Beschluss
1 O 40/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Jede Änderung der Telekommunikationslinie unterliegt der Zustimmungspflicht gemäß § 68 Abs 3 TKG. Auf die Wesentlichkeit der Änderung kommt es nicht an.(Rn.6)
2. Angesichts des im Rahmen des Zustimmungsverfahrens vom Wegebaulastträger zu prüfenden Spektrums und seiner möglichen unterschiedlichen Auswirkungen auf die jeweiligen Einzelmaßnahmen, erscheint die Möglichkeit der Erteilung einer einheitlichen Zustimmung für eine Art „Gesamtmaßnahme“ eher fern liegend.(Rn.6)
3. Der Streitwert ist auch dann für jeden Standort eigenständig festzusetzen, wenn mehrere Standorte innerhalb einer Telekommunikationslinie betroffen sind, da jeder Standort für ein MFG einer eigenständigen Prüfung bezüglich einer Zustimmung zu unterziehen ist.(Rn.8)
4. Die Bewertung des Zustimmungserfordernisses für die Errichtung eines MFG gemäß § 68 Abs. 3 S. 1 TKG wird mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine wertmäßige Bestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG mit dem Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG i. H. v. 5000 € angemessen erfasst.(Rn.12)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Jede Änderung der Telekommunikationslinie unterliegt der Zustimmungspflicht gemäß § 68 Abs 3 TKG. Auf die Wesentlichkeit der Änderung kommt es nicht an.(Rn.6) 2. Angesichts des im Rahmen des Zustimmungsverfahrens vom Wegebaulastträger zu prüfenden Spektrums und seiner möglichen unterschiedlichen Auswirkungen auf die jeweiligen Einzelmaßnahmen, erscheint die Möglichkeit der Erteilung einer einheitlichen Zustimmung für eine Art „Gesamtmaßnahme“ eher fern liegend.(Rn.6) 3. Der Streitwert ist auch dann für jeden Standort eigenständig festzusetzen, wenn mehrere Standorte innerhalb einer Telekommunikationslinie betroffen sind, da jeder Standort für ein MFG einer eigenständigen Prüfung bezüglich einer Zustimmung zu unterziehen ist.(Rn.8) 4. Die Bewertung des Zustimmungserfordernisses für die Errichtung eines MFG gemäß § 68 Abs. 3 S. 1 TKG wird mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine wertmäßige Bestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG mit dem Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG i. H. v. 5000 € angemessen erfasst.(Rn.12) Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde der Beklagten nach § 68 Abs. 1 S. 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 S. 1 GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da die angefochtene Entscheidung durch den Einzelrichter erlassen wurde. Ein Fall des § 66 Abs. 6 S. 2 GKG liegt nicht vor. Die zulässige Beschwerde hat im tenorierten Umfang Erfolg. Der vom Verwaltungsgericht im Urteil vom 17. Februar 2020 festgesetzte Streitwert i. H. v. 75.000 € (Regelwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG je Zustimmung, hier 15 Standorte zu 5000 € = 75.000 €) ist abzuändern und auf 25.000 € festzusetzen. Die Beschwerde trägt vor, die Klägerin habe mit Antrag vom 29. Juni 2017/24. Oktober 2017 eine gemeinsame Zustimmung bei der Beklagten beantragt. Die Beklagte habe dem Antrag mit Bescheid vom 24. Januar 2018 zugestimmt. Aus den Antragsunterlagen sei ersichtlich, dass es sich nicht um Einzelverfahren nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) handle, sondern durch die Klägerin eine Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG für die Errichtung einer Telekommunikationslinie begehrt wurde. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Gemäß § 68 Abs. 3 S. 1 TKG ist für die Verlegung oder die Änderung von Telekommunikationslinien die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Trägers der Wegebaulast erforderlich. „Telekommunikationslinien“ im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 3 Ziff. 26 TKG unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen, einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre, sowie weitere technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind. D. h. die dem Zustimmungserfordernis unterliegende Maßnahme kann aus verschiedenen Einzelmaßnahmen je Telekommunikationslinie bestehen. Dabei unterliegt jede Änderung der Telekommunikationslinie der Zustimmungspflicht gemäß § 68 Abs. 3 TKG, auf die Wesentlichkeit der Änderung kommt es nicht an (vgl. Stelkens, TKG-Wegerecht - §§ 68-77 TKG, 1. Aufl. 2010, § 68 TKG Rn. 190). Angesichts des im Rahmen des Zustimmungsverfahrens vom Wegebaulastträger zu prüfenden Spektrums (vgl. Stelkens, a. a. O., § 68 TKG Rn. 212-218) und seiner möglichen unterschiedlichen Auswirkungen auf die jeweiligen Einzelmaßnahmen, erscheint die Möglichkeit der Erteilung einer einheitlichen Zustimmung für eine Art „Gesamtmaßnahme“ eher fern liegend. Das macht auch der vorliegende Fall deutlich. Mit Antrag vom 29. Juni 2017/24. Oktober 2017 wurde die Zustimmung der Beklagten zur Errichtung von Multifunktionsgehäusen (MFG) ohne aktive Lüfteranlage an 15 verschiedenen Standorten von Verkehrsanlagen in der Wegebaulast der Beklagten beantragt. Die Standorte liegen in 7 verschiedenen Ortslagen der Beklagten, so dass insoweit schon verschiedene Telekommunikationslinien betroffen sein dürften. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 16. Juli 2018 spricht denn auch (im Plural) von zu ändernden und teils neu zu bauenden Telekommunikationslinien. Auch soweit mehrere Standorte innerhalb einer Telekommunikationslinie betroffen sein sollten, zeigt sowohl die Unterschiedlichkeit der standortbezogenen Auflagen bezüglich der Standorte, für die eine Zustimmung erteilt wurde wie auch die Versagung der Zustimmung für 4 Standorte, dass jeder Standort für ein MFG einer eigenständigen Prüfung bezüglich einer Zustimmung unterzogen wurde. Zudem ist den dem Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2018 als Anlage beigefügten Antragsunterlagen nicht nur je Standort eine Erklärung über die (Nicht-/ oder)Erteilung der Zustimmung zu entnehmen, sondern auch jeweils die Erklärung der Klägerin: „Wir bitten Sie, die schriftliche Zustimmung (§ 68 Abs. 3 TKG) zu Gunsten der A. GmbH als Nutzungsberechtigte nach § 68 (1) i. V. m. § 69 (1) TKG mit Unterzeichnung dieser Standortsicherung zu erteilen.“ In Anbetracht dieser Umstände macht allein die gemeinsame Antragstellung am 29. Juni 2017/24. Oktober 2017 aus den 15 Einzelverfahren noch keinen einer einheitlichen Zustimmungserklärung zugänglichen Verfahrensgegenstand. Für die Streitwertbemessung kommt es auch nicht entscheidungserheblich darauf an, dass die Klägerin ihre Klage bezüglich 4 Einzelstandorten zurückgenommen hat, wie sich aus dem Einstellungsbeschluss im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Februar 2020 ergibt. Maßgeblich für die Wertberechnung ist gemäß § 40 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, hier bei Klageerhebung am 3. August 2018. Kostenmäßig wurde dem Umstand der Klagerücknahme im Rahmen der Kostenlastentscheidung Rechnung getragen. Allerdings bedarf die Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichtes bezüglich der 11 Standorte hinsichtlich der eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist, einer Abänderung. Im streitgegenständlichen Urteil vom 17. Februar 2020 wurden gemäß dem Hauptantrag der Klägerin die Nebenbestimmungen Nr. I. 1, 2, 5, 6, 9, 10, 13, 14, 20, 21 und 26 des Bescheides der Beklagten vom 24. Januar 2018 i. d. G. ihres Widerspruchbescheids vom 16. Juli 2018 aufgehoben, die für jeden der 11 Standorte, für die eine Zustimmung erteilt wurde, (neben den individuellen, standortbezogenen Auflagen) gleichermaßen gelten sollten. Die 11 angefochtenen Nebenbestimmungen pro Standort rechtfertigen keine höhere Wertfestsetzung als sie für die Erteilung der Zustimmung selbst in Betracht kommt; darüber hinaus findet keine Wertaddition für die 11 Standorte statt, weil wegen der Identität der 11 Nebenbestimmungen in der Sache um die gleichen Fragen gestritten wird und die Beantwortung zur Rechtmäßigkeit der einzelnen Bestimmungen nicht je nach Standort unterschiedlich ausfallen kann. Im Einzelnen: Den streitgegenständlichen Nebenbestimmungen kommt keine wirtschaftliche oder ideelle selbstständige Bedeutung zu. Die Klägerin möchte die Zustimmung der Beklagten für die jeweiligen Standorte erhalten, die nicht mit den von ihr angegriffenen Einschränkungen versehen ist, also in der Sache nichts anderes wie bei Versagung der Zustimmung. Im Ergebnis geht es ihr um die Abwehr von Nebenbestimmungen, die nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 68 Abs. 3 S. 8 und 9 TKG genügen bzw. (hinsichtlich der Zulässigkeit der Nebenbestimmungen Nr. 5, 6, 9, 10, 13, 14, 20, 21 und 26) um die Abwehr der von der Beklagten für zulässig erachteten, entsprechenden Anwendung von Musterbestimmungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bereich von Bundeswasserstraßen. Bei dieser Sachlage erscheint bezogen auf den einzelnen Standort eine höhere Wertfestsetzung als sie für die Erteilung der Zustimmung selbst anfiele, nicht angemessen (vgl. zu einer ähnli-chen Sachlage: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 13 S 2863/08 -, juris Rn. 7). Ebenso wenig besteht vorliegend Anlass für die Annahme, dass eine Wertfestsetzung für jede einzelne Nebenbestimmung und eine Wertaddition den Auffangwert in relevanter Weise unterschreiten würde. Eine Wertaddition gemäß § 39 Abs. 1 GKG erscheint vorliegend auch nicht hinsichtlich der verschiedenen (- hier 11 -) Standorte geboten. Es wird insoweit um inhaltlich identische rechtliche Fragen gestritten; es ist nicht ersichtlich, dass ihre Beantwortung für die einzelnen betroffenen Standorte unterschiedlich ausfallen kann. Die 11 verschiedenen Standorte haben in Bezug auf ihre Nebenbestimmungen keine selbstständige Bedeutung, sondern betreffen das gleiche Interesse, so dass von einer ideellen Identität auszugehen ist (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 15. Januar 2010 - 8 OA 225/09 -, juris Rn. 4; OVG LSA, Beschluss vom 30. April 2010 - 4 O 69/10 -, juris Rn. 5; VGH BW, Beschluss vom 26. Juli 2010 - 11 S 1505/10 -, juris Rn. 7). Unter Zugrundelegung der vorgenannten Maßstäbe erscheint die Bewertung des Zustimmungserfordernisses für die Errichtung eines MFG gemäß § 68 Abs. 3 S. 1 TKG mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine wertmäßige Bestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG mit dem Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG i. H. v. 5000 € angemessen erfasst. Dieser Wert ist bezüglich der 4 Standorte, hinsichtlich derer eine Klagerücknahme erfolgt ist und bezüglich der die Beklagte eine Zustimmung verweigert hat, gemäß §§ 40, 39 Abs. 1 GKG zu vervierfachen (4 x 5000 € = 20.000 €). Hinzuzurechnen ist einmalig wegen ideeller Identität der Auffangwert für die 11 Standorte, in Bezug auf die die Klage mit ihrem Hauptantrag Erfolg hatte (mithin 20.000 € + 5000 € = 25.000 €). Der Hilfsantrag bleibt gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 GKG unberücksichtigt, weil über ihn nicht entschieden wurde. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 S. 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).