Beschluss
1 O 22/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der Senat hält entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, bei einem Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, ein durch entsprechende Mitteilung abgebrochenes Berufungsverfahren zur Besetzung einer Professorenstelle der Besoldungsgruppe W2 LBesG LSA fortzuführen, den Streitwert nicht gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG nach der Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der einschlägigen Besoldungsgruppe zu zahlenden Bezüge zu bestimmen, sondern auf der Grundlage von § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG in der Höhe des Regelstreitwerts festzusetzen, weil der Antrag lediglich auf die Fortsetzung des Auswahlverfahrens und nicht bereits auf die Vergabe des Statusamts oder Dienstpostens an einen bestimmten Bewerber gerichtet sei (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, juris Rn. 34, und vom 10. Dezember 2018 - 2 VR 4.18 -, juris Rn. 23; ebenso aus der jüngeren ober-gerichtlichen Rechtsprechung etwa: BayVGH, Beschluss vom 5. April 2019 - 3 CE 19.314 -, juris Rn. 25; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. März 2019 - 1 E 22/19 -, juris Rn. 2 ff., und vom 14. Juni 2019 - 1 B 346/19 -, juris Rn. 65; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Juni 2019 - 4 S 8.19 -, juris Rn. 9), daran fest, den Streitwert bei Eilanträgen gegen den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens unter Bezugnahme auf § 52 Abs. 6 GKG nach der Hälfte der Summe der Jahresbezüge zu bemessen.(Rn.2)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Senat hält entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, bei einem Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, ein durch entsprechende Mitteilung abgebrochenes Berufungsverfahren zur Besetzung einer Professorenstelle der Besoldungsgruppe W2 LBesG LSA fortzuführen, den Streitwert nicht gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG nach der Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der einschlägigen Besoldungsgruppe zu zahlenden Bezüge zu bestimmen, sondern auf der Grundlage von § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG in der Höhe des Regelstreitwerts festzusetzen, weil der Antrag lediglich auf die Fortsetzung des Auswahlverfahrens und nicht bereits auf die Vergabe des Statusamts oder Dienstpostens an einen bestimmten Bewerber gerichtet sei (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, juris Rn. 34, und vom 10. Dezember 2018 - 2 VR 4.18 -, juris Rn. 23; ebenso aus der jüngeren ober-gerichtlichen Rechtsprechung etwa: BayVGH, Beschluss vom 5. April 2019 - 3 CE 19.314 -, juris Rn. 25; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. März 2019 - 1 E 22/19 -, juris Rn. 2 ff., und vom 14. Juni 2019 - 1 B 346/19 -, juris Rn. 65; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Juni 2019 - 4 S 8.19 -, juris Rn. 9), daran fest, den Streitwert bei Eilanträgen gegen den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens unter Bezugnahme auf § 52 Abs. 6 GKG nach der Hälfte der Summe der Jahresbezüge zu bemessen.(Rn.2) 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 28. November 2019, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 und 3 GKG der Senat zu entscheiden hat, ist nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig. Sie ist auch begründet. Gegenstand des Verfahrens war der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, ein durch entsprechende Mitteilung abgebrochenes Berufungsverfahren zur Besetzung einer Professorenstelle der Besoldungsgruppe W2 LBesG LSA fortzuführen. Bei derartigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entspricht es - worauf das Verwaltungsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung zutreffend verwiesen hat - der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, den Streitwert nicht gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG nach der Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der einschlägigen Besoldungsgruppe zu zahlenden Bezüge zu bestimmen, sondern ihn auf der Grundlage von § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG in der Höhe des Regelstreitwerts festzusetzen, weil der Antrag lediglich auf die Fortsetzung des Auswahlverfahrens und nicht bereits auf die Vergabe des Statusamts oder Dienstpostens an einen bestimmten Bewerber gerichtet sei (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, juris Rn. 34, und vom 10. Dezember 2018 - 2 VR 4.18 -, juris Rn. 23; ebenso aus der jüngeren ober-gerichtlichen Rechtsprechung etwa: BayVGH, Beschluss vom 5. April 2019 - 3 CE 19.314 -, juris Rn. 25; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. März 2019 - 1 E 22/19 -, juris Rn. 2 ff., und vom 14. Juni 2019 - 1 B 346/19 -, juris Rn. 65; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Juni 2019 - 4 S 8.19 -, juris Rn. 9). Demgegenüber hat der Senat in ständiger Rechtsprechung den Streitwert bei Eilanträgen gegen den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens unter Bezugnahme auf § 52 Abs. 6 GKG nach der Hälfte der Summe der Jahresbezüge bemessen (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 4. Juli 2017 - 1 M 70/17 -, juris Rn. 14, vom 3. Januar 2019 - 1 M 145/18 -, juris Rn. 12, und vom 16. Januar 2020 - 1 M 132/19 -, juris Rn. 12; auf gleicher Linie: NdsOVG, Beschlüsse vom 7. Mai 2018 - 5 ME 41/18 -, juris Rn. 34, und vom 2. Mai 2019 - 5 ME 68/19 -, juris 37; BremOVG, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 2 B 87/18 -, juris Rn. 32). Daran wird festgehalten. Zur Begründung hat der Senat in seinem Beschluss vom 3. März 2020 - 1 M 21/20 - (BA S. 8 f.) ausgeführt: „Zutreffend ist zwar, dass das Rechtsschutzbegehren in den hier in Rede stehenden Verfahren nicht unmittelbar die Auswahlentscheidung des Dienstherrn über die Stellenbesetzung, sondern zunächst nur die Vorfrage betrifft, ob das begonnene Besetzungsverfahren überhaupt noch schwebt oder wirksam beendet worden ist. Dies rechtfertigt nach Auffassung des Senates indes nicht die Heranziehung des Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG. Denn für die Bestimmung der „sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache“ im Sinne des § 52 Abs. 1 GKG ist der unter Berücksichtigung der jeweiligen Bezüge zu ermittelnde „Wert“ des in Aussicht stehenden Amtes auch dann von Bedeutung, wenn es lediglich um die Fortsetzung des Verfahrens geht. Anordnungsanspruchsvoraussetzend und -begründend ist in Stellenbesetzungs- wie Stellenabbruchsverfahren gleichermaßen der Bewerbungsverfahrensanspruch des jeweiligen Antragstellers und die Geltendmachung seiner Verletzung, nämlich unabhängig davon, ob dieser durch einen (vermeintlich) rechtswidrigen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens, durch Ausscheiden aus dem - weiteren - Auswahlverfahren (etwa mangels Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen) oder durch Unterliegen im eigentlichen Leistungsvergleich verletzt sein soll. In jeder dieser Fallgestaltungen zielt das Antragsbegehren auf das - einer nach § 52 Abs. 1 und 6 GKG einer Bewertung zugänglichen - Offenhalten der Beförderungsaussichten unter Berufung auf den Bewerbungsverfahrensanspruch. Ebenso wenig, wie die Streitwertbemessung danach differenziert, ob der Bewerbungsverfahrensanspruch auf der ersten oder zweiten Stufe eines Auswahlverfahrens erlischt, rechtfertigt sich eine weitere Differenzierung nach dem Grund des Erlöschens des Bewerbungsverfahrensanspruches. Auch erschöpft sich die Prüfung im Fall eines Fortsetzungsbegehrens nicht zwingend und in jedem Fall - wie das vorliegende Verfahren aufzeigt - auf die Frage nach dem Vorliegen eines sachlichen Grundes für den Abbruch des Verfahrens, etwa wenn - wie hier - der Antragsteller in Ermangelung von Beförderungsvoraussetzungen keine offenen Auswahlchancen mit Erfolg geltend machen kann.“ Im Zeitpunkt der verfahrenseinleitenden Antragstellung beim Verwaltungsgericht am 11. Juli 2019 (§ 40 GKG) belief sich der monatliche Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe W2 LBesG LSA auf 6.005,06 €. Nach den dargestellten Maßgaben ergibt sich somit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ein nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen auf die Wertstufe bis 40.000 € festzusetzender Streitwert. 2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). 3. Dieser Beschluss ist u n a n f e c h t b a r (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).