Urteil
5 A 519/20 HAL
VG Halle (Saale) 5. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Stadt B-Stadt 17.681,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil ist für den Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Stadt B-Stadt 17.681,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist für den Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für den Schadensersatzanspruch ist § 48 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) – BeamtStG –. Diese Norm ist von den nachfolgenden Änderungen des Beamtenstatusgesetzes nicht betroffen. Nach § 48 Satz 1 BeamtStG haben Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Den Anspruch selbst kann nur die Stadt B-Stadt besitzen. Der Beklagte war Beamter dieser Stadt und hat deren Aufgaben als Hauptverwaltungsbeamter wahrgenommen. Sie ist als Geschädigte ohne Weiteres aktivlegitimiert. Der Kläger ist prozessführungsbefugt. Er ist nach § 151 Abs. 1 KVG LSA im Rahmen der Kommunalaufsicht in gesetzlicher Prozessstandschaft berechtigt, Ansprüche der Stadt B- Stadt gegen den Beklagten als ehemaligen Hauptverwaltungsbeamten geltend zu machen. Nach § 151 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA i.V.m. dessen Satz 1 werden Ansprüche der Kommune gegen Hauptverwaltungsbeamte von der Kommunalaufsichtsbehörde nach Herstellung des Benehmens mit der Kommune geltend gemacht. Das gilt auch, wenn das ehrenamtliche Mitglied oder der Hauptverwaltungsbeamte nach der Anspruchsbegründung aus dem Amt ausscheidet. So liegt der Fall hier. Die Ansprüche der Stadt B-Stadt sind vor dem Ausscheiden des Beklagten entstanden, sie beruhen jedenfalls auf einer Verletzung seiner Dienstpflichten. Die Kommunalaufsichtsbehörde handelt dabei in gesetzlicher Prozessstandschaft (vgl. VG Halle, Urteil vom 27. März 2019 – 5 A 591/16 HAL). Das Benehmen mit der Stadt B-Stadt wurde hergestellt. Einer Zustimmung bedarf es nicht. § 151 KVG LSA hat seine derzeitige Form durch das Zweite Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts vom 26. Mai 2009 (GVBl. LSA S. 238) gefunden. Wesentliche Neuerung ist in Absatz 1 Satz 3 die Aufnahme eines Benehmenserfordernisses für die betroffene Kommune. Diese Neuregelung dient der Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung. Grundsätzlich stellt § 151 KVG LSA eine besondere Art der Rechtsaufsicht dar. Um das rein nach sachlichen Kriterien ausgerichtete gesetzmäßige Verhalten der Kommune in einer problematischen Situation sicherzustellen, nämlich der, dass die Kommune einen Anspruch gegen ein Mitglied der eigenen Vertretung oder gegen den eigenen Hauptverwaltungsbeamten geltend machen muss, wird durch § 151 KVG LSA als präventive Maßnahme bestimmt, dass die Ansprüche der Kommune gegen Vertretungsmitglieder bzw. den Hauptverwaltungsbeamten von der Kommunalaufsichtsbehörde geltend gemacht werden. Dem Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht es zudem, eine Interessenkollision, die bei einer Anspruchsbeziehung zwischen Kommune und Vertretung/Hauptverwaltungsbeamten entstehen könnte, zu vermeiden. Auch soll die Regelung Spannungen innerhalb der Kommune vermeiden, die durch die Geltendmachung von Ansprüchen entstehen würden (vgl. LT-Drs. 6/2247, S. 239 f.). Die Kommunalaufsichtsbehörde wird in Form der gesetzlichen Prozessstandschaft tätig. Dementsprechend hat die Kommunalaufsichtsbehörde zu entscheiden, ob und auf welche Weise der kommunale Anspruch durchgesetzt wird. Allerdings muss dabei auch berücksichtigt werden, dass diese Anspruchsbeziehungen grundsätzlich Selbstverwaltungsangelegenheiten der betroffenen Kommune sind und Verfahren auf Kosten der betroffenen Kommune geführt werden. Um diesen Aspekt angemessen zu berücksichtigen, muss die Kommunalaufsichtsbehörde vor der Geltendmachung eines Anspruchs gegenüber einem Vertretungsmitglied mit der betroffenen Kommune ein Benehmen herstellen. Hierdurch hat die betroffene Kommune die Möglichkeit sich in die Ausgestaltung des Verfahrens einzubringen. Im Hinblick auf die o.a. grundsätzlichen Erwägungen, die zur Zuständigkeit der Kommunalaufsichtsbehörden hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen gegen Vertretungsmitglieder und Hauptverwaltungsbeamte führen, hat die betroffene Kommune aber letztlich kein Sperrecht. Die Handlungsfähigkeit der Kommunalaufsichtsbehörde bei der Durchsetzung der genannten Ansprüche bleibt durch das Benehmenserfordernis gewahrt (vgl. LT-Drs. 6/2247 S. 240). Unter Berücksichtigung des Vorgenannten ist es unerheblich, dass der Stadtrat der Stadt B-Stadt die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches gegenüber dem Beklagten mit 11 zu 9 Stimmen abgelehnt hat. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass vor Klageerhebung aufgrund der Pandemielage nur der Haupt- und Vergabeausschuss der Stadt B-Stadt mit der Angelegenheit befasst war. Es kann offen bleiben, ob die Kommunalaufsicht im Regelfall die zur Entscheidungsfindung in der Gemeinde erforderliche Zeit einräumen muss. Hier drohte aber Verjährung des Anspruches und es war deshalb Eile geboten. Die Haftung eines Beamten verlangt nach § 48 Satz 1 BeamtStG die Feststellung einer von ihm begangenen objektiven Pflichtverletzung sowie eines durch diese Pflichtverletzung dem Dienstherrn kausal verursachten Schadens. Der Dienstherr trägt für diese Anspruchsvoraussetzungen die materielle Beweislast. Die Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. 1. Die Stadt B-Stadt besitzt nach § 2 Nr. 1 BeamtStG Dienstherrenfähigkeit. 2. Der Beklagte war als Bürgermeister im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2015 Beamter auf Zeit gem. § 57 Abs. 1 Satz 1 der damals geltenden Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt (GO LSA; gültig bis 1. Juli 2014), § 60 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA; gültig ab 1. Juli 2014). Nach § 57 Abs. GO LSA und § 60 Abs. 2 KVG LSA vertritt und repräsentiert der Bürgermeister die Gemeinde. Er ist nach § 63 Abs. 1 GO LSA und § 66 Abs. 1 KVG LSA für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Er erledigt in eigener Verantwortung die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Der Bürgermeister ist gem. § 60 Abs. 5 GO LSA und § 66 Abs. 5 KVG LSA Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beigeordneten, Beamten und Arbeitnehmer der Gemeinde. § 34 Satz 1 BeamtStG verpflichtet Beamtinnen und Beamte sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben gemäß Satz 2 die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Beamtinnen und Beamte tragen nach § 36 Abs. 1 BeamtStG für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. Beamtinnen und Beamten haben die Pflicht rechtmäßig zu handeln (vgl. VG Halle, Urteil vom 27. März 2019 – 5 A 591/16 HAL). Zudem trifft jeden Beamten die Pflicht, unmittelbar oder mittelbar den Dienstherrn schädigende Handlungen zu unterlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1997 – 2 C 21.96 – juris). Dies umfasst auch die Pflicht, das Eigentum und Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen. 3. Der Beklagte hat seine dienstlichen Pflichten verletzt. Der Beklagte hat am 27. April 2009, am 29. April 2010, am 18. September 2012 und zuletzt am 1. April 2014 jeweils eine Dienstvereinbarung über die Zahlung einer leistungsorientierten Bezahlung unterzeichnet, obwohl deren Inhalt gegen höherrangiges Recht verstieß. Nach § 1 Abs. 1 der jeweiligen Dienstvereinbarung waren auch die in der Stadt B-Stadt beschäftigen Beamten in den Geltungsbereich der Dienstvereinbarung einbezogen. Jeweils mit den Bezügen für Januar des Folgejahres wurde an die fünf bei der Stadt B- Stadt beschäftigten Beamten in der Folge leistungsorientierte Bezahlung in der nachfolgend dargestellten Höhe ausgezahlt: Monat/Jahr Beamter 1 Beamter 2 Beamter 3 Beamter 4 Beamter 5 01/2009 344,28 € 536,50 € 291,09 € 447,17 € 561,20 € 01/2010 401,22 € 492,82 € 585,13 € 302,49 € 528,99 € 01/2011 755,38 € 652,45 € 878,76 € 719,85 € 768,38 € 01/2012 373,65 € 882,08 € 1.038,33 € 583,57 € 295,45 € 01/2013 444,83 € 858,30 € 1.280,53 € 646,49 € 1.000,61 € 01/2014 479,60 € 830,44 € 1.320,18 € 748,19 € 1.283,88 € 01/2015 297,80 € 912,17 € 1.197,12 € 812,40 € 1.007,26 € 01/2016 1.131,55 € 1.255,32 € 871,10 € 1.303,85 € Summe 3.096,76 € 6.301,31 € 7.846,46 € 5.131,26 € 6.749,62 € Gesamt 29.125,41 € Damit hat er gegen seine Pflicht zu rechtmäßigem Handeln nach § 36 Satz 1 BeamtStG verstoßen. Er hat das Vermögen des Dienstherren, der Stadt B-Stadt, geschädigt. Die Gewährung von leistungsorientierter Bezahlung an Beamte ist rechtswidrig. Leistungsorientierte Bezahlung für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes findet ihre Grundlage in § 18 TVöD. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 TVöD wurde ab dem 1. Januar 2007 für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ein Leistungsentgelt eingeführt. Die Umsetzung sollte über Dienstvereinbarungen erfolgen. Die Einbeziehung der Beamten in die entsprechenden Dienstvereinbarungen verstößt gegen § 70 Abs. 1 Satz PersVG LSA. Danach sind Dienstvereinbarungen nur zulässig, wenn gesetzliche oder tarifliche Regelungen nicht entgegenstehen. Die Höhe der Besoldung der Beamten ist im Landesbesoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LBesG LSA) abschließend geregelt. § 43 Abs. 1 LBesG LSA enthält zwar eine Ermächtigung dahingehend, die Voraussetzungen zur Abgeltung erbrachter Leistungen, die Voraussetzungen und das Verfahren zur Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen an Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A durch Verordnung zu regeln. Von dieser Verordnungsermächtigung hat der Landesgesetzgeber aber bisher keinen Gebrauch gemacht. Hieraus folgt im Umkehrschluss die Rechtswidrigkeit solcher Zahlungen. Die strenge Rechtsbindung der Besoldung steht Vereinbarungen, aber auch bloßen Leistungen an Beamte entgegen, für die es keine gesetzliche Ermächtigung gibt. Die Dienstvereinbarungen sind – soweit sie Leistungen für Beamte vorsehen - nach § 2 Abs. 2 LBesG LSA unwirksam. Der Beklagte hat seine Dienstpflichten zudem dadurch verletzt, dass er während seiner Amtszeit die Auszahlung der von der Stadt B-Stadt nicht geschuldeten Leistungsbezüge nicht unterbunden hat. 4. Der Beklagte hat bei dem Abschluss der Dienstvereinbarungen am 18. September 2012 und 1. April 2014 mindestens groß fahrlässig gehandelt. Auch bei der pflichtswidrigen Unterlassung, die die Auszahlung der Leistungsprämien im Januar 2013, 2014 und 2015 fällt ihm mindestens grobe Fahrlässigkeit zur Last. Grobe Fahrlässigkeit liegt anerkanntermaßen dann vor, „wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in besonders schwerem Maße verletzt worden ist, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseitegeschoben worden sind und das unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem hätte aufdrängen müssen“ (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15. September 2020 – 1 L 98/20 – juris mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 19. August 1998 - 2 B 6.98 - juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich der Fahrlässigkeitsbegriff auf ein individuelles Verhalten des Beamten. Dementsprechend muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, d.h. der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Beamten beurteilt werden, ob und in welchem Maß das Verhalten fahrlässig war. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Vorsatz oder Verschulden müssen im Zeitpunkt der betreffenden Handlung vorliegen. Hierbei ist auf die damaligen Umstände aus ex-ante Sicht abzustellen. Das Verschulden muss sich nur auf die Pflichtverletzung, nicht hingegen auf deren Folgen und den Eintritt, die Art und den Umfang des Schadens beziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1999 – 2 C 15.98 – juris). Das ist hier der Fall. Dem Beklagten war das Rundschreiben des Klägers vom 5. Juni 2012 bekannt, dieses war Gegenstand einer Dienstberatung am 6. Juni 2012, bei der der Beklagte anwesend war. Wird einem Beamten – wie hier – von der Rechtsaufsichtsbehörde ausdrücklich mitgeteilt, dass eine bestimmte Vorgehensweise rechtswidrig ist, so darf diese nicht unbesehen fortgesetzt werden. Vielmehr ist eine Abweichung von der Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde nur zulässig, wenn hierfür erhebliche Gründe sprechen. Ein Hauptverwaltungsbeamter ist zumindest gehalten, die Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde durch fachkundige Personen überprüfen zu lassen und sich anhand des Ergebnisses eine eigene Meinung zu bilden. Das hat der Beklagte unterlassen. Er kann sich auch nicht mit dem Vortrag entlasten, die Prüfung des Rundschreibens des Klägers vom 5. Juni 2012 habe der Leiterin des Hauptamts oblegen und er habe davon ausgehen können, dass alles seine Richtigkeit habe, wenn diese ihm nicht eine Änderung der abgeschlossenen Vereinbarung empfiehlt. Letztere Vorgehensweise ist selbst grob fahrlässig. Der Beklagte wäre verpflichtet gewesen, die Abarbeitung von Arbeitsaufträgen zu kontrollieren. Das ist offensichtlich nicht geschehen, ihm ist entgegen dem im Protokoll zu der Dienstberatung vom 6. Juni 2012 vermerkten Arbeitsauftrag nichts vorgelegt worden. Zudem konnte der Beklagte ohne fachkundige Zuarbeit keine eigenverantwortliche Meinung bilden, weil er die Rechtsauffassung des Hauptamtes und die dafür gegebene Begründung nicht kennen konnte. Verstärkt wird das noch durch die Anfrage des Sachgebietes Personal vom 21. Juni 2012, die dem Beklagten nochmal die Frage der leistungsorientierten Bezahlung vor Augen geführt hat. Die Aktenlage spricht auch noch für die Annahme, dass der Beklagte entgegen seiner Verpflichtung aus § 63 Abs. 1 GO LSA und § 66 Abs. 1 KVG LSA nicht für eine sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung gesorgt hat. In dem Verwaltungsvorgang findet sich zu keiner Dienstvereinbarung eine ordnungsgemäße Bearbeitung, zu der zumindest eine Zuarbeit in Form eines Vermerkes gehört, in dem die rechtlichen Rahmenbedingungen und die haushaltsrechtlichen Möglichkeiten aufgezeigt und ein Entscheidungsvorschlag unterbreiten wird. Dagegen lässt sich eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten beim Abschluss der Dienstvereinbarungen vom 27. April 2009 und 9. April 2010 und der Auszahlung in den Monaten Januar 2009 bis Januar 2012 nicht nachweisen. Dem Beklagten musste sich bei diesen Handlungen deren Rechtswidrigkeit nicht aufdrängen. Es fehlt in den als vollständig vorgelegten Verwaltungsvorgängen an jedem Anhaltspunkt dafür, dass dem Beklagten das Mitteilungsblatt Nr. 129 des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Sachsen-Anhalt e. V. zur Kenntnis gelangt ist; das trägt der Kläger auch nicht vor. Eine grobe Fahrlässigkeit ergibt sich hier nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte es unterlassen hat, sich das Mitteilungsblatt vorlegen zu lassen, um dessen Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Insoweit steht nicht einmal fest, ob dieses Mitteilungsblatt tatsächlich die Stadt B-Stadt erreicht hat. Es gibt auch keinen anderen nachweisbar vor dem 6. Juni 2012 dem Beklagten zur Kenntnis gelangten Hinweis, dass leistungsorientierte Bezahlung für Beamte nicht über Dienstvereinbarungen geregelt werden darf. Dem Beklagten musste das aufgrund seiner Vorbildung auch nicht geläufig sein. Er ist kein Jurist und er hat das System der Dienstvereinbarung gerade mit der Geltung auch für Beamte von seinem Vorgänger übernommen. Die rechtliche Situation war ersichtlich auch für den Kommunalen Arbeitgeberverband nicht ohne weiteres klar, immerhin ist mit dem Mitteilungsblatt Nr. 129 vom 14. Dezember 2009 eine neue Musterdienstvereinbarung empfohlen worden, die – in Abweichung von der zuvor empfohlen – eine Begünstigung auch der Beamten nicht vorsah. 5. Der Stadt B-Stadt ist auch ein Schaden entstanden. Ein Schaden besteht auch i. S. d. § 48 BeamtStG in dem Unterschied zwischen der Vermögenslage, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung ergeben hat, und derjenigen Vermögenslage, die bestanden hätte, wenn die Dienstpflichtverletzung unterblieben wäre. Denn auch im öffentlichen Dienstrecht ist der dem § 249 BGB zugrundeliegende Schadensbegriff maßgebend (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2001 – 2 C 42.00; Urteil vom 10. Februar 2000 - BVerwG 2 A 4.99 – jeweils juris). Nach § 249 BGB hat der Schadensersatzverpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der Anspruch der Stadt B-Stadt auf Ersatz des Schadens muss durch eine Dienstpflichtverletzung des Beklagten zudem adäquat verursacht worden sein. Eine ursächliche Verbindung zwischen Dienstpflichtverletzung und Schadenseintritt ist adäquat, wenn die begangene Dienstpflichtverletzung nach allgemeiner Lebenserfahrung für einen objektiven Betrachter geeignet war, den Schaden herbeizuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1999 – 2 C 15.98 – juris). Der Schaden der Stadt B-Stadt entspricht der an die Beamten ausgezahlten leistungsorientierten Bezahlung. Die Stadt B-Stadt hat in der von dem Beklagten verschuldeten Zeit von Januar 2013 bis Januar 2016 nachfolgende aufgeführte Zahlungen an die bei der Stadt B-Stadt beschäftigten fünf Beamten erbracht: Monat/Jahr Beamter 1 Beamter 2 Beamter 3 Beamter 4 Beamter 5 01/2013 444,83 € 858,30 € 1.280,53 € 646,49 € 1.000,61 € 01/2014 479,60 € 830,44 € 1.320,18 € 748,19 € 1.283,88 € 01/2015 297,80 € 912,17 € 1.197,12 € 812,40 € 1.007,26 € 01/2016 1.131,55 € 1.255,32 € 871,10 € 1.303,85 € Summe 1.222,23 € 3.732,46 € 5.053,15 € 3.078,18 € 4.595,60 € Gesamt 17.681,62 € Ohne die schuldhafte Dienstpflichtverletzung, also ohne die Unterzeichnung der rechtswidrigen Dienstvereinbarungen wäre die leistungsorientierte Bezahlung an die bei der Stadt B- Stadt beschäftigten Beamten nicht erfolgt. Das Vermögen der Stadt B-Stadt wäre um die oben dargestellten Beträge nicht vermindert worden. Der Anspruch der Stadt B-Stadt wurde durch die Dienstpflichtverletzung des Beklagten auch adäquat verursacht. Die Unterzeichnung der rechtswidrigen Dienstvereinbarungen und die daraufhin erfolgte Gewährung leistungsorientierter Bezahlung durch die begangene Dienstpflichtverletzung ist nach allgemeiner Lebenserfahrung ohne Weiteres für einen objektiven Betrachter geeignet, den Schaden herbeizuführen. Die Auszahlung im Januar 2016 ist ebenfalls noch durch die dienstpflichtwidrige Handlung des Beklagten adäquat verursacht. Sie beruhte auf der auch vom Beklagten unterzeichneten Dienstvereinbarung vom 1. April 2014. Ohne diese Dienstvereinbarung wäre die Zahlung nicht erbracht worden, der Abschluss eines Vertrages ist nach allgemeiner Lebenserfahrung auch geeignet, die Erfüllung des vertraglich Versprochenen zu verursachen. Ohne Bedeutung ist dabei, dass auch der Nachfolger des Beklagten im Amt des Bürgermeisters verpflichtet gewesen wäre, die Zahlung zu verhindern. Dabei muss hier nicht aufgeklärt werden, ob sich hieraus ein weiterer Schadensersatzanspruch der Stadt B-Stadt ergibt. Die Notwendigkeit vor Auszahlung noch eine Beurteilung (SLB) zu erstellen und auf dieser Grundlage die Höhe der Zahlung zu berechnen, unterbricht den Zurechnungszusammenhang unter dem Gesichtspunkt des eigenverantwortlichen Dazwischentretens eines Dritten nicht (vgl. AO., in: AO., Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Auflage 2022, Vorb. § 249 Rn. 47; statt vieler BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12 – NJW 2014, 2029, 2036 Rn. 55 mwN). Denn diese Tätigkeiten bauen auf der Dienstvereinbarung auf und setzen diese um. Die Schadensersatzpflicht hält sich auch im Rahmen des Schutzzwecks der Norm. Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen wurde. Der geltend gemachte Schaden muss in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen. Ein „äußerlicher“, gleichsam „zufälliger“ Zusammenhang genügt dagegen nicht. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten (vgl. AO., in: AO., Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Auflage 2022, Vorb. § 249 Rn. 29; statt vieler BGH, Urteil vom 20.Mai 2014 – VI ZR 381/13 – NJW 2014, 2190, 2191 Rn. 10; BGH, Versäumnisurteil vom 22. September 2016 – VII ZR 14/16 – NJW 2016, 3715, 3716 Rn. 14 f.) Die haftungsrechtliche Zurechnung wird auch nicht schlechthin dadurch ausgeschlossen, dass außer der in Rede stehenden Handlung noch weitere Ursachen zu dem eingetretenen Schaden beigetragen haben. Dies gilt auch dann, wenn der Schaden erst durch das (rechtmäßige oder rechtswidrige) Dazwischentreten eines Dritten verursacht wird. Der Zurechnungszusammenhang fehlt auch in derartigen Fällen nur, wenn die zweite Ursache den Geschehensablauf so verändert hat, dass der Schaden bei wertender Betrachtung nur noch in einem „äußerlichen“, gleichsam „zufälligen“ Zusammenhang zu der durch die erste Ursache geschaffenen Gefahrenlage steht. Wirken dagegen in dem Schaden die besonderen Gefahren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden Ob die Stadt B-Stadt gegen die ehemalige Hauptamtsleiterin einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihr bezogenen leistungsorientierten Bezahlung oder einen Schadensersatzanspruch hat, ist entgegen der Ansicht des Beklagten für dessen Schadensersatzpflicht unerheblich. Der Schaden, der von dem Beklagten zu ersetzen ist, ist nicht um den möglicherweise bestehenden Anspruch gegen die Hauptamtsleiterin zu mindern. Nach § 56 Abs. 2 LBG LSA geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über, soweit der Beamte dem Dienstherrn Ersatz leistet und dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten hat. zudem ergibt sich bei einer gemeinsamen Schadensverursachung eine Haftung als Gesamtschuldner (§ 48 Satz 2 BeamtStG). Der Anspruch der Stadt B-Stadt auf Schadensersatz kann auch nicht deshalb zu vermindern sein, weil eine Rückforderung des Gezahlten von den restlichen Beamten nicht mehr möglich ist und demgemäß auch kein Anspruch auf den Beklagten übergehen kann. Es kann hier offenbleiben, unter welchen näheren Voraussetzungen sich ein Dienstherr im Rahmen eines Schadensersatzanspruches entgegenhalten lassen muss, dass er Ansprüche gegen Dritte nicht verfolgt hat, wenn diese Ansprüche deshalb untergegangen oder mit einer dauerhaften Einrede behaftet sind. Denn jedenfalls gab es keine durchsetzbaren Rückforderungsansprüche gegen diese Beamten. Rechtsgrundlage für eine Rückforderung zu viel gezahlter Besoldung kann nur § 13 Abs. 1 LBesG LSA sein. Nach dieser Vorschrift richtet sich die Rückforderung zuviel gezahlter Besoldung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA tritt eine verschärfte Haftung auch schon bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung ein. Im Übrigen können sich Beamte und Beamtinnen auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Für einen solchen Wegfall durch Verbrauch im Rahmen der normalen Lebensführung spricht ein Beweis des ersten Anscheins, wenn kleinere Beträge ausgezahlt worden sind. Auf diesen Beweis des ersten Anscheins können sich diese Beamtinnen und Beamte berufen. Ihnen sind jährlich Beträge zwischen knapp 300 und ungefähr 1.300 EUR ausgezahlt worden. Das ist monatlich in den meisten Fällen ein Betrag von unter 100 EUR, im Ausnahmefall knapp darüber. Eine verschärfte Haftung kann anhand der Aktenlage – deren Erkenntnis sich der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hätte verschaffen können – ausgeschlossen werden. Anders als dem Beklagten war diesen Beamten und Beamtinnen das Rundschreiben des Klägers vom 5. Juni 2012 nicht belegbar bekannt. Sie verfügten auch nicht nachweisbar über Kenntnisse des Besoldungsrechts, um die Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit der Dienstvereinbarung erkennen zu müssen. Der vom Kläger geltend gemacht Schadensersatzanspruch ist auch durchsetzbar. Der Beklagte hat zwar die Einrede der Verjährung erhoben, die geltend gemachten Schadensersatzansprüche sind aber nicht verjährt. Ansprüche nach § 48 BeamtStG verjähren nach den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Diese beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Für Schadensersatzansprüche ist jedoch in den Absätzen 2 und 3 ein anderer Beginn für die kenntnisunabhängige Verjährung bestimmt. Schadensersatzansprüche – wie hier bei Vermögensschäden – verjähren 1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 10 Jahren von ihrer Entstehung an und 2. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an. Maßgeblich ist nach dessen Satz 2 die früher endende Frist. Die kenntnisunabhängige Verjährung nach 10 Jahren gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB greift hier nicht. Die 10 Jahre sind für die Ansprüche beginnend mit der Auszahlung im Januar 2010 am 1. Januar 2021 abgelaufen. Der Kläger hat aber am 28. Dezember 2020 Klage erhoben, sodass die 10-jährige Verjährungsfrist gehemmt wurde, vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Auch nach der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist sind die Ansprüche nicht verjährt. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierbei auf die Kenntnis der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen. Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei diejenigen Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 – juris m. w. N.). Verfügungsberechtigte Behörde ist hier die Kommunalaufsichtsbehörde, da Ansprüche der Stadt B-Stadt gegen Hauptverwaltungsbeamte nach § 151 Abs. 1 Satz 1 und 3 KVG LSA von der Kommunalaufsichtsbehörde nach Herstellung des Benehmens mit der Stadt B-Stadt geltend gemacht werden. Dass der Gläubiger aus dieser Kenntnis auch die richtigen Rechtsfolgerungen zieht, wird allerdings nicht vorausgesetzt. Die erforderliche Kenntnis haben die zuständigen Amtswalter des Klägers durch die Vorlage des Berichtes der überörtlichen Prüfung vom 18. Mai 2017 am 22. Mai 2017 erhalten. Die Verjährungsfrist begann mit Ablauf des Jahres 2017 und endete mit Ablauf des 31. Dezember 2020. Die Klage wurde am 28. Dezember 2020 erhoben, sodass die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt wurde. Eine vorherige Kenntnis der zuständigen Amtswalter des Klägers lässt sich nicht belegen. Die Erkenntnis ergibt sich entgegen dem Vortrag des Beklagten nicht aus dem Rundschreiben des Beklagten vom 5. Juni 2012. Dieses Rundschreiben ist nicht an die Stadt B-Stadt gerichtet. Es enthält eine allgemeine Belehrung zur Rechtslage. Das ergibt sich schon aus der Adressierung, in der keine Gemeinde gezielt angesprochen worden ist. Aus dem Schreiben kann nur entnommen werden, dass das verarbeitete Problem bei kreisangehörigen Gemeinden aufgetreten ist. Es bleibt schon offen, ob dementsprechende Beanstandungen ausgesprochen, von anderen Gemeinden eine Anfrage an die Kommunalaufsicht gestellt oder Hinweise der oberen Kommunalaufsichtsbehörde weitergegeben worden sind. Der mündliche Hinweis des Rechnungsprüfungsamtes des Klägers zur Rechtswidrigkeit einer in der Eröffnungsbilanz enthaltenen Rückstellung für eine leistungsorientierte Bezahlung zeigt ebenfalls keine Kenntnis der zuständigen Amtswalter oder deren grobfahrlässige Unkenntnis auf. Es handelt sich schon nicht um eine Maßnahme der Kommunalaufsicht. Aus einer gebildeten Rückstellung lässt sich zudem nicht auf eine Zahlung schließen. Eine Rückstellung wird für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet, also um eine in Zukunft möglicherweise entstehende Zahlungspflicht bedienen zu können. Wird in einer solchen Situation darauf hingewiesen, dass die Zahlung aus Rechtsgründen nicht erfolgen darf, so ist damit die Erwartung einer Beachtung des Hinweises verbunden. Jedenfalls muss eine Kommunalaufsichtsbehörde nicht annehmen, eine kreisangehörige Gemeinde werde entgegen solcher Hinweise rechtswidrig handeln. Vielmehr kann auch die Rechtsaufsicht im Normalfall davon ausgehen, dass eine an Recht und Gesetz gebundene Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 20 Abs. 3 GG) von sich aus rechtmäßig handeln wird, ohne dass das in jedem Einzelfall einer Überwachung bedarf. Der Beklagte dringt auch nicht mit dem Vorbringen durch, die Kommunalaufsicht habe früher das Verhalten der Stadt B-Stadt überprüfen müssen. Die Kommunalaufsicht wird allein im öffentlichen Interesse tätig, subjektive Ansprüche ergeben sich hieraus nicht. Bei der Aufsicht hat die Rechtsaufsichtsbehörde nicht nur das Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 GG) zu beachten, sondern auch die Entscheidungsfreude, aber auch die Verantwortlichkeit der Gemeindeorgane zu stärken. Dem widerspricht eine an Einzelfällen aufgehängte systematische engmaschige Prüfung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO bzw. § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. B E S C H L U S S Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 26.945,17 EUR festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 3 Satz 1 GKG. Der Kläger begehrt als Prozessstandschafter von dem Beklagten für die Stadt B-Stadt Schadensersatz aufgrund des Abschlusses entsprechender Dienstvereinbarungen zwischen dem Bürgermeister und dem Personalrat und daraufhin erfolgter Auszahlung leistungsorientierter Bezahlung an Beamte der Stadt B-Stadt. Der Beklagte war in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2015 Bürgermeister der Stadt B- Stadt. Zuvor war der Beklagte ab 1991 bei der Stadt B-Stadt beschäftigt. Er war Abteilungsleiter für öffentliche Einrichtungen, zunächst für das Gradierwerk, die Gärtnerei und später auch für die Betreuung der Schulen und Kindergärten zuständig. Danach erfolgten noch Tätigkeiten des Beklagten im Abteilungsleiterressort Kultur, Bildung und Soziales bei der Stadt B-Stadt. Den tariflich Beschäftigten und den Beamten der Stadt B-Stadt wurde eine leistungsorientierte Bezahlung auf der Grundlage entsprechender Dienstvereinbarungen zusammen mit der Besoldung für den Monat Januar des auf den Beurteilungszeitraum folgenden Jahres gewährt. Für das Jahr 2008 erfolgte die Zahlung auf der Grundlage einer durch den vorherigen Bürgermeister der Stadt B-Stadt, D., unterzeichneten Dienstvereinbarung vom 13. September 2007. Am 27. April 2009, 29. April 2010, 18. September 2012 und 1. April 2014 unterzeichnete der Beklagte als dann amtierender Bürgermeister der Stadt B-Stadt jeweils eine weitere Dienstvereinbarung. Alle Dienstvereinbarungen hatten dabei – auszugsweise – folgenden Wortlaut: „“§ 1 Geltungsbereich (1) Die nachstehenden Regelungen gelten für alle Beschäftigten, auf deren Beschäftigungsverhältnis der TVöD Anwendung findet und für die Berufsgruppe der Beamten, ausgenommen Wahlbeamte. […] § 2 Verfahren zur Einführung […] (3) Die Führungskräfte, die die Bewertung vorzunehmen haben, sind in der Anlage 1b zu dieser Vereinbarung aufgeführt. […] § 3 Formen und Methoden (1) Leistungsentgelt wird zusätzlich zum Tabellenentgelt in der Form der Leistungszulage gewährt. (2) Leistungszulagen werden grundsätzlich auf der Grundlage einer SLB gewährt. § 4 Beurteilungszeitraum Als Beurteilungszeitraum wird festgelegt: 01.10. bis 30.09. des folgenden Jahres. § 5 Leistungszulage (1) Die Leistungszulage wird als Einmalzahlung geleistet. Die SLB ist die Feststellung erbrachter Leistungen für die Vergangenheit. Die Feststellung muss durch die Führungskraft nach objektivierbaren und möglichst messbaren Kriterien geschehen. Die SLB ist nicht mit der Regelbeurteilung gleichzusetzen. (2) Leistungszulagen müssen nach Leistung differenzieren. Eine Leistungszulage ist grundsätzlich dann zu zahlen, wenn die SLB zu der Feststellung führt, dass über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht worden sind. […]“ Bereits im Mitteilungsblatt Nr. 129 vom 14. Dezember 2009 gab der Kommunale Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e.V. seine zuvor vertretene Rechtsauffassung, dass Beamte in derartige Dienstvereinbarungen einbezogen werden könnten, auf und änderte die Musterdienstvereinbarung entsprechend ab. Mit Rundschreiben des Klägers, Kommunalaufsicht, vom 5. Juni 2012 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass an Beamte kein leistungsbezogenes Entgelt zu zahlen sei. Das Rundschreiben wurde im Rahmen einer Dienstberatung zwischen dem Beklagten und weiteren Mitarbeitern der Stadt B-Stadt am 6. Juni 2012 thematisiert. Außerdem fragte das Sachgebiet Personal ausweislich der Hausmitteilung vom 21. Juni 2012 bei dem Beklagten nach, wie aufgrund des Rundschreibens hinsichtlich der leistungsorientierten Bezahlung der Beamten weiter zu verfahren sei. Eine Reaktion des Beklagten ist nicht aktenkundig, es gibt auch kein dokumentiertes Prüfverfahren. Das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Saalekreis wies im Rahmen der Prüfung der Eröffnungsbilanz im Jahr 2013 auf die Unrechtmäßigkeit von Rückstellungen zur leistungsorientierten Bezahlung für Beamte mündlich hin. Das Rechnungsprüfungsamt des Klägers stellte aufgrund einer überörtlichen Prüfung fest, dass seit dem Jahr 2008 leistungsorientierte Bezahlung an fünf Beamte der Stadt B-Stadt in Höhe von insgesamt 29.125,41 € brutto geleistet worden sind. Die durch die Stadt B- Stadt geleisteten Zahlungen setzen sich wie folgt zusammen: Monat/Jahr Beamter 1 Beamter 2 Beamter 3 Beamter 4 Beamter 5 01/2009 344,28 € 536,50 € 291,09 € 447,17 € 561,20 € 01/2010 401,22 € 492,82 € 585,13 € 302,49 € 528,99 € 01/2011 755,38 € 652,45 € 878,76 € 719,85 € 768,38 € 01/2012 373,65 € 882,08 € 1.038,33 € 583,57 € 295,45 € 01/2013 444,83 € 858,30 € 1.280,53 € 646,49 € 1.000,61 € 01/2014 479,60 € 830,44 € 1.320,18 € 748,19 € 1.283,88 € 01/2015 297,80 € 912,17 € 1.197,12 € 812,40 € 1.007,26 € 01/2016 1.131,55 € 1.255,32 € 871,10 € 1.303,85 € Summe 3.096,76 € 6.301,31 € 7.846,46 € 5.131,26 € 6.749,62 € Gesamt 29.125,41 € Weitere Zahlungen erfolgten nicht mehr. Am 15. Dezember 2016 wurde durch den amtierenden Bürgermeister, E., eine geänderte Dienstvereinbarung unterzeichnet, die keine weiteren Zahlungen an Beamte vorsah. Die Stadt B-Stadt hat gegenüber vier der betroffenen Beamten Leistungsbescheide auf Rückzahlung der geleisteten Beträge erlassen. Diese wurden im Rahmen des Widerspruchsverfahrens mit der Begründung aufgehoben, dass sich die jeweiligen Beamten erfolgreich auf den Einwand der Entreicherung berufen konnten. Auch gegenüber der damaligen Leiterin des Hauptamtes hat die Stadt B-Stadt mit Leistungsbescheid vom 27. Dezember 2017 Rückforderungsansprüche geltend gemacht. Der Widerspruch der Beamtin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2020 zurückgewiesen; über die erhobene Klage ist bisher nicht entschieden. Gegen den Beklagten wurde aufgrund des auch diesem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhaltes am 5. Dezember 2019 ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Kläger hat am 28. Dezember 2020 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, der Stadt B-Stadt stehe ein Schadensersatzanspruch zu. Der Beklagte habe gegen die Pflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG, sich gesetzes- und vorschriftentreu zu verhalten, verstoßen. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, die gesetzlichen Vorschriften des Landesbesoldungsgesetzes, des Personalvertretungsgesetzes, der Gemeindeordnung sowie seit dessen Inkrafttreten zum 1. Juli 2014 das Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt sowie den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst einzuhalten. Außerdem habe er gegen die Pflicht zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung und zur Haushaltskonsolidierung verstoßen. Der Abschluss der jeweiligen Dienstvereinbarungen und die Gewährung von leistungsorientierter Bezahlung an Beamte sei eine Dienstpflichtverletzung. Der Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt. Bereits durch das Mitteilungsblatt Nr. 129 vom 14. Dezember 2009 des Kommunales Arbeitgeberverbands Sachsen-Anhalt e.V., aber spätestens durch sein Rundschreiben vom 5. Juni 2012, habe dem Beklagten die Rechtswidrigkeit seines Handelns bekannt sein müssen. Ansprüche könne die Stadt B-Stadt nur rückwirkend bis zum 1. Januar 2010 geltend machen, zuvor entstandene Rückzahlungsansprüche seien verjährt. Der Stadt B-Stadt stünden aufgrund der nachfolgend aufgeführten Zahlungen Ansprüche gegen den Beklagten zu: Monat/Jahr Beamter 1 Beamter 2 Beamter 3 Beamter 4 Beamter 5 01/2010 401,22 € 492,82 € 585,13 € 302,49 € 528,99 € 01/2011 755,38 € 652,45 € 878,76 € 719,85 € 768,38 € 01/2012 373,65 € 882,08 € 1.038,33 € 583,57 € 295,45 € 01/2013 444,83 € 858,30 € 1.280,53 € 646,49 € 1.000,61 € 01/2014 479,60 € 830,44 € 1.320,18 € 748,19 € 1.283,88 € 01/2015 297,80 € 912,17 € 1.197,12 € 812,40 € 1.007,26 € 01/2016 1.131,55 € 1.255,32 € 871,10 € 1.303,85 € Summe 2.752,48 € 5.764,81 € 7.555,37 € 4.684,09 € 6.188,42 € Gesamt 26.945,17 € Der Schadensersatzanspruch sei nicht verjährt. Die Kommunalaufsicht, die für die Geltendmachung der Ansprüche zuständige Stelle, habe erstmals im Zuge der überörtlichen Prüfung am 22. Mai 2017 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erhalten. Sowohl das Rundschreiben des Klägers vom 5. Juni 2012 als auch der mündliche Hinweis im Rahmen der Prüfung der Eröffnungsbilanz im Jahr 2013 könnten nicht zum Verjährungsbeginn führen. Es bestehe auch keine Pflicht des Rechnungsprüfungsamtes, im Rahmen der Prüfung der Eröffnungsbilanz mögliche Dienstpflichtverletzungen des Hauptverwaltungsbeamten zu unterstellen, diese zu ermitteln und sodann die Kommunalaufsicht hierüber zu unterrichten. Die Geltendmachung der Schadensersatzforderung stehe auch nicht im Widerspruch zur beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht. Es gebe keine Anhaltspunkte dahingehend, dass der Beklagte nicht in der Lage sei, den Betrag auszugleichen. Die erforderliche Herstellung des Benehmens mit der Stadt B-Stadt sei angestrebt worden. Aufgrund der Pandemielage habe sich am 10. Dezember 2020 lediglich der Haupt- und Vergabeausschuss der Angelegenheit widmen können. Dieser habe dem Stadtrat empfohlen, dass Benehmen herzustellen. In der Folge seien Einwendungen des Stadtrates durch den Kläger geprüft worden, diese hätten aber nicht zu einer Änderung der rechtlichen Einschätzung des Klägers geführt. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Stadt B-Stadt 26.945,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Das Rückforderungsverfahren gegen die damalige Hauptamtsleiterin sei noch nicht abgeschlossen. Damit stehe nicht fest, dass der Stadt B-Stadt tatsächlich ein Schaden in der geforderten Höhe entstanden sei. Außerdem seien nach seiner Amtszeit weitere Zahlungen erfolgt, auf die er keinen Einfluss mehr gehabt habe. Er erhebe die Einrede der Verjährung. Der Kläger habe bereits seit 2012 Kenntnis von den aus seiner Sicht unrechtmäßigen Zahlungen an Beamte. Dies ergebe sich bereits aus dem Rundschreiben des Klägers vom 5. Juni 2012 und aus dem mündlichen Hinweis des Rechnungsprüfungsamtes aus dem Jahr 2013. Die klageweise geltend gemachten Ansprüche seien mit Ablauf des 31. Dezember 2019 verjährt. Der Kläger müsse sich darüber hinaus entgegenhalten lassen, dass das Rechnungsprüfungsamt es im Jahr 2013 unterlassen habe, den Kläger über das rechtswidrige Handeln zu informieren. Der Beklagte erhebt zudem den Einwand der Verwirkung. Bei einem Eingreifen des Klägers bereits im Jahr 2013 wäre der Schaden deutlich geringer gewesen. Der Kläger hätte prüfen müssen, ob die Hinweise aus dem Rundschreiben vom 5. Juni 2012 und der mündliche Hinweis aus dem Jahr 2013 umgesetzt worden seien. Der Stadtrat der Stadt B-Stadt habe sich außerdem im Beschluss BV 130-11-2020 vom 25. Februar 2021 mit 11 zu 9 Stimmen gegen die Geltendmachung eines Anspruches gegen ihn - den Beklagten - ausgesprochen. Ungeachtet dessen ergebe sich aus dem Protokoll der Dienstberatung vom 6. Juni 2012, dass der Beklagte die Leiterin des Hauptamtes beauftragt habe, die Dienstvereinbarung zu prüfen. Ein Vorschlag zur Änderung der Dienstvereinbarung sei durch die damalige Hauptamtsleiterin, eine ausgebildete Juristin, nicht an ihn herangetragen worden, weshalb er davon ausgegangen sei und davon auch habe ausgehen dürfen, dass die entsprechende Dienstvereinbarung rechtmäßig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.