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Urteil

1 K 48/19

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2021:1124.1K48.19.00
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Leitsätze
1. Die Übernahme eines Verfahrens als Hauptpartei ist in den Fällen des § 173 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht möglich, wenn die Gegenseite nicht zugestimmt hat.(Rn.44) 2. Unter § 265 Abs. 1 ZPO fallen die rechtsgeschäftliche Übertragung, der Übergang kraft Gesetzes als Einzel- oder Gesamtnachfolge und die Übertragung durch Hoheitsakt. Zur Übertragung kraft Hoheitsakts gehört die Eigentumsübertragung in der Zwangsvollstreckung sowohl von beweglichen wie von unbeweglichen Sachen.(Rn.50) 3. Die Zustellungsfiktion gemäß § 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG ist nicht mit der - eine Individualzustellung gemäß § 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ersetzenden - öffentlichen Bekanntmachung i. S. d. § 74 Abs. 5 VwVfG vergleichbar. Die Anstoßfunktion der ortsüblichen Bekanntmachung an unbekannte Betroffene i. S. d. § 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG unterliegt anderen, geringeren Anforderungen, weil sie lediglich Auskunft darüber gibt, wo die Adressaten der öffentlichen Bekanntmachung die weiteren Informationen einholen können.(Rn.60) 4. Die Rechtsfolgen einer - gegebenenfalls - rechtswidrig unterbliebenen Benachrichtigung über die Planauslegung (gemäß Nr. 15 Abs. 2 d. PlfRL) betreffen die Frage des Laufs der Einwendungsfrist des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG bzw. des Eintritts der Präklusionswirkung des § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG, nicht die Zustellungsfiktion gemäß § 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG.(Rn.62)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, soweit es die Klage der ehemaligen Klägerin zu 1 betrifft; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind insoweit erstattungsfähig. Hinsichtlich der Klage der ehemaligen Klägerin zu 2 trägt die Klägerin die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, soweit sich diese auf die von ihr selbstgeführte Klage nach Wiederaufnahme des ruhenden Rechtsstreits beziehen. Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Übernahme eines Verfahrens als Hauptpartei ist in den Fällen des § 173 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht möglich, wenn die Gegenseite nicht zugestimmt hat.(Rn.44) 2. Unter § 265 Abs. 1 ZPO fallen die rechtsgeschäftliche Übertragung, der Übergang kraft Gesetzes als Einzel- oder Gesamtnachfolge und die Übertragung durch Hoheitsakt. Zur Übertragung kraft Hoheitsakts gehört die Eigentumsübertragung in der Zwangsvollstreckung sowohl von beweglichen wie von unbeweglichen Sachen.(Rn.50) 3. Die Zustellungsfiktion gemäß § 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG ist nicht mit der - eine Individualzustellung gemäß § 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ersetzenden - öffentlichen Bekanntmachung i. S. d. § 74 Abs. 5 VwVfG vergleichbar. Die Anstoßfunktion der ortsüblichen Bekanntmachung an unbekannte Betroffene i. S. d. § 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG unterliegt anderen, geringeren Anforderungen, weil sie lediglich Auskunft darüber gibt, wo die Adressaten der öffentlichen Bekanntmachung die weiteren Informationen einholen können.(Rn.60) 4. Die Rechtsfolgen einer - gegebenenfalls - rechtswidrig unterbliebenen Benachrichtigung über die Planauslegung (gemäß Nr. 15 Abs. 2 d. PlfRL) betreffen die Frage des Laufs der Einwendungsfrist des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG bzw. des Eintritts der Präklusionswirkung des § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG, nicht die Zustellungsfiktion gemäß § 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG.(Rn.62) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, soweit es die Klage der ehemaligen Klägerin zu 1 betrifft; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind insoweit erstattungsfähig. Hinsichtlich der Klage der ehemaligen Klägerin zu 2 trägt die Klägerin die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, soweit sich diese auf die von ihr selbstgeführte Klage nach Wiederaufnahme des ruhenden Rechtsstreits beziehen. Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf deren Durchführung übereinstimmend verzichtet haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). 2. Die Klage ist unzulässig, soweit die Klägerin als nunmehrige Eigentümerin des Grundstückes L-Straße … (bis …) in H-Stadt die Übernahme des Rechtsstreits im eigenen Namen als Hauptpartei anstelle der vormaligen Klägerin zu 2 erklärt. Dieses Recht steht ihr weder gemäß § 265 ZPO noch gemäß § 266 ZPO jeweils i. V. m. § 173 VwGO zu. Sie kann nicht mit rechtlicher Wirkung in den Rechtsstreit eintreten und ist insoweit aus dem Rechtsstreit hinauszuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1988 - VIII ZR 178/87 -, juris). 2.1. Eine Übernahme des Verfahrens als Hauptpartei ist gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO bereits deshalb nicht möglich, weil die Beklagte ausdrücklich nicht zugestimmt hat. Auch die Beigeladene hat - unbeschadet der Frage, ob es hierauf überhaupt ankommt (verneinend BayVGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 - 22 CS 18.2247 -, juris Rn. 35) - nicht zugestimmt. Die jedenfalls erforderliche Zustimmung der Beklagten ist nicht erzwingbar und auch nicht durch die Feststellung ihrer Sachdienlichkeit ersetzbar (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 - IX ZR 324/95 -, juris Rn. 6; Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 265 Rn. 7; Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 265 ZPO Rn. 94, 96). 2.2. Der Klägerin steht auch kein Übernahmerecht gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 266 Abs. 1 ZPO zu, welches ohne Zustimmung der Beklagten zur Übernahme des Rechtsstreits berechtigt. 2.2.1. Ob die am 28. Mai 1996 im Grundbuch eingetragene Eigentumsübertragungsvormerkung für die A-Immobiliengesellschaft mbH & Co. KG „i. G.“ der ehemaligen Klägerin zu 2 zusteht und eine auf dem von der Klägerin erworbenen Grundstück ruhende dingliche Belastung im Sinne des § 266 ZPO darstellt bzw. eine dingliche Gebundenheit im Sinne dieser Norm aufweist (vgl. Münchener Kommentar, 6. Aufl., § 266 ZPO Rn. 7, § 265 ZPO Rn. 24; BGH, Urteil vom 15. Dezember 1972 - V ZR 76/71 -, juris Rn. 15), kann auf sich beruhen. Denn die Vormerkung ist mit dem Zwangsversteigerungserwerb der Klägerin erloschen. Der - soweit ersichtlich nicht angefochtene - Beschluss des Amtsgerichts Halle/S. vom 8. März 2019 (Az.: 555 K 87/95) über den Zuschlag des Grundstückes L-Straße … an die Klägerin regelt unter Ziff. 2 der Versteigerungsbedingungen, dass als Teil des geringsten Gebotes keine Rechte bestehen bleiben. Im Ausgangspunkt ist eine Auflassungsvormerkung wie ein eingetragenes Recht zu behandeln (§§ 9 Nr. 1, 48 ZVG). Ist eine Auflassungsvormerkung nicht in das geringste Gebot aufzunehmen, weil sie dem Recht des (bestrangig betreibenden) Gläubigers im Rang nachgeht, muss der Vormerkungsberechtigte den Eigentumserwerb des Erstehers gegen sich gelten lassen, weil die Vormerkung mangels Aufnahme in das geringste Gebot mit dem Zuschlag erlischt gemäß §§ 52 Abs. 1 Satz 2, 91 Abs. 1, 90 Abs. 1 ZVG (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2014 - V ZB 123/13 -, juris Rn. 8, 10). 2.2.2. Im Übrigen ist die Klägerin nicht Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Klägerin zu 2 bzw. wurde ihr infolge der Eigentumsübertragung im Wege der Zwangsvollstreckung keine Rechtsposition der ehemaligen Klägerin zu 2 übertragen. Da sich die Übernahme gemäß § 266 Abs. 1 ZPO dahingehend auswirkt, dass der „Veräußerer“ bzw. der Rechtsinhaber vor Übertragung durch Hoheitsakt - hier durch Zwangsversteigerung - (vgl. Becker-Eberhard, Münchner Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 265 ZPO Rn. 34, § 266 ZPO Rn. 1) als Partei ausscheidet, d. h. dass der im Recht Nachfolgende berechtigt ist, den Prozess anstelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 266 ZPO Rn. 9; Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 266 ZPO Rn. 15; Greger in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 266 ZPO Rn. 1, 3b, 4; BayVGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 - 22 CS 18.2247 -, juris Rn. 35; OVG Hamburg, Urteil vom 27. Januar 1994 - Bf II 48/93 -, juris Rn. 34) und die Klägerin nicht Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Klägerin zu 2 ist bzw. an deren Stelle Vormerkungsberechtigte wurde, kommt ihr die Regelung des § 266 ZPO in Bezug auf die Klägerin zu 2 nicht zugute. 3. Die Klage wäre im Übrigen auch dann unzulässig, wenn die Klägerin in Bezug auf die ehemalige Klägerin zu 2 befugt wäre, an deren Stelle das Prozessrechtsverhältnis fortzuführen. Denn auch die ehemalige Klägerin zu 2 hat nicht fristgemäß Klage erhoben. Da diese ebenso wie die ehemalige Klägerin zu 1 durch Herrn Dr. A. gesetzlich vertreten wurde, wird insoweit auf die nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. 5 dieses Urteils verwiesen. 4. In Bezug auf die Klage der ehemaligen Klägerin zu 1 ist die Klägerin zwar ebenfalls nicht als deren Rechtsnachfolgerin im eigentlichen Sinne anzusehen, weil das Grundstückseigentum nicht von der ehemaligen Klägerin zu 1 als Schuldnerin auf die jetzige Klägerin übertragen, sondern durch den Zuschlag mittels konstitutiv wirkendem Staatshoheitsakt begründet wurde. Der Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren ist eine der materiellen Rechtskraft fähige, einem Urteil vergleichbare Entscheidung, durch die der Ersteher Eigentum originär, nicht als Rechtsnachfolger des Schuldners erwirbt. Der Schuldner veräußert nichts, gibt nichts auf und gibt nichts weg. Der rechtsgestaltende Hoheitsakt nach § 81 ZVG schafft Eigentum in der Person des Erstehers, das nicht vom Schuldner abgeleitet ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1986 - IX ZR 2/85 -, juris Rn. 16; Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 90 ZVG Rn. 2). Aber die Begriffe „Veräußerung“ und „Abtretung“ sind mit Rücksicht auf das Schutzbedürfnis des Prozessgegners nicht technisch im Sinne von rechtsgeschäftlicher Übertragung zu verstehen, sondern weit auszulegen. Sie meinen jeden Rechtsübergang, der nicht von §§ 239 ff. ZPO geregelt wird. Demgemäß fallen unter § 265 Abs. 1 ZPO die rechtsgeschäftliche Übertragung, der Übergang kraft Gesetzes als Einzel- oder Gesamtnachfolge und die Übertragung durch Hoheitsakt. Zur Übertragung kraft Hoheitsakts gehört die Eigentumsübertragung in der Zwangsvollstreckung sowohl von beweglichen wie von unbeweglichen Sachen (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 265 ZPO Rn. 34, 51, § 266 ZPO Rn. 1). 4.1. Die Klägerin war daher berechtigt, gemäß § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 173 VwGO ohne Zustimmung der Beklagten die Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich der ehemaligen Klägerin zu 1 als Hauptpartei zu betreiben. 4.2. Für einen die Anwendung des § 266 Abs. 1 ZPO ausschließenden gutgläubigen Erwerb der Klägerin vom Nichtberechtigten gemäß § 266 Abs. 2 ZPO ergibt sich kein Anhalt. Ein solcher ist nur gegeben, wenn dem Veräußerer das Recht nicht oder nicht voll (z. B. bei Belastung) zusteht (vgl. Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 325 ZPO Rn. 44; BGH, Urteil vom 14. September 2018 - V ZR 267/17 -, juris Rn. 32 bzw. NJW 2019,310, Tz. 32). Die ehemalige Klägerin zu 1 war seit 2. September 1994 im Grundbuch von Halle/S. (Bl. 59xx) als Voreigentümerin eingetragen, woran sich bis zum Zwangsversteigerungszuschlag ausweislich des aktuellen Grundbuchauszuges von Halle/S. (Bl. 320xx) nichts geändert hat (vgl. Bacher in BeckOK, ZPO, Stand 1. März 2021, § 266 ZPO Rn. 7, 8). Ein Erwerb vom Nichtberechtigten ergibt sich auch nicht wegen der Auflassungsvormerkung vom 28. Mai 1996, da sie - wie bereits ausgeführt - nicht in das geringste Gebot aufzunehmen war und mit dem Zuschlag erloschen ist. Im Übrigen dürfte § 266 Abs. 1 ZPO gemäß § 266 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur „insoweit“ unanwendbar sein, soweit er den Erwerber zur Prozessübernahme verpflichtet, dies aber dessen Gutglaubensschutz unterlaufen würde, d. h. der Erwerber muss den Prozess nicht übernehmen, aber er kann es (so Musielak/Volt, ZPO, 18. Aufl., § 266 ZPO Rn. 4; str. vgl. Saenger, ZPO, 8. Aufl. § 266 ZPO Rn. 8; vgl. auch Bacher in BeckOK, ZPO, Stand 1. März 2021, § 266 ZPO Rn. 7; Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 266 ZPO Rn. 25, 26). 5. Die Klage ist indes unzulässig, weil sie verspätet, d. h. nicht innerhalb der Frist des § 74 Ab. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. §§ 70, 74 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, § 18 Satz 3 AEG in der Fassung vom 9. Dezember 2006 erhoben wurde. 5.1. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf eine fristgemäße Klageerhebung durch die ehemalige Klägerin zu 1 (und zu 2) berufen. Sie ist an deren Prozesshandlungen und die bestehende Prozesslage gebunden (Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 265 ZPO Rn. 99). 5.1.1. Die am 6. April 2017 erhobene Klage wurde nicht fristgemäß binnen einen Monats gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. §§ 70, 74 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, § 18 Satz 3 AEG in der Fassung vom 9. Dezember 2006 nach Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses vom 1. Dezember 2016 erhoben. Maßgeblich für das in Lauf setzen der Klagefrist ist die Zustellungsfiktion gemäß § 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG i. V. m. § 18 Satz 3 AEG 2006. Danach gilt der Planfeststellungsbeschluss gegenüber den übrigen Betroffenen, d. h. denjenigen, die nicht zum Personenkreis gemäß § 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG gehören, was auf die ehemaligen Klägerinnen zu 1 und 2 zutrifft, weil sie keine Einwendungen erhoben haben, mit dem Ende der Auslegungsfrist (gemäß den Anforderungen des § 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG ist eine Ausfertigung des Beschlusses mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Ansicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekanntzumachen) als zugestellt, wenn in der ortsüblichen Bekanntmachung der Auslegung darauf hingewiesen wurde. Die Bekanntmachung über die 4. Planänderung erfolgte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise im Amtsblatt der Stadt Halle vom 13. Januar 2017 mit dem erforderlichen Hinweis auf die Zustellungsfiktion sowie gemäß den gesetzlichen Anforderungen in § 74 Abs. 4 Satz 2 2. HS VwVfG an Ort und Zeit der Auslegung. Als Ende der Auslegungsfrist war (Montag,) der 30. Januar 2017 angegeben. Die einmonatige Klagefrist endete danach gemäß § 57 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 3 BGB am Dienstag, den 28. Februar 2017. 5.1.2. Entgegen dem Vorbringen der ehemaligen Klägerinnen zu 1 und 2 bedurfte es in der Bekanntmachung weder der Bekanntgabe des verfügenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses noch der Veröffentlichung der Rechtsbehelfsbelehrung. Die Zustellungsfiktion gemäß § 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG ist nicht mit der eine Individualzustellung gemäß § 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ersetzenden öffentlichen Bekanntmachung i. S. d. § 74 Abs. 5 VwVfG vergleichbar. Die Anstoßfunktion der ortsüblichen Bekanntmachung an unbekannte Betroffene i. S. d. § 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG unterliegt anderen, geringeren Anforderungen, weil sie lediglich Auskunft darüber gibt, wo die Adressaten der öffentlichen Bekanntmachung die weiteren Informationen einholen können. Die unterschiedliche Regelung rechtfertigt sich, weil sie die Information eines Personenkreises bezweckt, der sich trotz des vorangegangenen Anhörungsverfahrens und der dort erfolgten Bekanntmachungen nicht mit Einwendungen am Verfahren beteiligt hat. Diese Personen werden ohnehin erst den mit einer Rechtsbehelfsbelehrung ausgelegten Planfeststellungsbeschluss einsehen müssen, um ihre Rechtsbetroffenheit zu erkennen und zu entscheiden, ob sie Rechtsmittel einlegen wollen. Demgegenüber ersetzt die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 74 Abs. 5 VwVfG die Zustellung an Personen, die bereits am Anhörungsverfahren beteiligt sind und nach Ablehnung ihrer Einwendungen nunmehr vor der Frage stehen, ob sie gegen den Planfeststellungsbeschluss Klage erheben wollen (so zu der vergleichbaren Regelung in § 18a Abs. 5 FStrG i. d. F. v. 16.12.1986: BVerwG, Beschluss vom 24. September 1987 - 4 B 93.87 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 20. Februar 2003 - 4 B 17.03 -, juris Rn. 4; Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 5000.10 u. a. -, juris Rn. 32). 5.1.3. Die Beklagte hat auch nicht gegen ihre Planfeststellungsrichtlinien verstoßen. Die dort geregelte Benachrichtigung nicht ortsansässiger Betroffener, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, über die Auslegung des Planentwurfes im Sinne des § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG zwecks Durchführung eines Anhörungsverfahrens durch die Anhörungsbehörde richtet sich als „Soll-Regelung“ an die Anhörungsbehörde (vorliegend das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt) und ihre Ausführung durch die Gemeinde (gemäß Nr. 15 Abs. 2 Satz 3 d. PlfRL.: „Nicht ortsansässige Betroffene … sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung in der Gemeinde mit dem Hinweis nach § 73 Abs. 5 Satz 2 VwVfG durch die Gemeinde benachrichtigt werden [§ 73 Abs. 5 Satz 2 VwVfG]“), die beide nicht identisch mit der Beklagten als Planfeststellungsbehörde sind. Die Anhörung stellt, ungeachtet dessen, dass sie integrierter Bestandteil des eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens ist, (jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt bei Erlass des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses am 1. Dezember 2016 [vgl. § 3 Abs. 2 BEVVG i. d. F. v. 28. Mai 2015 und 27. Juni 2017, andere Regelung in der seit 10. Dezember 2020 geltenden Fassung des § 3 Abs. 2 BEVVG vom 3. Dezember 2020]) eine eigene Angelegenheit der Landesverwaltung dar. Die Verwaltungsaufgabe, das eisenbahnrechtliche Planfeststellungsverfahren durchzuführen, ist hierdurch zwischen Bund und Ländern aufgespalten. Die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes erstreckt sich nicht auf das Anhörungsverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 6.99 -, juris Rn. 29). Im Übrigen betreffen die Rechtsfolgen einer - gegebenenfalls - rechtswidrig unterbliebenen Benachrichtigung über die Planauslegung (gemäß Nr. 15 Abs. 2 d. PlfRL.) die Frage des Laufs der Einwendungsfrist des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG bzw. des Eintritts der Präklusionswirkung des § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG, nicht die Zustellungsfiktion gemäß § 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 73 VwVfG Rn. 57; Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl., § 73 VwVfG Rn. 163; Schoch/Schneider, VwVfG, Stand Juli 2020, § 73 VwVfG Rn. 192). Nr. 27 Abs. 5 der Planfeststellungsrichtlinien enthält bezüglich der Zustellungsfiktion des § 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG keine andere Regelung als das Gesetz. 5.2. Der ehemaligen Klägerin zu 1 (bzw. zu 2) ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Klagefrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Auch dies muss sich die Klägerin zurechnen lassen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 60 VwGO Rn. 19). 5.2.1. Soweit Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung das Vorliegen eines unverschuldeten Hinderungsgrundes ist, erscheint bereits zweifelhaft, ob die vom gesetzlichen Vertreter der ehemaligen Klägerin zu 1 (gemäß §§ 709 Abs. 1, 714, 727 Abs. 1, 730 Abs. 2 2. HS. BGB bzw. zu 2 gemäß §§ 161 Abs. 1, 164 S. 1, 170 HGB i. V. m. §§ 35 Abs. 1 S. 1, 6 GmbHG) angeführte Krebserkrankung einen Entschuldigungsgrund für die Versäumung der Klagefrist zu begründen vermag. Dies ist dann der Fall, wenn sie so schwer wog, dass der von ihr betroffene Verfahrensbeteiligte nicht bloß unfähig war, selbst zu handeln, sondern auch außerstande war, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und im gebotenen Umfange zu informieren (so BVerwG, Beschluss vom 27. September 1993 - 4 NB 35.93 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2021 - 1 A 3230/20 -, juris Rn. 14). Diese Voraussetzungen lassen sich weder dem ärztlichen Attest der Frau Dr. med. S. vom 3. April 2017 entnehmen noch der eidesstattlichen Versicherung des Herrn Dr. A. vom 5. April 2017, in der zwar eine entsprechende Behauptung aufgestellt, aber zugleich eingeräumt wird, dass die Entgegennahme der Post organisiert wurde, sodass ihm nach spätestens 7 Tagen, also jeden Freitagnachmittag der Posteingang vorgelegt wurde. Warum bei dieser Sachlage kein Bevollmächtigter mit der Sichtung des Amtsblattes der Stadt Halle (zumal über das Internet wie auch Herr Dr. A. kurzfristig nach Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit die entsprechenden Erkenntnisse erworben haben will) beauftragt werden konnte, insbesondere warum den Prozessbevollmächtigten im Verfahren 1 K 95/15 diese Aufgabe nicht übertragen werden konnte, zumal das Gleis 451 bereits in diesem Verfahren thematisiert wurde, erschließt sich nicht. 5.2.2. Aber selbst wenn man die Erkrankung des Herrn Dr. A. als unverschuldeten Hinderungsgrund im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ansehen würde, wurde weder der Wiedereinsetzungsantrag noch die versäumte Klageerhebung binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt bzw. nachgeholt gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 1. HS, Abs. 2 Satz 3 VwGO. Herr Dr. A. erklärt in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 5. April 2017, dass er „erst im März 2017 … teilweise eine bedingte Arbeitsfähigkeit wieder (-erlangt habe) und in der 12. Kalenderwoche (begonnen habe) diverse Angelegenheiten der Gesellschaften aufzuarbeiten.“ Dass diese unspezifischen Angaben mit dem Datum 23. März 2070 (richtigerweise: 23. März 2017) als dem angegebenen Tag des Auffindens der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Halle vom 13. Januar 2017 im Internet, identisch sind, ergibt sich nicht in der erforderlichen eindeutigen Weise aus der eidesstattlichen Versicherung oder der Klageschrift. Dagegen spricht vielmehr, dass Herr Dr. A. in seinem Wiedereinsetzungsantrag an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt und die Beklagte, jeweils vom 23 März 2017, erklärte: „Erst mit dem vorläufigen Ausschluss der Existenz von Metastasen am 13. März 2017 nach einem Behandlungsmarathon, bestehend aus …, kann ich meine Rechte im Verfahren wieder wahrnehmen“ (vgl. S. 2 Abs. 2 d. Schr. v. 23. März 2017, Beiakte A, „Anträge Herr A.“). Der geltend gemachte Hinderungsgrund „Erkrankung“ war danach bereits vor dem 23. März 2017 entfallen bzw. nicht mehr kausal für das Auffinden des Amtsblatts der Stadt Halle vom 13. Januar 2017. Gegenteiliges hat die ehemalige Klägerin zu 1 (zu 2) nicht glaubhaft gemacht, was sich zu ihren Lasten auswirkt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 60 VwGO Rn. 29). Die Klageerhebung am 6. April 2017 mit Stellung des Wiedereinsetzungsantrages in die versäumte Klagefrist erfolgte danach nicht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses. Das wäre nur der Fall gewesen, wenn dieses Ereignis maßgeblich am 23. März 2017 oder später eingetreten wäre. Entscheidend ist in Bezug auf den Wegfall des Hindernisses nicht der Zeitpunkt der Kenntnisnahme am 23. März 2017 vom Amtsblatt der Stadt Halle (vom 13. Januar 2017) oder von weitergehenden Recherchen bezüglich des verfügenden Teils des dort öffentlich bekannt gemachten Planfeststellungsbeschlusses, sondern wegen der erforderlichen Kausalität des Hinderungsgrundes für das Fristversäumnis der Wegfall der (Schwere der) Erkrankung oder des mangelnden Verschuldens (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 1985 - IVb ZB 55/84 -, juris). 5.2.3. Es ergibt sich auch kein Anhalt für die Annahme, dass eine - unterstellt - fehlerhaft unterbliebene Benachrichtigung der ehemaligen Klägerin zu 1 (und zu 2) über die Planauslegung kausal für die Versäumung der Klagefrist gewesen sein könnte. Dies widerlegt schon der Umstand, dass der erkrankte gesetzliche Vertreter der ehemaligen Klägerin zu 1 (und zu 2) nach Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit die Recherche zum aktuellen Stand der Planungen des Ausbaus der Stellanlagen zum Bahnhof Halle kurzfristig wieder aufgenommen hat, sich also gerade nicht auf eine entsprechende Benachrichtigung seitens der Anhörungsbehörde bzw. Gemeinde oder auf ihr Ausbleiben verlassen hat sowie unbeschadet der Frage, ob - wenn letzteres der Fall gewesen wäre - dies ein eigenes Verschulden des gesetzlichen Vertreters der ehemaligen Klägerin zu 1 (und zu 2), welches ihr (ihnen) zurechenbar wäre, an der Versäumung der Klagefrist ausschließen könnte. Im Übrigen erfolgte laut ärztlichem Attest vom 3. April 2017 die Erstdiagnose über die Erkrankung des gesetzlichen Vertreters der ehemaligen Klägerin zu 1 (und zu 2) im Juli 2016, wohingegen die Bekanntmachung über das Anhörungsverfahren zur Planänderung im Amtsblatt der Stadt Halle vom 28. April 2016 (vgl. Beiakte A, Anhörungsverfahren Teil 2) erfolgte, die Planauslegung im Zeitraum 9. Mai 2016 bis 8. Juni 2016 stattfand und die Einwendungsfrist für jedermann am 22. Juni 2016 endete, mithin sämtliche Daten vor Feststellung der Erkrankung des gesetzlichen Vertreters der ehemaligen Klägerin zu 1 (und zu 2) lagen. Die Angabe von Herrn Dr. A. in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 5. April 2017, dass ihm bereits im Juni 2016 die Diagnose eines Nieren-Krebses mitgeteilt worden sei, wird durch das ärztliche Attest vom 3. April 2017 nicht bestätigt. Auch die Behauptung in der Klageschrift vom 6. April 2017, der Vertreter der ehemaligen Klägerinnen zu 1 und 2 sei vor dem 23. März 2017 aufgrund seiner Erkrankung verhindert gewesen, die öffentliche Bekanntmachung zum Aufstellungsbeschluss im Sommer 2016 bei Ausbruch seiner Krankheit zu realisieren und auf die Auslegungsfrist zu agieren, weil er aufgrund seiner festgestellten Erkrankung und der damit in die Wege geleiteten Behandlungen dazu nicht in der Lage gewesen sei, ist nicht glaubhaft gemacht, zumal die Klageschrift die Krebsdiagnose ebenfalls auf Juli 2016 datiert (vgl. S. 5 Abs.1, 4 Abs. 2 d. Klageschrift). Jedenfalls belegen die Ausführungen des Herrn Dr. A. im Wiedereinsetzungsantrag an die Beklagte bzw. das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vom 23. März 2017, wonach er die Frist für die Geltendmachung von Einsprüchen bis zum 22. Juni 2016 wegen seiner am 15. Juni 2016 nach Überweisung zur Computertomografie am 9. Juni 2016 festgestellten lebensbedrohlichen Krebserkrankung nicht habe wahrnehmen können (vgl. Beiakte A, „Anträge Herr A.“, S. 2 Abs. 2 d. Schr. v. 23. März 2017), ebenfalls, dass er sich nicht wegen der unterbliebenen Benachrichtigung, sondern wegen seiner Erkrankung an der Geltendmachung von Einwendungen gehindert gesehen hat. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der unterlegenen Klägerin aufzuerlegen, weil sie einen Klageabweisungsantrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs.3 VwGO). Bei zulässiger Prozess-übernahme (wie in Bezug auf die Klage der ehemaligen Klägerin zu 1) erfasst die Kostenentscheidung im Endurteil gegen den Rechtsnachfolger auch die bereits vor der Prozessübernahme angefallenen Prozesskosten, soweit über diese - wie vorliegend - nicht bereits rechtskräftig erkannt ist (vgl. Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 266 ZPO Rn. 19). Nach dem in § 154 Abs. 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Kostenpflicht des Unterlegenen betrifft dies aber nur die Prozesskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der obsiegenden Verfahrensbeteiligten, d. h. der Beklagten und der Beigeladenen. Die außergerichtlichen Kosten der ehemaligen Klägerin zu 1 trägt diese, wie die Klägerin, selbst. Die Kostenentscheidung bezüglich der Klage der ehemaligen Klägerin zu 2 stellt im Hinblick auf die Hinausweisung der Klägerin aus dem Prozess klar, dass sie sich nur auf die von ihr geführte Klage bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1988 - VIII ZR 178/87 -, juris Rn. 7). 7. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 8. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes für das Klageverfahren wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 40, 45 Abs. 1 S. 2, 3, 52 Abs.1 GKG auf 120.000,00 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 S. 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen die vierte Änderung eines Planfeststellungsbeschlusses der Beklagten gemäß § 76 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 18 AEG wegen unzureichenden Lärm- und Immissionsschutzes für das Grundstück L-Straße … in H-Stadt. Ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts Halle/S. vom 8. März 2019 (Az.: 555 K 87/95) wurde der Klägerin das vorbezeichnete Grundstück (Gemarkung …, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, 3026 m²) im Versteigerungstermin am 8. März 2019 unter folgenden Bedingungen zugeschlagen: 1. das Bargebot i. H. v. 1.590.000 € ist von heute ab mit 4 % zu verzinsen und mit den Zinsen von der Ersteherin vor dem Verteilungstermin zu zahlen. 2. Als Teil des geringsten Gebotes bleiben keine Rechte bestehen. 3. Die Ersteherin trägt die Kosten dieses Beschlusses. 4. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen. Die Klägerin ist seit 31. Juli 2019 im Grundbuch (von Halle, Bl. 320xx anstelle Bl. 59xx) als Eigentümerin eingetragen. Schuldnerin im Zwangsversteigerungsverfahren und frühere Eigentümerin des Grundstückes war die M. und K. A.- GbR (nachfolgend: A-GbR bzw. ehemalige Klägerin zu 1). Diese hat, vertreten durch den Liquidator Herrn Dr. A., zusammen mit der A-Immobilien UG (haftungsbeschränkt) und Co. KG, vertreten durch den einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Komplementärgesellschafterin P-GmbH, Herrn Dr. A. (nachfolgend: A-KG bzw. ehemalige Klägerin zu 2) am 6. April 2017 beim erkennenden Gericht Klage erhoben (Az.: 1 K 44/17) gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 1. Dezember 2016 zur 4. Änderung des Planfeststellungsbeschlusses der Beklagten vom 5. Mai 2010 - 56126/56130 Pap 150/07 - für das Vorhaben „Neubau Zugbildungsanlage Halle/Saale“ in der kreisfreien Stadt Halle/Saale, Bahn-km 158,5 - 160,8 der Strecke Halle Gbf Ab - Halle Gbf Hg 12 (6347) und Bahn-km 0,0 - 0,4 der Strecke Halle Gbf Hg 12 - Halle Hbf AI (6349) insbesondere - Neubau Ostanbindung und beantragt: 1. den 4. Änderungsbeschluss vom 01.12.2016 zum Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 05.05.2010, AZ.: 56126/56130 Pap 150/06 aufzuheben, hilfsweise, 2. die Beklagte zu verpflichten, im Wege der Planergänzung durch Festsetzung geeigneter Maßnahmen sicherzustellen, dass für das Objekt der Klägerinnen L-Straße …, Grundbuchblatt von Halle 59xx, Flur …, Flurstück …, Gemarkung … hinreichender Lärm- und Immissionsschutz realisiert wird, äußerst hilfsweise, 3. die Beklagte zu verpflichten, den Klägerinnen die Kosten für Maßnahmen, die zur Realisierung eines effektiven Lärm- und Immissionsschutzes für das Objekt L- Straße … in H-Stadt notwendig sind, zu erstatten sowie Entschädigung für die Einschränkung der Nutzung des Eigentums der Klägerinnen infolge der Realisierung des plangenehmigten Vorhabens und der damit einhergehenden Wertminderung des Grundstücks „L-Straße …“ mit allen Haupt- und Nebenanlagen zu zahlen. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Klagefrist beantragt. Zur Begründung wurde vorgetragen, bei dem Liquidator der (ehemaligen) Klägerin zu 1 und Geschäftsführer (der Komplementärgesellschaft) der A-KG, der (ehemaligen) Klägerin zu 2, Herrn Dr. A., sei im Juli 2016 Krebs in einem schweren Stadium mit unmittelbarer Einleitung von Behandlungsmaßnahmen diagnostiziert worden. Im Dezember seien schwerwiegende Operationen, im Januar Nachkontrollen und notwendige, erhebliche Einschränkungen mit sich bringende weitere Therapiemaßnahmen erfolgt. Ab Mitte März (2017) habe Herr Dr. A. begonnen, die Tätigkeiten der Vormonate aufzuarbeiten. Am 23. März 2017 habe er dazu den aktuellen Stand der Planungen des Ausbaus der Stellanlagen zum Bahnhof Halle, insbesondere der vor dem Eigentum der betroffenen Gesellschaften L-Straße … gelegenen Gleise recherchiert. In diesem Zusammenhang habe er festgestellt, dass es eine öffentliche Bekanntmachung zur Zustellung der 4. Planänderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 5. Mai 2010 - 56126/56130 Pap 150/07 im Amtsblatt der Stadt Halle per 13. Januar 2017 gegeben habe, die das streitgegenständliche Grundstück L-Straße … tangiere. Vor dem 23. März 2017 sei Herr Dr. A. aufgrund seiner Erkrankung verhindert gewesen, sowohl die öffentliche Bekanntmachung zum Aufstellungsbeschluss im Sommer 2016, mithin bei Ausbruch seiner Krankheit zu realisieren und insbesondere im Hinblick auf die Auslegungsfristen zu agieren, da er aufgrund seiner festgestellten Erkrankung und der damit in die Wege geleiteten Behandlungen dazu nicht in der Lage gewesen sei. Darüber hinaus habe er aufgrund dieser Erkrankung und der damit verbundenen Chemotherapie nebst Rehabilitation auch die öffentliche Bekanntmachung zur Zustellungsfunktion des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses nicht wahrnehmen können. Erst mit Wiedererlangung eines Teiles seiner Kräfte sei ansatzweise die Möglichkeit einer Recherche zum aktuellen Sachstand gegeben gewesen. Die Diagnose sei so kurzfristig und unvorhersehbar sowie die danach eingeleiteten ärztlichen Maßnahmen so massiv und die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigend gewesen, dass eine andere Abwendungsmöglichkeit nicht bestanden habe. Ein beauftragter Vertreter habe lediglich die Post entgegengenommen und gesichtet sowie einmal wöchentlich dem Klägervertreter hierüber berichtet, sei mit dem Planfeststellungsverfahren aber nicht vertraut gewesen und habe mit den Veröffentlichungen nichts anfangen können. Der Antrag auf Wiedereinsetzung erfolge vorsorglich. Klägerseits gehe man davon aus, dass die Rechtsbehelfsfrist bereits nicht in Lauf gesetzt worden sei bzw. eine Jahresfrist gelte. Aus der Bekanntmachung des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses im Amtsblatt der Stadt Halle/S. vom 13. Januar 2017 gehe nicht hervor, dass er konkret die Strecke 6430 und das darin vorgesehene Gleis 451 tangiere, welches vor dem streitgegenständlichen Grundstück L-Straße … verlaufe. Dies ergebe sich erst aus dem verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses, nicht aus der Bekanntmachung. Zudem fehle die Veröffentlichung der Rechtsbehelfsbelehrung. Eine die Zustellung nach § 74 Abs. 4 VwVfG ersetzende öffentliche Bekanntmachung im Sinne des § 74 Abs. 5 VwVfG verlange u. a. eine Bekanntmachung des verfügenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses und der Rechtsbehelfsbelehrung. Es sei nicht gerechtfertigt, den Erklärungsempfänger nach § 74 Abs. 4 VwVfG schlechter zu stellen als den nach § 74 Abs. 5 VwVfG. Zudem habe die Beklagte gegen ihre eigene und bislang praktizierte Planfeststellungsrichtlinie verstoßen, wonach nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sei oder innerhalb angemessener Frist ermittelt werden könne, auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung in der Gemeinde benachrichtigt werden. Die (ehemaligen) Klägerinnen zu 1 und 2 hätten sich hierauf verlassen dürfen. Zur Begründung der Klage wurde auf das seinerzeit anhängige Verfahren 1 K 95/15 (jetzt: 1 K 38/19) verwiesen und vorgetragen, die nunmehrige Planfeststellung des dritten Gleises 451 ohne kumulative Betrachtung der Lärm- und Schallbeeinträchtigung mit den bereits planfestgestellten Gleisen verletze die Rechte der Kläger eklatant. Es werde ein einheitliches Vorhaben „Neubau Zugbildungsanlage Halle/Saale“ künstlich in verschiedene separate Vorhaben geteilt, um eine Gesamtbelastungssituation nicht betrachten zu müssen. Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2017, am selben Tage beim erkennenden Gericht eingegangen, haben die ehemaligen Klägerinnen zu 1 und 2 (A-GbR und A-KG) ihre Klage weiter begründet: 1. Direkt vor dem Haus L-Straße … in Höhe Bahn-km 3,3 befinde sich eine Signalanlage, die dazu führe, dass bei Gegenverkehr in 16 m Abstand vom klägerischen Objekt ein Stoppen und Anfahren der Züge in erheblichem Maße mit zusätzlichen Lärmbelästigungen anfalle, die mit einem durchgängigen Fahren eines Zuges bei gleichbleibender Geschwindigkeit nicht vergleichbar seien. 2. Das planfestgestellte Gleis 451 auf der Strecke 6340 sei bei Antragstellung 2016 fast fertiggestellt gewesen. Eine ordnungsgemäße Alternativprüfung im Planfeststellungsverfahren habe daher nicht stattgefunden. Es fehle an der Planrechtfertigung. 3. Aufgrund der Abstände zu den sonstigen Gleisen sei kein ausreichender Platz für (gegenüber passiven Maßnahmen vorrangigen) aktive(n) Lärmschutzmaßnahmen, z. B. durch Errichtung einer Schallschutzwand zwischen den Gleisen mehr möglich gewesen. 4. Die Schallschutzwand aus dem planfestgestellten Vorhaben vom 21. Mai 2014 für die Gleise 452/453 vermöge keine Wirkung zu entfalten, da das Gleis 451 sich ca. 8 m weiter in westlicher Richtung befinde und damit die Schutzwirkung der Schallschutzwand für das Gleis 452 keinen Schallschutz mehr gewährleisten könne. 5. Die Berechnungen zur Wesentlichkeit der Beeinträchtigung seien fehlerhaft. 6. Vorhaben, die zusammengehörten, seien bewusst in separaten Verfahren geplant und planfestgestellt worden mit dem Ziel, die Kumulation der Belastungen im Rahmen der Einzelvorhaben nicht berücksichtigen zu müssen. Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2017, am selben Tage beim erkennenden Gericht eingegangen, erstreckten die ehemaligen Klägerinnen zu 1 und 2 ihre Klage auf den Bescheid der Beklagten vom 19. April 2017 über die Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich des Verwaltungsverfahrens. Mit Senatsbeschluss vom 13. März 2018 wurde auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der ehemaligen Klägerinnen zu 1 und 2 die Aussetzung des Verfahrens angeordnet, weil der Gesellschafter und Liquidator der A-GbR sowie der einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der A-KG verstorben war. Am 3. April 2019 beantragte die Klägerin die Wiederaufnahme des Verfahrens und erklärte mit Schriftsatz vom 20. März 2019 unter Verweis auf das von ihr im Wege der Zwangsversteigerung erlangte Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück die Wiederaufnahme des Verfahrens als Hauptpartei mit dem Vortrag, dass sie hierzu gemäß § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne Zustimmung der Beklagten berechtigt sei. Auf gerichtliche Nachfrage erklärte sie, dass sich die Aufnahmeerklärung auf beide (ehemaligen) Klägerinnen beziehe. Das ursprüngliche, unter dem Az. 1 K 44/17 geführte Verfahren hat das Az. 1 K 48/19 erhalten. Die Klägerin hat keinen eigenen bzw. vom Antrag der ehemaligen Klägerinnen abweichenden Klageantrag gestellt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, die ursprünglichen Klägerinnen (zu 1 und 2) hätten die hier maßgebliche einmonatige Klagefrist versäumt. Maßgeblich sei die Zustellungsfiktion gemäß § 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG. Mit dem Ende der Auslegung in der Stadt Halle vom 16. Januar 2017 bis 30. Januar 2017 gelte der Beschluss als zugestellt, worauf in der Bekanntmachung hingewiesen worden sei. Die Klageerhebung vom 6. April 2017 wahre die Monatsfrist nicht. § 74 Abs. 5 VwVfG sei nicht einschlägig. Die von den ehemaligen Klägerinnen zu 1 und 2 angeführte Regelung der Planfeststellungsrichtlinie für nicht ortsansässige Betroffene (Nr. 15 Abs. 2) betreffe die Planauslegung im Rahmen des Anhörungsverfahrens, nicht die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 74 Abs. 4 VwVfG. Die bei Gericht beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe aus den gleichen Gründen wie im Bescheid vom 19. April 2017 ausgeführt, keine Aussicht auf Erfolg. Die krankheitsbedingten Hindernisse hätten im Juli 2016 begonnen und damit nach dem Ende der am 22. Juni 2016 endenden Einwendungsfrist. Den Ausführungen zur geltend gemachten Krankheit lasse sich nicht entnehmen, dass Herr Dr. A. handlungsunfähig gewesen sei, insbesondere sei nicht glaubhaft gemacht, dass ein Wegfall des Hinderungsgrundes vor dem 13. März 2017 (wie mit Schreiben an die Beklagte vom 23. März 2017 vorgetragen) nicht erfolgt sei und warum es Herrn Dr. Al. nicht zumindest zwischen den angeführten Behandlungsstadien möglich gewesen sei, selbst zu handeln oder einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung der Interessen der Klägerinnen (zu 1 und 2) zu beauftragen. Die A-KG sei im Übrigen im Rechtsbehelfszeitraum handlungsfähig gewesen, da für die geschäftsführende Gesellschafterin P-mbH zwei Prokuristen, Frau M. und Herr H., bestellt worden seien. Dies zeige, dass eine Vertreterbestellung für die GbR auch möglich und zumutbar gewesen sei. Schließlich sei die Klageerhebung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses erfolgt. Im Übrigen sei die ehemalige Klägerin zu 1 (A-GbR) nicht prozessführungsbefugt gewesen. 1995 sei durch das Amtsgericht Halle die Zwangsverwaltung des Grundstückes der GbR angeordnet worden; damit habe die Prozessführungsbefugnis gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 ZVG bei dem Zwangsverwalter gelegen. Zudem sei am 16. April 2004 durch das Amtsgericht Bielefeld das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A-GbR eröffnet worden; Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über die pfändbaren Teile des Vermögens seien auf den Insolvenzverwalter (§ 80 InsO) übergegangen. Dieser sei klage- und aktiv prozessführungsbefugt gewesen. In Bezug auf die A-KG sei deren dingliche Sicherung durch Vormerkung aufgrund des Zwangsversteigerungszuschlags an die (jetzige) Klägerin erloschen. Der Anwendungsbereich des § 266 ZPO sei nicht eröffnet. Eine Zustimmung zur Übernahme des Rechtsstreits durch den Rechtsnachfolger als Hauptpartei gemäß § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO werde ausdrücklich nicht erteilt. Auch sei eine Vollbeendigung der GbR nicht ersichtlich. Sie befinde sich weiterhin im Liquidationsstatus. Selbst bei Beendigung des Insolvenzverfahrens hätte die GbR einen Rechtsnachfolger. Die oben genannten Verfügungsbeschränkungen für die A-GbR infolge Zwangsverwaltung/Insolvenzverfahren hätten sich auch auf die Klagebefugnis der A-KG ausgewirkt, weil Rechte aus einer Auflassungsvormerkung nicht weitergehen könnten als Eigentumsrechte. Im Übrigen habe die Auflassungsvormerkung für die A. eine Gründungsgesellschaft („i. G.“) betroffen, deren Identität mit der ehemaligen Klägerin zu 2 nicht nachvollziehbar sei. Eine entsprechende Vermutung könne nicht aus § 25 HGB hergeleitet werden, weil eine KG in Gründung keine Handelsgesellschaft im Sinne des § 6 Abs. 1 HGB sei und auch vom Gesellschaftszweck her nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB ausgelegt sei. Im Übrigen wird der Klagebegründung der ehemaligen Klägerinnen zu 1 und 2 auch in der Sache entgegengetreten. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Auch sie hält die Klage wegen Versäumung der einmonatigen Klagefrist für unzulässig. Der Wiedereinsetzungsantrag habe mangels unverschuldeter Verhinderung und fristgemäßer Stellung keinen Erfolg. Die öffentliche Auslegung der Planunterlagen (vom 9. Mai 2016 bis 8. Juni 2016) und das Ende der Einwendungsfrist (22. Juni 2016) hätten vor der ärztlich bescheinigten Feststellung der Krebserkrankung des Vertreters der Klägerinnen (zu 1 und 2) im Juli 2016 gelegen, sodass er von dem Planfeststellungsverfahren hätte Kenntnis erlangen und seine ihn bisher vertretenden Prozessbevollmächtigten mit der Überwachung des Erlasses eines Planfeststellungsbeschlusses beauftragen können. Dadurch, dass er es unterlassen habe, sich vor seiner Erkrankung zu informieren und sodann einen Bevollmächtigten ausreichend zu instruieren, sei die Fristversäumung nicht unverschuldet gewesen. Darüber hinaus sei der Wiedereinsetzungsantrag nicht binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden. Die ärztliche Bescheinigung vom 3. April 2017 weise einen solchen konkreten Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses nicht aus. Ausweislich der eidesstattlichen Versicherung des Herrn Dr. A. vom 5. April 2017 habe dieser in der 12. Kalenderwoche, also ab dem 20. März 2017 seine Geschäfte wieder aufgenommen. Dem Bescheid der Beklagten vom 19. April 2017 sei zu entnehmen, dass der Vertreter der Klägerinnen sogar schon am 13. März 2017 seinen Geschäften wieder nachgegangen sei. Da die (ehemaligen) Klägerinnen (zu 1 und 2) nicht zum Kreis der Einwenderinnen gehörten, richte sich die Zustellung nach § 74 Abs. 4 Satz 2, 3 VwVfG. Die dort genannten gesetzlichen Anforderungen erfülle die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Halle vom 13. Januar 2017. Es würden nicht dieselben Anforderungen gelten wie bei einer eine Individualzustellung ersetzenden öffentlichen Bekanntmachung nach § 74 Abs. 5 VwVfG, d. h. es bedürfe nicht der Veröffentlichung des verfügenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses und auch keiner Rechtsbehelfsbelehrung. Die Beklagte habe auch nicht gegen Nr. 15 Abs. 2 der Planfeststellungsrichtlinien verstoßen, da sich die dortige Regelung auf die Auslegung des Planes, nicht auf die öffentliche Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses beziehe. Im Übrigen folge sie den Ausführungen der Beklagten zur fehlenden Prozessführungsbefugnis der vormaligen Klägerin zu 1. Auf die A-KG komme es nicht an. Eine etwaige Vormerkung sei mit dem Zuschlag gemäß § 91 Abs. 1 ZVG an die jetzige Klägerin erloschen. Auch werde der Übernahme des Prozesses durch die aktuelle Klägerin nicht zugestimmt. Die fehlende Zustimmung gemäß § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO könne nicht dadurch ersetzt werden, dass das Prozessgericht die Übernahme für sachdienlich erachte. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte im anhängigen sowie im Verfahren 1 K 44/17 und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte A) sowie die vom Senat im Verfahren 1 K 38/19 beigezogene Insolvenzakte des AG Bielefeld (Az.: 43 IN 1320/03), die vom AG Halle/S. zum Zwangsversteigerungsverfahren 555 K 87/95 übersandten Akten (vgl. Schreiben AG Halle vom 21. Juli 2021 in 1 K 38/19) und die Grundbuchauszüge des AG Halle/S. - Grundbuchamt - zu Bl. 320xx, vormals Bl. 59xx (in 1 K 38/19) Bezug genommen.