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Beschluss

1 L 98/20

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Beamtenregress wegen Gelddiebstahls(Rn.7)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beamtenregress wegen Gelddiebstahls(Rn.7) 1. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 2. Juni 2020 hat keinen Erfolg. Die vom Beklagten allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Soweit der Beklagte „mit Nichtwissen“ bestreitet, dass die Klägerin beim Verlassen ihres Büros am Vormittag des 29. März 2017 die von außen nur mit einem Schlüssel zu öffnende Tür geschlossen hat, und im Zulassungsverfahren als „neue Tatsache“ erstmals vorträgt, es sei davon auszugehen, dass die Klägerin die Tür habe offenstehen lassen, werden damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dargetan. Der Einwand, die Bürotür sei zur fraglichen Zeit offen gewesen, richtet sich gegen die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung. Er greift nicht durch. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es gehört danach zur Aufgabe des Tatsachengerichts, sich auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens im Wege einer freien Beweiswürdigung seine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Wie es seine Überzeugung bildet, wie es also die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise würdigt, unterliegt seiner Freiheit. Mit Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung als tatsächliche Grundlage eines Urteils wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts deshalb erst dann in Frage gestellt, wenn gute Gründe dafür aufgezeigt werden, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, oder wenn die vom Erstrichter vorgenommene Sachverhaltswürdigung im Lichte der Begründung des Zulassungsantrags fragwürdig erscheint, weil die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind, insbesondere bei Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung. Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme genügt dagegen zur Begründung ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht (vgl. etwa OVG LSA, Beschlüsse vom 23. September 2010 - 4 L 138/10 -, juris Rn. 7, vom 28. Februar 2012 - 1 L 159/11 -, juris Rn. 5, und vom 15. September 2017 - 2 L 23/16 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 6 A 208/14 -, juris Rn. 7; NdsOVG, Beschluss vom 12. August 2014 - 8 LA 71/14 -, juris Rn. 11; BayVGH, Beschlüsse vom 27. August 2014 - 3 ZB 14.454 -, juris Rn. 5, und vom 29. November 2016 - 3 ZB 13.1500 -, juris Rn. 6, vom 18. Dezember 2019 - 20 ZB 19.602 -, juris Rn. 5; VGH BW, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 4 S 191/15 -, juris Rn. 3; SächsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 3 A 666/16 -, juris Rn. 6). Derartige zulassungsbegründende Fehler der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Sachverhaltswürdigung hinsichtlich des Schließens der Bürotür ergeben sich aus der Antragsbegründung des Beklagten nicht. Soweit der Rechtsmittelführer neue Tatsachen vorträgt, ist es nicht ausreichend, diese lediglich zu behaupten; erforderlich ist vielmehr eine Substantiierung des neuen Tatsachenvorbringens, um dem Oberverwaltungsgericht die summarische Beurteilung zu ermöglichen, ob die Erfolgsaussichten der Berufung offen sind. Daran sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je weniger nachvollziehbar ein Unterlassen des Vorbringens in der ersten Instanz ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 1 A 2884/15 -, juris Rn. 15; SächsOVG, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 3 A 286/14 -, juris Rn. 15; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, 124a Rn. 208). Durch welche (neuen) Erkenntnisse sich der Beklagte veranlasst sieht, von seiner im bisherigen Verfahren deutlich zugrunde gelegten Annahme abzurücken, die Klägerin habe die Tür ihres Büros beim Verlassen geschlossen, ist der Zulassungsschrift nicht zu entnehmen. Dies legt die Vermutung eines rein verfahrensangepassten Vortrags ohne sachlichen Anknüpfungspunkt nahe. Soweit sich der Beklagte unter Bezugnahme auf Ziffer 4.3 Satz 1 und 2 der Sachschadensrichtlinie vom 2. November 2012 (MBl. LSA 2012 S. 585) gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts wendet, das Unterlassen des Einschließens des Geldumschlags in den Schreibtischcontainer begründe nach hier zu betrachtenden Verhältnissen nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit, ist auch die Entscheidung, ob ein bestimmtes vorwerfbares Verhalten unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls als grob fahrlässig zu bewerten ist, der tatsächlichen richterlichen Würdigung zuzurechnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1998 - 2 B 6.98 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Für die Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel gelten daher die oben beschriebenen Maßstäbe. Diese Anforderungen verfehlt der Beklagte mit seinem Vorbringen, aus der Bindung der Beteiligten an die Richtlinienvorgaben folge, dass die Klägerin grob fahrlässig gehandelt habe. Denn abgesehen davon, dass der Geltungsbereich der Sachschadensrichtlinie den Beamtenregress nach § 48 BeamtStG nicht unmittelbar erfasst, handelt es sich bei den angeführten Bestimmungen, soweit mit ihnen ein Verhalten des Beamten einzelfallunabhängig und ohne Ausnahme als grob fahrlässig qualifiziert wird („immer als grob fahrlässig anzusehen“), lediglich um interne, normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften, denen für die Beurteilung des Verschuldensgrads keine rechtlich bindende Wirkung - neben den gesetzlichen Regelungen - zukommt. Demgemäß ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht aufgrund der besonderen Fallumstände eine grobe Fahrlässigkeit der Klägerin verneint hat. Durch den Rechtsbegriff der „groben Fahrlässigkeit“ - diese liegt anerkanntermaßen dann vor, „wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in besonders schwerem Maße verletzt worden ist, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben worden sind und das unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem hätte aufdrängen müssen“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1998, a. a. O m. w. N.) - war eine solche Prüfung im Gegenteil zwingend geboten. Der weitere Hinweis des Beklagten, die Klägerin habe auch bei hohem Arbeitsanfall den Container ohne nennenswerten Zeitaufwand abschließen und den Schlüssel mitnehmen können, zeigt allenfalls die Möglichkeit einer abweichenden Bewertung auf, ist aber gleichfalls nicht geeignet, die erstinstanzliche Würdigung in Frage zu stellen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 3 GKG. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).