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Beschluss

8 OA 225/09

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung hat keinen Erfolg. • Für unterschiedliche, rechtlich und tatsächlich voneinander zu unterscheidende Streitgegenstände sind die jeweiligen Streitwerte getrennt zu ermitteln und zu addieren. • Bei unzureichenden Anhaltspunkten für einen individuellen Streitwert ist auf den Auffangwert des Streitwertkatalogs zurückzugreifen; Gebührenforderungen sind nach ihrem Betrag zu bewerten.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei zugleich angefochtenem Nutzungsrechtsakt und Gebührenbescheid • Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung hat keinen Erfolg. • Für unterschiedliche, rechtlich und tatsächlich voneinander zu unterscheidende Streitgegenstände sind die jeweiligen Streitwerte getrennt zu ermitteln und zu addieren. • Bei unzureichenden Anhaltspunkten für einen individuellen Streitwert ist auf den Auffangwert des Streitwertkatalogs zurückzugreifen; Gebührenforderungen sind nach ihrem Betrag zu bewerten. Der Kläger focht zwei Bescheide der Friedhofsverwaltung vom 11.05.2009 an: Zum einen begehrte er die Aufhebung der als Graburkunde bezeichneten Verwaltungsentscheidung, mit der ein Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte begründet war; zum anderen beanstandete er den Gebührenbescheid, mit dem die Verlängerung des Nutzungsrechts für 2010–2029 und eine dafür erhobene Gesamtgebühr von 950,00 EUR festgesetzt und fällig gestellt worden war. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert auf insgesamt 5.950,00 EUR fest und berücksichtigte dabei den Auffangwert von 5.000,00 EUR für den erstgenannten Antrag sowie die Gebührenforderung in Höhe von 950,00 EUR für den zweiten Antrag. Der Kläger wandte sich mit Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts. • Rechtsgrundlage für die Streitwertfestsetzung ist § 52 Abs.1 GKG; bei fehlenden Anhaltspunkten für einen individuellen Wert ist auf § 52 Abs.2 GKG und den Streitwertkatalog zurückzugreifen. • Das Verwaltungsgericht durfte für die Anfechtung der Graburkunde mangels konkreter Anhaltspunkte den inländischen Auffangwert von 5.000,00 EUR zugrunde legen (Streitwertkatalog). • Die Anfechtung des Gebührenbescheids ist nach § 52 Abs.3 GKG entsprechend der geltend gemachten Gebührenforderung mit 950,00 EUR zu bewerten. • Nach § 39 Abs.1 Hs.1 GKG sind die Werte selbständiger Streitgegenstände zusammenzurechnen, es sei denn, die Anträge seien ideell identisch und betreffen dasselbe Interesse. • Hier bestehen unterschiedliche Rechtsschutzziele und verschiedene materiell-rechtliche Grundlagen: Die Rechtmäßigkeit des Nutzungsrechts ist nach Vorschriften der Friedhofssatzung zu beurteilen, die Gebührenforderung nach der Gebührensatzung und der tatsächlichen Inanspruchnahme; daher sind die Streitgegenstände nicht ideell identisch. • Die von der Beklagten vorgenommene gesonderte Behandlung der beiden Bescheide (Teilaufhebung des Gebührenbescheids und ausdrückliche Aufhebung der Graburkunde) bestätigt die Eigenständigkeit der Streitgegenstände. • Vor diesem Hintergrund ist die addierte Festsetzung des Gesamtstreitwerts auf 5.950,00 EUR nicht zu beanstanden. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist unbegründet. Das Gericht bestätigt die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Aufspaltung in zwei selbständige Streitgegenstände und die Einzelbewertung: Auffangwert 5.000,00 EUR für die Anfechtung der Graburkunde und 950,00 EUR entsprechend der Gebührenforderung für den angefochtenen Gebührenbescheid. Diese Beträge sind gemäß § 39 Abs.1 GKG zusammenzurechnen, sodass sich ein Gesamtstreitwert von 5.950,00 EUR ergibt. Die Festsetzung ist damit rechtlich und sachlich gerechtfertigt; die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.