Beschluss
1 L 6/21
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zur Rechtfertigung der Erschwerniszulage nach § 11 Abs 1 EZulV ist es nicht ausreichend, dass Dienst an einem Kontrollpunkt zu verrichten ist, der zum Sichtschutz und zur Folgenminimierung möglicher Detonationen und Splitterflugs mit Erdwällen umgeben und mit Störtechnik und Technik zum Schutz eigener Kommunikation jeweils zur Vermeidung mobilfunkbasierter (Fern-)Zündungen ausgestattet ist, dessen Tore während einer Absuche mit Stoffbahnen verhängt wird und bei dem bei Bedarf ein Hundeführer mit Diensthund eingesetzt wird.(Rn.9)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Rechtfertigung der Erschwerniszulage nach § 11 Abs 1 EZulV ist es nicht ausreichend, dass Dienst an einem Kontrollpunkt zu verrichten ist, der zum Sichtschutz und zur Folgenminimierung möglicher Detonationen und Splitterflugs mit Erdwällen umgeben und mit Störtechnik und Technik zum Schutz eigener Kommunikation jeweils zur Vermeidung mobilfunkbasierter (Fern-)Zündungen ausgestattet ist, dessen Tore während einer Absuche mit Stoffbahnen verhängt wird und bei dem bei Bedarf ein Hundeführer mit Diensthund eingesetzt wird.(Rn.9) 1. Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 8. Kammer - vom 30. November 2020 ist unbegründet. a) Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Das Verwaltungsgericht hat die Regelung des § 11 Abs. 1 EZulV - unter anderem unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer früheren Fassung der Vorschrift (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1997 - 2 C 14.96 -, juris Rn. 19 ff.) - dahin ausgelegt, dass für die Gewährung der vom Kläger begehrten Erschwerniszulage für Sprengstoffentschärfer nur dann Raum sei, wenn die Gegenstände des Einsatzes „im Hinblick auf unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen hinreichend konkret verdächtig“ seien, wohingegen eine abstrakte Gefahr oder der Umstand, dass Einsätze Teil einer Maßnahme zur Abwehr potentieller Gefahren für Leib und Leben seien, zur Begründung des Zulagenanspruchs nicht ausreichten. Es bedürfe eines gerechtfertigten, d. h. hinreichend konkretisierten, im Einzelfall auf objektivierten Anhaltspunkten beruhenden Verdachts, der mithin voraussetze, dass im Einzelfall gute Gründe für die Annahme bestünden, dass der weiter zu behandelnde Gegenstand explosionsgefährlich sei. Daran fehle es im Streitfall, da in Bezug auf die vom Kläger während seines Einsatzes in Afghanistan zwischen April und Juni 2019 bei Einfahrt in die Camps Marmal und Pamir überprüften Fahrzeuge ein hinreichend konkreter Verdacht auf das Vorhandensein unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen mangels entsprechender objektiver Anhaltspunkte nicht festgestellt werden könne. Soweit der Kläger auf die im Berufungszulassungsverfahren von seinem Prozessbevollmächtigten eingeholte Stellungnahme seines früheren Fachvorgesetzten vom 2. Februar 2021 verweist, ergibt sich aus dessen - weitgehend unspezifischen - Ausführungen, in denen Tatsachenvortrag und rechtliche Wertungen fließend ineinander übergehen sowie unter anderem auf „potentielle Gefährdungen“ und die „allgemeine Sicherheitslage“ abgestellt wird, entgegen der Zulassungsschrift nicht, dass das Verwaltungsgericht bei der Subsumtion des Tatsachenmaterials unter das Erfordernis des konkreten Verdachts von einem unrichtigen (bzw. unvollständigen) Sachverhalt ausgegangen ist. Neuer Tatsachenstoff zum Beleg dafür, dass hinsichtlich einzelner, mehrerer oder sämtlicher Kontrolltätigkeiten des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum konkrete objektive Verdachtsmomente für eine Gefährdung vorgelegen hätten, wird damit nicht eingeführt. Der ergänzende Antrag des Klägers auf Beiziehung von ihm erstellter Prüfprotokolle genügt nicht, um die Behauptung zu substantiieren, dass die an den angegebenen Tagen untersuchten Gegenstände „konkrete und individuelle Gefahranzeichen aufwiesen“. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zwar nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Neuer Tatsachenvortrag und Beweisangebote sind im Berufungszulassungsverfahren jedoch derart zu substantiieren, dass dem Berufungsgericht die summarische Prüfung ermöglicht wird, ob die Erfolgsaussichten der Berufung im Fall der Zulassung offen sind (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 3 A 286/14 -, juris Rn. 15; HessVGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - 7 A 1687/15.Z -, juris Rn. 5; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 91; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 124a Rn. 100). Solche Darlegungen sind dem Zulassungsantrag nicht zu entnehmen. Da die behaupteten „Gefahranzeichen“ in unmittelbarem Zusammenhang mit der Prüftätigkeit des Klägers stehen müssen, ist auch nicht erkennbar, weshalb ihm substantiierter Vortrag hierzu nicht möglich sein sollte. Dem weiteren (in erster Linie verfahrensrechtlichen) Einwand, dass das Verwaltungsgericht insoweit seine gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt oder zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung gebotene Hinweise (§ 86 Abs. 3, § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 139 Abs. 4 ZPO) nicht erteilt hätte (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), mangelt es gleichfalls an jeglicher, nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlicher Substantiierung (vgl. zur Aufklärungsrüge etwa BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 2015 - 6 B 41.14 -, juris Rn. 26, und vom 17. November 2016 - 9 B 51.16 -, juris Rn. 10; zur Gehörsrüge etwa BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D -, juris Rn. 65; Beschlüsse vom 8. August 2018 - 1 VR 9.18 - juris Rn. 3, und vom 5. November 2018 - 1 B 77.18 -, juris Rn. 6). Insbesondere musste sich dem Gericht nicht von sich aus aufdrängen, „jeden der 1.453 Einzelfälle“ ohne greifbaren Ansatzpunkt aus dem Vorbringen des Klägers auf das Vorliegen etwaiger konkreter Verdachtsmomente hin näher zu untersuchen. Auch eine Zeugenvernehmung des Fachvorgesetzten war somit nicht angezeigt. Angesichts des Inhalts der angefochtenen Bescheide und der gewechselten Schriftsätze konnte die Argumentation des Verwaltungsgerichts in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Kläger auch nicht überraschend sein. Dass der Kläger die Verwendung des Begriffs der „Stichprobe“ im Tatbestand des angegriffenen Urteils für irreführend hält, weil es sich um „einzeln selektierte, kontrollwürdige und aus Sicht der Camp-Security um verdächtige Fahrzeuge“ gehandelt habe, stellt die Verneinung eines konkreten Gefahrenverdachts in der erstinstanzlichen Entscheidung und deren Ergebnisrichtigkeit nicht zulassungsbegründend in Frage. Zu Unrecht meint der Kläger, das Verwaltungsgericht habe die Frage, ob eine von ihm ausgeübte Einsatztätigkeit einem „verdächtigen Gegenstand“ im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 EZulV gegolten habe, nicht eigenständig beurteilen dürfen. Die Annahme, das Gericht sei bei der Prüfung dieser materiellen Voraussetzung der Zulageberechtigung an die Einschätzung des Fachvorgesetzten des Klägers als des Führers der zuständigen Einsatz-/Leitstelle Kampfmittelabwehr gebunden, findet in den gesetzlichen Regelungen keine Stütze. Eine Tatbestandswirkung kommt nicht in Betracht, da über die Qualifikation eines Gegenstands als „hinreichend verdächtig“ nach § 11 Abs. 1 EZulV nicht durch gesonderten (außenwirksamen) Verwaltungsakt gemäß § 35 Satz 1 VwVfG entschieden wird und vorliegend entschieden worden ist. Ebenso wenig ist der Verwaltung ein die gerichtliche Überprüfung einschränkender Beurteilungsspielraum eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 1 C 12.88 -, juris Rn. 26; OVG SH, Beschluss vom 3. April 2019 - 4 MB 3/19 -, juris Rn. 4). Auf eine Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 Abs. 1 GG) aufgrund der internen Vorgaben der Zentralrichtlinie über Stellen- und Erschwerniszulagen (A-1454/1) kann sich der Kläger nicht berufen, weil es sich hierbei - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - lediglich um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift handelt und die Gewährung der Zulage gesetzlich nicht in das Ermessen des Dienstherrn gestellt ist. Solche rechtsauslegenden Verwaltungsvorschriften oder eine entsprechende allgemeine Verwaltungspraxis führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem Vertrauensgrundsatz zugunsten des Bürgers zu einer rechtlichen Bindung der Verwaltung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989 - 9 C 26.89 -, juris Rn. 20 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2013 - 7 B 51/13 -, juris Rn. 10). Aus vermeintlichen Verstößen gegen rein innerbehördliche Feststellungskompetenzen kann der Kläger danach erst recht nichts für den verfolgten Anspruch herleiten. Unabhängig davon lässt angesichts dessen, dass nach der vom Kläger herangezogenen Zentralrichtlinie über Stellen- und Erschwerniszulagen dem Disziplinarvorgesetzten die Entscheidung zugewiesen ist, „ob eine Zulage zusteht und ob der Regelbetrag oder ein erhöhter Betrag zu gewähren ist“, die Zuständigkeit des Führers der Einsatz-/Leitstelle Kampfmittelabwehr zur Prüfung des Sachverhalts und für die Bescheinigung der Richtigkeit der Angaben keineswegs darauf schließen, diesem Funktionsträger stehe intern die Letztentscheidung über das Merkmal der Verdächtigkeit eines Gegenstands zu. Soweit sich der Kläger gegen das vom Verwaltungsgericht vorausgesetzte Erfordernis eines hinreichend konkreten Verdachts wendet, dringt er damit nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen - überzeugend - dargelegt, aus welchen Gründen der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1997 (a. a. O.) zur alten Rechtslage entwickelte allgemeine Maßstab für die Annahme eines die Erschwerniszulage rechtfertigenden Verdachts auch für die hier anzuwendende Neufassung des § 11 Abs. 1 EZulV zugrunde zu legen ist, die auf Art. 1 Nr. 8 der Verordnung zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Besoldungsänderungsverordnung 1998 - BesÄndV 98) vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1378) zurückgeht. Der Kläger verweist zwar mit Recht darauf, dass sich die beiden Fassungen in Aufbau und Wortlaut deutlich unterscheiden. Er zeigt indes keine beachtlichen Gesichtspunkte auf, die die These stützen, mit der Normänderung seien die in der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten sachlichen Anforderungen an die zulageberechtigenden Tätigkeiten abgesenkt worden. Ausweislich der Verordnungsmaterialien (BR-Drs. 197/98 S. 18) sollte die Neufassung vielmehr eine genauere Abgrenzung des begünstigten Personenkreises erlauben und eine „über die eigentliche Zweckbestimmung, die Abgeltung einer konkreten Gefährdung, hinausgehende Ausdehnung des Empfängerkreises“ verhindern; routinemäßige Maßnahmen der Gefahrenabwehr (z. B. Posteingangskontrollen) würden wegen der fehlenden konkreten Gefährdung nicht vom Regelungsrahmen erfasst. Bereits zuvor heißt es in der Begründung, die besondere Erschwernis, die bei der besoldungsrechtlichen Bewertung des Amtes nicht berücksichtigt worden sei und deshalb durch eine Zulage abgegolten werden solle, realisiere sich beim Sprengstoffentschärfer, wenn er den verdächtigen Gegenstand einer näheren Behandlung unterziehe, beim Sprengstoffermittler, wenn er den als explosionsgefährlich ermittelten Gegenstand sicherstelle, asserviere oder transportiere. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen hat sich der Verordnungsgeber entgegen der Auffassung des Klägers gerade nicht von der Voraussetzung eines hinreichend konkretisierten Verdachts, dass der geprüfte Gegenstand explosions- oder brandgefährliche Stoffe enthält, verabschiedet, sondern vielmehr ohne Abstriche daran festgehalten. Der Begriff der konkreten Gefährdung im Sinne einer mit guten Gründen anzunehmenden Verdachtslage ist dabei nicht mit dem traditionellen polizeirechtlichen Begriff der „konkreten Gefahr“ gleichzusetzen. Während unter einer konkreten Gefahr herkömmlich eine Sachlage verstanden wird, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung eines polizeilichen Schutzguts führt (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 -, juris Rn. 111 m. w. N.), ist ein bloßer Gefahrenverdacht durch eine Sachlage gekennzeichnet, in der aufgrund objektiver Umstände das Vorhandensein einer Gefahr zwar möglich, aber nicht sicher ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 2. September 2014 - 2 M 31/14 -, juris Rn. 7; NdsOVG, Beschluss vom 7. September 2017 - 12 ME 249/16 -, juris Rn. 96 m. w. N.). Dass die besondere Gefährdung, an die die Erschwerniszulage anknüpft, erst bei einer von einem bestimmten Gegenstand ausgehenden konkreten Explosions- oder Brandgefahr zu bejahen wäre, entspricht nicht dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts. Die Kritik, es habe den Verdachtsbegriff des § 11 Abs. 1 EZulV „hin zum Begriff der konkreten Gefahr“ aufgeladen, geht daher fehl. Dass die Feststellung, ob ein Verdacht durch objektive Anhaltspunkte hinreichend konkretisiert ist, im Einzelfall schwierig sein kann, rechtfertigt keine abweichende (extensive) Auslegung der Vorschrift. Auch aus § 11 Abs. 2 EZulV lässt sich dafür nichts gewinnen. Entgegen dem Zulassungsantrag musste das Verwaltungsgericht die geprüften Fahrzeuge nicht allein schon wegen der am Kontrollpunkt (EOD-Pit) ergriffenen Schutzvorrichtungen als konkret verdächtige Gegenstände im Sinne des Zulagetatbestands einstufen. Dass der Kontrollpunkt - wie vom Verwaltungsgericht festgestellt - zum Sichtschutz und zur Folgenminimierung möglicher Detonationen und Splitterflugs mit Erdwällen umgeben und mit Störtechnik und Technik zum Schutz eigener Kommunikation jeweils zur Vermeidung mobilfunkbasierter (Fern-)Zündungen ausgestattet war, dass seine Tore während einer Absuche mit Stoffbahnen verhängt wurden und dass bei Bedarf ein Hundeführer mit Diensthund eingesetzt wurde, war einer abstrakten Gefahrenlage infolge der vor Ort herrschenden allgemeinen Verhältnisse und Bedingungen geschuldet, die zu einer flächendeckenden Durchführung von Suchmaßnahmen zum Zweck der Verdachtserforschung Anlass gaben. Zur Rechtfertigung der Erschwerniszulage nach § 11 Abs. 1 EZulV ist dies nicht ausreichend. Ein „durch die Camp-Security im Vorfeld individualisierter Prüfauftrag“ ändert daran nichts und begründet keine auf jedes kontrollierte Fahrzeug bezogenen konkreten Verdachtsmomente. Dass dem Kläger der geltend gemachte Zulageanspruch nicht „aus geübter Verwaltungspraxis“ erwächst, wurde bereits ausgeführt. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht ist weder ein willkürliches Handeln der Beklagten zu erkennen, noch kann die strikte Gesetzesbindung des Besoldungsrechts anderweitig überspielt werden. b) Die Berufung ist ferner nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2016 - 5 B 3.16 D -, juris Rn. 26, vom 12. Januar 2017 - 5 B 75.16 -, juris Rn. 4 und vom 17. Februar 2017 - 5 B 12.16 -, juris Rn. 2; OVG LSA, Beschlüsse vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 39, vom 24. Februar 2020 - 1 L 58/18 -, juris Rn. 3, und vom 17. Juni 2020 - 1 L 33/20 -, juris Rn. 58, jeweils m. w. N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt“ im Sinne der genannten Vorschriften ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt. Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird. Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2016, a. a. O., vom 12. Januar 2017, a. a. O., und vom 17. Februar 2017, a. a. O.; OVG LSA, Beschlüsse vom 28. April 2014, a. a. O., vom 24. Februar 2020, a. a. O., und vom 17. Juni 2020, a. a. O., jeweils m. w. N.). Hiervon ausgehend besitzt die vorliegende Rechtssache nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung. Die Frage 1, ob „der verdächtige Gegenstand nach § 11 Abs. 1 S. 2 EZulV eine konkrete Gefahr [voraussetzt]“, stellt sich nicht, weil auch das Verwaltungsgericht nicht davon ausgegangen ist, dass von dem Gegenstand, mit dem der Sprengstoffentschärfer umgeht, eine konkrete Gefahr ausgehen muss, sondern nur einen hinreichend konkreten und im Einzelfall auf objektivierten Anhaltspunkten beruhenden Gefahrenverdacht verlangt hat. Die Frage 2, ob „der verdächtige Gegenstand nach § 11 Abs. 1 S. 2 EZulV eine abstrakte Gefahr [voraussetzt]“, ist nicht klärungsbedürftig. Das Verwaltungsgericht hat mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Normauslegung, insbesondere der Verordnungshistorie, der Ermittlung des Willens des Verordnungsgebers und der Einbeziehung systematischer Aspekte, sowie auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass eine abstrakte Gefahr nicht ausreicht, um den Anspruch auf Gewährung der Erschwerniszulage nach § 11 Abs. 1 EZulV zur Entstehung gelangen zu lassen. In einem Berufungsverfahren zu klärende Zweifel an der Richtigkeit dieser Interpretation macht der Kläger nicht plausibel. Sie ergeben sich - wie oben dargelegt - nicht bereits daraus, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1997 (a. a. O.) zu einer anderen Fassung der Zulagebestimmung ergangen ist - die allerdings unter anderem ebenfalls die Erfordernisse des gegenstandsbezogenen Verdachts und der Tätigkeit „im unmittelbaren Gefahrenbereich“ enthielt - und dass sie einen gänzlich anders gelagerten Sachverhalt betraf (Posteingangskontrollen im Bundeskanzleramt). Woraus der Kläger entnehmen will, dass im Gegensatz zur früheren Verordnungslage „nach jetziger Fassung ein einfacher, unspezifischer Verdacht“ genüge, erschließt sich nicht. Soweit der Kläger mit seinen Fragen 3 bis 6 für den Fall, „dass der verdächtige Gegenstand nach § 11 Abs. 1 S. 2 EZulV eine abstrakte oder konkrete Gefahr voraussetzt“, den Begriff der Gefahr am Maßstab der Begriffe der „allgemeinen Gefahrenlage im Einsatzland“, der „allgemeinen leichten Gefahrenlage im Einsatzland“, der „allgemeinen mittleren Gefahrenlage im Einsatzland“ und der „allgemeinen hohen Gefahrenlage im Einsatzland“ geklärt wissen will, ist weder die Prämisse der Voraussetzung einer abstrakten oder konkreten Gefahr in § 11 Abs. 1 EZulV erfüllt, noch wird in der Zulassungsschrift erläutert, was unter einer „allgemeinen Gefahrenlage“, einer „allgemeinen leichten Gefahrenlage“, einer „allgemeinen mittleren Gefahrenlage“ und einer „allgemeinen hohen Gefahrenlage“ verstanden werden soll und warum es auf diese Begriffe, auf die das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht abgehoben hat, in einem Berufungsverfahren ankommen sollte. Die Beurteilung, ob die Grenze zu einem objektiv hinreichend verdichteten Gefahrenverdacht überschritten ist, erfordert eine Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Die Frage 7, ob „der Disziplinarvorgesetzte, die Beschwerdestellen und die Rechtsmittelgerichte an die bejahenden Feststellungen des Fachvorgesetzten im Rahmen der Antragstellung auf Gewährung der Zulagen nach § 11 Abs. 1 S. 2 EZulV gebunden [sind]“, „wenn nicht, unter welchen Voraussetzungen [...] sie sich von den Feststellungen des Fachvorgesetzten lösen [dürfen]“, ist, soweit sie sich in einem Berufungsverfahren stellen würde, mit ihrer ersten Teilfrage aus den zum Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel ausgeführten Erwägungen ohne Weiteres zu verneinen. Besteht in einem Fall wie hier keine Bindung an die tatsächlichen und/oder rechtlichen Einschätzungen des Fachvorgesetzten, stellt sich die zweite Teilfrage nach den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer „Loslösung“ von den „Feststellungen“ nicht. Das Gericht hat die gesetzlichen Anforderungen an die Zulagegewährung eigenständig zu prüfen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 3 GKG. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).