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Beschluss

1 L 38/21

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2022:0801.1L38.21.00
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Leitsätze
Freiwillige Ratenzahlungen erlauben noch nicht den Schluss, bei einem ein Gewerbe betreibendem Kläger sei wieder von geordneten Vermögensverhältnissen auszugehen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn er dargelegt oder sonst wie erkennbar ist, inwiefern der Erkenntnisstand bei Erlass des Widerspruchsbescheides Anlass für die Annahme geboten hat, dass der Gewerbetreibende bis zu einer Tilgung der Rückstände in der Lage sein wird, die Ratenzahlung weiterhin und kontinuierlich aus eigenen Mitteln aufzubringen und das von ihm erzielte Einkommen eine regelmäßige Bedienung der freiwilligen Zahlungen auch erlaubt. (Rn.9)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2021 erlassene Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg -3. Kammer - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren sowie unter Aufhebung der Wertfestsetzung im Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 16. April 2021 für die erste Instanz wird auf jeweils 70.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Freiwillige Ratenzahlungen erlauben noch nicht den Schluss, bei einem ein Gewerbe betreibendem Kläger sei wieder von geordneten Vermögensverhältnissen auszugehen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn er dargelegt oder sonst wie erkennbar ist, inwiefern der Erkenntnisstand bei Erlass des Widerspruchsbescheides Anlass für die Annahme geboten hat, dass der Gewerbetreibende bis zu einer Tilgung der Rückstände in der Lage sein wird, die Ratenzahlung weiterhin und kontinuierlich aus eigenen Mitteln aufzubringen und das von ihm erzielte Einkommen eine regelmäßige Bedienung der freiwilligen Zahlungen auch erlaubt. (Rn.9) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2021 erlassene Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg -3. Kammer - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren sowie unter Aufhebung der Wertfestsetzung im Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 16. April 2021 für die erste Instanz wird auf jeweils 70.000,00 € festgesetzt. Der Antrag des Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung. I.1. Die Antragsbegründungsschrift trägt vor, entgegen der Urteilsbegründung habe der Kläger nicht monatlich 50 bis 300 € an die zuständige Finanzbehörde gezahlt, sondern regelmäßig 300 €; woher das Verwaltungsgericht den angeführten Betragsrahmen nehme, erschließe sich nicht. I.1.1. Ernstliche Richtigkeitszweifel begründet der Vortrag nicht. Er stellt die Feststellung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil nicht in entscheidungserheblicher Weise infrage, wonach sich trotz freiwilliger Zahlungen des Klägers die Steuerrückstände verglichen mit dem Rückstand im Ausgangsbescheid vom 20. November 2017 i. H. v. 29.504,75 € zunächst sogar erhöht haben (auf 31.910,85 € laut Aktennotiz der Beklagten vom 28. Februar 2018, Beiakte B, Bl. 12 bzw. auf 30.968,33 € im Januar 2019, laut Aktennotiz der Beklagten vom 15. Januar 2019, Beiakte B, Bl. 45, beide zu telefonischen Nachfragen beim Finanzamt) und seit Mai 2018 (Stand Januar 2019) lediglich ein Betrag von 2.723,54 € abgetragen worden sei (vgl. Beiakte B, Bl. 45). Die behaupteten monatlichen Zahlungen von 300 € rechtfertigen danach noch keine positive Prognose in Bezug auf die Wiedererlangung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers, zumal das Verwaltungsgericht keine entsprechende Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt A-Stadt und auch kein erfolgversprechendes Sanierungskonzept des Klägers bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids festzustellen vermochte (vgl. S.6 Abs. 3 d. UA). I.2. Weiter macht die Antragsbegründungsschrift geltend, dem Kläger seien weder die Steuerrückstände im Ausgangsbescheid vom 20. November 2017 i. H. v. 29.504,75 € noch vom Januar 2019 i. H. v. 30.968,33 € bekannt und nachvollziehbar gewesen. Diese Angaben stünden im Widerspruch zu dem unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers, dass die verbleibende Steuerbelastung im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung am 28. August 2020 nach Auskunft des Finanzamtes vom 19. Mai 2020 (Anl. 1 zur Antragsbegründungsschrift) lediglich 21.123,27 € betragen habe. I.2.1. Auch dieser Vortrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses. Ein Widerspruch wird mit den unterschiedlichen Zeitpunkten der Rückstandsfeststellung nicht plausibel gemacht und gibt keine Veranlassung, den im Schreiben des Finanzamtes vom 14. September 2017 (Bl. 74 f. d. Beiakte A) der Beklagten mitgeteilten und dem Ausgangsbescheid vom 20. November 2017 zugrunde gelegten Steuerrückstand in Zweifel zu ziehen. Gleiches gilt für die Aktennotiz der Beklagten vom 15. Januar 2019 (Bl. 45 d. Beiakte B) bezüglich des vom Finanzamt telefonisch mitgeteilten Rückstandes. Soweit die Antragsbegründungsschrift auf eine eingetretene Steuerreduktion innerhalb von 16 Monaten um ein Drittel vor der letzten Behördenentscheidung am 28. August 2020 verweist und rügt, dass dieser Umstand vom Verwaltungsgericht nicht in die Prognoseentscheidung einbezogen worden sei, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Beschluss vom 11. Dezember 1996 (- 1 B 250.96 -, juris Rn. 4) ausgeführt, dass Wohlverhalten des Gewerbetreibenden während des Klageverfahrens - entsprechendes gilt für die Dauer des Untersagungsverfahrens - nicht ohne weiteres geeignet ist, eine zuvor gezeigte Unzuverlässigkeit aufzuheben. Jedenfalls rechtfertigt sich allein wegen der freiwilligen Ratenzahlung noch nicht der Schluss, es sei beim Kläger wieder von geordneten Vermögensverhältnissen auszugehen, zumal weder dargelegt noch erkennbar ist, inwiefern der Erkenntnisstand bei Erlass des Widerspruchsbescheides Anlass für die Annahme geboten hat, dass der Kläger bis zu einer Tilgung der Rückstände in der Lage sein würde, die Ratenzahlung weiterhin und kontinuierlich aus eigenen Mitteln aufzubringen und das von ihm erzielte Einkommen eine regelmäßige Bedienung der freiwilligen Zahlungen auch erlaubt. Sofern die Ratenzahlungen fremdfinanziert wurden, mangelt es an hinreichenden Angaben hierzu. Es lässt sich nicht beurteilen, ob insoweit lediglich eine bloße Umschuldung der Verbindlichkeiten stattgefunden hat bzw. welche Auswirkung der Vorgehensweise auf die Zahlungsfähigkeit des Klägers beizumessen war. Abgesehen von der zeitlichen Dauer, die eine Tilgung bei Fortführung der Ratenzahlung beanspruchen würde, ist nicht nachvollziehbar, welche Einkommensquellen dem Kläger die Ratenzahlung ermöglicht haben und aus welchen Gründen er mit deren Fortbestand für den Zeitraum bis zur Tilgung zuverlässig rechnen durfte. I.3. Der Vortrag, es fehle für die Feststellung, dass seit Mai 2018 lediglich ein Betrag von 2.723,54 € abgetragen worden sei, an einem Referenzdatum zur Bestimmung des Zeitrahmens zwischen Mai 2018 und erteilter Auskunft (v. 15. Januar 2019, Bl. 45, Beiakte B), ist nicht durchgreifend. Die Angaben decken sich mit der Zahlungsaufstellung des Klägers (2. Mai 2018 bis 11. Januar 2019) in Anl. 2 zur Antragsbegründungsschrift. I.4. Weiter trägt die Antragsbegründungsschrift vor, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger im Verfahren 3 B 426/17 MD am 22. März 2018 unter Beweisantritt vorgetragen habe, dass bis dato ein Betrag in Höhe von 6.500 € Steuerzahlungsrücklauf stattgefunden habe und der Kläger bereits vor dem maßgeblichen Ausgangsbescheid freiwillige Zahlungen geleistet habe, ohne dass es des Drucks eines Untersagungsverfahrens bedurft hätte. I.4.1. Ob der Kläger vor Erlass des Ausgangsbescheides vom 20. November 2017 freiwillige Zahlungen geleistet hat, ist für die Frage seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit nicht relevant. Der im Ausgangsbescheid vom 20. November 2011 ange-führte Rückstand i. H. v. 29.504,72 € hat sich bis Februar 2018 sogar erhöht auf 31.910,85 € (vgl. Aktennotiz der Beklagten vom 28. Februar 2018 über die Abfrage der Rückstände beim Finanzamt, Bl. 12 d. Beiakte B) bzw. auf 30.968,33 € im Januar 2019 (Bl. 45 d. Beiakte B) und soll sich nach den Angaben im Widerspruchsbescheid vom 28. August 2020 im Juli 2020 immer noch auf 20.690,27€ belaufen haben. I.5. Soweit die Antragsbegründungsschrift vorträgt, das Finanzamt habe in seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2017 die Voraussetzungen für die Einleitung eines gewerberechtlichen Untersagungsverfahrens verneint, betrifft das Schreiben die Firma A. Immobilien KG (vgl. Bl. 88 d. Beiakte A), wohingegen in Bezug auf den Kläger in persona die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens mit Schreiben des Finanzamtes A-Stadt an die Beklagte vom 14. September 2017 (Bl. 74 d. Beiakte A) explizit angeregt wurde, verbunden mit dem Hinweis, dass die geschuldeten Steuerrückstände i. H. v. 29.504,72 € auch unter Berücksichtigung freiwilliger Zahlungen keinen zeitnahen Abbau der bestehenden Rückstände zuließen, sondern sich diese im Gegenteil stetig erhöhten. I.6. Auch der Vortrag, eine Zwangsvollstreckung sei gegen den Kläger unter Zahlung des monatlichen Betrages von 300 € nie eingeleitet worden, woraus abzuleiten sei, dass das Finanzamt zumindest konkludent eine Ratenzahlung gebilligt habe und dies auch gewollt gewesen sei, ist nicht durchgreifend. I.6.1. Das für diese Rechtsauffassung zitierte Urteil des BSG vom 17. Oktober 2006 (- B 5 RJ 66/04 R -, juris [das angegebene Az. S 39 RJ 170/02 betr. das vorgehende Urteil des SG Düsseldorf]) stellt vielmehr fest, dass das bloße Schweigen grundsätzlich weder eine zustimmende noch eine ablehnende, sondern keinerlei Willensbetätigung enthält und etwas anderes nur dann gilt, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ein bestimmtes, unmissverständliches, konkludentes Verhalten ergebe (Rn. 12). Das Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen stellt entgegen der Behauptung in der Antragsbegründungsschrift keinen solchen besonderen Umstand dar, zumal das Finanzamt noch in seinem Schreiben an die Beklagte vom 14. September 2017 (Bl. 74 d. Beiakte A) ausführt: „Die Vollstreckung ist im Wesentlichen erfolglos verlaufen: Sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen haben nicht zum Erfolg geführt. Die letzte freiwillige Zahlung erfolgte am 12.09.2017 in Höhe von 200,00 €. Der Schuldner leistet monatlich freiwillige Zahlungen, welche einen zeitnahen Abbau der bestehenden Rückstände nicht zulassen. Im Gegenteil die Rückstände erhöhen sich stetig.“ Dass die vom Kläger behauptete monatliche Zahlung von 300 € einen zeitnahen Abbau der bestehenden Rückstände erlaubt hat, ist wie oben bereits dargelegt, nicht feststellbar. I.6.2. Auch der Hinweis, dass diese Zahlungen in dem Verfahren vor dem Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt im Wege eines Vergleichs gerichtlich festgestellt und gebilligt worden seien, geht fehl. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 31. Januar 2019 (Anl. 3 zur Antragsbegründungsschrift, Bl. 63 d. GA OVG) betrifft der Vergleich einen anderen Steuerrückstand als den streitgegenständlichen, da hier nur noch von einem offenen Betrag in Höhe von 1.007,73 € die Rede ist, dessen Tilgung vergleichsweise geregelt wurde. Allein in der Formulierung, dass die vergleichsweise festgelegte Ratenzahlung „neben den von ihm (dem Kläger) gegenwärtig geleisteten Ratenzahlungen an den Beklagten“ erfolgen, begründet keine über den Vergleichsgegenstand hinausgehende konkludente Zustimmung des Finanzamtes zu einer Ratenzahlung des Klägers in Bezug auf die vorliegend streitgegenständlichen Steuerrückstände, zumal aus der Sitzungsniederschrift nicht ersichtlich ist, auf welche Ratenhöhe und welche Steuerschuld sich die „gegenwärtig geleisteten Ratenzahlungen an den Beklagten“ beziehen. Dezidierte Angaben hierzu enthält auch die Antragsbegründungsschrift nicht. I.7. Die Antragsbegründungsschrift trägt ferner vor, der Kläger habe bereits mit Schreiben vom 23. Juni 2019 im Verfahren 3 B 426/17 ausgeführt, dass ein erheblicher Vermögensrückhalt aus dem Objekt A-Straße bestehe und eine Veräußerung avisiert sei. Die Rückstände seien gemäß dem bestehenden Organschaftsvertrag von der Unternehmensgruppe insgesamt zu tragen. Damit habe er konkrete Erfolgsaussichten in Bezug auf die Wiedererlangung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit plausibel gemacht, was das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe. I.7.1. Dieser Vortrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses. Die bloße Ankündigung, es bestünden Vermögenswerte zur Tilgung der Steuerrückstände, die im Wege einer Veräußerung eingesetzt werden könnten, die aber bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht umgesetzt wurde, begründet noch keinen hinreichenden Anlass für die Annahme, dem Kläger könne in Bezug auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eine positive Prognose gestellt werden. Sie geht über eine bloße Absichtserklärung, deren Umsetzung unbestimmt ist, nicht hinaus. So ist in tatsächlicher Hinsicht vorliegend eine Schuldentilgung auch erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2020 erfolgt und kann deshalb nur im Rahmen eines Wiedergestattungsverfahrens Berücksichtigung finden. Aus den beigefügten Anl. 4 und 5 zur Antragsbegründungsschrift (Wertgutachten und Grundbuchauszüge) geht zudem hervor, dass das im Jahr 2009 noch mit knapp 850.000 € Grundschulden zugunsten verschiedener Banken belastete Grundstück, für das das Wertgutachten am 28. September 2004 einen Verkehrswert von 1.100.000 € geschätzt hat, im Eigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht, der der Kläger zwar als Gesellschafter angehört, über deren Eigentum er aber nicht allein verfügen kann. Jedenfalls hat der Kläger selbst mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 26. Februar 2021 vorgetragen, dass die Gesellschaft durch Beschluss vom 1. November 2013 für einen Verkauf des (nicht näher bezeichneten) Objektes eine Untergrenze von 1.000.000 € festgelegt habe und der Erlös erst im Jahr 2020 realisiert werden konnte, so dass abzüglich bestehender Bankverbindlichkeiten von rund 330.000 € an jeden Gesellschafter rund 240.000 € ausgekehrt worden seien. Im Hinblick auf eine bereits 2013 ins Auge gefasste Veräußerung des Grundstückes, die erst 7 Jahre später verwirklicht wurde, machen die vorbezeichneten Umstände deutlich, dass die beabsichtigte Veräußerung des Grundstückes sowohl zeitlich ungewiss wie hinsichtlich des auf den Kläger entfallenden Anteils unbestimmt war und die Wiedererlangung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers jedenfalls im gewerberechtlichen Untersagungsverfahren nicht plausibel machen konnte. I.8. Ferner macht die Antragsbegründungsschrift geltend, der Kläger habe während und bereits vor dem langen Untersagungsverfahren gezeigt, dass er seine laufenden steuerrechtlichen (nicht streitbefangenen) Verpflichtungen stets erfülle, sodass sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht rechtfertige, der Kläger könnte wegen der lang andauernden Rückstände künftig nicht in der Lage sein, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Auf den klägerischen Schriftsatz vom 28. April 2021 und die als Anlage beigefügten Steuerbescheide (Anl. 6 zur Antragsbegründungsschrift) werde verwiesen. I.8.1. Ernstliche Richtigkeitszweifel begründete Vortrag nicht. Die gemäß Anl. 6 zur Antragsbegründungsschrift vorgelegten Steuerbescheide datieren sämtlich vom 15. April 2021 und sind damit erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2020 ergangen; sie vermögen daher die maßgebliche Sachlage im Untersagungsverfahren nicht zu beeinflussen. Soweit die Bescheide im Übrigen Verspätungszuschläge enthalten, macht dies keine regelmäßige Erfüllung der Steuerpflichten plausibel; auch dürfte die Sachlage in Bezug auf Einkommenshöhe und anfallende Umsatzsteuer für die Jahre 2017, 2018 und 2019 kaum vergleichbar mit den Gegebenheiten sein, die bei Ausübung der streitgegenständlichen Gewerbe zu erwarten wären. Das klägerische Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 28. April 2021 gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Bewertung. I.9. Weiter trägt die Antragsbegründungsschrift vor, Steuerrückstände aus den Jahren 2008, 2013, 2014 bis 2017 seien entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht bereits ab dem 4. März 2013 fällig gewesen, vielmehr seien die zum Rückstand führenden Steuerbescheide aus den Jahren 2012 bis 2014 gewesen, die erst am 9. November 2016 erlassen worden seien; sie beruhten auf einer Schätzung tatsächlich nicht erwirtschafteter Umsätze. I.9.1. Dieser Vortrag ist bereits im Hinblick auf die zum Beweis als Anl. A 7 zur Antragsbegründungsschrift vorgelegten Steuerbescheide vom 9. November 2016 nicht nachvollziehbar. Diese Bescheide sind zu einer anderen Steuernummer (102/225/06234) als die im Schreiben des Finanzamtes A-Stadt an die Beklagte vom 14. September 2017 (über die streitgegenständliche Steuerschuld i. H. v. 29.504,72 €, von der der Ausgangsbescheid der Beklagten vom 20. November 2017 ausgeht, vgl. Bl. 74, 96 d. Beiakte A) sowie in den Mitteilungen des Finanzamtes A-Stadt vom 19. Mai 2020 zu den noch bestehenden Rückständen (Anl. 1 zur Antragsbegründungsschrift) angeführte Steuernummer (102/225/06730) ergangen und dürften auch im Hinblick auf die Höhe eine „andere“ als die den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegte Steuerschuld betreffen. So weisen die Bescheide vom 9. November 2016 lediglich die Umsatzsteuer für 2012, 2013 und 2014 sowie eine noch zu zahlende Gesamtsumme von insgesamt 3.952,15 € einschließlich Zinsen und Verspätungszuschläge (2012 und 2013) aus. Im Übrigen kommt es auf die Gründe für das Entstehen der Steuerrückstände und die Frage, inwieweit geschätzte Festsetzungen im Wege des Einspruchsverfahrens korrigiert werden können, nicht entscheidungserheblich an. Maßgeblich ist nur, dass die Steuerschuld fällig ist und vom Steuerschuldner von Rechts wegen, und sei es auch nur zunächst, zu entrichten ist. Ebenso ist belanglos, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Klägers geführt haben. Die entsprechenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 6 Abs. 2 der Urteilsausfertigung werden durch die Antragsbegründungsschrift nicht in zulassungsbegründender Weise infrage gestellt. I.9.2. Dass der erneute Verweis auf finanzielle Mittel aus dem Verkauf des Objekts A-Straße zur Begleichung irregulärer Abgaben gegenüber dem Finanzamt nicht zielführend ist, wurde bereits zu Pkt. I.7.1. ausgeführt. Ebenso wenig erweist sich das wiederholte Vorbringen als durchgreifend, es habe vor dem 28. August 2020 hinreichende Umstände für eine positive Prognose der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers gegeben. Der Verweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1996 (- 1 B 250.96 -, juris Rn. 4) rechtfertigt keine andere Beurteilung; vielmehr weist das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung darauf hin, dass die bloße Behauptung des Gewerbetreibenden, seit einiger Zeit seinen steuerlichen Verpflichtungen in vollem Umfange nachzukommen, nicht ausreicht, wenn das Gericht die Richtigkeit dieser Behauptung und ihre Entscheidungserheblichkeit - nämlich die Leistung von Steuern vor Erlass des Widerspruchsbescheides - nicht festzustellen vermag. Im Übrigen sei es stets eine Frage des Einzelfalls, ob einzelne Zahlungen die Annahme der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden beeinflussen können. Dass dies vorliegend in Betracht kommen könnte, macht das Antragsvorbringen nicht in der gebotenen Weise plausibel. I.10. In Bezug auf die erweiterte Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 GewO in Ziffer 7 des Bescheides vom 20. November 2017 trägt die Antragsbegründungsschrift vor, es sei nicht ansatzweise erkennbar, weshalb der Kläger auf andere gewerbliche Tätigkeiten ausweichen würde. Im Hinblick darauf, dass er kurzfristig mit finanziellen Mitteln von etwa 250.000 € gerechnet habe, ergebe sich „allein“ aus der Vermögensverwaltung dieser Mittel eine ausreichende Existenzsicherung, die eine Betätigung in sachfremden Tätigkeitsbereichen abwegig mache. I.10.1. Dieses Vorbringen ist eine bloße Behauptung, die weder plausibel macht, inwiefern sich aus einem Betrag, den der Kläger im Schriftsatz vom 26. Februar 2021 noch mit rund 240.000 € beziffert hat, eine existenzsichernde Rendite erwirtschaften lässt, noch dass der angeführte Umstand bei Erlass des Widerspruchsbescheides Berücksichtigung finden konnte. Auch der Verweis auf das erfolglose Bemühen des Klägers um ein Angestelltenverhältnis und sein Vortrag, dass er hierauf wegen freiberuflicher Tätigkeit als beratender Betriebswirt, Dozent zweier Bildungseinrichtungen und als Prüfer bei der IHK nicht angewiesen sei, erweist sich im Hinblick auf das damit erzielte Einkommen als unsubstantiiert und macht auch nicht plausibel, warum sich der Kläger künftig nur mit einem „existenzsichernden“ Einkommen begnügen sollte, wenn ein Ausweichen auf andere gewerbliche Tätigkeiten bessere Einkommensverhältnisse verspräche, zumindest aber seine Möglichkeiten, Einkommen zu generieren, verbessern würde. Dass in Bezug auf den Kläger besondere Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende ein anderes Gewerbe in Zukunft ausübt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 74.78 -, juris Rn. 19; OVG LSA, Beschluss vom 22. April 2016 - 1 O 44/16 -, juris Rn. 8) ist weder schlüssig dargelegt noch sonst ersichtlich. Der Verweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Juli 1993 (- 1 C 3.92 -, juris Rn. 4) ist nicht zielführend, da er sich auf einen in bestimmten Handwerken tätigen Gewerbetreibenden bezieht und eine mit der klägerischen Betätigung nicht vergleichbare Sachlage betrifft. I.11. Soweit die Antragsbegründungsschrift abschließend eine Verletzung rechtlichen Gehörs behauptet, weil das Verwaltungsgericht wesentlichen Sachvortrag des Klägers übergangen habe, wird damit weder eine Gehörsrüge als Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO noch der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO schlüssig dargelegt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren und unter Aufhebung der Wertfestsetzung im Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 16. April 2021 zugleich für die erste Instanz auf jeweils 70.000,00 € beruht auf den §§ 63 Abs. 3, 39 Abs. 1, 40, 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dabei folgt der Senat hinsichtlich der einzelnen Streitgegenstände und ihrer Addition gemäß § 39 Abs. 1 GKG der erstinstanzlichen Begründung der Wertbemessung für das Hauptsacheverfahren im die Verfahrensbeteiligten betreffenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 22. Januar 2019 (- 3 B 426/17 MD -, juris Rn. 47), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).