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Beschluss

1 O 85/21

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2021:1116.1O85.21.00
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Leitsätze
1. Leidet der (Nicht-)Abhilfebeschluss oder das Abhilfeverfahren nach § 148 VwGO an Mängeln, ist das Beschwerdegericht im Rahmen ihm obliegenden und zustehenden Ermessens befugt, den Nichtabhilfebeschluss wegen dieser Mängel aufzuheben und die Sache gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 572 Abs. 3 ZPO zur erneuten Abhilfeentscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. (Rn.2) 2. Ist die Beschwerde beim Verwaltungsgericht ohne Begründung eingelegt worden, so ist der Beschwerdeführer vom Verwaltungsgericht regelmäßig mit Fristsetzung zur Begründung aufzufordern und erst hiernach über die (Nicht-)Abhilfe zu entscheiden.(Rn.3)
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Nichtabhilfebeschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 25. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht Magdeburg zur erneuten Abhilfeentscheidung zurückverwiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Leidet der (Nicht-)Abhilfebeschluss oder das Abhilfeverfahren nach § 148 VwGO an Mängeln, ist das Beschwerdegericht im Rahmen ihm obliegenden und zustehenden Ermessens befugt, den Nichtabhilfebeschluss wegen dieser Mängel aufzuheben und die Sache gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 572 Abs. 3 ZPO zur erneuten Abhilfeentscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. (Rn.2) 2. Ist die Beschwerde beim Verwaltungsgericht ohne Begründung eingelegt worden, so ist der Beschwerdeführer vom Verwaltungsgericht regelmäßig mit Fristsetzung zur Begründung aufzufordern und erst hiernach über die (Nicht-)Abhilfe zu entscheiden.(Rn.3) Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Nichtabhilfebeschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 25. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht Magdeburg zur erneuten Abhilfeentscheidung zurückverwiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. 1. Auf die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 7. Oktober 2021 war der hierzu ergangene Nichtabhilfebeschluss vom 25. Oktober 2021 aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht Magdeburg zur erneuten Abhilfeentscheidung über die Beschwerde der Klägerin zurückzuverweisen. Leidet der (Nicht-)Abhilfebeschluss oder das Abhilfeverfahren - wie hier - an Mängeln, ist das Beschwerdegericht im Rahmen des ihm obliegenden und zustehenden Ermessens befugt, den Nichtabhilfebeschluss wegen dieser Mängel aufzuheben und die Sache gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 572 Abs. 3 ZPO zur erneuten Abhilfeentscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Es entspricht nämlich Sinn und Zweck des Abhilfeverfahrens, über eine Selbstkontrolle des Verwaltungsgerichtes für eine Verkürzung der Verfahren und eine Entlastung des Beschwerdegerichtes zu sorgen und gleichzeitig dem Beschwerdeführer die Instanz zu erhalten und eine kostenverursachende Befassung des Beschwerdegerichtes zu vermeiden (OVG LSA, Beschluss vom 20. Oktober 2008 - 2 O 196/08 -, juris Rn. 3 f.; BayVGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 5 C 15.81 -, juris Rn. 5 f., Beschluss vom 21. November 2019 - 11 C 19.1971 -, juris Rn. 11 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. März 2010 - 6 S 2429/09 -, juris Rn. 3). Das Verwaltungsgericht hat im gegebenen Fall das Abhilfeverfahren nach § 148 VwGO nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Soweit das Verwaltungsgericht die Beschwerde für begründet hält, ist ihr gemäß § 148 VwGO abzuhelfen. Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedeutet „Abhilfe“, dass das Erstgericht eine neue Entscheidung trifft und nach denselben Grundsätzen wie bei einer Erstentscheidung begründet (OVG LSA, Beschluss vom 20. Oktober 2008, a. a. O.). Werden mit der Beschwerde neue Tatsachen vorgetragen, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, diese zu berücksichtigen und sich damit auseinanderzusetzen. Ist die Beschwerde ohne Begründung eingelegt worden, so ist der Beschwerdeführer regelmäßig mit Fristsetzung zur Begründung aufzufordern (BayVGH, Beschluss vom 21. November 2019, a. a. O.). Dies hat das Verwaltungsgericht indes verabsäumt. Überdies hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit der bei dem Verwaltungsgericht eingelegten Beschwerde selbst eine entsprechende Beschwerdebegründung ausdrücklich angekündigt. Nachdem diese - nach erfolgter Fristsetzung durch den beschließenden Senat - nunmehr vorliegt, macht der Senat von dem ihm eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch, dem Verwaltungsgericht die erneute Entscheidung über die Abhilfe der Beschwerde zu übertragen, da sich die Beschwerdebegründung mit den Gründen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses auseinandersetzt. Dem Verwaltungsgericht wird damit Gelegenheit gegeben, sich mit diesen Argumenten im Verfahren nach § 148 VwGO auseinanderzusetzen. 2. Außergerichtliche Kosten werden gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. 3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).