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Beschluss

1 L 45/19

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Unrichtig ist ein Rubrum, wenn dem Gericht bei dessen Formulierung ein Erklärungsirrtum unterlaufen ist. Die Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sich das Auseinanderfallen von Gewolltem und Erklärtem aus dem Beschluss selbst oder aus den Vorgängen bei seinem Erlass für die Beteiligten ohne weiteres feststellen lässt (vgl. BVerwG, 26. Februar 2013, 5 B 100/12, VGH München, 31. Mai 2012, 15 B 10.191).(Rn.2)
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beigeladenen vom 25. März 2021 auf Berichtigung des Rubrums des Senatsbeschlusses vom 23. März 2021 wird abgelehnt. Der Umstand, dass der im Rubrum genannte, die Gesellschafter der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen vertretende Rechtsanwalt K. nicht mehr Teil der Partnerschaft der Prozessbevollmächtigten sei, stellt keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 122 Abs. 1 i. V. m. § 118 Abs. 1 VwGO dar. Unrichtig ist ein Rubrum, wenn dem Gericht bei dessen Formulierung ein Erklärungsirrtum unterlaufen ist. Die Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sich das Auseinanderfallen von Gewolltem und Erklärtem aus dem Beschluss selbst oder aus den Vorgängen bei seinem Erlass für die Beteiligten ohne weiteres feststellen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2013 - 5 B 100.12 -, juris; Bay.VGH, Beschluss vom 31. Mai 2012 - 15 B 10.191 -, juris). Dies ist hier nicht der Fall. Rechtsanwalt K. hat erstmals mit Schriftsatz vom 24. März 2021, laut Transfervermerk dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt am selben Tage um 14:53 Uhr elektronisch übermittelt, mitgeteilt, dass er bereits im Sommer 2018 aus der Sozietät der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen ausgeschieden und zu deren Vertretung nicht mehr berechtigt sei. Zu diesem Zeitpunkt war der Senatsbeschluss vom 23. März 2021 bereits erlassen und laut Eingangsbestätigung den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen mit weiteren Dokumenten zu dem bislang verwandten, internen Aktenzeichen an den zertifizierten Nutzer (K.) am 24. März 2021 und 10:39 Uhr elektronisch übermittelt worden. Unbeschadet der Frage, ob ein Ausscheiden aus der Rechtsanwalt-Partnerschaft im Hinblick auf die Vertretungsregelungen der §§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 3 PartGG eine Unrichtigkeit der nach wie vor für die Beigeladene bevollmächtigten und als solche auch im Rubrum angeführten Anwaltssozietät zu begründen vermag, ist diese jedenfalls nicht „offenbar“. Denn sie ist weder aus dem Senatsbeschluss vom 23. März 2021 selbst noch aus den Umständen „bei seinem Erlass“ für das Gericht und die Beteiligten feststellbar gewesen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 14. Oktober 1999 - 3 Bf 196/18 -, juris; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 118 Rn. 7, Fußnote 30 m. w. N., Rn. 10). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).