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Beschluss

1 K 132/20

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Anknüpfung der Altersermäßigung um zwei Unterrichtsstunden an die Vollendung (erst) des 62. Lebensjahrs der Lehrkräfte verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG.(Rn.23) 2. Dass Lehrkräfte, deren Regelstundenzahl nach Vollendung das 60. Lebensjahrs nicht ermäßigt wird, durch die sich dann für sie ergebende Arbeitszeit übermäßig belastet werden, ist bei der insoweit anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise nicht erkennbar.(Rn.26) 3. Ob wegen des typischerweise längeren zeitlichen Aufwands zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts älteren Lehrkräften ein geringeres Unterrichtsdeputat auferlegt wird als jüngeren und gegebenenfalls ab welchem Lebensalter und in welchem Umfang die regelmäßige Unterrichtsverpflichtung der älteren Lehrkräfte reduziert wird, bestimmt der Dienstherr in Wahrnehmung einer ihm zustehenden Einschätzungsprärogative bzw. eines ihm eingeräumten Organisationsermessens.(Rn.28) 4. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann - auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz - effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. (Rn.30) 5. Die prozeduralen Dimensionen von Grundrechten oder grundrechtsähnlichen Rechten können generell nicht auf den Verordnungsgeber übertragen werden.(Rn.32) 6. Die Beschränkung der Entlastung bei der Unterrichtserteilung auf Lehrkräfte, die das 62. Lebensjahr vollendet haben, steht mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang.(Rn.34)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anknüpfung der Altersermäßigung um zwei Unterrichtsstunden an die Vollendung (erst) des 62. Lebensjahrs der Lehrkräfte verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG.(Rn.23) 2. Dass Lehrkräfte, deren Regelstundenzahl nach Vollendung das 60. Lebensjahrs nicht ermäßigt wird, durch die sich dann für sie ergebende Arbeitszeit übermäßig belastet werden, ist bei der insoweit anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise nicht erkennbar.(Rn.26) 3. Ob wegen des typischerweise längeren zeitlichen Aufwands zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts älteren Lehrkräften ein geringeres Unterrichtsdeputat auferlegt wird als jüngeren und gegebenenfalls ab welchem Lebensalter und in welchem Umfang die regelmäßige Unterrichtsverpflichtung der älteren Lehrkräfte reduziert wird, bestimmt der Dienstherr in Wahrnehmung einer ihm zustehenden Einschätzungsprärogative bzw. eines ihm eingeräumten Organisationsermessens.(Rn.28) 4. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann - auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz - effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. (Rn.30) 5. Die prozeduralen Dimensionen von Grundrechten oder grundrechtsähnlichen Rechten können generell nicht auf den Verordnungsgeber übertragen werden.(Rn.32) 6. Die Beschränkung der Entlastung bei der Unterrichtserteilung auf Lehrkräfte, die das 62. Lebensjahr vollendet haben, steht mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang.(Rn.34) I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die verordnungsrechtliche Anhebung des Beginns der altersbedingten Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung schulischer Lehrkräfte von 60 Jahren auf 62 Jahre. Die am (…) Juni 1960 geborene Antragstellerin unterrichtet als beim Antragsgegner angestellte Lehrerin die Fächer Sport und Geschichte an einem Gymnasium in A-Stadt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung, dessen § 44 Nr. 2 für Beschäftigte als Lehrkräfte auf die für beamtete Lehrkräfte geltenden Arbeitszeitbestimmungen verweist. Dem Geltungsbereich der vom Antragsgegner erlassenen und am 6. September 2001 (GVBl. LSA S. 376) in der Neufassung bekanntgemachten Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr LSA) unterfallen nach deren § 1 alle Lehrkräfte an öffentlichen Schulen des Landes Sachsen-Anhalt. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ArbZVO-Lehr LSA beträgt für Lehrkräfte an Gymnasien die Regelstundenzahl, d.h. die Zahl der mit 45 Minuten berechneten Unterrichtsstunden, die vollbeschäftigte Lehrkräfte im Durchschnitt wöchentlich zu erteilen haben (§ 3 Abs. 1 ArbZVO-Lehr LSA), 25 Unterrichtsstunden. § 5 ArbZVO-Lehr LSA trifft Regelungen zur sog. Altersermäßigung der sich grundsätzlich aus der Regelstundenzahl ergebenden Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte (vgl. § 4 Abs. 1 ArbZVO-Lehr LSA). In seiner bis zum 31. Januar 2020 geltenden Fassung ordnete § 5 Abs. 1 ArbZVO-Lehr LSA an, dass „zur Entlastung der Lehrkräfte [...] die Regelstundenzahl nach Vollendung des 60. Lebensjahres im darauf folgenden Schulhalbjahr um zwei Unterrichtsstunden ermäßigt [wird]“. Durch Art. 1 Nr. 3 der Dritten Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. Dezember 2019 (GVBl. LSA S. 984, 985) erhielt die Bestimmung mit Wirkung vom 1. Februar 2020 (Art. 8 Abs. 6 der Verordnung) folgenden Wortlaut: „Zur Entlastung der Lehrkräfte wird die Regelstundenzahl nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit Beginn des darauf folgenden Schulhalbjahres um zwei Unterrichtsstunden ermäßigt. Lehrkräften, deren Regelstundenzahl nach Vollendung des 60. Lebensjahres zur Entlastung bereits abgesenkt wurde, wird diese Ermäßigung abweichend von Satz 1 weiter gewährt.“ Am 19. November 2020 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen geltend macht: Unter der Geltung der früheren Fassung des § 5 Abs. 1 ArbZVO-Lehr LSA wäre die Zahl der von ihr zu leistenden Unterrichtsstunden ab dem Schuljahr 2020/2021 von 25 auf 23 Unterrichtsstunden abgesenkt worden. Dazu sei es infolge der Verordnungsänderung nicht gekommen. Die Anhebung des Beginns der Altersermäßigung um zwei Jahre für Lehrkräfte, die erst nach dem 31. Juli 2019 ihr 60. Lebensjahr vollendeten, sei indes mit höherrangigem Recht nicht vereinbar, so dass die alte Rechtslage fortbestehe. Der Verordnungsgeber sei den zur Gewährleistung der Fürsorgepflicht aus Art. 33 Abs. 5 GG auch außerhalb der Besoldungsgesetzgebung zu beachtenden prozeduralen Anforderungen an eine Regelung der vorliegenden Art nicht gerecht geworden. Er habe es versäumt, die tatsächliche Arbeitsbelastung der Lehrkräfte an Gymnasien in Sachsen-Anhalt in einem transparenten Verfahren sorgfältig und nachvollziehbar zu ermitteln und seinen Vorschriften damit eine hinreichende Tatsachen- und Datenbasis zugrunde zu legen. Unabhängig davon stelle sich die Neuregelung auch materiell als fürsorgepflichtwidrig dar. Der grundrechtsgleiche subjektive Anspruch des Beamten gegen den Dienstherrn auf Fürsorge umfasse auch den Schutz vor einer übermäßigen Belastung. Insoweit stehe dem Beklagten zwar ein weiter Entscheidungsspielraum zu, dem eine auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte gerichtliche Regelungskontrolle entspreche. Dabei könne jedoch nicht darauf abgestellt werden, ob ältere Lehrkräfte durch die unterbleibende Verminderung ihrer Regelstundenzahl bereits in den Randbereich ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit gerieten oder nicht. Den Gesichtspunkt der mit zunehmendem Lebensalter nachlassenden Leistungsfähigkeit habe der Beklagte bei Erlass der Verordnung vom 10. Dezember 2019 nicht in den Blick genommen. Vielmehr seien für ihn, ohne dass er die besonderen Arbeitsverhältnisse der Lehrkräfte und die gesundheitlich nachteiligen Auswirkungen der „erhöhten“ Unterrichtsverpflichtung nach Vollendung des 60. Lebensjahrs berücksichtigt habe, ausweislich der Verordnungsbegründung die Anhebung der allgemeinen beamtenrechtlichen Regelaltersgrenze auf 67 Jahre und die Bereitstellung eines größeren Unterrichtsvolumens maßgebliche Gründe für die normierte zeitliche Verschiebung gewesen. Für eine gesteigerte Belastbarkeit der Lehrkräfte nach vollendetem 60. Lebensjahr sei dagegen nichts festgestellt oder ersichtlich. Zudem sei fraglich, ob und in welchem Umfang das höhere Lehrdeputat der 60 und 61 Jahre alten Lehrkräfte dazu führe werde, dass tatsächlich mehr Unterricht an Schulen erteilt werde. Die Regelung könne zu häufigeren Krankheitszeiten bei älteren Lehrkräften und zu einem Anstieg der Fälle des Ausscheidens aus dem Dienst vor Erreichen der Regelaltersgrenze beitragen. Zu all dem verhalte sich die Verordnungsbegründung nicht, was auf ein willkürliches Vorgehen des Beklagten hinweise. Da kein sachlicher Grund für eine Schlechterstellung der Lehrkräfte, deren Regelstundenzahl nach Vollendung des 60. Lebensjahrs gleich geblieben sei, gegenüber denjenigen bestehe, die seit ihrem 60. Lebensjahr von der Altersermäßigung profitierten, sei auch insofern der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Die Antragstellerin beantragt, Art. 1 Nr. 3 der Dritten Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschiften vom 10. Dezember 2019 (GVBl. LSA S. 984, 985) für unwirksam zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt unter anderem vor, der Antrag sei schon unzulässig. Da die hier angegriffene Norm des öffentlichen Dienstrechts nur aufgrund tarifvertraglicher Verweisung auf das Arbeitsverhältnis der Antragstellerin Anwendung finde, handele es sich zum einen um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, die in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte falle; der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet. Zum anderen fehle der Antragstellerin die Antragsbefugnis, weil die Arbeitszeitverordnung für sie als Tarifangestellte nicht unmittelbar gelte und sie sich anders als beamtete Lehrkräfte nicht auf eigene subjektive Rechte aus Art. 33 Abs. 5 GG berufen könne. Unbeschadet dessen sei der Antrag auch unbegründet. Die geänderte Vorschrift zur Gewährung altersbedingter Unterrichtsermäßigung verstoße weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die von der Antragstellerin herangezogenen prozeduralen Anforderungen der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht seien gewahrt. Die Beurteilung des Verhältnisses zwischen der für die Erledigung der Unterrichtsverpflichtung und der für die Erledigung der sonstigen Arbeiten anfallenden Arbeitszeiten der Lehrkräfte unterliege dem Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers. Die altersbedingte Unterrichtsermäßigung reduziere für ältere Lehrkräfte bei gleichbleibender Gesamtarbeitszeit lediglich das Unterrichtspensum. Für die Verschiebung der Ermäßigung komme es nicht auf eine Einschätzung des dem schulformspezifischen Regelstundendeputat zugrunde zu legenden Arbeitsaufwands anhand von Erhebungen zur tatsächlichen Arbeitsbelastung der Lehrkräfte an. Die Altersermäßigung entziehe sich anders als andere Ermäßigungstatbestände (Schulleitungsaufgaben, Fortbildungen, Beauftragungen etc.) von vornherein einer empirisch begründbaren Tatsachengrundlage. Sie beruhe auf allgemeinen Fürsorgeerwägungen und stelle eine freiwillige Leistung des Dienstherrn dar, die lediglich am Willkürverbot zu messen sei. Mit der Verschiebung der Altersgrenze für die Altersermäßigung sei eine Anpassung an die gesetzliche Verschiebung des Ruhestandseintritts erfolgt. Hintergrund sei ein teilweise dramatischer Lehrkräftemangel, der zumutbare Arbeitsverdichtungen erforderlich mache. Darin liege ein sachlich nachvollziehbarer, im Verordnungsverfahren dokumentierter und öffentlich kommunizierter Grund für das Handeln des Verordnungsgebers. Dadurch sei zwar eine von der Antragstellerin erwartete Besserstellung um zwei Jahre hinausgeschoben worden. Zum einen sei jedoch eine Übergangsregelung für diejenigen Lehrkräfte aufgenommen worden, die nach der Vorgängerregelung bereits entlastet worden seien (Bestandsschutz), zum anderen könne niemand darauf vertrauen, dass eine für ihn günstige Regelung für alle Zeit bestehen bleibe. Zweck und Rechtfertigung von Altersgrenzen allgemein und der Verschiebung des Ruhestandseintritts um zwei Jahre im Speziellen habe die Landesregierung bei der Novellierung des Beamtengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt eingehend begründet und dabei auch den Aspekt des Vertrauensschutzes berücksichtigt. Seiner Fürsorgepflicht gegenüber älteren Lehrkräften komme der Dienstherr bereits dadurch nach, dass er individuellen Einschränkungen etwa gesundheitlicher Art nach den für die begrenzte Dienstfähigkeit geltenden Grundsätzen Rechnung trage. Außerdem seien im Rahmen der Erhöhung der Ruhestandsgrenze bewusst die Möglichkeiten des Antragsruhestands mit Vollendung des 63. Lebensjahrs und der Beurlaubung nach dem 50. Lebensjahr bis zum Ruhestandsbeginn beibehalten worden, um den Zeitpunkt des Ruhestandsbeginns für die einzelnen Beamtinnen und Beamten flexibel gestaltbar zu machen. Hierzu gehöre auch die modifizierte Möglichkeit des Hinausschiebens des Ruhestands. Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot sei gleichfalls nicht verletzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. II. 1. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht durch Urteil, sondern - unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 AG VwGO LSA) - im Beschlussweg, da es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise angehört worden. Die Entscheidungsform des Beschlusses soll dem Normenkontrollgericht ermöglichen, in dafür geeigneten Fällen in vereinfachter und beschleunigter Weise ohne mündliche Verhandlung über den Normenkontrollantrag zu befinden. § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO macht die Entscheidung durch Beschluss nicht vom Einverständnis der Beteiligten abhängig. Über die Entbehrlichkeit einer mündlichen Verhandlung entscheidet das Normenkontrollgericht nach richterlichem Ermessen. Für die Ermessensausübung kommt es darauf an, ob der Entscheidung ein unstreitiger oder umfassend aufgeklärter Sachverhalt zugrunde liegt und ob die entscheidungserheblichen Rechtsfragen in den Schriftsätzen der Beteiligten ausreichend erörtert worden sind. Das Normenkontrollgericht ist zudem verpflichtet, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit dem Inhalt, den die Vorschrift in der Entscheidungspraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gefunden hat, zu beachten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. November 2017 - 6 BN 1.17 -, juris Rn. 15 f., und vom 23. Februar 2021 - 3 BN 1.21 -, juris Rn. 5). Nach diesen Maßgaben übt der Senat sein Ermessen dahin aus, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden. Der Sachverhalt ist einfach gelagert und bedarf keiner weiteren Aufklärung. Die rechtlichen Maßstäbe für die Überprüfung einer die Arbeitszeit beamteter Lehrkräfte ausgestaltenden Verordnungsregelung der vorliegenden Art sind in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt. Die Beteiligten haben hierzu in ihren Schriftsätzen umfassend Stellung genommen. Aufgrund dieser Erörterung der streitentscheidenden Aspekte bedarf es einer mündlichen Verhandlung nicht. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK steht dem nicht entgegen. Das Recht am Grundeigentum und das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums an Grundstücken, die zu den „zivilrechtlichen Ansprüchen" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK gehören, sind durch die streitige Regelung nicht betroffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 -, juris Rn. 11; VGH BW, Beschluss vom 18. März 2019 - 1 S 1023/18 -, juris Rn. 27). Art. 6 Abs. 1 EMRK findet auf den vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit keine unmittelbare Anwendung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2020 - 1 B 27.20 -, juris Rn. 12). 2. Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg. a) Er ist zwar entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners zulässig. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 10 AG VwGO LSA entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit einer im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift. Danach unterliegt die von der Antragstellerin angegriffene Änderungsverordnung als untergesetzliche Rechtsvorschrift aufgrund landesrechtlicher Bestimmung der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht. Ein Oberverwaltungsgericht ist „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“ zur Kontrolle von untergesetzlichen Rechtsvorschriften berufen, wenn sich aus der Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift Rechtsstreitigkeiten ergeben können, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 5 CN 1.12 -, juris Rn. 8, und Beschlüsse vom 27. Juli 1995 - 7 NB 1.95 -, juris Rn. 21, und vom 15. September 2014 - 8 B 30.14 -, juris Rn. 7, jew. m.w.N.). Damit soll verhindert werden, dass Gerichte anderer Gerichtszweige für Streitigkeiten präjudiziert werden, zu deren Entscheidung im Einzelfall sie sonst ausschließlich zuständig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, a.a.O. Rn. 10 f., und Beschluss vom 15. September 2014, a.a.O.). Da die hier in Rede stehenden Norm unmittelbar für die Dienstverhältnisse beamteter Lehrkräfte gilt und beamtenrechtliche Streitigkeiten in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit fallen (§ 126 Abs. 1 und 2 BRRG, § 54 Abs. 1 BeamtStG), ist diese Voraussetzung erfüllt. Dass § 5 Abs. 1 ArbZVO-Lehr LSA wegen seiner mittelbaren Anwendung auf tarifbeschäftigte Lehrkräfte neben beamtenrechtlichen auch arbeitsrechtliche Streitigkeiten auslösen kann, ändert nichts daran, dass die verwaltungsgerichtliche Kontrolle dieser Regelung keinen Übergriff in einen ausschließlich einer anderen Gerichtsbarkeit zugewiesenen Rechtsbereich darstellt. Ein Fall der ausschließlichen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2a Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 98 ArbGG ist nicht gegeben. Der Antrag ist am 19. November 2020 fristgerecht nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres nach der am 18. Dezember 2019 erfolgten Bekanntmachung der zur Überprüfung gestellten Norm gestellt worden. Die Antragstellerin besitzt auch die notwendige Antragsbefugnis. An diesem Zulässigkeitserfordernis fehlt es nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, a.a.O. Rn. 16 m.w.N.). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Antragstellerin ist von der verordnungsrechtlichen Anhebung der Altersgrenze für die Altersermäßigung nachteilig betroffen, weil sich der Eintritt der Unterrichtsreduzierung für sie durch die Rechtsänderung von dem am 1. August 2020 beginnenden Schulhalbjahr um zwei Jahre auf das am 1. August 2022 beginnende Schulhalbjahr verschiebt (vgl. § 23 Abs. 1 SchulG LSA). Dass dies erst auf tarifvertraglicher Verweisung beruht, unterbricht den Zurechnungszusammenhang nicht, weil ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass der Verordnungsgeber die Erstreckung der Normwirkung auf die Beschäftigungsverhältnisse nichtbeamteter Lehrkräfte an öffentlichen Schulen des Antragsgegners bei Erlass der Änderung mitbedacht und zur Erreichung seiner Ziele sogar beabsichtigt hat (vgl. hierzu Panzer, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 47 Rn. 50). Es erscheint auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Antragstellerin - wie sie in hinreichend substantiierter Weise geltend gemacht hat - durch die Regelung in ihrem Gleichbehandlungsrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 27. Januar 2016 - 4 S 1579/14 -, juris Rn. 23). Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, dass sie sich auf subjektive Rechte aus Art. 33 Abs. 5 GG nicht berufen kann, der für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst nicht gilt (vgl. Battis, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 33 Rn. 69). § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verlangt lediglich die Darlegung des Antragstellers, durch die angegriffene Rechtsvorschrift in einem bestimmten Aspekt rechtlich betroffen zu sein. Ist das Verfahren in dieser Weise zulässig angestrengt worden, muss das Gericht wegen der Funktion des Normenkontrollverfahrens als objektives Prüfungsverfahren die Norm umfassend prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 - 7 CN 6.04 -, juris Rn. 15). b) Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die von der Antragstellerin beanstandete Festsetzung des Beginns der Altersermäßigung der von den Lehrkräften zu erteilenden Regelstundenzahl in § 5 Abs. 1 ArbZVO-Lehr LSA auf das der Vollendung des 62. Lebensjahrs folgende Schulhalbjahr verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. aa) Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA beträgt die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte regelmäßig 40 Stunden. § 63 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA ermächtigt die Landesregierung, durch Verordnung unter Beachtung der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9) Näheres über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten zu regeln. Dabei soll sie nach § 63 Abs. 1 Satz 3 LBG LSA insbesondere Bestimmungen treffen über 1. die abweichende Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten, 2. die Möglichkeiten und Grenzen der flexiblen Ausgestaltung der Arbeitszeit, 3. die Verteilung der Arbeitszeit und 4. die Ruhepausen und sonstigen Ruhezeiten. Die Regelung des § 5 Abs. 1 ArbZVO-Lehr LSA über die altersbedingte Absenkung der regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung der beamteten schulischen Lehrkräfte beruht als eine die Arbeitszeit der genannten Beamtengruppe betreffende und deren Verteilung näher konkretisierende Bestimmung auf dieser den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 79 Abs. 1 Satz 2 Verf LSA, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügenden gesetzlichen Ermächtigung, die in der Präambel der Änderungsverordnung als Rechtsgrundlage angegeben ist (vgl. Art. 79 Abs. 1 Satz 3 Verf LSA, Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG), und überschreitet die darin gezogenen Grenzen nicht (vgl. zum materiellen Charakter derartiger Vorschriften als beamtenrechtliche Arbeitszeitregelungen BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2004 - 2 C 19.03 -, juris Rn. 12, vom 23. Juni 2005 - 2 C 21.04 -, juris Rn. 15, und vom 30. August 2012 - 2 C 23.10 -, juris Rn. 14, sowie Beschluss vom 11. Dezember 2020 - 2 B 10.20 -, juris Rn. 9). bb) Die Anknüpfung der Altersermäßigung um zwei Unterrichtsstunden an die Vollendung (erst) des 62. Lebensjahrs der Lehrkräfte verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln ist. (1) Es besteht kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass der Umfang der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft im Beamtenstatus aus Altersgründen ermäßigt werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2004, a.a.O. Rn. 14). (2) Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört der Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten als Korrelat zum hergebrachten Grundsatz der Treuepflicht der Beamten gegenüber ihrem Dienstherrn (Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1976 - 2 BvR 841/73 -, juris Rn. 30; NdsOVG, Urteil vom 9. Juni 2015 - 5 KN 164/14 -, juris Rn. 45). Dies schließt ein, dass der Dienstherr bei der Bestimmung der Arbeitszeit seiner Beamten dafür Sorge trägt, diese nicht zu überlasten, wobei eine Überlastung nicht erst dann gegeben ist, wenn Gesundheitsschädigungen drohen; die Fürsorgepflicht steht vielmehr auch einer ständigen Arbeitsüberlastung entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.1.2008 - 2 BvR 398/07 -, juris Rn. 8; NdsOVG, Urteil vom 9. Juni 2015, a.a.O.). Dementsprechend ist die gesetzliche Festlegung einer Obergrenze der regelmäßigen Arbeitszeit Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, weil eine derartige Regelung der Vermeidung einer allgemeinen übermäßigen zeitlichen Beanspruchung seiner Beamten dient (vgl. NdsOVG, Urteil vom 9. Juni 2015, a.a.O.). Dass Lehrkräfte, deren Regelstundenzahl (vgl. § 3 Abs. 2 ArbZVO-Lehr LSA) nach Vollendung das 60. Lebensjahrs nicht ermäßigt wird, bei der insoweit anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise durch die sich dann für sie ergebende Arbeitszeit übermäßig belastet werden, ist nicht erkennbar. Wie für andere Landesbeamtinnen und -beamte auch ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der im Beamtenverhältnis stehenden Lehrkräfte in § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA auf 40 Stunden festgelegt. Bei Lehrkräften besteht allerdings die Besonderheit, dass ihre Arbeitszeit nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während sie im Übrigen entsprechend der pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2004, a.a.O. Rn. 12, und vom 23. Juni 2005, a.a.O., sowie Beschluss vom 11. Dezember 2020, a.a.O. Rn. 10). Dieser zweite, außerunterrichtliche Aufgabenbereich ist umso weniger exakt zeitlich messbar, als die hierfür aufzuwendende Arbeitszeit auch nach Schülerzahl, Schulform und Schulfächern, aber auch nach den individuellen Fähigkeiten und Erfahrungen der einzelnen Lehrkraft unterschiedlich sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2004, a.a.O., und Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 NB 2.89 -, juris Rn. 3). Durch die Regelstundenzahl konkretisiert der Verordnungsgeber das Verhältnis der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft zu ihrer übrigen Arbeitszeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 2005 - 2 B 25.05 -, juris Rn. 6). Die allgemein angeordnete regelmäßige Wochenarbeitszeit bildet dabei den Orientierungsrahmen, den der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Unterrichtsverpflichtung im Blick haben muss, um die Arbeitszeitregelung für Lehrkräfte nicht von der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitregelung loszulösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 - 2 C 23.10 -, a.a.O.). Die Erteilung von Unterricht ist indes diejenige Aufgabe aus dem Aufgabenkreis der Lehrkräfte, deren Erfüllung gerade die älteren Lehrkräfte körperlich und geistig am intensivsten beansprucht und belastet. Ermäßigungen der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung für ältere Lehrkräfte tragen dem Umstand Rechnung, dass diese psychischen und physischen Auswirkungen der Unterrichtserteilung von älteren Lehrkräften stärker als von jüngeren empfunden werden und dass ältere Lehrkräfte auch für die dienstlichen Verrichtungen außerhalb der Unterrichtserteilung infolge altersbedingter Einschränkungen bei typisierender Betrachtung möglicherweise mehr Zeit und Aufwand benötigen. Gekürzt ist damit das Pensum an Unterricht, das die älteren Lehrer während der auch für sie geltenden allgemeinen Wochenarbeitszeit zu leisten haben, nicht aber die Arbeitszeit selbst (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Juni 2005, a.a.O. Rn. 23, vom 25. Oktober 2007 - 2 C 16.06 -, juris Rn. 9, und vom 30. August 2012 - 2 C 82.10 -, juris Rn. 22; VGH BW, Beschluss vom 27. Januar 2016, a.a.O. Rn. 30; NdsOVG, Urteil vom 9. Juni 2015, a.a.O. Rn. 94). Ob wegen des typischerweise längeren zeitlichen Aufwands zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts älteren Lehrkräften ein geringeres Unterrichtsdeputat auferlegt wird als jüngeren und gegebenenfalls ab welchem Lebensalter und in welchem Umfang die regelmäßige Unterrichtsverpflichtung der älteren Lehrkräfte reduziert wird, bestimmt der Dienstherr in Wahrnehmung einer ihm zustehenden Einschätzungsprärogative bzw. eines ihm eingeräumten Organisationsermessens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 2 BvR 398/07 -, juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2004, a.a.O. Rn. 13, und Beschluss vom 21. September 2005, a.a.O.). Eine Ermäßigung der Regelstundenzahl nach Vollendung des 60. Lebensjahrs ist fürsorgerechtlich nicht geboten. Vielmehr handelt es sich bei der Gewährung der Stundenermäßigung aus Altersgründen nach § 5 Abs. 1 ArbZVO-Lehr LSA um eine freiwillige, im Ermessen des Dienstherrn stehende Maßnahme der Arbeitserleichterung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2004, a.a.O. Rn. 14; VGH BW, Beschlüsse vom 19. Dezember 1996 - 4 S 3419/95 -, juris Rn. 35, und vom 27. Januar 2016, a.a.O. Rn. 39; NdsOVG, Urteil vom 9. Juni 2015, a.a.O. Rn. 95). Für die Annahme, dass etwa Lehrkräfte an öffentlichen Gymnasien des Antragsgegners, die das 60. Lebensjahr vollendet haben - wie die Antragstellerin -, bei generalisierender und pauschalierender Anschauung zeitlich über ihr physisches und psychisches Leistungsvermögen hinaus in Anspruch genommen werden, wenn sie im Durchschnitt wöchentlich die volle Regelstundenzahl von 25 Unterrichtsstunden erteilen, gibt es keinen Anhaltspunkt. Wo beamtete Lehrkräfte im Einzelfall altersbedingt von dauerhaften körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen betroffen sind, kann und muss der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht dadurch entsprechen, dass er die für Fälle der begrenzten Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit einschlägigen Rechtsvorschriften (§§ 26 ff. BeamtStG, §§ 45 ff. LBG LSA) anwendet (vgl. VGH BW, Beschluss vom 27. Januar 2016, a.a.O. Rn. 38). (3) Der Antragsgegner hat seine Fürsorgepflicht auch nicht durch eine Missachtung prozeduraler Anforderungen, insbesondere durch eine unzureichende Begründung für die Verschiebung der Altersgrenze in § 5 Abs. 1 ArbZVO-Lehr LSA, verletzt. Die Festlegung der Höhe der Besoldung der Beamten und Richter durch den Gesetzgeber ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft, die als „zweite Säule“ des Alimentationsprinzips als eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension treten und seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung dienen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, juris Rn. 20 m.w.N., und vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 96). Für den Besoldungsgesetzgeber folgen aus dem Prozeduralisierungsgebot in erster Linie Begründungspflichten. Zwar schuldet der Gesetzgeber nach überkommener Auffassung von Verfassungs wegen grundsätzlich nur ein wirksames Gesetz. Da aber das grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation keine quantifizierbaren Vorgaben im Sinne einer exakten Besoldungshöhe liefert, bedarf es prozeduraler Sicherungen, damit die verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive des Art. 33 Abs. 5 GG auch tatsächlich eingehalten wird. Der Gesetzgeber ist daher gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann - auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz - effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Oktober 2018, a.a.O. Rn. 21, und vom 4. Mai 2020, a.a.O. Rn. 97). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die zur Wahrung der Amtsangemessenheit der Alimentation entwickelten prozeduralen Anforderungen nach ihrem gerade und ausschließlich hierauf ausgerichteten Sinn und Zweck auf die normative Festlegung des Unterrichtsdeputats, nach dem sich die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte maßgeblich bestimmt, nicht übertragbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 -, juris Rn. 21 ff., und Beschlüsse vom 2. Dezember 2016 - 2 B 5.16 -, juris Rn. 12 ff., sowie vom 11. Dezember 2020, a.a.O. Rn. 12). Die Sicherung des grundrechtsgleichen Fürsorgeanspruchs gegen den Dienstherrn erfordert keine Evaluierung der tatsächlichen Arbeitsbelastung der (älteren) Lehrkräfte und deren Dokumentierung in der Normbegründung. Es ist Sache des Dienstherrn, im Hinblick auf die Arbeitszeit der Lehrkräfte Vorgaben dazu zu machen, welchen Zeitaufwand er einerseits für die auf die Unterrichtserteilung, andererseits für die auf den außerunterrichtlichen Bereich entfallende Arbeitsleistung als angemessen erachtet. Damit bestimmt er zugleich, welche Zeit eine pflichtbewusste Lehrkraft grundsätzlich im Durchschnitt für die jeweilige Aufgabe (nur) aufwenden muss. Nicht maßgeblich für die Beurteilung des erforderlichen Zeitaufwands sind die subjektive Einschätzung der Lehrkraft und ihre von der individuellen Befähigung und Erfahrung, von selbst gestellten Anforderungen und anderen einzelfallbedingten Faktoren abhängige tatsächliche Arbeitsbelastung, sondern vielmehr die durch den Dienstherrn von ihr (qualitativ) geforderte Arbeitsleistung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 2 C 16.14 -, juris Rn. 21, und Beschlüsse vom 14. Dezember 1989, a.a.O., sowie vom 11. Dezember 2020, a.a.O. Rn. 10). Kommt es ungeachtet dessen zu ständigen zeitlichen Arbeitsüberlastungen von (bestimmten) Lehrkräften, können diese vom Dienstherrn das Ergreifen von (organisatorischen) Maßnahmen verlangen, die Abhilfe schaffen. Eine über die reine Ergebniskontrolle hinausgehende verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Festsetzung der regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung ist danach nicht gerechtfertigt. Hinzu kommt, dass die prozeduralen Dimensionen von Grundrechten oder grundrechtsähnlichen Rechten generell nicht auf den Verordnungsgeber übertragen werden können. Dessen Regelungsbefugnis ist von vornherein nach Inhalt, Zweck und Ausmaß vom Gesetzgeber vorgegeben und begrenzt (Art. 79 Abs. 1 Satz 2 Verf LSA, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG). Die wesentliche Entscheidungsbefugnis verbleibt deshalb beim Gesetzgeber, der sich den damit verbundenen Verfahrenssicherungen auch nicht im Wege der Delegation entledigen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2016, a.a.O.; OVG SH, Urteil vom 21. Juni 2018 - 2 KN 1/17 -, juris Rn. 52). Würde dennoch die verfahrensrechtliche Forderung erhoben, dass die die Entscheidung des Verordnungsgebers leitenden Annahmen, Motive, Erkenntnis- und Entscheidungskriterien in der Verordnungsbegründung oder den Materialien zum Verfahren nachvollziehbar dokumentiert sein müssen (s. hierzu HessStGH, Urteil vom 12. Februar 2020 - P.St. 2610 -, juris Rn. 179 m.w.N.), wäre dem in Bezug auf die Heraufsetzung der Altersgrenze für die Altersermäßigung um zwei Jahre in § 5 Abs. 1 ArbZVO-Lehr LSA Genüge getan. Den vom Antragsgegner zur Akte gereichten Verordnungsmaterialien ist zu entnehmen, dass durch die Änderungsverordnung vom 10. Dezember 2019 die Regelung zur Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung älterer Lehrkräfte an die bereits durch Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 13. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 72, 73) erfolgte Anhebung der Regelaltersgrenze für Beamtinnen und Beamte im Geltungsbereich des Beamtengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt von 65 Jahren auf 67 Jahre angepasst werden sollte (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA). Die bis dahin an das vollendete 60. Lebensjahr anknüpfende Altersermäßigung sollte nach dem Willen des Verordnungsgebers weiterhin fünf Jahre vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze beginnen, somit ab Vollendung des 62. Lebensjahrs; aus Gründen des Bestands- und Vertrauensschutzes sollte dabei jenen Lehrkräften, denen nach der bisher geltenden Regelung eine Altersermäßigung bereits gewährt worden war, diese Entlastung auch künftig belassen werden, selbst wenn sie das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (vgl. GA Bl. 31, 41, 45, 46, 53 f., 68). cc) Die Beschränkung der Entlastung bei der Unterrichtserteilung auf Lehrkräfte, die das 62. Lebensjahr vollendet haben, steht mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Die Grenze seiner Gestaltungsfreiheit mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG hat der Normgeber überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, oder mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist. Im Übrigen bleibt es seinem Ermessen überlassen zu entscheiden, in welcher Weise dem allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, juris Rn. 141; BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2004, a.a.O. Rn. 15, und vom 17. Dezember 2008 - 2 C 26.07 -, juris Rn. 16, und vom 17. November 2017 - 2 C 9.16 -, juris Rn. 20). Im Fall einer Ermäßigung der regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung bei älteren Lehrkräften bildet die Vollendung eines bestimmten Lebensalters naturgemäß ein sachliches Differenzierungskriterium (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2004, a.a.O.). Mit der Festlegung auf die Vollendung des 62. Lebensjahrs hat der Verordnungsgeber die Grenzen seiner normativen Gestaltungsfreiheit nicht überschritten. Wie ausgeführt, diente die Verschiebung des Beginns der Altersermäßigung um zwei Jahre dazu, das Regelmaß der Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte an die bereits um zwei Jahre heraufgesetzte beamtenrechtliche Regelaltersgrenze anzupassen. Das ist nicht zu beanstanden (vgl. VGH BW, Beschluss vom 27. Januar 2016, a.a.O. Rn. 40). Der Anhebung der Altersgrenze für Beamtinnen und Beamte von der Vollendung des 65. auf die Vollendung des 67. Lebensjahrs in § 39 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA liegt insbesondere die Zielsetzung zugrunde, den Auswirkungen des demografischen Wandels in Deutschland - mit einer einerseits steigenden allgemeinen Lebenserwartung und andererseits anhaltend niedrigen Geburtenzahlen (Nachwuchsmangel) - auf die Kommunal- und Landesverwaltung und den damit einhergehenden Belastungen der öffentlichen Haushalte entgegenzuwirken; nicht zuletzt vor dem Hintergrund des kontinuierlichen medizinischen Fortschritts könne dabei mittlerweile auch von einer grundsätzlichen Verlängerung der Lebenszeit ausgegangen werden, in der eine zur Berufsausübung hinreichende Leistungsfähigkeit bestehe (vgl. LT-Drs. 7/1824 S. 3, 201, 204). Der durch die Anhebung der Altersgrenze für Ermäßigungsstunden zugunsten älterer Lehrkräfte hergestellte Gleichklang zur Anhebung der allgemeinen Ruhestandsgrenze beruht damit auf nachvollziehbaren und sachlichen Erwägungen. Es ist nicht ersichtlich, dass dieses Mittel zur Förderung der beabsichtigten Zwecke ungeeignet oder unangemessen wäre. Dass es durch die Verschiebung bei den älteren Lehrkräften zu weiter zunehmenden Krankheitsfehlzeiten und zu einer vermehrten Anzahl vorzeitiger Ruhestandseintritte kommen könnte, d.h. zu einer Verschärfung der Personal- und Haushaltssituation, ist eine Befürchtung, deren Bewertung in den Entscheidungsspielraum des Normgebers im Rahmen der Zweckmäßigkeitsbeurteilung fällt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 27. Januar 2016, a.a.O.; NdsOVG, Urteil vom 9. Juni 2015, a.a.O. Rn. 97). Eine am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ungerechtfertigte Ungleichbehandlung folgt auch nicht daraus, dass Lehrkräfte, die bis zum 31. Juli 2019 das 60. Lebensjahr vollendet hatten, zum nächsten Schulhalbjahr die Altersermäßigung erhalten haben, jüngere Lehrkräfte dagegen erst in einem höheren Lebensalter. Es handelt es sich um eine zulässige Stichtagsregelung. Dem Normgeber ist es nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, auch wenn jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 -, juris Rn. 32 m.w.N.). Das Inkrafttreten der Änderung des § 5 Abs. 1 ArbZVO-Lehr LSA hat der Verordnungsgeber sachlich vertretbar an den Beginn des auf die Verkündung der Änderungsverordnung folgenden Schulhalbjahrs am 1. Februar 2020 geknüpft. Dass er davon abgesehen hat, Lehrkräfte mit im ersten Schulhalbjahr 2019/2020 bereits reduzierter Regelstundenzahl, die bis zum 31. Januar 2020 das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und daher ohne Übergangsvorschrift ab dem 1. Februar 2020 wieder die volle Regelstundenzahl hätten erteilen müssen, der Neuregelung zu unterwerfen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbZVO-Lehr LSA), hat seinen sachlichen Grund darin, dass das Vertrauen dieser Lehrkräfte auf den Fortbestand der ihnen gewährten Begünstigung - auch wenn mit einer Erhöhung der Altersgrenze für die Ermäßigung im Nachgang zur Anhebung der Regelaltersgrenze grundsätzlich gerechnet werden musste - höher gewichtet werden kann als die bloße Aussicht auf eine erst künftige Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 4. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. 5. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.