Beschluss
5 O 15/23
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2023:0822.5O15.23.00
17Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Wenn das Abhilfeverfahren gemäß § 148 Abs. 1 VwGO fehlerhaft durchgeführt worden ist, steht die Zurückverweisung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO im Ermessen des Beschwerdegerichts. (Rn.5)
2. Die Ausgestaltung des Abhilfeverfahrens unterliegt richterlichem Ermessen. (Rn.5)
3. Das Abhilfeverfahren dient der Selbstkontrolle des Gerichts und soll auch im Interesse der Verkürzung der Verfahren eine kostenverursachende Befassung des Beschwerdegerichts mit der Sache vermeiden und dieses entlasten. (Rn.6)
4. Es stellt nicht stets einen Verfahrensmangel dar, wenn das Verwaltungsgericht ohne Fristsetzung über die Abhilfe entscheidet, obwohl eine Beschwerdebegründung angekündigt war. (Rn.7)
5. Es kann vertretbar sein, vor Eingang der Beschwerdebegründung über die Abhilfe zu entscheiden, wenn die für die angefochtene Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte bereits zuvor umfassend zwischen den Beteiligten und dem Gericht erörtert worden sind. (Rn.8)
6. Die Entscheidung über eine Aussetzung gemäß § 94 VwGO ist vom Beschwerdegericht zu überprüfen, jedoch ist dabei die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht zugrunde zu legen, d.h. dessen materiell-rechtliche Beurteilung des Prozessstoffs. (Rn.10)
7. Eine Aussetzung des gegen die Grundsteuerveranlagung angestrengten Klageverfahrens bis zur Entscheidung über den Einspruch gegen den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag ist mangels Vorgreiflichkeit nicht geboten. (Rn.12)
8. Eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren ist auch bei einem nichtstreitigen Zwischenverfahren erforderlich, wenn jedenfalls Gerichtskosten entstehen, die der unterlegene Beschwerdeführer tragen muss. (Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 2023 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn das Abhilfeverfahren gemäß § 148 Abs. 1 VwGO fehlerhaft durchgeführt worden ist, steht die Zurückverweisung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO im Ermessen des Beschwerdegerichts. (Rn.5) 2. Die Ausgestaltung des Abhilfeverfahrens unterliegt richterlichem Ermessen. (Rn.5) 3. Das Abhilfeverfahren dient der Selbstkontrolle des Gerichts und soll auch im Interesse der Verkürzung der Verfahren eine kostenverursachende Befassung des Beschwerdegerichts mit der Sache vermeiden und dieses entlasten. (Rn.6) 4. Es stellt nicht stets einen Verfahrensmangel dar, wenn das Verwaltungsgericht ohne Fristsetzung über die Abhilfe entscheidet, obwohl eine Beschwerdebegründung angekündigt war. (Rn.7) 5. Es kann vertretbar sein, vor Eingang der Beschwerdebegründung über die Abhilfe zu entscheiden, wenn die für die angefochtene Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte bereits zuvor umfassend zwischen den Beteiligten und dem Gericht erörtert worden sind. (Rn.8) 6. Die Entscheidung über eine Aussetzung gemäß § 94 VwGO ist vom Beschwerdegericht zu überprüfen, jedoch ist dabei die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht zugrunde zu legen, d.h. dessen materiell-rechtliche Beurteilung des Prozessstoffs. (Rn.10) 7. Eine Aussetzung des gegen die Grundsteuerveranlagung angestrengten Klageverfahrens bis zur Entscheidung über den Einspruch gegen den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag ist mangels Vorgreiflichkeit nicht geboten. (Rn.12) 8. Eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren ist auch bei einem nichtstreitigen Zwischenverfahren erforderlich, wenn jedenfalls Gerichtskosten entstehen, die der unterlegene Beschwerdeführer tragen muss. (Rn.14) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 2023 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. I. Die Klägerin wendet sich gegen die Grundsteuerveranlagung betreffend das Grundstück Schloss … in … für das Jahr 2021. Sie hat beantragt, das verwaltungsgerichtliche Verfahren bis zum rechtkräftigen Abschluss des Verfahrens über ihren Einspruch gegen den Bescheid des Finanzamts Ostholstein vom 8. März 2021 über den Grundsteuermessbetrag (Neuveranlagung auf den 1. Januar 2021) auszusetzen. Das Verwaltungsgericht hat die Aussetzung des Verfahrens wegen fehlender Vorgreiflichkeit abgelehnt. Hiergegen richtet sich die am 7. Juli 2023 bei dem Verwaltungsgericht eingegangene Beschwerde der Klägerin, der das Verwaltungsgericht – vor Eingang der Beschwerdebegründung – mit Beschluss vom 21. Juli 2023 nicht abgeholfen hat. Die Klägerin ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht hätte die Beschwerdebegründung abwarten und gegebenenfalls eine Frist zur Begründung setzen müssen. Aufgrund dieses Verfahrensfehlers müsse die Sache unter Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses zurückverwiesen werden. Die Beschwerde sei auch inhaltlich begründet. Würde der streitbefangene Folgebescheid rechtskräftig, so hätte die Klägerin keine Möglichkeit mehr, gegen den Grundlagenbescheid des Finanzamts vorzugehen. Die Beklagte tritt der Beschwerde entgegen. II. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist unbegründet. 1. Die Sache ist nicht an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Wenn das Abhilfeverfahren gemäß § 148 Abs. 1 VwGO fehlerhaft durchgeführt worden ist, steht die Zurückverweisung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO im Ermessen des Beschwerdegerichts (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 10. August 2022 – 4 MB 23/22 –, juris Rn. 26 m.w.N.; Kaufmann, in: Posser u.a., BeckOK VwGO, Stand Januar 2020, § 148 Rn. 4; Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 8. Auflage 2021, § 148 Rn. 7). Im vorliegenden Fall ist ein solcher Fehler jedoch nicht festzustellen. Dass Verwaltungsgericht musste weder die mit der Beschwerde angekündigte Begründung abwarten noch eine Frist zur Begründung setzen. Das Gesetz formuliert keine ins Einzelne gehenden Vorgaben für den Gang des Abhilfeverfahrens. Die nähere Ausgestaltung unterliegt damit richterlichem Ermessen. Dabei spielt der Zweck der Abhilfemöglichkeit eine maßgebliche Rolle. Das Abhilfeverfahren dient der Selbstkontrolle des Gerichts und soll auch im Interesse der Verkürzung der Verfahren eine kostenverursachende Befassung des Beschwerdegerichts mit der Sache vermeiden und dieses entlasten (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 24. Juli 2023 – 4 O 13/23 –, juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Juli 2022 – 14 OB 274/22 –, juris Rn. 6; OVG Magdeburg, Beschluss vom 16. November 2021 – 1 O 85/21 –, juris Rn. 2; VGH München, Beschluss vom 21. November 2019 – 11 C 19.1971 –, juris Rn. 11; OVG Münster, Beschluss vom 31. August 2016 – 15 E 222/16 –, juris Rn. 29; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Dezember 2014 – OVG 9 M 21.14 –, juris Rn. 8). Deshalb kann es sinnvoll sein, mit der Entscheidung über die Abhilfe bis zum Eingang der Beschwerdebegründung zuzuwarten, wenn diese nicht bereits mit der Beschwerde eingereicht worden ist. Dabei darf indes die erforderliche Beschleunigung des Verfahrens nicht außer Acht gelassen werden. Um diesem Bedürfnis gerecht zu werden, kann das Verwaltungsgericht auf eine zeitnahe Beschwerdebegründung hinwirken, beispielsweise durch Bestimmung einer Begründungsfrist. Diese Maßgaben dürfen jedoch nicht schematisch gehandhabt werden. Es stellt nicht stets einen Verfahrensmangel dar, wenn das Verwaltungsgericht ohne Fristsetzung über die Abhilfe entscheidet, obwohl eine Beschwerdebegründung angekündigt war. Nach verbreiteter Auffassung sind hier allerdings strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 24. Juli 2023, a.a.O.; OVG Magdeburg, a.a.O. Rn. 3; VGH München, a.a.O.). Es kann offenbleiben, ob dem zu folgen ist; jedenfalls wäre dann im vorliegenden Fall eine Ausnahmesituation anzunehmen. Es kann vertretbar sein, vor Eingang der Beschwerdebegründung über die Abhilfe zu entscheiden, wenn die für die angefochtene Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte bereits zuvor umfassend zwischen den Beteiligten und dem Gericht erörtert worden sind. Das war hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hatte die Frage der Vorgreiflichkeit gegenüber den Beteiligten mit Schreiben vom 1. August 2022 und 14. Februar 2023 ausführlich thematisiert; die Beteiligten hatten ihre Standpunkte hierzu dargelegt. Es war daher kaum zu erwarten, dass in der Beschwerdebegründung wesentlich neue Aspekte angesprochen würden. Demgegenüber bestand ein erhebliches Interesse an einer Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens, da bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung angesetzt war. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht nach Ablauf einer Wartefrist von 14 Tagen über die Abhilfe entschieden hat. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die Klägerin nicht von sich aus darum gebeten hatte, die angekündigte Beschwerdebegründung noch im Abhilfeverfahren zu berücksichtigen. 2. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, das Verfahren auszusetzen. Eine Aussetzung gemäß § 94 VwGO ist nur zulässig, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Das Verwaltungsgericht steht auf dem Standpunkt, dass eine solche Vorgreiflichkeit hier nicht vorliegt. Dies ist vom Beschwerdegericht zu überprüfen, jedoch ist dabei die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht zugrunde zu legen, d.h. dessen materiell-rechtliche Beurteilung des Prozessstoffs. Das Beschwerdegericht prüft nicht, ob diese materiell-rechtliche Beurteilung zutrifft, sondern allein, ob das Verwaltungsgericht auf der Basis seiner materiell-rechtlichen Würdigung des Streitstoffes eine Vorgreiflichkeit des in einem anderen Verfahren zur Entscheidung anstehenden Rechtsverhältnisses zu Recht verneint hat. Anderenfalls würde das Beschwerdegericht in dem die Aussetzung des Verfahrens betreffenden Zwischenstreit den gesamten Streitstoff beurteilen und damit dem Verwaltungsgericht praktisch sein Urteil in der Hauptsache vorgeben. Darin läge eine Verletzung des gesetzlich geregelten Gangs der Entscheidungsfindung und eine Aufhebung der Selbständigkeit der verschiedenen Instanzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2021 – OVG 3 L 133.20 –, juris Rn. 14; OVG Saarlouis, Beschluss vom 9. Februar 2021 – 1 E 13/21 –, juris Rn. 23; VGH München, Beschluss vom 16. Juli 2020 – 10 C 20.1417 –, juris Rn. 27; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 5 OB 224/17 –, juris Rn. 16; OVG Münster, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 1 E 175/14 –, juris Rn. 8; VGH Mannheim, Beschluss vom 2. November 1999 – 11 S 1770/99 –, juris Rn. 5). Das Verwaltungsgericht ist in materiell-rechtlicher Hinsicht der Auffassung, der Bescheid des Finanzamtes über den Grundsteuermessbetrag sei für die Beklagte bindend. Der gegen den Bescheid erhobene Einspruch ändere daran nichts. Grundsteuermessbescheide seien nach § 184 Abs. 1 i.V.m. § 182 Abs. 1 AO auch dann bindend, wenn sie noch nicht unanfechtbar seien. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht eine Vorgreiflichkeit des gegen den Grundlagenbescheid angestrengten Rechtsbehelfsverfahrens zu Recht verneint. Den vom Verwaltungsgericht als maßgeblich angeführten Bestimmungen lässt sich entnehmen, dass mit dem Erlass des Folgebescheides gerade nicht bis zur abschließenden Überprüfung des Grundlagebescheides zugewartet werden soll (vgl. auch VG Wiesbaden, Gerichtsbescheid vom 1. September 2004 – 1 E 2086/03 –, juris Rn. 18; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand August 2022, § 94 Rn. 18 bei Fn. 37). Gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO „ist“ ein Steuerbescheid zu erlassen, soweit ein Grundlagenbescheid, dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen wird. Gemäß § 361 Abs. 1 Satz 2 AO wird die Vollziehung des Grundlagenbescheides durch die Einlegung des Einspruchs nicht gehemmt, insbesondere der Erlass eines Folgebescheides nicht aufgehalten. Diese eindeutigen gesetzlichen Regelungen würden unterlaufen, wenn das Klageverfahren bis zur Klärung des Streits über den Grundlagenbescheid ausgesetzt würde. Das Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Auffassung der Klägerin, sie könne den Grundlagenbescheid des Finanzamts nicht mehr angreifen, wenn der Folgebescheid bestandskräftig wird, entbehrt einer rechtlichen Grundlage. Vielmehr ist umgekehrt der Folgebescheid entsprechend anzupassen, wenn sich im weiteren Verlauf ergeben sollte, dass der Grundlagenbescheid aufgehoben oder geändert wird (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO). Die Argumentation der Klägerin wäre im Übrigen, selbst wenn sie zuträfe, ohne Bedeutung für die Frage, ob das Verfahren über den Einspruch gegen den Grundlagenbescheid gegenüber dem hiesigen Klageverfahren vorgreiflich ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Kostenentscheidung ist nicht entbehrlich, obwohl das vorliegende Beschwerdeverfahren ein nichtstreitiges Zwischenverfahren ist, in dem sich die Beteiligten nicht als Gegner gegenüberstehen. Wenn – wie hier – die Beschwerde zurückgewiesen wird, entstehen jedenfalls Gerichtskosten (vgl. Nr. 5502 KV-GKG), die die unterlegene Beschwerdeführerin tragen muss (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 19. September 2001 – 9 S 1464/01 –, juris Rn. 14). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).