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Beschluss

1 M 17/21

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2021:0429.1M17.21.00
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Leitsätze
Zur Dokumentationspflicht einer Organisationsgrundentscheidung, zur sachlichen Tragfähigkeit einer auf eine Behörde beschränkten Ausschreibung und zur Möglichkeit der nachträglichen Begründung einer Organisationsgrundentscheidung.(Rn.8)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Dokumentationspflicht einer Organisationsgrundentscheidung, zur sachlichen Tragfähigkeit einer auf eine Behörde beschränkten Ausschreibung und zur Möglichkeit der nachträglichen Begründung einer Organisationsgrundentscheidung.(Rn.8) 1. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 26. Februar 2021, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung im Ergebnis zu Recht erlassen, soweit dieser begehrt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, den Beigeladenen zum Leitenden Oberstaatsanwalt (BesGr. R 3 LBesO LSA) zu befördern, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut entschieden worden ist. Denn der Antragsteller hat - entgegen der Annahme der Beschwerde - den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]). a) Im gegebenen Fall hat der Antragsteller den Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn der Antragsgegner hat den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt (aa), und seine Auswahlchancen bei einer erneuten Auswahlentscheidung sind offen (bb). aa) Beamte haben gegenüber dem Dienstherrn bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (BVerwG in ständiger Rechtsprechung, etwa, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 36.04 -, juris [m. z. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (so genannter Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 - und Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, jeweils juris; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, juris [m. z. N.]). Die Entscheidung über die Auswahl unter mehreren Bewerbern steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wobei das Ermessen insofern gebunden ist, als die Entscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist (Art. 33 Abs. 2 GG). Der Bewerber hat dementsprechend (nur) einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, welcher dann verletzt ist, wenn die für den Bewerber nachteilige Auswahlentscheidung unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer fehlerhaften Ausübung von Ermessens- bzw. Beurteilungsspielräumen beruht (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 28. November 2006 - 1 M 216/06 -, Beschluss vom 14. Mai 2002 - 3 M 76/02 -, juris [m. w. N.]). Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris). Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt des Weiteren die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 - unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07-, jeweils juris). Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es dabei allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, juris; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, a. a. O.; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]). Die beschränkte Ausschreibung des streitgegenständlichen Beförderungsamtes ist nicht rechtmäßig erfolgt (1), und die hilfsweise getroffene Bewerberauswahl unter Einbeziehung des Antragstellers verstößt gegen den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG (2). (1) Die Beschränkung der Ausschreibung des streitgegenständlichen Beförderungsamtes ist nicht rechtmäßig erfolgt, da auch die erst nachträglich erfolgte Begründung der Beschränkung durch den Antragsgegner weder in der Sache trägt (b) noch mit seinen neuen wesentlichen Erwägungen nach der Stellenausschreibung im Auswahl- oder im gerichtlichen (Rechtsmittel-)Verfahren nachgeholt werden kann (a). (a) Es unterfällt - wie der Senat bereits mit dem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 12. November 2018 (1 M 108/18) entschieden hat - dem organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, Stellenbesetzungen, insbesondere Beförderungen, etwa aus Gründen der Zweckmäßigkeit des Personaleinsatzes auf einen bestimmten Bewerberkreis zu beschränken (siehe: OVG LSA, Beschlüsse vom 14. November 2017 - 1 M 106/17 - und vom 1. Februar 2016 - 1 M 204/15 -, jeweils juris [m. z. N.]). Die öffentliche Verwaltung ist im Rahmen der ihr zustehenden Personal- und Organisationshoheit nicht gehindert, den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt auf Grund sachlicher Erwägungen einzuengen (so schon: BVerfG, Beschluss vom 11. November 1999 - 2 BvR 1992/99 -, juris; OVG LSA, a. a. O.). Danach ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, Auswahlentscheidungen etwa dadurch vorzuprägen, dass er das Anforderungsprofil von zu besetzenden Stellen festlegt. Beschränkungen sind etwa auch dann als sachliche Erwägungen anzuerkennen, wenn das Land angesichts einer schwierigen finanziellen Lage Beförderungsstellen nicht frei ausschreibt, sondern zur Einsparung von Haushaltsmitteln nur mit Bediensteten besetzen will, welche bereits tatsächlich im Landesdienst beschäftigt sind. Ob der Dienstherr die Organisationsgrundentscheidung im Rahmen seines grundsätzlich weiten, aber pflichtgemäßen personalwirtschaftlichen Ermessens auf Grund sachlicher Erwägungen getroffen hat, unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung, da anderenfalls ein nicht berücksichtigter Bewerber rechtsschutzlos wäre, wenn ihm die Berücksichtigung in einer Auswahlentscheidung, die den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet ist, zu Unrecht verschlossen bliebe (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 14. November 2017 - 1 M 106/17 -, a. a. O.). Die Organisationsgrundentscheidung unterliegt dabei zwar nicht unmittelbar der Dokumentationspflicht, die die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG hergeleitet hat (BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 1 WB 56.14 -, juris Rn. 41, und Beschluss vom 25. März 2010 - 1 WB 37/09 -, juris Rn. 31; OVG LSA, Beschluss vom 1. Februar 2016, a. a. O.). Die Dokumentationspflicht im Rahmen einer Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG stellt im Hinblick auf den dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Eignung der Beamten für die fragliche Übertragung eines Amtes ein Korrektiv zu dem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum dar. Um eine solche wertende Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe geht es zwar bei einer Organisationsgrundentscheidung nicht (siehe: BVerwG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2015 und 25. März 2010, jeweils a. a. O.). Für die Organisationsgrundentscheidung ist allerdings - ähnlich der verfahrensmäßigen Absicherung des Bewerbungsverfahrensanspruches - ein Nachweis zu fordern, der verhindert, dass die Grundlagen der Auswahlentscheidung nachträglich zu Lasten einzelner Bewerber verändert werden, da mit der Organisationsgrundentscheidung eine (Vor-)Entscheidung über den Auswahlmaßstab getroffen wird. Ein Nachweis muss deshalb schriftlich jedenfalls in Form eines entsprechenden Vermerkes in den Akten des Auswahlverfahrens geführt werden können, um dergestalt die Funktion, eine nachträgliche Veränderung der Auswahlgrundlagen zu verhindern, erfüllen zu können (siehe: BVerwG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2015 und 25. März 2010, jeweils a. a. O.; OVG LSA, Beschluss vom 1. Februar 2016, a. a. O. [m. w. N.]). Der Dokumentationspflicht ist der Antragsgegner bzw. das für die Stellenausschreibung zuständige Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt mit seinem Vermerk vom 30. März 2017 (Bl. 5 ff. der Beiakte F) - wie der Senat ebenfalls bereits mit dem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 12. November 2018 (1 M 108/18) die Beteiligten bindend entschieden hat - zwar hinsichtlich der Beschränkungsentscheidung selbst, jedoch nicht zur Begründung eines sachlichen Grundes gerecht geworden, denn die „Organisationsgrundentscheidung“ wurde in dem Vermerk nicht zureichend sachlich begründet. Begründet wurde der auf „Bedienstete der Generalstaatsanwaltschaft C-Stadt“ beschränkte Bewerberkreis ausschließlich damit, dass „bei einer externen Besetzung einer Planstelle“ das „gemäß PBB 2017 (GZ 2016) errechnete VzÄ in Höhe von 10,51 AkA“ überschritten würde und ein - damit verbundener - Personalaufwuchs nicht wünschenswert sei. Als sachlicher Grund würden diese Erwägungen allerdings lediglich dann tragfähig sein, wenn ein Personalaufwuchs im Fall der Besetzung der dem ausgeschriebenen Statusamt zugewiesenen Planstelle durch einen Bediensteten außerhalb der Generalstaatsanwaltschaft C-Stadt nicht anderweitig verhindert bzw. ausgeglichen werden kann. In dem vorbezeichneten Vermerk wurde hierzu Tragfähiges indes nicht dargelegt, insbesondere war nicht erkennbar, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine Weg-Versetzung eines Oberstaatsanwaltes/einer Oberstaatsanwältin ausscheiden sollte. Dies war auch nicht offenkundig. (b) Die erst im Rahmen der erneuten Auswahlentscheidung mit Vermerk vom 26. Juni 2019 (Bl. 165 ff. der Beiakte F) oder gar erst im gerichtlichen (Rechtsmittel-)Verfahren erfolgte Begründung seitens des Antragsgegners ist weder dem Grunde nach berücksichtigungsfähig noch sachlich gerechtfertigt. Soweit der Senat in seiner vorbezeichneten Entscheidung mangels Entscheidungserheblichkeit noch offengelassen hat, ob die zu dokumentierende Organisationsgrundentscheidung sogleich schriftlich zu begründen ist, ist diese Frage dahingehend zu beantworten, dass eine wesentliche „Nachdokumentation“ der Begründung einer Organisationsgrundentscheidung grundsätzlich nicht zulässig ist, mithin der Dienstherr sich zur Rechtfertigung der Beschränkung in der Regel nicht auf Beschränkungsgründe zu berufen vermag, die nicht bereits zeitlich vor der Ausschreibung dokumentiert worden sind. Entsprechend § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG und § 114 Satz 2 VwGO hat der Dienstherr die Gesichtspunkte zu erkennen lassen, von denen er bei der Ausübung seines Organisationsermessens ausgegangen ist; diese kann er auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Neue Gründe dürfen indes nur nachgeschoben werden, wenn sie schon im Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen, diese nicht in ihrem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (vgl.: BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 -, juris Rn. 32). Hierzu hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2018 - 5 ME 141/18 - (juris Rn. 33) überzeugend ausgeführt: „Da mit der beschränkten Ausschreibung die zuvor getroffene Organisationsgrundentscheidung niedergelegt worden ist, eröffnet nur eine Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen, die zeitlich vor der beschränkten Ausschreibung erfolgt, den Verwaltungsgerichten die effiziente Möglichkeit der Prüfung, ob die seinerzeit für die Beschränkung maßgeblichen Kriterien sachlich gerechtfertigt sind und nicht zu einem willkürlichen Ausschluss einzelner Bewerber führen; wäre der Dienstherr nicht gehalten, die maßgeblichen Erwägungen für seine das Bewerberfeld beschränkende Organisationsgrundentscheidung zeitlich vor der Ausschreibung zu dokumentieren, würde der gerichtliche Rechtsschutz des ausgeschlossenen Bewerbers in unzumutbarer Weise erschwert.“ Dies mag ausnahmsweise nicht für Fälle gelten, in denen der Dienstherr berechtigt ist, den Bewerberkreis, insbesondere aus verfassungsrechtlichen Gründen, auch noch nachträglich zu beschränken (vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Oktober 2020 - 1 B 1710/19 -, juris Rn. 17, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 1 B 1051/19 -, juris Rn. 16 ff.). Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend indes nicht gegeben und wird vom Antragsgegner auch nicht geltend gemacht. Unabhängig vom Vorstehenden trägt auch die nachträgliche Begründung der Beschränkung der Ausschreibung durch den Antragsgegner in der Sache weiterhin nicht. Ob die Begrenzung des Bewerberkreises über die Festlegung hinaus eine mehr oder weniger ausführliche Erläuterung erfordert, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Erläuterung personalwirtschaftlicher Erwägungen ist umso mehr geboten, je weniger die Organisationsgrundentscheidung aus sich selbst heraus nachvollziehbar und auf sachliche Gesichtspunkte zurückzuführen ist, d. h.: Je weniger sachliche Gründe für die Organisationsgrundentscheidung offenkundig sind, desto mehr bedarf es einer Erläuterung, inwiefern die Ausübung des personalwirtschaftlichen Ermessens auf sachbezogenen Gründen beruht (OVG Thüringen, Beschluss vom 14. November 2013 - 2 EO 838/12 -, juris Rn. 28; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 3. Dezember 2018, a. a. O., Rn. 31). Maßgeblich ist dabei auf diejenige Sachlage abzustellen, die der Dienstherr der Organisationsgrundentscheidung und vor der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt und schriftlich festgehalten hat (OVG Thüringen, Beschluss vom 14. November 2013, a. a. O., Rn. 25). Schon aus diesen Gründen ist es dem Antragsgegner versagt, sich in dem erneuten Auswahlvermerk vom 26. Juni 2019 (dort Ziffer II., 2., b], Bl. 170 - 173 der Beiakte F) zur Begründung der seinerzeitigen Ausschreibungsbeschränkung auf die „aktuelle Personalbedarfsberechnung“ (ebenda Bl. 170 f.) zu berufen. Im Übrigen wird nicht schlüssig aufgezeigt, dass eine „einfache ausschreibungsfreie Versetzung“ eines Oberstaatsanwaltes gemäß § 4 Abs. 2 LRiG LSA personalwirtschaftlich oder haushalterisch nicht möglich war. Die Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in allgemeinen bzw. abstrakten Überlegungen, ohne die am 30. März 2017 tatsächlichen wie rechtlichen Umstände und Möglichkeiten konkret in den Blick zu nehmen. Der Antragsteller hat in diesem Zusammenhang bereits erstinstanzlich - ohne dass die Beschwerde hierauf weiter eingeht - darauf hingewiesen, dass zwei namentlich benannte Oberstaatsanwälte bei der Generalstaatsanwaltschaft C-Stadt, mithin bei der Behörde, bei der die Ernennung erfolgen soll, ihr Einverständnis mit einer Wegversetzung erklärt hätten. Ohne hinreichenden sachlichen Grund beruft sich der Antragsgegner zur Begründung einer personalwirtschaftlichen Unsicherheit zudem auf das Zustimmungsbedürfnis durch den Hauptstaatsanwaltsrat gemäß § 60 Satz 1 Nr. 2 LRiG LSA i. V. m. § 76 Abs. 1 Satz 3 LRiG LSA zu der Versetzung eines Oberstaatsanwaltes. Nach § 76 Abs. 1 Satz 3 LRiG LSA hat der Hauptstaatsanwaltsrat in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgaben des Präsidialrates. Gemäß § 60 Satz 1 Nr. 2 LRiG LSA ist der Präsidialrat vor der nicht durch richterliche Entscheidung auszusprechenden Versetzung eines Richters auf Lebenszeit an ein anderes Gericht zu beteiligen. Hiernach ist der Hauptstaatsanwaltsrat vor der nicht durch richterliche Entscheidung auszusprechenden Versetzung eines Staatsanwaltes auf Lebenszeit an eine andere Staatsanwaltschaft zu beteiligen. Nach § 76 Abs. 1 Satz 3 LRiG LSA i. V. m. § 72 Abs. 2 Satz 1 LRiG LSA nimmt der Hauptstaatsanwaltsrat in den Fällen des § 60 Satz 1 Nr. 2 LRiG LSA indes lediglich zur persönlichen und fachlichen Eignung des zur Ernennung vorgesehenen Bewerbers Stellung. Weshalb es im gegebenen Fall am 30. März 2017 Anlass gegeben haben sollte, hieran bei den in Betracht kommenden Oberstaatsanwälten bei der Generalstaatsanwaltschaft C-Stadt zu zweifeln, zeigen weder der Auswahlvermerk vom 26. Juni 2019 noch die Beschwerde auf. Selbst wenn sich der Hauptstaatsanwaltsrat in seiner Stellungnahme gegen die fachliche oder persönliche Eignung des zur Versetzung vorgesehenen Beamten aussprechen und die Erörterung nach § 73 Abs. 1 Nr. 1 LRiG LSA ebenso zu keiner Einigung wie das Einigungsstellenverfahren nach § 73 Abs. 2 und 3 Satz 2 Nr. 1 LRiG LSA führen würde, bliebe es dem Antragsgegner gemäß § 73 Abs. 5 LRiG LSA gänzlich unbenommen, gleichwohl die Versetzung ohne Weiteres anzuordnen. Aus der bereits von Anbeginn an unzureichenden und der auch nachfolgend nicht tragfähigen Begründung einerseits sowie den weiteren von der Beschwerde nunmehr mitgeteilten Umständen andererseits bestehen inzwischen auch deutliche Zweifel daran, dass die Organisationsgrundentscheidung abstrakt-genereller Natur war, sondern vielmehr mit Bezug auf einen konkreten potentiellen Bewerber getroffen wurde, nämlich dass die auf „Bedienstete der Generalstaatsanwaltschaft C-Stadt“, d. h. auf die dort verplanten Oberstaatsanwälte beschränkte Ausschreibung gezielt auf den Beigeladenen zugeschnitten wurde. Von den neben dem Beigeladenen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschränkung der Stellenausschreibung am 30. März 2017 bei der Generalstaatsanwaltschaft C-Stadt verplanten weiteren sechs Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte waren zum Regelbeurteilungsstichtag „31. März 2013“ in dem Gesamturteil nämlich vier lediglich mit der Notenstufe „B - sehr gut geeignet“ und zwei Oberstaatsanwälte zwar - wie der Beigeladene - mit der Notenstufe „A - vorzüglich geeignet“ beurteilt worden, diese jedoch - wie sich aus dem Schriftsatz der Beschwerde vom 16. März 2021 (dort Seite 5 [Mitte] ergibt) ergibt - gerade nicht wie der Beigeladene in allen Einzelmerkmalen mit der Notenstufe „A“. (2) Im Übrigen hat der Antragsgegner den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt, da die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung unter (hilfsweiser) Einbeziehung des Antragstellers nicht den an einen Leistungsvergleich gemäß Art. 33 Abs. 2 GG zu stellenden Anforderungen genügt (a) und zudem auf untauglichen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber beruhen dürfte (b). (a) Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Demzufolge liegt ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG vor, wenn der getroffenen Beförderungsentscheidung keine (hinreichend aussagekräftigen) dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen. Maßgebend für den Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 3. Mai 2016 - 1 M 71/16 -, juris [m. w. N.]). Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe OVG LSA, Beschluss vom 15. April 2014 - 1 M 31/14 -, juris [m. w. N.]). Die Auswahlentscheidung vom 28. August 2019 (Bl. 58 der Beiakte B) i. V. m. dem Vermerk vom 26. Juni 2019 (Bl. 165 der Beiakte F, Bl. 1 ff. der Beiakte B) legt dem Leistungsvergleich zwar zutreffend die (aktuellsten) Regelbeurteilungen über den Zeitraum vom 1. April 2013 bis 31. März 2018 für den Antragsteller vom 28 Januar 2019/6. Februar 2019 und für den Beigeladenen vom 21. Januar 2019 zugrunde. Mit Recht wird dabei zunächst auf das Gesamturteil abgestellt, welches bei beiden Bewerbern indes gleichermaßen auf die Spitzennote „A - vorzüglich geeignet“ lautet. Ebenso zutreffend geht der Auswahlvermerk vom 26. Juni 2019 im Ansatz davon aus, dass hiernach, d. h. „in zweiter Linie“ der Leistungsvergleich anhand der Bewertung sowie Begründung der Einzelmerkmale zu erfolgen hat. Die Gewichtung von Einzelmerkmalen, sofern nicht von Gesetzes wegen oder ausnahmsweise aufgrund eines spezifischen Anforderungsprofils eines zugleich mit dem Statusamt zu vergebenden bestimmten Dienstpostens etwas Anderes geboten oder gerechtfertigt, ist nämlich im Anschluss („in zweiter Linie“) an einen Vergleich der Gesamturteile bei wesentlich gleichem Gesamtergebnis vorzunehmen. Mit welchem Gewicht die jeweiligen Einzelbewertungen in den Leistungsvergleich einfließen, obliegt dabei allein der Entscheidung des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschluss vom 31. März 2021 - 1 M 12/21 -, juris Rn. 31 [m. w. N.]). Sind Bewerber nach ihren aktuellen Beurteilungen mit der gleichen Gesamtnote beurteilt, ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern im Grundsatz zugleich verpflichtet, die dienstlichen Beurteilungen inhaltlich auszuschöpfen, d. h. (im Wege einer näheren „Ausschärfung“ des übrigen Beurteilungsinhalts) der Frage nachzugehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine gegebenenfalls unterschiedliche Prognose betreffend den Grad der Eignung für das Beförderungsamt, also für die künftige Bewährung in diesem (Status-)Amt ermöglichen. Diese Binnendifferenzierung ist dementsprechend ebenfalls auf das Statusamt bezogen. Bei der „Ausschärfung“ der dienstlichen Beurteilungen hat der Dienstherr auch darüber zu entscheiden, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zählenden Umständen er bei der Auswahlentscheidung entscheidendes Gewicht beimisst. Denn es ist Sache des Dienstherrn, bei der gebotenen inhaltlichen Ausschöpfung der Beurteilungen einer etwaigen ungerechtfertigten Überbewertung nur geringfügiger Unterschiede zu begegnen, insbesondere dadurch, dass er die Einzelfeststellungen mit Blick auf das Beförderungsamt in ihrer Wertigkeit gewichtet. Will der Dienstherr dagegen sich aufdrängenden oder zumindest naheliegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen keine Bedeutung beimessen, so trifft ihn insoweit eine Begründungs- und Substantiierungspflicht (siehe: BayVGH, Beschluss vom 5. Oktober 2020 - 3 CE 20.1582 -, juris Rn. 18 [m. w. N.]). Der Dienstherr hat daher bei gleichem Gesamturteil die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen. Bei einer solchen Auswertung ist darauf zu achten, dass gleiche Maßstäbe angelegt werden (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, juris Rn. 17). Differenzierungen in der Bewertung von Einzelleistungsmerkmalen sind dabei nicht nur dann beachtlich, wenn sie sich aus Noten ergeben oder ihnen eine textliche Benotungsbegründung direkt zugeordnet ist. Eine umfassende inhaltliche Auswertung dienstlicher Beurteilungen verlangt, dass auch Differenzierungen in der verbalen Gesamtwürdigung, die die Bewertung einzelner Leistungsmerkmale betreffen, zu berücksichtigen sind. Die Ausschärfung der dienstlichen Beurteilungen erfordert, auch den Wortlaut der Begründung der Gesamturteile dahingehend zu analysieren, ob er zu den Einzelleistungsmerkmalen weitere Bewertungen enthält und ob sich daraus Leistungsunterschiede der Bewerber ergeben (siehe: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. September 2019 - 5 ME 126/19 -, juris Rn. 48). Der Auswahlvermerk lässt hingegen die gebotene einzelmerkmalsbezogene „Ausschärfung“, insbesondere die Auseinandersetzung mit den jeweiligen Begründungen der Einzelmerkmalsbewertungen (vgl.: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Februar 2020 - 6 B 1473/19 -, juris Rn. 4 „Ausschöpfung der Einzelfeststellungen“) vermissen. Er erschöpft sich in der pauschalen Bemerkung: „Beide Bewerber wurden in sämtlichen Einzelmerkmalen identisch beurteilt. Auch unter Heranziehung der Begründungen der jeweiligen Einzelmerkmale ergibt sich keine andere Bewertung“ (Bl. 12 der Beiakte B). Vielmehr hätte der Antragsgegner sich im Hinblick auf das ausgeschriebene Amt vor allem mit dem konkreten Inhalt der Begründung der Einzelmerkmalsbewertungen, die gerade nicht identisch und teils sehr ausführlich begründet sind, schriftlich befassen müssen. Unklar bleibt im Folgenden auch, welchen Einzelmerkmalen aus Sicht des Antragsgegners „eine besondere Bedeutung für das angestrebte Amt beizumessen“ sein soll bzw. beigemessen wurde. Ebenso wenig wird (Ziffer II., 3., c], Bl. 12 f. der Beiakte B) das vom Antragsgegner der Auswahlentscheidung unterlegte „Anforderungsprofil“ näher beschrieben bzw. erläutert. Der Auswahlvermerk erschöpft sich darin, lediglich „Verwaltungserfahrung“ und „Führungskompetenz“ als besonders bedeutsam herauszustellen, bei denen es sich schon nicht um spezifische nach den BeurtRL MJ zu beurteilende Einzelmerkmale handelt. Dies erscheint vor dem Hintergrund von insgesamt hier 15 beurteilten Einzelmerkmalen einerseits und den Anforderungen an das ausgeschriebene Statusamt eines Leitenden Oberstaatsanwaltes als Abteilungsleiter bei der Generalstaatsanwaltschaft andererseits nicht plausibel, zumal einem Abteilungsleiter gemäß § 8 Abs. 1 Satz 5 der Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft im Lande Sachsen-Anhalt vom 22. Juli 1991 (JMBl. LSA 1991, 433), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. November 2017 (JMBl. LSA 2017, 150), auch Geschäfte eines Dezernenten zu übertragen sind. (b) Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob - wie das Verwaltungsgericht in Frage stellt und die Beschwerde bestreitet - die der Auswahlentscheidung maßgeblich zugrunde gelegten Beurteilungen beider Bewerber bzw. die Regel- und Anlassbeurteilungen aller Beamten zumindest der Besoldungsgruppen R 2 LBesO LSA und aufwärts im Geschäftsbereich der Generalstaatsanwaltschaft C-Stadt auch aufgrund fehlerhafter Handhabung der Bewertungsmaßstäbe rechtswidrig sind, wofür indes Überwiegendes spricht. Im Hinblick auf den umfassenden Geltungsbereich der hier einschlägigen Beurteilungsrichtlinien BeurtRL MJ für alle Bediensteten des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt (Ziffer 1. BeurtRL MJ) und die aus Art. 33 Abs. 2 GG resultierende Pflicht des Dienstherrn, dafür Sorge zu tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs seiner Beurteilungsrichtlinie die Bewertungsgrundsätze einheitlich vorgenommen werden (vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 -, juris, insbesondere Rn. 30 f.; BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2017 - 2 BvR 1558/16 -, juris Rn. 8, 11), sowie im Hinblick auf den allgemeinen Beurteilungsmaßstab (Ziffer 16.1 BeurtRL MJ) und die einheitliche Anwendung des Beurteilungsmaßstabs (Ziffer 16.5 BeurtRL MJ) wird der Antragsgegner jedoch zu prüfen haben, ob nicht nur die über den Beigeladenen erstellte Beurteilung den innerhalb des Geltungsbereichs der BeurtRL MJ einheitlich zu handhabenden Bewertungsgrundsätzen und -maßstäben genügt, sondern unter diesem Gesichtspunkt auch die seiner erneuten Auswahlentscheidung zugrunde zu legenden dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der weiteren Bewerberin rechtmäßig sind, d. h. eine taugliche Entscheidungsgrundlage darstellen. Macht der Dienstherr - wie im gegebenen Fall durch die BeurtRL MJ - hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe Vorgaben, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes an die vom Dienstherrn erlassenen Richtlinien gebunden. Weicht eine Behörde von diesen Vorgaben ab, hat der Dienstherr durch geeignete Maßnahmen die einheitliche Anwendung seiner Richtlinien sicherzustellen (BVerwG, Urteil vom 17. September 2020, a. a. O., Rn. 21). Denn das Gebot der Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes bezieht sich auf sämtliche Bedienstete des Dienstherrn, für welche die Beurteilungsbestimmungen der obersten Dienstbehörde gelten, und nicht nur auf die Beurteilungen, die von demselben Beurteiler erstellt oder im Geschäftsbereich derselben nachgeordneten Behörde abgegeben werden (BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 -, juris Rn. 21). Das Gebot der Gleichbehandlung bei dienstlichen Beurteilungen ist bereits dann verletzt, wenn in Teilbereichen des Verwaltungszweiges, für den einheitliche Beurteilungsrichtlinien erlassen worden sind, aufgrund eines unterschiedlichen Verständnisses des Inhaltes von Bewertungsmaßstäben eine uneinheitliche Beurteilungspraxis eingetreten ist (BVerwG, Urteil vom 2. März 2000, a. a. O., Rn. 19). Ist ein Beamter oder Richter nicht in Anwendung eines für alle Beamten bzw. Richter einheitlich angewandten Beurteilungsmaßstabs beurteilt worden, macht dies seine Beurteilung auch dann rechtswidrig, wenn sich dieser Fehler bei Personalentscheidungen, bei denen nur Bewerber aus demselben Geschäftsbereich zur Wahl stehen, nicht auszuwirken vermag (BVerwG, Urteil vom 2. März 2000, a. a. O., Rn. 21). Weichen nur einzelne Behörden von den ansonsten einhellig praktizierten Vorgaben des Dienstherrn für die dienstliche Beurteilung der Beamten ab („Ausreißer"), so hat dies lediglich die Rechtswidrigkeit der von diesen Behörden erstellten dienstlichen Beurteilungen zur Folge (BVerwG, Urteil vom 17. September 2020, a. a. O., Rn. 31). Beachtet hingegen eine so große Zahl von Behörden nicht die Vorgaben des Dienstherrn und die Bewertungsmaßstäbe für die Vergabe der Noten, dass deren einheitliches Verständnis und Handhabung dieser Vorgaben als maßgebliche Auffassung des Dienstherrn bewertet werden müsste, wären demgegenüber diejenigen dienstlichen Beurteilungen als rechtswidrig zu bewerten, bei denen sich die Beurteiler demgegenüber an die Notendefinition der Beurteilungsrichtlinien gehalten haben (vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. September 2020, a. a. O., Rn. 32, Urteil vom 2. März 2000, a. a. O.). Der von der Beschwerde im vorliegenden sowie in dem Verfahren 1 M 12/21 (a. a. O.) für die Generalstaatsanwaltschaft C-Stadt angegebene ungewöhnlich hohe Anteil von knapp 1/3 an Spitzenbewertungen mit „A“ und mit 2/3 mit der zweithöchsten Notenstufe „B“ von 28 Beamten in der Besoldungsgruppe R 2 LBesO LSA sowie der noch höhere Anteil an Spitzenbewertungen mit „A“ von 7/10 von 10 Beamten in den Besoldungsgruppen R 2 mit Amtszulage und aufwärts LBesO LSA geben schon für sich hinlänglich Anlass zu der Prüfung, ob so genannte Mildefehler (unzulässige „Beurteilungsmilde“) allgemein seitens der jeweiligen Beurteiler begangen oder in den anderen Geschäftsbereichen zu strenge Maßstäbe aufgestellt und angewandt wurden (vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 28. November 2006 - 1 M 217/06 -, juris Rn. 22, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 1 M 143/20 -, juris Rn. 32, Beschluss vom 26. Januar 2006 - 1 L 5/06 -, juris). Das Beschwerdevorbingen gibt für einen derart hohen Anteil an Höchstbewertungen keine plausible Begründung. Angesichts der in den BeurtRL MJ aufgestellten Bewertungsmaßstäbe anhand von Statusamt und Notendefinitionen ist weder dem Grunde nach noch im Hinblick auf das Ausmaß der sehr hohen Quoten im Bereich der Notenstufen „A“ und „B“ nachvollziehbar, weshalb die Vergabe der Spitzennote(n) „im Bereich von Amtsinhabern R 2 und höher … wahrscheinlicher“ sein sollte. Ebenso wenig erklärt dieses Argument das Ausmaß des sehr hohen Anteiles an Spitzennoten. Es lässt sich der sehr hohe Anteil an Spitzennoten auch nicht ohne Weiteres daraus erklären, dass im Geschäftsbereich der Generalstaatsanwaltschaft C-Stadt die Beamten der Besoldungsgruppe R 2 LBesO LSA sowie in den Besoldungsgruppen R 2 mit Amtszulage und aufwärts ausschließlich oder großenteils bereits seit einem sehr langen Zeitraum in ihren zuletzt innegehabten Statusämtern mit entsprechenden Begründungen beurteilt worden wären (vgl.: Handbuch der Justiz 2020/2021, Seite 436 - 438). Es wird von der Beschwerde ebenso wenig anhand der Vergabe entsprechender Noten in den übrigen Geschäftsbereichen, für die die BeurtRL MJ Geltung beanspruchen, schlüssig dargelegt, dass dort durchgängig oder weitenteils ebenfalls Spitzennoten in der Besoldungsgruppe R 2 LBesO LSA sowie in den Besoldungsgruppen R 2 mit Amtszulage und aufwärts in einem entsprechenden oder auch nur vergleichbaren Umfang bzw. mit einem entsprechenden oder vergleichbaren Anteil vergeben würden. So trifft dies etwa - wie den Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners aufgrund eigener Kenntnis nach Aktenlage bekannt ist - für den Geschäftsbereich des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt gerichtsbekannt nicht zu (siehe hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 31. März 2021 - 1 M 12/21 -, juris). bb) Ist der Antragsteller nach alledem in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt, kann er eine erneute Auswahlentscheidung beanspruchen. Da er ohne - rechtzeitig - sachlich hinreichend begründeten Grund von Bewerbungsverfahren ausgeschlossen wurde und über die Bewerber wohl neue Beurteilungen zu fertigen sind, sind seine künftigen Auswahlchancen als offen anzusehen. b) Rechtfertigt nach alledem das Beschwerdevorbringen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht, kam es auf die Beschwerdeerwiderung des Antragstellers nicht mehr entscheidungserheblich an. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da dieser sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Beschwerdeverfahren wesentlich gefördert hat und er im gegebenen Fall einen Erstattungsanspruch ohnehin nicht mit Erfolg geltend machen könnte (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 8. Juli 2019 - 1 M 81/19 -, juris Rn. 25 [m. w. N.]). 3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Insofern war hier für das Beschwerdeverfahren die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe R 3 LBesO LSA (Festbesoldung) zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung (8.436,38 €) zugrunde zu legen. Der sich daraus ergebende Betrag war nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren zu halbieren (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 1 M 145/18 -, juris Rn. 12). 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).