung vom 23. April 2003, a. a. O.). Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen der unter Pkt. III. der Antragsbegründungsschrift geltend gemachten Verfahrensfehler gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Die unter Pkt. III. 1. der Antragsbegründungsschrift angeführte Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen eines der gerichtlichen Überzeugungsbildung zu Grunde liegenden "aktenwidrigen" Sachverhaltes ist nicht schlüssig dargelegt. Die Antragsbegründungsschrift trägt vor, das Verwaltungsgericht habe auf Seite 8 und 9 in den Entscheidungsgründen einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, weil es davon ausgegangen sei, die Beklagte habe in ihren Überlegungen nicht konsequent zwischen der Frage, ob die Klägerin Futtermittelherstellerin sei, und der Frage, ob die Tätigkeit unabhängig davon förderfähig sei, differenziert und die Klägerin dadurch dahingehend verwirrt, dass diese davon ausgegangen sei, die Beklagte würde ihr die Futtermittelherstellereigenschaft und aus diesem Grunde die Förderfähigkeit absprechen. Dieses Vorbringen unterscheidet bereits nicht in der gebotenen Weise zwischen der Sachwürdigung des Verwaltungsgerichtes und dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Streitstoff. Die Rüge einer "aktenwidrigen Entscheidung" bietet nicht die Handhabe, der Sachwürdigung des Tatsachengerichtes eine eigene Sachwürdigung entgegen zu setzen. Eine "aktenwidrige" Entscheidung liegt erst vor, wenn der Streitstoff, den das Tatsachengericht seiner Entscheidung zu Grunde legt, von dem tatsächlichen Streitstoff, wie er sich aus den Akten ergibt, zu entscheidungserheblichen Fragen offenkundig abweicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 - 8 C 5.11 -, juris). Letzteres macht die Antragsbegründungsschrift aber gerade nicht plausibel, wenn sie darauf hinweist, dass das Verwaltungsgericht seiner tatrichterlichen Würdigung zwei in den Verwaltungsvorgängen befindliche interne E-Mails der Beklagten (vom 21. Oktober 2013 und 19. Dezember 2013, Bl. 42 und 40 der Beiakte A) zu Grunde gelegt habe, deren Inhalt keinen Anhalt für einen divergierenden Streitstoff bietet. Soweit die Antragsbegründungsschrift vorträgt, die E-Mails stammten von für das streitgegenständliche Bewilligungsverfahren nicht zuständigen Mitarbeitern der Beklagten, betrifft dies die Frage ihrer Relevanz für die tatrichterliche Würdigung, legt aber nicht schlüssig einen "offenkundig abweichenden Streitstoff in den Akten" dar. Demgemäß betrifft das Antragsvorbringen, besagte E-Mails seien keine tragfähige Grundlage für die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichtes, die Sachwürdigung des Gerichtes, nicht aber einen vom Akteninhalt abweichenden Streitstoff. Weiter trägt die Antragsbegründungsschrift vor, das Verwaltungsgericht habe verschiedene Gespräche und Schreiben sowie ein Telefonat und eine E-Mail der sachbearbeitenden Mitarbeiterin der Beklagten mit/an die Klägerin nicht berücksichtigt, aus denen sich eine ordnungsgemäße Beratung der Klägerin ergebe, sie habe für die Förderfähigkeit von Anfang an auf den Produktions- und Verfahrensablauf abgestellt und nicht auf die Futtermittelherstellereigenschaft. Ein "offenkundiger" bzw. "zweifelsfreier" Widerspruch zwischen dem der Entscheidung zu Grunde gelegten und dem aus den Akteninhalt sich ergebenden Streitstoff (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1997 - 4 B 182.97 -, juris) wird mit dem Antragsvorbringen nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 8 Abs. 1 der Urteilsausfertigung entscheidungstragend darauf abgestellt, dass für die Klägerin nicht erkennbar gewesen sei, welche Fragen für die Beklagte entscheidungserheblich gewesen seien. Es hat mit seiner Bezugnahme auf die interne Korrespondenz der Beklagten lediglich auf eine "zum Teil" vertretene Auffassung der Beklagten verwiesen, ohne dass ersichtlich wäre, dass es in diesem Zusammenhang die interne Zuständigkeitsverteilung bei der Beklagten für entscheidungserheblich erachtet hat, und es hat auf den Umstand abgestellt, dass der sich bis ins Klageverfahren hineinziehende Vortrag der Klägerin dazu, warum sie als Futtermittelherstellerin anzusehen sei, dafür spreche, dass die Klägerin davon ausgegangen sei, man würde ihr die Futtermittelherstellereigenschaft und deshalb die Förderfähigkeit absprechen. Gegenüber dieser aus Sicht der Klägerin getroffenen Einschätzung zu dem bei ihr vorliegenden Verständnis in Bezug auf entscheidungserhebliche, noch offene Fragen zur Förderfähigkeit stellt das Antragsvorbringen, die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagte habe hinsichtlich der Förderfähigkeit gegenüber der Klägerin von Anfang an auf den Produktions- und Verfahrensablauf abgestellt und nicht auf die Futtermittelherstellereigenschaft, keine "offenkundige" Abweichung in einer entscheidungserheblichen Frage dar. Soweit die Beklagte zudem insbesondere auf den Inhalt ihrer Gesprächsprotokolle mit der Klägerin vom 17. Oktober 2013 und 5. März 2014 (Bl. 44 und 26 der Beiakte A) verweist, zeigt schon die interne E-Mail vom 19. Dezember 2013 (Bl. 40 der Beiakte A), dass das Gespräch vom 17. Oktober 2013 die vom Verwaltungsgericht festgestellten Unklarheiten bei der Klägerin jedenfalls nicht beseitigt hat und dies für die Beklagte im Hinblick auf die E-Mail vom 19. Dezember 2013 auch erkennbar war. Soweit die Antragsbegründungsschrift auf die Gesprächsnotiz vom 20. Dezember 2013 (Bl. 37 der Beiakte A) verweist, ausweislich der sie der Klägerin mitgeteilt habe, dass das Unternehmen klar der Futtermittelproduktion zuzuordnen sei, lässt sich hieraus ebenfalls noch nicht, jedenfalls nicht "offensichtlich" ableiten, dass die Klägerin nunmehr verstanden hat, worauf es für die Förderfähigkeit entscheidend ankommt. Dies macht das Gespräch vom 5. März 2014 deutlich, in dem die Klägerin auf die ihr erteilten Hinweise zu Förderausschlussgründen mit dem Verweis auf die Futtermittelherstellereigenschaft reagiert hat (vgl. Bl. 26 der Beiakte A). Soweit die Antragsbegründungsschrift vorträgt, die Beklagte habe nicht erst in der mündlichen Verhandlung gegenüber der Klägerin eindeutig klargestellt, dass sie deren Eigenschaft als Futtermittelherstellerin nicht mehr anzweifle, sondern bereits in ihrem ersten Gespräch am 17. Oktober 2013 und im Telefonat am 20. Dezember 2013, legt die Antragsbegründungsschrift nicht schlüssig dar, inwiefern diesem Umstand im Hinblick auf das oben beschriebene bei der Klägerin bestehende Fehlverständnis Entscheidungsrelevanz beizumessen ist, d.h. eine Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten der Klägerin bei der Aufklärung des Sachverhaltes zu bejahen und infolge dessen die Beklagte von ihrer Pflicht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung befreit gewesen wäre. Im Übrigen ergibt sich aus dem Gesprächsprotokoll vom 17. Oktober 2013 (Bl. 44 der Beiakte A) jedenfalls nicht "offensichtlich", dass die Beklagte die Eigenschaft der Klägerin als Futtermittelherstellerin nicht anzweifelte. Denn aus der Feststellung "- Herstellung von Futtermitteln ist gem. Positivliste des Koordinierungsrahmens förderfähig" und den weiteren Ausführungen zur Unternehmenstätigkeit in Bezug auf die konkrete Tätigkeit und eine mögliche Einstufung als "Recycling", folgt nicht zweifelsfrei, dass mit den in der Sache angesprochenen Ausschlussgründen für eine Förderung der Klägerin nicht zugleich auch ihre Futtermittelherstellereigenschaft bezweifelt wird oder anders gewendet, dass die grundsätzliche Förderfähigkeit eines Futtermittelherstellungsbetriebes gleichbedeutend mit dem Umstand ist, dass der Klägerin - trotzt der angesprochenen (Förder)Ausschlussgründe - die Futtermittelherstellereigenschaft nicht abgesprochen wird. Ebenfalls nicht "offenkundig" ist der Inhalt der Gesprächsnotiz vom 20. Dezember 2013 (Bl. 35 der Beiakte A). Weder lässt die Formulierung "Unternehmen ist klar der Futtermittelproduktion zuzuordnen" zweifelsfrei erkennen, dass dies in dieser Form gegenüber dem Gesprächspartner bei der Klägerin so verlautbart wurde, noch ergibt sich aus dem weiteren Vermerkinhalt, insbesondere zur Notwendigkeit der weiteren Prüfung der Unternehmenstätigkeit, dass damit kein Infragestellen der Futtermittelherstellungseigenschaft verbunden ist. Ein sich "offenkundig" aus den Verwaltungsvorgängen der Beklagten ergebender Sachverhalt, wonach die Beklagte die Eigenschaft der Klägerin als Futtermittelherstellerin nicht anzweifelt, wird danach mit dem Verweis auf die Gesprächsvermerke vom 17. Oktober 2013 und 20. Dezember 2013 nicht schlüssig aufgezeigt. Weiter trägt die Antragsbegründungsschrift vor, nach dem im Einzelnen näher bezeichneten Akteninhalt habe die Beklagte die Tätigkeit der Klägerin nicht - wie das Verwaltungsgericht im Urteil ausführe - auf die Produktionsschritte des Zerkleinerns und Sortierens reduziert, sondern auch die weiteren Produktionsschritte berücksichtigt. Einer gesonderten Benennung des Verfahrens- und Produktionsschrittes des (Zu)Mischens weiterer Stoffe habe es nicht bedurft, weil der Förderausschluss nach Ziff. 2.4.1 g der LR-LSA nach der ständigen Verwaltungspraxis auch dann greife, wenn die überwiegenden Tätigkeiten in der Betriebsstätte nicht förderfähig seien. Zudem sei auf Grund der nicht detaillierten Angaben der Klägerin eine Prüfung und Auseinandersetzung mit diesem Produktionsschritt weder nötig noch möglich gewesen. Eine offenkundige Abweichung des Akteninhalts zu einer entscheidungserheblichen Fragestellung wird mit diesem Vorbringen nicht schlüssig dargelegt. Zwar hat das Verwaltungsgericht die nach Auffassung der Beklagten keine Weiterverarbeitung darstellenden Produktionsschritte der Klägerin verkürzt wiedergegeben (vgl. S. 7 Abs. 2 der UA), aber die Antragsschrift macht nicht plausibel, dass es insoweit auf eine vollständige Aufzählung entscheidungserheblich ankommt. Auf den vorliegend maßgeblichen, weil möglicherweise eine Förderung ermöglichenden Produktionsschritt des Zumischens ist die Beklagte - wie sie selbst einräumt - in ihren Begründungen und Entscheidungen nicht explizit eingegangen. Soweit die Antragsbegründungsschrift eine sinngemäße Befassung der Beklagten mit diesem Aspekt geltend macht und ausführt, warum eine Benennung dieses Produktionsschrittes nicht erforderlich bzw. eine Prüfung und Auseinandersetzung damit weder nötig noch möglich gewesen sei, wird damit kein den Entscheidungsgründen offenkundig zu Grunde gelegter aktenwidriger Sachverhalt dargelegt. Eine Aktenkundigkeit der behaupteten Befassung bzw. der geltend gemachten fehlenden Notwendigkeit und Möglichkeit folgt aus dem Antragsvorbringen nicht. Auch der unter Pkt. III. 2. der Antragsbegründungsschrift geltend gemachte Verfahrensfehler der Verletzung rechtlichen Gehörs wegen Erlasses einer Überraschungsentscheidung ist nicht schlüssig dargelegt. Das Antragsvorbringen zu Pkt. III. 2. a) sieht eine Überraschungsentscheidung in dem Umstand begründet, dass das Verwaltungsgericht die Entscheidung der Beklagten wegen unzureichender Sachverhaltsermittlung als ermessensfehlerhaft angesehen hat. Es sei davon ausgegangen, dass sie - die Beklagte - die Klägerin verwirrt und nicht darüber aufgeklärt habe, welche Fragen für sie entscheidungserheblich gewesen seien. Zudem habe das Gericht die eingekauften Ausgangsmaterialen nicht als Abfälle eingestuft und der Beklagten vorgehalten, die Produktionsschritte der Klägerin verkürzt, insbesondere das Zumischen weiterer Stoffe nicht berücksichtigt zu haben. Das Verwaltungsgericht habe der Beklagten in der mündlichen Verhandlung keine Gelegenheit gegeben, sich zu den vorgenannten entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern und insbesondere nicht auf eine mögliche Verletzung der Sachverhaltsermittlungspflicht hingewiesen. Eine Gehörsverletzung in Form einer Überraschungsentscheidung wird mit diesem Vorbringen nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Das Antragsvorbringen wendet sich der Sache nach gegen die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes und zeigt keine Tatsachen oder Beweisergebnisse im Sinne des § 108 Abs. 2 VwGO auf, zu denen sich die Beklagte nicht hätte äußern können. Das Verwaltungsgericht stützt seine Rechtsauffassung auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und das erstinstanzliche Vorbringen der Klägerin, insbesondere in der Klagebegründung, sodass schon nicht ersichtlich ist, was die Beklagte gehindert haben sollte, sich hierzu zu äußern. Auch ist weder dargetan noch ersichtlich, dass das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtstreit eine Wendung gegeben hat, mit welcher die Beklagte nach dem bisherigen Verlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte, zumal sie sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durch eine Mitarbeiterin mit Befähigung zum Richteramt vertreten ließ. Das Gericht ist indes nicht verpflichtet, bereits in der mündlichen Verhandlung bekannt zu geben, wie es bestimmte Erkenntnismittel versteht und bewertet und welche Folgerungen es aus den ihm gegenüber abgegebenen Erklärungen ziehen will oder möglicherweise ziehen könnte. Denn die Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens ist einer Voraberörterung mit den Beteiligten entzogen, sie ist vielmehr der Schlussberatung vorbehalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2001 - 4 B 50.01 -, juris). Eine andere rechtliche Bewertung rechtfertigt auch nicht das Antragsvorbringen unter Pkt. III. 2. b) der Antragsbegründungsschrift zum Ausschlusstatbestand Ziff. 2.4.1 g der LR-LSA. Die Antragsbegründungsschrift rügt im Gewande einer Gehörsverletzung die tatrichterliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes, auf die ein Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht gestützt werden kann. Soweit das Antragsvorbringen ausführt, was zur Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes ausgeführt worden wäre, wenn die abweichende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes vorab mitgeteilt worden wäre, verkennt die Beklagte, dass sie gehalten ist, von sich aus alle tatsächlichen und rechtlichen Aspekte vorzutragen, die ihre Rechtsauffassung zu stützen vermögen, zumal wenn - wie hier - bereits die Klagebegründung Einwendungen gegen den vorgenannten Förderausschluss erhebt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 3 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).