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Beschluss

1 M 125/25

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2025:0908.1M125.25.00
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Leitsätze
Zum zulässigen zeitlichen Umfang des Beurteilungszeitraumes bei Beamten (hier: Staatsanwälte), um die hinreichende Aktualität einer Beurteilung für eine Auswahlentscheidung nach Maßgabe von Art 33 Abs 2 GG zu gewährleisten. (Rn.19)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 31. Juli 2025 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 65.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum zulässigen zeitlichen Umfang des Beurteilungszeitraumes bei Beamten (hier: Staatsanwälte), um die hinreichende Aktualität einer Beurteilung für eine Auswahlentscheidung nach Maßgabe von Art 33 Abs 2 GG zu gewährleisten. (Rn.19) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 31. Juli 2025 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 65.000,00 € festgesetzt. 1. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 31. Juli 2025, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat die von der Beschwerde angegriffene einstweilige Anordnung mit Recht erlassen, denn die Antragstellerin hat nicht nur den für den Erlass der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsgrund, sondern ebenfalls einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]). Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, juris [m. w. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 - und Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, jeweils juris; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, juris [m. z. N.]). Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt des Weiteren die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, juris, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07-, juris). Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es im Übrigen allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - und Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, jeweils juris; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]). Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2009 - 1 M 52/09 -, juris [m. w. N.]). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris). Hiervon geht das Verwaltungsgericht in der Sache - zutreffend - aus. Ebenso zutreffend nimmt das Verwaltungsgericht an, dass die streitgegenständliche Auswahlentscheidung rechtswidrig ist, weil die ihr zugrundeliegenden Beurteilungen über die Antragstellerin sowie die Beigeladene ihrerseits aufgrund eines zu langen, nämlich fünf Jahre umfassenden Beurteilungszeitraumes rechtswidrig sind, und sich die Antragstellerin hierauf berufen kann. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen des Antragsgegners verfängt nicht. Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss nämlich anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Demzufolge liegt ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG vor, wenn der getroffenen Beförderungsentscheidung keine (hinreichend aussagekräftigen) dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen (OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2020 - 1 M 44/20 -, juris Rn. 10 [m. w. N.]). Es entspricht dem bei der Beförderung zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - „aktuellsten“ Beurteilungen, wobei der Dienstherr schon allein im Rahmen ordnungsgemäßer Personalbewirtschaftung dafür zu sorgen hat, dass die Beamten grundsätzlich regelmäßig dienstlich beurteilt werden, da die dienstliche Beurteilung mit ihrer auf das innegehabte Amt bezogenen Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamtes in Betracht kommenden Beamten dient (OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2020, a. a. O., Rn. 12 [m. w. N.]). Die streitgegenständliche Auswahlentscheidung des Antragsgegners vom 5. Februar 2025 (Bl. 68 ff. der Beiakte E) i. V. m. dem Votum der C.. Sachsen-Anhalt vom 20. Dezember 2024 (Bl. 17 ff. der Beiakte A) legt dem Leistungsvergleich zwar zutreffend die in diesem Zeitpunkt („aktuellsten“) Regelbeurteilungen zum Stichtag 31. März 2023 zugrunde. Diese waren im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch aktuell, da eine Regelbeurteilung für Beamte grundsätzlich hinreichend aktuell ist, wenn der Beurteilungsstichtag höchstens drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung liegt (OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2020, a. a. O., Rn. 18 [m. w. N.]). Zwar kann auch bei einem auf turnusgemäßen Regelbeurteilungen beruhenden Beurteilungssystem - ausnahmsweise - die Notwendigkeit entstehen, die Beurteilungsgrundlage im Hinblick auf eine zu treffende Auswahlentscheidung zu aktualisieren. Ob ein Aktualisierungsbedarf vorliegt, ist im Ausgangspunkt dabei für jeden Bewerber gesondert zu betrachten (OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2020, a. a. O., Rn. 22 [m. w. N.]). Eine dahingehende Notwendigkeit (§ 3 Abs. 3 Satz 1 BeurtVO RiStA LSA i. V. m. Ziffer 3.2 lit. a] und b]) bestand hier aber im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht. Die Auswahlentscheidung erweist sich indes - wie das Verwaltungsgericht entgegen dem Beschwerdevorbringen mit Recht annimmt - gleichwohl als rechtswidrig, weil es ihr an tragfähigen Auswahlgrundlagen mangelt, denn die über die Antragstellerin wie über die Beigeladene erstellten dienstlichen Regelbeurteilungen sind rechtswidrig. Der unterlegene Bewerber kann geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, denn der Fehler kann in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten liegen. Im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt hat das Gericht daher auch die der Auswahl zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen. Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren wie auch in einem anschließenden verwaltungsgerichtlichen „Konkurrentenstreit" geltend gemacht werden. Erweist sich eine dienstliche Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die (mögliche) Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 8. Juli 2019 - 1 M 81/19 -, juris Rn. 9 [m. w. N.]). Dienstliche Beurteilungen sind dabei von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Ausschließlich der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Richter oder Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen sachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 8. Juli 2019, a. a. O., Rn. 11 [m. w. N.]). Dies zugrunde gelegt, begründet das Beschwerdevorbringen nicht die Annahme der Rechtmäßigkeit der über die Antragstellerin und die Beigeladene erstellten Regelbeurteilungen. a) Gemäß § 6a Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Richter und Staatsanwälte regelmäßig zu beurteilen (Regelbeurteilung). Das für Justiz zuständige Ministerium regelt gemäß § 6a Abs. 6 LRiG LSA durch Verordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen und für das Beurteilungsverfahren, insbesondere über die Beurteilungszeiträume, die Beurteilungsstichtage und Gründe für Anlassbeurteilungen (Nr. 1). Dieser Regelungsverpflichtung ist das Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt mit der Verordnung über die Beurteilung der Richter und Staatsanwälte (BeurtVO RiStA LSA) vom 28. März 2023 nachgekommen, die nach ihrem § 17 am 31. März 2023 in Kraft getreten ist. Da sich gemäß § 15 BeurtVO RiStA LSA lediglich Beurteilungen und fiktive Fortschreibungen von Beurteilungen, die noch zu einem Stichtag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung am 31. März 2023 zu erstellen sind, nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen richten, unterfallen die hier streitgegenständlichen (Regel-) Beurteilungen zum Stichtag 31. März 2023 - entgegen der Auffassung der Beschwerde - dem neuen Rechtsregime der BeurtVO RiStA LSA. Gemäß § 1 Abs. 1 BeurtVO RiStA LSA werden für Richter und Staatsanwälte auf Lebenszeit jeweils zu einheitlichen Stichtagen Regelbeurteilungen erstellt. Sie umfassen zunächst den Zeitraum vom Tag der Ernennung auf Lebenszeit bis zum ersten maßgeblichen Regelbeurteilungsstichtag und sodann jeweils den Zeitraum nach dem Stichtag der vorangegangenen Regelbeurteilung bis zum nächsten maßgeblichen Regelbeurteilungsstichtag. Stichtag einer Regelbeurteilung für - wie vorliegend - Staatsanwälte auf Lebenszeit ist gemäß § 1 Abs. 3 BeurtVO RiStA LSA der 31. März eines jeden dritten Jahres, beginnend mit dem 31. März 2023. Aus der Übergangsvorschrift des § 15 BeurtVO RiStA LSA und § 1 Abs. 1 Satz 2 BeurtVO RiStA LSA, wonach Regelbeurteilungen „zunächst“ den Zeitraum vom Tag der Ernennung auf Lebenszeit bis zum ersten maßgeblichen Regelbeurteilungsstichtag umfassen und „sodann“ jeweils den Zeitraum nach dem Stichtag der vorangegangenen Regelbeurteilung bis zum nächsten maßgeblichen Regelbeurteilungsstichtag, folgt zum einen, dass Regelbeurteilungen für Staatsanwälte, die - wie hier - keine erstmalige nach der Ernennung auf Lebenszeit nach dem neuen Beurteilungsregime zu erstellende Regelbeurteilung darstellen, nicht an den Tag der Ernennung anknüpfen (müssen). Da sie gemäß § 1 Abs. 3 BeurtVO RiStA LSA zum Stichtag 31. März eines jeden dritten Jahres, beginnend mit dem 31. März 2023, zu erstellen sind, ergibt sich zum anderen hieraus, dass der Zeitraum für Regelbeurteilungen, die erstmals nach dem neuen Beurteilungsregime zu erstellen sind und nicht an den Tag der Ernennung auf Lebenszeit anknüpfen, drei Jahre beträgt. Dies gilt damit - entgegen der Auffassung der Beschwerde - gerade auch die Regelbeurteilungen, die zum Stichtag „31. März 2023“ erstmals, und zwar nach dem neuen Beurteilungsregime, zu erstellen sind. Bestätigt wird diese Rechtslage durch die aufgrund von § 14 BeurtVO RiStA LSA erlassenen Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Beurteilung der Richter und Staatsanwälte (Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte - BRL RiStA) vom 24. August 2023 (JMBl. LSA 2023, 318). Nach Ziffer 3.2 lit b) BRL RiStA ist eine Regelbeurteilung für ein Auswahlverfahren insbesondere nicht mehr hinreichend aktuell, wenn der Richter oder Staatsanwalt seit dem letzten Regelbeurteilungsstichtag während eines Zeitraums von mehr als zweieinhalb Jahren bei Richtern und mindestens zwei Jahren bei Staatsanwälten wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen hat. Nach Ziffer 3.4 BRL RiStA darf der Zeitraum einer Anlassbeurteilung bei einem Richter oder Staatsanwalt auf Lebenszeit nicht mehr als die Dauer eines Regelbeurteilungszeitraums umfassen. Diese Bestimmungen knüpfen - in der Sache zutreffend - an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des beschließenden Senates an, wonach die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Grundlage für den Bewerbervergleich u. a. voraussetzt, dass diese zeitlich aktuell sind (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, juris Rn. 22 f.; Beschluss vom 23. Januar 2020 - 2 VR 2.19 -, juris Rn. 34 [m. w. N.]). Die Aktualität dienstlicher Beurteilungen bemisst sich dabei nach dem verstrichenen Zeitraum zwischen ihrer Erstellung (bei Anlassbeurteilungen) bzw. dem Beurteilungsstichtag (bei Regelbeurteilungen) und dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, juris Rn. 33 [m. w. N.]). Eine Regelbeurteilung von Beamten - wie im gegebenen Fall - ist grundsätzlich hinreichend aktuell, wenn der Beurteilungsstichtag höchstens drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung liegt (siehe: BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019, a. a. O., Rn. 34 m. w. N. und dem Hinweis, dass dies für den Bereich der Bundesbeamten inzwischen in § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG und § 48 Abs. 1 1. Alt. BLV ausdrücklich normiert ist; OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2020, a. a. O., Rn. 18). Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit weiter ausgeführt: „In zeitlicher Hinsicht bildet § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG und § 48 Abs. 1 Alt. 1 BLV eine Orientierung, wonach spätestens alle drei Jahre eine Regelbeurteilung zu erstellen ist. Ein gewisser Anhaltspunkt kann auch der Regelung entnommen werden, dass Probebeamte spätestens nach der Hälfte der regelmäßig dreijährigen Probezeit zu beurteilen sind (§ 28 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 BLV). Weiter ist zu bedenken, dass eine wesentliche Veränderung der Tätigkeit in der Regel zunächst eine Phase der Einarbeitung erfordert und die neue Tätigkeit auch danach erst einmal über einen Zeitraum von gewisser Dauer ausgeübt werden muss und mit gewisser Konstanz Leistungen gezeigt werden müssen, ehe sie Grundlage einer Bewertung sein können. Dies spricht dafür, dass die verstrichene Zeitspanne, ab der der Beamte berechtigterweise beanspruchen kann, dass seine Leistungen erneut in einer dienstlichen Beurteilung dokumentiert werden, von hinlänglicher Dauer sein muss. Deshalb liegt ein erheblicher Zeitraum im vorstehenden Sinne erst vor, wenn die anderen Aufgaben bei einem dreijährigen Regelbeurteilungszeitraum während des (deutlich) überwiegenden Teils, d.h. zu zwei Dritteln, dieses Beurteilungszeitraums wahrgenommen wurden. Die Bestimmung dieser zeitlichen Grenze von zwei Jahren ist - zwangsläufig, wie offen zu legen ist - richterrechtlich ‚gegriffen‘. Der Senat hält eine solche klare (zeitlich bezifferte) Grenzziehung für erforderlich. Klare Grenzziehungen dienen der Rechtssicherheit und der Verwaltungspraktikabilität“ (a. a. O., Rn. 49). Der beschließende Senat hat in seinem Beschluss vom 27. Mai 2020 - 1 M 55/20 - (juris Rn. 13 ff.) für Richter aus verfassungsrechtlichen Gründen hierzu abweichend von den Anforderungen an Beamte sowie ergänzend ausgeführt: „Der Regelbeurteilungszeitraum von fünf Jahren bei Richtern im Richterverhältnis auf Lebenszeit genügt den Anforderungen von § 21 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA, der hier gemäß § 3 Satz 2 LRiG LSA entsprechende Anwendung findet. Danach sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten regelmäßig zu beurteilen. Damit hat sich der Gesetzgeber für ein Beurteilungssystem entschieden, das auf in gleichmäßigen Abständen zu erstellenden Regelbeurteilungen beruht, die u. a. als - maßgebliche - Grundlage von (Beförderungs-) Auswahlentscheidungen dienen sollen. Mehr gibt diese Rechtsnorm oder eine andere landesrechtliche Vorschrift, anders als etwa § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG oder § 48 Abs. 1 Alt. 1 BLV, nicht vor. Der Senat erachtet bei Richtern im Richterverhältnis auf Lebenszeit einen Beurteilungsrhythmus von fünf Jahren als noch ausreichend, um bei einer regelmäßigen Dienstzeit von 35 bis 40 Jahren ein im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA „regelmäßiges“ und im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG zudem ein grundsätzlich hinreichend aktuelles Leistungsbild zu erlangen. Anders als bei Beschäftigten oder Beamten stellt es bei Richtern im Hinblick auf ihre durch Art. 97 Abs. 2 GG garantierte persönliche Unabhängigkeit einen Ausnahmefall dar, dass innerhalb des Regelbeurteilungszeitraumes von fünf Jahren eine Abordnung oder Versetzung mit damit einhergehendem Dienstpostenwechsel erfolgt. Mit anderen Worten: Ein Richter übt üblicherweise, sofern keine Statusänderung erfolgt, stets dasselbe Amt mit denselben Aufgaben aus. Dass die Zuständigkeit für Rechtsgebiete wechselt, rechtfertigt grundsätzlich keine andere Betrachtungsweise, da die Wertigkeit richterlicher Tätigkeit - jedenfalls innerhalb derselben Besoldungsgruppe - prinzipiell gleich ist. Aus der mit Art. 97 Abs. 1 GG überdies garantierten sachlichen Unabhängigkeit der Richter folgt zudem, dass der Dienstherr einen im Verhältnis zu Beamten längeren Beurteilungsrhythmus vorgeben kann, um die Belange der rechtsprechenden Tätigkeit der Richter möglichst geringfügig zu tangieren (siehe hierzu auch: Ziffer 2.4 lit a) BeurtRL MJ 2007, Ziffer 6. lit. a) BeurtRL MJ 2019 jeweils unter Bezugnahme auf § 25 DRiG). Genügt bei Richtern im Richterverhältnis auf Lebenszeit ein Beurteilungsrhythmus und damit der Beurteilungszeitraum von fünf Jahren den Anforderungen von Art. 33 Abs. 2 GG und § 21 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA i. V. m. § 3 Satz 2 LRiG LSA, folgt hieraus zugleich, dass die über die Richter erstellten Regelbeurteilungen grundsätzlich hinreichend aktuell sind, wenn der Beurteilungsstichtag höchstens fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung liegt“. Hieran hat die inzwischen in Sachsen-Anhalt geltende Rechtslage nach dem LRiG LSA und dem LBG LSA in der Sache im Übrigen nichts geändert. Die für Richter aus Art. 97 Abs. 2 GG herrührenden Besonderheiten gelten für Staatsanwälte als Beamte nicht. Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten streitgegenständlichen Regelbeurteilungen erfassen hiernach in rechtswidriger Weise einen Zeitraum von - erheblich - mehr als drei Jahren, so dass Zeiten in die Bewertungen eingeflossen sind, die als nicht mehr hinreichend aktuell anzusehen sind. Damit haben diese Regelbeurteilungen ihre Aussagekraft für den nach Art. 33 Abs. 2 GG vorzunehmenden Leistungsvergleich verloren. Dafür, dass sich die C. Sachsen-Anhalt - wie die Beschwerde geltend macht - entgegen der vorbezeichneten Rechtsprechung zur „Vermeidung von Beurteilungslücken“ gleichwohl für einen - für Beamte rechtswidrig zu langen - fünfjährigen Regelbeurteilungszeitraum entscheiden hätte, ist aufgrund der (Verfassungs-)Gesetzesbindung nicht nur nichts ersichtlich, das Beschwerdevorbringen erschöpft sich überdies in einer bloßen Behauptung. Im Übrigen gehen die Bezugnahmen der Beschwerde auf § 21 Abs. 1 LBG LSA fehl, weil - wie schon § 21 Abs. 7 LBG LSA deutlich macht und aus den vorstehenden Ausführungen des Senates folgt - § 6a Abs. 1, 5 bis 6 LRiG LSA ohnehin spezialgesetzliche Bestimmungen für die Beurteilung von Staatsanwälten vorgibt. Sofern aus den vorgenannten Regelungen eine rechtsrelevante Beurteilungslücke für den Zeitraum vor dem 1. April 2020 entstehen sollte, weil Staatsanwälte erstmals (etwa Ämter der Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage, siehe § 4 Abs. 1 Nr. 1 BeurtVO RiStA LSA) oder wiederholt regelbeurteilt werden müssen, bleibt es dem Verordnungsgeber unbenommen, hierfür eine den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG an die Aktualität dienstlicher Beurteilungen genügende Regelung gesondert zu treffen. Anderenfalls ist eine etwaig auftretende Beurteilungslücke zum Stichtag 31. März 2020 nach Maßgabe von § 15 BeurtVO RiStA LSA zu schließen. b) Die über die Beigeladene erstellte dienstliche Regelbeurteilung zum Stichtag erweist sich - wie das Verwaltungsgericht entgegen dem Beschwerdevorbringen ebenfalls zutreffend festgestellt hat - auch deshalb als rechtswidrig, weil sie keine Angaben unter Ziffer 12.1 enthält. Gemäß § 14 Satz 2 BeurtVO RiStA LSA i. V. m. Ziffer 15.1 Satz 1 BRL RiStA und der Anlage 1 bedarf es indes für den Fall, dass - wie vorliegend - die Wahrnehmung von Aufgaben der Gerichts- oder sonstigen Verwaltung bewertet wird, einer ergänzenden Begründung, ob und inwieweit die dabei gezeigten Leistungen die Bewertung der Einzelmerkmale 1 bis 11 beeinflusst haben. Zwar sind dahingehende Ausführungen nicht deshalb zwingend erforderlich, weil - wovon wohl das Verwaltungsgericht ausgeht - ohne sie die Bewertungen an sich nicht nachvollziehbar wären oder nicht überprüft werde könne, ob Einzelmerkmale nur deshalb besser bewertet worden sind, „weil ein bestimmter Dienstposten wahrgenommen“ worden ist. Die Angaben unter Ziffer 12.1 des Beurteilungsformulares (Anlage 1) sind indes deshalb erforderlich, weil anderenfalls eine etwaig gebotene Vergleichbarmachung und Ausschärfung dienstlicher Beurteilungen statusdivergierender Beamter - wie hier - nicht bzw. nicht ohne Weiteres möglich wäre, insbesondere dann, wenn - wie im gegebenen Fall - die Statusdivergenz auf der Zugehörigkeit von Verwaltungsaufgaben zum innegehabten Statusamt beruht (siehe hierzu eingehend im Einzelnen, insbesondere auch zur Gewichtung von sogenannten Zwischenämtern: OVG LSA, Beschluss vom 31. März 2021 - 1 M 12/21 -, juris Rn. 25-28 [m. w. N.]; Beschluss vom 17. Juni 2016 - 1 M 71/16 -, juris Rn. 15 ff. [m. w. N.]). Derartige Ausführung enthält die streitgegenständliche dienstliche Regelbeurteilung über die Beigeladene - entgegen der Annahme der Beschwerde - auch nicht in aussagekräftigen Umfang an anderer Stelle, insbesondere nicht bei den Bewertungen der von ihr - lediglich - fünf angeführten Einzelmerkmale. Insoweit ergibt sich allenfalls eine Begründung für die geltend gemachten fünf, hingegen nicht für alle elf Einzelmerkmale. Überdies erschließt sich aus den verbalen Begründungen nicht, inwieweit die dabei gezeigten Leistungen die Bewertung der insgesamt 11 Einzelmerkmale beeinflusst haben. c) Da nach alledem davon auszugehen ist, dass der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin durch eine fehlerhafte Entscheidung des Dienstherrn verletzt ist, kann sie vorliegend zudem eine erneute Auswahlentscheidung beanspruchen, da ihre Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. ihre Auswahl möglich erscheint. Dies gilt schon deshalb, weil der Antragsgegner seiner erneuten Auswahlentscheidung über die Bewerber andere, nämlich zum Stichtag „31. März 2023“ über einen Beurteilungszeitraum von (höchstens) drei Jahren neu zu erstellende Regelbeurteilungen zugrunde zu legen hat (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2020, a. a. O., Rn. 32). d) Auf das weitere Beschwerdevorbringen kommt es nach alledem nicht mehr entscheidungserheblich an. Soweit sich die Beschwerde unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 26. August 2009 - 1 M 52/09 - (juris, Rn. 6) gegen die vom Verwaltungsgericht monierte erfolgte Einbeziehung weiterer leistungsbezogener Kriterien zugunsten der Beigeladenen bei der Auswahlentscheidung wendet, merkt der Senat zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten hierzu an: Die von der Beschwerde in Anspruch genommene Beschlusspassage darf nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist in dem Gesamtkontext zu sehen. Danach entspricht es dem bei der Beförderung zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - „aktuellsten“ Beurteilungen, da die dienstliche Beurteilung mit ihrer auf das innegehabte Amt bezogenen Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamtes in Betracht kommenden Beamten bzw. Richter dient. Allerdings hindert selbst das Fehlen wirksamer dienstlicher Beurteilungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht die Durchführung eines Stellenbesetzungsverfahrens. Indes sind von der Behörde die eignungs-, leistungs- und befähigungsrelevanten Merkmale des Bewerbers zu ermitteln, die einen Vergleich nach den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG ermöglichen (OVG LSA, a. a. O., Rn. 4). Ob ein deutlicher oder aber nur ein geringfügiger Leistungsunterschied im Vergleich der Bewerber vorliegt und damit sonstige Auswahlkriterien zum Zuge kommen können, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern ist im Einzelfall zu ermitteln. Dabei sind zum einen die jeweiligen dienstlichen Beurteilungen und der sonstige Personalakteninhalt in den Blick zu nehmen (OVG LSA, a. a. O., Rn. 6). Bei dem Vergleich der letzten (aktuellen) dienstlichen Beurteilungen ist es gegebenenfalls notwendig und sachgerecht, wenn beim Leistungsvergleich nicht lediglich auf die Gesamtbewertung, sondern zugleich auf einzelne, in den dienstlichen Beurteilungen zum Ausdruck kommende Leistungsmerkmale abgestellt wird (OVG LSA, a. a. O., Rn. 7). Die von der Beschwerde reklamierten „weiteren Kriterien“ können hiernach erst zum Tragen kommen, wenn nach Auswertung der maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen vom Dienstherrn - rechtmäßig - von einem wesentlichen Leistungsgleichstand ausgegangen wird. Welche Anforderungen hierbei an einen Leistungsvergleich gemäß Art. 33 Abs. 2 GG zu stellen sind, hat der Senat - in Übereinstimmungen mit der höchst- wie der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung - hinlänglich judiziert (siehe etwa den gegenüber dem Antragsgegner ergangenen Beschluss des Senates vom 29. April 2021 - 1 M 17/21 -, juris Rn. 21 ff. [m. w. N.]). Darüber hinaus bleibt festzuhalten, dass im Fall eines wesentlichen Leistungsgleichstandes lediglich sonstige besonderen Fachkenntnisse oder bereits erworbene Funktionserfahrungen Berücksichtigung finden dürfen, die ihrerseits Gegenstand einer dienstlichen Beurteilung gewesen sind. Unbeurteilte neu(artig)e Fachkenntnisse oder Funktionserfahrungen können hingegen nur dann Berücksichtigung finden, wenn ein Fall des § 6a Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 Nr. 1 LRiG LSA i. V. m. § 3 Abs. 3 BeurtVO RiStA LSA gegebenen, mithin eine Anlassbeurteilung zu erstellen ist. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da diese sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Verfahren wesentlich gefördert hat und sie ungeachtet dessen auf der Seite der - erfolglosen - Beschwerde ficht und im gegebenen Fall einen Erstattungsanspruch zudem nicht mit Erfolg geltend machen könnte (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 8. Juli 2019, a. a. O., Rn. 25 [m. w. N.]). 3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Insofern war hier für das Beschwerdeverfahren die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe R 4 LBesO LSA (Festbesoldung) zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung (9.893,39 €) zugrunde zu legen und der sich daraus ergebende Betrag nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren zu halbieren (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 1 M 145/18 -, juris Rn. 12). 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).