Beschluss
1 M 110/22
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2022:1010.1M110.22.00
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Leitsätze
Hat sich der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 6. September 2022 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat sich der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist.(Rn.5) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 6. September 2022 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,00 € festgesetzt. 1. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 6. September 2022, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Im gegebenen Fall haben gemäß § 9 AG VwGO LSA Rechtsbehelfe, die sich - wie vorliegend vom Verwaltungsgericht unwidersprochen angenommen - gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Das Gericht trifft auch im Falle des § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO eine eigene, originäre Entscheidung, und zwar eine Ermessensentscheidung nach denselben Gesichtspunkten wie die Widerspruchsbehörde (§ 80 Abs. 3 und 4 VwGO) über die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Interessen des Antragstellers und des Antragsgegners sowie die betroffenen Interessen Dritter und der Allgemeinheit nach denselben Grundsätzen gegeneinander abzuwägen wie die Ausgangsbehörde und die Widerspruchsbehörde nach § 80 Abs. 4 VwGO. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Hauptsacheklage überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse, umgekehrt bei offensichtlicher Erfolgsaussicht der Hauptsacheklage das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Verwaltungsaktes oder fehlende Erfolgsaussichten der Klage führen jedoch nicht dazu, dass eine Interessenabwägung entbehrlich wäre (Art. 19 Abs. 4 GG). Bei der zu treffenden Abwägung der Interessen sind dabei vor allem die Natur, Schwere und Dringlichkeit der dem Bürger auferlegten Belastungen und die Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer etwaigen späteren Rückgängigmachung der Maßnahme und ihrer Folgen zu berücksichtigen. Dies gilt unter Beachtung der insoweit gegebenen gesetzgeberischen Entscheidung insbesondere auch für den Fall, dass ein Rechtsbehelf gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung entfaltet (siehe: BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris [m. w. N.]; BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1994 - 4 VR 1.94 - und Beschluss vom 6. September 2005 - 1 VR 2.95 -, jeweils juris). Der Rechtsschutzanspruch ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken. Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsaktes einer gesetzlichen oder einer behördlichen Anordnung entspringt (siehe: BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003, a. a. O.). In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich indes die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in den Fällen des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (siehe: BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003, a. a. O. [m. w. N.]; BVerwG, Beschluss vom 13. März 1975 - V ER 300.75 - und Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005.04 -, jeweils juris). Die einfachgesetzliche Ausgestaltung wirkt sich mithin auf die Anforderungen an die Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aus. Hat sich der Gesetzgeber- wie hier gemäß § 9 AG VwGO LSA - für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. Ein Antragsteller hat daher die Wertung des Gesetzgebers mit Besonderheiten seiner Situation zu entkräften und Wege aufzeigen, die gleichwohl den öffentlichen Belangen noch Rechnung tragen. Dabei sind die Folgen, die sich für den einzelnen Betroffenen mit dem Sofortvollzug verbinden, nur insoweit beachtlich, als sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben (siehe: BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003, a. a. O. [m. w. N.]; BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005, a. a. O.). Im gegebenen Fall kann nach den vorstehenden Grundsätzen ein überwiegendes Aussetzungsinteresse der Antragstellerin auf der Grundlage der Beschwerdebegründung nicht festgestellt werden. Die - offenkundige - Rechtswidrigkeit des hier streitgegenständlichen Zwangsgeldfestsetzungsbescheides über 5.000,00 € wegen vermeintlicher Ermessensmängel macht die Beschwerde nicht plausibel, da sie nicht weiter darlegt, dass es für die ordnungsgemäße Ermessensausübung seitens des Antragsgegners auf den erst nach Bescheiderlass, nämlich am 8. September 2022 gestellten Antrag nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AEG (Fassung 2021) auf Befreiung von der Betriebspflicht ankommt. Denn rechtlich maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung war hier der Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung (vgl.: OVG LSA, Urteil vom 19. Juli 2012 - 1 L 67/11 -, juris). Dass und aus welchen Gründen dies vorliegend anders rechtlich zu bewerten sein sollte, zeigt die Beschwerde nicht weiter auf. Soweit sich die Beschwerde auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 5. September 2006 - 8 A 10478/05 - (juris Rn. 24) beruft, vermag sie damit nicht durchzudringen. Dieses hat vielmehr maßgeblich ausgeführt, dass die Durchsetzung der Betriebspflicht ausnahmsweise ermessensfehlerhaft sein könne, wenn die Stilllegung der betroffenen Strecke infolge eines Antrages nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AEG (Fassung 2002) unmittelbar bevorstehe. Dass dies vorliegend der Fall wäre, legt die Beschwerde nicht - weiter - dar. Der von der Beschwerde vorgenommene Umkehrschluss lässt sich aus dem Vorgenannten gerade nicht ziehen. Das nachfolgend ergangene und auch von der Beschwerde in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. Oktober 2002 - 3 C 51.06 - (juris Rn. 30) bestätigt dies geradezu, indem es ausführt: „Die Pflicht der Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die eigenen Infrastruktureinrichtungen in betriebssicherem Zustand zu halten, steht schließlich nicht unter dem Vorbehalt der Wirtschaftlichkeit notwendiger Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen. Das ergibt sich ebenfalls aus § 11 AEG. Kann ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen eine Strecke nicht mehr wirtschaftlich betreiben, so ist es auf den Antrag verwiesen, die dauernde Einstellung des Betriebes zu genehmigen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AEG). Die Aufsichtsbehörde kann diesen Antrag - innerhalb von drei Monaten (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AEG) und längstens für ein Jahr (§ 11 Abs. 5 AEG) - nur ablehnen, wenn für den weiteren Betrieb ein öffentliches Bedürfnis besteht; doch sind dann dem Unternehmen die aus der Versagung entstehenden Kosten zu ersetzen (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AEG). Damit weist das Gesetz den Weg, wie sich das Infrastrukturunternehmen von den Lasten aus dem Betrieb einer unwirtschaftlichen Strecke befreien kann. Es gibt damit aber zugleich vor, dass solche Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte ihren Platz allein im Stilllegungsverfahren haben, und zwar als Kriterium für die Erteilung der Stilllegungsgenehmigung. Sie sind damit grundsätzlich nicht geeignet, zusätzlich - im Vorfeld - die Betreibenspflicht des Infrastrukturunternehmens in Frage zu stellen.“ Dass sich hieran etwas Wesentliches mit § 11 AEG (Fassung 2021) geändert hätte, zeigt die Beschwerde ebenfalls nicht schlüssig auf. Im Gegenteil macht das Beschwerdevorbringen deutlich, dass die Stilllegung der betroffenen Strecke nicht unmittelbar bevorsteht und das Verfahren nach § 11 Abs. 2 und 3 AEG (Fassung 2021) noch nicht abgeschlossen ist. Bis zur Entscheidung der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin überdies gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AEG (Fassung 2021) den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur aufrecht zu halten. Das Beschwerdevorbringen, das sich überdies in bloßen Tatsachenbehauptungen erschöpft, vermag jedenfalls das ordnungsgemäße Durchführen des Stilllegungsverfahrens, das die Antragstellerin erst vor Kurzem in Gang gesetzt hat, nicht zu ersetzen, zumal weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass der vorbezeichnete Antrag vom 8. September 2022 überhaupt den Anforderungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 AEG (Fassung 2021) genügt. Da der Zwangsgeldfestsetzungsbescheid sich hiernach weder offenkundig noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweist und von der Antragstellerin überdies keine besonderen Umstände im vorbezeichneten Sinne aufgezeigt wurden, rechtfertigt sich im gegebenen Fall keine abweichende Entscheidung von der gesetzlichen Regelung des § 9 AG VwGO LSA über den grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses. Hinzu tritt, dass ein unwiederbringlicher Schaden im Fall der (gegebenenfalls unter Vorbehalt) erfolgten Zahlung oder Beitreibung nicht zu befürchten ist. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. §§ 52 Abs. 1 und 3, 40, 47 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).